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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.03.2021 SB.2020.24 (AG.2021.349)

26 marzo 2021·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·12,537 parole·~1h 3min·8

Riassunto

Raub, versuchte Erpressung (Gewaltanwendung), Hehlerei, mehrfacher geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, etc. (Beschwerde beim BG hängig)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2020.24

URTEIL

vom 26. März 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Christoph A. Spenlé     

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

c/o [...]                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                   Anschlussberufungsklägerin

Privatkläger

B____, geb. [...]                                                                     Privatkläger 1

[...]

vertreten durch Opferhilfe beider Basel,

Steinenring 53, 4051 Basel

[...]                                                                                       Privatklägerin 2

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 16. Januar 2020

betreffend Raub, versuchte Erpressung (Gewaltanwendung), Hehlerei, mehrfachen geringfügigen betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, sowie mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. Januar 2020 des Raubes, der versuchten Erpressung (Gewaltanwendung), der Hehlerei, des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 5. September 2019 bis 7. November 2019 (64 Tage), sowie einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). A____ wurde des Weiteren in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) für 6 Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS- Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen. A____ wurde zudem zu CHF 68.15 Schadenersatz an die [...] verurteilt und bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung von B____ im Betrage von CHF 228.10 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 22. August 2019 behaftet. Ferner wurde er zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 1'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 22. August 2019 an B____ verurteilt. Demgegenüber wurde er vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) freigesprochen. Das beschlagnahmte Mobiltelefon [...] (Pos. 1106), der beschlagnahmte Schlüsselbund (Post. 1107), der beschlagnahmte Schlüsselanhänger (Pos. 1109) sowie das beschlagnahmte Briefchen mit einer Kleinstmenge Heroin wurden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen. Die beigebrachten Kleidungsstücke von A____ (Pos. 1101 und 1102) wurden diesem unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben. Der beschlagnahmte Pullover (Pos. 1201) wurde B____ unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 10'422.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– auferlegt (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 2'500.–).

Gegen dieses Urteil erklärte A____ (nachfolgend Beschuldigter) am 27. März 2020 Berufung, wobei der Beschuldige ausführte, dass das Urteil bis auf die anerkannte Zivilforderung in Höhe von CHF 228.10 vollumfänglich angefochten wird. Der Beschuldigte beantragt, in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. Januar 2020, Freisprüche in Bezug auf den Vorwurf des Raubes, der (versuchten) Erpressung, der Hehlerei, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln. Hingegen sollen, neben dem Schuldspruch des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, einzig Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung und Diebstahl erfolgen. Weiter soll von der angeordneten Landesverweisung abgesehen werden. Für das Berufungsverfahren wird des Weiteren die Bestätigung der amtlichen Verteidigung mit [...] beantragt.

Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 8. April 2020 Anschlussberufung, wobei sie den Schuldpunkt, bezogen auf die Qualifizierung der versuchten Erpressung (Urteils-Ziff. 2 des Tatsächlichen und Rechtlichen) sowie die Bemessung der Strafe anficht. Sie beantragt, den Beschuldigten wegen versuchten Raubes (besondere Gefährlichkeit) schuldig zu sprechen sowie ihn zu einer höheren Strafe zu verurteilen. In beweisrechtlicher Hinsicht sei zudem B____ (nachfolgend Privatkläger 1) anlässlich der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson (Privatkläger) zu befragen. Der Privatkläger 1 erklärte innert Frist weder Anschlussberufung noch stellte er einen Antrag auf Nichteintreten.

Mit Berufungsbegründung vom 30. Juli 2020 begründete der Beschuldigte seine mit der Berufungserklärung vom 27. März 2020 gestellten Anträge bzw. präzisierte diese. So beantragt der Beschuldigte, dass er in Abänderung des Urteils des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 16. Januar 2020 vom Vorwurf des Raubes, der (versuchten) Erpressung, der Hehlerei, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises und der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen sei. Des Weiteren sei der Beschuldigte in Abänderung des Urteils wegen einfacher Körperverletzung, Diebstahls und des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 5. September 2019 bis 7. November 2019 sowie einer Busse von CHF 400.– zu verurteilen. Ausserdem sei der Beschuldigte in Abänderung des Urteils zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 500.– zuzüglich Zins seit dem 22. August 2019 an den Privatkläger 1 zu verurteilen. Ferner sei in Abänderung des Urteils von einer Anordnung der Landesverweisung abzusehen, dies alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei die amtliche Verteidigung angemessen zu entschädigen sei. In beweisrechtlicher Hinsicht wurde durch den Beschuldigten die Befragung des Privatklägers 1 sowie von WM i.a. [...] anlässlich der Berufungsverhandlung beantragt.

Mit Berufungsantwort bzw. Anschlussberufungsbegründung vom 29. September 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen, das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. Januar 2020, im angefochtenen Umfang, im Schuld- und im Strafpunkt aufzuheben, den Beschuldigten der versuchten Erpressung (Gewaltanwendung) schuldig zu sprechen, den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten zu verurteilen und ihn für acht Jahre des Landes zu verweisen, im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen und dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zudem sei beim polizeilichen Sachbearbeiter der Kantonspolizei, Gfr [...], nachzufragen, ob noch weitere Fotos des Halses des Privatklägers 1 vorhanden seien und diese seien zu den Akten zu nehmen. Schliesslich sei der Entwurf der beigelegten Anklageschrift, welche im kommenden Monat an das Strafgericht überwiesen werde (VT.[...]), zu den Akten zu nehmen.

Mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 kündigte die Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung und den zu ladenden Zeugen sowie die zu ladende Auskunftsperson an. Zudem wurde verfügt, beim Betreibungsamt über den Beschuldigten einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister einzuholen. Schliesslich wurde das IRM gebeten, i.S. Privatkläger 1 dem Appellationsgericht die Fotodokumentation des [...] vom 23. August 2019 einzureichen. Mit Vorladung vom 9. Dezember 2020 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 26. März 2021 geladen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. März 2021 wurden der Beschuldigte, der Zeuge [...] sowie der Privatkläger 1 als Auskunftsperson befragt. Im Anschluss gelangten der Verteidiger des Beschuldigten sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag, worauf der Verteidiger des Beschuldigten noch replizierte. Die Parteien hielten an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen fest, wobei die Staatsanwaltschaft zusätzlich beantragte, dass der Beschuldigte in Sicherheitshaft zu nehmen sei. Der Beschuldigte blieb der Urteilseröffnung unentschuldigt fern.

Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR  312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die beiden form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2   Der Beschuldigte bringt vor, den vorinstanzlichen Entscheid bis auf die anerkannte Zivilforderung Höhe von CHF 228.10 vollumfänglich anzufechten. Jedoch ist davon auszugehen, dass dies nicht den erfolgten Freispruch, die Zivilforderung der [...] sowie die Einziehungs- und Beschlagnahmeentscheide mitumfasst, da sich der Beschuldigte zu diesen Punkten nicht geäussert hat. Die Staatsanwaltschaft wendet sich demgegenüber in ihrer Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts im Schuldpunkt hinsichtlich der Qualifizierung der versuchten Erpressung sowie der Bemessung der Strafe. Mithin sind der Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, die Verurteilung des Beschuldigten zu Schadenersatz in Höhe von CHF 68.15 an die [...], die Behaftung des Beschuldigten bei seiner Anerkennung der Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 im Betrage von CHF 228.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 22. August 2019, die Einziehung des beschlagnahmten Mobiltelefons [...] (Pos. 1106), des beschlagnahmten Schlüsselbunds (Post. 1107), der beschlagnahmten Schlüsselanhänger (Pos. 1109) sowie des beschlagnahmten Briefchens mit einer Kleinstmenge Heroin, die Rückgabe der beschlagnahmten Kleidungsstücke (Pos. 1101 und 1102) an den Beschuldigten, die Rückgabe des beschlagnahmten Pullovers (Pos. 1201) an den Privatkläger 1 sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen.

2.

2.1      Der Beschuldigte wendet sich in materieller Hinsicht gegen die verschiedenen gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe. Er bestreitet zum einen den Vorwurf der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Ziffer I.1. der Anklageschrift.

2.2      Die Vorinstanz hält unter anderem fest, dass durch die Spurensicherung DNA-fähiges Material am Fahrzeugschlüssel, Lenkrad und Gangwahlhebel des betreffenden Fahrzeugs gesichert und durch das Institut für Rechtsmedizin ausgewertet worden sei. Gemäss dieser Auswertung sei am Fahrzeugschlüssel ein komplexes Mischprofil festgestellt worden, wobei der Beschuldigte als Mitspurengeber nicht habe ausgeschlossen werden können. Am Lenkrad seien ein Mischprofil und eine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Beschuldigten festgestellt worden. Ebenso habe sich am Gangwahlhebel ein Mischprofil von wahrscheinlich zwei Personen befunden, wobei der Beschuldigte als Mitspurengeber nicht habe ausgeschlossen werden können. Insgesamt sei dadurch der Beschuldigte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Spurengeber ermittelt worden. Dass es sich vorliegend, wie von der Verteidigung geltend gemacht werde, um eine Spurenverschleppung handeln könnte, erscheine angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte als Spurengeber an zwei verschiedenen Spuren nicht ausgeschlossen werden könne und an einer dritten Spur eine Übereinstimmung mit seinem DNA Profil festgestellt worden sei, abwegig. Für die Täterschaft des Beschuldigten spreche weiter der Abstellort des Fahrzeuges, habe sich dieser doch in geringer Distanz zur Liegenschaft an der [...] befunden, zu welcher der Beschuldigte, der damals regelmässig bei Kollegen übernachtet habe, einen Schlüssel besessen habe. Hinzu komme, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch bereits mehrfach einschlägig vorbestraft sei. Insgesamt erweise sich daher der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt.

2.3      Der Beschuldigte führt demgegenüber aus, dass aus den konkreten DNA-Auswertungen nicht hervorgehe, dass seine DNA im Fahrzeug nachgewiesen worden sei. Entscheidend sei die DNA-Auswertung der Spur, welche am Gangwahlhebel gesichert worden sei, da die drei gesicherten Spuren bei den DNA-Auswertungen auf sich gegenseitig verweisen würden. Aus der DNA-Auswertung der Spur, welche am Gangwahlhebel gesichert worden sei, könne entnommen werden, dass der Spurengeber des DNA-Hauptprofils der Spur [...] als Mitspurengeber des inkompletten DNA-Hauptprofils aus zwei Personen nicht ausgeschlossen werden könne. Der Auswertungsgraphik könne zwar die DNA-Spur des Beschuldigten entnommen werden und es finde sich der Hinweis, dass sein DNA-Profil in den vergleichbaren DNA-Systemen enthalten sei. Die gleiche Aussage werde auch betreffend das DNA-Profil der Spur PCN [...] gemacht. Gemäss der Auswertung könne jedoch einzig die Spur mit dem PCN [...] nicht als Mitspurengeber ausgeschlossen werden. In Bezug auf die DNA-Spur des Beschuldigten fehle ein entsprechender Hinweis. Aus diesem Schweigen könne nur geschlossen werden, dass sein DNA-Profil als Mitspurengeber ausgeschlossen werden könne. Den DNA-Auswertungen könne nicht zweifelsfrei entnommen werden, wie die DNA-Spur des Beschuldigten zu interpretieren sei. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo sei daher auf den Sachverhalt abzustellen, welcher für den Beschuldigten günstiger sei. Dies bedeute, dass seine DNA-Spur als Mitspurengeber ausgeschlossen werden könne, womit feststehe, dass keine DNA des Beschuldigten im Fahrzeug habe gefunden werden können. Der Rückschluss auf seine Täterschaft nur gestützt auf den Umstand, dass er in der Vergangenheit bereits einmal ein Fahrzeug entwendet habe, sei ebenfalls nicht mit dem Grundsatz in dubio pro reo vereinbar. Ferner werde der angeklagte Sachverhalt vom Beschuldigten nach wie vor bestritten. Mangels des rechtsgenüglichen Nachweises seiner Täterschaft sei er daher in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der Fahrzeugentwendung und des unberechtigten Führens eines Fahrzeuges freizusprechen.

