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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.01.2019 SB.2016.101 (AG.2019.689)

30 gennaio 2019·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·12,166 parole·~1h 1min·5

Riassunto

ad 1: vorsätzliche Tötung, Sachbeschädigung, mehrfache Hehlerei, Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), Störung des Totenfriedens, Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) usw. (BGer 6B_1246/2019)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2016.101

URTEIL

vom 30. Januar 2019

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen ,

lic. iur. Cla Nett , Dr. Carl Gustav Mez, Dr. Cordula Lötscher        

und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Berufungskläger 1

c/o [...],                                                                                             Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

B____, geb. [...]                                                                     Berufungskläger 2

c/o [...],                                                                                             Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____ ,                                                                                Berufungsklägerin 3

geb. [...]                                                                                             Beschuldigte

c/o [...] 

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                   Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 17. Mai 2016

betreffend

ad 1: vorsätzliche Tötung, Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), Unterlassung der Nothilfe, Strafzumessung, Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme, Anordnung einer stationären evtl. ambulanten Suchtbehandlung

ad 2: vorsätzliche Tötung, Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), Unterlassung der Nothilfe, Strafzumessung, Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme, Anordnung einer stationären Suchtbehandlung

ad 3: Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung und Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), Unterlassung der Nothilfe

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 17. Mai 2016 wurde A____ (Berufungskläger 1) der vorsätzlichen Tötung, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Hehlerei, der Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), der Störung des Totenfriedens, des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung), der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des unberechtigten Verwenden eines Fahrrades und des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis schuldig erklärt und zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 15. Januar 2014. Es wurde eine Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ausgefällt und eine ambulante Suchtbehandlung gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. Demgegenüber wurde das Verfahren betreffend die vor dem 17. Mai 2013 begangenen Übertretungen zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Ferner wurden A____ für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in der Höhe von CHF 33‘623.05 und eine Urteilsgebühr von CHF 8‘000.– auferlegt und es wurde über das Honorar seiner amtlichen Verteidigerin beschlossen.

B____ (Berufungskläger 2) wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 17. Mai 2016 der vorsätzlichen Tötung, des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Amtsanmassung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig erklärt und unter Widerruf der mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt vom 4. Februar 2013 gewährten bedingten Entlassung betreffend ein Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. August 2012 (Reststrafe von 148 Tagen) und der Rückversetzung in den Strafvollzug zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt, unter Einrechnung von 59 Tagen ausgestandenen Freiheitsentzugs sowie der Untersuchungshaft und dem vorzeitigen Strafvollzug ab dem 14. August 2015. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und es wurde eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 StGB angeordnet. Weiter wurde eine Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ausgefällt. Demgegenüber wurde das Verfahren im Anklagepunkt der geringfügigen Sachbeschädigung zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Ferner wurden B____ für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in der Höhe von CHF 38‘999.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 6‘000.– auferlegt und es wurde über das Honorar seines amtlichen Verteidigers beschlossen.

C____ (Berufungsklägerin 3) wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 17. Mai 2016 der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung und der Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner wurden ihr für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in der Höhe von CHF 12‘694.35 und eine Urteilsgebühr von CHF 4‘000.– auferlegt und es wurde über das Honorar ihres amtlichen Verteidigers beschlossen.

Weiter beschloss das Gericht betreffend sämtliche Beurteilten über die beschlagnahmten Gegenstände.

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen von A____, amtlich verteidigt durch Advokatin [...], B____, amtlich verteidigt durch Advokat [...], und C____, amtlich verteidigt durch Advokat [...] sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft.

