Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 SB.2016.41 (AG.2018.25)

8 novembre 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,883 parole·~14 min·2

Riassunto

versuchter Totschlag und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BGer 6B_183/2018)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2016.41

URTEIL

vom 8. November 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé,     

MLaw Jacqueline Frossard und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                        Berufungsklägerin

c/o Schwarzer Peter, Elsässerstrasse 22, 4056 Basel         Beschuldigte

vertreten durch [...] Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                              Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 27. Oktober 2015

betreffend versuchten Totschlag und Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 27. Oktober 2015 wurde A____ des versuchten Totschlags und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der zweitägige Polizeigewahrsam wurde darauf angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und es wurde eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 57 Abs. 2 und 60 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet. Zudem wurde A____ eine Busse von CHF 200.– auferlegt. Das beschlagnahmte Taschenmesser wurde eingezogen. Der Beurteilten wurden zudem die Verfahrenskosten auferlegt.

Gegen dieses Urteil meldete A____, vertreten durch Advokat [...] am 27. Oktober 2015 Berufung an. Die Berufungserklärung erfolgte mit Schreiben vom 9. Mai 2016. Die Berufungsklägerin beantragt einen kostenlosen Freispruch von der Anklage des versuchten Totschlags. Eventualiter sei eine bedingte Geldstrafe auszusprechen und allenfalls eine ambulante Massnahme anzuordnen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 reichte die Berufungsklägerin eine schriftliche Begründung ihrer Berufungsanträge. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung und beantragte mit Stellungnahme vom 30. Juni 2016 die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

In der Berufungsverhandlung ist die Berufungsklägerin befragt worden. Anschliessend sind ihr Verteidiger sowie der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1     Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Die Berufungsklägerin ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2     Gerügt werden können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Der Schuldspruch wegen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und die Verurteilung zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sind vorliegend nicht angefochten worden und in Rechtskraft erwachsen. Sie sind folglich nicht Gegenstand der Berufung.

1.3     Der Berufungskläger stellte mit seiner Berufungserklärung mehrere Beweisanträge. Soweit diese vom Instruktionsrichter nicht bereits gutgeheissen wurden (Ladung von C____ als Zeuge in die Berufungsverhandlung sowie Aktenbeizug von gedruckten Bildern einer Überwachungskamera) und soweit diese in der Berufungsverhandlung aufrecht erhalten wurden, bleibt es bei der Abweisung der Anträge. B____ ist nicht erneut als Zeugin zu befragen. Sie wurde im Ermittlungsverfahren bereits zweimal befragt, einmal als Auskunftsperson und einmal, in Anwesenheit der Beschuldigten und ihres Verteidigers, als Zeugin (Einvernahme vom 20. Mai 2014, Akten S. 268 ff.). Gemäss Art. 389 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen (Abs. 1). Eine Wiederholung bereits erfolgter Beweisabnahmen ist nur erforderlich, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Abs. 2). Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend gegeben. Auch auf die Einholung eines weiteren Berichts des Instituts für Rechtsmedizin sowie auf eine Befragung eines Gutachters ist im Berufungsverfahren zu verzichten. Es liegt bereits ein ausführliches rechtsmedizinisches Gutachten vor, welches die gegenständliche Verletzungsfolge von C____ hinreichend klar erörtert (Gutachten vom 13. November 2013, Akten S. 165). Ebenso liegt ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über die Beschuldigte vor. Der Gutachter ist vor erster Instanz zudem als Sachverständiger befragt worden (Protokoll der Verhandlung vor Strafgericht, Akten S. 413 ff.).

2.

Der Berufungsklägerin wird mit dem vorinstanzlichen Urteil angelastet, am 5. Oktober 2013 um 22.10 Uhr in alkoholisiertem Zustand und unter der kombinierten Wirkung von Methadon, THC, Diazepam/Nordazepam sowie Kokain stehend, im Zuge eines Streits ihrem Partner C____ in der Schalterhalle des Bahnhofs SBB mit einem Taschenmesser mit einer Klinge von 6 cm mit einer von oben gegen unten geführten Bewegung in den linken Brustkorb gestochen und damit seinen Tod zumindest billigend in Kauf genommen zu haben. Die Vorinstanz attestierte der Beschuldigten, in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung gehandelt zu haben. C____ habe zuvor den Inhalt einer Tasche, welche die Beschuldigte auf sich trug, auf den Boden geleert und sie mit ausgebreiteten Armen aufgefordert, sie solle doch zustechen, als sie mit dem Messer vor ihm gestanden habe. C____ erlitt gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 18. November 2013 auf der Höhe der linken Brustwarze und wenige Zentimeter links davon eine in Körperlängsrichtung verlaufende, 0.9 cm lange Hautdurchtrennung unbekannter Tiefe, wobei die Klinge in die Unterhaut eindrang, diese aber nicht überschritt. Gestützt auf diesen Sachverhalt fällt die Vorinstanz ihren Schuldspruch wegen versuchten Totschlags gemäss Art. 113 in Verbindung mit 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs.

