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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.03.2017 SB.2017.100 (AG.2018.405)

30 marzo 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·9,428 parole·~47 min·3

Riassunto

mehrfache versuchte Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung und rechtswidriger Aufenthalt (BGer 6B_806/2018)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2017.100

URTEIL

vom 4. Mai 2018

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

c/o Strafanstalt [...]                                                                       Beschuldigter

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Opfer

B____

C____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 30. März 2017

betreffend mehrfache versuchte Vergewaltigung, mehrfache sexuelle

Nötigung und rechtswidrigen Aufenthalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 30. März 2017 wurde A____ (Berufungskläger) der mehrfachen versuchten Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu 3 Jahren Freiheitsstrafe sowie zu 5 Jahren Landesverweis verurteilt. Vom Vorwurf des Diebstahls gemäss Anklage-Ziffer 2 wurde er freigesprochen.

Das Strafgericht erachtete es als erwiesen, dass der damals 30-jährige Berufungskläger am frühen Morgen des 9. April 2016 eine ihm unbekannte 18-jährige Frau (C____) am Kleinbasler Rheinufer zweimal zu vergewaltigen versucht und sie zum Oralverkehr genötigt habe. Rund sieben Monate später, am frühen Morgen des 6. November 2016, habe er eine zweite, ihm ebenfalls unbekannte Frau (B____) angegangen, als sie an der Elisabethenstrasse [...] in Basel ihre Haustüre aufschliessen wollte. Er habe sich in den Windfang des Wohnhauses gedrängt, die Frau zu Boden gestossen, sich auf sie gesetzt und sie gewaltsam sexuell genötigt. In diesem Punkt wich das Strafgericht von der Anklage der versuchten Vergewaltigung ab und erkannte auf sexuelle Nötigung.

Im Anschluss an den zweiten Vorfall vom 6. November 2016 wurde der Berufungskläger festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Seit dem 15. Mai 2017 befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug.

Mit der am 30. August 2017 erklärten und am 30. November 2017 begründeten Berufung lässt der Berufungskläger einen kostenlosen Freispruch von allen Anklagepunkten beantragen. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 2. Januar 2018 auf kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des Strafurteils. C____ hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt. B____ hat sich als Privatklägerin konstituiert, sich aber im Berufungsverfahren nicht vernehmen lassen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. Mai 2018 ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für die Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Zuständig für die Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw. Dreiergerichts in Strafsachen ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichts­organisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 bis 4 StPO). Soweit das Gericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 S. 248; BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2, je mit Hinweisen).

1.3      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 und 2 StPO). Nicht angefochten wurden vorliegend der Freispruch des Berufungsklägers vom Vorwurf des Diebstahls und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Insoweit ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen.

2.         Materielles

2.1      Mit Anklageschrift vom 9. Januar 2017 wird dem Berufungskläger zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 9. April 2016 um 3.30 Uhr unter der Wettstein­brücke im Kleinbasel eine junge, ihm nicht bekannte Frau angesprochen, plötzlich von ihr Sex verlangt und sogleich begonnen, sie körperlich zu bedrängen. Obwohl sie sich zu entwinden versucht und sich mit Stossen, Schlagen und Schreien gewehrt habe, habe er sie immer wieder zu küssen versucht und sie zunächst gegen die dortige Wand gepresst. Dann habe er die nur 164 cm grosse und 52 kg schwere Frau rücklings zu Boden gedrückt, sie ausgezogen und ihre Kleider behändigt. Er habe ihr Gewalt angedroht. Sie habe sich auf den Bauch drehen können. Er habe ständig versucht, mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen, was an ihrer heftigen Gegenwehr gescheitert sei. Dann habe er sie auf die Füsse gestellt, am Arm gepackt und sie mit vollständig entblösstem Unterleib dem Schaffhauserrheinweg entlang bis zum dortigen Fischerhäuschen gezogen. Er habe von seinem Chef gesprochen, der sehr gefährlich sei und dem er sie vorstellen müsse. Am Rheinbord unterhalb des Fischerhäuschens habe er erneut versucht, vaginal in sie einzudringen und ihren Genitalbereich zu lecken, was wieder an ihrer Gegenwehr gescheitert sei. Darauf habe er ihren Kopf gepackt und seinen Penis in ihren Mund forciert. Auf ihr Flehen hin habe er ihr die Kleider zurückgegeben. Als sie sich habe entfernen wollen, sei er mit ihr gegangen, habe sich entschuldigt und gesagt, sie solle doch mit Weinen aufhören.

Weiter wird dem Berufungskläger vorgeworfen, er habe am 6. November 2016 um 3.20 Uhr vor der Haustüre der Liegenschaft Elisabethenstrasse [...] eine andere unbekannte Frau angesprochen, die ihn deutlich abgewiesen habe. Dennoch habe er sich ins Haus gedrängt, als sie die Türe mit dem Schlüssel geöffnet habe. Er habe sie durch Wegstossen gehindert, durch eine weitere Türe ins Treppenhaus zu gelangen. Sie habe mehrfach erfolglos gesagt, dass er gehen soll. Er habe sie zu Boden gestossen, sich auf sie gelegt, zu küssen versucht und sie über den Kleidern an den Brüsten ausgegriffen, während die Frau geschrien und sich gewehrt habe. Als er seine Hand auf ihren Mund gepresst habe, habe sie ihn in den Daumen gebissen und sei ins Haus geflüchtet. Der Berufungskläger habe sich entschuldigt und ihr Mobiltelefon mitgenommen, das ihr aus der Jackentasche gefallen sei. Wenige Minuten später sei er in der Nähe der Tatliegenschaft festgenommen worden, wobei er das Mobiltelefon der Frau auf sich getragen habe.

2.2      Der Berufungskläger gesteht die Kontakte mit beiden Frauen ein, bestreitet aber die sexuellen Übergriffe. In der Berufungsverhandlung sagte er, im ersten Fall sei er nachts mit Bier und einen Joint am Rhein gesessen, als eine Frau und ein Mann zu ihm gekommen seien. Sie habe sich zu ihm gesetzt und später nach einem Joint verlangt. Da sie kein Geld gehabt habe, habe sie ihm einen Blowjob im Austausch gegen einige Joints angeboten, sei dann aber von diesem Angebot zurückgetreten. Sie habe ihre Oberkörperbekleidung geöffnet und die Hose heruntergelassen, worauf er sich selber befriedigt habe. Dabei sei sein Sperma auf ihren Körper gelangt. Ein weiterer Mann sei in der Nähe gewesen. Als sie gegangen sei, habe er ihr das Telefon nachgetragen, das ihr der andere Mann aus der Tasche genommen habe. Sie sei traurig gewesen, und er habe sich entschuldigt. Erst ganz am Schluss habe sie ihn daran erinnert, dass er ihr etwas zum Rauchen geben müsse. Er sei weggegangen und habe die Frau und den Mann machen lassen.

Zum zweiten Vorwurf macht der Berufungskläger in der Berufungsverhandlung geltend, es sei in jener Novembernacht kalt und regnerisch gewesen. Die Frau sei vor der Türe gestanden und habe ihren Schlüssel gesucht, als er ihr ehrliche Hilfe angeboten habe. Sie habe aber abgelehnt, ihn aufgefordert zu gehen und mit der Polizei gedroht. Als sie die Haustüre geöffnet habe, habe er diese blockiert und sei hineingegangen, weil er sich im fremden Haus habe ausruhen wollen. Es sei die Frau gewesen, die ihn zunächst attackiert habe, bevor sie über ihre Tasche gestolpert sei. Als er ihr beim Aufstehen habe helfen wollen, habe sie ihn in die Hand gebissen. Schockiert ab seinem Blut, sei sie dann durch die zweite Türe ins Haus gegangen. Sie sei traurig gewesen. Er habe sich entschuldigt und ihr die Taschen bis zur zweiten Türe getragen. Sie habe diese nochmals kurz geöffnet, um die Taschen zu behändigen, und sei dann weggegangen. Es sei ein Missverständnis gewesen.

2.3      Der Verteidiger verweist darauf, dass vorliegend „Aussage gegen Aussage“ stehe, wobei die Aussagen einseitig zulasten des Berufungsklägers gewürdigt worden seien. Bezüglich des Vorfalls vom 9. April 2016 sei unklar, weshalb sich die Frau nach dem Verlassen des Restaurants unter die Wettsteinbrücke begeben habe. Sie sei zwar alkoholisiert gewesen, in Bezug auf ihr Blackout sei jedoch von einer Schutzbehauptung auszugehen. Sie habe das Restaurant um ca. 3 Uhr morgens verlassen und die Polizei per Notrufkasten am Bahnhof um 6.30 Uhr avisiert. Der angeklagte Vorgang habe frühestens um 5.30 Uhr begonnen. Es stelle sich mit Blick auf ihre Glaubwürdigkeit die Frage, wo sie sich zwischen dem Verlassen des Restaurants und dem Kontakt mit dem Berufungskläger aufgehalten habe. Dem forensisch-toxikologischen Gutachten könne lediglich entnommen werden, dass die Frau in der besagten Nacht kein Marihuana konsumiert habe. Sie habe aber möglicherweise einen früheren Marihuana-Konsum geleugnet, um sich nicht selber der Strafverfolgung auszusetzen. Auch das Blackout der Frau sei mit dem Gutachten nicht hinreichend bewiesen, zumal sie nach ihren eigenen Aussagen „betrunken, aber nicht stark betrunken“ gewesen sei. In den Einvernahmen habe sie Dinge gesagt, die im Polizeirapport vom 9. April 2016 fehlten. Sowohl das versuchte Küssen als auch das Drücken gegen die Wand werde erst in der Einvernahme vom 11. April 2016 geschildert. Auch der Vorwurf des erzwungenen Oralverkehrs werde gegenüber den Angaben im Polizeirapport aufgebauscht. Im Weiteren sei unverständlich, weshalb die Frau nicht sofort, sondern erst am Bahnhof die Polizei avisiert habe. Das Spurenbild weise nur punktuelle DNA-Funde aus. Dies spreche gegen die angeklagten Handlungen und für die Version des Berufungsklägers.

