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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.11.2024 SB.2021.116 (AG.2025.39)

8 novembre 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,935 parole·~25 min·2

Riassunto

einfache Körperverletzung, Drohung sowie Nichtabgabe von Kontrollschildern

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2021.116

URTEIL

vom 8. November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Mia Fuchs     

und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

B____                                                                            Berufungsklägerin

vertreten durch [...], Advokat,                                                Privatklägerin

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

C____                                                                          Berufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokat,                                                  Privatkläger

[...]   

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 22. Juni 2021

betreffend einfache Körperverletzung, Drohung sowie Nichtabgabe von Kontrollschildern

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Juni 2021 wurde A____ der einfachen Körperverletzung, der Drohung und der Nichtabgabe von Kontrollschildern schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. A____ wurde vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B____ sowie der mehrfachen Sachbeschädigung freigesprochen. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von B____ und C____ wurden auf den Zivilweg verwiesen. A____ wurden die reduzierten Verfahrenskosten von CHF 715.– und eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.– auferlegt. Der amtliche Verteidiger wurde für seinen Aufwand aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil haben sowohl A____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch Rechtsanwalt [...], als auch B____ (nachfolgend Privatklägerin), vertreten durch Advokat [...], Berufung angemeldet. Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufungserklärung vom 25. Oktober 2021, das erstinstanzliche Urteil teilweise aufzuheben und ihn von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung und der Drohung vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Zudem sei für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung aufrechtzuerhalten. Die Privatklägerin beantragt mit ihrer Berufungserklärung vom 25. Oktober 2021, es sei der Berufungskläger in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und der Sachbeschädigung zu ihrem Nachteil schuldig zu erklären und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. Zufolge des Schuldspruchs sei der Berufungskläger zu verpflichten, ihr eine Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. August 2018 zu bezahlen. Zudem sei ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Im Weiteren hat die Privatklägerin beantragt, D____ und C____ als Zeugen einzuvernehmen, wobei sie in ihrer Berufungsbegründung vom 4. August 2022 nur noch die Befragung von C____ verlangt. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufungen beantragt.

Mit Verfügung von 10. Juli 2024 hat die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin den Beweisantrag der Privatklägerin – unter Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses des Gesamtgerichts – abgewiesen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. November 2024 sind der Berufungskläger und die Privatklägerin zwecks Konfrontationsvermeidung getrennt einvernommen worden. Die Privatklägerin hat auf das Wiederholen ihrer Beweisanträge verzichtet. C____ ist nach Beschluss des Gesamtgerichts als Zeuge einvernommen worden. Im Anschluss an die Befragungen sind der Verteidiger und der Rechtsvertreter der Privatklägerin zum Vortrag gelangt. Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Legitimation

Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger und die Privatklägerin sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2      Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Teilrechtskraft

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2   Der Schuldspruch wegen Nichtabgabe von Kontrollschildern, der Freispruch von der Anklage der einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin, der Freispruch von der Anklage der Sachbeschädigung zum Nachteil von C____, die Verweisung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg, die Verweisung der Schadenersatzforderung und Genugtuungsforderung von C____ auf den Zivilweg sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

1.4      Antrag auf versuchte schwere Körperverletzung

Der Rechtsvertreter der Privatklägerin stellte bereits anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung den Antrag, den Berufungskläger unter anderem der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen, obwohl dies von der Staatsanwaltschaft nicht angeklagt wurde (Protokoll HV, Akten S. 688). Auf Hinweis der Strafgerichtspräsidentin, dass bei einem Antrag auf versuchte schwere Körperverletzung die Anklageschrift – mangels genügender Umschreibung des Tatbestands – an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und ein Dreiergericht bestellt werden müsse, zog die Privatklägerin bzw. ihr Rechtsvertreter diesen Antrag zurück. Der Rechtsvertreter wiederholte denselben Antrag im Rahmen der Berufungsverhandlung (Akten S. 1029, S. 1059 f.). Das Appellationsgericht weist diesen Antrag in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ab, da eine versuchte schwere Körperverletzung nicht rechtsgenüglich angeklagt wurde.