3.

Dass die Beschuldigte den Messerstich, der zu den dokumentierten Verletzungen führte, ausgeführt hat, hat sie von Anfang an zugestanden. Dies ist auch aufgrund weiterer Beweismittel erstellt (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 3.8), ebenso die Verletzungsfolgen (vgl. oben). In tatsächlicher Hinsicht strittig ist lediglich, ob die Beschuldigte mit ihrer Tat den Tod des Opfers zumindest billigend in Kauf genommen hat. Die Verteidigung machte stets geltend, es sei der Beschuldigten eher um eine Warnung gegangen. Auch im Berufungsverfahren stellte sie den subjektiven Tatbestand bezüglich einer Todesfolge in Abrede.

3.1     Vorsatz ist eine innere Tatsache und ist, falls er bestritten wird, nur anhand äusserer Kennzeichen feststellbar. Bei einem Messerstich in den Oberkörper eines Menschen liefern die Klingenlänge, die Lokalisation des Stichs, die Wucht, mit der dieser ausgeführt wurde, und die Art und Weise der Tatausführung (Dynamik des Geschehens, Stellung der Kontrahenten etc.) Hinweise darauf, ob ein Eventualvorsatz auf Tötung angenommen werden kann (AGE SB.2016.18 vom 31. März 2017 E. 2.4.2; SB.2015.71 vom 26. Oktober 2016 E. 3.2.4 mit Hinweisen). Eventualvorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter oder die Täterin die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er oder sie den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm oder ihr auch unerwünscht sein (BGer 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.1, BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). 

Die Vorinstanz hat die genannten Faktoren in ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt, soweit darüber etwas Zuverlässiges zu erstellen war. Die Klingenlänge des zum Einsatz gelangten Sackmessers betrug 6 cm (Akten S. 137). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGer 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 für einen aktiven Stich in den Brustbereich bereits bei einer Klinge von 4,1 cm auf Tötungsvorsatz geschlossen und erwogen, bei einem Messerstich in den Brustbereich sei das Risiko des Todes des Opfers auch bei einer eher kurzen Messerklinge als hoch einzustufen. Die Stichbewegung gegen C____ erfolgte von oben nach unten und zumindest mit einiger Wucht, wofür die Vorinstanz auf die Aufnahmen einer Überwachungskamera und die Aussagen der Zeugin B____ abstellte (Urteil des Strafgerichts S. 7). Der Stich traf C____ in den Brustkorb und verletzte ihn: Die Klinge drang durch die der kühlen Jahreszeit entsprechende Kleidung in die Unterhaut. Wie der rechtsmedizinische Gutachter in seinem Gutachten festhält, setzt das Weichgewebe einem eindringenden Tatwerkzeug keinen relevanten Widerstand mehr entgegen, wenn dieses den Widerstand durch allenfalls getragene Kleidung und die derb-elastische Haut überwunden hat, sofern nicht knöcherne Strukturen getroffen werden (Gutachten S. 6, Akten S. 170). Das macht die Wahrscheinlichkeit des Eintretens des Taterfolgs für die Täterschaft, die im Bereich der Herzregion zusticht, unwägbar. Die Vorinstanz hat mit ausführlicher, zutreffender und vollständiger Begründung und unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gefolgert, dass die Beschuldigte den Tod ihres Freundes durch den Messerstich in den Brustkorb zumindest billigend in Kauf genommen hat. Auf die schlüssige Begründung hierzu kann verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil S. 9, 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass der Stich mit äusserster Wucht oder Entschlossenheit ausgeführt worden wäre, hat die Vorinstanz nicht angenommen. Damit steht im Einklang, dass sie der Beschuldigten (nur) einen Eventualvorsatz angelastet hat.

