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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.11.2017 SB.2016.102 (AG.2018.170)

22 novembre 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,647 parole·~13 min·3

Riassunto

Nötigung, mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2016.102

URTEIL

vom 22. November 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Barbara Schneider,

lic. iur. Cla Nett und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. 1. Dezember 1987                                            Berufungskläger

[…]                                                                                                  Beschuldigter

vertreten durch […], Advokat,

substituiert durch […], Advokatin,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____                                                                                                                    

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 26. Juli 2016

betreffend Nötigung, mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts des Strafgerichts vom 26.Juli 2016 wurde A____ der Nötigung, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln und der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 60.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu 72 Stunden gemeinnütziger Arbeit, anstelle eine Busse von CHF 1‘800.–, verurteilt. Das Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung wurde zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Ausserdem wurden A____ der Grossteil der Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt.

Gegen dieses Strafurteil hat der amtlich verteidigte A____ Berufung erhoben. Er beantragt einen kostenlosen Freispruch von den Vorwürfen der Nötigung, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung. Aus der Begründung der Berufung ergeht zudem, dass er im Falle der Bestätigung des Schuldspruchs eventualiter die Reduktion des Strafmasses beantragt. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenfällige Abweisung der Berufung.

An der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger zur Sache befragt worden und ist seine amtliche Verteidigerin zum Vortrag gelangt. An den im schriftlichen Verfahren gestellten Anträgen ist festgehalten worden. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergehen, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachstehenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 99 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.

1.2

1.2.1   B____ brachte mit Schreiben vom 24. Juli 2014 (act. 130) der Stadtpolizei Zürich den zu beurteilenden Sachverhalt zur Kenntnis. In diesem Schreiben führte er zusammengefasst aus, der Berufungskläger sei ihm am 23. Juli 2014, ca. um 16:30 Uhr, als er (B____) in seinem Firmenfahrzeug zuerst vom Spalentor in Richtung Johanniterbrücke und dann über die Johanniterbrücke gefahren sei, auf einem Motorroller fahrend von hinten zu nahe aufgefahren, habe ihn sodann mit überhöhter Geschwindigkeit von rechts auf dem Radweg überholt und habe danach dreimal hintereinander fast bis zum Stillstand abgebremst und ihn damit zu mehrmaligen Bremsmanövern gezwungen. B____ wurde in der Folge als Auskunftsperson einvernommen. Im aus diesem Verfahren resultierenden Strafbefehl vom 26. Februar 2016 werden unter Ziff. 5 des Dispositivs die „Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen“. Im nachfolgenden Verfahren vor Strafgericht figuriert B____ als Auskunftsperson und als Privatkläger.

1.2.2   Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder –kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Geschädigte Person ist, wer durch eine Straftat unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Der Wille der geschädigten Person, sich im Strafverfahren als Straf-oder Zivilklägerin zu beteiligen, muss ausdrücklich manifestiert werden. Es reicht dazu nicht aus, dass sie im Rahmen einer Strafanzeige die Strafverfolgung und Bestrafung der beanzeigten Person wünscht, sondern sie hat klar zum Ausdruck zu bringen, dass sie im Strafverfahren Parteirechte geltend machen will. Bestehen darüber Zweifel, trifft die Strafverfolgungsbehörde eine Rückfrage- und Abklärungspflicht (Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO/JStPO Art. 1 – 195, 2. Auflage 2014, Art. 118 N 4 f.).

