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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.08.2017 SB.2016.15 (AG.2017.615)

30 agosto 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,665 parole·~13 min·3

Riassunto

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2016.15

URTEIL

vom 30. August 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch, [...], Advokatin,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 2. Dezember 2015

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

A____ (Berufungskläger) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Dezember 2015 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 330.–, mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 660.– verurteilt. Das Strafgericht erachtete es als erwiesen, dass der Berufungskläger am Morgen des 3. Juli 2014 um 8:14 Uhr in der Basler Innenstadt mit einem Personenwagen ein verbotenes Wendemanöver (U-Turn) ausgeführt habe, um auf der gegenüberliegenden Strassenseite zu einem Behindertenparkplatz zu gelangen. Bei diesem Manöver habe er eine Sperrfläche und die Tramgeleise überfahren. Ein von hinten herannahendes Tram habe eine Vollbremsung einleiten müssen, um eine Kollision zu vermeiden. 

Gegen dieses Strafurteil richtet sich die am 18. Februar 2016 erklärte und am 5. April 2016 begründete Berufung, mit der der Berufungskläger die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Verurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer milden Busse beantragt.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 18. April 2016 die Bestätigung des angefochtenen Urteils.

An der heutigen Berufungshandlung ist der Berufungskläger befragt worden, und seine Verteidigerin ist zum Vortrag gelangt. Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Zuständig für die Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw. Dreiergerichts in Strafsachen ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisa-tionsgesetzes in der seit 1. Juli 2016 geltenden Fassung (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist einzutreten.

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 bis 4 StPO). Soweit das Gericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 S. 248; BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2, je mit Hinweisen).

2.

Dem Berufungskläger wird gemäss Strafbefehl vom 30. Juni 2015, dem im gerichtlichen Verfahren gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO Anklagecharakter zukommt, vorgeworfen, dass er am 3. Juli 2014 um 8:14 Uhr mit einem Personenwagen Smart in der Aeschen­vorstadt, von der Elisabethenstrasse herkommend, auf Höhe der Liegenschaft Nr. 36 eine Sperrfläche von rechts nach links überquert habe, so dass ein aus der Tramhaltestelle Bankverein in Richtung Aeschenplatz fahrendes Tram zur Verhinderung einer Kollision eine Vollbremsung habe ausführen müssen. Der Berufungskläger habe unter Hervorrufung oder zumindest Inkaufnahme einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer zum Zwecke des Wendens und Parkierens auf Höhe der Liegenschaft Nr. 41 gehandelt.

3.

Der Berufungskläger wehrt sich, indem er durch die Verteidigung den Vorwurf vollumfänglich bestreiten, die Aussagen der beiden Zeugen als unkorrekt bezeichnen und das Fehlen der Aussagen des Tramwagenführers beanstanden lässt. Er sei vom Bankverein her in Richtung Sternengasse gefahren; kurz vor der Einmündung der Sternengasse (Höhe Boutique Danoise) habe er sein Fahrzeug gewendet, um vor der Kantonalbank den ihm bekannten Invalidenparkplatz benützen zu können. Er habe eine entsprechende Parkbewilligung, denn seine inzwischen verschiedene Ehegattin sei schwerst behindert gewesen, und er habe sie beim Arzt an der Aeschenvorstadt 65 abholen müssen. Er habe das Wendeverbotssignal nicht gesehen, weil ihn die Sonne geblendet habe, und die Sperrfläche nicht befahren. Bezüglich des Trams gebe es in den Aussagen der Zeugen Unklarheiten. Das Tram sei nicht schnell gefahren und sei bereits auf der Höhe der Boutique Danoise zum Stehen gekommen. Der Vorgang könne nicht restlos geklärt werden, zumal der Wagenführer nicht befragt worden sei. Jedenfalls könne dem Beschuldigten subjektiv keine grobe Verletzung, keine krasse Unachtsamkeit, keine rowdyhafte und rücksichtslose Fahrweise vorgeworfen werden.

In der Befragung vor dem Berufungsgericht (Verhandlungsprotokoll S. 2 f.) gab der Berufungskläger an, es störe ihn, dass die Behörden von einem „altersbedingten Leistungsabfall“ sprächen. Eine Vollbremsung des Trams habe es nie gegeben. Der Tramführer sei nicht ausgestiegen. Sein eigenes Auto sei an diesem Tag in der Karosserie-Werkstatt [...] gestanden, welche ihm den Smart als Ersatzauto überlassen habe. Er habe auf dem Behindertenparkplatz bei der Kantonalbank parkieren wollen, weil er seine Frau beim Zahnarzt habe abholen müssen. Es habe sich um eine jährliche oder halbjährliche Kontrolle gehandelt. Auf die Frage des Gerichts, es sei ungewöhnlich, dass der Zahnarzttermin bereits kurz nach 8 Uhr vormittags ende, erklärte er, er wisse es nicht so genau. Es habe sich wohl um eine Kontrolle von einer Dreiviertelstunde oder einer Stunde gehandelt. Die Anschlussfrage, ob der Zahnarzttermin bereits etwa um 7 Uhr begonnen habe, wenn sich der Vorfall beim Abholen danach ereignet habe, verneinte der Berufungskläger energisch. Der Zahnarzt beginne um 9 Uhr, und der Vorfall auf der Strasse sei nicht um 8 Uhr passiert. 

