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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.02.2018 SB.2016.34 (AG.2018.200)

9 febbraio 2018·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,485 parole·~7 min·2

Riassunto

grober Verletzung der Verkehrsregeln

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2016.34

URTEIL

vom 9. Februar 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Cla Nett , Dr. Annatina Wirz     

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                      Berufungskläger

[…]                                                                                                  Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

substituiert durch [...],

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 9. Dezember 2015

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 9. Dezember 2015 wurde A____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 40.– verurteilt (Probezeit zwei Jahre). Diese Strafe wurde mit einer Busse von CHF 600.– verbunden. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.

Gegen dieses Urteil erklärte A____, vertreten durch [...] mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 Berufung. Am 11. April 2016 erfolgte die Berufungserklärung und am 6. Juli 2016 die Berufungsbegründung. Es wird ein Freispruch von der Anklage der groben Verletzung der Verkehrsregeln beantragt. Eventualiter sei der Beschuldigte einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes schuldig zu sprechen. Die Strafe sei in jedem Fall zu hoch ausgefallen. Die Staatsanwaltschaft liess mit ihrer Berufungsantwort vom 28. Juli 2016 die Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragen.

Anlässlich der Verhandlung vor Appellationsgericht vom 9. Februar 2018 wurde der Berufungskläger befragt. Anschliessend gelangte sein Verteidiger zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Gerügt werden können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO).

2.

Dem Beschuldigten wird mit dem angefochtenen Urteil angelastet, am 6. Juni 2013 mit einem Personenwagen in der [...] in Basel, einer Tempo-30 Zone, geräuschvoll beschleunigt zu haben und in einer Fahrweise, die nicht den Umständen angepasst gewesen sei, auf einen Personenwagen zugefahren zu sein, der auf Höhe der Liegenschaft [...] auf der Fahrbahn abgestellt war. Durch ein abruptes Bremsmanöver habe er seinen Personenwagen mit quietschenden Reifen ca. 20 cm vor dem anderen Personenwagen zum Stehen gebracht. Durch diese Fahrweise habe er B____ und deren Tochter, welche sich im stehenden Fahrzeug befanden, erheblich gefährdet. Gestützt auf diesen Sachverhalt fällte die Vorinstanz einen Schuldspruch wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR.741.01). Der Beschuldigte habe in rücksichtsloser Weise wichtige Verkehrsregeln verletzt, namentlich das Gebot, sein Fahrzeug so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG), sowie das Gebot, die Geschwindigkeit den Umständen anzupassen (Art. 32 Abs. 1 SVG).

3.

Die Vorinstanz stellte im Wesentlichen auf die Aussagen von B____, deren Mutter C____ sowie der Nachbarin D____ ab, welche den Berufungskläger belasten. Diese drei Personen wurden in der erstinstanzlichen Verhandlung als Zeuginnen befragt (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung S. 4-8). Das Strafgericht hat deren Aussagen überzeugend gewürdigt und für zuverlässig befunden (Erwägungen im Urteil des Strafgerichts S. 4/5). Die drei Personen hätten das Kerngeschehen übereinstimmend geschildert. Auch die Aussagen von A____ wurden von der Vorinstanz sorgfältig gewürdigt. Dieser hatte ein Bremsquietschen zugestanden, dieses aber mit einem „Restschub“ nach dem abrupten Bremsen erklärt. Als Grund für das abrupte Bremsen gab er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – erstmals – an, dass das Auto vor ihm wegen eines Kindes habe abbremsen müssen. Beide Vorbringen hat die Vorinstanz mit einwandfreier und überzeugender Begründung zurückgewiesen (S. 5).

Vor den Schranken des Appellationsgerichts brachte der Berufungskläger sodann nichts vor, was nicht schon von der Vorinstanz berücksichtigt und korrekt gewürdigt worden wäre. Der Berufungskläger machte noch geltend, dass er sich nicht erklären könne, wie es zu solchen Vorwürfen gegen ihn gekommen sei. Ohne hierfür ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, stellte er in den Raum, die drei Frauen könnten ihre Belastungen gegen ihn abgesprochen haben. Er führte hierzu lediglich aus, B____ sei geschäftlich eine Rivalin gewesen, weil man sich für den Kauf des gleichen Hauses interessiert habe. Er habe zudem einmal eine Einladung von D____ abgelehnt, was diese vielleicht als unhöflich empfunden haben könnte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Solche Vorbringen sind mitnichten geeignet, die Glaubhaftigkeit der Depositionen der Zeuginnen, deren Aussagen im Gegensatz zu denjenigen des Berufungsklägers, konsistent und frei von Widersprüchen waren und einen nachvollziehbaren Vorgang wiedergaben, herabzusetzen. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann ergänzend verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urteil des Strafgerichts S. 4/5).

