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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.06.2017 SB.2016.11 (AG.2017.560)

14 giugno 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,608 parole·~13 min·2

Riassunto

versuchte schwere Körperverletzung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2016.11

URTEIL

vom 14. Juni 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), MLaw Jacqueline Frossard,

lic. iur. Cla Nett und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerinnen

B____,

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Opferhilfe beider Basel                                                                                      

Steinenring 53, 4051 Basel  

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 5. November 2015

betreffend versuchte schwere Körperverletzung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 5. November 2015 wurde A____ der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt und zu 18 Monaten Freiheitstrafe verurteilt. Die Untersuchungshaft wurde angerechnet. Die Strafe wurde unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt ausgefällt. Von der Anklage des Angriffs wurde der Beschuldigte freigesprochen. A____ wurde zu CHF 215.625 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel verurteilt. Die Schadenersatzforderung von B____ wurde gemäss Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach gutgeheissen, wobei A____ für diejenigen Schäden haftbar erklärt wurde, welche sich aus Verletzungen des rechten Ohrs von B____ ergeben. Für die Höhe der Forderungen wurde B____ auf den Zivilweg verwiesen. Weiter wurde der Beschuldigte zur Leistung einer Genugtuung von CHF 4‘000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. Juni 2013, an B____ verurteilt. Dessen Genugtuungsmehrforderung wurde abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat A____ am 13. November 2015 Berufung angemeldet. Am 10. Februar 2016 folgte die Berufungserklärung, welche mit Eingabe vom 11. April 2016 schriftlich begründet wurde. Der Berufungskläger beantragt einen vollumfänglichen kostenlosen Freispruch, die Abweisung der Zivilforderungen sowie eine Entschädigung für die ausgestandene Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft und  B____ beantragen mit Eingaben vom 20. April 2016 beziehungsweise 10. Juni 2016 die Bestätigung des angefochtenen Urteils, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers.

Anlässlich der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind sein Verteidiger sowie die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Gerügt werden können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Der Freispruch von der Anklage des Angriffs wird inhaltlich nicht angefochten. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand der Berufung.

1.3      Die Verteidigung beantragte die Ladung der am fraglichen Anlass im Einsatz gestanden Security-Mitarbeiter als Zeugen. An weiteren Beweisanträgen hielt sie vor Appellationsgericht nicht mehr fest (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Der instruierende Präsident hatte in Entsprechung dieses Antrags im Vorfeld der Verhandlung bei der Betreibergesellschaft der Partylokalität, des […] (Tatort), um Angabe der entsprechenden Namen und Kontaktdaten der eingesetzten Security-Mitarbeiter angefragt (Schreiben vom 5. Januar 2017). Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 verwies die [...] auf das [...] [...] an der [...] in Basel. Eine dorthin gerichtete Nachfrage wurde in der Folge retourniert (nicht abgeholt) und die Namen der im Einsatz gewesenen Security-Mitarbeiter blieben unbekannt. Dem Beweisantrag ist somit – erfolglos – stattgegeben worden. Dass diese Nachforschungen nicht zeitnah im Ermittlungsverfahren erfolgt sind, ist mit der Vorinstanz zu kritisieren. Eine Verurteilung kann nur (aber dann) erfolgen, wenn der Berufungskläger durch die übrigen Beweismittel der Täterschaft überführt wird.

2.

2.1      Dem Beschuldigten wird angelastet, bei der Party „[…]“ im […]in den Morgenstunden des 23. Juni 2013 B____ mit voller Wucht eine Bierflasche ins Gesicht geschlagen zu haben, und zwar so, dass diese dabei zerbrach. B____ erlitt dabei eine Hautdurchtrennung an der rechten Schläfe. Dadurch habe er sich der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht. Wie vor der Vorinstanz bestreitet der Berufungskläger auch vor Appellationsgericht, der Täter gewesen zu sein. Er habe sich vielmehr in einiger Distanz zum Geschehen aufgehalten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3).

2.2      Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung bezichtigte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet, der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bestehen „unüberwindliche Zweifel“ an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so hat das Gericht von dem für die beschuldigte Person günstigeren Sachverhalt auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Eine Verurteilung ist dann möglich, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (Tophinke, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 82 ff.). Dabei genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (geschlossene Indizienkette; zuletzt AGE SB.2016.64 vom 1. März 2017 E. 5.2).

3.