4.

4.1      Der Sachverhalt beruht vorweg auf dem Rapport, den die Polizeidienstangestellte B____ am 8. August 2014, rund einen Monat nach dem Vorfall, erstellte (Akten S. 10 ff.). Im Rahmen der Hauptverhandlung am Strafgericht vom 2. Dezember 2015 wurde diese Polizeibeamtin in Anwesenheit des Beschuldigten als Zeugin zum Vorfall befragt. Ebenfalls als Zeuge wurde der Sicherheitsassistent C____ befragt, der im Rapport als Auskunftsperson erwähnt wird. Vor Strafgericht hat die Polizeibeamtin ihre Beobachtungen nochmals zu Protokoll gegeben und die im Rapport gemachten Ausführungen ergänzt. Widersprüche zu früheren Angaben sind keine auszumachen. So bestätigte sie einerseits das Überfahren der  Sperrfläche und anderseits die Vollbremsung des Tramzugs (Akten S. 55 f.). Auf dem vorgelegten Stadtplan zeichnete sie ihren Standort auf Höhe der Aeschenvorstadt 37 ein (Akten S. 49). Gemäss ihren Aussagen hat die Polizeibeamtin mit dem Sicherheitsassistenten Parkbussen verteilt. Er habe mit ihrem Gerät gearbeitet, während sie Zeit zum Beobachten gehabt habe. Sie war daher voll aufnahmefähig. Demgegenüber hat ihr Kollege den Vorgang teilweise nur akustisch wahrgenommen. Aus seiner Schilderung ergibt sich, dass er am Schreiben war, als das Tram klingelte. Dann habe er gesehen, dass der Smart beim Behindertenparkplatz vorgefahren sei, das Tram angehalten habe und noch eine Weile stehen geblieben sei. Es sei sehr schnell gegangen. Er habe gehört, dass das Tram eine Notbremsung, eine echte Vollbremsung gemacht habe. Den U-Turn als solchen und das Befahren der Sperrfläche habe er nicht mit eigenen Augen gesehen (Akten S. 57).

4.2      Die Anklage stützt sich somit vor allem auf die Aussagen der Polizeidienstangestellten, denen eine hohe Glaubwürdigkeit zukommt. Wie die Vor­instanz zu Recht festhält, war die Polizeidienstangestellte bei ihren Feststellungen durch nichts abgelenkt und hat sowohl das Wendemanöver von A bis Z beobachtet als auch festgestellt, dass ein Tramzug dadurch behindert worden war und nur durch eine Vollbremsung seitens des Wagenführers eine Kollision verhindert werden konnte. Ihr Standort auf Höhe der Liegenschaft Aeschenvorstadt 37 liegt in unmittelbarer Nähe des Behindertenparkplatzes bei der Kantonalbank und bot eine gute Sicht auf das Geschehen. Zudem kommt der Zeugin auf Grund ihrer Berufserfahrung die Fähigkeit zu, das von ihr Beobachtete richtig einzuordnen. Ihre Schilderung wird durch die Aussagen des Sicherheitsassistenten bestätigt, soweit es dessen eigene Wahrnehmungen zulassen. Kommt hinzu, dass der Berufungskläger vor Strafgericht eingeräumt hat, dass man ihm vor Ort gesagt habe, dass er dies nie mehr machen solle und es eine Verzeigung gebe (Akten S. 57). Dies belegt, dass die Polizei auf Grund ihrer Beobachtungen bereits damals unmissverständlich zu erkennen gab, dass von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen sei.

4.3      An der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Berufungsklägers sind demgegenüber ernsthafte Vorbehalte anzubringen. Er beruft sich auf den freien Behindertenparkplatz, den er habe erreichen wollen, um seine pflegebedürftige Frau vom Zahnarzt abzuholen. In der Berufungsverhandlung konnte er Nachfragen zum ungewöhnlich frühen Zeitpunkt dieses Zahnarzttermins nicht befriedigend beantworten, sondern behauptete, dass der Zahnarzt erst später um 9 Uhr begonnen habe. Der daran anschliessende und völlig neue Einwand, das Wendemanöver habe sich nicht um Viertel nach 8 Uhr, sondern viel später ereignet, wäre sicher bereits früher im Verfahren (in der Einsprache oder vor Strafgericht) erhoben worden, wenn er nicht einzig als Reaktion auf die zeitlichen Unstimmigkeiten seiner Aussagen zu verstehen wäre. Dies vermag den protokollierten Zeitpunkt von 8:14 Uhr nicht in Frage zu stellen.