2.4      Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass am Gangwahlhebel des Fahrzeugs eine DNA-Spur ([...]) habe gesichert werden können, welcher das DNA-Profil PCN [...] zugeordnet worden sei. Dieses Profil erweise sich als Mischprofil, gebildet aus der PCN [...], dem DNA-Profil des Beschuldigten, und der Spur des DNA-Profils mit der PCN [...]. Der DNA-Spur [...] vom Lenkrad sei das DNA-Profil PCN [...] zugeordnet worden. Dieses Profil erweise sich ebenfalls als Mischprofil, bei welchem als Hauptprofil das DNA-Profil PCN [...] (welches mitunter durch das DNA-Profil des Beschuldigten gebildet werde) habe nachgewiesen werden können. Die DNA-Spur [...] vom Fahrzeugschlüssel habe das DNA-Profil PCN [...] zugeordnet erhalten. Bei diesem Profil könne das DNA-Profil PCN [...] als Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden. Somit habe die DNA des Berufungsklägers sehr wohl im Fahrzeug nachgewiesen werden können, weshalb sich die Schlussfolgerung des Beschuldigten als falsch erweise.

2.5      Den Ausführungen des Beschuldigten ist vorliegend nicht zu folgen. Es ist einerseits erstellt, dass C____ am späten Abend des 27. Februar 2019 meldete, dass sein Fahrzeug an der [...] entwendet worden sei (Akten S. 350). Kurze Zeit später wurde das Fahrzeug der [...] GmbH an der [...] unverschlossen, mit nur angelehnter Fahrertür und im Zündschloss steckendem Fahrzeugschlüssel vorgefunden (Akten S. 353 ff.). Des Weiteren ergibt sich aus dem Bericht zur DNA-Auswertung (Akten S. 366 ff.) entgegen den Ausführungen des Beschuldigten unzweifelhaft, dass dessen DNA im Fahrzeuginneren festgestellt werden konnte. So wurde jeder der drei aus dem Fahrzeuginneren entnommenen DNA-Proben eine Prozess-Kontroll-Nummer (PCN) zugewiesen. Die Spur am Fahrzeugschlüssel erhielt die PCN [...] (Akten S. 367), diejenige am Lenkrad die PCN [...] (Akten S. 369) und die Spur am Gangwahlhebel die PCN [...] (Akten S. 371). Dabei konnte unter anderem die Spur am Lenkrad als Mitspurengeber der Spur am Fahrzeugschlüssel (komplexes Mischprofil, zu dem mehr als zwei Personen beigetragen haben) nicht ausgeschlossen werden (Akten S. 367). Zudem fand sich auch am Gangwahlhebel ein Komplexes DNA-Mischprofil, bei dem der Spurengeber des DNA-Hauptprofils der Spur PCN [...] als Mitspurengeber des inkompletten DNA-Hauptprofils aus zwei Personen nicht ausgeschlossen werden konnte. Rückschlüsse auf die Täterschaft des Beschuldigten lassen sich vorliegend daraus ziehen, dass letzterer bereits vor der ihm im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Tat zwei Mal erkennungsdienstlich erfasst bzw. ihm eine DNA-Probe entnommen wurde. Die erste erkennungsdienstliche Erfassung erfolgte am 20. November 2011 in Basel, bei der seine DNA-Probe die PCN [...] erhielt (Akten S. 371). Bei der zweiten erkennungsdienstlichen Erfassung am 17. Mai 2018 in Basel wurde seiner DNA-Probe die PCN [...] zugewiesen (Akten S. 371). Diesbezüglich ist den Auswertungsberichten zu den DNA-Profilen unzweifelhaft zu entnehmen, dass das DNA-Profil PCN [...] des Beschuldigten im inkompletten Hauptprofil PCN [...] (Gangwahlhebel) enthalten war (Akten S. 371). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten ist dies dem Auswertungsbericht auch explizit zu entnehmen (Grafik sowie Kommentar: «Das DNA-Profil der Person [Beschuldigter] ist in den vergleichbaren DNA-Systemen im Mischprofil enthalten», Akten S. 371).

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Spurengeber der DNA am Gangwahlschalter des betreffenden Fahrzeugs ermittelt werden konnte. Dieses Ergebnis erstaunt nicht, ist doch bei der Entwendung eines Fahrzeugs an dieser Stelle mit einer grossen Anzahl an DNA-fähigem Material zu rechnen, da der Gangwahlhebel vom Fahrer jeweils fest umfasst wird und die mögliche Berührungsfläche leichter nach DNA-Spuren abgesucht werden kann als etwa ein grossflächiges Lenkrad oder ein Schlüssel, der nur kurz berührt wurde. Aufgrund dieses klaren Ergebnisses kann auch offenbleiben, wie es sich mit den übrigen DNA-Profilen an den beiden anderen untersuchten DNA-Fundorten verhält. Ergänzt mit den weiteren Indizien wie dem Auffinden des entwendeten Fahrzeugs in unmittelbarer Nähe des damaligen Aufenthaltsorts des Beschuldigten, einer einschlägigen Vorstrafe sowie der neusten (einschlägigen) Schuldsprüche gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Februar 2021 (zum vorliegenden Urteilszeitpunkt noch nicht in Rechtskraft erwachsen) folgt (vgl. Akten S. 1038), dass der von der Anklageschrift und der Vorinstanz dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt als erstellt anzusehen ist.

2.6      Zum Rechtlichen macht der Beschuldigte keine Ausführungen. Es kann mithin auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (Akten S. 869 f.). Der Berufungskläger hat sich daher der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeugs trotzt Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht.

3.         Der Beschuldigte wendet sich des Weiteren gegen den Vorwurf des Raubes und der versuchten Erpressung.

3.1      Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass durch die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten sowie des Privatklägers 1 erstellt sei, dass sich diese am frühen Morgen des 22. August 2019 in der [...] kennen gelernt und in der Folge gemeinsam alkoholische Getränke konsumiert hätten. Ihren übereinstimmenden Aussagen zufolge hätten sie im Anschluss eine weitere Bar im Kleinbasel aufgesucht. Was die Geschehnisse nach dem Besuch dieser zweiten Bar anbelangen, gingen die Aussagen auseinander. Einigkeit bestehe lediglich darüber, dass es zu einem Disput bezüglich der Bezahlung der ausstehenden Rechnung gekommen sei. Der in der Anklageschrift geschilderte Tathergang beruhe auf den belastenden Aussagen des Privatklägers 1, weshalb einerseits deren Glaubhaftigkeit zu überprüfen sei. Andererseits sei auf das Aussageverhalten des Beschuldigten sowie die objektive Beweislage einzugehen. Hinsichtlich des ersten Punktes kommt das Strafgericht zum Ergebnis, dass der Privatkläger 1 in Bezug auf das Kerngeschehen anschauliche und überzeugende Aussagen gemacht habe, welche eine Vielzahl von Realkriterien erfüllen würden. Dies spreche dafür, dass seine Darstellungen auf tatsächlich Erlebtem beruhten. Auch seien keine Motive für eine Falschbezichtigung ersichtlich. Was die Aussagen des Beschuldigten angehe, so falle auf, dass diese wenig Details enthielten. Er habe zudem keine Nebensächlichkeiten, keine Gefühle und kein eigenpsychisches Erleben geschildert. Insgesamt würden seine Aussagen wenig Realitätskriterien enthalten und seien nicht lebhaft und anschaulich. Seine Behauptung, wonach es sich um eine Schlägerei auf offener Strasse gehandelt habe, erscheine nicht plausibel, wäre in diesem Fall doch zu erwarten gewesen, dass diese von Drittpersonen beobachtet worden wäre. Seinen Aussagen stehe zudem entgegen, dass Gegenstände des Privatklägers 1 durch die Polizei im fraglichen Keller aufgefunden worden seien. Weiter sei seine Aussage, wonach im Zuge der angeblichen Schlägerei die Wertgegenstände des Privatklägers 1 aus dessen Taschen gefallen seien, die er sich dann entschlossen habe zu behändigen, nicht überzeugend. Ferner würden die Aussagen des Privatklägers 1 durch weitere Umstände gestützt.

So stehe fest, dass die Polizei nach der Requisition gemeinsam mit dem Privatkläger 1 besagten Keller betreten habe und dort persönliche Gegenstände des Privatklägers 1 vorgefunden habe. Anlässlich der Hausdurchsuchung sei sodann Deliktsgut (Mobiltelefon und Schlüsselbund) beim Beschuldigten beschlagnahmt worden. Gemäss dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 4. September 2019 habe die DNA des Beschuldigten am Pullover des Privatklägers 1 festgestellt werden können. Der Privatkläger 1 habe gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 4. Oktober 2019 Prellungen, eine Distorsion der Halswirbelsäule, kleine Hautunterblutungen an Stirn, Augenlid und Oberarm sowie Schürfungen an den Ellenbogen aufgewiesen. Diese Verletzungen könnten als Folge stumpfer Gewalt mit teilweise zusätzlich tangential einwirkender Komponente gewertet werden. Als Ursache für die Verletzung am rechten Auge sei eine direkte Gewalteinwirkung, am ehesten Schläge oder Tritte, plausibel. Auch die Verletzung an der Stirn könne durch Schläge oder Tritte entstanden sein. Die übrigen Verletzungen könnten keinem genauen Entstehungsmechanismus zugeordnet werden, es handle sich aber um Verletzungen, wie sie grundsätzlich im Rahmen eines dynamischen Geschehens entstehen könnten. Verletzungen durch scharfe Gewalt bzw. Stichverletzungen seien in den Krankenunterlagen keine aufgeführt und auch über die Integrität der Haut des Halses könne aufgrund fehlender Dokumentation nichts gesagt werden. Es könne festgehalten werden, dass der Privatkläger 1 Verletzungen aufgewiesen habe, welche mit dem geschilderten Übergriff weitgehend im Einklang stünden. Das Strafgericht erachtet die durch die genannten Umstände gestützten Aussagen des Privatklägers 1 als weit stimmiger und überzeugender als jene des Beschuldigten, weshalb es grundsätzlich auf diese abstellt. Dies gelte auch für seine Schilderung, wonach der Beschuldigte die Tat gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter ausgeführt habe. Was den Einsatz eines Messers angehe, erachtet die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers 1 hingegen als zu ungenau und vage. Der Privatkläger 1 habe nie angegeben, ein Messer gesehen zu haben. Er habe jeweils nur zu Protokoll gegeben, er habe dieses gespürt und sei davon ausgegangen, dass es sich um sein Taschenmesser gehandelt habe. Dem rechtsmedizinischen Gutachten liessen sich keine Verletzungen, die auf den Einsatz eines Messers zurückzuführen seien, entnehmen. Ein entsprechendes Messer sei weder im Keller noch beim Beschuldigten zu Hause sichergestellt worden. Das Strafgericht erachtet es als erstellt, dass dem Beschuldigten ein Gegenstand an den Hals gehalten und er gleichzeitig zur Bekanntgabe seines PIN-Codes aufgefordert worden sei. Es müsse jedoch in Betracht gezogen werden, dass es sich dabei auch um einen anderen metallischen Gegenstand, wie beispielsweise einen Schlüssel, gehandelt haben könnte. Der Einsatz eines Messers sei entsprechend nicht als erstellt anzusehen. Unter Beachtung dieser Korrektur sei der angeklagte Sachverhalt nachgewiesen.