3.1      Der Berufungskläger C____C____ sagte im Ermittlungsverfahren dreimal aus und wurde bereits im Ermittlungsverfahren mit dem Berufungskläger konfrontiert. Sie hatte ihn anlässlich ihrer Einvernahme zwei Tage nach dem Vorfall ohne jeden Zweifel als denjenigen bezeichnet, der – nachdem B____ bereits von D____ geohrfeigt und mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen worden sei – an ihr vorbei auf B____ zu gerannt sei und diesem eine Flasche auf den Kopf geschlagen habe, und zwar auf die von ihrer Seite her betrachtet linke Kopfseite. Anschliessend habe er die Flasche, die er am Falschenbauch gehalten habe, noch über das [...] Gesicht heruntergezogen (Akten S. 471). Sie kennt nach eigenen, insoweit unbestrittenen Angaben, den Berufungskläger vom Sehen her über die Bekanntschaft ihrer Eltern. Zwischen ihr und ihm besteht weder Freundschaft noch Feindschaft. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung bestätigte C____ ihre Aussagen als Zeugin (Protokoll erstinstanzliche Verhandlung S. 13-19, Akten S. 950 ff.).

Die Vorinstanz hat [...] Aussagen eingehend untersucht und diesen mit einlässlicher und in allen Teilen überzeugender Begründung eine hohe Aussagequalität zuerkannt. C____ konnte das Geschehen aus nächster Nähe beobachten, was auch die Depositionen von Drittpersonen bezeugen. Gemäss Auskunftsperson E____ hatte sie sich nach dem ersten Schlag sofort vor das Opfer gestellt, und auch gemäss Auskunftsperson F____ war sie die Person, welche den zweiten Schlag am besten gesehen haben musste (Akten S. 434/5, 558). Sie sagte klar, anschaulich und bestimmt aus, räumte vorhandene Erinnerungslücken ein und unterliess jegliche Aggravation. Eine Verwechslung schloss sie aus: Als sie gesehen habe, wie der Berufungskläger zugeschlagen habe, habe sie vielmehr geschrien: „A____, Mann, was machst Du da?“ (Protokoll erstinstanzliche Verhandlung S. 13). Motive für eine Falschbelastung fehlen. Der Berufungskläger selbst vermochte keine solchen zu nennen. Er schien sich im Berufungsverfahren vor allem daran zu stören, dass C____ ihn trotz des Gerangels „mit 100% Sicherheit“ als Täter erkannt haben will, während er es hätte verstehen können, wenn sie gesagt hätte, er sei es „eventuell“ gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Wie erwähnt befand sich die Zeugin aber in einer Position, von welcher durchaus eine genaue Beobachtung möglich war. Wenn die Verteidigung noch einwendet, es bleibe letztlich schleierhaft, weshalb C____ den Berufungskläger belaste, da sie keine Beziehung zu ihm habe und ihn lediglich vom Sehen her kenne, ist dem zu entgegnen, dass eine solche Belastung eben nur schleierhaft wäre, falls sie nicht zuträfe. Wie dargelegt spricht jedoch alles dafür, dass C____ schlicht und einfach wahrheitsgemäss wiedergegeben hat, was sie wahrgenommen hatte – wozu sie als Zeugin auch verpflichtet war. Ein darüber hinaus gehender „Grund“, warum sie jemanden belastet, ist nicht erforderlich und wäre im Gegenteil sogar bedenklich.

3.2      C____s Aussagen stehen im Einklang mit den Befunden im rechtsmedizinischen Gutachten. Die lange senkrecht verlaufende Wunde von der Schläfe über das ganze Ohr sowie die neben und unter dem Ohr längs verlaufenden Hauteinschnitte belegen das von ihr umschriebene Herunterziehen der abgebrochenen Flasche. Es war nicht Aufgabe des Gutachters, Mutmassungen über die Täterschaft anzustellen und dementsprechend lässt sich dem Gutachten auch nichts dazu entnehmen. Indessen spricht das Übereinstimmen des Verletzungsbilds mit [...] Aussage dafür, dass _____ 1 das Geschehen tatsächlich beobachtet hat. Dass C____ einen G____ decke, dessen Blut am Schuh von H____ Spuren hinterliess, blieb im ganzen Verfahren eine nicht weiter substantiierte Behauptung, die als haltlos und unbehelflich zurückzuweisen ist.