Schon vor dem Strafgericht drehten sich die Aussagen des Berufungsklägers vor allem um den Behindertenparkplatz, wogegen die Angaben zum Zahnarztbesuch auffällig undeutlich bleiben. Der Berufungskläger sagte damals, er wisse nicht, wo seine Frau gewesen sei, er glaube beim Zahnarzt (vorinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten S. 54). Dies deutet auf eine Schutzbehauptung hin.

Schliesslich ist auch die Angabe des Berufungsklägers, dass er die Verkehrsregelung an dieser Stelle nicht gekannt habe, wenig glaubwürdig. Die Stelle befindet sich in unmittelbarer Nähe des Zahnarztes, den er mit seiner pflegebedürftigen Frau kaum zu ersten Mal aufsuchte, zumal es sich um eine jährliche oder halbjährliche Kontrolle gehandelt haben soll. Die örtlichen Verhältnisse waren für ihn also nicht vollständig neu. Zudem ist die Verkehrsführung an diesem Ort sehr deutlich mit mehreren Elementen gekennzeichnet (nebst der Sperrfläche mit zwei Signalen), was ebenfalls gegen ein Übersehen der Signalisation spricht.

4.4      Insgesamt erweist sich der angeklagte Sachverhalt in Würdigung aller Aussagen als zutreffend. Bei objektiver Betrachtung bestehen keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie geschildert abgespielt hat. Für einen Freispruch in Anwendung des in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 StPO verankerten Grundsatzes „in dubio pro reo“ (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 124 IV 86 E. 2a S. 88 mit Hinweisen) ist bei der vorliegenden Beweislage kein Platz. 

4.5      Der Berufungskläger hat mit der Berufung die Befragung des Wagenführers beantragt, weil der Vorgang aufgrund der vorliegenden Beweise nicht restlos geklärt werden könne. Dieser Beweisantrag wurde mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 22. Mai  2017 unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids des Gerichts abgewiesen. Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der beiden Polizeibeamten und der Bedingungen, unter denen sie den Vorgang beobachten konnten, besteht kein Zweifel daran, dass der Berufungskläger mit dem verbotenen Wendemanöver die Sperrfläche befahren und damit dem Tram den Weg abgeschnitten hat. Die Aeschenvorstadt ist eine von vielen Tramlinien befahrene Strecke in der Innenstadt, wo an einem Werktag zur Tatzeit ein reger Tram- und Fussgängerverkehr herrscht. Die Aussagen der Polizeibeamtin lassen sich mit den örtlichen Gegebenheiten gut vereinbaren. Es ist nachvollziehbar, dass sich die Polizei direkt dem Berufungskläger zuwandte, ohne die Personalien der Wagenführerin oder des Wagenführers aufzunehmen, was einen längeren Unterbruch der vielbefahrenen Strecke in der Innenstadt zur Folge gehabt hätte.

Für die Beurteilung des vorliegenden Vorwurfs ist die Aussage des Wagenführers nicht notwendig, sie hätte aber auch nicht geschadet. In anderen Fällen, in denen zu wenig belastbare Beweise vorliegen, könnte auf eine Befragung des Wagenführers nicht verzichtet werden (vgl. AGE SB.2011.77 vom 6. November 2012 und SB.2012.65 vom 13. September 2013). Im vorliegenden Fall ist der Vorwurf aufgrund der Zeugenaussagen aber hinreichend erstellt, zumal beide Zeugen ausdrücklich eine Vollbremsung wahrgenommen haben. Das Gericht weiss aus eigener Ortskenntnis, dass die Trams am bezeichneten Ort nicht mehr in langsamer Anfahrgeschwindigkeit, sondern mit beträchtlichem Tempo verkehren. Angesichts des langen Bremswegs des Trams, der im Vergleich zum Auto das Zwei- bis Dreifache beträgt (Broschüre „Vorsicht, Tram!“, www.bvb.ch; Beitrag „Bremstest Tram vs. Auto“, www.stadt-zuerich.ch), ist die Annahme lebensnah, dass der Wagenführer aufgrund der unerwarteten Gefahr sofort eine Vollbremse eingeleitet hat, um eine drohende Kollision auf den Tramgeleisen zu verhindern.

5.

5.1      Strafbar nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 S. 96 E. 3.1, 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3, je mit Hinweisen).