Bezüglich des Vorfalls vom 6. November 2016 kritisiert der Verteidiger, es werde ignoriert, dass sich der Berufungskläger nach dem Verlassen des Hauses an der Elisabethenstrasse zum Theaterplatz begeben habe, dort die Polizei erblickt und selbständig wieder zurück zur Elisabethenstrasse gegangen sei, um ihr das Mobiltelefon zurückzugeben. Er sei demnach aus freien Stücken an den Tatort zurückgekehrt. Die Frau habe widersprüchlich ausgesagt, indem sie zunächst angab, sie habe den Beschuldigten in die Lippe gebissen (erste Einvernahme), später dann, sie habe ihn möglicherweise geschlagen (zweite Einvernahme). Ihre Aussagen seien nicht erlebnisbasiert. Aus ihren Aussagen vor Strafgericht ergebe sich, dass es ihr um eine maximale Bestrafung des Berufungsklägers gegangen sei. Dies passe zu ihrer Erinnerungslücke, auf welche Weise sie den Beschuldigten verletzt habe. Zugunsten des Berufungsklägers spreche weiter die Tatsache, dass er den Hauseingang nicht verlassen habe, als die Frau durch die zweite Türe gegangen sei. Dies zeige, dass es ihm um Schutz vor Kälte und Wetter gegangen sei. Schliesslich würden die Aussagen der Frau bestätigen, dass sie vom Berufungskläger weder geschlagen noch sexuell motiviert angefasst worden sei.

3.        

Vorweg ist festzuhalten, dass zwei Frauen, die sich nicht kennen, völlig unabhängig voneinander Anzeige gegen den Berufungskläger wegen Sexualdelikten erstattet haben und beide während des Untersuchungsverfahrens und auch in der gerichtlichen Befragung immer bei ihren Aussagen geblieben sind. Ferner lassen sich die Aussagen der Geschädigten im ersten Fall sehr gut mit dem Spurenbild in Übereinstimmung bringen. Gemeinsam ist den beiden Vorfällen auch, dass es sich bei beiden Geschädigten um Personen handelt, die der Berufungskläger nicht kannte und denen er zufällig in der Strasse begegnet ist. Auffallend ist dabei auch, dass beide Frauen ein identisches (für sie nur schwer verständliches) Verhalten des Berufungsklägers schilderten. So sagten beide aus, dass sich der Berufungskläger nach den Übergriffen mehrfach bei ihnen entschuldigt habe. Der Berufungskläger ist am 10. März 2008 vom Strafdreiergericht Basel-Stadt u.a. auch wegen Gefährdung des Lebens eines 14-jährigen Mädchens verurteilt worden, das er auf sein Zimmer genommen hatte. Bereits damals schilderte das Opfer, dass sich der Berufungskläger nach dem massiven Würgegriff mehrfach für sein Verhalten entschuldigt hatte. Sich nach einem Übergriff zu entschuldigen, scheint beim Berufungskläger somit System zu haben und erhöht weiter die Glaubwürdigkeit der Darstellungen der beiden Opfer. In der Aussageanalyse ergeben sich schliesslich keine Hinweise auf Falschbezichtigungen. Vielmehr belegen die sog. Realkriterien, dass die beiden Frauen in ihren Aussagen tatsächlich erlebte Vorgänge geschildert haben, wie die folgenden Darlegungen zeigen.

4.         Vorfall vom 9. April 2016

4.1      Der erste Vorfall ereignete sich am frühen Samstagmorgen. Die betroffene Frau meldete sich um 6.32 Uhr bei der Kantonspolizei (Akten S. 152). Ihre Kleider wurden sichergestellt. Sie wurde noch am gleichen Morgen rechtsmedizinisch untersucht (Akten S. 211), wobei ihr eine Urin- und Blutprobe abgenommen wurde (Akten S. 218). Am folgenden Montag, dem 11. April 2016, wurde sie von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Der erst später festgenommen Berufungskläger wurde von der Staatsanwaltschaft am 23. November 2016 zu diesem Vorfall einvernommen. Danach wurde die betroffene Frau am 30. November 2016 mit dessen Aussagen konfrontiert (Akten S. 251). Eine weitere Befragung der Frau wurde durch das Strafgericht am 30. März 2017 in Gegenwart des Beschuldigten vorgenommen (Akten S. 441).

Die damals 18-jährige Frau sagte, dass sie in benebeltem Zustand unter der Wettsteinbrücke erwacht sei. Dort habe ein unbekannter Mann, der Berufungskläger, sie gegen die Wand gedrückt und immer wieder zu küssen versucht. Sie habe sich abgedreht, er habe es trotzdem geschafft (Akten S. 174, 176, 441). Dann habe er sie auf den Boden gedrückt und ihr Schuhe, Hosen und Unterhosen ausgezogen. Sie habe sich nach Kräften dagegen gewehrt und geschrien. Zuerst sei sie auf dem Rücken gelegen, dann habe sie sich auf den Bauch drehen können. Er habe ihr Gewalt angedroht und versucht, mit seinem Penis in sie einzudringen (Akten S. 174, 441). Dann habe er sie aufgestellt, am Arm gepackt und zum Rheinbord gezogen. Dabei habe er ihre Kleider mitgenommen und von seinem Chef gesprochen, dem er sie vorstellen müsse und der sehr gefährlich sei. Unter dem Fischerhäuschen am Rheinbord habe er sie ein weiteres Mal zu vergewaltigen versucht. Er habe es nicht geschafft, weil sie sich gewehrt habe. Dann habe er ihren Kopf gepackt und seinen Penis in ihren Mund gesteckt (Akten S. 174, 442). Als er dann sagte, dass sein Chef eine andere Frau suche, habe sie ihn angefleht, sie gehen zu lassen. Er habe ihr die Kleider zurückgegeben, sei bis zum Wettsteinpark mit ihr gegangen und habe sich die ganze Zeit entschuldigt.

4.2      Der Berufungskläger wurde zu diesem Vorfall durch die Staatsanwaltschaft am 23. November 2016 und durch das Strafgericht am 30. März 2017 befragt (Akten S. 240, 438). Er sagte, er sei vor den Toiletten gestanden und habe einen Joint geraucht. Eine Frau und dahinter ein Mann seien gekommen, wobei sie seine Frage, ob sie mit dem Mann zusammen sei, verneint habe. Sie habe ihn für Joints zum Mitnehmen angefragt. Sie habe nicht stehen können, ihm einen Kuss auf die Wange und auf den Mund gegeben. Als er ihre Bitte nach Drogen weiterhin abgeschlagen habe, habe sie angeboten, ihm einen zu „blasen“. Sie seien unter die Brücke gegangen, die Frau sei hingefallen. Sie hätten dort erstmals geknutscht. Unten am Rhein habe sie seinen Penis in die Hand genommen. Dann habe er ihr gesagt, sie solle sich ausziehen. Sie habe die Hosen und die Jacke runtergezogen und er habe masturbiert. Als er „gekommen“ sei, habe sie gesagt, er solle nicht auf sie spritzen. Der Berufungskläger berichtete weiter, es hätten sich mehrere Leute unter der Wettsteinbrücke aufgehalten. Insbesondere ein Mann habe die Frau verfolgt. Dieser habe das Mobiltelefon aus ihrer Tasche behändigt. Der Berufungskläger habe es wieder an sich genommen, der Frau im Park zurückgegeben und sich wegen dem Sperma entschuldigt. Er habe die Frau vor diesem anderen Mann gerettet.

4.3      Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Frau die Abläufe im freien Bericht wiedergibt und dabei Interaktionen und Gespräche mit dem Berufungskläger schildert. Sie berichtet detailliert und eindeutig, was der Berufungskläger getan hat. Ihre Angaben zum zeitlichen und räumlichen Vorgang sind klar und differenziert, wenn sie das Geschehen unter der Wettsteinbrücke und später am Rheinbord beim Fischerhäuschen beschreibt. Sie bringt auch Unerklärliches zur Sprache wie die bizarre Drohung des Berufungsklägers mit seinem Chef oder den Umstand, dass noch ein anderer Typ links neben dem Fischerhäuschen sass und einfach untätig blieb. Sie schildert, wie der Berufungskläger ihr zu Beginn Kleider und Schuhe wegnahm und ihr die Sachen erst ganz am Schluss zurückgab, so dass sie während der ganzen Zeit am Unterleib entkleidet war. Sie gibt konkrete Äusserungen des Berufungsklägers wieder: Er werde Gewalt anwenden, wenn sie es nicht zulasse; er müsse sie seinem Chef vorstellen, sein Chef sei sehr gefährlich und suche seine Ex. Erst gegen Ende des Vorgangs habe er gesagt, sie sei die Falsche, er suche eine andere Person. Sie beschreibt zudem ihre eigene Rede: Sie habe ihn gefragt, warum er zum Fischerhäuschen wolle; dann, als er sie wieder habe vergewaltigen wollen, weshalb er das mache. Als sich herausgestellt habe, dass der Berufungskläger eine andere suche, habe sie ihn angefleht und überredet, dass er sie gehen lassen soll. Sie drückt ihre verlaufsbezogenen Gefühle aus, nämlich dass sie Angst gehabt habe, er stosse sie in den Rhein, als er sie ans Rheinbord zerrte; und später dann Angst, er werde noch aggressiver, wenn sie während des Oralverkehrs zubeisse. Die Schilderungen der Frau sind in sich stimmig und überzeugend.