2.         Sachverhalt Komplex Steinentorstrasse

2.1      Tatsächliches

2.1.1   Die Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger zusammengefasst folgendes vor: Er soll am frühen Morgen des 25. August 2018 der auf ihren Freund wartenden Privatklägerin ohne erkennbaren Grund und völlig unverhofft vor dem Restaurant […] einen herumstehenden Stuhl ins Gesicht geschlagen und – als sie am Boden war – einen Fusstritt ins Gesicht/an den Kopf gegeben haben. Dabei sei ihre Brille und ihr Mobiltelefon beschädigt worden. C____, der Freund der Privatklägerin, soll den Berufungskläger am Kragen gepackt und zur Seite gestossen haben. Der Berufungskläger soll daraufhin C____ einen Faustschlag an das rechte Jochbein (evtl. oberhalb des linken Auges) verpasst haben, wobei es anschliessend zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, sie sich gegenseitig mehrere Faustschläge ins Gesicht verpasst hätten und zu Boden gegangen seien (Anklageziffer I.1.).

2.1.2   Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen der Privatklägerin und dem Berufungskläger gekommen sei und die Privatklägerin in der Folge aus der Nase geblutet habe. Allerdings blieben aufgrund der erheblichen Qualitätsmängel der Aussagen der Privatklägerin und dem unklaren medizinischen Befund ernsthafte Zweifel, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie er in der Anklageschrift geschildert sei, weshalb ein Freispruch von den Vorwürfen der qualifizierten einfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung zum Nachteil der Privatklägerin erfolgte (Urteil Strafgericht S. 16). Hinsichtlich der Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und C____ ging die Vorinstanz von einer gegenseitigen, gleichzeitig begonnenen Schlägerei aus. Es sei erstellt, dass die Verletzungen im Gesicht von C____ durch die Schläge des Berufungsklägers verursacht worden seien. Die Verletzungen an der Hand und Speiche von C____ seien dagegen – gemäss seinen Aussagen im Vorverfahren – durch seine eigenen Schläge entstanden. Im Zweifel sei zu Gunsten des Berufungsklägers von dieser Version auszugehen (Urteil Strafgericht S. 17 f.).

2.1.3   Der Berufungskläger macht in tatsächlicher Hinsicht geltend, dass es unbestrittenermassen eine Auseinandersetzung zwischen ihm und C____ gegeben habe. Es werde aber weiterhin bestritten, dass es sich dabei um eine klassische Schlägerei gehandelt habe. Vielmehr sei er von C____ angegriffen worden und habe sich angemessen zur Wehr gesetzt (Berufungsbegründung, Akten S. 922). Bezüglich des Vorfalls mit der Privatklägerin wiederholte der Berufungskläger, dass die Privatklägerin und er sich vor der […] Bar gesehen hätten und die Privatklägerin ihm mit einer Anzeige aufgrund der Geschichte mit den Musikboxen gedroht habe. Daraufhin habe er erwidert, dass sie dies tun solle und habe sich von ihr entfernt. Die Privatklägerin habe wutentbrannt einen Stuhl hochgehoben, was der Berufungskläger nicht ernst genommen habe. Er habe sie ignoriert. Plötzlich habe die Privatklägerin geschrien. Der Berufungskläger habe es nicht verstanden (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1039). Weiter würden im Hinblick auf das Aussageverhalten der Privatklägerin die Glaubhaftigkeitskriterien an ihre Grenzen stossen. Sie habe die Fähigkeit Geschichten zu erzählen, die nicht wahr seien, und könne diese mit Überzeugung wiedergeben (Plädoyer-Ergänzungen, Akten S. 1054).

2.1.4

2.1.4.1 Zunächst ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass im vorliegenden Fall nicht rechtzeitig ermittelt wurde, was eine ungenügende Beweislage zur Folge hatte. Videoaufzeichnungen des Restaurants […] konnten nicht gesichert werden, allfällige Auskunftspersonen bzw. Zeugen wurden zu spät ausfindig gemacht oder konnten nicht ermittelt werden, die Verletzungen der Privatklägerin wurden nicht fotografiert und die involvierten Personen wurden erst im Sommer 2019 – fast ein Jahr nach dem Vorfall – zum ersten Mal befragt. Die ungenügende Beweislage führte dazu, dass sich die Vorinstanz für die Wahrheitsfindung in erster Linie auf die Aussagen der Privatklägerin respektive von C____ und des Berufungsklägers stützen musste, weswegen sie eine detaillierte Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorgenommen hat (Urteil Strafgericht S. 8 ff.). Entgegen der Vorinstanz ist das Appellationsgericht indes der Auffassung, dass im vorliegenden Verfahren eine seriöse Glaubhaftigkeitsbeurteilung nicht möglich ist. Wie nachfolgend dargelegt wird, entbehren die Aussagen der Beteiligten und insbesondere jene der Privatklägerin jeder Konstanz und sind von tiefgreifenden Widersprüchen durchzogen, sodass die Anwendung der Glaubhaftigkeitskriterien einer Farce gleichkommen würde.

