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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.03.2018 SB.2016.91 (AG.2018.237)

6 marzo 2018·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,218 parole·~16 min·2

Riassunto

versuchte schwere Körperverletzung und Zivilforderungen

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2016.91

URTEIL

vom 6. März 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                         Berufungskläger

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

Adresse bekannt

vertreten durch [...], Advokatin,

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 6. September 2016

betreffend versuchte schwere Körperverletzung und Zivilforderungen

Sachverhalt

Mit Urteil vom 6. September 2016 wurde A____ durch das Strafdreiergericht der versuchten schweren Körperverletzung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 14. November 2014 bis zum 2. März 2015 (108 Tage) sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagsätzen zu CHF 30.–, beides mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. der Gefährdung des Lebens, wurde er freigesprochen.

Der Beurteilte wurde zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 5‘000.– zuzüglich 5 % Zins seit 2. Februar 2014 an B____ verurteilt. Dessen Mehrforderung wurde abgewiesen.

Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr auferlegt. Seinem amtlichen Verteidiger und der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers wurde je ein Honorar aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Gegen dieses Urteil hat der Beurteilte mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 Berufung erklärt. Er beantragt Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, Abweisung der Zivilforderung des Privatklägers, eventuell deren Verweisung auf den Zivilweg sowie Absehen von einer Kostenauferlegung, eventuell eine Kostenauferlegung je nach Verfahrensausgang. Die Berufungsbegründung datiert vom 3. Februar 2017.

Weder der Privatkläger noch die Staatsanwaltschaft haben Berufung oder Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 1. März 2017 Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, ebenso der Privatkläger mit seiner Berufungsantwort vom 10. April 2017.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6. März 2018 wurde der Berufungskläger befragt, danach gelangten der Staatsanwalt, die Rechtsvertreterin des Privatklägers und der Verteidiger zum Vortrag.

Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil sowie den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter nach Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 4 StPO). Soweit das Gericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 S. 248; BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2016). Ist, wie vorliegend, das Rechtsmittel nur zu Gunsten der verurteilten Person ergriffen worden, darf indessen der erstinstanzliche Entscheid – vorbehältlich hier nicht vorliegender Ausnahmen – nur zu deren Gunsten abgeändert werden (Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 StPO).

1.3      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der Freispruch von der Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens sind unangefochten geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen.

2.

Die Verteidigung rügt in verfahrensmässiger Hinsicht, dass die Vorinstanz Art. 344 StPO verletzt habe, welcher vorschreibt, dass das Gericht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat, wenn es den Sachverhalt rechtlich anders würdigen will als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift. Grund für diese Bestimmung ist, dass das Gericht zwar an die von der Staatsanwaltschaft präsentierte Sachverhaltsumschreibung gebunden ist, nicht aber an deren rechtliche Würdigung. Das rechtliche Gehör der Parteien soll gewahrt bleiben, wobei es keine Rolle spielt, ob eine schwerere, eine gleichschwere oder gar eine mildere Qualifikation zur Debatte steht (vgl. dazu Schmid Praxiskommentar, 3. Auflage 2017, Art. 344 N2). Sinn und Zweck ist stets, dass die Parteien ihre Verteidigungsrechte bzw. ihre Argumentationsstrategie optimal ausüben können. Als Beispiel für mildere Varianten, die dem sogenannten Würdigungsvorbehalt unterstehen, werden etwa die Umqualifizierung von Betrug zu Veruntreuung, von Täterschaft zu Gehilfenschaft, von Vollendung zu Versuch, aber auch von qualifiziertem Diebstahl zu einfachem Diebstahl genannt (vgl. dazu Hauri/Venetz, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 344 N5). Die meisten Beispiele zeigen, dass bei der ins Auge gefassten milderen rechtlichen Würdigung eben andere, neue Argumentationsmöglichkeiten offen wären.