3.3      Weiter erheblich als Täter belastet wird der Berufungskläger durch die Blutspuren des Opfers an seiner Kleidung. Die Lokalisation der Blutspuren am Hemd vorne unten rechts, an der Hose vorne unten rechts und an der Schuhspitze lassen sich nicht in Übereinstimmung bringen mit seiner Version, er habe im Abstand von mehreren Meter abseits des Geschehens gestanden. Der Berufungskläger vermochte diese Spuren auch nicht auf andere Weise auch nur ansatzweise plausibel zu erklären (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Dass er mit Blut bespritzt wurde, als „jemand“ an ihm vorbeigegangen sei, stellt er als These in den Raum, ohne wirklich zu behaupten, dass dies so geschehen sei. Dies würde ein nahes Vorbeidrängen des Opfers an ihm voraussetzen, was er mit Sicherheit hätte bemerken müssen, aber nicht geschildert hat. Wenn der Berufungskläger – wie er in der Berufungsverhandlung in diesem Zusammenhang noch vorbrachte – einem Mitarbeiter nach der Party geholfen haben will, den Grill aufzuräumen, liessen sich dadurch allenfalls Blutspuren an den Sohlen erklären, aber nicht an Hemd und Hosen. Diese Version ist als lebensfremde Schutzbehauptung zurückzuweisen. Aus dem Umstand, dass die Kleider mit den Blutspuren wenige Tage nach dem Ereignis beim Berufungskläger zuhause noch ungewaschen vorgefunden wurden, lässt sich entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers, welcher diesen Umstand entlastend gewertet haben will, natürlich nichts zu Gunsten des Berufungsklägers ableiten; ganz im Gegenteil. Auch spricht der Umstand, dass der Berufungskläger nur selten in den Ausgang gehen will, offensichtlich nicht gegen seine Täterschaft in diesem Fall.

Ebenso gehen die weiteren Einwände der Verteidigung fehl. Auch ein Rechtshänder kann jemandem eine Flasche auf die rechte Gesichtshälfte schlagen. Dass der Berufungskläger selbst nicht blutete, ist schliesslich nicht überraschender als der glückliche Umstand, dass B____ nicht noch gravierender verletzt wurde. Wie dargelegt trifft auch nicht zu, dass der Berufungskläger nur durch Aussagen einer einzelnen Person belastet wird. Es sei daran erinnert, dass nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Verurteilung durchaus auch aufgrund der Aussagen einer einzelnen Zeugin oder eines einzelnen Zeugen erfolgen kann, sofern diese Aussagen keine Zweifel an der Täterschaft zulassen. Vorliegend werden die gründlich geprüften und belastbaren, überaus klaren Aussagen der Augenzeugin aber sogar noch objektiviert durch Blutspuren des Opfers an den Kleidern des Berufungsklägers. Ernsthafte Hinweise auf einen von der Schilderung der Zeugin abweichenden Hergang fehlen. Der Berufungskläger vermag den gravierenden Belastungen nichts entgegenzusetzen, was ernsthafte Zweifel an seiner Täterschaft aufkommen lassen würde. Seine Glaubwürdigkeit ist im Übrigen dadurch kompromittiert, dass er im Berufungsverfahren ausführte, er trinke, wie jeder wisse, seit Jahren keinen Alkohol und könne deshalb gar keine Bierflasche in der Hand gehabt haben. Dieses Vorbringen wird durch eine Verurteilung des Berufungsklägers wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (alkoholisiert) vom 19. September 2013 – Tatzeitpunkt war gemäss Strafregisterauszug der 11. Mai 2013 – widerlegt und lässt keine positiven Rückschlüsse auf das Aussageverhalten des Berufungsklägers zu.

3.4      Bei dieser Ausgangslage bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers, beziehungsweise es ist der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vollumfänglich zu folgen. Ergänzend ist auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urteil des Strafgerichts S. 10-27). Auch der rechtlichen Qualifikation als versuchte schwere Körperverletzung ist mit Verweis auf die vor-instanzlichen Ausführungen zu folgen (Urteil S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO).

4.