Im Berufungsverfahren wurde nichts vorgebracht, was nicht von der Vorinstanz bereits korrekt gewürdigt worden wäre oder was zu einem abweichenden Beweisergebnis führen würde. Dass die Situation zwischen der Beschuldigten und dem Opfer im Moment des Zustechens nicht besonders bewegt war, spricht vorliegend, entgegen dem Standpunkt der Verteidigung, keinesfalls für die Beschuldigte. Vielmehr müsste daraus gefolgert werden, dass die Beschuldigte mit relativ hoher Zielsicherheit in die Brustregion zugestochen hat. Daher kann auch aus den Bundesgerichtsentscheiden 6B_661/2014 vom 13. Januar 2015 und 6B_619/2013 vom 2. September 2013, welche der Verteidiger in der Berufungserklärung für seinen Standpunkt heranzieht, nichts zu Gunsten der Beschuldigten abgeleitet werden. Das Fehlen einer Dynamik könnte nur dann gegen einen Tötungsvorsatz herangezogen werden, falls der Stich in eine Körperregion erfolgt wäre, deren Verletzung durch einen Messerstich klarerweise zu keiner Lebensgefahr führen könnte. Auch die übrigen Ausführungen des Verteidigers vermögen am Beweisergebnis hinsichtlich des subjektiven Tatbestands nichts zu ändern. Unerheblich ist für die Annahme des Vorsatzes auch, dass die Beschuldigte zum heutigen Zeitpunkt froh darüber ist, dass der Taterfolg nicht eingetreten ist (sie ist nach wie vor mit dem Opfer in einer partnerschaftlichen Beziehung). Massgeblich ist, ob sie im Zeitpunkt des Zustechens eine Todesfolge einkalkuliert und für den Fall, dass sie eintritt, gebilligt hat. Dies ist mit der Vorinstanz zu bejahen.

3.2     Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, macht sich gemäss Art. 111 StGB strafbar. Handelt der Täter oder die Täterin in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, kommt der hinsichtlich des Strafrahmens privilegierte Tatbestand des Totschlags gemäss Art. 113 StGB zur Anwendung. Von der Bestimmung erfasst ist der asthenische Affekt (Seelmann, in: Basler Kommentar zum Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 16 N 3). Nicht unter diesen Affekt fallen Zustände wie Wut, Rachegefühle und schon gar nicht Streitlust. Tritt der Taterfolg nicht ein, ergeht ein Schuldspruch wegen Versuchs (Art. 22 StGB).

3.3     Die Berufungsinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel – wie vorliegend – nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen; Art. 391 Abs. 2 StPO). Ob die Umstände vorliegend die Annahme eines asthenischen Affekts und somit eine Privilegierung der Tat als versuchten Totschlag rechtfertigten, kann an dieser Stelle daher nicht erörtert werden. Somit hat es mit dem Schuldspruch wegen versuchten Totschlags sein Bewenden.

4.

4.1     Die Strafzumessung ist für den Fall eines Schuldspruchs wegen versuchten Totschlags von der Verteidigung nicht detailliert angefochten worden. Die Verteidigung beantragt lediglich, dass allenfalls eine bedingte Geldstrafe auszufällen sei.

4.2     Die Vorinstanz ist korrekt vom Strafrahmen des Totschlags ausgegangen, welcher Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht, und hat berücksichtigt, dass die Mindeststrafe nicht verbindlich ist, weil der Taterfolg nicht eingetreten ist und es somit beim Versuch geblieben war (Art. 48a StGB). Sie hielt fest, dass das Verschulden der Beschuldigten keinesfalls leicht wiege und dass die Strafmilderung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB nur leicht ausfalle, weil das Ausbleiben des Taterfolgs einzig glücklichen Umständen zu verdanken sei. Sie berücksichtigte die der Beschuldigten durch das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 18. August 2014 attestierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und emotional-instabilen Anteilen sowie ein Abhängigkeitssyndrom von Opioiden, Alkohol und Benzodeazepinen, bei zusätzlich schädlichem Gebrauch von Kokain und Cannabis. Sie hat mit schlüssiger Begründung festgehalten, dass diese persönlichen Umstände zu einer Privilegierung der Tat als (versuchten) Totschlag geführt hätten und dass aufgrund dieser Umstände nicht eine zusätzliche Strafmilderung unter dem Titel von Art. 19 Abs. 2 StGB erfolgen könne. Die persönlichen Umstände sowie das Vorleben der nicht vorbestraften Beschuldigten würdigte das Strafgericht ausführlich, worauf verwiesen werden kann (Urteil des Strafgerichts S. 13). Der Beschuldigten wurde eine erhöhte Strafempfindlichkeit zugutegehalten, welche in der Trennung von ihren (bereits vor der Tat fremdplatzierten) Kindern zu erkennen sei. Zudem wurde ihr kooperatives Verhalten im Verfahren gewürdigt. Ein strafminderndes Geständnis liegt entgegen der Vorinstanz nicht vor. Der kritische Teil des Sachverhalts, nämlich die innere Tatsache des Vorsatzes, war von keinem Geständnis umfasst, während der äussere Hergang im Wesentlichen auch ohne die Aussagen der Beschuldigten feststand. Die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 18 Monaten war in keinem Fall zu hoch bemessen. Sie ist im Berufungsverfahren zu bestätigen. Bei diesem Strafmass scheidet eine Geldstrafe klarerweise aus (Art. 34 Abs. 1 StGB).