Demgegenüber weist die Darstellung des Berufungsklägers Ungereimtheiten auf: Er verfügt in Basel über keinen festen Wohnsitz und muss in der Notschlafstelle übernachten. Gleichwohl ist er nach deren Schliessung noch auf der Strasse. Er reist bereits am Samstag nach Basel, obwohl sein Termin beim Basler Migrationsamt erst auf Montag festgesetzt ist. Abwegig ist weiter seine Angabe, die Begegnung mit der Frau sei wie ein Wunder gewesen und sie hätten sich tief in die Augen geschaut. Ebenso wenig überzeugen seine Beschreibungen eines anderen Mannes, den er zuerst als Bekannten der Frau und dann als Dieb des Mobiltelefons wahrgenommen haben will. Entsprechendes hat die Frau nie berichtet.  

4.4      Die angegriffene Frau hat demnach einen lebensnahen, einleuchtenden Tatablauf geschildert, der sich hinsichtlich ihrer Alkoholisierung und ihrer anfänglich vernebelten Wahrnehmung wie auch der an ihrer Hose festgestellten DNA-Spur des Berufungsklägers objektivieren lässt. Demgegenüber erscheinen die Aussagen des Berufungsklägers konstruiert und lebensfremd. Die von ihm genannten Einzelheiten sind widersprüchlich, so dass seine Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen können. Es ist schwer vorstellbar, dass eine junge Frau, die sich mitten in der Nacht in alkoholisiertem Zustand am Rhein aufhält, sich mit einem Mann einlassen und mit diesem sogleich in aller Öffentlichkeit intim verkehren sollte, obwohl sie ihn gar nicht kennt. Nicht glaubhaft sind auch die Aussagen des Berufungsklägers, wonach die Frau einerseits so betrunken gewesen sei, dass sie nicht habe stehen können; andererseits aber in der Lage gewesen sei, ihn aktiv anzusprechen und ihm dann ausgefallene geschlechtliche Handlungen vorzuschlagen. Seine Behauptung, sie habe dadurch einige Joints erhalten wollen, macht keinen Sinn, da er selber gar keine Joints mehr bei sich hatte und ein Tauschhandel von Beginn weg ausser Betracht fiel. Überdies wurden in der gleichentags durchgeführten Blut- und Urinprobe bei der Frau keinerlei THC-Spuren ermittelt, was dem behaupteten Wunsch, trotz starker Alkoholisierung mehrere Joints zu kaufen, deutlich entgegensteht (Akten S. 217). Es gibt trotz spezifischer Untersuchung somit auch keine Hinweise auf das behauptete Kaufinteresse an Marihuana. Nicht zu überzeugen vermag ferner die Vorstellung, dass eine junge Frau sich in den kalten Morgenstunden am Rhein einfach so ausziehen würde, damit sich ein ihr völlig unbekannter Mann sexuell befriedigen kann. Auch hier spricht die Gesamtwürdigung der Beweise gegen die Aussagen des Berufungsklägers. Entgegen seiner Schilderung gibt es keine Hinweise, dass Sperma auf ihre Kleider gelangt wäre und sie darauf reagiert hätte. Weder hat die Frau Solches ausgesagt, noch hat die Auswertung ihrer Kleider Spermaspuren zu Tage gefördert. Bei der an der Innenseite ihrer Hose asservierten Spur konnte zwar DNA des Berufungsklägers nachgewiesen werden; diese war aber keine Spermaspur. Eine solche würde im Gutachten spezifisch als Spermaspur ausgewiesen. Der Kontakt muss auf andere Weise zustande gekommen sein. Dies spricht für die Schilderung der Frau, dass es der Berufungskläger war, der ihr gewaltsam die Hose und Unterhose auszog (Akten S. 154, 174, 441).

Insgesamt ist der ganze Vorgang nur so zu erklären, dass eine 18-jährige, unter erheblichem Alkoholeinfluss stehende Frau sich nach einem Treffen mit Freunden an den Rhein begeben hat und dort einer Misshandlung zum Opfer gefallen ist, die an ihrem Körper objektive Spuren hinterlassen hat: Die gutachterlich beschriebenen Schürfungen an verschiedenen Körperstellen (Darmbeinstachel, Knien, Schulter, Bauch, Gesäss, Oberschenkel; Akten S. 212) lassen sich denn auch gut mit der von ihr beschriebenen Gewaltanwendung – Drücken gegen die Wand und später gegen den Boden – vereinbaren. Aufgrund der rechtsmedizinischen Befunde ist von einer Blutalkoholkonzentration der Frau zur Tatzeit im Bereich von 1 bis 2,4 Promille auszugehen, womit das Blackout erklärbar ist (Akten S. 218). Bei diesen Werten ist zu schliessen, dass die junge Frau sich zur Tatzeit in einem starken Rauschstadium befand. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger den alkoholisierten Zustand wie auch die körperliche Unterlegenheit der 164 cm grossen und 52 kg leichten jungen Frau ausgenutzt und versucht hat, sie zunächst unter der Brücke und dann beim Fischerhäuschen zu vergewaltigen, und ihr dann eine Fellatio abgenötigt hat.

4.5      Der Berufungskläger macht geltend, der Aufhänger für den sexuellen Kontakt sei der Umstand gewesen, dass ihn die fremde Frau nach einigen Joints gefragt habe, dafür aber kein Geld gehabt habe und deshalb als Gegenleistung Oralsex angeboten habe. Die Frau hat dies von Anfang an vehement und überzeugend in Abrede gestellt. Sie sei keine Marihuana-Konsumentin, so dass es für sie schon deshalb keinen Grund gegeben habe, nach Joints zu fragen. Ihre Aussage wird durch die chemisch-toxikologische Untersuchung, bei welcher weder Spuren von THC noch Spuren des Abbauprodukts von THC, THC-COOH, gefunden wurden, be­stätigt. Dass das Institut für Rechtsmedizin standardmässig auf Abbauprodukte hin untersucht, zeigt der Vergleich mit dem forensisch-toxikologischen Gutachten über den Berufungskläger (Akten S. 318).

4.6      Eine ähnliche Verwirrung stiftet der Berufungskläger in Bezug auf seine DNA-Spur an der Innenseite der Öffnung der am Tattag getragenen Jeanshose der Frau (Akten S. 231). Er macht geltend, die Frau habe ihre Hose selber geöffnet und heruntergezogen, damit er sie beim Masturbieren habe ansehen können. Die DNA des Berufungsklägers an diesem Ort sei damit zu erklären, dass er auf die Hose ejakuliert und sie ihn darauf verbal zurechtgewiesen habe.

Es handelt es sich bei der DNA-Spur an der Hose indessen nicht um eine Spermaspur (vgl. Replik der Staatsanwaltschaft vor Strafgericht, Akten S. 472). Das Institut für Rechtsmedizin weist Spermaspuren praxisgemäss als solche aus. Die gutachterlich festgestellte DNA-Spur an der Innenseite der Hose der Frau bietet vielmehr ein weiteres objektives Merkmal dafür, dass es der Berufungskläger war, der ihr die Hose auszog, und dass die entsprechende Schilderung der Frau mit den wahren Abläufen übereinstimmt.

4.7      Der Berufungskläger lässt weiter einwenden, das von der Geschädigten geltend gemachte Blackout vor ihrer Begegnung unter der Wettsteinbrücke sei nicht überzeugend. Es handle sich in Bezug auf die Frage, warum sie sich unter der Wettsteinbrücke aufgehalten habe, um eine Schutzbehauptung.

Dazu ist festzuhalten, dass die junge Frau von Beginn weg geschildert hat, sie sei mit zwei Kollegen im Restaurant gewesen und wisse vom Moment an, als sie hätten aufbrechen wollen, nichts mehr. Später sei sie unter der Wettsteinbrücke zu sich gekommen und benebelt gewesen. Als Ursache für diesen Zustand drängt sich die erhebliche Alkoholisierung der Frau auf, welche zur Tatzeit im Bereich von 1 bis maximal 2,4 Promille lag und als massiver Rausch bezeichnet werden muss. Immerhin war die Frau aber in der Lage, sich gegen den Berufungskläger zur Wehr zu setzen. Die Angaben rund um das Verlassen des Restaurants hat die Frau nie aus eigener Erinnerung geschildert, sondern sich auf ein nachträgliches SMS eines ihrer Kollegen gestützt. Dieser habe sie daran erinnert, dass sie das Restaurant gemeinsam verlassen hätten, worauf sie gegen 3.00 Uhr davongelaufen und nicht mehr zurückgekommen sei (Akten S. 173 f.). Die Uhrzeit des Weggangs der jungen Frau von ihren Bekannten lässt sich somit nicht objektiv genau festmachen. Der Zeitablauf bis zur Begegnung mit dem Berufungskläger liesse sich aber mit den Wirkungen des Alkoholkonsums und dem Warten auf die Ausnüchterung schlüssig erklären. Der strafrechtlich relevante Sachverhalt bezieht sich aber auf einen späteren Zeitpunkt, und es gibt keine Hinweise auf eine Vorgeschichte, die dessen Richtigkeit in Frage stellen würde.