A____ hat am 18. Mai 2016 die Berufung angemeldet, sie mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 erklärt und mit Schreiben vom 10. Februar 2017 begründet. Er beantragt, er sei in teilweiser Aufhebung des Urteils des Strafgerichts vom 17. Mai 2016 von den Vorwürfen der vorsätzlichen Tötung und der Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände) freizusprechen und demzufolge wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Hehlerei, Störung des Totenfriedens, Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung), mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, unberechtigten Verwendens eines Fahrrades und Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis sowie Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB und mehrfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 35 Monaten zu verurteilen, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 15. Januar 2014 und unter Einrechnung des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 2. Juni 2014, sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe), alles unter o/e-Kostenfolge, eventualiter mit Gewährung einer amtlichen Verteidigung und Beiordnung von Advokatin [...] als amtlicher Verteidigerin. Weiter stellte er Beweisanträge auf Ladung der rechtsmedizinischen Expertin D____ sowie einer weiteren, auf das Thema Betäubungsmittel spezialisierten sachverständigen Person zur Berufungsverhandlung und auf die Erstellung eines toxikologischen Gutachtens. Diese Beweisanträge hiess die Instruktionsrichterin durch die Ladung von D____ sowie von E____ zur Berufungsverhandlung sowie durch die Einholung eines forensisch-toxikologischen Gutachtens vom 27. Dezember 2018 bei letzterer gut. In materieller Hinsicht hat die Staatsanwaltschaft mit Berufungsantwort vom 28. Juni 2017 die Abweisung der Berufung von A____ beantragt, worauf dieser mit Stellungnahme vom 19. Juli 2017 replizierte.

B____ hat am 17. Mai 2016 die Berufung angemeldet, sie mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 erklärt und mit Schreiben vom 10. Februar 2017 begründet. Er beantragt, das angefochtene Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. Mai 2016 sei aufzuheben und er sei von der Anklage der vorsätzlichen Tötung, der Freiheitsberaubung und der Amtsanmassung freizusprechen. Hingegen sei er wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten zu verurteilen, alles unter o/e-Kostenfolge. Weiter sei eine Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB anzuordnen und es sei ein psychiatrisches Obergutachten zur bestrittenen Persönlichkeitsstörung einzuholen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 28. Juni 2017 die Abweisung der Berufung von B____ beantragt. Anlässlich der Berufungsverhandlung nahm er die Anfechtung des wegen Amtsanmassung ergangenen Schuldspruches vom Gegenstand seiner Berufung aus.

C____ hat am 30. Mai 2016 die Berufung angemeldet, sie mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 erklärt und mit Schreiben vom 14. März 2017 begründet. Sie beantragt, sie sei von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung und der Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung (qualifizierende Umstände) kostenlos freizusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens, alles unter o/e-Kostenfolge, eventualiter mit Gewährung einer amtlichen Verteidigung und Beiordnung von Advokat [...] als amtlichem Verteidiger. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 28. Juni 2017 die Abweisung der Berufung von C____ beantragt.

Die Staatsanwaltschaft hat am 15. November 2016 Anschlussberufung erklärt und teilweise begründet. Mit Berufungsantwort vom 28. Juni 2018 hat sie weitere begründende Ausführungen zu ihrer Anschlussberufung eingereicht. Sie beantragt, A____ sei der vorsätzlichen Tötung, der Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände) sowie der weiteren, zugestandenen, Delikte schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 12.5 Jahren, unter Einrechnung der bereits ausgestandenen Haft, sowie zu einer Busse von CHF 400.–, zu verurteilen. Weiter seien in Anwendung von Art. 56a StGB stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 und Art. 60 StGB anzuordnen, unter Aufschub des Vollzugs der auszusprechenden Freiheitsstrafe. A____ hat mit Berufungsbegründung vom 10. Februar 2017 die Abweisung der Anschlussberufung beantragt. Die Staatsanwaltschaft beantragt in Bezug auf B____, er sei der vorsätzlichen Tötung, der Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), sowie der weiteren, zugestandenen Delikte, schuldig zu erklären und unter Widerruf der am 8. März 2013 gewährten bedingten Entlassung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 4 Monaten, unter Einrechnung der bereits ausgestandenen Haft, sowie zu einer Busse von CHF 300.–, zu verurteilen. Weiter seien in Anwendung von Art. 56a StGB stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 und Art. 60 StGB anzuordnen, unter Aufschub des Vollzugs der auszusprechenden Freiheitsstrafe. Anlässlich der Berufungsverhandlung beschränkte die Staatsanwaltschaft ihren Antrag hinsichtlich der Freiheitsstrafe auf eine Dauer von 10 Jahren. Im Übrigen liess sie ihre Anträge unverändert. Der Berufung von C____ hat sich die Staatsanwaltschaft nicht angeschlossen.

