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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.03.2025 SB.2019.26 (AG.2025.183)

21 marzo 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,046 parole·~15 min·3

Riassunto

mehrfache üble Nachrede

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2019.26

URTEIL

vom 21. März 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____, geb. [...]                                                            Berufungsbeklagter

c/o [...]                                                                                       Privatkläger

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 27. November 2018 (ES.2018.625)

betreffend mehrfacher übler Nachrede

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. November 2018 wurde A____ der mehrfachen üblen Nachrede schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Die Schadenersatzund Genugtuungsforderung von B____ (nachfolgend: Privatkläger) wurden auf den Zivilweg verwiesen. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten von CHF 355.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 600.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe vom 11. März 2019 Berufung erklärt und die teilweise Aufhebung des Urteils beantragt. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der üblen Nachrede kostenlos freizusprechen und die Auferlegung der Verfahrenskosten und der erstinstanzlichen Urteilsgebühr zu seinen Lasten sei aufzuheben. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger haben Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 wurde dem Sistierungsantrag des Berufungsklägers vom 14. Mai 2019 entsprochen und das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens VT.[...] gegen den Privatkläger sistiert. Mit Verfügung vom 21. April 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dieses Verfahren gegen den Privatkläger ein. Dagegen erhob der Berufungskläger erfolgreich Beschwerde beim Appellationsgericht (BES.2020.92 vom 17. August 2020). Daraufhin erliess die Staatsanwaltschaft am 20. April 2022 einen Strafbefehl gegen den Privatkläger, gegen welchen dieser rechtzeitig Einsprache erhoben hat. Mit Urteil vom 20. September 2022 (ES.2022.186) wurde der Privatkläger vom Einzelgericht in Strafsachen wegen mehrfacher Veruntreuung zum Nachteil der C____ GmbH (vertreten durch den Berufungskläger) zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.–, bei Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Die vom Privatkläger erhobene Berufung wurde mit Urteil vom 26. April 2024 (AGE SB.2023.21) abgewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Oktober 2024 (BGer 6B_537/2024) nicht ein. Ebenso trat das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Januar 2025 (BGer 6F_26/2024) nicht auf das Revisionsgesuch des Privatklägers ein. Nachdem die Verurteilung des Privatklägers in Rechtskraft erwuchs, ist die Sistierung im vorliegenden Verfahren mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. November 2024 aufgehoben worden. Der Privatkläger hat mit Eingabe vom 18. März 2025 (Postaufgabe) die Befragung diverser Zeugen beantragt. Mit Verfügung vom 19. März 2025 ging die Eingabe vorab per Email zur Kenntnis an die Beteiligten. Aufgrund der Kurzfristigkeit ist der Entscheid über die Beweisanträge dem Gesamtgericht vorbehalten worden. Der für die Berufungsverhandlung dispensierten Staatsanwaltschaft wurde Frist zur fakultativen Stellungnahme bis zum 20. März 2025, 18:00 Uhr gesetzt. Mit Email vom 20. März 2025 hat die Staatsanwalt auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. März 2025 wurde zunächst über den Beweisantrag des Privatklägers entschieden. Daraufhin wurde der Berufungskläger zur Person und zur Sache befragt. Schliesslich ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Der ebenfalls anwesende Privatkläger hat sich in der Berufungsverhandlung nicht geäussert. Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten.

1.2      Mit der Berufung können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO).

1.3      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann entsprechend auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGer 7B_539/2023 vom 3. November 2023 E. 3.1.1, 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22).

Der Berufungserklärung vom 11. März 2019 und den darin gestellten Rechtsbegehren entsprechend steht die Verweisung der Schadenersatzund Genugtuungsforderung des Privatklägers im Betrag von CHF 40'000.– bzw. 20'000.– nicht mehr zur Disposition (Akten S. 257). Dieser Punkt des erstinstanzlichen Urteils ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb darüber im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden ist. Die Berufung richtet sich somit lediglich gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher übler Nachrede, die Bemessung der Strafe sowie die Auferlegung der Kosten.