1.2.3   B____ brachte im Schreiben vom 24. Juli 2014 zum Ausdruck, dass er sich als geschädigte Person der beanzeigten Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO erachtet, da diese sich nach seiner Darstellung direkt auf seine eigene Situation und sein Agieren im Strassenverkehr ausgewirkt hatten. Damit stand es ihm grundsätzlich offen, sich im aufgrund der Anzeige eröffneten Strafverfahren als Privatkläger zu konstituieren. Hingegen fehlt in dem Schreiben die notwendige ausdrückliche Willenserklärung betreffend einer gewünschten Teilnahme als Partei im Verfahren. Den Akten ist auch in der späteren Verfahrensdokumentation weder eine schriftliche noch eine mündliche diesbezügliche Willenserklärung des B____ zu entnehmen. Es ist damit fraglich, ob B____ sich rechtzeitig als Privatkläger konstituiert hat und ihm deshalb im Strafverfahren Parteistellung (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) zukommt. Allerdings ist den Akten auch nicht zu entnehmen, dass B____ von den Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich nach seinem Willen betreffend eine Beteiligung am Verfahren als Partei gefragt worden ist. In diesem Zusammenhang erstaunt insbesondere auch die im Strafbefehl erfolgte Verweisung von Zivilforderungen auf den Zivilweg, nachdem B____ niemals eine solche geltend gemacht hat. Da indes einzig der Berufungskläger Rechtsmittel gegen das Strafurteil eingereicht hat und B____ sich im Berufungsverfahren nicht hat vernehmen lassen, kann seine konkrete Rechtstellung im Berufungsverfahren offen bleiben. Aufgrund der gegebenen Umstände wird ihm jedenfalls eine Ausfertigung des Berufungsentscheids zugestellt.

2.

2.1      Der Berufungskläger bestreitet, den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht zu haben. Soweit seine Verteidigung dazu behauptet, es sei noch nicht einmal erstellt, ob der Berufungskläger den vom Anzeigesteller während des inkriminierten Vorfalls fotografierten Motorroller [...] mit dem Kontrollschild [...] (Foto act. 132) zu diesem Zeitpunkt gelenkt habe, kann ihr allerdings nicht gefolgt werden: Nachdem der Anzeigesteller sich aufgrund des Zürcher Kontrollschildes am Motorroller an die Zürcher Polizei gewandt hatte, nahm diese erstmals am 7. August 2014 telefonisch Kontakt mit dem Berufungskläger auf. Auf den beanzeigten Vorfall angesprochen antwortete der Berufungskläger gemäss dem Polizeibericht vom 8. August 2014, er sei der Lenker des Motorrollers gewesen und möchte seine eigene Version des beanzeigten Vorfalls darlegen (act. 136). An seiner Einvernahme vom 11. September 2014 gab er erneut zu, zum inkriminierten Zeitpunkt und an den genannten Örtlichkeiten den Motorroller gefahren und die Person auf der Fotografie zu sein (act. 153 f.). Auch an der Berufungsverhandlung bestritt der Berufungskläger in der Befragung zur Sache nicht, die vom Anzeigesteller als eines strafrechtlich relevanten Verhaltens im Verkehr beschuldigte Person zu sein, sondern negierte lediglich, den beanzeigten Sachverhalt erfüllt zu haben. So führte er etwa aus: „…Die Person hat ein Foto von mir gemacht. Während seiner Aussage sagte er, dass ich, der Motorradfahrer, kein Auto vor mir hatte….“ (Prot. HV S. 4 f.). Damit bestehen keinerlei erhebliche Zweifel daran, dass der Berufungskläger zum fraglichen Zeitpunkt den Motorroller Honda J CN250 mit dem Nummernschild [...] lenkte.

2.2      Weiter macht der Berufungskläger zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe die Aussagen des B____ zu Unrecht als glaubhaft erachtet und zu seinen Lasten darauf abgestellt. Dessen Aussagen seien entgegen den Ausführungen der Vorinstanz teils widersprüchlich. So werfe B____ ihm beispielsweise vor, ohne Grund gebremst zu haben, obwohl auf der beim angeblich dritten unnötigen Bremsmanöver entstandenen Fotografie ein Personenwagen vor dem Motorrollerlenker ersichtlich sei, weshalb er (der Berufungskläger) wahrscheinlich gebremst habe, weil der Wagen vor ihm auch gebremst habe. Zudem habe er dort wohl länger warten müssen, da B____ immerhin genügend Zeit gehabt habe, eine Fotografie zu machen. Dies spreche gegen die Vornahme eines sogenannten Schikanestopps. Auch habe B____ in der Hauptverhandlung vor Strafgericht mitgeteilt, er sei zum Zeitpunkt der Anzeigestellung gesundheitlich angeschlagen und nicht mehr voll berufstätig gewesen. Er habe sich seither in medizinische Behandlung begeben müssen. Es sei folglich nicht auszuschliessen, dass B____ die beanzeigte Situation falsch eingeschätzt habe. Der Berufungskläger sei deshalb in dubio pro reo frei zu sprechen.