2.1.4.2 Die Vorinstanz hat die widersprüchlichen und inkonsistenten Aussagen der Privatklägerin eingehend dargelegt (Urteil Strafgericht S. 9 ff.). Einige der Widersprüche sind an dieser Stelle exemplarisch aufzuzeigen und – wo nötig – zu ergänzen. So behauptete etwa die Privatklägerin, sie kenne den Berufungskläger überhaupt nicht, was von ihrem Freund C____ widerlegt wurde. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens brachte sie vor, dass der Berufungskläger ihr nach dem Schlag mit dem Stuhl noch einen Tritt ins Gesicht versetzt habe. Vor dem Strafgericht erwähnte sie einen solchen Tritt aber nicht mehr und dementierte dies sogar auf entsprechenden Vorhalt hin. Einmal brachte sie vor, dass sie den Berufungskläger erst nach dem Schlag mit dem Stuhl wahrgenommen habe; ein anderes Mal schilderte sie, dass sie vom Berufungskläger vorgängig provoziert worden sei. Auch hinsichtlich ihrer Schuhe stimmen ihre Aussagen nicht überein: Im Vorverfahren erklärte sie, dass ihr der Berufungskläger die Schuhe abgezogen und in einen Container geworfen habe. Vor Gericht erinnerte sie sich zuerst nicht mehr daran, was mit den Schuhen geschehen sei, meinte jedoch kurz darauf, dass ein «Dunkelhäutiger» diese genommen und weggeworfen habe. Vor zweiter Instanz war sie sich wiederum sicher, dass es der Berufungskläger gewesen sei, der die Schuhe in den Container geworfen habe (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1045). Was die Umstände nach dem Vorfall betrifft, werden die Aussagen der Privatklägerin zum einen durch den Requisitionsbericht der Polizei, den Zeugen D____ und C____ widerlegt, zum anderen gehen ihre eigenen Aussagen diametral auseinander und widersprechen sich entsprechend selbst. Die Privatklägerin bekräftigte mehrfach, dass sie und ihr Freund gewartet hätten, bis die Polizei eingetroffen sei. Sowohl dem Requisitionsbericht als auch den Aussagen von D____ kann aber entnommen werden, dass keiner der Beteiligten durch die Polizei angetroffen werden konnte (Akten S. 190, 281). Vor zweiter Instanz führte die Privatklägerin weiter aus, dass sie nach dem Vorfall direkt, lediglich in ihren Socken, ins Spital gelaufen sei und nicht auf die Polizei gewartet habe. Sie habe eigentlich nach Hause gehen wollen, habe aber zu fest geblutet (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1045). Dies wird durch die Angaben von C____ widerlegt. Dieser sagte vor zweiter Instanz aus, dass er und die Privatklägerin nach Hause gegangen seien. Sie hätten nicht gewusst, ob die Nase gebrochen sei, und seien erst zu einem späteren Zeitpunkt ins Spital gegangen. Auf Nachfrage bestätigte er nochmals, dass sie nicht am selben Abend ins Spital gegangen seien (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1051).

2.1.4.3 Die Aussagen von C____ weisen ebenfalls diverse Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Diesbezüglich wird in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die detaillierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urteil Strafgericht S. 11 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte er, dass er nicht gesehen habe, wer den Stuhl geworfen habe. Er habe aber gedacht, es müsse der Berufungskläger gewesen sein (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1051).