1.4      Der Privatkläger hat mit Eingabe vom 18. März 2025 die Befragung diverser Zeugen beantragt (Akten S. 382).

1.4.1   Rechtsmittelverfahren beruhen grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO nur, wenn dies in der Sache erforderlich ist. Die Ablehnung eines Beweisantrags unter Berufung auf eine antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend bewiesen ist. Das Gericht kann Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis gelangt, der rechtliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern (statt vieler: BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3; BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2).

1.4.2   Anlässlich der Berufungsverhandlung hat das Gesamtgericht über die Beweisanträge des Privatklägers beraten. Dabei ist es zum Entschluss gekommen, diese vollumfänglich abzuweisen. Es ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern die beantragte Befragung der Zeugen in einem Zusammenhang mit den in diesem Verfahren vorgeworfenen Ehrverletzungen steht. Aus der Formulierung des Beweisantrags geht denn auch hervor, dass es dem Privatkläger um zusätzliche Ehrverletzungsdelikte geht, die er dem Berufungskläger vorwirft. Die Anklage kann im Berufungsverfahren nicht auf diese Vorwürfe erweitert werden. Für das Berufungsgericht ist in antizipierter Beweiswürdigung klar, dass die beantragten Zeugenbefragungen nichts zur Klärung des im Strafbefehl vom 12. Februar 2018 Vorgeworfenen beitragen können.

2.         Tatsächliches

2.1      Der Strafbefehl vom 12. Februar 2018, der infolge Einsprache zur Anklageschrift wurde, hat folgenden Wortlaut:

«1.1    Am 21. Mai 2017, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, stellte der Beschuldigte, wohl von den Räumlichkeiten seiner Fahrschule C____ GmbH […] in Basel aus, den folgenden Text auf die Facebook-Seite des erwähnten Unternehmens [vgl. Link zur facebook-Seite im vorinstanzlichen Urteil S. 2]:

„Hallo liebe Leute

Offensichtlich hat mein Ex-Fahrlehrer B____ Fahrstunden mit einem andern Fahrschul-Auto erteilt.

Weisses Seat & ein anderes Automat! (von der Fahrschule „D____-Fahrschule“.) Mit dieser „Fahrschule“ hat C____ GmbH nichts zu tun und würde nie mit ihm Zusammenarbeiten. Wer ein anderes Auto als meine Fahrschul-Autos gefahren ist, soll sich bitte dringend bei mir melden.

P.S. Falls jemand ihm Fahrstd. Geld schuldet, auf keinen Fall ihm geben. Ihm schuldet Ihr gar nichts. Wenn denn, C____.

Vielen Dank

Geschäftsführer

A____“

Links neben diesem Text war in Grossbuchstaben "Vorsicht Betrüger!" zu lesen.

Dieser Eintrag wurde zumindest von [...], [...], [...] und [...] geteilt und somit gelesen, weshalb der Beschuldigte den B____ damit, insbesondere mit der markierten Passage, in seiner Ehre verletzte.

1.2      Ebenfalls am 21. Mai 2017, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, stellte der Beschuldigte, wohl von den Räumlichkeiten seiner Fahrschule C____ GmbH [...] in Basel aus, den folgenden Text auf die Facebook-Seite des erwähnten Unternehmens [vgl. Link zur facebook-Seite im vorinstanzlichen Urteil S. 2]:

„Liebe Fahrschülerin

Lieber Fahrschüler

Leider muss ich Euch mit bedauern mitteilen, dass ich heute Herrn B____ fristlos entlassen musste.