Die Sperrfläche, kombiniert mit den Signalen „Wenden verboten“ und „Fahrtrichtung rechts“, ist an diesem Ort in der Innenstadt eine wichtige Verkehrsvorschrift. Das Überfahren dieser Sperrfläche und die hinzukommende Behinderung des nahenden Tramzugs müssen als objektiv schwere Missachtung der Verkehrsregeln (namentlich des Verbots des Befahrens der Sperrfläche, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 78 der Signalisationsverordnung, SSV, SR 741.21) und als ernstliche Gefährdung der Verkehrs-sicherheit mit konkreter Verletzungsgefahr der Trampassagiere bezeichnet werden. Eine Vollbremsung des Trams ist erfahrungsgemäss immer mit der Gefahr verbunden, dass (namentlich ältere) Trampassagiere stürzen und sich verletzen können. Die Strassenbahn hat in einem solchen Gefahrenmoment nur die Möglichkeit, eine Schnell- oder Notbremsung einzuleiten. Ein sanftes Ausweichen oder Abbremsen ist aus technischen Gründen nicht möglich (AGE SB.2012.65 vom 13. September 2013 E. 3.2). Aufgrund der unübersichtlichen Situation an der Kreuzung der Aeschenvorstadt mit der Sternengasse bzw. dem Brunngässlein und des danebengelegenen Fussgängerstreifens sowie aufgrund weiterer konkreter Umstände – Arbeitsbeginn in der Innenstadt mit entsprechend erhöhtem Verkehrsaufkommen – ist mit der Vor­instanz auch auf eine abstrakte Gefährdung der Fussgänger und des Querverkehrs aus dem Brunngässlein zu schliessen.

5.2      Subjektiv ist ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten erforderlich, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Dies ist immer zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2, 118 IV 285 E. 4, BGer 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 3.5.1). Grobe Fahrlässigkeit kann auch vorliegen, wenn die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt wird (BGE 142 IV 93 E. 3.1, 131 IV 133 E. 3.2, 118 IV 285 E. 4 S. 290).

Der Berufungskläger kann die deutliche Verkehrsführung nicht übersehen haben, auch wenn ihn, wie er sagt, die Sonne geblendet hätte. Immerhin war er in der Lage, auf der linken Strassenseite den freien Parkplatz zu erkennen, was für intakte Sichtverhältnisse in Fahrtrichtung spricht. Eine Sonneneinstrahlung aus der Gegenrichtung (Nord-West) kann ausgeschlossen werden, so dass auch das von hinten nahende Tram uneingeschränkt erkennbar war. Mit der Vor­instanz ist daher festzuhalten, dass der Berufungskläger die örtliche Signalisation und die Verkehrslage zwar kannte, trotzdem aber seinem Wunsch, den freien Parkplatz zu erreichen, den Vorzug gab und dadurch eine leichtsinnige und unnötige Gefährdung anderer geschaffen hat. Es muss ihm daher ein bewusstes rücksichtsloses Verhalten unter Inkaufnahme einer konkreten Gefährdung vorgeworfen werden.

6.

Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln wird gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der heute bald 86-jährige Berufungskläger ist nicht vorbestraft. Für die Strafzumessung ist ausschlaggebend, dass das Verschulden des Berufungsklägers – im Verhältnis zu anderen denkbaren schweren Verkehrsregelverletzungen – am unteren Ende der Skala liegt. Richtig ist zwar die Feststellung der Vor­instanz, dass der Berufungskläger einzig aus Gründen seiner persönlichen Bequemlichkeit und des Komforts handelte. Dem angeführten Präjudiz liegt aber aus strafrechtlicher Sicht eine einfache Verkehrsregelverletzung zugrunde (BGE 136 II 447 E. 3.3 S. 453). Aufgrund dieser Umstände wird die Strafe des Berufungsklägers gemildert auf 5 Tagessätze. Dies muss – analog zum Vergleichsfall SB.2011.77 vom 6. November 2012 E. 4 – als ausgesprochen milde Strafe bezeichnet werden.

Gründe für eine Abänderung der Höhe des Tagessatzes sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Der Tagessatz bleibt daher unverändert bei CHF 330.–. Für Erläuterungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs (nach Art. 42 Abs. 1 StGB) und zur sog. Verbindungsbusse (Abs. 4), welche analog zur Geldstrafe auf CHF 275.– herabgesetzt wird, kann auf die Begründung des Strafgerichtsurteils (S. 6 f.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

7.

Nach dem Gesagten ist ein Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln auszusprechen. Im Strafpunkt ergeht indessen eine Abmilderung gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil: Die Geldstrafe ist auf 5 Tagessätze zu CHF 330.– herabzusetzen, wobei der bedingte Strafvollzug mit einer Busse von CHF 275.– anzuordnen ist.

Infolge seines teilweisen Obsiegens sind dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die übrigen Kosten trägt er als Verurteilter unvermindert (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        A____ wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 330.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 275.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 78 der Signalisationsverordnung, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 355.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt  

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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