2.3      Die Anklage und das daraus hervorgegangene Strafurteil, wonach der Berufungskläger am 23. Juli 2014, um ca. 16:30 Uhr, vom Spalentor herkommend mit seinem Motorroller hinter dem von B____ gelenkten Personenwagen her gefahren sei und dabei den gebotenen Sicherheitsmindestabstand während längerer Zeit deutlich unterschritten habe, den Personenwagen sodann auf der Johanniterbrücke von rechts und den Fahrradstreifen benutzend überholt habe, was B____ zu einem ersten starken Abbremsen gezwungen habe, um die aus dem Manöver entstandene Gefährdung eines Fahrradfahrers zu verhindern, und wonach der Berufungskläger danach insgesamt drei Mal, im Wissen dass B____ im Personenwagen hinter ihm fuhr, unvermittelt und ohne Veranlassung bis oder fast bis zum völligen Stillstand abgebremst habe (vgl. auch beanzeigter Sachverhalt oben Ziff. 1.2.1), beruht auf den Aussagen und damit der wiedergegebenen Wahrnehmung des B____. Einziges weiteres Beweismittel ist eine gemäss Aussage des Anzeigestellers vom diesem unmittelbar nach dem dritten angeklagten Bremsmanöver erstellte Fotografie (act. 132).

2.4      Das Gericht ist in der Beweiswürdigung zur Feststellung des Sachverhalts frei (Art. 10 Abs. 2 StPO; Hofer, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, Niggli/Heer/ Wiprächtiger, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 41). Gemäss der aus Art. 4 Bundesverfassung (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld aber zu vermuten, dass eine wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld der angeklagten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. statt vieler: BGE 124 IV 86 S. 88 E. 2a).

2.5      B____ erklärte an seiner Einvernahme vom 1. September 2014, er habe die mit der Anzeige eingereichte Fotografie gemacht, nachdem der Berufungskläger zum dritten Mal vor ihm stark abgebremst habe (act. 145). Auf die Frage, „ob der Rollerfahrer zur Zeit seiner drei Bremsungen stockenden Verkehr vor sich oder freie Fahrt“ gehabt habe, antwortete B____: „Vor ihm war nichts und was hinter mir war, um das habe ich mich nicht gekümmert“ (act. 150). An der Strafgerichtsverhandlung sagte er auf entsprechende Nachfrage aus, er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob ein Auto vor ihm war oder nicht (Prot. HV act. 437). Zudem gab er an, er sei ab September 2014 krank gewesen, zum Zeitpunkt des beanzeigten Vorfalls aber „eigentlich fit“ (Prot. HV act. 436).

2.6      Auf der Fotografie ist ersichtlich, dass sich unmittelbar vor dem Motorroller und auf dessen Strassenseite ein Personenwagen befand. Aufgrund des Sonnenlichteinfalls zum Aufnahmezeitpunkt ist nicht zu erkennen, ob der Lenker dieses Wagens die Bremslichter betätigte bzw. ob der Wagen stillstand oder fuhr. Auch beim Motorroller ist nicht ersichtlich, welche Lichter bzw. Funktionen allenfalls betätigt wurden. Der Motorrollerfahrer hat auf dem Bild beide Füsse auf den Pedalen. Möglich ist etwa, dass er just im Moment der Aufnahme dazu ansetzte, nach einem Halt wieder anzufahren, eventuell um den Personenwagen vor ihm zu überholen. Ob sich vor dem sichtbaren Personenwagen weitere Fahrzeuge auf der Strasse in dieselbe Fahrtrichtung befanden, ist nicht erkennbar.