3.2      Der Beschuldigte führt aus, dass die Aussagen des Privatklägers 1 Widersprüche aufweisen würden. Diese seien entstanden, weil letzterer über das eigene angeblich Erlebte spekuliert habe. So habe er an der Konfrontationseinvernahme vom 14. Oktober 2019 im Zusammenhang mit den angeblichen Tritten durch die Täter folgendes ausgesagt: «Es ist Spekulation, weil ich nach Tritten gefragt worden bin. Tritte sind mir nicht präsent. Aber im Kampf kann viel passiert sein, da ich nicht mehr weiss. Aber das mit den Faustschlägen war definitiv. Tritte denke ich eher weniger, kann ich aber nicht ausschliessen». Ebenfalls in die Kategorie der Spekulation falle der angebliche Einsatz eines Messers. So denke der Privatkläger 1 lediglich, dass ihm ein Messer an den Hals gehalten worden sei. Er gehe von einem Messer aus, da ihm zuerst die Taschen leergeräumt worden seien und er dann erst ein Messer am Hals gespürt haben wolle: «Daher denke ich, dass es mein Messer war». Gesehen habe er ein Messer aber nie. In Bezug auf die Anzahl der Täter habe er ebenfalls Mutmassungen und Spekulationen angestellt und sich dann im Verfahren auf zwei und nicht drei Täter festgelegt. Entsprechend sei fraglich, welche weiteren Aussagen ebenfalls Spekulationen seien oder Mutmassungen darstellen würden. Die Vorinstanz habe diese widersprüchlichen Aussagen auf die nachgewiesene starke Alkoholisierung des Privatklägers 1 zurückgeführt, ohne dabei kritisch zu hinterfragen, ob seine weiteren Aussagen allenfalls ebenfalls nur mit Zurückhaltung zur Kenntnis genommen werden könnten. Nichtsdestotrotz sei die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass der Privatkläger 1 den Vorfall in den Kernpunkten durch mehrere Befragungen gleichbleibend geschildert habe, ohne dass seine Aussagen dabei auswendig gelernt erschienen oder stereotyp gewirkt hätten. Seine Aussagen seien detailliert und in sich stimmig. Auf Seite 11 des begründeten Urteils führe die Vorinstanz aus, welche Realkriterien es in den Aussagen des Privatklägers 1 erkannt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass die Aussagen sich auf tatsächlich Erlebtes beziehen würden. Der Beschuldigte bestreitet im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Raubes und der versuchten Erpressung, dass der Tatort in einem Keller gewesen sei, dass er ein Messer eingesetzt habe und dass er versucht haben solle, den PIN-Code für das Mobiltelefon zu erhalten. Eingestanden und auch durch objektive Beweismittel erstellt sei, dass der Beschuldigte zusammen mit dem Privatkläger 1 in der [...] und in einer Bar im [...] gewesen sei. Erstellt sei aufgrund der gleichlautenden Aussagen auch, dass es einen Disput im Zusammenhang mit der letzten Rechnung gegeben habe, und dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 tätlich angegangen sei und ihm im Anschluss diverse Wertsachen abgenommen habe. Es überrasche daher nicht, dass die Aussagen des Privatklägers 1 Realkriterien aufweisen würden, da seine Aussagen sich teilweise tatsächlich auf Erlebtes abstützen könnten, was vom Beschuldigten auch nicht bestritten werde. Fakt sei aber auch, dass der Privatkläger 1 auch Spekulationen und Mutmassungen in seine Aussagen habe einfliessen lassen. In Kombination mit seiner nachweislich starken Alkoholisierung hätte dies bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit insgesamt mitberücksichtigt werden müssen. Oder anders ausgedrückt, gerade bei der Beurteilung der bestrittenen versuchten Erpressung könne nicht ohne Weiteres auf die Aussagen des Privatklägers 1 abgestellt werden. Dies müsse umso mehr gelten, wenn man sich die erste Einvernahme vom 23. August 2019 vor Augen führe. Dieser könne entnommen werden, dass der befragende Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft den Eindruck gehabt habe, dass der Privatkläger 1 etwas verschweige. Der Mitarbeitende habe es seltsam gefunden, dass der Privatkläger 1 just eine Gedächtnislücke für den Zeitabschnitt ab Verlassen der letzten Bar im [...] und dem mutmasslichen Tatort im Keller der Liegenschaft an der [...] geltend gemacht habe. Der Privatkläger 1 habe allenfalls sogar ab dem Verlassen der zweiten Bar eine Gedächtnislücke gehabt und all seine Aussagen im Zusammenhang mit den Geschehnissen in der [...] stellten Mutmassungen und Spekulationen dar. In diesem Zusammenhang sei interessant, dass just in diese Zeitspanne, an welche sich der Privatkläger 1 nicht erinnern wolle, die wohl detaillierteste Aussage des Beschuldigten falle. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme habe der Berufungskläger ausgesagt, dass die beiden in der letzten Bar Bier und Shots getrunken und Butterzöpfchen gefüllt mit Butter gegessen hätten. Bis dorthin hätten sie es gut gehabt. Dann sei die Rechnung gekommen und der Privatkläger 1 habe behauptet, dass er nur Wasser getrunken habe. Sie seien dann durch die [...] gelaufen in Richtung [...]. Dort habe es einen Bankautomaten gehabt. Sie hätten sich um die Bezahlung der Rechnung gestritten und der Beschuldigten habe den Privatkläger 1 geschlagen. Als letzterer am Boden gelegen sei, habe der Beschuldigte die Wertsachen entwendet. In dieser Aussage bestreite der Beschuldigte die Vorwürfe des Privatklägers 1. Seine Aussagen enthielten ebenfalls Details und Interaktionen. Auch nenne er darüber hinaus den Grund für die tätliche Auseinandersetzung. Es gebe keinerlei objektive Beweismittel, die dieser Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten zuwiderlaufen würden. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Vorinstanz seien sehr wohl Motive für eine Falschbezeichnung seitens des Privatklägers 1 erkennbar, etwa verletzter Stolz, Enttäuschung, Vergeltung, Spekulation, Gedächtnislücke, Scham oder Selbstschutz. Allenfalls wolle der Privatkläger 1 nicht als schwaches Opfer dastehen, dass sich gegen einen Angreifer nicht habe zur Wehr setzen können. Aus diesem Grund lägen auch widersprüchliche Angaben über die Anzahl der Täter vor. Möglicherweise habe der Privatkläger 1 einen unfreiwilligen Stuhlgang erst nach der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten aufgrund seiner starken Alkoholisierung gehabt und dies sei ihm peinlich gewesen. Er habe einen nachvollziehbaren Grund gebraucht, weswegen er die Geschehnisse schlimmer dargestellt habe, als sie tatsächlich geschehen seien. In diesem Zusammenhang seien auch seine widersprüchlichen Aussagen zum Ablauf des angeblichen Erpressungsversuchs des PIN-Codes zu sehen. So habe er anlässlich der Konfrontationseinvernahme ausgesagt, dass er seinen Stuhlgang gehabt habe, weil er Todesangst gehabt habe, als ihm das Messer an den Hals gehalten worden sei. Erklärend habe er hinzugefügt, dass dies menschlich sei und er keine Probleme damit habe. Gleichzeitig wolle er uns aber auch weiss machen, dass er in der gleichen Situation völlig abgeklärt und ruhig geblieben sei. So wolle er gegenüber dem Beschuldigten gesagt haben, dass er den PIN nicht erhalten würde, weil er ihn ohnehin nicht umbringen würde. Anschliessend habe er auf den Beschuldigten eingeredet, warum er dies mache, sie hätten doch den ganzen Abend zusammenverbracht. Dann habe letzterer von ihm abgelassen. Diese beiden Aussagen seien nicht miteinander vereinbar. Es sei unglaubhaft, dass man sich in die Hose mache und gleichzeitig völlig abgeklärt bleibe und die Herausgabe des PIN-Codes mit dem Wortlaut verweigere, dass ihn der andere ohnehin nicht umbringen würde. Es dränge sich wiederum die Frage auf, ob diese Aussagen überhaupt einen Realitätsbezug hätten. Auch Wut, Enttäuschung und Rachegefühle seien nach einem solchen Abend denkbar, wenn man von seinem Ausgangpartner am Schluss des Abends eine Tracht Prügel kassiere und einem dann noch diverse Wertsachen abgenommen würden. Fakt sei weiter, dass es keine objektiven Beweismittel gebe, welche den Einsatz eines Messers und einen Erpressungsversuch betreffend den PIN-Code rechtsgenüglich nachweisen könnten. Vielmehr würden die vorhandenen objektiven Beweismittel darauf hindeuten, dass kein Messer eingesetzt worden sei und auch kein Erpressungsversuch hinsichtlich des PIN-Codes stattgefunden habe. So habe – im Gegensatz zum Schlüsselbund, der Bankkarte und dem Mobiltelefon des Privatklägers 1 – auch kein (Sack-)Messer in der Wohnung des Beschuldigten gefunden werden können. Auf dem Pullover des Opfers sei überdies nur die DNA des Beschuldigten gefunden worden. Es gebe keine DNA-Spur eines weiteren Täters, obwohl den Privatkläger 1 – gemäss seinen Schilderungen – beide Täter gehalten und attackiert haben sollen. Auch das IRM Gutachten habe keine Hinweise auf den Einsatz eines Messers gefunden. Nicht zu vergessen sei, dass auf den Bildern aus den Läden, in welchen der Beschuldigte kurz nach der Tat eingekauft habe, immer nur er zu sehen sei. Der Umstand, dass der Privatkläger 1, nachdem die Polizei eingetroffen sei, diese in einen Keller geführt habe, müsse nicht bedeuten, dass dort auch tatsächlich der Tatort gewesen sei. Zwischen der mutmasslichen Tatzeit und dem Eintreffen der Polizei sei einige Zeit vergangen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Privatkläger 1, weil er auf die Toilette gemusst habe, zurückgezogen habe. Allenfalls sei er auch nach der Auseinandersetzung geflohen und habe sich zurückgezogen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger 1 erst später in den Keller gegangen sei. In der Berufungsbegründung habe der Verteidiger des Beschuldigten Screenshots eingereicht, woraus ersichtlich werde, wo sich der Privatkläger 1 überall aufgehalten habe. Den Akten könne entnommen werden, dass die Liegenschaft an der [...] (Ladenlokal) nicht in der Timeline aufgeführt worden sei. Vielmehr ende die bildliche Darstellung just an dem Ort, wo der Beschuldigte auf der Karte eingezeichnet habe, wo die tätliche Auseinandersetzung stattgefunden habe. Im Gegensatz zum Privatkläger 1 habe der Beschuldigte konstant bestritten, dass er ein Messer eingesetzt habe und er den PIN-Code habe erhältlich machen wollen. Vielmehr habe der Beschuldigte konstant geschildert, dass es wegen der Rechnung zu einem Streit gekommen sei, dass er ausgerastet sei und den Privatkläger 1 körperlich attackiert und ihm erst anschliessend die Wertsachen weggenommen habe. Die Aussagen des Beschuldigten könnten nicht einfach als unglaubhaft abgetan werden, weil er ein wortkarger Typ sei. Wie aufgezeigt worden sei, dürften die Aussagen des Privatklägers 1 aufgrund diverser Widersprüche, Spekulationen und Mutmassungen sowie der starken Alkoholisierung nicht unbesehen übernommen werden. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten könne nicht per se ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund habe auch in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ein Freispruch in Bezug auf die versuchte Erpressung zu ergehen. Da ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei der körperlichen Auseinandersetzung im Vordergrund gestanden sei, den Privatkläger 1 zu verletzen und erst nach der Auseinandersetzung der Vorsatz auf Wegnahme der Wertsachen entstanden sei, handle es sich mangels Vorsatz nicht um Raub, sondern um eine einfache Körperverletzung und Diebstahl.

