Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.05.2022 SB.2021.31 (AG.2022.508)

12 maggio 2022·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·12,655 parole·~1h 3min·2

Riassunto

versuchte vorsätzliche Tötung (im Notwehrexzess), mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Strafzumessung, Landesverweisung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2021.31

URTEIL

vom 12. Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Marc Oser,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 17. September 2020

betreffend versuchte vorsätzliche Tötung (im Notwehrexzess), mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Strafzumessung, Landesverweisung

Sachverhalt

Das Strafgericht Basel-Stadt sprach A____ mit Urteil vom 17. September 2020 der versuchten vorsätzlichen Tötung (in Notwehrexzess), der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, des Diebstahls, des geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), des Hausfriedensbruchs, des Verweisungsbruchs, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) und der Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig. Es widerrief die mit Entscheid des Amts für Justizvollzugs vom 11. September 2017 gewährte bedingte Entlassung per 27. November 2017 und ordnete in Bezug auf die Reststrafe von 163 Tagen die Rückversetzung in den Strafvollzug an. Unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe verurteilte das Strafgericht A____ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren (unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 5./6. März 2019 [1 Tag] und der Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 4. August 2019) sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Oktober 2018. Zudem ordnete das Strafgericht eine im Schengener Informationssystem einzutragende Landesverweisung für 20 Jahre an. Das Strafgericht verurteilte A____ ferner zur Leistung eines Schadenersatzes von CHF 340.– an die [...] und zog die beschlagnahmten Betäubungsmittel sowie den beschlagnahmten Geldbetrag ein. Schliesslich auferlegte es ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte das Honorar für dessen amtliche Verteidigung fest.

Gegen dieses Urteil liess A____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe seiner damaligen amtlichen Verteidigerin, [...], vom 18. September 2020 Berufung anmelden. In Gutheissung eines am 28. September 2020 gestellten Begehrens des Berufungsklägers um Auswechslung der amtlichen Verteidigung entliess die Strafgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 [...] per 19. Oktober 2020 aus dem Offizialverteidigermandat und setzte neu [...] als dessen notwendigen Verteidiger ein. Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung am 4. März 2021 hat der Berufungskläger am 22. März 2021 die Berufung erklärt, worauf die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 25. März 2021 die beantragte amtliche Verteidigung mit [...] für das Berufungsverfahren bewilligt hat. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger haben weder Anschlussberufung erhoben noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit Eingabe vom 20. September 2021 hat der Berufungskläger seine Berufung begründet. Er beantragt darin, wie schon in seiner Berufungserklärung, er sei von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung (im Notwehrexzess), der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung sowie des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG freizusprechen. Zudem sei auf den Vollzug der Reststrafe im Umfang von 163 Tagen zu verzichten. Folglich sei er aufgrund der bereits vollzogenen Strafe aus der Haft zu entlassen und es sei ihm für die allfällig ungerechtfertigte Haft eine Entschädigung von CHF 150.– zuzusprechen. Ferner sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen und es seien die Verfahrenskosten sowie die Urteilsgebühr vor erster Instanz angemessen zu reduzieren. Mangels Einbringlichkeit sei auf eine Rückerstattung der vorinstanzlichen Kosten sowie der Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren zu verzichten. Mit Berufungsantwort vom 21. Oktober 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft unter o/e-Kostenfolge die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Mit Replik vom 22. November 2021 hielt der Berufungskläger an seinen Anträgen fest.

Erwägungen

1.      Formelles

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

1.2.1   Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2   Vorliegend haben die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger kein Rechtsmittel ergriffen. Der Berufungskläger ficht das vorinstanzliche Urteil teilweise an. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen Verweisungsbruchs, Hausfriedensbruchs, Diebstahls, geringfügigen Diebstahls und wegen Übertretung nach Art. 19a BetmG, die Schadenersatzforderung der [...] in Höhe von CHF 340.– sowie die Einziehung des Beschlagnahmeguts und die Verrechnung des Kostendepots im Betrage von CHF 623.80 und EUR 12.23.

2.      Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Notwehrexzess)

Die Vorinstanz stellte in tatsächlicher Hinsicht auf den angeklagten Sachverhalt in seiner Hauptvariante ab. Hiernach habe das Opfer B____ mit seiner damaligen Freundin C____ am 10. September 2018 um ca. 21 Uhr auf der Dreirosenanlage Basketball gespielt, als jene vom Berufungskläger belästigt worden sei. Auf verbale Intervention von B____ hin habe sich der Berufungskläger zuerst entfernt, ehe er nach kurzer Zeit zurückgekommen sei. Darauf sei es zwischen B____ und dem Berufungskläger zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, im Rahmen welcher der Berufungskläger das Opfer mit dem Wort «Nikumuk» (auf Deutsch: «fick deine Mutter») beleidigt und weiter provoziert habe. Daraufhin habe B____ den Berufungskläger mit einer Hand von vorne am Hals gepackt, ihn mit einem Bein zu Fall gebracht und sich dann auf dessen Oberkörper gesetzt. Der unter ihm liegende Berufungskläger habe B____ zwei- bis dreimal gegen den Bauch geschlagen, wobei dieser mit seiner linken Hand die rechte Hand des Berufungsklägers gehalten habe. Sodann habe B____ dem Berufungskläger einen Schlag gegen dessen Kiefer versetzt, worauf der Berufungskläger ein Messer aus seiner Kleidung hervorgezogen habe. Nach mehreren erfolglosen Stichversuchen habe der Berufungskläger schliesslich in den Unterbauch von B____ gestochen. Dieser sei dann von Freunden des Berufungs­klägers weggezogen worden, ehe er sich von ihnen losgerissen habe und beide [B____ und der Berufungskläger] erneut aufeinander zugegangen seien, wobei B____ erfolglos versucht habe, dem Berufungskläger mit beiden Händen einen Schlag gegen dessen Kopf zu verpassen. In rechtlicher Hinsicht folgerte die Vor­instanz, der Berufungskläger habe sich der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung schuldig gemacht und dabei in einem Notwehrexzess gehandelt.

2.1      Dagegen macht der Berufungskläger zusammenfassend geltend, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz beruhe – mit Ausnahme der objektiv vorhandenen Notwehrsituation – auf einer offensichtlich willkürlichen Würdigung der Beweislage. Die Ermittlungen seien von Beginn an einseitig zu seinen Lasten erfolgt, obgleich die objektivierbaren Beweise keinerlei Rückschluss auf seine Täterschaft zuliessen. B____ habe nicht konstant ausgesagt und sich vielmehr widersprochen. Zudem sei er mit Suggestivfragen beeinflusst worden. Er hingegen habe stets bestritten, den Geschädigten mit einem Messer angegriffen und verletzt zu haben. Seine Aussage, wonach er weder Blut noch überhaupt eine Verletzung gesehen habe, sei plausibel, zumal nicht einmal der Geschädigte die angeblich erlittene Verletzung bemerkt habe. Er habe zwar ein Messer zum Eigenschutz im Rahmen der Notwehr hervorgeholt, um B____ abzuschrecken, damit aber nicht zugestochen oder dies auch nur beabsichtigt. Zusammenfassend bleibe der Ursprung der Verletzung offen und es sei unklar, ob die Verletzung überhaupt anlässlich der Auseinandersetzung mit dem Berufungskläger entstanden sei bzw. wer sie verursacht haben sollte. Zufolge des Grundsatzes in dubio pro reo sei er folglich freizusprechen.

2.2      In sachverhaltlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Berufungskläger und B____ am 10. September 2018 in eine tätliche Auseinandersetzung geraten sind, in deren Verlauf der Berufungskläger zu seiner Verteidigung ein Messer hervorgenommen hat. Er bestreitet indessen, das Messer gegen B____ eingesetzt und diesen damit verletzt zu haben.

2.2.1   Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je mit Hinweisen; sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Dabei kennt die Strafprozessordnung keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung, Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2). In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Diese sind Hilfstatsachen, die wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4).

Wie es das Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Entscheiden betont hat, findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2, 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3, 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 [nicht publ. in: BGE 143 IV 214]). Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beherrscht, wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 10 N 25). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 [nicht publ. in: BGE 143 IV 214], 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

2.2.2

2.2.2.1 Objektiviert ist zunächst das Ausmass der Verletzungen von B____. Gemäss Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel vom 12. September 2018 (Akten S. 369-371) und Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 23. August 2019 (Akten S. 417-424) erlitt er eine 4 cm lange und 4 cm tiefe Stichverletzung im linken Unterbauch (ohne Eröffnung der Bauchhöhle), mit Wundkanal bzw. Stichrichtung von oben links (Körperaussenseite) nach unten rechts (Körperinnenseite). Daneben fanden sich vier ritzerartige Verletzungen, wovon eine unterhalb der linken Brustwarze (7 – 10 cm quer zur Körperlängsachse verlaufend), eine im sog. epigastrischen Winkel, der von den beiden Rippenbögen gebildet wird (10 cm unterhalb des Brustbeins körpermittig von rechts oben nach links unten verlaufend), und zwei relativ mittig an der Bauchdecke (ca. 15 cm bis zum Bauchnabel und 7 cm unter dem Bauchnabel) zu lokalisieren waren (vgl. auch Foto, Akten S. 301). Diese weiteren Verletzungen verliefen allesamt in den obersten Schichten der Haut, wobei die Verletzung an der linken Brust etwas tiefer erscheine. Aufgrund der Stichverletzung war B____ – nach einem viertägigen stationären Spitalaufenthalt – bis zum 14. Oktober 2018 zu 100% arbeitsunfähig (Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel vom 12. September 2018, Akten S. 357; Arztzeugnis vom 19. August 2019, Akten S. 425). Nach eigener Aussage konnte er während zwei oder drei Monaten keinen Sport treiben, bis er sich vollständig davon erholt hatte (Einvernahme vom 21. Januar 2019, Akten S. 353). Relevante Spätkomplikationen seien nach ärztlicher Einschätzung nicht zu erwarten – eine Narbe am Bauch werde bleiben (IRM-Gutachten vom 23. August 2019, Akten S. 423).

2.2.2.2 Zur Entstehung der ebenerwähnten Verletzungen liegt als objektives Beweismittel zunächst ein kriminaltechnischer Untersuchungsbericht des T-Shirts von B____ vor. Hiernach habe das T-Shirt auf der Vorder- und Rückseite, im linken Lendenbereich, Beschädigungen aufgewiesen, welche durch «einen scharfen, einseitig geschliffenen Gegenstand (z.B. Messerklinge)» verursacht worden sein dürften (Akten S. 305; vgl. auch Fotos, Akten S. 311-321).

Entgegen dem Einwand der Verteidigung korrespondieren die Beschädigungen des T-Shirt grösstenteils mit dem Verletzungsbild am Oberkörper des Geschädigten, was sich anhand eines Vergleichs der jeweiligen Aufnahmen leicht erkennen lässt (Akten S. 301 und 313). Dies gilt zur Hauptsache hinsichtlich der Stichverletzung im linken Unterbauch und der Beschädigungen im linken Lendenbereich des T-Shirts (Beschädigungen Nr. 3 [Vorderseite] und Nr. 4 [Rückseite], Akten S. 316 und 320). Doch auch die oberhalb liegenden Löcher des T-Shirts (Beschädigungen Nr. 1 und 2, Akten S. 314 f.) stimmen weitestgehend mit den beiden oberen Verletzungen im Brust- und Zwerchfellbereich des Geschädigten überein (vgl. Foto, Akten S. 301). Davon ausgehend, dass es sich – in den Worten der Verteidigung – um ein dynamisches Geschehen handelte (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1075) und das T-Shirt des Geschädigten keinen enganliegenden Schnitt aufwies, sondern relativ weit geschnitten und beweglich war (vgl. Übersichtsaufnahme, Akten S. 313), ist es gar erstaunlich, dass die Spuren am T-Shirt dermassen mit dem Verletzungsbefund übereinstimmen. Angesichts der Beschaffenheit des T-Shirts verwundert es auch nicht, dass die unteren, langgezogenen Schnittverletzungen an der Bauchdecke des Geschädigten (vgl. Foto, Akten S. 301) – soweit ersichtlich – zu keinen zusätzlichen Beschädigungen des T-Shirts geführt hatten, zumal dieser Teil des Oberkörpers schon durch ein leichtes Hinaufrutschen des T-Shirts im Gerangel entblösst sein musste. Wie die Verteidigung hier also eine «offensichtliche Inkongruenz» zwischen den Verletzungen des Geschädigten und den Beschädigungen an dessen T-Shirt behaupten kann (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 1052), ist nicht nachvollziehbar.