2.1.4.4 Neben den Aussagen der Beteiligten sind insbesondere die Zeugenaussage von D____ und die Arztberichte betreffend die Privatklägerin als Beweismittel heranzuziehen. Der Zeuge D____ führte hinsichtlich des Tatgeschehens über alle Verfahrensstadien hinweg konstant aus, dass er lediglich das Ende des Vorfalls habe beobachten können. Er habe zusammengefasst gesehen, dass eine auf einem Stuhl sitzende Frau den Kopf habe hängen lassen und geblutet habe. Zudem habe er zwei Männer wahrgenommen, die vor der […] Bar eine Auseinandersetzung gehabt hätten, wobei einer eine Flasche aufgeschlagen und als Waffe in der Hand gehalten habe. Den Auslöser für die Auseinandersetzung habe er jedoch nicht beobachtet (Akten S. 706). In Bezug auf die Verletzung der Privatklägerin liegen wie bereits ausgeführt keine Fotoaufnahmen vor (vgl. E. 2.1.4.1). Wie die Vorinstanz richtig erkannte (Urteil Strafgericht S. 15), ist es aufgrund der Arztberichte jedoch unklar, ob es sich bei den Verletzungen der Privatklägerin um frische Frakturen handelte (Befundbericht 27. August 2018, Akten S. 226; Befundbericht 29. August 2018, Akten S. 227; Austrittsbericht USB, Akten S. 178). Im Befundbericht vom 29. August 2018 wird ausgeführt, dass kein auffälliges umgebendes Weichteilplus bestehe, wie es bei frischen Frakturen typischerweise zu erwarten wäre. Das Alter der Verletzung sei dementsprechend unbekannt.

2.1.4.5 Die von Widersprüchen durchzogenen Aussagen und die teilweise offensichtlich falschen Angaben der Privatklägerin zeigen, dass eine seriöse Glaubhaftigkeitsbeurteilung schlicht nicht durchführbar ist. Es kann keine Verurteilung erfolgen, deren Beweisergebnis sich grossmehrheitlich auf die Aussagen der Privatklägerin stützt. Die Aussagen des Berufungsklägers mögen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urteil Strafgericht S. 14) ebenfalls nicht «über jeden Zweifel erhaben» sein, allerdings vermag der Berufungskläger in konstanter Weise eine mindestens genauso plausible Version des Geschehens zu präsentieren. Er ist gar in der Lage, ein Motiv für einen Stuhlangriff seitens der Privatklägerin vorzubringen. So soll die Privatklägerin wütend gewesen sein, da er sie bzw. C____ bezichtigt habe, seine Musikboxen gestohlen zu haben. Hinzu kommt, dass auch D____ keine Angaben betreffend den Anfang der Auseinandersetzung machen konnte sowie das unklare Verletzungsbild der Privatklägerin. Es ist davon auszugehen, dass ein heftiger Schlag ins Gesicht mit einem Stuhl eine klare Fraktur der Nase bzw. ein deutlicheres Verletzungsbild zur Folge gehabt hätte. Des Weiteren erscheint es eher unwahrscheinlich, dass der der Privatklägerin körperlich klar überlegene Berufungskläger einen Stuhl zur Hilfe nehmen würde, um die Privatklägerin anzugreifen. Genauso wahrscheinlich, wenn nicht sogar nachvollziehbarer wäre, wenn die Privatklägerin in ihrer Wut einen Stuhl ergriffen hätte, um diesen nach dem körperlich überlegenen Berufungskläger zu werfen oder ihm damit zu drohen. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass die Privatklägerin, im Gegensatz zum Berufungskläger, bis zuletzt kein Motiv für den vermeintlichen Stuhlangriff präsentierten konnte. In dubio pro reo ist der Freispruch der Vorinstanz vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin zu bestätigen. Dies hat zur Folge, dass in Bezug auf die Sachbeschädigung zum Nachteil der Privatklägerin der Freispruch der Vorinstanz ebenfalls zu bestätigen ist.