Im vorliegenden Fall geht die Anklageschrift von einem versuchten Delikt mit Vorsatz auf Beibringung einer tödlichen Verletzung aus. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Umqualifizierung in einen Vorsatz auf Beibringung einer schweren Körperverletzung in Form einer lebensgefährlichen Verletzung eine andere Verteidigungsargumentation eröffnen könnte, denn der Tötungsvorsatz umfasst begriffsnotwendig den Vorsatz auf eine mindestens lebensgefährliche Verletzung (a maiore ad minus). Es sind zwar auch Verletzungsfolgen von der Qualität einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB denkbar, welche nicht in einem Tötungsvorsatz enthalten sind ‒ etwa die von der Vorinstanz angeführten Verätzungen des Gesichts und der Augen durch nicht verbrauchte Treibmittel des Airbags. Auch wenn dem Beschuldigten vorgehalten worden wäre, dass die Inkaufnahme solcher Verletzungen geprüft werde, hätte dies an seiner Verteidigung indes nichts ändern können, denn es wird der Vorsatz auf die Herbeiführung der Kollision an sich und somit auch auf jegliche Verletzungsfolgen bestritten. Eine Verletzung der Verteidigungsrechte ist somit nicht gegeben.

Bei Annahme einer Verletzung von Art. 344 StPO in der vorliegenden Konstellation wäre dieser Verfahrensmangel zudem im Berufungsverfahren geheilt worden. Die zweitinstanzliche Verfahrensleitung gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme, welche bereits mit der schriftlichen Berufungsbegründung erfolgte. Die Verteidigung hat indes nichts an ihrer inhaltlichen Argumentation geändert.

3.

3.1      Die Verteidigung beanstandet mit ihrer Berufung hauptsächlich die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Das Strafgericht stelle einseitig auf die Zweitaussagen des Privatklägers B____ ab, welche seinen Erstaussagen und auch der übrigen Beweislage widersprechen würden (Berufungsbegründung S. 2).

3.2      Bei den Aussagen von B____ ist zunächst zu prüfen, wie seine ersten Aussagen bei der Polizei im Anschluss an die Kollision vom 2. Februar 2014 und die davon abweichenden Depositionen vom Oktober 2014 zu werten sind. Die Verteidigung stellt zu Recht fest, dass diese Aussagen nicht vereinbar sind. Unmittelbar nach dem Unfall stützte B____ noch die Version des Berufungsklägers, wonach es sich bei der Kollision mit dem Baum um einen Unfall gehandelt habe. Erst am 24. Oktober 2014 beanzeigte er den Vorfall als absichtlich herbeigeführte Kollision. Auch die Vorinstanz hat diesen Umstand erkannt und gewürdigt: B____ hat diesbezüglich erklärt, dass ihn der Beurteilte unmittelbar nach der Kollision vom 2. Februar 2014 gebeten habe, seine Version vom Unfall zu bekräftigen. Er sehe sonst die Kinder nie mehr und müsste das Land verlassen. B____ habe mit Rücksicht auf die Kinder und in der Hoffnung, die Belästigungen des Beschuldigten würden danach aufhören, zugestimmt. Dass Stalking von Seiten des Beschuldigten zum Zeitpunkt des hier beurteilten Vorfalls ein Thema war, ergibt sich aus der Vereinbarung, welche am 5. Februar 2014 am Bezirksgericht Arlesheim zwischen dem Berufungskläger und dessen Ex-Frau geschlossen wurde und unter anderem den Berufungskläger bei seiner Bereitschaft behaftete, die geschiedene Frau ausserhalb der Organisation des Besuchsrechts nicht zu kontaktieren und sich nicht in der Umgebung ihrer Wohnung aufzuhalten (Vereinbarung eingelegt in Berufungsverhandlung). Erst als die Auseinandersetzungen weitergegangen und schliesslich am 23. Oktober 2014 in Tätlichkeiten ausgeartet seien, habe er sich entschlossen, den Vorfall vom 2. Februar 2014 zur Anzeige zu bringen (Akten S. 793). Diese Erklärung ist in sich stimmig und nachvollziehbar. Als es im Oktober 2014 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden kam und damit feststand, dass sich die Situation nicht hatte entschärfen lassen, machte es für B____ keinen Sinn mehr, den Beurteilten weiter zu schonen.