5.         Vorfall vom 6. November 2016

5.1      Der zweite Vorfall ereignete sich am frühen Sonntagmorgen um 3.20 Uhr. Eine 35-jährige Frau, die an der Elisabethenstrasse [...] ihre Haustüre aufschliessen wollte, wurde vom Berufungskläger angesprochen, wobei sie ihn zum Gehen aufforderte. Als sie die Türe öffnete, folgte er ihr und trat in den Windfang der privaten Liegenschaft, wo sich der strittige Vorfall abspielte. Der in der Wohnung anwesende Freund der Frau rief um 3.27 Uhr die Kantonspolizei (Akten S. 258), welche den Berufungskläger um 3.38 Uhr in der Elisabethenstrasse festnahm (Akten S. 101, 265, 384). Die Frau wurde gleichentags von der Polizei und von der Staatsanwaltschaft befragt und rechtsmedizinisch untersucht (Akten S. 314). Ihre Alkoholisierung zur Tatzeit bewegte sich nach gutachterlicher Einschätzung zwischen 1,2 und 2,3 Promille (Akten S. 322). Auf Seiten des Berufungsklägers lag der gutachterlich ermittelte Alkoholwert zur Tatzeit im Bereich von 0,8 bis 1,9 Promille; er stand zudem unter der Wirkung von THC (Akten S. 319).

5.2      Nach der Einvernahme vom 6. November 2016 wurde die Frau am 29. November 2016 durch die Staatsanwaltschaft und am 30. März 2017 durch das Strafgericht befragt. Sie schilderte, wie der Berufungskläger sie angesprochen habe, als sie die Haustüre habe öffnen wollen. Obwohl sie ihm gesagt habe, er solle weggehen, sei er hinter ihr ins Haus getreten. Sie habe ihn erneut aufgefordert, zu gehen, und den Türöffner betätigen wollen. Er habe sie jedoch mehrfach weggestossen, bis sie aufgrund eines Stosses umgefallen sei. Als sie auf dem Boden gelegen sei, sei er „auf sie drauf“ gekommen und habe sie zu küssen versucht. Sie habe ihn in die Lippen gebissen. Als er die Hand auf ihren Mund gelegt habe, um ihre Schreie zu ersticken, habe sie ihn in den Finger gebissen. Sie habe sich dann befreien können und durch die Glastür ins Treppenhaus flüchten können. Er habe sich dann wie reuig gezeigt und immer wieder gesagt, es tue ihm leid. In den Einvernahmen vom 6. November 2016 und vom 29. November 2016 sagte sie übereinstimmend, der Berufungskläger habe sie an den Brüsten angefasst, als er „auf ihr“ gewesen sei (Akten S. 270, 294). Im freien Bericht vor Strafgericht wiederholte sie, dass der Berufungskläger „auf sie drauf“ kam, als sie rücklings am Boden lag. Sie habe geschrien und sich körperlich gewehrt. Auf Frage antwortete sie, er habe sie auf den Boden gedrückt. Er sei auf ihr eher gesessen als gelegen. Sie habe gedacht, dass so eine Vergewaltigung beginnt. Er sei mit dem Gesicht sehr nahe gekommen und habe sie zu küssen versucht. Sie könne nicht sagen, dass er sie konkret an die Bürste gefasst hätte. Sie habe eine riesen Daunenjacke angehabt, so dass er nicht unter die Kleider habe greifen können. 

5.3      Der Berufungskläger gab am 6. November 2016 gegenüber der Kantonspolizei an, er habe der Frau das Mobiltelefon zurückgeben wollen, das vor der Hauseingangstür am Boden gelegen habe. Er habe ihr seine Hilfe angeboten, sie habe ihn darauf in den Finger gebissen. Er habe sich zu keiner Zeit im Hauseingang, sondern immer auf der Strasse aufgehalten. Er habe der Frau nur helfen wollen (Akten S. 260, 384). Im späteren Verlauf des Tages berichtete er gegenüber der Staatsanwaltschaft, er sei betrunken auf dem Weg zum Park gewesen, als er zur Frau an der Türe gestossen sei. Sie habe gesagt, er solle sich verpissen. Er habe erwidert, es regne, er gehe nicht, er bleibe hier stehen. Sie sei auch betrunken gewesen und habe ihren Schlüssel gesucht. Als sie ins Haus gegangen sei, sei er auch hineingegangen. Sie habe ihn u.a. gefragt, ob er sie vergewaltigen wolle. Er habe einfach nur dort bleiben wollen. Sie habe ihn geschubst, gehauen und geschrien. Dann habe er sie weggestossen, so dass sie umgefallen sei. Er sei zu ihr gegangen und habe gesagt, sie solle aufhören. Da habe sie ihn in den Finger gebissen und es habe geblutet. Sie sei gegangen, er habe ihr dann die Tasche gegeben. Als er den Türöffner habe drücken wollen, habe er ihr Mobiltelefon am Boden gesehen. Da sie bereits gegangen gewesen sei, habe er ihr das Telefon nicht mehr zurückgeben können. Er sei dann in Richtung Theater gegangen und, als er die Polizei erblickt habe, wieder zurück zur Liegenschaft, um sich zu stellen, falls etwas sei. Er habe das Mobiltelefon zurückgeben wollen. Vor Strafgericht sagte er, er habe auf dem Theaterplatz eine Frau mit zwei Taschen gesehen, die etwas am Boden gesucht habe. Als er gefragt habe, ob er helfen könne, habe sie gesagt: „Go away or I call the police.“ Als sie ins Haus gegangen sei, sei er auch eingetreten. Die Frau habe ihm keine Zeit gelassen. Er habe ihr gesagt, sie könne hinaufgehen, sie habe ihn jedoch angegriffen und mit ihrer Hand auf den Mund geschlagen. Darauf habe er sie weggestossen und sie sei umgefallen. Er habe sich auf die am Boden liegende Frau gedrückt, ihre Hände genommen und gesagt, sie solle aufhören zu schlagen. Da habe sie seinen Daumen genommen und hineingebissen. Als sie gegangen sei, habe sie die Taschen im Windfang gelassen. Sie sei traurig gewesen, und er sei auch traurig geworden. Dann habe er ihr Tasche für Tasche durch die Türe gereicht. Beim Hinausgehen habe er ihr Mobiltelefon gefunden und es schliesslich beim Claraplatz am Polizeiposten abgeben wollen. Als er fast beim Theater die Treppe habe hinuntergehen wollen, sei die Polizei gekommen und er sei umgekehrt.

5.4      Als objektive Befunde sind folgende Verletzungen des Berufungsklägers dokumentiert: Eine Schleimhautläsion an der Oberlippe sowie zwei oberflächliche Hautdurchtrennungen am rechten Daumen. Sie können nach gutachterlicher Einschätzung auf einen Schlag gegen den Mund und prinzipiell auf einen Biss in den Finger zurückgeführt werden (Akten S. 310 ff.). Überdies wurde am Boden im Innern der Liegenschaft eine Blutspur sichergestellt (Akten S. 298 f., 306). Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Frau erwog das Strafgericht, diese seien im Wesentlichen einheitlich und konsistent. Sie habe angegeben, der Berufungskläger habe sich auf sie gesetzt und sie zu küssen versucht, worauf sie ihn in die Lippe gebissen habe. Zu dieser Abwehr habe sie bereits in der zweiten Einvernahme gesagt, es sei möglich, dass es ein Schlag gegen die Lippe gewesen sei (Akten S. 293). Diese Ungenauigkeit scheine angesichts der Dynamik des Gerangels und des Überraschtseins des Opfers als nachvollziehbar. Aufgefallen ist dem Strafgericht auch, dass der Berufungskläger – ähnlich wie beim früheren Vorfall am Rhein – die angegriffene Frau zu küssen versucht habe. Hinsichtlich der Kommunikation mit dem Berufungskläger sei die Frau vor Strafgericht in ihren Aussagen leicht abgewichen, wobei dies nicht den zentralen Teil des Handlungsablaufs betreffe, und ihre Aussagen zum Kerngeschehen seien stets gleichlautend geblieben. Sie habe in freiem Bericht mit zahlreichen Details geredet und die Entwicklung ihrer Gefühle geschildert: Vom blossen Genervtsein, als er sie angesprochen habe, bis zur Angst vor einer Vergewaltigung, als sie am Boden unter ihm gelegen sei. Obwohl sie in der Hauptverhandlung ihre Wut nicht habe verbergen können, habe sie den Beschuldigten nicht über Gebühr belastet. Nach gründlicher und kritischer Nachfrage ist die Vorinstanz aufgrund dieser Umstände zum Schluss gekommen, dass die Aussagen der Frau der Wahrheit entsprächen.