Grund dafür ist:

-       Geld Veruntreuung

-       Hat meine bestehende Kundschaft privat bei einer anderen Fahrschule bedient, somit Geld selber eingesteckt

-       Seit Jan. 17 hat er 30 Leute an die Prüfung gebracht, 18 beim 1. x nicht bestanden, (zu viel) bei mir etwa 3 Leute nicht bestanden beim 1. x

-       Verspätungen

-       Telefonisch Unerreichbar, gibt der Kundschaft keine Antwort

Die Fahrschüler die ICH ihm zugeteilt hatte werden geteilt mit dem neuen Fahrlehrer [...] und mir.

Nur mit dem Unterschied, dass Ihr grössere Chancen haben werdet beim 1. Mal zu bestehen.

Was wir auch mit Qualität und 5 Sternen aussagen wollen.

Ihr habt mühe dieses zu glauben? Ruft jede Fahrschule an und erkdunigt euch über B____. Mehr sage ich nicht dazu.

Danke.“

Links neben diesem Text war in Grossbuchstaben "Kündigung Fristlose Kündigung" zu lesen.

Dieser Eintrag wurde zumindest von [...], [...] und [...] geteilt und somit gelesen, weshalb der Beschuldigte den B____ damit, insbesondere mit den markierten Passagen, in seiner Ehre verletzte.

1.3      Am 23. Mai 2017 sandte der Beschuldigte auf dem Briefpapier der C____ GmbH folgendes Schreiben, welches er mutmasslich in den Räumlichkeiten des erwähnten Unternehmens am [...] verfasst hatte, mindestens an [...] (wohnhaft an der [...]):

„B____

Liebe Fahrschülerin

Lieber Fahrschüler

Sicherlich hast Du mitbekommen, dass B____ am 19.05.2017 eine fristlose Kündigung erhalten hat.

Es ist Dir sicher auch bewusst, dass man in der Schweiz jemanden nicht grundlos fristlos kündigen darf, es sei denn er hat sich etwas Schwerwiegendes geleistet. Nun, wir setzen auf unsere Fahrschul-Autos 5 Sterne und auf unser Schaufenster steht “Qualität hat einen Namen". Somit wollen wir schriftlich versprechen, dass wir mit den neusten Techniken qualitativ arbeiten.

Leider haben wir seit längerer Zeit Beschwerden von der Kundschaft, dass sich Herr B____ immer öfter verspätet, kurzfristig mit 0815 Ausreden abmeldet.

Dazu kommt, dass der Wille vom Herrn B____, die Fahrschüler beim ersten Mal durch die Prüfung zu bringen, immer wie mehr abgenommen hat. Ein Beispiel hierzu: Seit Januar 2017 bis jetzt 30 Leute an die Prüfung gebracht, 17 davon fielen durch. Das ist mehr als die Hälfte. Normal wäre ca. bei 5 Fahrschüler. Auslöser für die fristlose Kündigung ist, dass er seit längerer Zeit Geld von uns unterschlagen hat. Zusätzlich hat er sich, hinter unserem Rücken, mit der D____-Fahrschule zusammengeschlossen. Herr B____ hat angefangen unsere Kundschaft mit der D____-Fahrschule Fahrstunden zu geben, einen weissen Seat. Als die meine Kunden fragten, wo C____-Auto sei, hat er angegeben, dass das Auto kaputt sei. Dabei hat er die Fahrstunden Einnahmen in die eigene Hose gesteckt. Hat sogar Leuten Automaten Fahrstunden gegeben, obwohl der Kunde Schaltung fahren wollte. Seine Argumentation; “Damit man weiss, wie man Automat fährt.“

Wenn der Kunde Automat fahren wissen wollte, würde er Automat lernen oder privat fahren. Sicher nicht aus Neugier, 95.00 zahlen.

Recherchen haben leider ergeben, dass sein vorheriger Arbeitgeber "[...]", ihm aus demselben Grund auch fristlos gekündet hat.

Nun liegt es an dir Liebe Kundschaft, ob wem Ihr glauben wollt oder wem nicht.

Fakt ist, gegen Herrn B____ und die D____-Fahrschule wurde ein Strafverfahren eingereicht.

Wie lange sie noch unterrichten, steht in den Sternen.

