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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.09.2017 SB.2016.47 (AG.2017.696)

19 settembre 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,094 parole·~10 min·3

Riassunto

Verletzung der Verkehrsregeln

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2016.47

URTEIL

vom 19. September 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, lic. iur. Cla Nett

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

in Sachen

A____, [...]                                                                            Berufungsbeklagter

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 19. April 2016

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. April 2016 wurde A____ der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 350.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Es wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 395.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 150.‒ auferlegt. Es wurde ihm aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 2‘647.60 zugesprochen.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 31. Mai 2016 Berufung erklärt. Sie beantragt einen Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 110.‒. Die am 17. Januar 2013 vom Ministère public Neuchâtel bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 80.– sei zu widerrufen und für vollziehbar zu erklären. Ausserdem seien dem Beschuldigten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Der Beschuldigte hat am 21. Juni 2016 Anschlussberufung erklärt und Schuldspruch gemäss vorinstanzlichem Urteil sowie die Auferlegung einer Busse von CHF 250.‒ ohne Auferlegung von Verfahrenskosten beantragt.

Die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft ist am 27. Juli 2016 erfolgt. Die Berufungsantwort des Beschuldigten datiert vom 31. August 2016.

Mit Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 3. März 2017 wurden B____ (Leiter Service Firma [...]) sowie C____ (MFK beider Basel) mit den vorhandenen Fotos bedient und Fragen zum Fahrzeug bzw. zur Messanlage formuliert. Der schriftliche Bericht von C____ datiert vom 3. April 2017, jener von B____ vom 8. September 2017.

Mit Schreiben vom 15. September 2017 hat der Beschuldigte seine Anschlussberufung zurückgezogen.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. September 2017 sind die oben erwähnten B____ und C____ als Zeugen befragt worden. Im Anschluss sind der Staatsanwalt und der Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Sie hat ihre Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2. Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 ersuchte der Beschuldigte um Dispensation von der Teilnahme an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, was ihm mit Verfügung vom 24. Juli 2017 gewährt wurde. Die Verhandlung fand daher in Anwendung von Art. 405 Abs. 2 StPO im Beisein seines Verteidigers ohne ihn statt.

1.3      Die Verteidigung bezweifelt, dass die Depositionen der in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung angehörten Zeugen B____ und C____ verwertbar seien, da keine Zeugenbelehrung mit Hinweis auf die Wahrheitspflicht erfolgt sei. Da dem Protokoll und der zugehörigen Audioaufnahme zu entnehmen ist, dass die vorsitzende Präsidentin beide Zeugen korrekt über ihre Rechte und Pflichten belehrt hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt.

2.

2.1      Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 31. Dezember 2014 auf der Nauenstrasse in Richtung Aeschengraben das Rotlicht bei der Verzweigung Peter Merian-Strasse mit einer Geschwindigkeit von mindestens 24 km/h (gemessene 29 km/h minus 5 km/h Toleranz) überfahren hat. Auch nach Ansicht der Vorinstanz ist evident, dass das Überfahren eines Rotlichts die Verletzung einer wichtigen Verkehrsregel darstellt. Die Vorinstanz geht zudem davon aus, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefahr für den Einradfahrer geschaffen hat, der auf dem Fussgängerstreifen korrekt die Strasse überquert hat, obschon das Fahrzeug des Beschuldigten noch vor diesem zum Stillstand gekommen ist. Der objektive Tatbestand einer schweren Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG sei somit erfüllt. Die Vorinstanz verweist auf die ständige Gerichtspraxis, wonach beim Überfahren eines Rotlichts auf die Dauer der vorangegangenen Rotphase abzustellen sei. Im vorliegenden Fall habe die Ampel dem herannahenden Beschuldigten seit 5,5 Sekunden Rot angezeigt, sodass nicht mehr von einer momentanen Unaufmerksamkeit gesprochen werden könne, wie sie einem anderen Verkehrsteilnehmer auch passieren könnte. Um in diesem Fehlverhalten lediglich eine leichte Fahrlässigkeit zu erblicken, welche das momentane Versagen in einem milderen Lichte erscheinen liesse, müssten besondere Umstände hinzukommen. Solche Umstände erblickt die Vorinstanz darin, dass der Beschuldigte mit lediglich 24 km/h auf das Rotlicht zugefahren sei, dieses im letzten Moment doch noch wahrgenommen und abgebremst habe. Er sei deshalb doch nicht gänzlich unaufmerksam gewesen, weshalb nicht von einem rücksichtslosen oder sonst schwerwiegend regelwidrigem Verhalten gesprochen werden könne. Mit Verweis auf Entscheid AP.2010.2 des Appellationsgerichts qualifizierte die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV (Urteil Strafgericht S. 2-4).