Demgegenüber – so die Vorinstanz weiter – habe der Beschuldigte seine Aussagen laufend den Ermittlungsergebnissen angepasst. Da er bei seiner Anhaltung ein fremdes Mobiltelefon auf sich getragen habe, habe er zunächst nur ausgesagt, er wolle das Telefon zurückgeben, aber bestritten, je in der Liegenschaft gewesen zu sein. Nachdem ihm bewusst geworden sei, dass man seine Blutspuren im Hausinnern finden werde, habe er seine Anwesenheit im Haus eingeräumt, wobei er dem Opfer zur Hilfe bloss die Hand gereicht haben wollte. Als ihm die Dokumentation seiner Fingerverletzung gewahr worden sei, habe er seine Aussage ein weiteres Mal angepasst und gestanden, dass er sich zuvor auf die am Boden liegende Frau „gedrückt“ und ihre Hände gehalten habe, ohne damit aber den Fingerbiss erklären zu können. Als er die Polizei erblickt habe, habe er sich gestellt, weil eine Flucht noch mehr Aufsehen erregt hätte. Insgesamt erwiesen sich seine Aussagen daher als unglaubwürdig.

5.5      Aufgrund der Blutspuren im Hausinnern und des eingestandenen Fingerbisses muss von einer Angriffssituation ausgegangen werden. Am Ende der Aussageentwicklung hat auch der Berufungskläger nicht mehr bestritten, dass die Frau im Hauseingang auf dem Rücken auf dem Boden lag und er sich auf sie drückte. Damit muss zunächst festgehalten werden, dass äusserlich sehr belastende Umstände vorliegen: Trotz der ausdrücklichen Abweisung vor der Wohnliegenschaft einer fremden Frau ist der Berufungskläger dieser ins Innere des Hauses gefolgt. Im Anschluss daran ging die Frau rücklings zu Boden und er drückte sich auf sie, fixierte ihre Hände und versuchte sie zu küssen, so dass er bald sitzend, bald liegend auf ihr lastete und ihren Körper beherrschte, während sie sich heftig wehrte. Bestritten sind einzig noch die Ursache des Sturzes und die Kussversuche. Die Frau sagt, der Berufungskläger habe sie umgestossen, habe sie zu Boden gedrückt und sei „auf sie drauf“ gekommen. Dann habe er sein Gesicht auf ihr Gesicht gedrückt und versucht, sie zu küssen. Er sagt, er habe sie nicht zu Fall bringen wollen. Weil sie ihn geschlagen habe, habe er sich auf sie gedrückt und ihre Hände genommen. Dabei habe sie ihn in den Finger gebissen. Der Berufungskläger erklärt diesen äusserlich belastenden Ablauf mit einem Missverständnis und einer Verkettung unglücklicher Umstände. 

5.6      Der Berufungskläger macht geltend, er habe sich der Polizei freiwillig gestellt. Wenn er die Frau sexuell angegriffen hätte, hätte er sich unverzüglich aus dem Staub gemacht und wäre geflüchtet. Ferner habe er ihr Mobiltelefon von sich aus der Polizei übergeben.

Wenn der Berufungskläger ausführt, er habe beim Theater die Polizei gesehen und somit gewusst, dass man ihn suche, weshalb er auf diese zugegangen sei, so stimmt dies nicht mit der Aktenlage überein. Tatsache ist, dass der Freund der Geschädigten von der gemeinsamen Wohnung aus am 6. November 2016, 3.27 Uhr, die Einsatzzentrale der Polizei anrief (Akten S. 258). Bei ihrer Anfahrt erblickte die Polizei den Berufungskläger auf Höhe der Liegenschaft Elisabethenstrasse [...]. Der Berufungskläger hatte sich also vom Tatort an der Elisabethenstrasse [...] Richtung Bankverein bewegt. Allerdings sieht man von der Liegenschaft Elisabethenstrasse [...] nicht zum Theatergebäude. Der Berufungskläger hat sich dann nach Darstellung im Polizeibericht vom 23. Januar 2017 an das Strafgericht (Akten S. 384) in Richtung Polizei bewegt, wobei er der Polizei unaufgefordert mitgeteilt habe: „Ich wollte ihr das Mobiltelefon zurückgeben, welches vor der Hauseingangstür am Boden lag. Ich bot ihr meine Hilfe an. Darauf biss mir die Frau in den Finger. Zu keiner Zeit befand ich mich im Hausgang, sondern lediglich auf der Strasse. Ich wollte ihr nur helfen. Hätte ich etwas zu verbergen gehabt, wäre ich schon lange weggegangen.“

Diese Aussage macht aus verschiedenen Gründen keinen Sinn. So ergibt sich aus ihr nicht, weshalb die Frau, die im Begriff war, ihre Haustüre aufzuschliessen, mitten in der Nacht die Hilfe eines unbekannten Mannes nötig gehabt hätte. Zudem ist nicht einsehbar, weshalb jemand, der nur helfen will, in den Finger gebissen werden soll. Nicht der Wahrheit entspricht ferner die Aussage, dass sich der Berufungskläger zu keiner Zeit im Hauseingang befunden habe. Sein Verhalten und diese anfängliche Erklärung lassen sich nur mit einer Täuschungsstrategie erklären: Weil die Polizei rasch am Tatort eintraf und eine Flucht des Berufungsklägers dadurch aussichtslos wurde, hat dieser versucht, durch die freiwillige Kontaktnahme mit der Polizei und die Herausgabe des Mobiltelefons seine Arglosigkeit zu demonstrieren. Die angebliche Hilfsbereitschaft erscheint unter den gegebenen Umständen als blosser Vorwand für die Kontaktaufnahme. Aus seinem Verhalten, das er kurz vor seiner Festnahme gegenüber der Polizei an den Tag gelegt hat, kann der Berufungskläger daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr zeigt ein Vergleich seiner damaligen mit den späteren Angaben, dass er seinen Bericht nicht an den erlebten Tatsachen orientiert, sondern ihn Schritt für Schritt an die jeweils ermittelten Belastungsmomente anpasst.

5.7      Die Beteuerung des Berufungsklägers, nie im Hauseingang gewesen zu sein, stellte sich aufgrund seiner eigenen späteren Aussagen als Lüge heraus. Dass die Frau ihm in den Finger gebissen hat, so dass er blutete, lässt sich schon aufgrund der Blutspuren auf dem Boden im Innern des Hauses belegen. Der Fingerbiss lässt sich überzeugend nur mit einer Abwehr der Frau gegen einen Übergriff erklären, im Verlaufe dessen der Berufungskläger seine Hand zu ihrem Gesicht geführt haben muss. Im Übrigen steht schon das Eindringen des Berufungsklägers in die Privatliegenschaft nach klarer Abweisung durch die angesprochene Unbekannte der Annahme eines Missverständnisses entgegen. Ein anderer Verlauf, der dazu geführt hätte, dass sich der Mann auf die rücklings am Boden liegende Frau legte, kann ausgeschlossen werden. Den Wunsch, sich an einem trockenen Ort aufzuhalten, hat der Berufungskläger anfänglich nicht vorgebracht, und ein solches Motiv widerspräche auch seiner weiteren Aussage, wonach er nach dem Vorfall zu Fuss an den Claraplatz habe gehen wollen. Wenn er wirklich einen trockenen Unterstand gesucht hätte, wäre er danach zum Pavillon in der Elisabethenanlage oder zum Bahnhof SBB gegangen und hätte keinen Fussmarsch durch die Innenstadt angetreten.

5.8      Die beim Berufungskläger festgestellten Verletzungen am Mund und am Finger bestätigen die Angaben der Frau, dass sie sich mit Bissen und Schlägen zu wehren versuchte. Wenn dabei erwartet würde, dass jeder Bissversuch gelingen und so im Lippenbereich zwingend Spuren hinterlassen müsste, damit die Aussagen der Frau glaubwürdig wären, wäre das ebenso überspitzt, wie wenn man einem Opfer verbieten würde, in der gerichtlichen Befragung Wut über das erlittene Unrecht zu zeigen. Wenn also geltend gemacht wird, die Geschädigte sei in ihren Aussagen widersprüchlich, indem sie in Bezug auf die Gegenwehr einmal von Beissen, dann wiederum von Schlagen spreche, so dass die Schilderungen nicht erlebnisbasiert seien, ist dem nicht zu folgen. Einerseits befand sich die Frau in einer psychischen und physischen Ausnahmesituation rücklings am Boden einem unbekannten Mann ausgeliefert, in der sie sich nach eigener Schilderung mit allen Mitteln wehrte. Es ist somit auch absolut nachvollziehbar, dass sie im Nachhinein nicht mehr sagen kann, wie viele Male sie im Gemenge des Kampfes gebissen hat und wie oft ein Zubeissen so erfolgreich war, dass es nachweisbare Spuren hinterlassen hat. Die Frau hat immer daran festgehalten, dass sie den Berufungskläger gekickt, geschlagen und gebissen habe (vgl. Akten S. 260, 271, 452). Wenn im Gutachten also eine Schleimhaut­läsion an der Oberlippe des Berufungsklägers (Akten S. 310), aber keine eigentliche Bissverletzung festgestellt wurde, so kann daraus nicht geschlossen werden, dass sich die Frau nicht gewehrt oder dass sie diesbezüglich nicht konstant ausgesagt habe. In ihrer Befragung in der Strafgerichtsverhandlung hat sie – mehr als 4 ½ Monate nach dem Vorfall – den Tatablauf im Wesentlichen gleichlautend geschildert, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht, zumal sie nie Einsicht in die Akten genommen hat.