In Bezug auf A____ ergingen folgende Instruktionshandlungen:

Am 8. Mai 2017 gingen beim Appellationsgericht ein Vollzugsverlaufsbericht der JVA [...] vom 12. April 2017 und ein Therapiebericht des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) Bern vom 1. Mai 2017 ein. Am 16. Oktober 2017 ging ein Verlaufsbericht der Strafanstalt [...] vom 12. Oktober 2017 ein. Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 stellte A____ ein Gesuch um sofortige Haftentlassung. Hierzu nahm die Staatsanwaltschaft am 4. Juni 2018 Stellung und am 5. Juni 2018 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch ab und ordnete bis zur Feststellung der Rechtskraft des Urteils die Sicherheitshaft an. Am 17. Mai 2018 ging ein Therapieverlaufsbericht der Strafanstalt [...] beim Appellationsgericht ein und am 7. Juni 2018 ein Therapieverlaufsbericht des Forensischen Instituts Zentralschweiz „forio“ vom 14. Mai 2018. Am 15. Juni 2018 richtete die Instruktionsrichterin eine Anfrage betreffend die Dokumentation der Medikamentenabgabe an das spätere Opfer, F____ (Opfer), an die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel, welche mit Schreiben vom 2. August 2018 beantwortet wurde. Nachdem den Parteien Gelegenheit gegeben worden war, Ergänzungsfragen zu formulieren, beauftragte die Instruktionsrichterin das Institut für Rechtsmedizin (IRM) am 10. September 2018 mit der Erstellung eines forensisch-toxikologischen Gutachtens zur Todesursache von F____. Mit Verfügung vom 2. November 2018 wurde ein tags zuvor von A____ gestelltes Gesuch um Antritt des vorzeitigen Strafvollzuges gutgeheissen. Am 17. Dezember 2018 wurde ein aktueller Strafregisterauszug betreffend A____ zu den Akten genommen und gleichentags ging ein Führungsbericht der Strafanstalt [...] beim Appellationsgericht ein. Am 27. Dezember 2018 gelangte das forensisch-toxikologische Gutachten ins Recht. Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurde am 7. Januar 2019 ein Abklärungsbericht des FPD Bern zu  A____ vom 3. August 2016 nachgereicht und am 10. Januar 2019 wurde G____ als Sachverständiger damit beauftragt, A____ im Hinblick auf die Verhandlung nochmals persönlich zu explorieren, was am 13. Januar 2019 geschah.

In Bezug auf B____ ergingen folgende Instruktionshandlungen:

Am 1. Dezember 2016 beantragte B____ im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs die Einweisung in eine geeignete Anstalt für eine Behandlung gemäss Art. 60 StGB. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 die Abweisung des Antrags, worauf B____ am 22. Dezember 2016 replizierte. Am 27. Dezember 2016 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch ab. Am 9. Januar 2017 ersuchte B____ um Gewährung der amtlichen Verteidigung, unter Beiordnung von Advokat [...] als amtlichem Verteidiger, welche ihm am 10. Januar 2017 rückwirkend und für das gesamte Berufungsverfahren bewilligt wurde. Am 14. Juni 2017 beantragte B____ die Anordnung einer weiteren psychiatrischen Begutachtung durch einen unabhängigen Experten und reichte zu diesem Zweck eine Stellungnahme von [...] ein. Die Staatsanwaltschaft schloss in der Berufungsantwort vom 28. Juni 2017 auf Abweisung des Antrags. Am 7. Juli 2017 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch ab. Am 19. Juli 2017 teilte B____ dem Appellationsgericht mit, sich mit einer Begutachtung durch H____ einverstanden zu erklären. Daraufhin wurde dieser am 27. Juli 2017 damit beauftragt, ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über B____ zu erstellen. Am 28. Juli 2017 gingen ein Führungsbericht der JVA [...] vom 22. März 2017 und ein Therapiebericht des FPD Bern vom 15. März 2017 beim Appellationsgericht ein. Am 25. August 2017 gingen ein Austrittsbericht des FPD Bern vom 10. August 2017 und ein Führungsbericht der JVA [...] vom 15. August 2017 beim Appellationsgericht ein. Am 26. Februar 2018 ging das betreffend B____ erstellte Gutachten von H____ beim Appellationsgericht ein. Hierzu liess B____ am 4. April 2018 mehrere Ergänzungsfragen stellen. Gleichzeitig beantragte er, es sei ein Obergutachten einzuholen und es sei bei der JVA [...] ein Bericht über den konkreten Umfang der gegenwärtig durchgeführten Therapie einzuholen. Am 3. Mai 2018 nahm der Gutachter zu den Ergänzungsfragen Stellung und am 29. Mai 2018 übermittelte die JVA [...] den entsprechenden Bericht. Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 beantwortete die JVA [...] hierzu gestellte Ergänzungsfragen und am 27. Juni 2018 gingen ein weiterer Führungsbericht der JVA [...] vom 20. Juni 2018 sowie ein Therapiebericht [...] vom 29. Mai 2018 beim Appellationsgericht ein. Am 11. Dezember 2018 ging ein weiterer Therapiebericht [...] ein. Am 17. Dezember 2018 wurde ein aktueller Strafregisterauszug betreffend B____ zu den Akten genommen. Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung ging schliesslich ein weiterer Führungsbericht der JVA [...] vom 3. Januar 2019 beim Appellationsgericht ein.