2.1.4.6 Betreffend die Schlägerei zwischen dem Berufungskläger und C____ hat letzterer anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass er den Berufungskläger zuerst geschlagen habe. Die Privatklägerin habe geschrien und «bumm» habe er dem Berufungskläger einen Faustschlag verpasst. Er sei der Erste gewesen, «ich habe ihm eine gegeben, natürlich» (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1051 f.). Der Berufungskläger wiederholte vor zweiter Instanz, dass er von C____ angegriffen worden sei und sich zur Wehr gesetzt habe. Er habe C____ zur Verteidigung zwei bis drei Faustschläge verpasst (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1039). D____ bestätigte, dass er zwei Männer wahrgenommen habe, die vor der […] Bar eine Auseinandersetzung gehabt hätten (Akten S. 278). Wie von der Vorinstanz geschildert (Urteil Strafgericht S. 16), erlitt C____ eine Mittelhandfraktur, einen Knochenbruch der handgelenksnahen Speichen sowie Kontusionen an Nase, Stirn und Unterkiefer links (Akten S. 188, 214, 231 ff.).

2.1.4.7 Die objektiv erstellten Verletzungen von C____, die Aussagen von D____ und die Aussagen der Beteiligten bestätigen, dass eine körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und C____ stattgefunden hat. Dies wird im Übrigen von den Beteiligten auch nicht bestritten. Da C____ vor zweiter Instanz unmissverständlich zu Protokoll gab, dass er den ersten Schlag ausgeteilt hatte, ist zu Gunsten des Berufungsklägers in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass er C____ – als Reaktion auf diesen ersten Schlag – zurückgeschlagen hat und für dessen Verletzungen im C____ seine Hand durch seine eigenen Schläge verletzt hat.

2.2      Rechtliches

2.2.1   Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil Strafgericht S. 17). In Bezug auf die Gesichtsverletzung von C____ ist der Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt.

2.2.2   Angesichts des oben zum Tatsächlichen Ausgeführten ist aber fraglich, ob ein Rechtsfertigungsgrund vorlag.

2.2.2.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr verlangt vom Angegriffenen nicht, dass er mit einer Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist. Doch setzt die Unmittelbarkeit der Bedrohung voraus, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Solche Anzeichen liegen namentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Der Angriff droht mit anderen Worten nicht erst unmittelbar, wenn es für den Angreifer kein Zurück mehr gibt, sondern bereits, wenn der Bedrohte nach den gesamten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss (BGer 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).

Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Die Angemessenheit der Abwehr ist dabei auf Grund jener Situation zu beurteilen, in der sich die rechtswidrig angegriffene Person im Zeitpunkt ihrer Tat befand (sog. ex ante Betrachtung). Es dürfen nachträglich nicht allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGer 6B_971/2018 vom 7. November 2019 E. 2.3.3, 6B_130/2017 vom 28. Februar 2018 E. 3.1, 6B_57/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 1.2.1 m.H. auf BGE 136 IV 49 E. 3.1. und 3.2; Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 15 StGB N 28 f.). Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 m.H.; zum Ganzen: BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3, 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1).

2.2.2.2 C____ hat dem Berufungskläger unbestrittenermassen ohne Grund einen Faustschlag verpasst, was einen unmittelbaren und unrechtmässigen Angriff auf dessen körperliche Integrität darstellt. Selbst wenn C____ davon ausgegangen sein sollte, dass der Berufungskläger Urheber der Verletzungen der Privatklägerin gewesen sei, so wäre dieser Angriff bereits beendet gewesen, weshalb der Schlag von C____ auch dann nicht (mehr) gerechtfertigt gewesen wäre. Im Ergebnis ist in Bezug auf den Berufungskläger die Notwehrlage zu bejahen. Was die Angemessenheit der Abwehr angeht dürfen keine zu subtilen Überlegungen darüber angestellt werden, ob die betreffende Person ein gleich wirksames, milderes Abwehrmittel hätte ergreifen sollen. Der Berufungskläger setzte sich mit den Fäusten zur Wehr, was in Anbetracht der Situation angemessen erscheint und die Abwehr des Angriffs bezweckte.

2.2.2.3 Im Ergebnis sind somit die Voraussetzungen der rechtfertigenden Notwehr erfüllt. Der Berufungskläger ist somit in Anwendung von Art. 15 StGB vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des C____ freizusprechen.