5.9      Insgesamt besteht vorliegend kein Zweifel, dass der Berufungskläger einer unbekannten Frau entgegen ihrer Abweisung zu nächtlicher Stunde in eine fremde Liegenschaft folgte, sie zu Boden stiess und sich auf sie legte. Er drückte sich auf sie und versuchte sie, während sie auf dem Rücken lag, zu küssen. Dabei hat er Gewalt angewandt, indem er sein ganzes Körpergewicht einsetzte, als sie unter ihm lag, und ihr den Mund zuhielt, um sie am Schreien zu hindern. Das Opfer schildert glaubwürdig, wie es sich wehrte und den Berufungskläger schliesslich in den Finger biss, so dass er wehleidig reagierte und von ihr abliess, bevor er ihr die Kleider hätte öffnen können (Akten S. 260, 268, 270 f., 453). Für einen Beischlafs­versuch sprechen mehrere Umstände: Der Berufungskläger hat die unter ihm liegende Frau unter Anwendung von Druck gegen ihr Gesicht zu küssen versucht. Ähnlich handelte er bereits ein halbes Jahr zuvor, als er das gegen die Wand gedrückte Opfer am Rhein immer wieder zu küssen versuchte (Akten S. 174). Schliesslich lässt sich auch die vom Berufungskläger eingenommene körperliche Position nicht anders als mit einer Sexualstellung erklären. Insgesamt ist damit sein sexuelles Motiv erwiesen.

6.         Rechtliches

6.1      Gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB macht sich der Vergewaltigung schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Eine begonnene, nicht zu Ende geführte Vergewaltigung wird nach Art. 22 Abs. 1 StGB als Versuch bestraft. Indem der Berufungskläger eine unbekannte, zufällig ausgewählte Frau unter der Wettsteinbrücke auszog und den Geschlechtsverkehr zu erzwingen versuchte, obwohl sie sich heftig dagegen wehrte, beging er eine versuchte Vergewaltigung. Nachdem er die am Unterleib unbekleidete Frau gewaltsam an einen anderen Ort verbrachte, setzte er beim Fischerhäuschen gegen ihren Widerstand erneut zu einer Vergewaltigung an, weshalb ein Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Vergewaltigung ergeht.

6.2      Gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB begeht eine sexuelle Nötigung, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Indem der Berufungskläger die Frau beim Fischerhäuschen zwang, seinen Penis in den Mund zu nehmen, beging er eine sexuelle Nötigung.

Eine weitere sexuelle Nötigung beging er, indem er an der Elisabethenstrasse einer zufällig ausgewählten Frau, die in zuvor abgewiesen hatte, ins Innere der Hauses folgte, sie umstiess und sich über sie hermachte, wobei sie rücklings auf dem Boden lag und er ihre Hände fixierte, sie am Schreien hinderte und sie zu küssen versuchte, indem er sein Gesicht gegen ihres drückte. Wäre es ihm nur um einen warmen Unterschlupf gegangen, hätte er die weibliche Person nicht derart hartnäckig verfolgen und bedrängen müssen, zumal mit dem Bahnhof in nächster Nähe ein frei zugänglicher Unterstand vorhanden gewesen wäre. Die sexuelle Absicht ist mit dem intensiven, seiner Art und Weise nach eindeutigen Körperkontakt und den dem Opfer aufgenötigten gewaltsamen Kussversuchen ohne Zweifel nachgewiesen.

Anzumerken ist hier, dass Vorgänge wie der vorliegend beurteilte durchaus zu einem Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung führen können. So wurde gemäss einem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich ein Mann wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt, der eine unbekannte Joggerin im Wald zu Boden stiess. Dann legte er sich auf die Frau, während sie auf dem Rücken lag, und berührte sie unter Anwendung von Gewalt mit Lippe und Zunge an deren Mund, Zähnen und Gesicht (OGer ZH SB170374-O vom 2. Februar 2018 E. 3.2.1). Das Handeln des Berufungsklägers, der ebenfalls eine unbekannte Frau umstiess und sich auf sie legte, während sie auf dem Rücken lag, sie gewaltsam auf den Boden drückte und sie zu küssen versuchte, indem er sein Gesicht gegen ihr Gesicht drückte, weist auffällige Ähnlichkeiten zum genannten Präjudiz auf. Erschwerend kommt im Falle des Berufungsklägers noch dazu, dass es sich beim beschriebenen Küssen um eine tätertypische Vorgehensweise handelt: So hat er bereits den früheren Vergewaltigungsversuch am Rhein damit eingeleitet, dass er die angegriffene Frau mit Gewalt fixiert und immer wieder zu küssen versucht hat. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft die Umqualifizierung der angeklagten versuchten Vergewaltigung zur sexuellen Nötigung akzeptiert. Einer Wiederaufnahme der Frage, ob diese Abmilderung zu Recht erfolgte, steht das Verbot der „reformatio in peius“ gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen, weshalb sie aus formellen Gründen unterbleibt.

Zusammenfassend ist der Berufungskläger wegen mehrfacher sexueller Nötigung schuldig zu sprechen.

7.         Rechtswidriger Aufenthalt

7.1      Ebenfalls angefochten ist der Schuldspruch des Berufungsklägers wegen rechtswidrigen Aufenthalts. Das Strafgericht begründete den Schuldspruch damit, dass die Niederlassungsbewilligung des Berufungsklägers mit Verfügung des Migrationsamts vom 10. Oktober 2008 widerrufen worden sei. Zudem sei gegen ihn mit Verfügung des Bundesamtes für Migration vom 24. August 2009 ein Einreiseverbot verhängt worden. Dennoch habe sich der Berufungskläger durchgehend in der Schweiz aufgehalten, weshalb er nach Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG schuldig zu sprechen sei.

7.2      In der schriftlichen Berufungsbegründung hat sich der Verteidiger zum angefochtenen Schuldspruch wegen rechtswidrigen Aufenthalts nicht geäussert. In der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger erklärt, er könne nicht nach Guinea zurückkehren, weil er dort niemand kenne. Er habe fast die Hälfte des Lebens in der Schweiz verbracht. Sein Vater lebe hier. Es habe Bemühungen gegeben, seinen Status zu regularisieren. Deshalb habe er in Basel beim Migrationsamt vorsprechen müssen. Er habe mit Hilfe des Basler Anwalts [...] ein Härtefallgesuch einreichen wollen, sei dann aber verhaftet worden.

7.3      Das Migrationsamt Basel-Stadt hat die Niederlassungsbewilligung des Berufungsklägers wegen seiner Vorstrafe von insgesamt 34 Monaten Freiheitsstrafe, einer sichtbaren Zunahme der Straftaten und des Bezugs von Sozialhilfegeldern von damals insgesamt CHF 82’783.– widerrufen und ihn aus der Schweiz weggewiesen (Verfügung vom 10. Oktober 2008, Akten S. 424 ff.). Der Berufungskläger ist seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen. Nach Auskunft des Migrationsamts vom 27. Februar 2017 sei er inzwischen als guineischer Staatsangehöriger anerkannt worden, so dass ein „Laissez-passer“ ausgestellt werden könne. Die Ausschaffung sei somit möglich und absehbar (Akten S. 414). Aus den Migrationsakten, die im Strafverfahren beigezogen wurden, geht hervor, dass der Berufungskläger sich weigerte, selbstständig ein Reisedokument zu beschaffen, und eine freiwillige Rückkehr ablehnte (Aktennotizen des Migrationsamts vom 14. Oktober 2015 und vom 12. April 2016). Das bis zum 31. August 2019 befristete Einreiseverbot des Bundesamts für Migration vom 24. August 2009 ist ebenfalls in den Migrationsakten dokumentiert.

Die Ausschaffung des Berufungsklägers war bisher, trotz entsprechender Bemühungen, nicht erfolgreich. Infolge eines damals geltenden allgemeinen Rückführungsstopps wegen der Krankheit Ebola wurde er am 25. November 2009 aus der Ausschaffungshaft entlassen und konnte nicht nach Guinea zurückgeführt werden. Eine weitere Anordnung der Ausschaffungshaft wurde mit Entscheid der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt AUS.2015.45 vom 15. September 2015 aus Verhältnismässigkeitsgründen unterbunden. Im Anschluss an diesen Entscheid hat der Berufungskläger im Kanton Basel-Stadt Nothilfe bezogen.  

7.4      Gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) macht sich strafbar, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält. Diese Bestimmung gelangt nicht zur Anwendung, wenn es der betroffenen ausländischen Person etwa aufgrund einer Weigerung des Heimatlands, Staatsangehörige zurückzunehmen oder Ausweispapiere auszustellen (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61, 125 II 217 E. 2 S. 220), objektiv unmöglich ist, legal aus der Schweiz auszureisen bzw. rechtmässig in das Heimatland zurückzukehren. Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn die Ausreise trotz gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität resp. trotz Mitwirkung bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61, 125 II 217 E. 2 S. 220). Ein in der Schweiz illegal anwesender Ausländer darf nicht nach Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG verurteilt werden, wenn ihm eine legale Ausreise aus der Schweiz objektiv nicht möglich ist (BGer 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 5.3.1, 6B_1055/2017 vom 9. November 2017 E. 2.3.1, 6B_1081/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 2.2; AGE SB.2014.50 vom 12. November 2015 E. 4.1.1; Vetterli/D’Addario Di Paolo, in: Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländergesetz, Bern 2010, Vorb. Art. 115-120 N 19, Art. 115 N 28).