Die revidierte Schilderung des Vorfalls vom 2. Februar 2014 durch B____ ist in sich kohärent, detailliert, konstant und lässt sich mit objektiven Befunden in Einklang bringen. So ist die Vorgeschichte, die Scheidung zwischen dem Beurteilten und seiner Frau, der Streit wegen dem Besuchsrecht der Kinder und die Verärgerung des Beurteilten, dass die Ehefrau nun einen neuen Partner hat, aktenkundig (vgl. dazu Separatbeilage Band 1). Desgleichen finden sich in den Akten verschiedene Arztberichte aus dem Zeitraum Winter 2013/Jahresanfang 2014, wo der neue Partner der Frau thematisiert ist und der Beurteilte Suizidgedanken äussert (vgl. dazu Bericht über stationäre Behandlung vom 9. bis 14. November 2013, Akten Seite 135 ff.; Bericht vom 20. Januar 2014, Akten S. 139 ff.). Vor diesem Hintergrund ist die Schilderung des Privatklägers, wie das Gespräch und die anschliessende Fahrt vom 2. Februar 2014 verlaufen sind, absolut stimmig. Völlig unglaubhaft erscheint dagegen, wenn der Beurteilte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärt, B____ habe ihm gesagt, „Deine Exfrau will dir Probleme machen. Du musst aufpassen, sie ist schlecht gegen dich, will dein Leben kaputt machen und dass du die Kinder nicht mehr sehen kannst“ (Protokoll S. 795). Der aktuelle Freund der Ex-Ehefrau hatte keinerlei Interesse, sich gegenüber dem rivalisierenden Ex-Ehemann so zu äussern. Hier projiziert der Beurteilte eindeutig seine eigene Einschätzung der Situation in angebliche Aussagen des Privatklägers.

Die Verteidigung wendet ein, das rote Taschenmesser, welches der Berufungskläger angeblich während der Autofahrt zur Drohung verwendet habe, sei bei diesem nicht aufgefunden worden. Daraus lässt sich jedoch nichts ableiten: Im Anschluss an die Kollision vom 2. Februar 2014 hat B____ das rote Messer nicht erwähnt, und entsprechend wurde auch nicht danach gesucht.

Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Aussagen von B____ durch das technische Gutachten über das Fahrzeug vom 19. März 2014 gestützt werden: Das Auto wies keinerlei Mängel auf und namentlich keine Beeinträchtigung jener Komponenten, welche ein abruptes Ausbrechen zur Seite erklären könnten (Bericht der Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel: Akten S. 612 ff.). Auch die vom Berufungskläger eingelegten Reparaturbelege (Akten S. 759-761), welche illustrieren sollen, dass das Fahrzeug bereits mehrfach defekt gewesen sei, vermögen ihn nicht zu entlasten. Die Rechnung vom 30. November 2012 betrifft den Ersatz des Anlassers, jene vom 4. Februar 2013 eine neue Batterie und diejenige vom 11. Februar 2013 eine Drosselklappe. All diese Reparaturen stehen nicht im Zusammenhang mit dem behaupteten Geräusch im Bereich der Handbremse und datieren zeitlich weit vor dem Ereignis vom 2. Februar 2014. Aber selbst wenn ein lautes Geräusch im Bereich der Handbremse gegeben haben sollte, erklärte dies nicht das Fahrverhalten des Berufungsklägers ‒ es wäre in einer solchen Situation allenfalls von einem reflexartigen Bremsen auszugehen, sicher aber nicht von einem brüsken Herumreissen des Steuers. Das verkehrstechnische Gutachten vom 4. Mai 2015 hält hierzu fest, es müsse mindestens 40° am Lenkrad eingelenkt werden, damit sich das Fahrzeug bis zur Kollisionsstelle bereits um mindestens 16° zur ursprünglichen Fahrtrichtung drehen könne, wie im vorliegenden Fall geschehen. Ein derartiger Lenkradwinkel werde bei einer kurzen „Ablenkung" kaum erreicht. Vielmehr sei es wahrscheinlich, dass ein solcher Winkel durch aktives Lenken erreicht worden sei (Akten S. 682).