Ergänzend hält das IRM-Gutachten vom 23. August 2019 fest, dass die Stichverletzung Folge scharfer Gewalteinwirkung war: Um einen entsprechenden Wundstichkanal zu verursachen, müsste der Angreifer das klingentragende Tatwerkzeug nahezu senkrecht zur Körpermitte hin geführt haben, wobei von einer aktiven Führung des Tatwerkzeugs auszugehen sei, da sonst der von Kleidung und Haut entgegengesetzte Widerstand nicht überschritten worden wäre. Auch die vier weiteren ritzerartigen Verletzungen könnten als Folgen scharfer Gewalt aufgefasst werden. Es handle sich per definitionem um Schnittverletzungen, die entständen, wenn das Tatwerkzeug nahezu tangential zur Körperoberfläche hin bewegt werde (Akten S. 422 f.). Zusammenfassend könnten also fünf Einwirkungen eines scharfen Tatwerkzeuges abgeleitet werden. Der weitere Einwand der Verteidigung, wonach zwar die Stichverletzung, nicht aber die restlichen Kratzer am Oberkörper des Geschädigten durch die Messerklinge verursacht worden seien (Berufungsbegründung, Akten S. 995 [Rz. 9]; zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 1052), ist damit entkräftet.

Am T-Shirt des Geschädigten konnten sodann an den Rändern der Beschädigungen Nr. 1-4 sowie an einer blutverdächtigen Antragung im linken Brustbereich DNA-fähiges Material erfasst (Akten S. 306, Fotos S. 311-321) und entsprechende DNA-Profile erstellt werden (Akten S. 397-406). Die DNA-Analyse ergab nur bei zwei der vier Beschädigungen ein Mischprofil: In Bezug auf die Erste dieser beiden Beschädigungen im vorderen Brustbereich des T-Shirts konnte nur das DNA-Profil von B____ erkannt werden; die Nebenkomponente erwies sich als nicht interpretierbar (Akten S. 404). Demgegenüber konnte an den Rändern der – mit der Stichverletzung korrespondierenden – zweiten Beschädigung im linken Lendenbereich des T-Shirts (Akten S. 320) ein komplexes Mischprofil mit einer partiellen Hauptkomponente von zwei Personen festgestellt werden, wobei B____ und der Berufungskläger als Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden konnten; die Nebenkomponente erwies sich wiederum als nicht interpretierbar (Akten S. 405). Das mit der Auswertung beauftragte IRM kam in einem weiteren, ausführlichen Gutachten vom 27. August 2019 in seiner biostatischen Beweiswertberechnung zum Schluss, dass letzteres Mischprofil auf mindestens drei Mitverursacher zurückzuführen sei und es sich 382.4 Milliarden mal besser erklären lasse, wenn man annehme, es stamme vom Berufungskläger, dem Opfer und einer dritten, nicht verwandten Person, als unter der Annahme, der Berufungskläger (oder ein Verwandter von ihm) sei kein Spurengeber (Akten S. 415). Dieser Wert wurde vom IRM – auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft hin – wenig erstaunlich als «sehr gut» bezeichnet (Akten S. 416).

Die heutige Erklärung der Verteidigung, wonach sich die gefundenen DNA-Spuren des Berufungsklägers aufgrund des dynamischen Geschehens erklärten und diese nur deshalb genau beim Loch des T-Shirts gefunden worden seien, weil das T-Shirt einzig an dieser Stelle auf Spuren untersucht worden sei (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1075), erweist sich damit als aktenwidrig: Die DNA-Spuren wurden nicht «beim Loch», sondern an den «Ränder[n] um die [vier] Beschädigungen» erfasst (Akten S. 306). Dabei wurden an den Rändern der übrigen drei Beschädigungen an der Vorderseite des T-Shirts gerade keine DNA-Spuren des Berufungsklägers gefunden. Einzig und allein an den Rändern der – mit der Stichverletzung korrespondierenden – Beschädigung Nr. 4 im linken Lendenbereich des T-Shirts wurde seine DNA erkannt. Darauf wird nachfolgend zurückzukommen sein (siehe E. 2.2.3.4.3).

2.2.2.3 Schon die objektiven Indizien und Beweise lassen damit keinen ernsthaften Zweifel am Schluss zu, dass der Berufungskläger entgegen seinen Beteuerungen das Messer nicht nur hervorgenommen, sondern dieses auch zum Einsatz gebracht hat. Es muss aufgrund der DNA-Auswertung insbesondere davon ausgegangen werden, dass er damit jedenfalls die Beschädigung im Lendenbereich des T-Shirts von B____ (an den Rändern desjenigen Defekts, der mit der Stichwunde korrespondierte) verursacht hat. In Anbetracht des Auswertungsergebnisses kann der Staatsanwaltschaft – entgegen der Ansicht der Verteidigung – auch nicht vorgeworfen werden, keine weiteren Abklärungen und Ermittlungen in Bezug auf den dritten Mitverursacher des Mischprofils getätigt zu haben, zumal die jeweilige Nebenkomponente nicht interpretiert werden konnte.

2.2.3   Zur Rekonstruktion des Tatablaufs und der gesamten Umstände ist sodann auf die Aussagen der unmittelbar Beteiligten oder ins Geschehen miteinbezogenen Personen abzustellen. Es liegen die Aussagen des Geschädigten B____ und der Auskunftsperson C____ sowie diejenigen des Berufungsklägers vor. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (BGE 137 IV 122 E. 3.3).

2.2.3.1 Gegenstand der aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsbeurteilung bildet dabei nach heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht mehr die «allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person», die lange als überdauerndes und situationsübergreifendes Persönlichkeitsmerkmal galt, sondern die «Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zum untersuchten Sachverhalt». Denn niemand lügt immer; ebenso wenig sagt niemand durchwegs die Wahrheit. Es gibt also grundsätzlich keine überdauernde Charaktereigenschaft der Glaubwürdigkeit, aufgrund derer der betreffende Mensch in jeder Situation und unter allen Bedingungen immer die Wahrheit sagen würde. Alle noch so ehrlichen Personen können bei entsprechender Motivationslage von der Wahrheit abweichen, so dass kein Schluss gezogen werden kann von einer angenommenen Charaktereigenschaft auf ein konkretes, situationsbestimmtes Verhalten (Kling, Das fachgerechte Glaubwürdigkeits-Gutachten, AJP 2003, S. 1116, 1116). Eine Person darf folglich nicht generell als «glaubwürdig» oder «unglaubwürdig» beurteilt werden. Dies impliziert, dass im Rahmen der Glaubhaftigkeitsbeurteilung immer nur die konkrete Aussage zum infrage stehenden Sachverhalt auf ihren Realitätsgehalt hin untersucht werden darf und kann (Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 26 f.).

In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Ausgehend von der Annahme, dass Aussagen über selbst erlebte Ereignisse im Vergleich zu erfundenen Darstellungen eine höhere Qualität aufweisen bzw. dass erlebnisfundierte Schilderungen hinsichtlich bestimmter Merkmale von frei erfundenen Berichten abweichen (sog. Undeutsch-Hypothese, vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 43 ff.), wird beim inhaltsorientierten Ansatz durch methodische Analyse überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringt. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

Folgende sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg).

Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderung ist dabei immer die Aussagetüchtigkeit des aussagenden Menschen. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden erwachsenen Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 54).

2.2.3.2

2.2.3.2.1 Zur Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen des Geschädigten B____ ist zunächst die Aussagegenese aufzuklären. Diesbezüglich ist festzustellen, dass gemäss Rapport nicht er selbst, sondern die Notfallstation des Universitätsspitals die Polizei requiriert hat (Akten S. 295). Er habe gegenüber dem Spital angegeben, nach dem Vorfall eigenständig zu seinem Vater nach [...] gefahren zu sein und sich erst auf dessen Empfehlung hin in den Notfall begeben zu haben, um sich verarzten zu lassen (Akten S. 426; Rapport, Akten S. 297). Somit verwundert es – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Berufungsbegründung, Akten S. 995; zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 1052) – auch nicht, dass der Geschädigte erst drei Stunden nach dem Vorfall in den Notfall eintraf, zumal er später auch angab, an diesem Abend noch keine Schmerzen gehabt zu haben (Konfrontationseinvernahme vom 12. August 2019, Akten S. 382), was bei Stichverletzungen denn auch durchaus üblich ist. Die Zeitabfolge zeigt vielmehr auf, dass B____ kein besonderes Interesse an der Strafverfolgung des Berufungsklägers zu haben schien. Er stellte zwar nach Einschaltung der Polizei einen Strafantrag (Akten S. 298), machte gegen den Berufungskläger aber keinerlei Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen geltend. Diese Umstände lassen zum Zeitpunkt der Erstaussage des Geschädigten keine Motivation für eine absichtliche Falschaussage erkennen.

Inwiefern sodann von einer fremdbeeinflussten Aussageentstehung zufolge teils suggerierender Befragung der Staatsanwaltschaft auszugehen wäre, weshalb die Glaubhaftigkeitsprüfung schon an der mangelhaften Aussageentstehung scheitern würde, so der Einwand der Verteidigung (Berufungsbegründung, Akten S. 996 f. [Rz. 12]), ist ebenso wenig ersichtlich. Dass B____ etwa auf Frage hin erwähnte, der Berufungskläger habe ihn wahrscheinlich mit einem Messer verletzt (Einvernahme vom 21. Januar 2019, Akten S. 341), obgleich er die Verletzung während der Auseinandersetzung nicht bemerkt und auch kein Messer gesehen habe, ist nicht ansatzweise auf die vermeintlich einseitigen Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen und erscheint auch keineswegs als «verfahrensmotiviert[e]» Aussage, zumal hierfür gleich zweierlei Erklärungen bestehen: Zum einen sprach er von Anfang an von einer einzigen Person, mit welcher er einen Konflikt gehabt habe («Ich bin zu keinem Zeitpunkt zu den anderen hingegangen», «Mit den anderen habe ich gar nicht gesprochen», Einvernahme vom 21. Januar 2019, Akten S. 341 f.), weshalb es naheliegend ist, dass aus seiner Sicht nur der Berufungskläger als Verursacher seiner Verletzungen in Frage kam. Zweitens erklärte er ausdrücklich, weshalb er von einem «Messer» als Tatwaffe ausging: «Ich glaube mit einem Messer, weil die Verletzung danach aussieht. Aber nicht[,] weil es sich so anfühlte»; er wisse nicht, was es sonst hätte sein können (Einvernahme vom 21. Januar 2019, Akten S. 345); er nehme deshalb an, der Berufungskläger habe ihn mit einem Messer verletzt, weil seine Verletzung am Bauch auf eine Klinge hingedeutet habe; er habe aber nichts gesehen (Konfrontationseinvernahme vom 12. August 2019, Akten S. 381). Zudem gingen offenbar schon die Ärzte in der Notfallstation des Universitätsspitals in Bezug auf die Stichverletzung von einem Messerangriff aus, was sie dem Patienten denn auch mitgeteilt haben mussten (vgl. Bemerkungen zu den Aufnahmen im Polizeirapport: «Ob die anderen Wunden ebenfalls von einem Messer stammen, konnten die behandelnden Ärzte weder bestätigen noch widerlegen», Fototafel vom 11. September 2018, Akten S. 301 [Hervorhebungen hinzugefügt]). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Geschädigten suggerierend Gelegenheit gegeben worden wäre, Ungereimtheiten zu korrigieren oder Widersprüche selbst aufzuklären, zumal sich seine Aussagen – wie sogleich aufzuzeigen sein wird – durchwegs als konstant erweisen.