4.3     Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter oder die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Erforderlich für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 38 zu Art. 42 StGB, mit Hinweisen).

Die Vorinstanz hat weiter unter Verweis auf das forensisch-psychiatrische Gutachten festgehalten, dass der Beschuldigten eine ungünstige Legalprognose gestellt werden muss. Im Gutachten wird nach eingehender Analyse verschiedener Kriterien (Anlassdelikt, bisherige Kriminalitätsentwicklung, Persönlichkeit und psychische Störung, Krankheits- bzw. Störungseinsicht, soziale Kompetenzen, spezifisches Konfliktverhalten, Auseinandersetzung mit der Tat, Therapiemöglichkeiten und –bereitschaft, sozialer Empfangsraum sowie bisheriger Verlauf nach der Tat) ausgeführt, dass das Risikopotenzial in der pathologischen Beziehung und der sozialen Situation der Beschuldigten zu sehen sei, vor allem getragen durch ihre Persönlichkeit und ihren Konsum, und dass diese Konstellation unverändert fortbestehe. Entlastend sei zu bewerten, dass eine affektakzentuierte Tat vorliege. Ansonsten sei eine geringe Gewaltbereitschaft auszumachen und es fehlten einschlägige Vorstrafen. Wie aber der Verlauf nach der Tat demonstriert habe, seien die spezifischen, die Tat determinierenden Faktoren allesamt weiter vorhanden, weshalb ein anhaltend erhöhtes Rückfallrisiko vorliege. Die Wiederholungswahrscheinlichkeit für affektgetragene tätliche Angriffe der Beschuldigten auf ihren Freund, aber auch für versuchte oder verwirklichte Körperverletzungen, gegebenenfalls unter Einsatz eines Messers, sei daher mittel- und langfristig als erheblich einzuschätzen (Stufe 3 von 4), falls keine einschneidenden Änderungen ihrer Lebens- und Gesundheitssituation erfolgten (Gutachten, Akten S. 68-72, vgl. auch Aussagen Dr. […] als Sachverständiger, Protokoll S. 8/9).

Was die Beschuldigte dagegen im Berufungsverfahren vorbrachte, vermag keine Abweichung von der schlüssigen gutachterlichen Einschätzung und der Schlussfolgerung der Vorinstanz bezüglich der Legalprognose zu rechtfertigen. Insbesondere sind nach wie vor keine einschneidenden Änderungen der Lebens- oder Gesundheitssituation der Berufungsklägerin auszumachen. Die oben dargelegten Umstände haben sich im Wesentlichen nicht verändert. Eine eigentliche Therapie, welche das oben dargelegte Rückfallrisiko vermindern würde, hat nicht stattgefunden. Der von der Berufungsklägerin eingereichte Bericht des Zentrums für Suchtmedizin von [...] vom 17. August 2017 belegt Verlaufsgespräche, die eine Hepatits-C-Behandlung begleiteten. Die Berufungsklägerin arbeitet zurzeit nicht und lebt weiterhin mit C____ zusammen. Den Alkoholkonsum hat sie nach eigenen Angaben eingedämmt, aber nicht eingestellt. Ausserdem konsumiert sie weiterhin Betäubungsmittel, wenngleich sie den Konsum nach eigenen Angaben besser im Griff habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Seit der Tat ist sie zudem zweimal wegen Diebstahls verurteilt worden (letzter Tatzeitpunkt: 10. Juni 2016, Strafregisterauszug, bei den Akten). Auch im Berufungsverfahren muss die Legalprognose daher als ungünstig bezeichnet werden. Der bedingte Strafvollzug kann der Berufungsklägerin deshalb nicht gewährt werden.