7.5      Der Berufungskläger reiste im Alter von 17 Jahren in die Schweiz ein. Bereits in seinem 22. Altersjahr wurde seine Niederlassungsbewilligung widerrufen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Seither besitzt er für die Schweiz keinen Aufenthaltstitel mehr und weiss, dass er nach Guinea zurückkehren muss. Die Anklage wirft ihm vor, dass er sich seit dem 18. Februar 2011 bis zu seiner Festnahme am 6. November 2016 widerrechtlich in der Schweiz aufgehalten habe. Gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug wurde er letztmals am 18. Februar 2011 wegen rechtwidrigen Aufenthalts verurteilt (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt). Die mit dem Widerruf seines Aufenthaltstitels seit dem Jahr 2008 bestehende Pflicht des Berufungsklägers, die Schweiz zu verlassen, dauerte weiter. Entsprechend erneuert sich die Strafbarkeit, wenn der rechtswidrige Aufenthalt im Anschluss an eine diesbezügliche strafrechtliche Verurteilung fortgesetzt wird (Vetterli/D’Addario Di Paolo, a.a.O., Art. 115 N 27, m.H. auf BGer 6S_485/2005 vom 8. Februar 2006 E. 1.2 und BGE 135 IV 6 E. 3.2). Objektive Gründe, die es dem Berufungskläger unmöglich gemacht hätten, im Jahr 2011 in sein Heimatland zurückzukehren, sind nicht ersichtlich. Eine freiwillige Ausreise war gemäss Angaben des Migrationsamts bereits damals möglich (Überweisungsschreiben vom 4. Januar 2011 S. 3, Migrationsakten). Wenn nach aktueller Einschätzung des Migrationsamts vom 27. Februar 2017 sogar eine Ausschaffung nach Guinea möglich und absehbar ist, so muss dies auch für die freiwillige Rückkehr gelten. Indessen ist in den Migrationsakten mehrfach festgehalten, dass der Berufungskläger sich weigert, seiner Ausreisepflicht nachzukommen.

7.6      Auch die Behördenkontakte, etwa im Zusammenhang mit der durch die Basler Behörden geleisteten Nothilfe, vermögen an der Ausreisepflicht des Berufungsklägers nichts zu ändern. Die als Grundrecht in Art. 12 der Bundesverfassung (BV, SR 101) garantierte Nothilfe gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status. Auch illegal Anwesende können sich auf eine subsidiäre, minimale Überlebenshilfe nach Art. 12 BV berufen (BGE 131 I 166 E. 3.1 S. 172 und E. 6.3 S. 178, 121 I 367 E. 2d S. 374, je m.H.). Es ist zwar richtig, dass die Ausrichtung der Nothilfe ohne Kontakte mit staatlichen Stellen schwer vorstellbar ist. Damit lebt jedoch weder ein Anwesenheitsrecht auf, noch wird die Ausreisepflicht des weggewiesenen Ausländers aufgehoben. Es handelt sich lediglich um die verfassungsrechtlich gebotene Überlebenshilfe, welche unabhängig vom Aufenthaltsstatus zu leisten ist und nur darum geleistet werden muss, weil der Berufungskläger entgegen seiner Ausreisepflicht die Schweiz noch nicht verlassen hat.  

7.7      Hinsichtlich der für die strafrechtliche Beurteilung massgeblichen Schuldfrage des Berufungsklägers ist demnach festzuhalten, dass für ihn keine objektive Unmöglichkeit der Ausreise bestand, sondern er sich vielmehr subjektiv der Ausreise widersetzte, so dass er seinen rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz selber zu vertreten hat. Daher ist der Schuldspruch wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu bestätigen.

8.         Strafzumessung

8.1      Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird bemessen nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

8.2      Das Strafgesetz sieht als Sanktionsarten für die vorliegenden Schuldsprüche Geldstrafe oder Freiheitsstrafe vor (Art. 48a Abs. 2, Art. 189 Abs.1, Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG). Der Berufungskläger hat in der Schweiz ausserhalb der Strafanstalt keinen festen Wohnsitz. Er wurde vor mehreren Jahren zur Ausreise verpflichtet, so dass er in der Schweiz kein Einkommen erzielen kann. Er ist zeitweise untergetaucht und hat zeitweise zu seiner Existenzsicherung Nothilfe bezogen. Eine Geldstrafe, wie sie im Strafgesetz neben der Freiheitsstrafe angedroht wird, wäre unter den vorliegenden Bedingungen nicht zweckmässig. Neben den genannten wirtschaftlichen Schwierigkeiten sprechen auch präventive Gründe für eine Freiheitsstrafe, da im Strafregisterauszug des Berufungsklägers bereits zahlreiche Vorstrafen verzeichnet sind und er sich durch eine Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100, 134 IV 82 E. 4.1 S. 84). Es ist daher für sämtliche Delikte die gesetzlich angedrohte Freiheitsstrafe auszufällen.

8.3

8.3.1   Auszugehen für die Strafzumessung ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB von der Vergewaltigung als schwerster Straftat, welche gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren bestraft wird. Die Strafe ist infolge Tat- und Deliktsmehrheit angemessen zu erhöhen. Der in Einzelschritten vorgenommenen Strafzumessung der Vor­instanz ist grundsätzlich beizupflichten. Anzufügen ist hier jedoch, dass die Tatschwere der Vorgänge vom 9. April 2016 als mittelschwer bezeichnet werden muss. Die Vorinstanz hat für die versuchte Vergewaltigung beim Fischerhäuschen eine Einsatzstrafe von 12 Monaten festgelegt und diese für die weiteren Übergriffe in jener Nacht (Nötigung zum Oralverkehr, versuchte Vergewaltigung unter der Brücke) auf 2 ¼ Jahre erhöht. Entsprechend des mittelschweren Verschuldensmasses wäre eine höhere Einsatzstrafe im mittleren Bereich des Strafrahmens angezeigt gewesen. In die gleiche Richtung weist das bereits zitierte Zürcher Präjudiz, in dem die hypothetische Einsatzstrafe für eine einzige versuchte Vergewaltigung im Wald auf 5 bis 5 ½ Jahre festgelegt wurde, wobei dieser Wert noch eine „deutliche Reduktion“ um 8 Monate wegen der dortigen Versuchssituation erfuhr. Nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt stiess der Täter eine Frau zu Boden, legte sich auf sie, während sie auf dem Rücken lag, und berührte sie unter Anwendung von Gewalt mit Lippe und Zunge an deren Mund, Zähnen und Gesicht (OGer ZH SB170374-O vom 2. Februar 2018 E. 3.2.1, 3.2.3).

Wenn also im vorliegenden Fall die Vor­instanz trotz der Tatmehrheit (zweifache versuchte Vergewaltigung), der Erhöhung infolge einer weiteren Straftat (sexuelle Nötigung zum Oralverkehr) und der (aufgrund der konkreten Umständen zutreffenden) leichten Strafminderung wegen Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB) eine Gesamtstrafe von 2 ¼ Jahren einsetzt, hat sie gegenüber dem Berufungskläger bemerkenswerte Milde walten lassen.  

8.3.2   Auch die vor­instanzliche Würdigung des Vorfalls vom 6. November 2016 ist für den Berufungskläger wohlwollend ausgefallen, indem sie zu einer Erhöhung der Strafe von nur drei Monaten führte. Der diesbezügliche Vorwurf der sexuellen Nötigung wird gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Vor­instanz erwägt zutreffend, dass der Berufungskläger ein betrunkenes Zufallsopfer ausgewählt und den Übergriff an einem Ort begangen habe, wo das Opfer immer wieder daran erinnert werde.

Nicht beizupflichten ist indessen der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach sich Tathandlung und Intensität der Gewaltanwendung im unteren Bereich aller denkbaren Varianten bewegten. Das Verschulden des Berufungsklägers bezüglich des Vorfalls vom 6. November 2016 muss als erheblich bezeichnet werden. Verstärkt straferhöhend wäre zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger als Unbekannter zu nächtlicher Stunde ein Überraschungs- und Schwächemoment ausnutzte, als die heimkehrende Frau ihren Schlüssel suchte. Belastend fällt zudem ins Gewicht, dass er ihr trotz einer klaren Abweisung ins Innere des Privathauses folgte und damit eine Grenze durchbrach, die gerade vor mühsamer Belästigung Schutz bieten soll. Er hat sie dann nicht bloss flüchtig berührt, sondern sich mit seinem ganzen Körpergewicht auf sie gelegt, ihr mit Druck gegen das Gesicht Küsse aufzunötigen versucht und ihr mit seiner Hand den Mund zugehalten. Insgesamt hat er ein beträchtliches Mass an Gewalt und Zwang angewandt. So hat der Berufungskläger die Frau zu Boden gestossen, um danach in verstörender Weise über sie herzufallen. Einer allzu geringen Straferhöhung steht schliesslich der Umstand entgegen, dass die Tat am Rhein schon mehrere Monate zurücklag und sich der Berufungskläger zu einem ganz anderen Zeitpunkt nochmals entschloss, einer zufällig ausgewählten, ihm nicht bekannten Frau Leid zuzufügen. Einzig weil die Staatsanwaltschaft die milde Straferhöhung von drei Monaten akzeptiert hat, muss es damit sein Bewenden haben.

8.3.3   Der rechtswidrige Aufenthalt gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Ohne weitere Bemerkungen ist der Vor­instanz beizupflichten, wenn sie die Strafe für den rechtswidrigen Aufenthalt um weitere drei Monate erhöht.

8.3.4   Die so ermittelte hypothetische Gesamtstrafe von 33 Monaten erfährt wegen massiver Vorstrafen des Berufungsklägers eine weitere Erhöhung um drei Monate, so dass sich eine Gesamtstrafe von drei Jahren ergibt. Es ist nicht das erste Mal, dass der Berufungskläger durch gewalttätiges Verhalten gegenüber Frauen auffällt. So hat er einmal ein 14-jähriges Mädchen auf sein Zimmer genommen und es auf dem Bett in lebensgefährlicher Weise gewürgt. Er wurde deswegen wegen Gefährdung des Lebens verurteilt (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. März 2008).