In Bezug auf C____ wurde mit Blick auf die Berufungsverhandlung am 17. Dezember 2019 ein aktueller Strafregisterauszug zu den Akten genommen.  

Am 16. Januar 2019 fand die Berufungsverhandlung statt. Die Berufungskläger 1–3 wurden zur Person und zur Sache befragt. Ebenfalls befragt wurden D____, E____, H____ und G____, alle als Sachverständige. Anschliessend gelangten die Verteidigung der Berufungskläger 1–3 sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verweisen. Am 30. Januar 2019 wurde das Urteil eröffnet und mündlich kurz begründet.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Die nachfolgende Urteilsbegründung gliedert sich wie folgt:

1.         Formelles

2.         Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz

3.         Sachverhaltsermittlung in Bezug auf den Tod F____s

4.         Sachverhaltsermittlung in Bezug auf den Tatbeitrag B____s an der Freiheitsberaubung (qualifiziert begangen)

5.         Sachverhaltsermittlung in Bezug auf den Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe

6.         Rechtliches zum Vorwurf der vorsätzlichen Tötung, evtl. durch Unterlassen, evtl. fahrlässig begangen

7.         Rechtliches zum Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe

8.         Rechtliches zum Vorwurf der Freiheitsberaubung (qualifiziert begangen)

9.         Strafzumessung A____

10.      Massnahme A____

11.      Strafzumessung B____

12.      Massnahme B____

13.      Strafzumessung C____

14.      Kosten

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Die Berufungskläger sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie i.V.m. Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die (Anschluss-)Berufungserklärungen sind innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 sowie Art. 400 Abs. 3 StPO eingegangen. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2     

1.2.1   Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2   Vorliegend sind folgende Punkte mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen:

Betreffend A____ die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Hehlerei, Störung des Totenfriedens, Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung), mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG, Vergehens gegen das Waffengesetz, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, unberechtigten Verwendens eines Fahrrads und Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis. Zudem die Einstellung des Verfahrens betreffend die vor dem 17. Mai 2013 erfolgte mehrfache Übertretung nach Art. 19a BetmG (AS lit. C Ziff. 1.8), die Beschlüsse über das Beschlagnahmegut und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Betreffend B____ die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher, teilweise geringfügiger Sachbeschädigung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Amtsanmassung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG. Zudem die Einstellung des Verfahrens betreffend den Anklagepunkt der geringfügigen Sachbeschädigung (AS lit. D Ziff. 1.1), die Beschlüsse über das Beschlagnahmegut und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Betreffend C____ die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die vorstehenden Punkte sind demzufolge im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen. Angefochten sind demgegenüber folgende Punkte: Von A____ die Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Tötung, Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), sowie der Sanktionspunkt in Bezug auf das Strafmass und auf die Anordnung einer Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB. Von B____ werden die Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Tötung und Freiheitsberaubung angefochten; ebenso wie der Sanktionspunkt in Bezug auf das Strafmass und auf die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB. C____ ficht die Schuldsprüche wegen Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung und Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände) an. Im Eventualpunkt wendet sie sich gegen die Strafzumessung. Die Staatsanwaltschaft hat sowohl in Bezug auf A____ als auch auf B____ einzig den Sanktionspunkt zum Gegenstand ihrer Anschlussberufung gemacht. Sie ficht jeweils die Strafhöhe und die angeordnete Massnahme an. 