Dass B____, wie er selbst aussagt, nicht angegurtet war, ist nach dem verkehrstechnischen Gutachten anzunehmen (Akten S. 679). Dass das Handschuhfach zertrümmert wurde, weist gemäss Gutachten darauf hin, dass der Beifahrer gegen das Armaturenbrett geprallt ist. Wäre der Beifahrer während der Kollision angegurtet gewesen, wäre es vermutlich nicht zu einem Aufprall an das Armaturenbrett gekommen. Es trifft zwar zu, dass das verkehrstechnische Gutachten nicht mit Sicherheit sagen kann, ob B____ angegurtet war oder nicht. Die Aussage von B____ zu diesem Punkt ist indes klar und kann mit den Feststellungen des Gutachtens in Einklang gebracht werden. Es gibt also keinen Grund, an der Richtigkeit der Aussagen von B____ zu zweifeln.

3.3      Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Darstellung des Berufungsklägers, wonach es aufgrund eines Fahrzeugdefekts zum Unfall kam, unglaubhaft ist. Es kann insbesondere auf die bereits erwähnten Erkenntnisse aus dem vorliegenden Bericht der MFK verwiesen werden. Wie bereits erwähnt, ist das Gespräch, welches gemäss dem Berufungskläger im Wagen geführt worden sein soll, völlig wirklichkeitsfremd. Schliesslich ergibt sich aus dem psychiatrischen Gutachten, dass der Berufungskläger bei relevanten Fragen zu ausweichendem oder gar negierendem Verhalten tendiert (vgl. dazu Akten S. 87, 89, 90 unten). Seine Darstellung der Kollisionsfahrt kann somit nicht für bare Münze genommen werden.

Der Verteidiger gibt weiter zu bedenken, dass sein Mandant im Oktober 2014 niemals eine Anzeige gegen B____ erstattet hätte (wegen der damaligen tätlichen Auseinandersetzung), wenn es eine „alte Geschichte“ gegeben hätte. Dem ist zu entgegnen, dass der Beurteilte sich wohl gerade deshalb in Sicherheit wähnte, weil es ein bereits weit zurückliegender Vorfall war. Die Polizei hatte ihre Abklärungen bereits getroffen und B____ befand sich mit seiner neuen Aussage in einer Art „Beweisnotstand“. Tatsächlich hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im Zusammenhang mit der Klärung der Gerichtsstandsfrage die neue Version von B____ zunächst verworfen, und erst das Bundesgericht hat die Verdachtsmomente als ernsthaft eingestuft. Im Übrigen hatte sich der Berufungskläger in den Monaten zwischen Winter 2013 und Oktober 2014 auf seinen Rivalen „eingeschossen“. Bei seiner Anzeigeerstattung stand damit im Vordergrund, diesen mit den Behörden in Konflikt zu bringen. Weitere Überlegungen dürfte er kaum angestellt haben.

3.4

Ausgehend von der Würdigung der Aussagen der beiden Beteiligten und der objektiven Befunde ist somit nachgewiesen, dass der Berufungskläger B____ in sein Auto bat, um Probleme betreffend seine Ex-Ehefrau und die Kinder zu besprechen. Als B____ ihm nicht versprechen wollte, die Ex-Ehefrau in Ruhe zu lassen, hielt der Beurteilte den Wagen an und forderte B____ auf, auszusteigen. Als dieser den Sicherheitsgurt bereits gelöst hatte, fuhr er wieder los und steuerte das Auto mit mindestens 32 km/h in einen Alleebaum.