3.3      Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass weiterhin davon ausgegangen werde, dass es zum in der Anklageschrift umschriebenen Vorgang gekommen sei, wobei der Beschuldigte gemeinsam mit einem Mittäter den Privatkläger 1 im Keller der Liegenschaft [...] ausgeraubt habe und ihm – zwecks Abpressung des PIN-Codes – ein Sackmesser an den Hals gehalten habe. Der Privatkläger 1 habe auch an der zweitinstanzlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt, wie es zum Vorfall gekommen sei. Lücken in den Erinnerungen dürften nicht verwundern. Der Zeuge habe angegeben, dass der Privatkläger 1 sich für den vorhandenen Alkoholwert sehr gut habe artikulieren können. Wenn er sich nicht an alles erinnere, so dürfe dies nicht überraschen und von einer Auskunftsperson auch nicht erwartet werden. Es falle schwer, wenn 1 ½ Jahre später Details abgefragt werden. Eine Ladung des Privatklägers 1 sei vor der ersten Instanz nicht beantragt worden, obwohl doch Widersprüche bestanden haben sollen. Es sei nicht ganz fair, wenn man so auf Zeit spiele. Der Privatkläger 1 habe den Beschuldigten nicht übermässig belastet. Es sei nicht sicher, ob es ein Messer gewesen sei. Er habe es nicht mit eigenen Augen gesehen. Das spreche dafür, dass der Privatkläger nicht mit den Aussagen übertreibe. Das Schamgefühl, das der Privatkläger 1 in eine logische Abfolge zu bringen versucht habe, möge menschlich nachvollziehbar sein. Aber es sei nicht wahrscheinlich, dass er eine eigene Realität aus Schamgefühlen gebaut habe. Auch zu Fragen zum Stuhlabgang habe der Privatkläger 1 klar und ehrlich geantwortet. Man könne nicht alles auf das Schamgefühl abschieben. Eine höhere Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sei nicht gegeben. Es könnte sich beim «Messer» um einen Schlüssel gehandelt haben. Es würde aber keinen Sinn ergeben, wenn man einen Schlüssel hinhalten würde. Das Messer habe vom Privatkläger 1 klar umschrieben werden können. Da das Messer nicht mehr da sei, bestünden Gründe zur Annahme, dass es gebraucht worden sei, da der Privatkläger 1 vorher vom Beschuldigten abgetastet worden sei. Hinsichtlich der [...]-Zeitachse sei anzumerken, dass es sich dabei um eine bildlich-dargestellte Schätzung von durch das Smartphone sekundär verarbeiteten Rohdaten handle. [...] selbst weise darauf hin, dass es sich dabei lediglich um eine Schätzung jener Orte handle, an welchen sich jemand aufgehalten haben bzw. einer Route, die jemand genommen haben könnte. Die vom Beschuldigten formulierte Erwartung an die [...]-Zeitachse stelle sich daher als überhöht dar. Eine exakte Anzeige der Liegenschaft [...] auf der [...]-Zeitachse dürfe nicht erwartet werden, die Zeitachse des Geschädigten könne daher nicht als entlastendes Beweismittel herangezogen werden. Aus dem Nachweis, dass das DNA-Profil des Beschuldigten auf dem Pullover des Privatklägers 1 habe nachgewiesen werden können, lasse sich nicht ableiten, dass nicht doch ein zweiter Täter an der Tat beteiligt gewesen sei.

3.4

3.4.1   Vorliegend unbestritten ist, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 am frühen Morgen des 22. August 2018 in der [...] in [...] kennenlernte und sie sich darauf in eine andere Bar im [...] (Nähe [...]) begaben. Nach dort erfolgter Konsumation von Getränken verliessen die beiden Beteiligten die Bar, worauf der Beschuldigte im Rahmen einer Auseinandersetzung auf den Privatkläger 1 einschlug und diesem Wertsachen entwendete. Umstritten sind jedoch die genauen Umstände des Geschehens, etwa, wo der Übergriff geschah, wie viele Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt waren, auf welche Art und Weise die Wertgegenstände entwendet wurden und ob der Beschuldigte den Privatkläger (durch dem Einsatz eines Messers oder eines anderen Gegenstands) weitergehend nötigte (bzw. versuchte zu nötigen), ihm den PIN-Code für dessen Bankkarte bekannt zu geben.

3.4.2   Bei Konstellationen, in denen sich ‒ wie hier ‒ als massgebende Beweise hauptsächlich belastende Aussagen des (mutmasslichen) Opfers bzw. des Privatklägers 1 und bestreitende bzw. abweichende Aussagen des Beschuldigten gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 f.; 129 I 49 E. 5 S. 58 f.; 128 I 81 E. 2 S. 85 f.; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je mit Hinweisen).

3.4.3   Im Folgenden gilt es in einem ersten Schritt die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Privatklägers 1 zu würdigen (E. 3.4.4). Sodann sind die Aussagen des Beschuldigten einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (E. 3.4.5) sowie die Zeugenaussage des [...] und die übrigen vorhandenen objektiven Beweismittel und Indizien (E. 3.4.6) zu würdigen.

3.4.4   Ausführungen des Privatklägers 1 zum Sachverhalt finden sich in seinen Aussagen vom 22. August 2019, welche die Polizei protokollierte und im Rapport vom 22. August 2019 wiedergab (Akten S. 408), in den Einvernahmen vom 23. August 2019 (Akten S. 431 ff.), 4. September 2019 (Akten S. 500 ff.) und 14. Oktober 2019 (Konfrontationseinvernahme, Akten S. 610 ff.) sowie in seinen Schilderungen in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. März 2021 (Akten S. 1075 ff.).

3.4.4.1 Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Privatklägers 1 ist dessen Aussagetüchtigkeit. Die Aussagetüchtigkeit setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 17, 54). Im vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich bzw. werden vom Beschuldigten auch nicht dargetan, durch welche die Aussagetauglichkeit des Privatklägers 1 in Bezug auf die von ihm dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Zwar stand der Privatkläger 1 zum Tatzeitpunkt unter Alkoholeinfluss (0.8 mg/l, Akten S. 406), jedoch konnte er vor Ort problemlos Aussagen gegenüber der Polizei machen und zeigte auch bei den späteren Einvernahmen keine nennenswerten Einschränkungen in seiner Erinnerungsfähigkeit, womit auch von einer grundsätzlich zuverlässigen Wahrnehmungsfähigkeit des in Frage stehenden Sachverhalts auszugehen ist. So gab etwa auch der Zeuge [...] an, dass man sich kurz nach dem Tatzeitpunkt noch gut mit dem Privatkläger 1 habe unterhalten können (Akten S. 1086). Schliesslich deklarierte es der Privatkläger 1 auch jeweils, wenn er sich an gewisse Vorkommnisse nicht mehr erinnern konnte.

3.4.4.2 Des Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschaussage vorgelegen haben könnte oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 76; Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 315, 325). Vorliegend auszuschliessen sind von vornherein suggestive Effektive wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen, welche auf den Privatkläger 1 bzw. seine Aussagen Einfluss gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 71 ff.). Weder liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden sie vom Beschuldigten geltend gemacht.

Im Rahmen der Aussageentstehung bringt der Beschuldigte jedoch vor, dass, entgegen der Vorinstanz, sehr wohl Motive für Falschaussagen seitens des Privatklägers 1 erkennbar seien, etwa verletzter Stolz, Enttäuschung, Vergeltung, Spekulation, Gedächtnislücke, Scham oder Selbstschutz. Allenfalls wolle der Privatkläger 1 nicht als schwaches Opfer dastehen, dass sich gegen einen Angreifer nicht habe zur Wehr setzen können. Aus diesem Grund lägen auch widersprüchliche Angaben über die Anzahl der Täter vor. Möglicherweise habe der Privatkläger 1 einen unfreiwilligen Stuhlgang erst nach der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten aufgrund seiner starken Alkoholisierung gehabt und dies sei ihm peinlich gewesen. Er habe einen nachvollziehbaren Grund gebraucht, weswegen er die Geschehnisse schlimmer dargestellt habe, als sie tatsächlich geschehen seien.

Die Argumentation des Beschuldigten verfängt nicht. Grundsätzlich ist bereits darauf hinzuweisen, dass Beurteilungen möglicher Motivationen des Privatklägers 1 für allfällige diskrepante Aussagen immer äusserst spekulativ bleiben und bereits daher nur in begrenztem Ausmass einer Überprüfung unterzogen werden können. Zudem sind auch die vom Beschuldigten genannten Hypothesen für mögliche Motive des Privatklägers 1 aus den nachfolgenden Gründen nicht überzeugend: Sofern der Beschuldigte vorbringt, der Privatkläger 1 habe allenfalls nicht als schwaches Opfer dastehen wollen und aus diesem Grund mehr als einen Täter angegeben, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies keine Erklärung dafür liefern würde, weshalb der Privatkläger 1 den tätlichen Übergriff auf ihn in einem Keller erfunden haben sollte, hätte er doch bei einer solchen Motivlage genauso gut angeben können, auf der Strasse von mehreren Tätern ausgeraubt worden zu sein. Hinsichtlich des unfreiwilligen Stuhlgangs und der Hypothese des Beschuldigten, der Privatkläger 1 habe diesen erst nach der Auseinandersetzung aufgrund seiner starken Alkoholisierung gehabt und einen nachvollziehbaren Grund gesucht, da ihm dies peinlich gewesen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Privatkläger 1 zwar kurz nach dem Tatzeitpunkt einen Atemalkoholwert von 0.8 mg/l aufwies, jedoch konnte er – wie bereits erwähnt (E. 3.4.4.1) – vor Ort noch problemlos Aussagen gegenüber der Polizei machen und sich über das Vorgefallene äussern. Auch ist bei einem solchen Alkoholisierungsgrad auch noch nicht mit unkontrolliertem Stuhlabgang zu rechnen, befand sich der Privatkläger 1 mit seinem Atemalkoholwert von 0.8 mg/l – bzw. einer umgerechneten Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ – noch im ersten von vier Stadien einer Alkoholintoxikation (1-2 ‰, Exzitationsstadium, vgl. Pschyrembel-Online, Stichwort «Alkoholvergiftung»), welches noch keine solchen Symptome nach sich zieht. Damit in Übereinstimmung gab der Privatkläger 1 auch an, noch nie unkontrollierten Stuhlabgang wegen zu viel Alkohol gehabt zu haben (Akten S. 1097).