1.3      Die Berufungsklägerin 3 hat mit Berufungserklärung vom 26. Oktober 2016 beantragt, es sei ihre Berufung im schriftlichen Verfahren durchzuführen – ohne diesen Antrag indes näher zu begründen. Gemäss Art. 406 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind, der Zivilpunkt angefochten ist, Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden, der Kostenpunkt angefochten ist oder Massnahmen nach Art. 66–73 StGB angefochten sind. Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist oder Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.

Die Berufungsklägerin 3 hat nicht dargelegt, welche der Voraussetzungen zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens sie als erfüllt erachtet. Dies ist auch nicht ersichtlich. Damit erweist sich der Antrag als unbegründet und ist abzuweisen.

2.

In Bezug auf die im Berufungsverfahren noch strittigen Vorwürfe ging die Vorinstanz von folgendem Sachverhalt aus:

Gemäss dem angefochtenen Urteil hielten sich A____, dessen Mutter C____ sowie B____ und das spätere Opfer F____, zu jener Zeit allesamt schwerst mehrfach betäubungsmittelabhängig, ab dem 6. Dezember 2013 gemeinsam in der Wohnung der C____ am [...] in Basel auf. Aufgrund des Verdachts des Diebstahls von Kokain durch F____ habe A____ den Entschluss gefasst, diesen auf Morphinentzug zu setzen, indem er ihn gegen seinen Willen in der Wohnung festgehalten und ihm dadurch den Zugang zur heroingestützten Substitutionsbehandlung der UPK Basel (Zentrum für heroingestützte Behandlung „Janus“) verwehrt habe. Auch habe A____, welcher die Verfügungsgewalt über die innerhalb der Wohnung in erheblicher Menge gelagerten Betäubungsmittel innegehabt habe, F____ auch nicht mehr am Konsum morphinhaltiger Stoffe teilnehmen lassen. Dieses Verhalten sei von B____ und C____ ausdrücklich gebilligt worden, ersterer habe sich durch die Übernahme von Bewachungsaufgaben aktiv am Freiheitsentzug F____s beteiligt.

Am 7. Dezember 2013 habe F____ kurzzeitig aus der Wohnung entweichen können und sich auf Socken zur Abgabestelle des Janus begeben, welche jedoch bereits geschlossen gehabt habe, sodass er keinen Stoff habe beziehen können. Vor Ort sei F____ auf A____ und C____ getroffen. Aufgrund des Suchtdrucks habe er sich mit diesen zurück in die Wohnung begeben. Dort sei ihm weiterhin kein Morphin zugänglich gemacht worden, dafür sei er durch die Anwendung von Gewalt zusätzlich zum Entzug, hauptsächlich ausgehend von A____, teilweise von B____, misshandelt worden. Er sei während des Freiheitsentzugs geschlagen, geschnitten, gestochen, gebrannt, mit Schlagringen, Spritzen, Messern und mit heissen Drähten traktiert worden. Zudem sei er gefesselt, mit einem Stromkabel gewürgt, eingeschüchtert und gedemütigt worden (angefochtenes Urteil S. 41 ff.).