2.2      Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen diese rechtliche Qualifikation. Ob und zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte gebremst habe, sei aufgrund der vorhandenen Beweismittel nicht feststellbar. Vielmehr sprächen die Gestik des Fahrers sowie der Umstand, dass auf den vorhandenen Bildern keine aufleuchtenden Bremslichter zu sehen seien, gegen ein abruptes Bremsmanöver und somit gegen die Annahme, dass der Beschuldigte das Rotlicht im letzten Moment doch noch gesehen habe. Der Verweis auf das zitierte Urteil des Appellationsgerichts sei unbehelflich, da die dortige Täterschaft das Rotlicht mit lediglich 15 km/h überfahren habe und dies zudem in einer weit weniger übersichtlichen Situation. Es sei vom Vorliegen einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG auszugehen (Berufungsbegründung S. 1-3).

2.3      Nach Ansicht der Verteidigung zeigt das vorhandene Fotomaterial zwei Fahrzeugpositionen: Das Überfahren des Haltebalkens vor dem Rotlicht mit einer Geschwindigkeit von 24 km/h sowie die Endposition des stehenden Fahrzeugs nach erfolgter Bremsung. Die nach dem Stoppbalken noch zurückgelegte Strecke schätzt die Verteidigung anhand einer Fahrzeuglänge von 4,7 und dem Abstand zwischen Heck und Haltebalken von rund einer halben Fahrzeuglänge auf sieben Meter (Anm.: Das auf dem eingereichten Datenblatt beschriebene Fahrzeug entspricht nicht dem verwendeten Modell Audi Q3 sondern einem Audi A4). Ein solcher Bremsweg sei nur ohne vorgängige Reaktionszeit zu erreichen, woraus sich ergebe, dass der Beschuldigte bereits beim Haltebalken gebremst haben müsse. Er habe aufgrund einer kurzen Aufmerksamkeit das Rotlicht zu spät gesehen, was eine leichte Fahrlässigkeit darstelle (Berufungsantwort S. 2-4). In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung liess der Verteidiger offen, ob eine einfache oder grobe Verletzung der Verkehrsregeln vorliegt (Prot. S. 4).