Entgegen den Schlussfolgerungen in der Berufungsbegründung (S. 8) kann kein Abbremsen des Wagens um die Hälfte errechnet werden. Die Verteidigung rechnet zur Kollisionsgeschwindigkeit von 32 – 37 km/h die für die Auslösung des Airbags nötige Geschwindigkeit von 18 – 26 km/h einfach hinzu und kommt so auf eine Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h (oder gar mehr). Dabei übersieht sie aber, dass der Airbag durch den Aufprall mit 32 – 37 km/h ausgelöst worden ist und daher für die vorher gefahrene Geschwindigkeit nichts besagt. Das verkehrstechnische Gutachten hält diesbezüglich fest, aufgrund der entstandenen Schäden am Auto müsse die Kollisionsgeschwindigkeit bei 32 – 37 km/h gelegen haben. Weiter hält das Gutachten fest, dass möglicherweise vor der Kollision eine Verzögerung eingeleitet worden sei, ohne allerdings eine Spurzeichnung zu hinterlassen. Die mangelnde Spurzeichnung könne daran liegen, dass die Bremsung nur gering war (Akten S. 683). Es könne aber auch sein, dass gar keine Bremsung erfolgte (Akten S. 681). Fest steht aufgrund des Gutachtens, dass 10 bis 15 Meter vor dem Anprall sicher keine Vollbremsung erfolgt ist.

Obschon die Vorinstanz festhält, B____ sei glaubwürdig, stellt sie in wesentlichen Punkten nicht auf dessen Aussagen ab. Dass der Berufungskläger gemäss Aussagen des Privatklägers „stirb“ oder „wir sterben“ gesagt habe, nachdem sich sein Beifahrer abgeschnallt hatte, und das Fahrzeug dann unvermittelt auf der Beifahrerseite in einen Baum steuerte, deutet nicht nur auf den Vorsatz einer schweren Körperverletzung, sondern klar auf einen Tötungsvorsatz hin, wie es die Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht hat. Dass der Aufprall mit relativ geringer Geschwindigkeit erfolgte und das Fahrzeug mit Airbags ausgerüstet war, ändert am Vorsatz nichts, sondern betrifft einzig die Frage der Tauglichkeit des gewählten Vorgehens. Aufgrund der Tatsache, dass die rechtliche Qualifikation der Vorinstanz von Seiten der Staatsanwaltschaft unangefochten geblieben ist, ist ein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung oder Gefährdung des Lebens indes nicht mehr möglich (Verbot der reformatio in peius).

Bei dieser Ausgangslage – direktes Steuern der rechten Front des Autos mit gut 30 km/h in einen Alleebaum ‒ hat der Beurteilte schwere Körperverletzungen seines nicht angegurteten Beifahrers mindestens in Kauf genommen. Dass durch den Aufprall am Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe schwere Schäden im Schädel-Hirnbereich, Gesicht und Augen oder auch an der Wirbelsäule entstehen konnten, war naheliegend und dem Beurteilten, der auf der Fahr noch von „stirb“ oder „zusammen sterben“ gesprochen hatte, bewusst. Es ist daher – mit der Vor-instanz – zumindest Eventualdolus auf eine schwere Körperverletzung nachgewiesen, und es ergeht ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung.

4.

Der Strafrahmen der schweren Körperverletzung reicht von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Auf die Strafmilderung zufolge des vorliegenden Versuchs nach Art. 22 StGB ist zurückzukommen.

Es ist zunächst das objektive Tatverschulden innerhalb des Tatbestandes festzustellen. Dass der Beschuldigte erst vorgab, den Privatkläger aus dem Auto aussteigen zu lassen und so bewirkte, dass dieser nicht mehr angeschnallt und somit einer grösseren Verletzungsgefahr ausgesetzt war, als er mit dem Auto gegen einen Baum fuhr, ist als heimtückisch zu bezeichnen und zu Lasten des Beschuldigten zu werten. Allerdings deutet die gesamte Begehungsweise eher auf eine verzweifelte Kurzschlussreaktion als auf eine von langer Hand geplante Aktion hin, hat sich doch auch der Berufungskläger selbst gefährdet. Stark zu seinen Gunsten fällt ins Gewicht, dass der Privatkläger nur geringfügig verletzt wurde. Die Vorinstanz hat das Tatverschulden und die Persönlichkeit des Beurteilten im Weiteren eingehend geschildert (Urteil S. 16 - 18).