3.         Drohung Badischer Bahnhof

3.1      Die Staatsanwaltschaft geht zusammengefasst davon aus, dass der Berufungskläger am 4. September 2018 am Badischen Bahnhof die Privatklägerin erblickt habe und auf sie zugegangen sei. Er habe gelacht und gedroht, dass er noch nicht fertig mit ihr sei, dass das ganze Spiel erst angefangen habe und dass er sie noch «ficken» werde. Überdies habe er sie einen kleinen Giftzwerg genannt. Als C____ aus dem dortigen […] zu der Privatklägerin und dem Berufungskläger gerannt sei und Letzteren aufgefordert habe, sich von ihnen fernzuhalten, habe der Berufungskläger erwidert, dass sie nur warten sollen und schon noch sehen würden, mit wem sie es zu tun hätten. Er habe seine Fäuste geballt und habe C____ zu einem Kampf herausfordern wollen. Als sich eine Gruppe unbekannter Drittpersonen genähert und mit der Polizei gedroht habe, sei der Berufungskläger geflüchtet (Anklageziffer I.2.).

3.2      Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Aussagen der Privatklägerin und des Berufungsklägers zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin insgesamt stimmiger und glaubhafter erschienen, als jene des Berufungsklägers. Zudem sei die Version der Privatklägerin hinsichtlich des Tathergangs und der Dynamik auch wahrscheinlicher als diejenige des Berufungsklägers. Dessen Aussagen seien als Schutzbehauptungen zurückzuweisen und der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei somit erstellt.

3.3      Der Berufungskläger bringt vor, dass der Vorinstanz zu widersprechen sei, wenn sie indirekt ausführe, dass der Umstand, dass die Privatklägerin bei diesem Vorfall selber die Notrufzentrale angerufen habe, ihre Aussagen insgesamt glaubhafter erscheinen lasse. Es sei Fakt, dass die Privatklägerin beim Anruf an die Notrufzentrale mit keinem Wort eine Drohung erwähnt habe, obwohl dies doch zu erwarten gewesen wäre, wenn sie tatsächlich bedroht worden wäre (Berufungsbegründung, Akten S 924). Weiter habe die Vorinstanz festgestellt, dass zu berücksichtigen sei, dass die Wortwahl in Bezug auf «Wir sind noch nicht fertig miteinander» über alle Verfahrensstadien hinweg konstant sei. Dies mache die Drohung aber nicht glaubhafter, da die Privatklägerin während des gesamten Verfahrens – entgegen der Darstellungen der Vorinstanz – in Bezug auf die bestrittene Drohung jedes Mal eine andere Formulierung gewählt habe. Zudem habe die Vorinstanz nicht beachtet, dass die Privatklägerin die Wortwahl der Drohung «Wir sind noch nicht fertig miteinander» nicht nur im Zusammenhang mit dem Berufungskläger vorgebracht habe. Dieselbe Drohung soll auch [...] gegenüber der Privatklägerin ausgesprochen haben. Es sei offensichtlich, dass die Privatklägerin einzig im Stande gewesen sei, eine Drohung wiederholt zu Protokoll zu geben, die sie für alle Lebenslagen nutzen würde. Die Wortwahl der Drohung spreche entsprechend klar gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (Berufungsbegründung Akten S. 924 f.).

3.4      Hinsichtlich der weiteren Aussagen der Privatklägerin und der übrigen Beteiligten kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die umfassenden Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil Strafgericht S. 18 f.).