2.2.3.2.2 In seiner ersten Einvernahme vom 21. Januar 2019 schilderte er die Umstände vor dem Konflikt: Er sei am besagten Abend mit seiner Freundin C____ auf dem Basketballfeld gewesen, als sich der Berufungskläger ihr genähert und sie belästigt habe. Weiter beschrieb er die Interaktion bis zur körperlichen Auseinandersetzung: Der Berufungskläger habe sich auf Aufforderung zunächst zurückgezogen, ehe er wiedergekommen sei (Akten S. 341); er habe ihn [B____] dann angesprochen und ihn aufgefordert, gemeinsam in Richtung Rhein zu gehen (Akten S. 343). In dem Moment habe er [B____] dann reagiert: Er habe den Berufungskläger mit seiner rechten Hand weggestossen. Als dieser wieder auf ihn zugekommen sei, habe er den Berufungskläger an der Schulter gepackt, ihm ein Bein gestellt, ihn so «auf den Boden gelegt» und sich auf ihn gesetzt. Anschliessend hätten sie sich am Boden gegenseitig geschlagen: Der Berufungskläger habe ihm zwei, drei Schläge in den Bauch verpasst, worauf er dem Berufungskläger an den Kiefer geschlagen habe (Akten S. 344). Dann seien die Kollegen des Berufungsklägers gekommen und hätten ihn [B____] weggezogen. Er habe es aber wieder geschafft, auf den Berufungskläger zuzugehen, worauf es eine zweite Auseinandersetzung gegeben habe. Danach hätten sie sich getrennt und jeder sei seinen eigenen Weg gegangen (Akten S. 341). Zur in Frage stehenden Stichverletzung konnte B____ nur Vermutungen anstellen, wobei er klar einräumte, weder das Messer gesehen (Akten S. 349) noch den Stich gespürt zu haben; er habe seine Verletzung erst am zerrissenen T-Shirt und an den Verletzungen am Oberkörper bemerkt (Akten S. 348 f.). Es sei wohl nicht bei der ersten körperlichen Auseinandersetzung am Boden passiert, denn da sei er auf dem Berufungskläger gelegen und habe ihn unter Kontrolle gehabt (Akten S. 345) bzw. habe er versucht, den Berufungskläger zu fixieren (Akten S. 349), sondern beim zweiten Zusammenstoss. Da habe er ihn nicht fixieren können, weil es zu viele Leute gegeben habe, welche versucht hätten, sie zu trennen (Akten S. 341).

An der Konfrontationseinvernahme vom 12. August 2019 ergänzte B____, der Berufungskläger habe ihn zuvor mit dem Wort «Nikumuk» auf Arabisch beleidigt (Akten S. 388) und daraufhin vorgeschlagen, gemeinsam runter [gemeint wohl: an den Rhein] zu gehen – wohl um sich zu verprügeln. Nach dieser verbalen Provokation habe er ihn gewissermassen aus Reflex wohl mit der linken Hand – nicht an der Schulter, sondern – von vorne an den Hals gegriffen und ihm dann ein Bein gestellt. Der Berufungskläger sei umgefallen und er habe sich auf ihn draufgesetzt, um ihn zu fixieren. Gefragt nach der Position am Boden gab er an, der Berufungskläger sei mit dem Rücken längsgestreckt am Boden gelegen und er sei «Höhe Brustkasten» auf ihm gesessen, wobei er mit seiner rechten Hand dessen linke Hand gehalten festgehalten habe (Akten S. 379). Auf nochmalige Nachfrage erklärte er, sich einfach «auf seinen Oberkörper» gesetzt zu haben (Akten S. 383). Es sei am Boden alles sehr schnell gegangen (Akten S. 379). Ob es zu gegenseitigen Schlägen gekommen sei, wisse er nicht mehr (Akten S. 378, 380), wobei er selbstreflektiert anfügte, dass er allfällige Schläge mit dem Adrenalin nicht gespürt hätte. Dann hätten die Kollegen des Berufungsklägers, glaublich 4 oder 5 Personen, sie – ohne Gewalteinsatz – getrennt (Akten S. 379). Zu diesem Zeitpunkt habe er schon ein zerfetztes Oberteil gehabt (Akten S. 380). Kurz darauf (nach 30 Sekunden oder 1 Minute, Akten S. 381) sei er zurück zum Berufungskläger gegangen (Akten S. 374) bzw. glaube er, sie seien beide wieder aufeinander zugegangen (Akten S. 380 f.); seine Kleider seien ja zerrissen gewesen und er habe das wahrscheinlich nochmals geklärt haben wollen (Akten S. 383). Er habe dann ohne Erfolg versucht, den Berufungskläger mit beiden Händen am Kopf zu erwischen und könne nicht mehr präzis sagen, was dann passiert sei, ehe sie wiederum von dessen Kollegen getrennt worden seien; es sei alles so schnell gegangen (Akten S. 380). Wiederum konnte er nur Vermutungen zum Zeitpunkt der Stichverletzung anbringen: Er habe diese erst bemerkt, als er sich angeschaut und das T-Shirt gesehen habe; er habe auch keine entsprechende Bewegung des Berufungsklägers bemerkt (Akten S. 382). Anders als noch in der ersten Einvernahme meinte er dann, es sei schon am Boden passiert, und nicht erst während der zweiten Auseinandersetzung (Akten S. 381). Dass ein Dritter auf ihn körperlich eingewirkt habe, schliesse er aus: «Nein, keine Drittperson. Der Konflikt war nur zwischen uns zwei. Die anderen trennten uns nur» (Akten S. 388).

Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte er den Vorfall im Wesentlichen gleich. Sie hätten sich geschlagen. Er habe den Berufungskläger zu Boden geworfen und sei auf seinem Bauch gesessen. Dann hätten ihn dessen Kollegen weggezogen und er habe die Löcher in seinem T-Shirt gesehen (Audioaufnahme [27:49]). Wiederum gab er an, seine Verletzungen mit dem Adrenalin nicht bemerkt zu haben – er habe nur das T-Shirt gesehen und sei dann zum Berufungskläger zurückgegangen; er wisse nicht mehr genau, was dann passiert sei. Die Kollegen des Berufungsklägers hätten sie schliesslich getrennt und der Berufungskläger sei seines Weges gegangen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 818). Wie schon in der Konfrontationseinvernahme vermutete er, dass er schon beim ersten Zusammenstoss verletzt worden sei (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 819). Dass der Berufungskläger je ein Messer hervorgenommen und auf Distanz damit herumgefuchtelt habe, habe er nicht gesehen; er habe ja nicht einmal das Messer gesehen (Audioaufnahme [34:35], erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 820).

2.2.3.2.3 Die inhaltliche Analyse der Aussagen von B____ ergibt eine hohe Aussagequalität: Er berichtet lebendig und mit angemessenem Detailreichtum. So schildert er auch Nebensächlichkeiten, etwa dass die Anwesenden während des Konfliktes das Handy von C____ gestohlen hätten (Einvernahme vom 21. Januar 2019, Akten S. 341), und beschreibt, wie der Berufungskläger unmittelbar vor dem Vorfall auf ihn gewirkt habe: Er sei wohl unter Alkohol und vielleicht auch anderen Substanzen (Drogen) gestanden und sein Benehmen sei seltsam gewesen (Einvernahme vom 21. Januar 2019, Akten S. 341; Konfrontationseinvernahme vom 12. August 2019, Akten S. 376). Sein Bericht ist schlüssig und nachvollziehbar, ohne dabei stereotyp oder auswendig gelernt zu wirken. Er räumt auch wiederholt ein, wenn er etwas nicht wahrgenommen hat oder sich an etwas nicht mehr genau erinnern kann, was insbesondere in Bezug auf das Messer und die in Frage stehende Stichverletzung gilt. Dabei erklärt er jeweils, anhand welcher Anhaltspunkte er das Geschehen für sich nachträglich zu rekonstruieren versucht (siehe bspw. Einvernahme vom 21. Januar 2019, Akten S. 349), und gibt auch offen zu, dass er es sich selber nicht erklären könne, weshalb er nunmehr davon ausgehe, dass die Stichverletzung bereits beim ersten Zusammenstoss am Boden erfolgt sei (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 819). Auf Vorhalt, dass die anwesende C____ kein Messer gesehen habe, äussert er sein eigenes Unverständnis darüber, dass er ja im Konflikt involviert gewesen sei und selbst das Messer auch nicht gesehen habe (Einvernahme vom 21. Januar 2019, Akten S. 350). Auffallend ist, dass er unumwunden auch eigene, nicht unerhebliche Anteile am Geschehen eingesteht und auch nicht zögert, den Berufungskläger zu entlasten: So habe dieser bei der anfänglich geschilderten Provokation das Wort Schlagen nicht benützt; er habe lediglich Andeutungen gemacht, die man so habe verstehen können (Konfrontationseinvernahme vom 12. August 2019, Akten S. 374, 376, 378, 388). Entlastend verneinte B____ auf Nachfrage hin auch andere Drohgebärden; der Berufungskläger habe nur mit Worten gedroht (Konfrontationseinvernahme vom 12. August 2019, Akten S. 378, 389). Schliesslich wirken seine Aussagen auch nicht übertrieben: Obwohl er selber der Ansicht war, dass er am besagten Tag hätte sterben können (Konfrontationseinvernahme vom 12. August 2019, Akten S. 389), antwortete er etwa auf die Frage, wie es ihm rund 11 Monate später gehe, ohne jegliche Dramatisierungstendenz: «Es geht»; physisch gesehen sei es repariert. Es sei ok (Konfrontationseinvernahme vom 12. August 2019, Akten S. 385).

2.2.3.2.4 Die Aussagen von B____ halten denn auch über mehrere Einvernahmen einer Konstanzprüfung stand. Es sind ihnen keine ernsthaften Widersprüche zu entnehmen. Die vom Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung hervorgehobenen Abweichungen und Ungenauigkeit betreffen aus Opfersicht irrelevante Nebensächlichkeiten und zeugen vielmehr von einem unbefangenen, erlebnisbasierten Aussageverhalten:

Dass B____ zunächst angab, den Berufungskläger an der Schulter, später dann am Hals gepackt zu haben, ehe er ihn zu Boden brachte, erscheint unwesentlich. Gleichermassen unwesentlich ist, dass B____ seine Position am Boden leicht verschieden («Höhe Brustkasten» vs. «einfach auf seinen Oberkörper» bzw. «auf dem Bauch») beschrieb (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 1053): Abgesehen von der Sprachbarriere bzw. möglichen Zweifeln an der Rückübersetzung hatte diese Frage für ihn wenig Bedeutung. So ist seine genaue Position am Boden an der ersten Einvernahme gar nicht erst thematisiert worden. Sie erscheint denn auch in objektiver Hinsicht irrelevant. Entscheidend ist allein die konstante Aussage, wonach der Berufungskläger am Boden trotzdem noch in der Lage gewesen sei, Schläge zu erteilen, die er [B____] – aufgrund des Adrenalins – nicht gespürt habe. So berichtete er schon in seiner ersten Einvernahme – als er noch davon ausging, der Berufungskläger habe ihn erst später während der zweiten Auseinandersetzung mit dem Messer verletzt – von gegenseitigen Schlägen am Boden. Auch habe er mit seiner rechten Hand die linke Hand des Berufungsklägers festgehalten, als er «Höhe Brustkasten» auf ihm gesessen sei (Akten S. 379), was nur möglich war, wenn die Arme des Berufungsklägers – in der fixierten Position – noch frei waren. Dass bei einer «Blockade des Brustkorbs» immer auch die Arme blockiert wären (Berufungsbegründung, Akten S. 1053; zweitinstanzliches Protokoll, S. 1075), ist eine gänzlich unbelegte Annahme der Verteidigung. Selbst wenn man davon ausginge, B____ sei auf dem Brustkorb des Berufungsklägers gesessen, blieben dessen Schultern, und damit auch dessen Arme grundsätzlich frei – was bei einem dynamischen Geschehen erst recht gelten muss.