Die vom Verteidiger vorgetragenen Bedenken, dass die Personen, im Gegensatz zu geschulten Polizeibeamten, ein Strassenverkehrsdelikt nicht zuverlässig erfassen könnten, gehen zumindest vorliegend an der Sache vorbei. Es mag zutreffen, dass Personen, die nicht besonders geschult sind, nicht ohne Weiteres in der Lage sind, die Überschreitung einer bestimmten signalisierten Höchstgeschwindigkeit zuverlässig zu erkennen. Eine Überschreitung einer spezifischen Höchstgeschwindigkeit wird dem Berufungskläger aber nicht vorgeworfen. Dass es zu einem abrupten Bremsmanöver mit quietschenden Reifen gekommen ist, wird von ihm hingegen selbst eingestanden. Indirekt ist damit auch eine für die Tempo-30-Zone unangepasste Fahrweise erstellt. Dies gilt, zumal die (nur) vom Berufungskläger vor dem Strafgericht gemachte Behauptung, dass das Auto vor ihm schon angefahren sei und plötzlich, mutmasslich wegen eines Kindes, gebremst habe, von der Vorinstanz mit überzeugender Begründung als Schutzbehauptung enttarnt wurde (Urteil des Strafgerichts S. 3 und 5). Als besonderes Kennzeichen für die Schilderung von Erlebtem kann ergänzend hervorgehoben werden, dass D____, welche sich auf der Dachterrasse ihres Hauses aufgehalten hatte, durch einen auffälligen Sinneseindruck, ein Motorengeräusch, auf den Vorgang aufmerksam geworden war.

Der Verteidiger rügte in seinem Plädoyer schliesslich, dass die Zeuginnen im Berufungsverfahren nicht noch einmal befragt worden seien. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen (Art. 389 Abs. 1 StPO). Eine Wiederholung bereits erfolgter Beweisabnahmen ist nur erforderlich, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Abs. 2). Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend gegeben. Es kommt hinzu, dass die erneute Ladung von Zeugen oder Auskunftspersonen im Berufungsverfahren gar nicht beantragt worden war. Eine entsprechende Rüge nach Abschluss des Beweisverfahrens läuft auch aus diesem Grund ins Leere.

Der einwandfreien rechtlichen Würdigung der Vorinstanz ist mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil zu folgen (Urteil des Strafgerichts S. 5/6), mit folgender, im Ergebnis neutraler, Präzisierung: Nicht zur Anwendung gelangt bei einem Automatikgetriebe Art. 33 lit. b der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR. 741.11). Das Verursachen von Lärm fällt vorliegend jedoch unter die Bestimmung von Art. 33 lit. c VRV, welche in der Verzeigung / Anklageschrift bzw. im Urteilsdispositiv ebenfalls angeführt ist.

4.

Auch die Strafzumessung durch das Strafgericht ist überzeugend ausgefallen (angefochtenes Urteil S. 6). Bei dem Vergehen handelt es sich innerhalb des Strafrahmens von Art. 90 Ziff. 2 SVG um keinen Bagatellfall. Es ist von einer direktvorsätzlichen Verletzung wichtiger Verkehrsregeln auszugehen, was das Vergehen hinsichtlich des Tatverschuldens von leichteren Formen der Tatbegehung (etwa Fahrlässigkeit) abhebt. Es kommt hinzu, dass die Sicherheit von zwei Personen konkret betroffen war. Dass das Strafgericht die Geldstrafe gegenüber dem Antrag der Staatsanwaltschaft von 10 auf 20 Tagessätze erhöhte, erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, trotz des bisher einwandfreien automobilistischen Leumunds des Berufungsklägers. Die Tagessatzhöhe ist mit CHF 40.– entgegen der Kritik in der Berufungsbegründung korrekt bemessen worden. Nach dem Veranlagungsprotokoll der Steuerverwaltung Basel-Stadt (Akten S. 5) ist für den Berufungskläger, dessen Vermögensverhältnisse laut seinen Angaben im Wesentlichen unverändert geblieben sind (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2), von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 1‘250.– auszugehen. Nach Vornahme eines Pauschalabzugs von 25% für Krankenkasse und Steuern ergibt sich eine Grundtagessatzhöhe von CHF 31.–. Der Beschuldigte verfügt zudem über ein Vermögen von ca. CHF 114‘000.–, wovon praxisgemäss ein Freibetrag von CHF 100‘000.– in Abzug gebracht wird. Durch Verwendung eines Multiplikators von 0.5 ‰ auf den verbleibenden Vermögensbetrag von CHF 14‘000.– ergibt sich ein zur Grundtagessatzhöhe zu addierender Betrag von CHF 7.–. Aus dieser Rechnung (CHF 31.– + CHF 7.–) resultiert eine (auf den nächsten Zehnerschritt gerundete) Tagessatzhöhe von CHF 40.–. Auch die von der Vorinstanz unter Berücksichtigung des Verschuldens in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB festgelegte Verbindungsbusse ist nicht zu beanstanden und entspricht der Gerichtspraxis (AGE SB.2015.77 vom 2. Juni 2017 m.w.H.). Es bleibt bei der Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe sowie der Festsetzung der Probezeit auf zwei Jahre.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Urteilsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf CHF 700.– festzusetzen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        A____ wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 40.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

            in Anwendung von Art. 90 Abs. 2, 31 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 42 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 4 Abs. 1 und 33 lit. c der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuchs.

            Der Beurteilte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Betrage von CHF 668.30 sowie eine Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Urteil von CHF 800.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens unter Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.– (einschliesslich Auslagen).

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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