P. S. Das, was ich hier geschrieben habe, ist kein Rufmord. Wir können und werden Alles Schwarz auf Weiss beim Strafgericht auf den Tisch legen.

Freundliche Grüsse Gesellschafter A____“

Mit diesem Schreiben, insbesondere mit den markierten Passagen, verletzt der Beschuldigte den B____ in seiner Ehre.»

2.2      Die Vorinstanz erachtete den im Strafbefehl vom 12. Februar 2018 dargelegten Sachverhalt als erstellt. Es sei unbestritten und durch zahlreiche Beweismittel objektiviert, dass der Berufungskläger zwei Einträge auf der Facebook-Seite der C____ GmbH veröffentlicht und ein Schreiben vom 23. Mai 2017, das mindestens an [...] gegangen sei, verschickt habe (SGE ES.2018.625 vom 27. November 2018 S. 5, Akten S. 233). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat sich der Berufungskläger nicht gegen diese vorinstanzlichen Erwägungen zum Tatsächlichen gewehrt. Auch gestützt auf die Akten ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der in der Anklage dargelegte Sachverhalt als erstellt zu betrachten ist.

2.3      In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz erwogen, dass der Berufungskläger dem Privatkläger in den genannten Facebook-Einträgen bzw. dem Schreiben vom 23. Mai 2017 ein betrügerisches Verhalten vorwerfe. Dass es sich dabei um ehrenrührige Äusserungen gegenüber Dritten handle, liege auf der Hand und brauche nicht näher erörtert zu werden (Akten S. 233). Anschliessend hat die Vorinstanz den Berufungskläger zum Entlastungsbeweis zugelassen. Der Wahrheitsbeweis für die Behauptung oder Verdächtigung hinsichtlich eines Deliktsvorwurfes sei grundsätzlich durch eine entsprechende Verurteilung zu erbringen. Indem der Privatkläger weder verurteilt noch ein Strafverfahren gegen ihn anhängig gemacht worden sei, könne der Berufungskläger den Wahrheitsbeweis nicht erbringen. Hinsichtlich der Erbringung es Gutglaubensbeweises erwog die Vorinstanz, dass der Berufungskläger weder eine entsprechende Klage beim zuständigen Gericht eingereicht noch Strafanzeige erstattet habe. Dies deute darauf hin, dass der Berufungskläger nicht gutgläubig gewesen sei, als er die Texte verfasst habe. Hinzu komme, dass der Berufungskläger im Schreiben vom 23. Mai 2017 wahrheitswidrig behauptet habe, dass ein Strafverfahren gegen den Privatkläger eingeleitet worden sei (Akten S. 234 f.).

2.4      Der Berufungskläger hat das vorinstanzliche Urteil dahingehend bemängelt, dass mit der mittlerweile rechtskräftigen Verurteilung des Privatklägers wegen mehrfacher Veruntreuung der Gutglaubensbeweis erbracht sei und der Berufungskläger in guten Treuen die ihm vorgeworfenen Aussagen treffen durfte (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 428).

Die ehrverletzende Natur der dem Berufungskläger vorgeworfenen Äusserungen wird demnach nicht bestritten. Ebenfalls nicht bestritten wird, dass der Berufungskläger zum Entlastungsbeweis bzw. zur Führung des Wahrheits- und Gutglaubensbeweises zuzulassen ist. Aus diesem Grund beschränken sich die nachfolgenden Erwägungen nur noch auf deren Anforderungen und Gelingen.