Die Vor­instanz hat im Weiteren zu Recht darauf verzichtet, die Strafe infolge eines Geständnisses oder eines anderen Entgegenkommens zu reduzieren. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass von einem Beschuldigten nicht erwartet werden kann, dass er sich selber belastet. Vorwerfbar ist es indessen, wenn er seine Opfer unter Verkehrung der Verhältnisse als drogenabhängige Frau oder als beisswütige Aggressorin darstellt, um einen Freispruch zu erlangen. Diese Aussagen gehen deutlich weiter als eine blosse Aussageverweigerung oder eine gewöhnliche Schutzbehauptung, denn sie sind nicht nur haltlos, sondern treffen die beiden Frauen ein weiteres Mal in ihrer Würde.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der ausgesprochenen Freiheitsstrafe unter dem Strafmass geblieben ist, das die Berufungsinstanz als schuldangemessen erachtet. Da die Strafe im vorliegenden Fall nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers abgeändert werden darf und sie jedenfalls nicht zu streng ist, bleibt es im Strafpunkt bei einer unveränderten Freiheitsstrafe von drei Jahren.

8.4

8.4.1   Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB 1 kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs gelten sinngemäss die materiellen Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 bis 3 StGB. Es wird vorausgesetzt, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Eine solche wird vermutet, soweit nicht Vorstrafen dem entgegenstehen. Wenn und soweit die Legalprognose nicht ungünstig ausfällt, verlangt Art. 43 StGB – ungeachtet seiner Formulierung als Kann-Vorschrift –, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden, wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10, BGer 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.1 m.H.).

8.4.2   Nach Ansicht des Strafgerichts wirken sich die Vorstrafen, die erfolglos gebliebene Warnung durch eine frühere Untersuchungshaft im Herbst 2015, die Unmöglichkeit einer legalen Arbeitstätigkeit durch das fehlende Anwesenheitsrecht in der Schweiz und seine nächtlichen Aufenthalte auf der Strasse nach Schliessung der Notschlafstelle negativ auf die Bewährungsaussichten des Berufungsklägers aus.

8.4.3   Die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten mit Urteil des Strafgerichts vom 10. März 2008 liegt zwar bereits einige Zeit zurück. Der Berufungskläger wurde damals verurteilt, weil er ein Mädchen auf sein Zimmer nahm und es auf dem Bett in lebensgefährlicher Weise würgte. Ein weiterer Schuldspruch des gleichen Urteils beruht darauf, dass er zu nächtlicher Stunde einen Passanten auf einem öffentlichen Platz hartnäckig ansprach, um ihm Kokain anzubieten, danach mit einem Messer hantierte und den Angesprochenen samt seiner Begleiterin mit einem Holzpflock attackierte. Seine Schläge hatten zur Folge, dass der Angegriffene einen Armbruch erlitt. Bei den weiteren Strafen des Berufungsklägers handelt es sich um Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, welche in einem Fall mit einer Geldstrafe (Strafbefehl vom 14. Mai 2010), in den übrigen sieben Fällen mit kurzen Freiheitsstrafen im Bereich von 20 bis 45 Tagen bestraft wurden. Der Berufungskläger hat aus seiner schweren Vorstrafe keine Lehren gezogen, zumal er sich weiterhin als Helfer sieht, der zum Opfer wird, und keine Einsicht in das Unrecht der vorliegend beurteilten Taten erkennen lässt. Negativ wirken sich schliesslich auch sein prekärer sozialer Empfangsraum und die fehlende Tagesstruktur aus, so dass insgesamt von äusserst ungünstigen Bewährungsaussichten auszugehen ist. Der teilbedingte Strafvollzug kann demnach nicht gewährt werden.

9.         Landesverweisung

9.1      Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB ist ein Ausländer obligatorisch aus der Schweiz zu verweisen, der wegen sexueller Nötigung oder Vergewaltigung verurteilt wird. Die Dauer der Landesverweisung beträgt fünf bis 15 Jahre. Liegt nach Abs. 2 ein schwerer persönlicher Härtefall vor und fällt eine Interessenabwägung zugunsten des Verurteilten aus, kann das Gericht ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen. Das Gleiche gilt nach Abs. 3, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr oder in entschuldbarem Notstand begangen wurde.

9.2      Die Vorinstanz hat den Berufungskläger für fünf Jahre des Landes verwiesen und hat dabei die tiefstmögliche Zeitdauer angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Taten hätten sich bloss teilweise nach Inkrafttreten der Bestimmung über die Landesverweisung vom 1. Oktober 2016 ereignet. Massgebliche Katalogtat sei vorliegend die sexuelle Nötigung vom 6. November 2016. Entsprechend dem vergleichsweise geringen Verschulden sei die Mindestdauer von fünf Jahren auszusprechen.

Der angeordnete Landesverweis ist zu be­stätigen. Der Berufungskläger ist im Alter von 17 Jahren in die Schweiz eingereist und bereits 5 Jahre später wieder weggewiesen worden. Seither lebt er illegal hier. Die ihm vom Strafgericht zugutegehaltene sprachliche Integration ist insoweit zu relativieren, als er in Basel zwar Nothilfe bezieht, aber in der Gerichtsverhandlung überwiegend Französisch spricht. Es gibt keine Hinweise auf eine weitere Integration. Die vorliegend mitbeurteilten nächtlichen Aufenthalte in der Stadt deuten gegen ein Bemühen um stabile Wohn- und Lebensverhältnisse, wie sie auch von einem illegal Anwesenden bis zu einem gewissen Grad erwartet werden können. Der Berufungskläger weigert sich, seiner Pflicht zur Ausreise nachzukommen. Entsprechend kann er in der Schweiz auch nicht arbeiten und ist wirtschaftlich nicht integriert.

9.3      Nebst zahlreichen weiteren Urteilen wurde er als 22-Jähriger mit Strafurteil vom 10. März 2008 unter anderem wegen Gefährdung des Lebens und einfacher Körperverletzung zu 34 Monaten Gefängnis verurteilt. Im Entscheid des Migrationsamts vom 10. Oktober 2008 wurde ihm ein „massives Aggressions- und Gewaltpotential“, eine „erschreckende Skrupellosigkeit“ und das Fehlen jeglicher „Wertschätzung des Lebens anderer“ vorgehalten. Aufgrund des vorliegenden Urteils muss der Vorwurf der Rücksichtslosigkeit und Gefährlichkeit nun auch auf die sexuelle Integrität zufällig ausgewählter Frauen ausgedehnt werden. Bei dieser Sachlage liegen die Voraussetzungen für einen persönlichen Härtefall offensichtlich nicht vor. Die ausgesprochene Dauer des Landesverweises entspricht der Mindestdauer von fünf Jahren und ist zu bestätigen.

10.      Rückgabe der Effekten

Die Kleider der Opfer wurden in beiden Fällen nach § 52 f. des Polizeigesetzes (PolG, SG 510.100) sichergestellt (Akten S. 165, 261, 290). Was die Vorinstanz für die Schuhe und Kleider der vom ersten Vorfall betroffenen Frau bereits angeordnet hat, gilt genauso für die sichergestellten Kleider des Opfers im zweiten Vorfall. Die Effekten beider Frauen sind diesen je zurückgegeben. Dies ist im vorliegenden Dispositiv anzuordnen.

11.      Kosten

Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu be­stätigen und hat der im Berufungsverfahren unterliegende Berufungskläger auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die amtliche Verteidigung ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der mit der Honorarnote geltend gemachte Zeitaufwand von 24,01 Stunden erscheint angemessen, wobei für die Berufungsverhandlung zusätzlich 4 ½ Stunden vergütet werden. Dieser Aufwand von insgesamt 28,51 Stunden wird praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.– entschädigt. Dies gilt auch für die beiden Positionen vom 29. August 2017 von insgesamt 2,9 Stunden Reisezeit, die in der Honorarrechnung und dem darauf abgestützten Urteilsdispositiv irrtümlicherweise zum Ansatz von CHF 350.– verrechnet wurden, so dass das errechnete Honorar des Verteidigers etwas zu hoch ausgefallen ist. Umständehalber ist aber auf eine Korrektur des Urteilsdispositivs und auf eine Rückforderung des bereits bezahlten Mehrbetrags von CHF 435.– zu verzichten. Zu ersetzen sind im Weiteren Auslagen im beantragten Umfang von CHF 91.– sowie die Mehrwertsteuer.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 30. März 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls gemäss Anklage-Ziffer 2;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird der mehrfachen versuchten Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 6. November 2016,

in Anwendung von Art. 190 in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 189 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 115 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.

Die polizeilich sichergestellten Effekten von C____ (Kleider und Schuhe) und B____ (Kleider) werden diesen je zurückgegeben.

Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 11’056.– und eine Urteilsgebühr von CHF 5’000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6’137.– und ein Auslagenersatz von CHF 91.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 491.20 (8 % auf CHF 3’881.– sowie 7,7 % auf CHF 2’347.–), somit total CHF 6’719.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       beide Opfer

-       Justizund Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

-       Helsana Unfall AG, Referenz [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2017.100 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.03.2017 SB.2017.100 (AG.2018.405) — Swissrulings