4.4     Auch die von der Vorinstanz angeordnete stationäre Massnahme (Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB) ist unter Verweis auf das Gutachten und die sorgfältige und vollständige vorinstanzliche Begründung zu bestätigen (Urteil des Strafgerichts S. 15/16). Das Gutachten spricht sich klar für eine Suchtbehandlung aus. Es führt aus, dass im Zentrum der Bemühungen eine adäquate Behandlung der Suchtproblematik und der damit assoziierten Störungen stehen sollte, womit sowohl die somatischen Erkrankungen als auch die Persönlichkeitsproblematik gemeint sei. Am Anfang stünde ein qualifizierter (Betäubungsmittel-)Entzug, der bei der gegebenen Ausgangssituation nur stationär durchgeführt werden könne. Die Berufungsklägerin gab sich in der Berufungsverhandlung selbst zuversichtlich, einen Entzug erfolgreich bewältigen zu können, da ihr bereits einmal ein Entzug gelungen sei und sie danach 23 Jahre lang keine Betäubungsmittel konsumiert habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3).

Die stationäre Massnahme erweist sich auch als verhältnismässig. Die Rückfallgefahr ohne Behandlung ist gemäss Gutachter als hoch zu bezeichnen. Zu beachten ist, dass ein schweres Delikt gegen Leib und Leben droht. Dabei reicht es, dass ein einziges weiteres solches Delikt droht. Nicht erforderlich ist, dass der Berufungsklägerin unterstellt werden müsste, ständig auszurasten. Die Tatsache, dass die Berufungsklägerin nicht generell zu Gewalt neigt, ändert daher nichts an der drohenden Gefahr, die von einer Affekthandlung ausgehen könnte, falls keine Therapie stattfindet und ähnliche Umstände zusammenkommen sollten, welche sie auch zur vorliegend beurteilten Tat veranlasst haben.

4.5     Die Vorinstanz hat damit zu Recht eine stationäre Massnahme gemäss Art. 60 StGB angeordnet. Auch hat sie den Vollzug der Strafe zu Recht zugunsten der Massnahme aufgeschoben.

5.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im Berufungsverfahren kein anderes Urteil ergeht als im erstinstanzlichen Verfahren. In diesem Sinne wird das erstinstanzliche Urteil, mitsamt den Nebenpunkten, bestätigt.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Die Berufungsklägerin trägt zudem die Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Urteilsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf CHF 900.– festzusetzen. Der amtliche Verteidiger wird für seinen Aufwand aus der Gerichtskasse praxisgemäss mit einem Ansatz von CHF 200.– entschädigt (gemäss Honorarnote). Die Berufungsklägerin hat dem Gericht das ihrem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Nicht entschädigt werden können dem amtlichen Verteidiger Kosten, welche er für die Ausfertigung von zusätzlichen Spezial-Ausdrucken von Videoprints der Bilder der Überwachungskamera am Bahnhof SBB geltend machte. Das Erheben von Beweismitteln ist grundsätzlich Sache der Strafverfolgungsbehörden. Wenn die Verteidigung aus eigenem Antrieb und ohne einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen Beweismittel erhebt, können Kosten dafür nicht vergütet werden, zumal zusätzliche Videoprints vorliegend auch entbehrlich waren und am Schuldspruch nichts zu ändern vermochten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:      Es wird festgehalten, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind:

-        Schuldspruch wegen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und Verurteilung zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

-        Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren

A____ wird – neben der bereits rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes – des versuchten Totschlags schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 5. bis zum 7. Oktober 2013 (2 Tage),

in Anwendung von Art. 113, 22 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuchs.

Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet,

in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 60 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs.

          Das beschlagnahmte Taschenmesser wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.

          Die Beurteilte trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrag von CHF 16‘311.25 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5‘000.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.–.

          Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5‘880.– und ein Auslagenersatz von CHF 35.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-        Berufungskläger

-        Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-        Strafgericht

-        Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-        […] für Forensische Psychiatrie, […]

-        Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-        Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                   Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                   lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2016.41 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 SB.2016.41 (AG.2018.25) — Swissrulings