Zwar trifft es zu, dass sich B____ an der zweiten Konfrontationseinvernahme – gut ein halbes Jahr nach dem Vorfall – auf Nachfrage hin nicht mehr erinnern konnte, ob es am Boden zu gegenseitigen Schlägen gekommen sei (Berufungsbegründung, Akten S. 997 [Rz. 13]). Dies spricht jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, zumal er entsprechende Schläge jedenfalls nicht verneint, sondern diesbezüglich vielmehr eine Erinnerungslücke eingestanden hat, was gerade für die Erlebnisbasiertheit seiner Schilderungen spricht. Es sei alles so schnell gegangen, weshalb er es nicht mehr wisse (Akten S. 379). In dieser Hinsicht ist auf die tatnächsten Aussagen abzustellen.

Dass B____ schliesslich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung je erwähnt hätte, ein Messer gesehen zu haben, als er von mehreren Personen weggezogen worden sei (Berufungsbegründung Rz. 14), entspricht nicht den Tatsachen. Der Einwand der Verteidigung ist wohl auf die fehlerhafte Rückübersetzung während der erstinstanzlichen Verhandlung zurückzuführen. B____ gab dort lediglich an, er habe dann die Löcher vom Messer in seinem T-Shirt gesehen («les trous du couteau, qui ont ouvert le t-shirt», Audioaufnahme [27:49], und nicht – insoweit die falsche Rückübersetzung – «diese Dinge vom Messer», vgl. erstinstanzliches Protokol, Akten S. 818). Auch gab er an, er sei mit einer Klinge – oder etwas Spitzigem – 3 cm tief verletzt worden («j’ai une lame qui est rentrée de 3 cm», Audioaufnahme [31:19], und nicht – insoweit die falsche Rückübersetzung – «Ich hatte ein Messer, …», vgl. erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 819).

2.2.3.2.5 Insgesamt ist somit festzuhalten, dass in den Aussagen von B____ eine sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass vorliegend davon auszugehen ist, dass seine Aussagen seinem wirklichen Erleben entsprechen und diese glaubhaft sind.

2.2.3.3

2.2.3.3.1 In Bezug auf C____ bestehen zunächst Zweifel an ihrer Aussagetüchtigkeit. Gemäss Auskunft der Sozialen Dienste sei die Polizei schon mehrmals an ihrem Wohnort erschienen und es sei der für die fürsorgerische Unterbringung zuständige Arzt beigezogen sowie die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde involviert worden. Im Dezember 2018 sei C____ in die Universitären Psychiatrische Kliniken eingewiesen worden (Akten S. 339). Anlässlich ihrer Einvernahme legte sie denn auch offenbar ein auffälliges Verhalten an den Tag, weshalb diese frühzeitig abgebrochen werden musste. Während der Einvernahme habe es geschienen, als könne sie den Fragen nicht folgen; ihre Antworten seien akustisch nicht verständlich, weitschweifig und zerstreut gewesen; das Erzählte sei teils diffus und wirr gewesen (Akten S. 339). Da jedoch die Einvernahme frühzeitig abgebrochen wurde, als deren Fortführung nach Einschätzung des befragenden Polizisten sowie des beigezogenen Kriminalkommissars nicht mehr möglich gewesen sei (a.a.O.), kann ihre Aussagetüchtigkeit jedenfalls hinsichtlich ihrer bis dahin getätigten Aussagen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dennoch bejaht werden.

2.2.3.3.2 Hinsichtlich der Aussagegenese ist festzuhalten, dass es sich bei der als Auskunftsperson befragten C____ um die damalige Freundin des Opfers handelt (sie bezeichnet B____ als ihren «Liebhaber» [Akten S. 333]; er selber sagt, er sei nur zwei Wochen mit ihr zusammen gewesen, kurz vor und kurz nach der Tat [Akten S. 350]). Allerdings war C____ offensichtlich überhaupt nicht interessiert an einer Strafverfolgung des Berufungsklägers, bekundete sie doch eine grosse Unlust, überhaupt zu einer Einvernahme zu erscheinen (Akten S. 326-328) und machte sie ferner die Polizei für das Vorgefallene verantwortlich («Gemäss meines wissens sind es sowieso ihre Bullenspielereien, die das ganze verursacht haben», E-Mail von C____ vom 18. Dezember 2018 an die Staatsanwaltschaft, Akten S. 326). Sie blieb dem vereinbarten Termin denn auch fern und musste sogar polizeilich vorgeführt werden (Akten S. 147, 331). Anlässlich der Einvernahme notierte sie, dass sie mehrmals geäussert habe, sie wolle «aus Schutz die Aussage verweigern» (Akten S. 334). Auch war sie offenbar mit dem Berufungskläger lose bekannt (Akten S. 324, 325, 334) und stand Mitte Dezember 2018, etwa 1 Monat bevor es zur Einvernahme kam, gar nicht mehr mit B____ in Kontakt (vgl. Akten S. 325). Insoweit erscheint die Interessenlage nicht als besonders heikel.

2.2.3.3.3 Mit der Vorinstanz ist ohnehin festzustellen, dass ihre spärlichen Aussagen nicht viel zur Erhellung des Tatablaufes beizutragen vermögen (angefochtenes Urteil, S. 10). C____ berichtet in ihrer Einvernahme vom 16. Januar 2019 von einer Gruppe von Algeriern, darunter der Berufungskläger, welche sich regelmässig beim Basketballfeld auf der Dreirosenanlage aufgehalten hätten. Auch sie beschreibt, dass der Berufungskläger alkoholisiert gewesen sei («[…], plötzlich kam jemand[,] der alkoholisiert war. Da[s] ist auch der, welcher ihn angegriffen hatte», Akten S. 333). Er habe angefangen, mit ihr zu flirten, was sowohl sie als auch ihren «Liebhaber B____ genervt» habe. Nach ihrer Mitteilung, dass sie das störe, hätten sich die beiden Männer verbal provoziert. Anschliessend habe B____ den Berufungskläger weggestossen und es sei zum Gerangel gekommen. Sie habe währenddessen versucht, B____ zu schützen und die aufgeheizte Situation zu schlichten. Plötzlich sei B____ verletzt worden; sie wisse aber nicht wieso. Sie habe versucht, ihm zu helfen, woraufhin sie zusammen ins Spital gefahren seien und sich herausgestellt habe, dass er eine Schnittwunde erlitten hatte (Akten S. 333).

2.2.3.3.4 Es trifft zwar zu, dass C____ keine Stichverletzung gesehen und keine Aussage zur Entstehung der Verletzung machen konnte (Berufungsbegründung, Akten S. 996). Dennoch ist festzustellen, dass auch sie jedenfalls von einem Angriff des Berufungsklägers gegen B____ auszugehen scheint, und dabei eine andere Täterschaft ausschliesst. Damit sind die Aussagen des Geschädigten bestärkt, dass der Konflikt nur zwischen ihm und dem Berufungskläger ausgetragen worden sei, sowie dass die anderen Anwesenden nur schlichtend (um sie zu trennen) in das Geschehen eingegriffen hätten und folglich als Täterschaft ausscheiden.

2.2.3.4

2.2.3.4.1 In Bezug auf den Berufungskläger sind die Aussagen unter dem Aspekt der Motivlage mit Vorsicht zu würdigen und es kommt erst recht auf die inhaltliche Analyse sowie auf einen Abgleich mit den objektiven Beweismitteln an. In Bezug auf die Aussageentstehung ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er sich erst anlässlich der dritten Einvernahme vom 23. Oktober 2019 eingehend zum Tatabend äusserte, er hierbei aber von einem zuvor handschriftlich verfassten Blatt ablas (Akten S. 429 ff.). Zwar blieb der Berufungskläger in seinen späteren Befragungen im Wesentlichen bei dem dort geschilderten Ablauf, doch beruht sein gesamtes Aussageverhalten damit auf einer vorbereiteten und abgelesenen Version des Gesamtgeschehens, was es bei der Aussagewürdigung zu berücksichtigen gilt.

2.2.3.4.2 Im Übrigen strotzen seine Aussagen von offensichtlichen Widersprüchen, was sich anhand einiger Beispiele aufzeigen lässt:

Betreffend den Ursprung der Auseinandersetzung zwischen ihm und B____ verneinte der Berufungskläger in seiner ersten Einvernahme vom 13. Februar 2019 zunächst, C____ am besagten Abend überhaupt gesehen zu haben, ehe er dann aber sogleich anfügte, dass es das Problem von B____ sei, falls er einen Eifersuchtsanfall gehabt habe (Akten S. 364). In seiner Konfrontationseinvernahme vom 12. August 2019 verneinte er sogar, zum fraglichen Zeitpunkt überhaupt vor Ort gewesen zu sein, ehe er eingestand, dass er dagewesen sei und sie sich geschlägert hätten (Akten S. 387).

In Bezug auf das Messer verneinte er in seinen ersten beiden Einvernahmen, ein solches überhaupt mitgeführt zu haben: Er selbst sei «ein sportlicher Mensch und würde nie mit einem Messer handeln»; «Ein Messer! Durch mich! Nein, gar nicht» (Einvernahme vom 13. Februar 2019, Akten S. 363; Konfrontationseinvernahme vom 12. August 2019, Akten 387). Erst in seiner Einvernahme vom 23. Oktober 2019 räumte der Berufungskläger schliesslich ein, doch ein Messer auf sich gehabt zu haben (Akten S. 429).

Auch beide Auseinandersetzungen werden widersprüchlich geschildert: Während er in seiner ersten Einvernahme in Bezug auf den Vorfall am Boden noch behauptet hatte, dass es nicht wirklich eine Schlägerei gewesen sei und dass B____ ihn lediglich gestossen habe, ehe sie von den anderen Leuten getrennt worden seien (Einvernahme vom 13. Februar 2019, Akten S. 363), erklärte er in der Konfrontationseinvernahme vom 12. August 2019 auf einmal, er sei dann am Boden blockiert gewesen und habe sich aufgrund einer Verletzung am Bein zudem nicht richtig bewegen können (Akten S. 387). B____ habe seine Verletzung am linken Fuss ausgenützt, um ihn zu Boden zu bringen. Er habe dort auf ihn eingeschlagen und ihn traumatisieren wollen, bis sie getrennt worden seien (Einvernahme vom 23. Oktober 2019, Akten S. 429). An der erstinstanzlichen Verhandlung erwähnte er zunächst eine Verletzung am rechten, dann aber doch wieder am linken Fuss (vgl. erstinstanzliches Protokoll, S. 5; Audioaufnahme [16:37]: «moi j’étais blessé de mon pied droit, de mon pied gauche») und lediglich noch Faustschläge von B____ gegen seinen Oberkörper – von einer traumatisierenden Blockade am Boden war nicht mehr die Rede (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 816). An der heutigen Verhandlung gab er wiederum an, B____ sei mit seinem ganzen Körper auf ihm gelegen und er habe seine Hände nicht bewegen können; er sei mit seinen Armen entlang des Körpers blockiert und wie gelähmt gewesen (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1072). Entgegen seiner früheren Aussage gab er dieses Mal an, B____ habe ihm mit Fäusten ins Gesicht geschlagen. Auf mehrmalige Nachfrage berichtigte er seine Aussage dann aber dahingehend, dass B____ mit dem ganzen Körper auf ihn gesessen (und nicht gelegen) sei (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1073). Ebensolche Widersprüche finden sich in Bezug auf seine Angaben zur zweiten Auseinandersetzung: Nachdem es – seinen ersten Aussagen nach – zu einer solchen gar nicht erst gekommen sei, erwähnte er diese erstmals in der Einvernahme vom 23. Oktober 2019 und beschrieb (ablesend), dass sie dann «zu nahe aneinander gekommen» seien und sie schon fast aneinander geklebt hätten (Akten S. 430). Dementgegen schilderte er diese Situation an der erstinstanzlichen Verhandlung wiederum so, dass B____ zwei oder drei Meter entfernt gewesen sei, als er das Messer gezückt habe; er sei nicht genug nah gewesen, als dass er ihn mit dem Messer hätte treffen können (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 816). Auch an der Berufungsverhandlung sprach er von einer Distanz von zwei Metern (Protokoll, Akten S. 1072).