2.4      Es ist zunächst zu klären, welche Erkenntnisse aus den vorhandenen Bildern zu gewinnen sind. Wie dem schriftlichen Bericht von B____ zu entnehmen ist, erfolgen sämtliche Messungen im Bereich des Haltebalkens. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgt durch eine Weg/Zeitberechnung zwischen zwei Induktionsschlaufen, welche in der Fahrbahn verlegt sind. Beim Überfahren des Rotlichts wird die erste Kamera ausgelöst. Das zweite Bild dient lediglich der optimalen Erkennbarkeit des Fahrers, und die eingeblendete Geschwindigkeit entspricht nicht jener zum Zeitpunkt der zweiten Aufnahme sondern dem zuvor ermittelten Wert. Die angezeigten 24 km/h wurden demnach beim Überfahren des Haltebalkens acht Meter vor der zweiten Fotoposition gemessen. Nicht belegen lässt sich die Annahme der Verteidigung in ihrer Berufungsantwort, das zweite Bild zeige die Endposition des stehenden Fahrzeugs. Eine Aussage über die Geschwindigkeit, Beschleunigung oder Verlangsamung des Fahrzeugs ist anhand des Bildes nicht möglich (Bericht Schielke ad Frage 3), weshalb die Berechnungen der Verteidigung keinerlei Aussagekraft haben. Der Darstellung der Verteidigung folgend hätten jedoch auf dem zweiten Bild die Bremsleuchten noch aktiv sein müssen, was nicht der Fall ist. Nachdem C____ in der Hauptverhandlung ausschliessen konnte, dass ein Ausfall der Bremsleuchten unbemerkt geblieben sein könnte, da dies dem Fahrer durch die Bordelektronik des verwendeten Fahrzeugs signalisiert worden wäre (Prot. S. 3), ist somit erstellt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Aufnahme des zweiten Bildes noch nicht am Bremsen war. Es ist demnach davon auszugehen, dass er erst bremste, als er den Einradfahrer auf dem Fussgängerstreifen gewahrte. Das Rotlicht hatte er somit nicht zu spät, sondern gar nicht gesehen und dies nicht ‒ wie von der Verteidigung behauptet ‒ aufgrund einer kurzen Unaufmerksamkeit, sondern nachdem die Ampel bereits 5,5 Sekunden Rot angezeigt hatte, der notabene noch eine Gelbphase vorangegangen war. Entsprechend brachte er sein Fahrzeug erst später und erst kurz vor dem Fussgängerstreifen zum Stehen, womit die Gefährdung des Einradfahrers konkret gegeben war. In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft ergeht daher Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln.

3.

Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln stellt ein Vergehen dar, das mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu ahnden ist (Art. 90 Abs. 2 SVG).

Von Seiten der Staatsanwaltschaft wird eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 110.‒ beantragt. Die Verteidigung beantragt eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 100.‒, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 16. März 2017. Der Staatsanwalt hat in seiner Replik anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls das Ausfällen einer Zusatzstrafe zum genannten Strafbefehl beantragt, allerdings rechtfertige sich keine Reduktion der Tagessätze, da der Beschuldigte, der regelmässig gegen das SVG verstosse, nicht mit einer Strafreduktion zu belohnen sei.

Für die Strafzumessung bei häufig vorkommenden Strassenverkehrsdelikten können die öffentlich einsehbaren Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) herangezogen werden (http://www.justice.be.ch/justice/de/index/strafverfahren/strafverfahren/formulare_merkblaetter.html), die für eine grobe Verkehrsregelverletzung Geldstrafen von mindestens 12 Tagessätzen vorsehen. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten rechtfertigt sich eine Erhöhung auf 15 Tagessätze Geldstrafe. Die Tagessatzhöhe bemisst sich an den aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Diese Verhältnisse sind ungewiss, da sich der Beschuldigte auf Weltreise befindet, weshalb gemäss Verteidigung weder er noch seine Partnerin über ein Einkommen verfügen. Offenbar besitzt der Beschuldigte ein Haus, wobei unklar ist, ob dieses vermietet wird. Auch die beruflichen Aussichten nach der Rückkehr sind ungeklärt. Da der Beschuldigte sich in selbstgewählter Arbeitslosigkeit befindet und offenbar über die notwendigen Rückstellungen verfügt, mit seiner Familie auf Weltreise zu gehen, kann sich seine aktuelle Erwerbslosigkeit jedoch nicht in einer minimalen Tagessatzhöhe niederschlagen. Das Gericht bemisst die Tagessatzhöhe auf CHF 110.‒ und schliesst sich damit jener Höhe an, welche der Ministère public de l’arrondissement du nord vaudois im Strafbefehl vom 16. März 2017 errechnet hat. Dies entspricht auch der von der Verteidigung beantragten Tagessatzhöhe.