3.5      Entgegen der Vorinstanz erscheinen die Aussagen der Privatklägerin weder stimmiger noch glaubhafter, als jene des Berufungsklägers. Es ist dem Verteidiger des Berufungsklägers zuzustimmen, als dass zu erwarten gewesen wäre, dass die Privatklägerin gegenüber der Notrufzentrale die Drohung erwähnt hätte. Demgegenüber lässt sich dem Polizeirapport entnehmen, dass sie der Zentrale lediglich gemeldet hatte, sie habe den Mann, welcher ihr am 25. August 2018 die Nase gebrochen habe, «gesehen» (Akten S. 350). Die Vorinstanz wertete die Aussage der Privatklägerin, dass ihr Freund versucht habe, sie zu beruhigen, indem er ihr die im […] geholte Cola angeboten habe, als «originell» (Urteil Strafgericht S. 19). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Privatklägerin vor zweiter Instanz ausführte, dass ihr Freund gar nicht dazugekommen sei, etwas im […] zu holen (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1053). Die vermeintlich originelle Aussage der Privatklägerin erweist sich vielmehr als weiterer Widerspruch. Ferner erachtete die Vorinstanz die Anzeige-situation als weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin, da sie es war, die die Polizei verständigt hatte. Dagegen ist einzuwenden, dass es sich durchaus auch so abgespielt haben könnte, wie dies der Verteidiger des Berufungsklägers darstellt (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1058): Sowohl die Privatklägerin als auch C____ machten infolge des Vorfalls an der Steinentorstrasse eine Anzeige bei der Polizei. Da sie den Berufungskläger aber nur unter «[…]» kannten, forderte die Polizei die beiden auf, sich wieder zu melden, falls sie den Berufungskläger sehen würden, sodass die richtigen Personalien aufgenommen werden könnten. Unter diesem Gesichtspunkt ist es durchaus möglich, dass die Privatklägerin die Polizei nur deshalb kontaktierte, weil sie den Berufungskläger angetroffen hatte. Überdies ist es zwar korrekt, dass die Privatklägerin über alle Verfahrensstadien hinweg konstant die Wortwahl «Wir sind noch nicht fertig miteinander» verwendet hat. Indes änderte sie die Formulierung betreffend den Rest der Drohung bei jeder Einvernahme (Akten S. 352, 365 f., 681). Weiter fällt auf, dass die Privatklägerin denselben Wortlaut der Drohung wiedergibt, die [...] gegenüber ihr ausgesprochen haben soll (Akten S. 131). Als weiteres originelles Realitätskriterium wertete die Vorinstanz den Umstand, dass die Privatklägerin gegenüber der Polizei angegeben habe, dass der Berufungskläger sie «kleiner Giftzwerg» genannt habe (Urteil Strafgericht S. 18 f.). Die Privatklägerin hat diesen Begriff aber lediglich einmal bei der Einvernahme durch die Polizei erwähnt, sodass dieser Ausdruck weder für das Vorliegen von Realkennzeichen noch für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht.

C____ war zum Zeitpunkt des Aufeinandertreffens des Berufungsklägers und der Privatklägerin im oder auf dem Weg zum […] und kann insofern keine Angaben zum inkriminierten Sachverhalt machen. Was die Aussagegenese betrifft, kann er ohnehin nicht als neutral gelten.

Nach dem Erwogenen verbleiben auch betreffend diesen Sachverhaltsabschnitt ernsthafte Zweifel, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklageschrift geschildert ist. Die Version des Berufungsklägers mag, wie es die Vorinstanz formuliert, teilweise «abenteuerlich» anmuten. Nichtsdestotrotz waren die Aussagen des Berufungsklägers konsistent, während die Aussagen der Privatklägerin erneut von zahlreichen Widersprüchen und Ungereimtheiten geprägt waren. Aufgrund des Gesagten erfolgt daher auch ein Freispruch vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin.

4.         Strafzumessung

Aus den obigen Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer sich einzig für den – bereits in Rechtskraft erwachsenen – Schuldspruch wegen Nichtabgabe von Kontrollschildern zu verantworten hat, weshalb vorliegend eine neue Strafzumessung vorzunehmen ist.

4.1      Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen. An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

4.2     

4.2.1   Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

4.2.2   Die Nichtabgabe von Kontrollschildern kann prinzipiell mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Vorliegend ist bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots die Verhängung einer Freiheitsstrafe ausgeschlossen und eine Geldstrafe auszusprechen.

4.3      Ausgangslage der Strafzumessung bildet der Strafrahmen von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, der die Nichtabgabe von Kontrollschildern mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelstrafe sanktioniert.

Das Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ (vgl. AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1). In Anbetracht dessen, dass der Berufungskläger keine detaillierten Angaben zum Geschehen machte und den Sachverhalt bereits im Mai 2019 anerkannte (Sachverhaltsanerkennung, Akten S. 397), erachtet das Appellationsgericht zusammen mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen als angemessen.

Die Täterkomponente ist mit der Vorinstanz als neutral zu werten (Urteil Strafgericht S. 22). Der Berufungskläger hat eine Lehre als […] gemacht und arbeitet nun nach absolviertem Integrationsprogramm temporär als […] (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1037). Er ist zwar mehrfach einschlägig vorbestraft, betreffend diesen Sachverhaltsabschnitt jedoch geständig.

Im Ergebnis ist der Berufungskläger zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.– zu verurteilen.