Was schliesslich die Verletzungen von B____ betrifft, erklärte der Berufungskläger in seiner ersten Einvernahme, er habe niemanden verletzt; er habe auch keinen Gegenstand genommen und nichts gemacht (Akten S. 362). In der Konfrontationseinvernahme vom 12. August 2019 begnügte er sich mit der Aussage, dass er ihn nicht geschlagen habe (Akten S. 387). In der dritten Einvernahme vom 23. Oktober 2019 erklärte der Berufungskläger sodann, er habe das Messer zwar rausgenommen, als B____ bei der zweiten Auseinandersetzung auf ihn zugegangen sei, damit aber lediglich waagrechte Hin- und Herbewegungen auf Brusthöhe gemacht, um ihn fernzuhalten. Schliesslich gestand er doch noch ein, B____ mit dem Messer – wenn auch scheinbar unabsichtlich – berührt (nicht aber gestochen oder geschnitten) zu haben (Akten S. 431 ff.). Auch in Bezug auf die Herbeiführung der Defekte am T-Shirt verwies er auf sein Messer («Ich habe ja gesagt, dass ich ein Schweizer Messer in der Hand hielt»), nur um dann seine Aussagen mit dem Hinweis zu relativieren, dass es vielleicht doch nicht er gewesen sei, der B____ mit dem Messer berührt habe (Akten S. 433). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er sodann, dass er B____ mit dem Messer «normalerweise nicht getroffen» habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 816 f.), wobei er entsprechende Berührungen mit dem Messer auf Nachfrage hin nicht ausschliessen konnte: Er habe keine Lust gehabt, ihn zu berühren; ob er ihn aber tatsächlich berührt habe, wisse er nicht (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 816 f.). An der heutigen Verhandlung gab er an, er habe kein Bild vor Augen, dass er dieses Messer eingesetzt habe. Er sei sich sogar ziemlich sicher, dass er das Messer nicht eingesetzt habe. Die Verletzung im Unterbauch könne er sich nicht erklären und er wisse auch nicht, wie es dazu gekommen sei, dass seine DNA an den Rändern vom Loch am T-Shirt des Berufungsklägers gefunden worden sei (zweitinstanzliches Protokoll, S. 4 f.).

2.2.3.4.3 Zusammenfassend sind die Aussagen des Berufungsklägers schon aufgrund der soeben aufgezeigten, etlichen Widersprüche als völlig unglaubhaft zu werten. Dies muss umso mehr gelten, als der Berufungskläger sich seine Aussagen schriftlich zurechtgelegt hat, ehe er sich erstmals einlässlich zum Sachverhalt äusserte und er damit einen für ihn günstigen Ablauf sorgfältig konstruieren konnte. Dass er stets bestritten habe, den Geschädigten mit einem Messer angegriffen und verletzt zu haben, so das Vorbringen der Verteidigung in ihrem heutigen Plädoyer (Akten S. 1054; vgl. auch Berufungsbegründung, Akten S. 998 [Rz. 16]), entspricht nicht seinem soeben wiedergegeben, unkonstanten Aussageverhalten. Vielmehr passte er seine Aussagen strategisch jeweils dem aktuellen Stand der Ermittlungen an: So hat er zuerst weit von sich gewiesen, überhaupt jemals mit einem Messer zu handeln, um sich später (mutmasslich auf Anraten seiner Verteidigung) auf die Version einer Notwehr einzuschiessen, wobei er diese Variante ablesen musste und dennoch teils wieder von ihr abwich.

Seine Darstellung ist aber auch lebensfremd: Nicht erklärbar etwa ist, weshalb B____ weiter auf ihn zugegangen sein soll, wenn der Berufungskläger zur Abschreckung aus einer Distanz von zwei bis drei Metern mit dem Messer vor sich hin und her gefuchtelt hätte. B____ wäre ihm diesfalls regelrecht ins offene Messer gelaufen, was abwegig ist. Abgesehen davon stützt sich die Verteidigung auf die Tatsache, dass der Geschädigte das Messer ja gar nie gesehen habe, womit entsprechende Abschreckbewegungen in seine Richtung ohnehin ausgeschlossen erscheinen. Auch dass der Berufungskläger im Verlauf der ersten Auseinandersetzung «in totaler Panik und Angst» und geradezu traumatisiert gewesen sei (Einvernahme vom 23. Oktober 2019, Akten S. 266), ist angesichts der Umstände abwegig: Er sah sich einem zwar wohl sportlichen und aufgebrachten, aber unbewaffneten B____ gegenüber, der zudem einzig mit seiner Freundin vor Ort war, während er selbst mit einer Gruppe von Kollegen da war, die sich denn auch schlichtend einsetzten (so auch die zutreffende Erklärung des Geschädigten: «Er war mit zwei oder drei Kollegen, ich war allein mit meiner Freundin dort. Ich weiss nicht, wie er Angst hätte haben können», erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 820).

Im Übrigen sind die Aussagen des Berufungsklägers in Bezug auf das Kerngeschehen auch durch die objektiven Beweismittel widerlegt: Wenn er B____ mit dem Messer wirklich nur – gewissermassen unabsichtlich – «berührt» hätte, wäre das T-Shirt nicht im ausgewiesenen Ausmass zerrissen worden. Auch liesse sich keineswegs erklären, dass seine DNA genau an den Rändern jenes Lochs am T-Shirt gefunden wurde, welches mit der Stichbewegung korrespondierte. Dabei gab der Berufungskläger an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, es sei ein «Schweizer Messer» und die Klinge sei etwa so lang wie der kleine Finger gewesen (Akten S. 817). Ausgehend von der objektiv festgestellten Tiefe der Stichverletzung von 4 cm konnte zwischen dem Messergriff – und damit auch der Hand des Angreifenden – und dem Oberkörper des Geschädigten kaum noch ein Abstand bestanden haben, ansonsten mit der angegebenen Klingenlänge die Tiefe der Stichverletzung nicht erreicht worden wäre. So erklärt es sich auch, dass gerade bei diesem korrespondierten Defekt am T-Shirt des Geschädigten die DNA des Berufungsklägers gefunden wurde – und nicht auch an den anderen Defekten, die tangential zur Körperoberfläche hin herbeigeführt wurden und bei denen der Messergriff – und die Hand des Angreifenden – den Oberkörper bzw. das T-Shirt nicht zwingend berührt haben musste.

2.2.4   Es muss daher als erstellt gelten, dass der Berufungskläger B____ nicht nur mit dem Messer berührt hat, was – nach dessen eigener Aussage – die Beschädigungen am T-Shirt und auch die oberflächlichen Schnittverletzungen am Oberkörper des Geschädigten erklären könnte, sondern dass er damit aktiv auch gegen ihn zugestochen und ihm die Stichverletzung im linken Lendenbereich hinzugefügt hat. Aus den obigen Ausführungen geht eine geschlossene Indizienkette hervor.

Dass auch eine Drittperson für diese Verletzungen verantwortlich gewesen sein könnte, kann schon angesichts der glaubhaften Aussagen von B____ – jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – ausgeschlossen werden, zumal er wiederholt angab, der Konflikt sei nur zwischen ihm und dem Berufungskläger gewesen; die anderen hätten sie nur getrennt. Dies wurde zumindest sinngemäss auch von C____ bestätigt. Selbst der Berufungskläger äusserte sich im Übrigen nicht dahingehend, dass die anderen Anwesenden in der Auseinandersetzung involviert gewesen wären und auch sie B____ verletzt haben könnten. Er meinte für die Verletzungen von B____ deshalb nicht verantwortlich zu sein, weil dieser das alles provoziert habe und das zweite Mal auf ihn zugekommen sei – nicht aber, dass andere Anwesende Anlass dazu gehabt hätten, dem Geschädigten die Verletzungen hinzuzufügen (Akten S. 271). An der Konfrontationsein­vernahme vom 12. August 2019 erwähnte er lediglich, dass auch jemand anderes B____ habe schlagen können (Akten S. 387). Konkret machte der Berufungskläger aber nie geltend, eine andere anwesende Person habe B____ die Stichverletzung hinzugefügt. Bei dieser Ausgangslage war die Staatsanwaltschaft auch nicht verpflichtet, gegen die weiteren anwesenden, einschreitenden Personen zu ermitteln, zumal bezüglich ihnen gar kein Anfangsverdacht gegeben war. Schliesslich lässt sich bei dieser Ausgangslage auch ein Unfall ausschliessen, schon deshalb, weil angesichts der objektiven Befunde von einer aktiven Messerführung auszugehen ist.

Mit der Vorinstanz ist zudem – letztlich auch zugunsten des Berufungsklägers ­– davon auszugehen, dass es entsprechend der Hauptanklage bereits bei der ersten Auseinandersetzung am Boden zum Messereinsatz und insbesondere zur Stichverletzung gekommen ist – und nicht erst (so die Eventualanklage) bei der zweiten Auseinandersetzung, bei welcher das Vorliegen einer Notwehrlage fraglich wäre (dazu sogleich, E. 2.3.2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat B____ wiederholt berichtet, dass er sein zerfetztes T-Shirt – aus dem er auf Messer- oder sonstige Stiche geschlossen hat – bereits nach der ersten tätlichen Phase bemerkt hat, weshalb es wohl überhaupt noch zur zweiten Auseinandersetzung gekommen war; er habe das geklärt haben wollen. Dafür spricht auch die Feststellung im rechtsmedizinischen Gutachten, dass der Täter «das klingentragende Tatwerkezug nahezu senkrecht zur Körpermitte hin geführt» haben musste, um einen entsprechenden Wund-(Stich-)kanal zu verursachen (Gutachten IRM, Akten S. 422). Wären sich die beiden Kontrahenten gegenübergestanden, so wäre der Messerstich jedenfalls nicht nach unten zur Körperinnenseite erfolgt. Der vorinstanzlichen Annahme folgend erscheint es plausibel, dass der Berufungskläger in der Situation am Boden – unter B____ liegend – versucht hat, letzteren mit dem Messer in seiner rechten Hand zu erwischen, er dessen Oberkörper dabei aber nicht richtig getroffen hat, so dass neben dem Stich in den Unterbauch auch die ritzerartigen Verletzungen entstanden sind. Die Behauptung, wonach der Berufungskläger am Boden derart blockiert gewesen sei, dass er seine Arme entlang des Körpers nicht habe bewegen können (wie er dies erstmals – und offenbar grinsend – an der Konfrontationseinvernahme vom 12. August 2019 angegeben hat [Akten S. 387]), erscheint realitätsfremd. Wird jemand in einer Schlägerei zu Boden geworfen, dürfte er darum bedacht sein, den andauernden Angriff mit seinen Armen abzuwehren und diese gerade nicht derart entlang des Körpers zu behalten, dass sich beide Arme blockieren lassen würden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung erscheint eine Stichbewegung gegen den Unterbauch des Geschädigten auch unabhängig davon möglich, ob der Geschädigte auf Höhe des Brustkorbs oder auf dessen Bauch gesessen ist, zumal in jedem Fall die Schultern und damit die Arme des Berufungsklägers frei waren (vgl. hierzu bereits E. 2.2.3.2.4). Es ist hierbei auf die Aussagen von B____ abzustellen, wonach er die linke Hand des Berufungsklägers festgehalten habe und dessen rechte somit frei war. Insoweit die Anklage umgekehrt davon ausgeht, B____ habe mit seiner linken Hand die rechte Hand des Berufungsklägers festgehalten (Anklage, Akten S. 761), handelt es sich um eine offensichtliche – und folglich unbeachtliche – Verwechslung bei der Wiedergabe der Aussagen von B____. Im Übrigen will der Berufungskläger ausschliessen können, B____ bei der zweiten Auseinandersetzung berührt zu haben («Beim zweiten Mal berührte ich ihn nicht, weil er ja aufrecht blieb», Einvernahme vom 23. Oktober 2019, Akten S. 257), weshalb der Messereinsatz im Umkehrschluss bereits am Boden erfolgt sein musste. Der Sachverhalt ist somit im Sinne der (Haupt-)Anklage erstellt.