Auch wenn die fotografierte Situation Spielraum für Interpretationen offenlässt, widerlegt sie eindeutig die ursprüngliche Aussage des B____, auf der Fahrbahn vor dem Motorrollerfahrer habe sich zum Zeitpunkt des dritten Bremsmanövers kein anderes Fahrzeug befunden. Vielmehr ist mit der Fotografie erstellt, dass sich der Motorroller dicht hinter einem Personenwagen befand. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Berufungskläger kurz vor der Erstellung der Fotografie wegen dem vor ihm auf der Strasse befindlichen Fahrzeug abbremsen oder halten musste und demnach keineswegs grundlos bremste. Es entstehen folglich mit der Würdigung dieses Beweismittels nicht überwindbare Zweifel daran, ob sich dieser Moment des Sachverhalts tatsächlich so zutrug, wie er angeklagt wurde, nämlich als reines Schikanestoppmanöver, welches nach den Erwägungen der Vorinstanz gar den Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) erfüllt (Strafurteil S. 7). Der Berufungskläger ist deshalb von diesem Anklagevorwurf nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen.

2.7      Die Aussage des B____ in Bezug auf die Verkehrssituation beim dritten beanzeigten Schikanestopp ist damit nicht belastbar. Es stellt sich deshalb die Frage, ob sich die anderen beanzeigten Sachverhaltsmomente wie von ihm dargestellt zugetragen haben.

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Aussagen des B____ kein abschliessendes Bild über die Verkehrssituation zulassen: Die Frage nach dem Verkehrsaufkommen zum Tatzeitpunkt blieb in der ersten Einvernahme unbeantwortet (act. 146), bei der Konfrontationseinvernahme und an der Strafgerichtsverhandlung sprach B____ von „fliessendem Verkehr“ (Prot. HV act. 436). Dabei will er die Strecke vom Spalentor bis zum Spital bei der ersten Befragung mit höchstens 45 km/h (act. 146), bei der Konfrontationseinvernahme mit 30 bis 35 km/h (act. 178) gefahren sein. Erst bei der Konfrontationseinvernahme gab B____ ausserdem an, dass die Ampel an der Kreuzung zur Spitalstrasse für ihn auf Rot gestanden sei und der Berufungskläger hinter ihm habe warten müssen (act. 178). Ob dichter Verkehr herrschte, dieser stets fliessend war oder teilweise auch nur stockend vorwärts bzw. gar komplett zum Halten kam, ist dementsprechend nicht zweifelsfrei auszumachen. Dies ist für die Beurteilung der Vorwürfe aber durchaus von Bedeutung, da sich etwa die einzuhaltenden Abstände in Brems- und Haltesituationen von denen im fliessenden Verkehr unterscheiden. Nicht konstant ist auch die Aussage des Anzeigestellers zum Zeitpunkt des beanzeigten Vorfalls: Während sich der Vorfall gemäss dem Anzeigeschreiben vom 24.Juli 2014 um ca. 16:30 Uhr ereignet haben soll, führte er an der Strafgerichtsverhandlung aus, es sei „abends 16:45/17:00 Uhr“ gewesen (Prot. HV act. 435). Aufgrund des am späteren Nachmittag und gegen Abend im betroffenen Stadtteil stetig zunehmenden Feierabendverkehrs ist auch diese Diskrepanz nicht unerheblich, da die Strassen um 17:00 Uhr dichter befahren sein dürften als um 16:30 Uhr. Gleichzeitig ist aus der Wortwahl des B____ im Anzeigeschreiben und generell aus seinen Aussagen zu schliessen, dass er das Beanzeigte in einem emotional agitierten Zustand erlebte und er sich vom Motorrollerfahrer mutmasslich provoziert fühlte: Im Anzeigeschreiben führte er nebst seiner Beschreibung des Vorfalls unter anderem nämlich aus: „…Und nun folgte der absolute Supergau für jeden Automobilisten – nun bremst mich dieser Irre dreimal hintereinander auf fast 0 km/h herunter. … Ich verlange, dass Sie diesem Irren das Führen von Motorfahrzeugen auf Schweizer Strassen untersagen, ehe dieser Spinner noch ein oder mehrere Tote zu verantworten hat…“ (act. 130). In seiner ersten Einvernahme gab er an, der Motorradfahrer sei seit dem Spalentor hinter ihm „geklebt“. Es sei ein dichtes Auffahren gewesen, im Sinne von „Soll ich aufmachen, dann kannst Du reinfahren“ (act. 145). Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass heftige Emotionen die Objektivität der Wahrnehmung einschränken können.