Das Ausfällen einer Zusatzstrafe würde in Anwendung des Asperationsprinzips eine Verminderung des Strafmasses mit sich bringen. Es ist indes keine Zusatzstrafe zu bilden, da sich das mit Strafbefehl vom 16. März 2017 sanktionierte Delikt am 21. August 2016 und somit nach dem erstinstanzlichen Urteil bezüglich der hier beurteilten Tat ereignet hat (siehe dazu BGE 138 IV 113 E.3.4.).

4.

Die Vorinstanz hat eine Übertretungsbusse ausgefällt und deshalb nicht über den Widerruf der bedingten Vorstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 80.‒ des Ministère public Neuchâtel vom 17. Januar 2013 befinden können. Aufgrund der Verurteilung wegen eines Vergehens innerhalb der zweijährigen Probezeit des genannten Entscheids ist der Widerruf zu prüfen (Art. 46 Abs. 1 StGB). Es kann auf den Widerruf verzichtet werden, wenn dem Beurteilten keine schlechte Legalprognose gestellt werden muss (Abs. 2). Da es sich sowohl bei der damals auch bei der hier beurteilten Tat um ein Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz handelt und inzwischen eine weiterer einschlägiger Strafbefehl ergangen ist, muss die Legalprognose bezüglich ähnlich gelagerter Delikte als schlecht bezeichnet werden, womit die bedingte Vorstrafe vollziehbar zu erklären ist.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung durch. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gehen somit vollumfänglich zu Lasten des Beschuldigten. Seine Verteidigungskosten, welche ihm gemäss erstinstanzlichem Entscheid aus der Gerichtskasse erstattet worden wären, hat er selbst zu tragen.

Der Verteidiger moniert, der Sachverhalt sei vor dem Berufungsverfahren ungenügend abgeklärt worden. Dies rechtfertige auch bei einem Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nur eine teilweise Auferlegung der Verfahrenskosten (Prot. S. 4). Es ist jedoch der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass standardmässige Zusatzabklärungen im Bereich dieser Delinquenz einen unverhältnismässigen Aufwand darstellen würde und dass die Beweislage zudem ausreichend war. Es waren vielmehr die von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen und Theorien, die das Einholen von Expertisen erforderlich machten. Beizufügen ist, dass dem Beschuldigten durch das Einholen der Berichte im Berufungsverfahren keine Mehrkosten entstanden sind. Hingegen haben die beiden Zeugen für ihr Erscheinen an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung Aufwand von CHF 1‘123.20 (Fa. …) bzw. CHF 150.‒ (MFK) geltend gemacht. Da die Verteidigung auf die Befragung der beiden Experten vorgängig verzichtet hatte und aus ihren Depositionen anlässlich der Hauptverhandlung keine weitergehenden Erkenntnisse gewonnen werden konnten, erscheint eine Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten jedoch unbillig. Die Zeugen sind somit aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Die Verteidigung beantragt schliesslich, es sei der Zeuge B____ zu CHF 150.‒ Schadenersatz an den Beschuldigten zu verpflichten, da durch die Verspätung des Zeugen Mehraufwand entstanden sei. Der Verteidiger nennt indes keine Rechtsgrundlage für eine solche Kostenauflage. Das Gericht kommt dem Beschuldigten hingegen mit einer um CHF 200.‒ reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.‒ entgegen, da er die dreiviertelstündige Verzögerung der Hauptverhandlung nicht verschuldet hat.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        A____ wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 100.‒,       

in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 68 Abs. 1bis der Signalisationsverordnung sowie Art. 405 Abs. 2 der Strafprozessordnung.

            Die mit Urteil des Ministère public Neuchâtel vom 17. Januar 2013 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 80.‒ wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.

            Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 395.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 150.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.‒ (inkl. Kanzleiauslagen). Die Mehrkosten von CHF 1‘273.20 gehen zu Lasten der Gerichtskasse.

            Mitteilung an:

-       Staatsanwaltschaft

-       Berufungsbeklagten

-       Ministère public Neuchâtel

-       Strafgericht

-       VOSTRA

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-       Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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