2.3      In rechtlicher Hinsicht kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 12 ff.). Nachfolgende Erwägungen verstehen sich lediglich als Ergänzungen bzw. Präzisierungen.

2.3.1

2.3.1.1 Eventualvorsatz, welcher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB genügt, ist nach ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; BGer 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1).

Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören etwa die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung (BGer 6B_1246/2019 vom 8. September 2020 E. 2.3.5). Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV 222 E. 5.3). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2, 133 IV 222 E. 5.3; BGer 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1).

Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 133 IV 1 E. 4.5; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5, 131 IV 1 E. 2.2). Überlässt der Täter es dem Zufall, ob sich die von ihm geschaffene Lebensgefahr verwirklicht oder nicht, liegt bereits eine (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (zum Ganzen auch: BGer 6B_213/2019 vom 26. August 2019 E. 4.3.4 und 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.3.2 m.w.Hinw.).

2.3.1.2 Allgemein bekannte Tatsachen können einem Täter angerechnet werden (BGer 6B_213/2019 vom 26. August 2019 E. 4.4; 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.4.2 und 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 2.4). Das gilt vorliegend für die Frage der Gefährlichkeit von Messerstichen in den Rumpf eines Opfers. Es entspricht dem Allgemeinwissen und muss als notorisch gelten, dass solche Stiche, wenn sie mit einiger Wucht ausgeführt werden, innere Organe verletzen und zu inneren Blutungen führen können, welche den Tod des Verletzten zur Folge haben (BGer 6B_1142/2020 und 6B_115/2020 vom 12. Mai 2021 E. 3.2, 6B_991/2015 und 6B_998/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4, 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3, 6B_230/2012 vom 18. September 2012 E. 2.3; in seinem jüngeren Entscheid 6B_712/2021 vom 16. Februar 2022, E. 1.6, erinnerte das Bundesgericht daran, dass Messerstiche gegen den Thorax deshalb regelmässig auch als versuchter Mord eingestuft würden). Dies gilt im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung insbesondere auch dann, wenn es sich um einen einzigen Messerstich gegen den Oberkörper des Opfers handelt (BGer 6B_924/2017 vom 14. März 2018 E. 1.4.2, 6B_246/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3, 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4.2, 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2) und das Messer dabei eine relativ kurze Klinge aufweist (BGer 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3, 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 mit Hinweisen).

2.3.1.3 Der Berufungskläger hat im Rahmen eines Gerangels am Boden blindlings auf den Oberkörper von B____ eingestochen und diesen mehrfach geschnitten. Das Verletzungsbild belegt, dass er das Messer mindestens fünfmal eingesetzt hat, wobei der dynamische Tatverlauf keine gezielte Messerführung erlaubte. Der Berufungskläger konnte daher weder steuern wo noch wie (tief) er B____ verletzen würde, womit das Ausmass der konkret festgestellten Verletzungsfolgen gänzlich zufällig erscheint. Zudem musste der Stich in den Unterbauch gemäss gutachterlichen Einschätzung mit einer gewissen Wucht bzw. unter aktiver Führung des Messers erfolgt sein – der Berufungskläger war mithin keineswegs darauf bedacht, seinen Widersacher nur zu «berühren». Ein solches Zustechen kann im Bereich des Unterbauchs auch mit einem relativ kurzen Messer bereits lebensbedrohliche Verletzungen hervorrufen, was – wie soeben ausgeführt – als Allgemeinwissen vorauszusetzen ist. Der Einstich lag gemäss rechtsmedizinischen Feststellungen denn auch tatsächlich in unmittelbarer Nähe von anatomischen Strukturen, deren Verletzung lebensgefährlich gewesen wäre: Die tiefste Verletzung im Unterbauch sei im Bereich der Dünn- und Dickdarmschlingen und hätte den Darm treffen können («Eine Verletzung des Darmes hätte jederzeit eintreten können»), woraus auch noch im späteren Verlauf eine lebensbedrohliche Bauchfellentzündung hätte entstehen können. Ausserdem hätte die Verletzung von grösseren Gefässen sowie von Leber und Milz einen lebensgefährlichen Blutverlust hervorrufen können. Gleiches gelte für Verletzungen der Rippengefässe bzw. grösserer Gefässe in der Brusthöhle. Beim Messereinsatz über die linke Brustkorbhälfte hätten ebenfalls vital bedrohliche Verletzungen von Herz oder Lunge resultieren können. Letztlich wäre auch eine Wundinfektion jederzeit möglich gewesen (Akten S. 423). Bei einem solchen Messereinsatz muss sich die Möglichkeit tödlicher Verletzungen als so wahrscheinlich aufdrängen, dass das Verhalten des Berufungsklägers vernünftigerweise nur als Billigung dieses Erfolgs ausgelegt werden muss, zumal er in der gegebenen Situation das Tötungsrisiko nicht kalkulieren konnte und er es letztlich dem Zufall überliess, ob sein Opfer durch den Messereinsatz lebensgefährlich verletzt werde oder nicht. Eine Todesfolge lag damit im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs, was ihm bewusst und von seinem Vorsatz erfasst sein musste. Folglich hat der Berufungskläger den Tod von B____ zumindest in Kauf genommen.

2.3.2   Ausgehend von der Annahme, dass der Messereinsatz im Rahmen der ersten Auseinandersetzung am Boden erfolgt ist, erging dieser unzweifelhaft im Rahmen einer Notwehrsituation, in welchem der Berufungskläger dazu berechtigt war, den gegen ihn gerichteten – wenngleich provozierten – Angriff von B____ in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB).

2.3.2.1 Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (BGE 136 IV 49 E. 3.2, 102 IV 65 E. 2a; BGer 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.2, 6B_632/2012 vom 30. Mai 2013 E. 3.5 je mit Hinweisen). Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene zum Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.1 f., 107 IV 12 E. 3a; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3, 6B_135/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.1; je mit Hinweisen; Niggli/‌Göhlich, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 15 StGB N 28 f.). Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 mit Hinweisen; zum Ganzen: BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1). Reagiert der Täter auf einen unmittelbar drohenden Angriff übermässig und überschreitet er die Grenzen der Notwehr, ist von einem Notwehrexzess auszugehen. Die Tathandlung bleibt damit zwar rechtswidrig, jedoch ist die Strafe in Anwendung von Art. 48a StGB obligatorisch zu mildern (Art. 16 Abs. 1 StGB). Wenn entschuldbare Aufregung oder Bestürzung über den Angriff zur übermässigen Notwehr geführt hat, ist auf fehlende Schuld und damit auf Freispruch zu erkennen (Art. 16 Abs. 2 StGB; Trechsel/Geth, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 16 StGB N 2).

2.3.2.2 Angesichts des damaligen Zustands des Berufungsklägers (offenbar soll er betrunken bzw. unter Substanzeinfluss gestanden haben) könnte die Legitimität von Notwehrhandlungen in einem etwas grosszügigeren Umfang angenommen werden. So wie sich der Sachverhalt nach dem zuvor Ausgeführten präsentiert, kann der Messereinsatz aber jedenfalls nicht mehr als gerechtfertigte Abwehr eines Angriffs gelten und muss dessen Verhältnismässigkeit unter den gegebenen Umständen klar verneint werden. B____ war zwar aufgebracht ob der zuvor erfolgten Belästigung seiner Freundin und hat den Berufungskläger zu Boden gebracht und geschlagen. Eine Waffe war von seiner Seite her aber nicht im Spiel und eine Befürchtung, B____ könnte eine Waffe oder einen Gegenstand hervornehmen, wurde vom Berufungskläger auch nie behauptet. B____ hat den Berufungskläger auch nicht etwa mit den Füssen getreten oder dergleichen – es handelte sich um eine vergleichsweise harmlose «Schlägerei» unter zwei jungen Männern, welche vom Berufungskläger im Übrigen noch als weniger erheblich beschrieben wird («er hat mich gestossen», Einvernahme vom 13. Februar 2019, Akten S. 363; «wir schlägerten», Konfrontationseinvernahme vom 12. August 2019, Akten S. 387) als von B____ selbst. Ausserdem war das Geschehen sehr kurz, weil die Kollegen des Berufungsklägers sogleich schlichtend eingriffen. Deren Präsenz war dem Berufungskläger auch bewusst, ebenso wie er gewahr war, dass sich B____ nur in Begleitung seiner Freundin am Tatort befand. Er hätte denn auch jederzeit um Hilfe rufen können, wenn der von B____ ausgehende Angriff ihn tatsächlich in Bedrängnis gebracht hätte. Zudem wäre der Angriff wohl schneller abgewendet worden, wenn der Berufungskläger B____ mit dem Messer in erkennbarer Art und Weise bedroht hätte, als durch dessen versteckten Einsatz. Mit der Vorinstanz ist eine gerechtfertigte Notwehr daher abzulehnen und von einem klaren Notwehrexzess auszugehen.

2.3.2.3 Damit stellt sich die Frage, ob der Berufungskläger die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschritten hat. Im vorliegenden Fall nahm der Berufungskläger mit dem Messereinsatz und insbesondere mit dem Stich in den Unterbauch des Opfers dessen Tod in Kauf. Es gilt daher ein strenger Massstab für die Entschuldbarkeit seines Exzesses. Der Berufungskläger hatte unmittelbar vor dem Vorfall eine Schlägerei am Rhein provoziert, weshalb er mit dem darauffolgenden Angriff von B____ rechnen musste und dieser keineswegs überraschend erfolgt ist. Angesichts des nicht über eine gewöhnliche Rauferei hinausgehenden und daher nicht besonders bedrohlichen Angriffs, der vorgängigen Provokation durch den Berufungskläger selbst und der Anwesenheit seiner Kollegen, während B____ nur in Begleitung seiner Freundin war, kann die Bestürzung des Berufungsklägers bei objektiver Betrachtung keineswegs besonders gross gewesen sein. Auch sprach er in seinen ersten Einvernahmen noch von einem völlig belanglosen Zwischenfall, weshalb ein entschuldbarer Affekt abzulehnen ist. Der (massive) Notwehrexzess ist daher lediglich strafmildernd im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen.

2.4      Zusammengefasst kann der vorinstanzlichen Würdigung gefolgt werden und ist der Schuldspruch wegen (eventualvorsätzlich) versuchter Tötung, begangen in Notwehrexzess, zu bestätigen

3          Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung

Dem Berufungskläger wird im Anklagepunkt 3 vorgeworfen, er habe sich am 16. November 2018 um ca. 17.15 Uhr bei der Dreirosenanlage befunden und aus nichtigem Anlass Streit mit den ebenfalls Anwesenden D____ und E____ gesucht.

Nach einem kurzen verbalen Disput sei er nach wenigen Minuten in Begleitung seiner Kollegen und mit einem aufgeklappten Schweizer Taschenmessen in der Hand zurückgekehrt. Er habe daraufhin E____ angegriffen und mit aufgeklappter Klinge Stichbewegungen in der Luft gemacht. Auch seine Kollegen hätten auf E____ eingeschlagen, ihn gekickt und geboxt. D____ sei ebenfalls gekickt und geboxt worden, als er E____ habe wegziehen wollen. Der Berufungskläger habe zuerst mit dem Griff des Schweizer Taschenmessers auf den Oberkörper von E____ eingeschlagen, das Messer dann gedreht, ausgeholt und versucht, mit der Klinge des Messers auf dessen Oberkörper einzustechen. Es sei zu einem Gerangel gekommen, wobei der Berufungskläger E____ mit dem Messer am Rücken verletzt habe. Dieser habe die Stichbewegungen zwar abwehren können, doch habe der Berufungskläger dessen Jacke aufgeschlitzt. E____ sei es schliesslich gelungen, die Hand des Berufungsklägers festzuhalten. Dieser habe sich aber losreissen können, wobei sich E____ eine Verletzung am rechten Daumen zugezogen habe. In der Folge habe der Berufungskläger mit seinem gestreckten rechten Arm schwungvoll von rechts nach links ausgeholt und versucht, mit dem Messer in der Hand in die Schulter von D____ zu stechen, der aber habe ausweichen können. Danach habe ein Kollege des Berufungskläger E____ eine Bierdose gegen dessen Kopf geschlagen. D____ sei es schliesslich gelungen, E____ vom Berufungskläger wegzuziehen, während Passanten den Berufungskläger und seine Kollegen ihrerseits weggezogen hätten.