3.         Rechtliches

3.1      Es entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass der Vorwurf strafbaren Verhaltens ehrverletzend ist (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2, 132 IV 112 E. 2, BGer 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.4, 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2, 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3). Eine Äusserung ist nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt und den unbefangene durchschnittliche Dritte ihm aufgrund der konkreten Umstände beimessen (BGE 145 IV 23 E. 3.2, 133 IV 308 E. 8.5.1; BGer 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.4). Sofern die beschuldigte Person zum Entlastungsbeweis zugelassen wird, liegt es an ihr, zu beweisen, dass die ehrverletzende Äusserung wahr ist oder dass sie diese in guten Treuen für wahr halten durfte. Der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Verhaltens kann grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2; BGer 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.4, 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3, 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2). Der Gutglaubensbeweis gilt als erbracht, wenn die beschuldigte Person nachweist, dass sie die ihr nach den Umständen und ihren persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit ihrer Äusserungen zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149 E. 3b; 116 IV 205 E. 3, 105 IV 118 E. 2a; BGer 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.4, 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3). Im Gegensatz zum Wahrheitsbeweis dürfen bei der Prüfung des Gutglaubensbeweises nur jene Umstände berücksichtigt werden, von denen die beschuldigte Person im Zeitpunkt der Tathandlung Kenntnis hatte (BGE 124 IV 149 E. 3b; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 23; AGE SB.2023.62 vom 15. Januar 2025 E. 2.4.4).

3.2      In Bezug auf das Gelingen des Wahrheitsbeweises kann festgehalten werden, dass mit dem rechtskräftigen Urteil des Appellationsgerichts vom 26. April 2024 gegen den Privatkläger (AGE SB.2023.21 bzw. BGer 6B_537/2024 vom 10. Oktober 2024) erstellt ist, dass sich dieser der mehrfachen Veruntreuung zum Nachteil der C____ GmbH (nachfolgend: Fahrschule) schuldig gemacht hat. Dabei haben sich die Vorwürfe des Berufungsklägers zumindest in Bezug auf den Fahrschüler E____ bestätigt, womit dem Berufungskläger der Wahrheitsbeweis gelingt. Dass der Privatkläger letztlich wegen mehrfacher Veruntreuung und nicht – wie in den inkriminierten Texten vorgeworfen – wegen Betrug verurteilt wurde, ändert daran nichts. Aus den Texten – die sich an juristische Laien richten – wird klar, dass dem Privatkläger dasjenige strafrechtliche Verhalten vorgeworfen wird, wofür er später rechtskräftig verurteilt wurde. Überdies findet im Alltag unter juristischen Laien kaum je eine präzise Abgrenzung zwischen den beiden Tatbeständen des Betrugs und der Veruntreuung statt. Auch dass der Berufungskläger erst nach dem gegen ihn ergangenen Urteil des Strafgerichts Strafanzeige gegen den Privatkläger eingereicht hat, tut dem Wahrheitsbeweis keinen Abbruch.