Die Nacht vom 8. auf den 9. Dezember 2013 habe F____ gefesselt verbracht. Am Morgen des 9. Dezember 2013 habe er sich in einem sehr schlechten körperlichen Zustand befunden, worauf ihm die Fesseln gelöst worden seien. Um die auffallend starken Entzugserscheinungen zu lindern, habe man versucht, F____ von einer Folie pharmazeutisch reines Heroin (Diaphin) rauchen zu lassen. Dies sei ihm aufgrund seines geschwächten körperlichen Zustandes nicht mehr gelungen; mangels Körperspannung seien sein Oberkörper und Kopf nach hinten weggesackt. Daraufhin habe A____ eine Spritze mit Diaphin vorbereitet und F____ intravenös verabreicht. Dieser habe durch die Wirkung der Spritze erst typische Anzeichen einer Überdosis gezeigt und sei dann wenig später, innert weniger Minuten bis ca. eine Stunde nach Abgabe der Spritze, an einer Mischintoxikation („Überdosis“) verstorben (angefochtenes Urteil S. 46 ff.). Nach dem Tod sei die Leiche F____s in der Wohnung belassen und zunächst zur Seite gelegt bzw. abgedeckt worden. Später habe man sie in eine Plastikplane gewickelt und auf dem Balkon in einer Gartenbox gelagert, wo A____ sie noch Wochen nach dem Tod auf vielfältige Weise malträtiert habe. Am 15. Januar 2014 wurde der stark in Mitleidenschaft gezogene Leichnam F____s im Zustand fortgeschrittener Fäulnis von der Polizei entdeckt (Akten S. 52 f.).

3.        

Sämtliche Berufungskläger wenden sich gegen die Verurteilungen wegen vorsätzlicher Tötung und qualifizierter Freiheitsberaubung, bzw. der Gehilfenschaft dazu. Im Nachfolgenden werden getrennt voneinander die berufungsklägerischen Einwände gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung behandelt.

Bei der Beurteilung der Berufung von A____ steht die Frage im Zentrum, ob und inwiefern er durch das Verabreichen der Spritze eine kausale Ursache für den Tod F____s gesetzt hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Unterteilung der Kausalität in Tat- und Rechtsfrage werden im Rahmen der Sachverhaltsermittlung vorderhand jene Rügen zu prüfen sein, mit welchen der natürliche Kausalzusammenhang bestritten wird (vgl. E. 3.7). Soweit die Adäquanz der Kausalität in Zweifel gezogen wird, ist es zweckmässig, bei der rechtlichen Würdigung darauf einzugehen (vgl. BGE 142 IV 237 E. 1.5; E. 6.3.3.4). Die Berufung B____s beschränkt sich in sachverhaltlicher Hinsicht auf seine Mitwirkung an der mehrfach qualifizierten Freiheitsberaubung (vgl. E. 4). Die übrigen von ihm erhobenen Rügen, namentlich betreffend seine Mittäterschaft bei der vorsätzlichen Tötung richten sich gegen die rechtliche Subsumption. Sie sind bei der rechtlichen Würdigung zu behandeln (vgl. E. 6.1.3.4). Gleiches gilt für die Berufung von C____: Sie wendet sich einzig in rechtlicher Hinsicht gegen die Bewertung des ihr vorgeworfenen Verhaltens als Gehilfin (vgl. nachfolgend E. 6.1.3.5). Schliesslich ist unter E. 5 der rechtsrelevante Sachverhalt betreffend den Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe festzulegen (Eventualanklage II, angefochtenes Urteil S. 11 f.).

3.1      Der Berufungskläger 1 bestreitet nicht, dem Opfer eine Spritze mit Betäubungsmitteln verabreicht zu haben, als sich F____ am Morgen des 9. Dezember 2013 in körperlich stark geschwächten Zustand befand. Er wendet sich indes gegen die kausale Verknüpfung zwischen der Spritze und dem Todeseintritt. In erster Linie bringt er vor, F____ sei bereits tot gewesen, als ihm die Spritze verabreicht worden sei. Der Berufungskläger 1 hat diesbezüglich einen hypothetischen Geschehensablauf formuliert, gemäss welchem F____ in der Nacht auf den 9. Dezember 2013 heimlich in der Wohnung gelagerte Betäubungsmittel konsumiert und sich dabei selbst eine Überdosis zugeführt habe. Deren Symptome seien für die Berufungskläger am nächsten Morgen zwar ersichtlich gewesen, aber fälschlicherweise für Entzugserscheinungen gehalten worden. Um das Opfer von den vermeintlichen Entzugserscheinungen zu erlösen, habe ihm A____ zunächst auf einer Folie Diaphin zum Rauchen angeboten. Das Opfer sei körperlich schon in einer zu schlechten Verfassung gewesen, um auf diese Weise zu konsumieren, weshalb  A____ weiteren Stoff aufgekocht und zur Verwendung in einer Spritze vorbereitet habe. Als er die Spritze fertig vorbereitet hatte, habe nur noch der Tod F____ festgestellt werden können. Da der Berufungskläger 1 dies nicht habe wahrhaben wollen, habe er dem Opfer die Spritze dennoch verabreicht, in der Hoffnung, es sei noch nicht tot (Akten S. 4280 ff.).