Nach 20 bis 30 Minuten sei der Berufungskläger ein zweites Mal alleine – noch immer mit dem Messer in der Hand – zurückgekehrt. Er habe damit wiederum Stichbewegungen in der Luft gemacht und sei erneut auf E____ zugegangen, um auf ihn einzustechen. D____ sei ihm zu Hilfe geeilt und habe versucht, die Hand, in welcher der Berufungskläger das Messer gehalten habe, festzuhalten. Der Berufungskläger habe sich aber wieder losreissen können, wobei sich D____ eine Verletzung am Ringfinger zugezogen habe. Erneut seien die Passanten eingeschritten und hätte die Beteiligten voneinander getrennt.

3.1      Die Vorinstanz erwog, es sei – gestützt auf die überzeugenden Aussagen von E____ und abweichend von der Anklageschrift – von einer einzigen Auseinandersetzung auszugehen, in deren Rahmen dieser nur vom Berufungskläger – und nicht auch von dessen Kollegen – angegriffen worden sei. Dabei ging die Vorinstanz davon aus, der Berufungskläger habe gegen E____ «Hinund Herbewegungen» mit dem Messer gemacht (angefochtenes Urteil, S. 18), und nicht – so aber die Annahme der Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung (Akten S. 999) und in ihrem Plädoyer (Akten S. 1054) –, dass der Berufungskläger diesen mit einem Taschenmesser an der Schulter verletzt haben soll. Ausgehend von ihrer rechtlichen Würdigung scheint die Vorinstanz jedoch davon auszugehen, der Berufungskläger habe das Taschenmesser sowohl gegen den Oberkörper von E____ wie auch gegen denjenigen von D____ eingesetzt, weshalb sie denn auch befand, der Berufungskläger habe mehrfach den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt.

3.2      Der Berufungskläger rügt, es bestünden für den behaupteten Vorfall keinerlei objektivierbare Beweise und der ihm vorgeworfene Sachverhalt sei nicht erstellt. Er macht im Wesentlichen geltend, es sei – im Einklang mit der Vorinstanz – tatsächlich nur zu einer einzigen Auseinandersetzung gekommen, anlässlich welcher es jedoch zu keinerlei Verletzungen gekommen sei. Der ihm körperlich weit überlegene E____ habe ihn geschlagen, weshalb er sich massiv bedroht gefühlt und versucht habe, in Notwehr mit dem Messer eine Sicherheitsdistanz zwischen ihnen herzustellen, was denn auch gelungen sei. Eine Berührung habe es nie gegeben und es habe auch zu keinem Zeitpunkt eine Absicht seinerseits bestanden, Herrn E____ zu berühren.

3.3

3.3.1   Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Beweiswürdigung kann auf das zuvor unter in E. 2.2.1 bereits Ausgeführte verwiesen werden.

3.3.2   Als objektive Beweismittel liegen einzig – aber immerhin – die vor Ort getätigten Aufnahmen der Polizei vor, woraus in Bezug auf E____ eine relativ kleine Wunde am rechten Daumen, eine oberflächliche Schnittwunde am Rücken und ein langgezogener Kratzer an dessen Jacke sowie in Bezug auf D____ eine kleine Wunde am Ringfinger hervorgehen (Akten S. 443 ff.).

3.3.3   Zur Erstellung des Anklagesachverhalts ist zur Hauptsache auf die Aussagen der unmittelbar Beteiligten, daher auf die Aussagen der beiden Geschädigten E____ und D____ sowie auf diejenigen des Berufungsklägers abzustellen (dazu sogleich, E. 3.3.3.1 – 3.3.3.3). Es kann auf die in E. 2.2.3.1 dargelegten Grundsätze zur Aussagewürdigung verwiesen werden.

Befragt wurden zudem der damals ebenfalls anwesende F____ sowie G____, der jüngere Bruder von D____:

F____ gab gegenüber der Polizei an, gesehen zu haben, wie der Berufungskläger mit einem Messer mehrfach gegen E____ gestochen habe (Akten S. 442). E____ selbst erklärte jedoch in seiner ersten Einvernahme, dass F____ wohl von Anfang an dabei gewesen sei, er aber nicht gut sehe und nur ein Auge habe (Akten S. 470; «F____ ist ja blind, also der kann nicht so gut sehen», Akten S. 491), weshalb auf seine Aussagen nicht abgestellt werden kann.

G____ (Einvernahme vom 3. Januar 2019, Akten S. 456 ff.) soll erst nach dem (ersten) Vorfall dazugekommen sein, weshalb auch seine Aussagen nur bedingt Aufschluss über den angeklagten Sachverhalt geben können. Er hat zwar die Polizei requiriert, erklärt aber selbst, nicht von Anfang an da gewesen zu sein: Sein älterer Bruder, D____, habe ihn angerufen und gesagt, es gebe Streit und es seien etwa 35 Personen gekommen. Als er dort angekommen sei, seien nur noch D____ und E____ dort gewesen, diese seien beide schon verletzt gewesen («Es war alles vorbei», Akten S. 451). Sie hätten zwei oder drei Mal die Polizei angerufen, bis sie gekommen sei. Erst, als er die Polizei nochmals angerufen habe und das Messer erwähnt habe, sei sie gekommen. Während sie jedoch auf die Polizei gewartet hätten, sei der Berufungskläger nochmals auf sie zugekommen – allein – und habe sie nochmals mit dem Messer angegriffen («Er hatte das Messer in der Hand, ich glaube in der rechten Hand. Er hat dann mit dem Messer in der Hand versucht gegen uns zu schlagen»), aber niemanden getroffen damit. Sie hätten versucht, ihm das Messer wegzunehmen; andere Personen hätten sie dann getrennt (Akten S. 453). Es habe auch niemand ausweichen müssen, sondern E____ habe ihn dann gehalten (Akten S. 450 – 455).

3.3.3.1

3.3.3.1.1 E____ wurde insgesamt drei Mal befragt. Was die Aussageentstehung betrifft, ist zun.hst festzustellen, dass er als direktes Opfer grundsätzlich ein Interesse daran haben könnte, den Berufungskläger im Übermass zu belasten. Tatsächlich hat er aber überhaupt kein Interesse am Prozess gezeigt – weder an einer Zivilforderung (etwa Schadenersatz für die beschädigte und für CHF 150.– ersetzte Lederjacke [Akten S. 475]) noch überhaupt an einer Bestrafung des Berufungsklägers (vgl. Einvernahme vom 10. Januar 2019, Akten S. 477, auf entsprechende Nachfrage: «Keine Ahnung. Ich kenne ihn nicht. Ich habe seit dem Vorfall nicht mehr darüber nachgedacht»; Aktennotiz vom 13. Februar 2019, Akten S. 478, wonach er der Staatsanwaltschaft telefonisch mitgeteilt habe, dass er kein Interesse mehr habe und er nicht wolle, dass dieser junge Mann bestraft werde; Desinteresse-Erklärung vom 13. Februar 2019, Akten S. 483). Zudem erwähnte E____ auch in seiner ersten Einvernahme – gleich nachdem er den Vorfall in freier Rede geschildert hatte –, dass er den Berufungskläger nicht kenne, er keine Probleme in der Schweiz und seine Zukunft nicht kaputt machen wolle (Akten S. 469 und 477). Zu Beginn der Konfrontationseinvernahme vom 10. Oktober 2019 erklärte er auch als Erstes, dass er mit E____ jetzt keine Probleme mehr habe (Akten S. 487). Ein Motiv für eine Falschbezichtigung ist damit nicht erkennbar.

3.3.3.1.2 Die inhaltliche Analyse seiner Aussagen ergibt sodann eine hohe Aussagequalität:

Im Polizeirapport vom Tattag werden die Aussagen von E____ so wiedergegeben, wie sie die Vorinstanz im Wesentlichen ihrem Sachverhalt zugrunde gelegt hat: Er sei mit ein paar Kollegen am «chillen» gewesen, worauf der Berufungskläger auf ihn zugegangen sei, ihn gefragt habe, wieso er ihn anschaue und sich wieder entfernt habe. Kurz darauf sei er erneut, diesmal in Begleitung seiner Kollegen, gekommen und habe ihn provoziert. Darauf habe (nur) er [der Berufungskläger] angefangen, auf ihn [E____] einzuschlagen und es sei zu einer Schlägerei zwischen ihnen beiden gekommen. Während des Kampfs habe der Berufungskläger sein rotes Schweizer Sackmesser ausgepackt und ihn am Rücken und an der Hand verletzt. Als die Leute das Messer gesehen hätten, seien sie ihm zu Hilfe gekommen und hätten sie getrennt. D____ sei dabei auch verletzt worden (Akten S. 441).

In seiner ersten Einvernahme vom 10. Januar 2019 ordnete E____ das Geschehen zeitlich und örtlich ein, wobei auch Irrelevantes geschildert wurde: So sei er mit der Schule fertig gewesen, sein – offenbar sehr guter – Kollege D____ («Er ist wie ein Bruder», Akten S. 469) habe ihn angerufen und sie hätten sich getroffen. Sie seien zuerst in der Stadt gewesen und seien dann zusammen zum Drei­rosenpark gegangen. Er habe dort einen weiteren Kollege getroffen (gemeint wohl F____) und sie seien auf der Treppe gesessen, während der Berufungskläger mit ein paar weiteren Personen nebendran beim Basketball-Platz gewesen sei. Er [E____] habe zwei, drei Mal hinübergeschaut, worauf dieser plötzlich aufgestanden und auf ihn zugekommen sei. Der Berufungskläger sei sehr aggressiv und auf Stress aus gewesen (Akten S. 471); er habe gefragt, warum er ihn so anschaue, worauf E____ nur gelacht und «nix» geantwortet habe (Akten S. 471). Der Berufungskläger sei dann wieder zurück zu seinen Kollegen gegangen (Akten S. 469). Kurz darauf sei der Berufungskläger mit mehr als 10 Kollegen wieder gekommen. Zum Kerngeschehen schilderte E____ zunächst, dass die ganze Gruppe auf ihn losgegangen sei und ihn sofort angegriffen habe (Akten S. 469). Auf Rückfrage hin präzisierte er aber, dass die anderen nur dagestanden seien und nichts gemacht hätten, wobei eine Person ihm eine Bierdose auf den Kopf geschlagen habe und seine Kleider ganz nass gewesen seien. Es sei aber nur der Berufungskläger gewesen, der mit einem Schweizer Messer in der rechten Hand auf ihn losgegangen sei (Akten S. 472). Die Klinge sei etwa 10 cm lang gewesen und er habe damit diverse Male versucht, auf ihn einzustechen; er habe ihn einmal an der Jacke und ein zweites Mal unterhalb der Jacke getroffen. Dadurch sei seine – inzwischen entsorgte – Lederjacke beschädigt worden und er habe eine «kleine» Verletzung am Rücken gehabt (Akten S. 469 und 472). Ob der Berufungskläger auch mehrfach mit der Unterseite des Messers auf ihn eingeschlagen habe, wisse er nicht (Akten S. 472). Er habe nicht zurückgeschlagen, sondern ihn nur weggestossen und versucht, ihm das Messer zu entreissen; dabei habe er sich an der Hand verletzt (Akten S. 474). Er habe auch D____ dazu aufgefordert, ihm das Messer zu entreissen, was dieser ebenfalls erfolglos versucht und sich hierbei auch an der Hand verletzt habe. Der Angriff habe etwa 5 Minuten gedauert, wobei er das nicht genau wisse (Akten S. 474). Sie seien dann von Leuten im Park getrennt worden (Akten S. 469) bzw. sei die ganze Gruppe dann davongegangen, als E____ mit der Polizei gedroht habe (Akten S. 472). Der Berufungskläger sei nach ca. 10 bis 20 Minuten zwar wiedergekommen, aber sie hätten ihm gesagt, keine Probleme zu wollen und ohne weiteren Zwischenfall auf die Polizei gewartet (Akten S. 469).