2.8      Hat das Gericht sein Urteil allein auf die Aussagen eines Zeugen oder einer Auskunftsperson abzustellen, wie dies auf alle weiteren Vorwürfe im vorliegenden Verfahren zutrifft, ist die unmittelbare Beweisabnahme durch das Gericht und damit die Befragung des Zeugen oder der Auskunftsperson an der Gerichtsverhandlung grundsätzlich unverzichtbar (AGE SB.2016.99 vom 28. Juni 2017 E. 1.3). Dies hat die Vorinstanz denn auch getan. Aufgrund des vom vorinstanzlichen Entscheid abweichenden Resultats der Beweiswürdigung in Bezug auf den dritten und letzten Schikanestopp, drängt sich eine erneute Befragung des B____ durch das Berufungsgericht prinzipiell auf. Allerdings sind zwischenzeitlich mehr als drei Jahre seit dem beanzeigten Vorfall vergangen, weshalb keine präziseren Angaben des B____ erwartet werden können, zumal sich dessen Angaben bereits in den erfolgten Befragungen als nicht konstant und in den entscheidenden Details als ungenau erwiesen haben. Auch könnte eine erneute Befragung des Anzeigestellers die Zweifel des Gerichts an der Objektivität der Wahrnehmung und Wiedergabe der in emotional aufgewühltem Zustand erlebten Ereignisse nicht beseitigen. Hinzu kommt, dass der Anzeigesteller gemäss eigenen Angaben zwischen dem Vorfall und der Strafgerichtsverhandlung offenbar mit schweren gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hatte, welche sich auf seine Gedächtnisleistung ausgewirkt haben (Prot. HV act. 436:„…ich war seither eine Woche noch im Koma, aber das Meiste weiss ich noch“). Vor diesem Hintergrund kann in antizipierter Beweiswürdigung von einem Ausstellen des Verfahrens zur erneuten Befragung des Anzeigestellers abgesehen werden, da ein relevanter Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist. Die Überzeugung des Gerichts, dass sich der beanzeigte Vorfall allein gestützt auf die Aussagen des Anzeigestellers nicht rechtsgenügend nachweisen lässt, würde sich wegen der aufgezeigten Zweifel nämlich nicht mehr ändern (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1). Der Berufungskläger ist deshalb von sämtlichen Vorwürfen nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ frei zu sprechen.

3.

Damit obsiegt der Berufungskläger im Berufungsverfahren vollständig. Er hat deshalb weder die ordentlichen noch die ausserordentlichen Kosten des gesamten Strafverfahrens zu bezahlen. Seiner amtlichen Verteidigerin wird ein Honorar aus der Strafgerichtskasse erstattet. Es besteht kein zukünftiges Rückforderungsrecht des Staates (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende den Berufungskläger A___ betreffende Inhalte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. Juli 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Die Einstellung des Strafverfahrens wegen einfacher Körperverletzung zufolge Rückzugs des Strafantrags.

-       Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

            Der Berufungskläger, A___, wird von der Anklage der Nötigung, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln und der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freigesprochen.

            Dem amtlichen Verteidiger, […], substituiert durch […], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2‘921.65 und ein Auslagenersatz von CHF 175.50, zuzüglich 8% MWST von CHF 247.80, aus der Gerichtskasse bezahlt.

            Mitteilung an:

            - Berufungskläger

            - Staatsanwaltschaft

            - B____

            - Strafgericht

            - Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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