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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.06.2016 SB.2016.4 (AG.2016.470)

14 giugno 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,319 parole·~7 min·2

Riassunto

einfacher Verletzung der Verkehrsregeln

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2016.4

URTEIL

vom 14. Juni 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Eva Christ    

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____                                                                                       Berufungskläger

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. August 2015

betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

A____ (Berufungskläger) wurde am 15. Mai 2014 eine Übertretungsanzeige wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit zugestellt mit der Aufforderung, die fällige Ordnungsbusse in Höhe von CHF 20.– (EUR 16.–) innert 30 Tagen zu bezahlen. Da vom Berufungskläger keine Reaktion erfolgte, überwies die Kantonspolizei den Fall am 19. Januar 2015 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens. Diese erklärte den Berufungskläger mit Strafbefehl vom 30. Januar 2015 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und belegte ihn mit einer Busse von CHF 20.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 1 Tag). Zudem wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten in Höhe von CHF 208.60 auferlegt.

Auf Einsprache des Berufungsklägers überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt. Dieses verurteilte den Berufungskläger mit Urteil vom 10. August 2015 zu einer Busse von CHF 20.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 208.60

Gegen dieses Urteil meldete der Berufungskläger am 21. Januar 2016 Berufung an. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, die beschuldigte Person freizusprechen sowie hilfsweise ein Lichtbild vorzulegen, das den Fahrer zeige. Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 hat die verfahrensleitende Präsidentin des Appellationsgerichts in Anwendung von Art. 398 Abs. 4 bzw. Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) den Eventualantrag auf Vorlage eines (weiteren) Lichtbildes abgelehnt sowie unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet. Da der Berufungskläger seine Berufung bereits schriftlich begründet hatte, wurde auf die Ansetzung einer weiteren Begründungsfrist nach Art. 406 Abs. 3 StPO verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt weder das Nichteintreten auf die Berufung noch erklärt sie Anschlussberufung. Sie beantragt mit Stellungnahme vom 18. März 2016 jedoch, das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung kostenfällig abzuweisen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Berufungsgericht ist nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) das Appellationsgericht. Es beurteilt gemäss § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen als Ausschuss.

1.2      Der Berufungskläger hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils und ist somit zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO). Daher ist auf sie einzutreten.

1.3      Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung im schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils gebildet haben und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren zu beurteilen ist. Das vorliegende Urteil ist im Zirkularverfahren ergangen.

1.4      Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu sind behauptete Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind. Das Berufungsgericht entscheidet daher aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweislage (Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 398 StPO N 3a).

Der Berufungskläger hat in der Berufungserklärung vom 21. Januar 2016 beantragt, es sei hilfsweise ein Lichtbild vorzulegen, das den Fahrer zeige. Da der Antrag erstmals im Berufungsverfahren gestellt wurde, ist er nach Massgabe von Art. 398 Abs. 4 StPO unzulässig und war deshalb abzuweisen.

2.

2.1      Mit Urteil vom 10. August 2015 erklärte das Einzelgericht in Strafsachen den Berufungskläger gestützt auf Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01), Art. 4a Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) sowie Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) der einfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Dem Berufungskläger wird aufgrund der Daten- und Filmauswertung des an der Autobahn A2, Fahrtrichtung Deutschland, bei Kilometer 4,72 L platzierten automatischen Geschwindigkeitsmessgeräts vorgeworfen, die an dieser Stelle erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten zu haben. Gemessen wurde eine gefahrene Geschwindigkeit von 86 km/h, was nach Abzug der vom Bundesamt für Strassen festgelegten Geräte- und Messunsicherheitsmarge eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 1 km/h ergibt.

2.2      Der Berufungskläger macht geltend, er sei zwar Halter des fraglichen Fahrzeuges, jedoch bestreite er, dieses zur Tatzeit gelenkt zu haben. Es sei ihm auch nicht mehr möglich, den Lenker anzugeben, da das Fahrzeug im Tatzeitraum innerfamiliär von mehreren Personen genutzt worden sei.

2.3      Die Ermittlung des Lenkers wäre vorliegend mit grosser Wahrscheinlichkeit möglich gewesen, da sich in den Akten Lichtbilder von recht guter Qualität befinden. Sie zeigen einen männlichen Lenker im Alter etwa des Berufungsklägers und eine Beifahrerin, die ungefähr dasselbe Alter haben dürfte. Allerdings hat ein direkter Abgleich der Lichtbilder mit der Person des Berufungsklägers nie stattgefunden, da er sich von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat dispensieren lassen und auch keinen persönlichen Ausweis mit Foto eingereicht hat. Das ist für das Berufungsverfahren indessen schon aus formalen Gründen nicht von Bedeutung: Wie bereits erwähnt, können mit der Berufung keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht werden, wenn wie vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete (Art. 398 Abs. 4 StPO).

Der Berufungskläger hat im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens in keiner Weise geltend gemacht, das Auto zur Tatzeit nicht selbst gelenkt zu haben. Er war bereits mit der Übertretungsanzeige aufgefordert worden, für den Fall, dass er bestreite, die Übertretung selbst begangen zu haben, eine kurze Begründung bzw. die Angabe der Personalien des Lenkers innert 10 Tagen einzureichen. Auch war er auf die Halterhaftung nach Art. 6 des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 741.03) hingewiesen worden, wonach der Fahrzeughalter die Ordnungsbusse zu bezahlen habe, wenn der tatsächliche Täter nicht bekannt sei oder nicht bekannt gegeben werde. Im (erstinstanzlichen) Strafverfahren hätte sich der Berufungskläger zudem gestützt auf Art. 6 Abs. 5 OBG exkulpieren können, wenn er glaubhaft gemacht hätte, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte. Der Berufungskläger hat jedoch weder gegenüber der Polizei noch später im gerichtlichen Verfahren irgendwelche Einwände bezüglich des Sachverhalts oder seiner eigenen Lenkereigenschaft vorgebracht und auch keine entsprechenden Erhebungen beantragt – so hat er auch darauf verzichtet, sich ein Lichtbild vorlegen zu lassen, um sich selbst als Lenker zu identifizieren oder den Lenker in seinem familiären Umfeld zu ermitteln.

Beim geltend gemachten Fehlen der Lenkereigenschaft handelt es sich somit um eine neue Behauptung im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO, welche im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zulässig ist.

3.

Der dem vorinstanzlichen Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt ist erstellt aufgrund der Daten- und Filmauswertung des an der Autobahn platzierten automatischen Geschwindigkeitsmessgeräts. Da der Berufungskläger vor der Vorinstanz weder seine Halter- noch seine Lenkereigenschaft bestritt, führte die nach Abzug der Geräte- und Messunsicherheitsmarge verbleibende Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 1 km/h folgerichtig zu einem Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln. Die erst im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwände betreffend die Halterhaftung sind nach dem zuvor Ausgeführten nicht mehr zu hören und im Übrigen auch von der Sache her nicht berechtigt (vgl. u.a. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Weh gegen Österreich vom 8. April 2004 [Nr. 38544/97]).

4.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Berufungskläger bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten zu tragen. Als den Umständen des Falles und dem verursachten Aufwand angemessen erscheint die Erhebung einer Gebühr von CHF 500.– (vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        A____ wird der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 20.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung sowie Art. 336 Abs. 3 der Strafprozessordnung.

Der Berufungskläger trägt die Verfahrenskosten von CHF 208.60 sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

            - Berufungskläger

            - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

            - Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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