An der Konfrontationseinvernahme vom 10. Oktober 2019 räumte er zunächst ein, scheinbar aus Desinteresse nicht mehr alles ganz im Kopf zu haben (Akten S. 487). Als er sich an Einzelheiten auf Nachfrage hin nicht erinnern konnte, sprach er auch seinen Unmut aus: Er wisse nicht, warum er alles noch einmal erzählen müsse (Akten S. 492). Seine Ausführungen fielen denn auch insgesamt etwas knapper aus, doch schilderte er das Vorgefallene im Wesentlichen gleich wie in seiner ersten Einvernahme (Akten S. 487 – 491). Der Berufungskläger habe ein Messer dabei gehabt und ihn mit dem Messer irgendwo treffen wollen, wobei er zur Veranschaulichung eine Faust mit einem Messer zeigte und damit Stichbewegungen vorzeigte. Das spätere Vorzeigen wird so beschrieben: «fuchtelt mit einem vermeintlichen Messer in seiner Hand vor seinem Kopf und Oberkörper hin und her und macht Stichbewegungen» (Akten S. 489) und «macht eine ausholende horizontale Bewegung mit dem vermeintlichen Messer in seiner rechten Hand» (Akten S. 492). Wie oft der Berufungskläger in seine Richtung gestossen habe, könne er nicht sage; er habe ihn mit dem Messer einfach treffen wollen. Auch wisse er nicht mehr so genau, wie seine Verletzung am rechten Daumen entstanden sei; er habe ihm einfach diejenige Hand weggestossen, in dem er das Messer gehalten habe (Akten S. 488). Dass die Verletzung am Rücken an einem Ort entstanden war, wo die Lederjacke nicht durchtrennt war, erklärte E____ auf Nachfrage damit, dass ihm das Unterhemd aus der Hose gerutscht sein und der Mann ihn dann an der nackten Haut erwischt haben müsse. Er bekundete zugleich auch ein gewisses Unverständnis für diese Frage: Man bewege sich doch ständig, wenn man mit einem Messer angegriffen werde (Akten S. 493). Daran, dass der Berufungskläger ein zweites Mal mit dem Messer auf ihn losgegangen sei, konnte sich E____ – wie schon bei seiner ersten Befragung – nicht erinnern.

Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lautete seine Darstellung in allen wesentlichen Teilen genau gleich wie zuvor. Er schilderte in direkter Rede zudem diejenigen Sätze, die ihm im Gedächtnis haften blieben, etwa, dass er D____ während der Auseinandersetzung zurief «Nimm seine Hand», «nimm das Messer aus seiner Hand», «Halte mal seine Hand!», weil der Berufungskläger ein Messer gehabt habe (Akten S. 823 und 825). Nochmals danach gefragt, ob der Berufungskläger zuerst mit dem hinteren Teil des Messers auf ihn eingeschlagen habe, erklärte er, in diesem Moment nicht geguckt zu haben. Betreffend die anwesenden Kollegen nannte er zwar eine viel höhere Anzahl als zuvor (es seien mehr als 20 oder 25 gewesen), wobei er auch erklärte, das nicht genau sagen zu können. Im Übrigen verneinte er deren Involvierung in aller Deutlichkeit. So antwortete er auf die Frage, ob noch andere Personen auf ihn losgegangen seien, als der Berufungskläger ihn mit dem Messer angegriffen habe: «Nein, Nein!»; die anderen hätten ihn körperlich nicht angegriffen, sie hätten nur einen Kreis gemacht, um ihnen Angst zu machen; und einer habe eine Flasche Bier nach ihm geworfen (Akten S. 824 und 827). Irgendwie habe es dann aufgehört, er wisse nicht mehr wie, aber er habe in diesem Moment die Polizei gerufen (Akten S. 824).

3.3.3.1.3 In qualitativer Hinsicht erfüllen die Aussagen von E____ eine Vielzahl von Realkriterien. Seine Schilderungen sind farbig und detailreich, oft etwas sprunghaft und unstrukturiert, aber doch in ihrem Inhalt konsistent und schlüssig. Er schildert Nebensächlichkeiten (so etwa, dass ein Mann aus dem Park zu ihnen gesagt habe, sie sollten weggehen, da diese Typen [gemeint wohl: der Berufungskläger und dessen Kollegen] nicht normal wären [Einvernahme vom 10. Januar 2019, Akten S. 472]), erwähnt Dialoge, teils in direkter Rede, räumt Erinnerungslücken ein oder erklärt, wenn er etwas nicht genau wahrgenommen hat. Er beschreibt Vermutungen über den Zustand des Berufungsklägers (er wisse nicht, was er getrunken oder genommen habe; der Typ sei nicht normal gewesen [Einvernahme vom 10. Januar 2019, Akten S. 475]) und schildert nachvollziehbar seine inneren Vorgänge: Darauf angesprochen, dass er den Berufungskläger lediglich weggestossen habe, äusserte er sich etwa zu seinem eigenen Gedankengang, wonach er ihn auch hätte «schlägern» können, er das aber nicht gewollt habe; er habe lieber die Polizei anrufen und diesen Mann von sich weghaben wollen (Konfrontationseinvernahme vom 10. Oktober 2019, Akten S. 488); er habe einfach keine Verletzung in seinen Körper bekommen wollen (Konfrontationseinvernahme vom 10. Oktober 2019, Akten S. 492); er habe sich nur verteidigen wollen, dass der Berufungskläger das Messer nicht in seinem Bauch oder sonst irgendwo «reinsteck[e]» (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 826). Auch bringt er sein eigenes Unverständnis für das plötzliche, aggressive Verhalten des Berufungsklägers zum Ausdruck («Ich ging dorthin und dieser Typ kam einfach zu mir», Einvernahme vom 10. Januar 2019, Akten S. 479) und schildert mehrfach seine Frustration darüber, dass die Polizei zunächst gar nicht und dann erst nach etwa einer Stunde gekommen sei (Einvernahme vom 10. Januar 2019, Akten S. 472). Er zeigt auch keinerlei Hang zum Dramatisieren. Vielmehr spielt er die ganze Sache eher herunter und versucht den Berufungskläger sowie insbesondere dessen Gruppe auch ganz erheblich zu entlasten: Auf Nachfrage, ob der Berufungskläger ihn auch beleidigt hätte, nahm er diesen insoweit in Schutz als er lediglich antwortete, dass bei einer Schlägerei jeder Schimpfwörter sage (Einvernahme vom 10. Januar 2019, Akten S. 471). Auch sei weder die Verletzung am Rücken noch diejenige an der Hand schlimm gewesen (Einvernahme vom 10. Januar 2019, Akten S. 469 und S. 475). Sodann imponieren seine Aussagen durch eine ausgesprochen hohe Konstanz über mehrere Befragungen hinweg. Widersprüche sind praktisch gar keine auszumachen, und das obwohl sein Aussageverhalten absolut nicht auswendig gelernt wirkt und er sich ab der zweiten Befragung auch wenig motiviert zeigte, überhaupt noch auszusagen. Dass E____ von einer Beteiligung mehrerer Personen berichtet habe und er nicht sagen könne, wie der Berufungskläger mit dem Messer hantiert haben solle, so der heutige Einwand der Verteidigung (Plädoyer, Akten S. 1055), entspricht nicht seinem soeben wiedergegebenen Aussageverhalten: Nachdem er zwar zu Beginn seiner ersten Einvernahme – scheinbar unüberlegt – erwähnt hatte, dass alle auf ihn losgegangen seien, präzisierte er noch in der gleichen Einvernahme, dass es nur der Berufungskläger gewesen sei und alle anderen lediglich um ihn gestanden hätten. Bei dieser Version blieb es über die beiden weiteren Befragungen hindurch. Im Übrigen beschrieb er auch detailliert – und insoweit das für ihn überhaupt erkennbar war – wie der Berufungskläger mit dem Messer auf ihn zugegangen sei, wobei er sogar die horizontalen Bewegungen vorzeigte. Etwaige Ungenauigkeiten, etwa, dass er nicht genau sagen konnte, wie oft der Berufungskläger das Messer eingesetzt habe, erklären sich mit der kurzen und entsprechend heftigen Wahrnehmungssituation. Dass der E____ hierzu keine weiteren Angaben machte und vielmehr eingestand, dies nicht wahrgenommen zu haben, spricht gerade für die Erlebnisbasiertheit seiner Aussagen.

3.3.3.1.4 Unter diesen Umständen erscheint es undenkbar, dass E____ über einen derart langen Zeitraum hinweg in der Lage gewesen wäre, eine Aussage in dieser Qualität widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten und mehrmals wiederzugeben. Nach den zuvor aufgezeigten Grundsätzen erweisen sich seine Aussagen somit als ausgesprochen glaubhaft.

3.3.3.2

3.3.3.2.1 Betreffend D____ ist in Bezug auf die Aussagegenese daran zu erinnern, dass er den Geschädigten E____ als seinen besten Kollegen sieht (Akten S. 457). Auch er aber verlor schnell das Interesse an der Bestrafung des Berufungsklägers und zog schon an seiner ersten Einvernahme vom 3. Januar 2019 seinen Strafantrag zurück. Es sei «nicht mehr nötig» und bringe nichts (Akten S. 465; auch an der Konfrontationseinvernahme vom 13. November 2019 gab er an, er habe eigentlich von Anfang an die Polizei nicht dabeihaben wollen, es sei eine Sache «unter uns» gewesen (Akten S. 503; an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er, sie hätten das, was passiert sei, dort miteinander abgelegt. Er habe gar nicht so weit gehen wollen mit ihm («Was Sie [gemeint: das Gericht] jetzt mit ihm machen, ist Ihre Sache», Akten S. 836). Auffallend ist auch, dass er sich offenbar mit dem Berufungskläger an der Konfrontationseinvernahme vom 13. November 2019 schon fast verbündete: So wurde er von der Untersuchungsbeamtin gefragt, ob es ein Abkommen mit dem Berufungskläger gäbe, nachdem er ihm gleich zu Beginn der Einvernahme zugelächelt und den Daumen hochgehalten habe. Er verneinte dies zwar, doch wies er zugleich darauf hin, dass sie beide Muslime seien und sie eine solche Sache unter Männern klärten (Akten S. 503). Im Einvernahmeprotokoll ist im späteren Verlauf der Befragung angemerkt, dass «Beide Beschuldigten» [gemeint aber: der Berufungskläger und D____] sich immer wieder Blicke hin und her schickten und schmunzelten (Akten S. 505). Auch bagatellisierte er plötzlich die behauptete Beleidigung («Fick deine Mutter»), die der Berufungskläger zu Beginn der verbalen Auseinandersetzung gegenüber E____ geäussert haben soll: Dies sei normal bei einer Auseinandersetzung (Akten S. 509). Er erschien sodann erst verspätet zur Hauptverhandlung und konnte erst nachträglich befragt werden. Dabei zeigte er sich frustriert und gab an, dass er gar nicht erst habe erscheinen wollen. Er habe damals die Polizei angerufen, einmal, zweimal, dreimal,… und kein Mensch sei erschienen, kein einziger Seelenmensch – und er müsse jetzt zum vierten Mal in den Gerichtssaal kommen; sie hätten fünfmal angerufen und es sei keine Polizei erschienen. Er könne jetzt nicht irgendet

SB.2021.31 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.05.2022 SB.2021.31 (AG.2022.508) — Swissrulings