Der Beschuldigte bringt diesbezüglich noch vor, dass der Privatkläger 1 widersprüchliche Aussagen gemacht habe. So habe er ausgesagt, dass er den unkontrollierten Stuhlgang gehabt habe, weil er Todesangst gehabt habe, als ihm das Messer an den Hals gehalten worden sei. Gleichzeitig wolle er aber auch weiss machen, dass er in der gleichen Situation völlig abgeklärt und ruhig geblieben sei. So wolle er gegenüber dem Beschuldigten gesagt haben, dass er den PIN nicht erhalten würde, weil er ihn ohnehin nicht umbringen würde. Anschliessend habe er auf den Beschuldigten eingeredet, warum er dies mache, sie hätten doch den ganzen Abend zusammen verbracht. Dann habe letzterer von ihm abgelassen. Diese beiden Aussagen seien nicht miteinander vereinbar. Es dränge sich auch die Frage auf, ob diese Aussagen überhaupt einen Realitätsbezug hätten. Auch Wut, Enttäuschung und Rachegefühle seien nach einem solchen Abend denkbar, wenn man von seinem Ausgangpartner am Schluss des Abends eine Tracht Prügel kassiere und einem dann noch diverse Wertsachen abgenommen würden.

Auch diesen Vorbringen des Beschuldigte ist nicht zu folgen. Insbesondere ist kein Widerspruch in den Aussagen des Privatklägers 1 erkennbar. Letzterer sagte aus, dass er den unkontrollierten Stuhlgang gehabt habe, als ihm das Messer an den Hals gehalten worden sei (Akten S. 622, 626, 628, 1096). Darauf sei ihm der Gedanke gekommen, dass er sich ruhig verhalten und nicht wehren solle, so dass die Täter von ihm ablassen würden (Akten S. 626). Ein solches Verhalten ist durchaus nachvollziehbar, wurde der Privatkläger 1 durch die Drohung mit dem Messer (oder einem anderen Gegenstand, vgl. dazu hinten E. 3.4.6) in eine Stresssituation versetzt, welche zum unkontrollierten Stuhlabgang führte. Daraufhin besann sich der Privatkläger 1 jedoch insofern, als er vermutete, dass ihm eine geringere Gefahr drohen würde, wenn er sich ruhig verhielte. Aufgrund seiner damaligen Tätigkeit als [...] sei er es sich gewohnt gewesen, mit schwierigen und aggressiven Fahrgästen umzugehen. Zudem habe er auch Kurse und Schulungen besucht, in denen er gelernt habe, mit solche Personen umzugehen (Akten S. 1096). Insofern erstaunt es nicht, wenn sich der Privatkläger 1 – nach dem ersten Schock durch die durch den ihm an den Hals gehaltenen Gegenstand untermauerte Drohung – wieder sammeln konnte und sich aufgrund seiner Erfahrung dazu entschied, ruhig zu bleiben. Dadurch lässt sich auch erklären, dass der Privatkläger 1 wusste, wie er am besten auf den Beschuldigten deeskalierend einreden und ihn davon überzeugen konnte, schliesslich von ihm abzulassen. Zu guter Letzt ist auch kein vom Beschuldigten behauptetes Rachemotiv erkennbar, da die durch den Beschuldigten ausgeteilte «Tracht Prügel» unbestritten ist. Im Ergebnis kann daher angesichts der gesamten Aktenlage die Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung des Beschuldigten durch den Privatkläger 1 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

3.4.4.3 Was des Weiteren die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug auf vorhandene Realkennzeichen) betrifft, kann einerseits auf die Schilderungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 872 ff.), andererseits sind noch folgende Ergänzungen zu vorhandenen Realkenneichen (s. für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 49 ff.), insbesondere zum Kerngeschehen nach Verlassen der zweiten Bar sowie der Vorkommnisse im Keller, anzubringen, da insbesondere letztere Sachverhaltsschilderungen vom Beschuldigten weiterhin vehement bestritten werden: So beschreibt der Privatkläger 1 Interaktionen zwischen sich und dem Beschuldigten (sowie dem Mittäter) im Sinne von Handlungen (Aktionen und Reaktionen), die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen. Zu nennen sind hierbei etwa die folgenden Ausführungen des Privatklägers 1: «Ich sagte, dass ich das nicht bezahle. Ja und dann liefen wir zu dritt weiter» (Akten S. 432); «Der einte hat mich mit seinem Knie auf meinem Hals fixiert und nach unten gedrückt. Und einer hat mich an den Beinen fixiert. Ja und dann wollte sie Geld von mir. Ich hatte aber nur noch etwa 10 oder 20 Franken dabei und 30 Euro. Ja und dann wollten sie meinen PIN von der […]-Karte haben. Ich sagte, denn gebe ich nicht. Dann hat er mir das Messer an den Hals gehalten und sagte er würde mich umbringen. Ich sagte ich gebe den PIN nicht, du bringst mich sowieso nicht um. Ja und dann fragte ich ihn, warum er das macht, wir hatten ja die ganze Zeit geredet und getrunken zusammen. Er sagte ich soll meine Fresse halten und ruhig sein. Ich fragte ihn noch einmal wieso er das mache, wir hatten doch eine gute Zeit. Ja und dann sagte er ich solle ruhig bleiben und liess von mir ab, dann gingen sie» (Akten S. 433 f.); «Ich ging hinein und dann haben sie mich hineingedrückt und dort war eine steile Treppe. Ich wurde die Treppe hinuntergedrückt. Unten ging er […] und der andere auf mich los. Ich wehrte mich. Es kam zu einem Kampf. Sie hielten mich an den Armen und rissen mich am Arm, so dass ich an die Wand schleuderte oder auf den Boden fiel. Ich kann das nicht mehr genau sagen. Einer fixierte mich und traktierte mich mit Schlägen und möglicherweise mit Tritte an den Kopf. […] Ich lag am Boden, fixiert vom einem und der andere nahm mir alle Gegenstände aus den Hosentaschen» (Akten S. 613); (auf Frage, von wem er auf welche Art fixiert worden sei) «Mit dem Knie am Hals. Es war danach dort alles geschwollen und ich hatte Schmerzen» (Akten S. 615); «Dann bin ich auf den Boden gedrückt worden, es muss mit dem Knie gewesen sein, auf den Hals. Ich war am Boden fixiert. Einer vorne, einer hinten. […] Dann habe ich zu ihm auch gesagt, wir hatten es so gut miteinander und jetzt kommst du mir so. Und dann habe ich auf einmal gemerkt, wie er auch zurückgewichen ist» (Akten S. 1090); «Die zweite Person mit der Rechnung, die war dann wieder weg … ich habe das ja schon gesagt, zuerst hiess es, ich soll de 80 Stutz zahlen, dann habe ich nein gesagt, ich hätte so viel gar nicht konsumiert, ich hätte meine Rechnung gezahlt. Dann war die zweite Person wieder weg. Dann kam sie wieder und hat gesagt, es kostet nur noch 50 oder 60 Stutz […] zuerst hat er mich auf der Seite gepackt, ich bin noch … ich bin quasi auf dem Bauch gelegen. Ich habe gemerkt, hinten im Nacken oder auf dem Rücken ein Gegenstand, das scheint das Knie gewesen zu sein. Und dann noch hinten hat die zweite Person meine Beine fixiert. […] Ich lag auf dem Bauch» (Akten S. 1095).

Des Weiteren gibt der Privatkläger 1 auch den konkreten Inhalt von Gesprächen und die diesbezüglichen Aspekte der Wechselseitigkeit wieder, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen: «Und dann kam der Mittäter dazu und sagte etwas wegen der Rechnung bezahlen. Es würde CHF 125.– kosten, ich solle die Hälfte übernehmen. Ich sagte zu diesem Mittäter oder zweite Person, dass ich ja gar nichts getrunken hätte, er solle mir mal die Quittung zeigen […] Das war schon in der Nähe des Tatorts. Der Einte war dann kurz weg, um die Rechnung zu holen, sagte der Andere. Als er zurückkam sagte er, es seien doch nur CHF 75.– zu zahlen» (Akten S. 432); «Die andere Person sagte dann: ‹Schau mal da›. Ich ging hinein und dann haben sie mich hineingedrückt und dort war eine steile Treppe. Ich wurde die Treppe hinuntergedrückt […] Er sagte: ‹Gib mir de PIN, gib mir de PIN› Ich erkannt die Stimme […]. Dann sagte dieselbe Stimme: ‹Bring di um, bring dich um›» (Akten S. 613); «Wir sprachen miteinander. Ich sagte zu ihm ‹Was das soll, wir haben zusammen geschwatzt und warum machst du das.› Er sagte, ich solle die Schnautze halten» (Akten S. 614); «Sie sagten, dass ich Geld bringen solle. Und ich sagte, dass ich nicht mehr habe» (Akten S. 614); «[…] sagte ich zu ihm […], warum er mir das angetan hatte, daraufhin liess er von mir ab» (Akten S. 615); «Wir gingen auf der Strasse. Der Andere sagte dann: ‹Lueg emol do.› Ich sagte, was da sei. Er sagte wieder: ‹Lueg emol do›» (Akten S. 619); «Er kam zu mir und sagte, dass ich die Rechnung noch zahlen soll. Ich fragte, welche Rechnung das sei. Er sagte 140 Franken. Ich sagte, dass ich gar nicht so viel konsumiert hatte und er die Rechnung zeigen soll. Er ging weg und kam zurück und sagte, dass es nur 70 Franken seien. Ich sagte, dass dies nicht stimmen kann» (Akten S. 621); «Dann sagte er, schau mal hier, das war in so einem Hauseingang, schau mal hier» (Akten S. 1090); «Ich habe auch zu ihm gesagt, ich gebe dir den PIN nicht […] Dann habe ich zu ihm auch gesagt, wir hatten es so gut miteinander und jetzt kommst du mir so» (Akten S. 1090).

Ausserdem schildert der Privatkläger 1 auch Komplikationen im Sinne von unvorhersehbaren Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen, vergeblichen Bemühungen und enttäuschten Erwartungen: «Dann ging ich rauf und versuchte bei den Passanten Hilfe zu holen. Das war es dann, bis die Polizei kam. Ein Passant auf dem Fahrrad wollte mir nicht helfen» (Akten S. 434); «Ein Velofahrer hat sich dann geweigert zu helfen» (Akten S. 1090).