3.3      Hinsichtlich der Erbringung des Gutglaubensbeweises wurde dem Berufungskläger vorinstanzlich vorgehalten, er habe im Zeitpunkt der Tat keine Strafanzeige eingereicht gehabt, was darauf hindeute, dass er nicht gutgläubig gewesen sei. Alleine daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Berufungskläger nicht tatsächlich davon ausgegangen ist, dass seine Vorwürfe der Wahrheit entsprechen. Die Begründung, dass aufgrund des Kostenrisikos und in Anbetracht der Verschuldung des Privatklägers im Nachgang zu den Äusserungen und auf anwaltlichen Rat hin von einer Strafanzeige abgesehen wurde, erscheint im Übrigen nicht abwegig. Weiter kann dem Berufungskläger nicht vorgeworfen werden, er habe nicht genügend sorgfältige Abklärungen gemacht, bevor er die Vorwürfe gegen den Privatkläger veröffentlicht habe. Zum Tatzeitpunkt hatte der Berufungskläger Kenntnis davon, dass der Privatkläger ihm mehrere Fahrschüler verschwiegen und deren Geld der Fahrschule nicht abgegeben hat. Wie inzwischen rechtskräftig feststeht, trifft dies zumindest auf den Fahrschüler E____ zu. Wie aus dem Urteil gegen den Privatkläger hervor geht, wird von diesem auch nicht in Abrede gestellt, dass es noch weitere Fahrschüler wie E____ gab (AGE SB.2023.21 vom 26. April 2024 E. 2.3). Die Beteiligten sind sich indes einzig in der Frage, ob es sich bei diesen Fahrschülern um eigene Fahrschüler des Privatklägers oder um solche der Fahrschule gehandelt hat, bis heute uneinig. Gerichtlich wurde zwar lediglich festgestellt, dass es sich bei E____ um einen Fahrschüler der Fahrschule gehandelt hat. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass dies auch auf weitere Fahrschüler zutrifft. Für die Beurteilung des Gutglaubensbeweises ist das letztlich aber nicht von Relevanz. Alleine die Tatsache, dass der Berufungskläger im Tatzeitpunkt Kenntnis davon hatte, dass es mehrere Fahrschüler gab, von denen er bis dahin nichts wusste und deren Geld der Privatkläger nie abgeliefert hat, boten genügend Anlass dazu, gutgläubig und ernsthaft davon auszugehen, der Privatkläger habe sich strafbar verhalten. Im Übrigen kam es – wie dem Urteil gegen den Privatkläger zu entnehmen ist – bereits zuvor immer wieder zu Unstimmigkeiten zwischen dem Berufungs- und dem Privatkläger; namentlich auch bezüglich der Abrechnung von Fahrschülern (AGE SB.2023.21 vom 26. April 2024 E. 3.1; vgl. auch Akten S. 145 ff.). Auch diese Vorgeschichte ist bei der Beurteilung des Gutglaubensbeweises mit zu berücksichtigen.

3.4      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger den Wahrheitsbeweis dahingehend zu erbringen vermag, als der Privatkläger entsprechend der Vorwürfe wegen mehrfacher Veruntreuung in Zusammenhang mit dem Fahrschüler E____ rechtskräftig verurteilt wurde. Überdies gelingt ihm auch der Gutglaubensbeweis, indem davon ausgegangen werden muss, dass er im Zeitpunkt seiner Tat in gutem Glauben und ernsthaft davon ausgegangen ist, der Privatkläger habe sich mit seinem Verhalten der Fahrschule gegenüber strafbar gemacht.

4.         Kosten und Parteientschädigung

4.1      Nach dem Erwogenen ist die Berufung gutzuheissen und der Berufungskläger vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede kostenlos freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).

4.2      Der Berufungskläger obsiegt im vorliegenden Verfahren, weshalb er Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung seiner angemessenen Aufwendungen hat (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Indem der Berufungskläger für das Berufungsverfahren einen Wahlverteidiger mandatiert hat, steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich seinem Verteidiger unter Vorbehalt der Abrechnung mit dem Berufungskläger zu (Art. 429 Abs. 3 StPO). Der mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Aufwand von 5,1 Stunden zuzüglich 1,5 Stunden für die Berufungsverhandlung, total somit 6,6 Stunden Aufwand, erscheint angemessen. Diesem ist der übliche Stundentarif von CHF 250.– zu Grunde zu legen, was einer Entschädigung von CHF 1'650.– entspricht. Hinzu kommen Auslagen gemäss Pauschale im Umfang von CHF 38.25 und CHF 133.45 Mehrwertsteuer zum Satz von 7,7 % (CHF 63.45) bzw. 8,1 % (CHF 70.–). Daraus resultiert für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von total CHF 1'821.70. Erstinstanzlich sind dem Berufungskläger keine Kosten entstanden, die es zu entschädigen gilt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Strafgerichts vom 27. November 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:

-       Verweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von B____ im Betrag von CHF 40'000.– bzw. CHF 20'000.– auf den Zivilweg.

Die Berufung von A____ wird gutgeheissen.

A____ wird vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede kostenlos freigesprochen.

Dem Privatverteidiger, [...], Advokat, wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'821.70 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatkläger

-       Migrationsamt Basel-Landschaft

sowie nach Rechtskraft:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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