4.4      Bei einer Geldstrafe ist formell der bedingte Strafvollzug möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dieser ist dem Berufungskläger, der um eine Integration in die Arbeitswelt bemüht ist und sich bislang neben der (mehrfachen) Nichtabgabe von Kontrollschildern nichts zu Schulden hat kommen lassen, zu gewähren. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann vorliegend ohnehin kein unbedingter Vollzug angeordnet werden.

5.         Kosten und Entschädigung

5.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da der Berufungskläger in zweiter Instanz vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und der Drohung freigesprochen und lediglich der Schuldspruch betreffend die Nichtabgabe von Kontrollschildern bestätigt wird, hat der Berufungskläger die erstinstanzlichen Verfahrenskosten lediglich im Umfang von CHF 200.– (Abschlussgebühr Strafbefehl) zu tragen.

5.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Berufungskläger ist im Berufungsverfahren im vollen Umfang seiner Anträge durchgedrungen, weshalb ihm für dieses Verfahren keine Kosten aufzuerlegen sind. Die Privatklägerin hätte eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.– zu tragen. Zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit wird jedoch vorliegend die Gebühr erlassen.

5.3      Die Privatklägerin hat eine Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.– beantragt (Berufungsbegründung, Akten S. 910). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dieser Antrag abzuweisen.

5.4      Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'870.– und ein Auslagenersatz von CHF 76.95, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 471.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Für die Zusammensetzung der einzelnen Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.

5.5      Der Aufwand des Rechtsvertreters von C____ im Kostenerlass, [...], ist gemäss seiner Honorarnote vom 5. November 2024 (Akten S. 956 f.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

5.6      Der Aufwand des Rechtsvertreters der Privatklägerin im Kostenerlas, [...], ist ebenfalls gemäss seiner Honorarnote vom 7. November 2024 (Akten S. 1034 f.), zuzüglich 6 Stunden für die heutige Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung mit seiner Klientin), aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Juni 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Schuldspruch wegen Nichtabgabe von Kontrollschildern;

-      Freispruch von der Anklage der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B____;

-      Freispruch von der Anklage der Sachbeschädigung zum Nachteil von C____;

-      Verweisung der gegenüber A____ geltend gemachten Schadenersatzforderung der Privatklägerin B____ in Höhe von CHF 1‘129.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 25. August 2018 auf den Zivilweg;

-      Verweisung der gegenüber A____ geltend gemachten Schadenersatzforderung von C____ in Höhe von CHF 1‘621.08, sowie der Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 4‘000.–, beide zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 25. August 2018, sowie allfällig weitergehender Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird gutgeheissen. Die Berufung von B____ wird abgewiesen.

A____ wird der Nichtabgabe von Kontrollschildern schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ wird von der Anklage der einfachen Körperverletzung in Anwendung von Art. 15 des Strafgesetzbuches sowie von der Anklage der Drohung kostenlos freigesprochen. In Bezug auf die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und die Sachbeschädigung zum Nachteil von B____ wird der erstinstanzliche Freispruch bestätigt.

Der Antrag der Privatklägerin B____ auf Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.– wird abgewiesen.

A____ trägt die reduzierten Verfahrenskosten von CHF 200.– (Abschlussgebühr Strafbefehl) für das erstinstanzliche Verfahren. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

B____ trägt eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.–. Infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit wird die Gebühr jedoch erlassen.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'870.– und ein Auslagenersatz von CHF 76.95, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 471.65 (7,7 % auf CHF 2'509.35 sowie 8,1 % auf CHF 3'437.60), somit total CHF 6'418.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Dem Vertreter des Privatklägers C____ im Kostenerlass, [...], werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 750.– und ein Auslagenersatz von CHF 42.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 61.95 (7,7 % auf CHF 546.80 sowie 8,1 % auf CHF 245.30), somit total CHF 854.05 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Dem Vertreter der Privatklägerin B____ im Kostenerlass, [...], werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 4'400.– und ein Auslagenersatz von CHF 96.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 354.90 (7,7 % auf CHF 2'317.50 sowie 8,1 % auf CHF 2'178.50), somit total CHF 4'850.90 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. B____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsklägerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Berufungsbeklagter

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Amt für Migration Baselland

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Stephanie von Sprecher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2021.116 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.11.2024 SB.2021.116 (AG.2025.39) — Swissrulings