Überdies kommen in seinen Aussagen Schilderungen eigener psychischer Vorgänge (Gefühle, Gedanken, Empfindungen) vor. So sagte der Privatkläger 1 unter anderem aus: «Ich habe schon bemerkt, dass die mich reinlegen wollen und alles erfunden war» (Akten S. 432); «Ich hatte vorher aufgrund des Gesprächs kein Misstrauen ausser die Situation mit der Rechnung. Deswegen wollte ich damals auch gehen. Aber anschliessend fiel nichts vor, wonach ich Misstrauen hatte» (Akten S. 619); «Ich denke, dass dies eine vorgeschobene Sache war um an Geld zu kommen» (Akten S. 621); «Erstens war ich in Todesangst, es ist peinlich, ich kann das sagen, aber ich habe mich eingestuhlt. Habe ich kein Problem, das zu sagen. Ich habe in dem Moment Todesangst gehabt. Meine Strategie war aber auch, sich ruhig zu verhalten. Aber ich habe für mich gesagt, ich gebe den PIN nicht. Das war einfach ein Gespür von mir, weil ich mit ihm schon lange geredet hatte, hatte man schon eine kleine Bindung zwischen ihm und mir. Deswegen dachte ich auch, dass er nicht weitergeht, deswegen gebe ich ihm den PIN nicht» (Akten S. 1090).

Ferner gibt der Privatkläger 1 Erinnerungslücken und Unsicherheiten zu: «Ja ich verstehe das aus Ihrer Sicht. Nein ich habe wirklich eine Lücke» (Akten S. 438); (auf Frage, wie viele Schläge er erhalten habe) «Da kann ich nicht sagen. Aber es war sicher mehr als einer. Es waren auf jeden Fall mehrere. Nicht 20 aber 5, würde ich sagen» (Akten S. 616); (auf Frage, was gesagt worden sei, als er geschlagen worden sei) «An das kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich kann mich nicht erinnern, dass da etwas gesagt worden ist. Vielleicht Herumgefluche» (Akten S. 616). Zu beachten ist auch, dass der Privatkläger 1 spontane Korrekturen an seinen Aussagen vornahm: «Ich bin mir immer noch nicht sicher wie viele Personen beteiligt waren. Aber aufgrund der Stimmen, gehe ich davon aus, dass eher zwei als drei Personen waren. Aber sicher nicht vier Personen wie es in den Medien stand. Auch die Stimme welche mir bekannt vorkam, könnte eine Verwechslung von mir sein» (Akten S. 501); «Ich denke, dass es nicht fünf sondern 10 Minuten waren, bis die Polizei kam» (Akten S. 628).

Auch entlastet der Privatkläger 1 den Beschuldigten teilweise: «Sonst ist nichts weggekommen. Zum Glück haben Sie mir meine Hausschlüssel gelassen» (436); «sagte ich zu ihm […], warum er mir das angetan hatte, daraufhin liess er von mir ab» (Akten S. 615); «Als ich dann am Boden war, wurde ich hauptsächlich nur fixiert mit dem Knie. Geschlagen wurde ich hauptsächlich, als ich noch stand» (Akten S. 616).

Schliesslich weisen seine Aussagen auch Raum-zeitliche Verknüpfungen auf: «Ich ging hinein und dann haben sie mich hineingedrückt und dort war eine steile Treppe. Ich wurde die Treppe hinuntergedrückt» (Akten S. 613); «Ich schaute nach. Es war wie etwas zurückversetzt von der Strasse. Ich schaute nach und da wurde ich schon hineingedrückt und die Treppe hinunter gedrückt» (Akten S. 619); (auf Frage, wie lange er im Keller festgehalten und geschlagen worden sei) «Mal überlegen. 5 bis 10  Minuten ca.» (Akten S. 622); «Ich schätze dass wir gegen neun Uhr, also viertel vor neun die Bar verliessen. Ich schrieb eine [...] an einen Kollegen etwa 09:20 Uhr […]. Da war ich noch online. Das könnte noch in der Bar, also nicht [...], gewesen sein oder bereits schon draussen. Und dann war noch, als ich aus dem Keller kam, was ich noch nicht sagte, dass ich einen Velofahrer ansprach. […]. Es kam dann noch ein Passant hinzu. Ich weiss nicht, wer dann angerufen hat. Der zeitliche Ablauf war meine Wahrnehmung. Und eben ich fragte zuerst den Velofahrer und dann kam ein Passant und dann ging es noch etwa 5 Minuten bis die Polizei kam und wir zusammen in den Kellerabgang gingen» (Akten S. 627); «Dann sagte er, schau mal hier, das war in so einem Hauseingang, schau mal hier. Und dann habe ich gemeint, da ist irgendein Viech oder so etwas. Dann habe ich geschaut und dann ist es losgegangen. Gepackt, von der Seite und von hinten und dann ging es die Treppe runter. Ich war dann da unten, da lagen auch all meine Sachen. Von hinten runtergedrückt, ich habe mich in dem Moment nicht wehren können, da ich zuvorderst vorne war. Von hinten ging es runter. Und dann ging es unten los. Von der Seite genommen und links, rechts, hin und her. Ich habe versucht mich zu wehren, aber keine Chance gehabt» (Akten S. 1090); «Quasi mitten drinnen. Es sind Abteile drum herum und mitten drinnen hat es so einen Raum. Wenn man runterkommt der Vorplatz sozusagen … Wie wenn hier die Treppe runterkommt, dann ist da der Vorplatz und drum herum sind die Abteile» (Akten S. 1092).

3.4.4.4 Des Weiteren ist die Konstanz der Aussagen des Privatklägers 1 zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten überprüft und bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 63 f.). Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus aussagepsychologischer Sicht dabei auf Übereinstimmungen und Abweichungen zwischen solchen Aussagen unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu erwarten wäre (Ludewig/Bau­mer/Tavor, a.a.O., S. 17, 64).

Der Privatkläger 1 hat zum Kerngeschehen wiederholt gleichbleibende und damit konstante Aussagen gemacht. Auch eine Anreicherung der Ausführungen wurde von ihm nicht vorgenommen, insbesondere sind keine Aggravationen in seinen späteren Schilderungen erkennbar. Was die von der Vorinstanz angesprochenen Widersprüche angeht, so sind diese Aussagen nicht als Widersprüche zu werten. Die Anzahl der Täter wurde vom Privatkläger 1 selbst spontan von drei auf zwei Personen reduziert, womit wie besehen auch ein Realkriterium erfüllt wird. Sofern das Strafgericht und der Beschuldigte allgemein Lücken in den Ausführungen des Privatklägers 1 kritisieren, so ist dem entgegenzuhalten, dass letzterer diese jeweils klar deklariert hat (vgl. etwa Akten S. 438). So sagte er auch gleichbleibend aus, das Messer nie mit eigenen Augen gesehen zu haben. Vielmehr habe er nur vermutet, dass es ein Messer gewesen sei (Akten S. 616 f., 1096). Auch ist verständlich, wenn er sich hinsichtlich ausgeteilter Tritte nicht sicher gewesen sei, sei es ihm doch aufgrund seiner Position auf dem Boden (Bauchlage) nicht möglich gewesen, die gegen ihn durchgeführten Angriffe optisch wahrzunehmen, seien diese doch gegen seinen Hinterkopf erfolgt (vgl. Akten S. 435). Auch führte er selbst aus, dass die Tritte Spekulation gewesen seien, da er nach Tritten gefragt worden sei (Akten S. 615). Schliesslich führt auch die Angabe des Privatklägers 1, dass sie auf dem Weg zur zweiten Bar über die [...] anstatt die [...] gegangen seien, nicht zu Zweifeln an seinen Aussagen zum Kerngeschehen, ist es doch einerseits ohne Weiteres verständlich, dass man – etwa vertieft in Gespräche – nicht genau wahrnimmt, welchen Weg man eingeschlagen hat (so wusste etwa auch der Beschuldigte nicht mehr, welchen Weg sie von der [...] genommen hatten [Akten S. 586]), und andererseits dieser Umstand für das Kerngeschehen keine Rolle spielt.

Im Ergebnis ist somit die Konstanz in den Aussagen des Privatklägers 1 zu bejahen.

3.4.4.5 Sodann gilt es einen intraindividuellen Vergleich der Aussagen des Privatklägers 1 vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Ta­vor, a.a.O., S. 17, 66). Vorliegend zeigen sich beim Qualitäts-Strukturvergleich keine Auffälligkeiten, welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des Privatklägers 1 in Frage stellen würden. Vielmehr weisen seine Aussagen zum Kerngeschehen (vgl. vorne E. 3.4.4.3) eine vergleichbare Qualität auf wie seine Ausführungen zu nicht tatbezogenen Inhalten (vgl. etwa Akten S. 432, 437, 613).

3.4.4.6 Eine Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist sodann die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, die Analyse des Erinnerungsvermögens, der Erzähl- und Erfindungskompetenz sowie die Ermittlung der Lebenserfahrung, des Wissensstands und der Erfahrung bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 53, 56 f.). Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit des Privatklägers 1 kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach die Aussagetüchtigkeit als gegeben zu erachten ist (s. vorne E. 3.4.4.1). Was die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass der Privatkläger 1 durchschnittlich intelligent wirkt und daher sicher in der Lage wäre, ein Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Die hier vorliegende Situation ist jedoch aufgrund der Anzahl der erfolgten Einvernahmen, der dazwischen vergangenen Zeit und des durchaus hohen Detaillierungsgrades der Aussagen zum Kerngehalt zu komplex, um ein Lügengebäude widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten.

Im Ergebnis spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des Privatklägers 1.

3.4.4.7 Insgesamt somit zur inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen des Privatklägers 1 festzuhalten, dass – neben der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass die Aussagen des Privatklägers 1 nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen, dass seine Aussagen seinem wirklichen Erleben entsprechen.

3.4.5   Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten nicht als glaubhaft zu werten. Hierbei kann zum einen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 874 ff.). Neben den dortigen Ausführungen gilt es zum anderen noch die folgende Anmerkung zu machen: Vorliegend erhellt nicht, weshalb der Beschuldigte derart über das angebliche Nichtbezahlen der Rechnung ausgerastet sein sollte. So seien sie gemäss seinen Aussagen aus der Bar gegangen, ohne die Rechnung zu bezahlen. Unterwegs hätten sie sodann Diskussionen wegen der Rechnung gehabt. Bei einem Bankautomaten habe der Beschuldigte dem Privatkläger 1 dann gesagt, dass er zahlen solle. Darauf sei er ausgerastet und habe letzteren geschlagen (Akten S. 621). Der Beschuldigte wurde weder vom Barbetreiber zurückgehalten noch sonst von jemandem dazu angehalten, die Rechnung zu bezahlen (Akten S. 622). Es ist mithin nicht verständlich, aus welchem Grund er – nota bene bereits ausserhalb der Bar und beim sich Entfernen – plötzlich ausgetickt sein sollte.

3.4.6   Die Ergebnisse der aussagepsychologischen Begutachtung der Aussagen des Privatklägers 1 (vgl. vorne E. 3.4.4) werden zudem noch von weiteren (objektiven) Indizien und Beweisen gestützt.

Zum einen lassen auch die Zeugenaussage von [...] darauf schliessen, dass sich die in Frage stehenden Geschehnisse in den Kellerräumlichkeiten an der [...] abgespielt haben. Nachdem bereits im Rapport vom 22. August 2019 ausgeführt wurde, dass sich im Keller des Hauses Gegenstände des Privatklägers 1 befunden hätten (Akten S. 405), sagte der Zeuge auch in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass er mit einem weiteren Polizisten den Privatkläger 1 in die Kellerräumlichkeiten begleitet habe und sich dort auf dem Boden verstreut noch persönliche Sachen von letzterem befunden hätten (Akten S. 1087). Des Weiteren ist auch zu konstatieren, dass eine Schlägerei mit anschliessendem Entwenden von Wertsachen wochentags um 9.00 Uhr morgens mit grösster Wahrscheinlichkeit von Passanten in der – vom Beschuldigten als Tatort genannten – sehr stark frequentierten [...] bezeugt worden wäre und entsprechend auch Zeugen hätten befragt werden können. Hätten Augenzeugen den «Überfall» des Beschuldigten auf den Privatkläger 1 entsprechend mitverfolgt, wäre nach der Auseinandersetzung wohl auch wesentlich schneller die Polizei alarmiert worden. Das Geschehen spricht auch unter diesen Umständen weitaus deutlicher für die Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers 1.