In Bezug auf die Strafzumessung ist der Vorinstanz im Ergebnis ebenfalls zu folgen. Der Strafrahmen für die begangene versuchte schwere Körperverletzung reicht von einer Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Dass der Taterfolg der schweren Körperverletzung letztlich ausgeblieben ist, ermöglicht eine Strafmilderung nach Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. Das Tatverschulden ist nicht mehr im unteren Bereich anzusiedeln. Zunächst ist auf den direkten Vorsatz zu verweisen, auf den bei einem derart entschiedenen interventionistischen Vorgehen geschlossen werden muss. Die verursachte Gefahr war gross und dadurch charakterisiert, dass schwerste Verletzungen sowohl an Auge und Ohr sowie Entstellungen an exponierten Stellen hätten entstehen können. Umso mehr ist es dem Zufall zu verdanken, dass das Opfer letztlich relativ glimpflich davon gekommen ist. Allerdings verbleiben Narben. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass sich der Umstand, dass der Taterfolg der schweren Körperverletzung ausgeblieben ist, somit nur in geringem Ausmass zu Gunsten des Berufungsklägers auswirkt. Der Anlass der Tat lässt den Berufungskläger hinsichtlich seiner Motivation in keinem günstigen Licht erscheinen. Er schlug zu, ohne persönlich bedrängt oder sonst persönlich in einen Konflikt mit dem Opfer involviert gewesen zu sein. Das Motiv hat offensichtlich in der Lust an einem Gewaltakt gelegen.

Der Berufungskläger weist Vorstrafen aus den Jahren 2010 und 2011 aus. Diese betreffen allerdings den Strassenverkehr und sind somit nicht einschlägig. Die Verurteilung aus dem Jahr 2013 ist entgegen der Vorinstanz technisch gesehen keine Vorstrafe, da sie erst vom September 2013 datiert. Indessen muss sich der Berufungskläger hier den Vorwurf gefallen lassen, während eines laufenden Verfahrens delinquiert zu haben (Tatzeitpunkt Fahren in fahrunfähigem Zustand, Motorfahrzeug, alkoholisiert, sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises sowie Verkehrsregelverletzung: 11. Mai 2013).

Für das ansonsten unauffällige Vorleben kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sowie seine Ausführungen in der Berufungsverhandlung verwiesen werden (Urteil des Strafgerichts S. 31; Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 18 Monaten erscheint als dem Verschulden sowie den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. Das Strafmass erweist sich auch im Hinblick auf Urteile, denen ähnliche Tatweisen zugrunde lagen, als korrekt (vgl. etwa AGE SB.2011.10 vom 7. September 2011: Verletzung in der Halsregion durch abgebrochenen Flaschenhals, allerdings im Gegensatz zum vorliegenden Fall ohne richtiges Zuschlagen, Vorsatz nur auf einfache Körperverletzung: 18 Monate Freiheitsstrafe). Der bedingte Vollzug ist zu gewähren, die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen. Die Untersuchungshaft ist auf die Strafe anzurechnen.

Mit Bezug auf die Schadenersatzforderung kann bei diesem Ausgang auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, ebenso hinsichtlich der Nebenpunkte (Art. 82 Abs. 4 StPO).

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Urteilsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf CHF 900.– festzusetzen. Der amtliche Verteidiger wird für seinen Aufwand aus der Gerichtskasse praxisgemäss mit dem Ansatz von CHF 200.– entschädigt (gemäss Honorarnote), ebenso der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Strafdreiergerichts vom 5. November 2015 in Rechtskraft erwachsen ist:

-       Freispruch von der Anklage des Angriffs (AS Ziff. I.1.)

A____ wird der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 25. Juni 2013 bis zum 5. September 2013 (72 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 122, 22 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuchs.

            Der Beurteilte wird zu CHF 215.60 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel verurteilt.

            Der Beurteilte wird zu CHF 4‘000.– Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. Juni 2013, an B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 2‘000.– wird abgewiesen.

            Die Schadenersatzforderung von B____ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach gutgeheissen. Der Beurteilte haftet für allfällige Schäden, die sich aus Verletzungen des rechten Ohrs von B____ ergeben. Für die Höhe seiner Forderung wird der Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen.

            Die im Verzeichnis 117 143 bei der Effektenverwaltung beigebrachte Krankengeschichte wird unter Aufhebung der Beschlagnahme an B____ zurückgegeben.

            Die im Verzeichnis 117 425 beigebrachten roten Damenschuhe werden unter Aufhebung der Beschlagnahme an H____ zurückgegeben. Die im Verzeichnis 116 672 beigebrachten Kleider und Schuhe (Pos. 1101 bis 1106) werden unter Aufhebung der Beschlagnahme [...] zurückgegeben.

            Der Beurteilte trägt die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 4‘704.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4‘500.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘316.65 und ein Auslagenersatz von CHF 46.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 349.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

            Dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1‘134.15 sowie ein Auslagenersatz von CHF 78.35, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 97.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatkläger

-       Strafgericht

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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