Betreffend Schuldfähigkeit ist mit der Vorinstanz auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. […] vom 17. Februar 2015 abzustellen. Sie kommt zum Schluss, dass beim Beurteilten narzisstische Persönlichkeitszüge vorliegen, ohne dass eine eigentliche Persönlichkeitsstörung zu belegen sei. Zudem bestehe eine Anpassungsstörung mit depressivem Syndrom. Es liege auch eine Störung durch Alkohol mindestens im Randgebiet einer Abhängigkeit vor sowie problematischer Umgang mit Cannabis. Die festgestellten Störungen hätten aber zum Tatzeitpunkt keine Auswirkungen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gehabt.

Auch wenn insgesamt ein Verschulden im unteren Bereich des Strafrahmens vorliegt, ist die von der Vorinstanz bemessene Freiheitsstrafe von 20 Monaten bei einem bis zu 10 Jahre reichenden Strafrahmen als milde zu bezeichnen, zumal die Beweggründe des Täters, welcher offensichtlich der Ansicht ist, seiner Exfrau auch nach längerer Trennung einen neue Beziehung verbieten zu dürfen, negativ zu berücksichtigen sind. Aufgrund des Verbotes einer reformatio in peius fällt eine Straferhöhung ausser Betracht und es genügt die Feststellung, dass eine Reduktion der Strafe, welche grundsätzlich möglich wäre, klarerweise nicht angezeigt ist. Es ist demnach eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten auszusprechen. Die von der Vorinstanz für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.‒ ist neben der Freiheitsstrafe auszusprechen. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist unangefochten und daher nicht zu überprüfen.

5.

Bei diesem Ausgang ist die Entschädigungsforderung des Privatklägers berechtigt. Wenn die äusseren Verletzungen auch geringfügig waren, so ist doch ohne weitereres nachvollziehbar, dass das Erlebte traumatisierend war und einer langwierigen Verarbeitung bedurfte. Zusätzlich fällt ins Gewicht, dass B____ aufgrund der Geschehnisse nicht mehr mit seiner Freundin und deren Kinder zusammenleben kann. Der Beurteilte hat damit die Lebensplanung des Geschädigten (wie auch seiner Ex-Frau) massiv gestört. All dies rechtfertigt die zugesprochene Genugtuung in Höhe von CHF 5‘000.–, nebst Zins von 5 % seit 2. Februar 2014.

6.

6.1      Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beurteilte die erst- und zweitinstanzlichen Kosten sowie die jeweiligen Urteilsgebühren zu tragen.

6.2      Dem amtlichen Verteidiger sowie der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers sind aus der Gerichtskasse Entschädigungen gemäss ihren Aufstellungen auszurichten, zuzüglich vier Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung. Bei beiden Honoraren ist ein Rückforderungsvorbehalt zu Lasten des Beurteilten anzubringen. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 6. September 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz;

-       Freispruch von der Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, ev. Gefährdung des Lebens;

-       Entschädigung des amtlichen Verteidigers und der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers.

            A____ wird – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz – der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 14. November 2014 bis zum 2. März 2015 (108 Tage), und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.‒, beides mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

            in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d des Waffengesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

            Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 12‘168.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 4‘500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘183.25 und ein Auslagenersatz von CHF 21.‒, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 329.10 (8 % auf CHF 1‘785.65 sowie 7,7 % auf CHF 2‘418.60), aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

            Der Vertreterin des Privatklägers im Kostenerlass, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1‘933.35 und ein Auslagenersatz von CHF 47.75, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 154.60 (8 % auf CHF 691.50 sowie 7,7 % auf CHF 1‘289.60), aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Berufungskläger hat diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Privatkläger

-       Staatsanwaltschaft

-       Strafgericht

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Landschaft

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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