Der Beschuldigte bestreitet sodann, versucht zu haben, den Privatkläger 1 zur Herausgabe des PIN-Code für dessen Bankkarte zu nötigen. Neben den entgegenstehenden Aussagen des Privatklägers 1 gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die in Frage stehende […]-Karte als (kontaktloses) Zahlungsmittel in verschiedenen Geschäften einsetzte (Akten S. 541 f., 548 ff.; der Beschuldigte bestreitet auch nicht, diese Zahlungen vorgenommen zu haben). Dies zeigt einerseits auf, dass er in finanzieller Hinsicht wohl effektiv auf das nun zur Verfügung stehende Guthaben des Privatklägers 1 angewiesen war und andererseits seine Bereitschaft, das Zahlungsmittel unmittelbar nach dem Entwenden einzusetzen (die erste Zahlung erfolgte bereits um 9.43 Uhr). Diese Umstände sind als zusätzliches Indiz zu werten, dass der Beschuldigte versuchte, den PIN-Code der Bankkarte zu erhalten, um Bargeldbeträge vom entsprechenden Konto des Privatklägers 1 abzuheben und grössere Beträge bargeldlos bezahlen zu können, da er ansonsten nur kontaktlos – und damit nur in beschränktem Umfang – Zugriff auf die Vermögenswerte hatte.

Ferner bringt der Beschuldigte vor, dass auf den vom Privatkläger 1 eingereichten Printscreens der [...]-Maps Timeline des Mobiltelefons des Privatklägers 1 auffalle, dass auf der Zeitachse ein Abbiegen nach links oder rechts in die [...] fehle. Vielmehr ende die Standortaufzeichnung bei der Kreuzung [...]. Wäre der Privatkläger in die Liegenschaft an der [...] hineingelockt und anschliessend gegen seinen Willen in den Keller verbracht worden, wo er während mehrerer Minuten ausgeraubt worden wäre, so wäre zu erwarten gewesen, dass gleich wie beim Standort [...] und [...] auf der [...]-Maps Zeitachse die Liegenschaft an der [...] exakt angezeigt worden wäre, da sich auch dort ein Ladengeschäft («[...]») befinde. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Auch diesen Ausführungen des Beschuldigten ist zu widersprechen. Wie die eingereichten Printscreens nämlich aufzeigen, war die Ortung via [...]-Maps einerseits nicht derart genau, wie dies vom Beschuldigten postuliert wird. So ist etwa auf der Routenansicht vom [...] bis zur Kreuzung [...] ersichtlich, dass die Routenführung rudimentär auf der Karte angegeben wird (vgl. Akten S. 477). So wird die Strecke vom [...] zur [...] durch einen einzigen geraden Strich dargestellt, obwohl darauf in echt gewisse Verzweigungen vorkommen. Auch erfolgt die Streckenführung von der [...] ins [...] ebenfalls als gerader Strich, der sich sogar neben der [...] – und damit im Rhein – befindet. Mithin kann die auf der [...]-Maps Timeline eingezeichnete Route als äusserst rudimentär bezeichnet werden, wodurch Abweichungen von etlichen Metern nicht lokalisiert und damit erfasst werden (dies zeigt sich etwa auch daran, dass die Position des Mobiltelefons auf einem anderen Printscreen in einer Liegenschaft an der [...] angegeben wird [vgl. Akten S. 481 ff.]). Anderseits entspricht es auch nicht den Gegebenheiten, dass es sich bei der Adresse an der [...] um ein Ladengeschäft mit dem Namen «[...]» handle, wodurch der Privatkläger 1 auf der [...]-Maps Timeline bei seinem Aufenthalt in den Kellerräumlichkeiten dieser Liegenschaft hätte verzeichnet werden müssen. Wie zum einen einer Internetrecherche zu entnehmen ist, befindet sich das Geschäft «[...]» (vgl. [...]) seit etlichen Jahren nicht mehr an diesem Standort. Zum anderen ist auf [...]-Maps an der Adresse [...] gar kein Geschäft verzeichnet (vgl. Akten S. 590), was ebenfalls erklären könnte, weshalb die Liegenschaft nicht auf der Timeline des Mobiltelefons des Privatklägers 1 erschienen ist. Schliesslich ist auch wahrscheinlich, dass der Privatkläger im Keller keinen (GPS-)Empfang hatte und auch deshalb der Standort nicht aufgezeichnet wurde. Der Beschuldigte kann aus der [...]-Maps Timeline somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ist der Umstand zu werten, dass keine weitere DNA als die des Beschuldigten auf dem Pullover des Privatklägers 1 gefunden werden konnte. Dieser Umstand sei gemäss dem Beschuldigten überraschend, sollen doch gemäss den Aussagen des Privatklägers 1 mindestens zwei Täter auf ihn eingeschlagen, ihn fixiert und durchsucht haben. Dabei übersieht der Beschuldigte, dass der Privatkläger 1 aussagte, dass einer der Täter ihn mit dem Knie auf dem Hals am Boden fixiert habe, während der andere seine Beine festgehalten und die Gegenstände aus seinen Hosentaschen entwendet habe (Akten S. 433, 613, 615 f., 1090). Mithin ist davon auszugehen, dass sich die DNA eines der beiden Täter vornehmlich an der Hose befunden hätte, während die des anderen Täters auf dem Pullover auffindbar gewesen wäre. Vorliegend wurde aufgrund der Verschmutzung der Hose jedoch auf deren Sicherstellung und Untersuchung verzichtet (vgl. Akten S. 409), womit nur auf dem Pullover die DNA des Beschuldigten sichergestellt werden konnte. Wie besehen bedeutet dies mithin nicht, dass nicht auch ein zweiter Täter in den Kellerräumlichkeiten dabei gewesen sein konnte und die Beine des Privatklägers 1 fixierte.

Mit der Vorinstanz ist jedoch darin übereinzustimmen, dass nicht als erstellt angesehen werden kann, dass der Beschuldigte bzw. sein Mittäter den Privatkläger 1 in den Kellerräumlichkeiten mit einem Messer bedrohten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (Akten S. 876 f.). Auch in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Privatkläger 1 erneut, dass er das Messer selbst nicht gesehen habe, er vermute es nur, dass es sich um (s)ein Messer gehandelt habe, da er einen Druck am Hals verspürt habe und er sein Taschenmesser seither vermisse (Akten S. 1096). Bei dem von ihm mitgeführten Messer habe es sich um ein solches der Marke [...] gehandelt, welches man habe einklappen können. Dies sei das kleinste erhältliche Format gewesen (Akten S. 1091, 1096). Neben den Umständen, dass der Privatkläger das Messer im Rahmen der Auseinandersetzung nie zu Gesicht bekommen hat und auch keine entsprechenden Verletzungen nachgewiesen sind, spricht auch folgender Grund gegen dessen Einsatz: Wäre das Messer, wie es der Privatkläger 1 annimmt, mit der stumpfen Seite gegen seinen Hals gedrückt worden, wäre wohl die Klinge durch entgegenwirkende Kraft von selbst wieder eingeklappt und hätte entsprechend keinen Druck auf den Hals ausüben können. Somit ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er den Privatkläger nicht mit einem Messer bedrohte bzw. dazu zu nötigen versuchte, ihm den PIN-Code der Bankkarte bekannt zu geben. Vorliegend gilt es am Rande jedoch gleichwohl anzumerken, dass die Aussagen des Beschuldigten, er habe noch nie ein Messer auf sich getragen oder benutzt (Akten S. 593, 621), nicht als glaubhaft eingeschätzt werden. So ist nämlich dem Entwurf der durch die Staatsanwaltschaft eingereichten Anklageschrift (Akten S. 972), worüber mit Urteil des Strafgerichts vom 15. Februar 2021 entschieden wurde (Akten S. 1038), zu entnehmen, dass beim Beschuldigten ein Klappmesser beschlagnahmt wurde. Entsprechend sind seine verneinenden Ausführungen hinsichtlich eines Messergebrauchs grundsätzlich anzuzweifeln.

Im Ergebnis ist somit der diesbezügliche Sachverhalt in dem Umfang als erstellt anzusehen, wie ihn das Strafgericht gestützt auf die Anklageschrift angenommen hat. Entsprechend kann für den als erstellt angesehenen Sachverhalt neben den hiesigen Ausführungen auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

3.5      Hinsichtlich der rechtlichen Qualifizierung kann für den Tatbestand des Raubes ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (Akten S. 877). Jedoch ist sind die Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der (versuchten) Erpressung unzutreffend. Die Vorinstanz hat den Tatbestand von Art. 156 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 22 StGB) als erfüllt angesehen. Dabei übersieht sie jedoch, dass Art. 156 Abs. 1 StGB als Grundtatbestand nur zur Anwendung kommt, wenn der Täter Gewalt gegen Sachen und Gebäude anwendet. Massgebendes Abgrenzungskriterium ist mithin, ob sich diese Gewalt auf eine Person unmittelbar oder lediglich mittelbar auswirkt. Nur im letzteren Fall kommt der Grundtatbestand zur Anwendung (Weissenberger, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 156 StGB N 6). Vorliegend wurde jedoch festgestellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 unmittelbar durch Anwendung von Gewalt (Fixierung auf dem Boden und Drücken eines Gegenstandes gegen dessen Hals) dazu bringen wollte, ihm den PIN-Code der Bankkarte bekannt zu geben. Mithin handelt es sich um einen Fall der (versuchten) räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Abs. 3 StGB (vgl. dazu Weissenberger, a.a.O., Art. 156 StGB N 41 ff.). Es erfolgt im Ergebnis damit ein Schuldspruch wegen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB) sowie versuchter räuberischer Erpressung (Art. 156 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), womit sich gemäss gesetzlichem Verweis auch in letzterem Fall die Strafe nach Art. 140 StGB richtet. Damit erübrigt es sich auch, auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft einzugehen, welche (ebenfalls) die Verurteilung wegen (versuchter) räuberischer Erpressung fordert, da der Beschuldigte ein Messer eingesetzt und dadurch eine gegenwärtige Gefahr gegen Leib und Leben des Privatklägers 1 geschaffen habe. Entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft kommt vorliegend jedoch nicht die Mindeststrafe von 2 Jahren gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB zu Anwendung, sondern lediglich diejenige von 6 Monaten gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB (vgl. dazu hinten E. 6).

4.

Der Beschuldigte bestreitet des Weiteren auch den Vorwurf der Hehlerei.

4.1      Die Vorinstanz hält fest, dass der Beschuldigte den geschilderten Sachverhalt sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung grundsätzlich eingestanden habe, wobei er aber angegeben habe, er habe nicht gedacht, dass das Mobiltelefon gestohlen sein könnte. Dass das vorliegend zur Diskussion stehende Mobiltelefon dem Eigentümer [...] gestohlen worden sei, sei erstellt, habe dieser Entsprechendes doch gegenüber der Polizei am 16. September 2019 angegeben. Dem Einwand des Beschuldigten, wonach er nicht gedacht habe, dass das Mobiltelefon gestohlen sein könnte, könne nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Darstellung habe er aufgrund der gesamten Umstände zumindest annehmen müssen, dass das Gerät deliktischen Ursprungs gewesen sei: Zum einen habe es sich um ein neuwertiges Mobiltelefon gehandelt, für welches er mit CHF 120.– nur einen Bruchteil des regulären Preises bezahlt habe. Zum anderen habe er das Mobiltelefon eigenen Angaben zufolge an der [...] einem «Junkie» abgekauft, wobei ihm habe bewusst sein müssen, dass dieser kein Geld für den rechtmässigen Erwerb eines solchen Mobiltelefons gehabt habe. Der unter diesem Anklagepunkt geschilderte Sachverhalt sei damit vollumfänglich erstellt.

4.2      Der Beschuldigte führt demgegenüber aus, dass er zwar grundsätzlich den Sachverhalt eingestanden habe. Er habe aber ausgesagt, dass er anfangs September 2019 von einem Drogenabhängigen vor dem [...] in [...] ein Mobiltelefon [...] für einen Preis von CHF 120.– gekauft habe. Bestritten werde, dass sich das Handy in einem neuwertigen Zustand befunden habe und der Berufungskläger aufgrund der Umstände zumindest habe annehmen müssen, dass das erworbene Handy aus einem Delikt hergerührt habe. Der bezahlte Kaufpreis sei kein offensichtlich tiefer Preis für ein gebrauchtes Mobiltelefon. Allein der Umstand, dass das Mobiltelefon von einem Drogensüchtigen gekauft worden sei, erlaube noch nicht den Rückschluss, dass das Mobiltelefon gestohlen sein müsse. In der heutigen Zeit sei ein Mobiltelefon kein Luxusobjekt. Grundsätzlich könne sich jedermann ein Mobiltelefon leisten. Beim fraglichen Mobiltelefon handle es sich zudem um kein Mobiltelefon, das augenscheinlich einen hohen Wert – wie etwa ein [...] oder eines der neusten Geräte von [...] oder [...] – habe. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz könne daher nicht aufgrund der Umstände der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte habe annehmen müssen, dass das Mobiltelefon aus einem Delikt hergerührt habe. In dubio pro reo sei auf seine Aussage abzustellen, dass er nicht davon ausgegangen sei, dass das Mobiltelefon aus einem Delikt herrühre. Fraglich sei zudem, ob das Mobiltelefon tatsächlich aus einem Delikt stamme. In den Akten befinde sich lediglich eine Aktennotiz, welche festhalte, dass dieses Mobiltelefon gestohlen worden sei. Eine Anzeige oder Unterlagen, welche belegen würden, dass das Mobiltelefon tatsächlich aus einem Delikt stamme, könne den Akten nicht entnommen werden. Damit sei fraglich, ob der objektive Tatbestand überhaupt erfüllt sei. Entsprechend habe in diesem Punkt ein Freispruch zu erfolgen.

4.3      Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass die Angabe eines Geschädigten gegenüber einem Polizisten, wonach ihm das Mobiltelefon gestohlen worden sei, qualitativ mit der Erstattung einer Anzeige gleichzusetzen sei, handle es sich doch bei beiden lediglich um eine Erklärung des jeweiligen Geschädigten, ein entsprechend geschilderter Sachverhalt habe sich zugetragen. Alleine aus der Tatsache, dass noch Nachrichten des Vorbesitzers im Verlauf des Mobiltelefons vorhanden seien, lasse sich erkennen, dass das Mobiltelefon dem Geschädigten durch ein Delikt abhandengekommen sei, werde ein Mobiltelefon doch in aller Regel vor einem Weiterverkauf «zurückgesetzt», wodurch die darauf verbliebenen Daten des Vorbesitzers gelöscht würden. Aufgrund der Gesamtumstände hätte dementsprechend der Beschuldigte erkennen müssen, dass es sich beim Mobiltelefon um Hehlerware gehandelt habe.

4.4      Vorliegend unbestritten ist, dass der Beschuldigte das in Frage stehende Mobiltelefon der Marke [...] anfangs September 2019 von einem Drogenabhängigen vor dem [...] für einen Preis von CHF 120.– gekauft hat. Fraglich ist vorliegend, ob der Beschuldigte beim Kauf des Mobiltelefons zum von ihm angegebenen Preis von einer nennenswerten Diskrepanz zwischen dem Neuwert und dem damaligen Zeitwert des Mobiltelefons ausgehen musste. Aufgrund entgegenstehender Informationen – und zugunsten des Beschuldigten – ist davon auszugehen, dass es sich beim in Frage stehenden [...] nicht um ein neuwertiges Mobiltelefon handelte. Damit ist einerseits die Differenz der angeblich bezahlten CHF 120.– zum Neuwert von CHF 359.– (vgl. dazu Akten S. 700) nicht derart eklatant, dass der Beschuldigte darauf schliessen musste, dass das Mobiltelefon gestohlen sein musste. Ferner befindet sich bereits der – im Vergleich mit anderen Mobiltelefonen – relativ tiefe Neuwert von knapp über CHF 300.– im Bereich eines geringfügigen Vermögensdelikts. Diesfalls wäre ein Strafantrag erforderlich gewesen. Ein solcher liegt jedoch nicht vor. Der ursprüngliche Eigentümer des Mobiltelefons hat auch sonst kein Interesse am Strafverfahren gezeigt (vgl. Akten S. 707). Im Ergebnis ist der Beschuldigte daher vom Vorwurf der Hehlerei freizusprechen.

5.

Nicht bestritten ist schliesslich der Vorwurf des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, weshalb ein entsprechender Schuldspruch ergeht.

6.

6.1      Der Beschuldigte wird somit in zweiter Instanz des Raubes, der versuchten Erpressung (Gewaltanwendung), des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Vom Vorwurf der Hehlerei (Anklageziffer I.4.) wird der Beschuldigte hingegen freigesprochen.

Das Strafgericht hat hierfür eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, mit unbedingtem Strafvollzug, sowie eine Busse von CHF 600.– ausgesprochen. Der Beschuldigte beantragt demgegenüber – bedingt durch seine Anträge auf Freispruch von den Vorwürfen des Raubes, der (versuchten) Erpressung, der Hehlerei, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises und der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregelnden sowie der beantragten Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung, Diebstahls und des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage – das Aussprechen einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, sowie einer Busse von CHF 400.–. Die Staatsanwaltschaft wiederum beantragt – wegen der gesetzlichen Mindeststrafe bei der versuchten räuberischen Erpressung – die Erhöhung der Strafe auf eine Freiheitsstrafe auf 33 Monate.

6.2      Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugs­ter/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

6.3

6.3.1   Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff. S. 224 ff.). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 S. 233). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).

6.3.2   Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe bildet der Strafrahmen des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB, der einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Wie bereits erwähnt (s. vorne E. 3.5), gilt dieser Strafrahmen auch für die räuberische Erpressung, da Art. 156 Abs. 3 StGB für die Strafe auf Art. 140 StGB verweist. Zwar bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB eine Mindeststrafe von 2 Jahren anzuwenden sei, da der Beschuldigte eine gegenwärtige Gefahr wegen Leib und Leben des Privatklägers 1 geschaffen habe, jedoch wurde festgestellt, dass der Beschuldigte – entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft – kein Messer für seine Nötigungshandlung verwendete. Auch gilt es zu konstatieren, dass der Beschuldigte keine andere besondere Gefährlichkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB zeigte. Eine solche ist nach der Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass bereits der Grundtatbestand des Raubes einen Angriff auf das Opfer und damit begriffsnotwendig dessen mehr oder weniger grosse Gefährdung voraussetzt. Die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB genannte besondere Gefährlichkeit ist nur zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grund der gesamten Tatumstände. Die besondere Gefährlichkeit lässt sich namentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat und der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung (BGE 117 IV 135 E. 1a S. 137; BGer 6S.250/2003 vom 28. August 2003 E. 1.1, 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 1.2). Im vorliegenden Fall wiegt der Unrechtsund Schuldgehalt nicht besonders schwer (s. sogleich E. 6.4). Selbst die Staatsanwaltschaft spricht in ihrer Anschlussberufungsbegründung («sicher nicht mehr leicht») sowie in ihrem Plädoyer («recht erheblich») nicht von einer besonders schweren Schuld. Im Ergebnis ist daher auch für den Fall der (versuchten) räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB nur von einer Mindeststrafe von 6 Monaten auszugehen. Zu den beiden Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren kommen die Verurteilungen wegen der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG) und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) jeweils mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Hinzu kommt der mehrfache geringfügige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. 172ter StGB) sowie die mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 3 SVG, Art. 19 Abs. 2 lit. a und 22 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11], Art. 79 Abs. 6 der Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21]), welche jeweils mit Busse bestraft werden.

6.3.3   Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 101; 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).

6.3.4   Vorliegend ist bei den Tatbeständen des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB sowie der (versuchten) räuberischen Erpressung nach Art. 156 Abs. 3 StGB (i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB) ausschliesslich Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion vorgesehen (zum Versuch s. unten E. 6.5.3), während bei den übrigen zur Anwendung gelangenden Tatbeständen der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG) und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) die Verhängung sowohl von Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe möglich ist. Bei den geringfügigen Vermögensdelikten bzw. den Übertretungen ist zwingend eine Busse auszusprechen.

Bei den beiden Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz bietet sich vorliegend eine Geldstrafe nicht an, da der Beschuldigte diesbezüglich einschlägig vorbestraft ist (Akten S. 1030 f.) und ihn die in den damaligen Verfahren (teilweise bedingt) ausgesprochenen Strafen nicht von der Begehung weiterer einschlägiger Delikte abgehalten haben. Zudem wurde während dem vorliegenden Strafverfahren erneut Anklage gegen den Beschuldigten betreffend Diebstahl, eventualiter Entwendung zum Gebrauch eines Motorfahrzeugs erhoben (vgl. Akten S. 969 ff.). So wurde er vom Strafgericht am 15. Februar 2021 schliesslich auch in dieser Sache schuldig gesprochen (Akten S. 1038 [zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch nicht rechtskräftig]). Insbesondere unter individualpräventiven Gesichtspunkten erweist es sich daher als notwendig, auch für diese Delikte der Freiheitstrafe gegenüber der Geldstrafe den Vorzug zu geben. Ferner wäre auch fraglich, wie der Beschuldigte eine allfällige Geldstrafe zu zahlen gedenkt, weist er doch einen umfangreichen Betreibungsregisterauszug auf und hat gemäss eigenen Aussagen momentan zwischen CHF 40'000.– bis CHF 60'000.– Schulden.

Im Ergebnis ist daher für sämtliche Delikte – mit Ausnahme der geringfügigen Vermögensdelikte bzw. den Übertretungen – eine Freiheitsstrafe als gleichartige Strafe auszufällen.

6.4      Verschuldensmässig am schwersten wiegt der Raub, der, wie erwähnt, gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.

6.4.1   Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Der Privatkläger 1 erlitt aufgrund des Übergriffs durch den Beschuldigten und sein

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