3.1.1   Der Berufungskläger 1 untermauert diese Sachverhaltshypothese mit verschiedenen subjektiven und objektiven Elementen. In subjektiver Sicht stützt er sich auf seine Aussagen aus dem Vorverfahren. Dort habe er bereits ausgesagt, dass er das Heroin gespritzt habe, als F____ auf dem Boden gelegen habe. Dies sei ganz am Schluss gewesen, als man schon gemerkt habe, dass er keine Lebenszeichen mehr von sich gegeben habe (Akten S 1496 f. bzw. 1983 f.).

3.1.2   In objektiver Sicht beruft sich A____ auf das forensisch-toxikologische Gutachten des IRM Basel vom 18. Februar 2014. Gemäss diesem sind in den Untersuchungen der diversen Körperflüssigkeiten und der Muskulatur des Opfers keine Begleitalkaloide von Strassenheroin festgestellt worden, welches A____ dem Opfer gemäss seinen ursprünglichen Aussagen gespritzt hat (Akten S. 2402). Er schliesst daraus, dass der Stoff nicht mehr über den Kreislauf durch den Körper des Opfers transportiert worden sei, was dafür spreche, dass es bei der Injektion bereits tot gewesen sei. An der Berufungsverhandlung widerrief der Berufungskläger jedoch seine Aussagen zu diesem Punkt und gab an, er habe die Spritze nicht mit Gassenheroin sondern mit einer aufgekochten Tablette Diaphin, d.h. mit pharmazeutisch reinem Heroin, aufgezogen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 21). Dadurch erklärt sich, weshalb im Kreislauf des Opfers keine Begleitalkaloide von Strassenheroin gefunden worden sind. Auf den in der Berufungsbegründung detailliert formulierten Einwand, es sei niedrig dosiertes Gassenheroin gespritzt worden, ist nachfolgend darum nicht mehr einzugehen. Es erübrigt sich auch eine Betrachtung der in der Berufungsbegründung geäusserten Kritik gemäss welcher die Vorinstanz das Anklageprinzip verletzt habe, indem sie zu Unrecht davon ausgegangen sei, A____ habe F____ reines Heroin verabreicht.

3.1.3   Gestützt auf das forensisch-toxikologische Gutachten des IRM vom 18. Februar 2014 bringt der Berufungskläger 1 weiter vor, auch unbesehen der Tatsache, dass F____ reines Heroin (bzw. Diaphin) gespritzt worden sei, sei die Todesursache unklar. Das Gutachten bezeichne die Möglichkeit, dass das Opfer aufgrund der von A____ verabreichten Spritze gestorben sei, lediglich als „denkbar“. Da der Tod des Opfers gemäss Gutachten auf eine Mischintoxikation zurückzuführen ist, sei davon auszugehen, dass es auch ohne die fragliche letzte Spritze verstorben wäre. Im Magen des Opfers seien Spuren von Morphin, Kokain und Methadon festgestellt worden. Da der intramuskuläre und der intravenöse Betäubungsmittelkonsum keinen Einfluss auf die Magenwerte habe, müsse davon ausgegangen werden, dass F____ im Unwissen der drei Berufungskläger sowohl Methadon, als auch Kokain und insbesondere Morphin kurz vor seinem Tod nasal oder oral eingenommen habe. Vor allem die Spuren von Methadon deuteten darauf hin, dass er während der Freiheitsberaubung heimlich konsumiert habe, denn solches habe er von keinem der Berufungskläger erhalten. Im Wesentlichen sei davon auszugehen, dass die orale oder nasale Einnahme von Morphin zur Überdosis und damit zum Tod geführt habe und nicht die erst nach dem Tod verabreichte Spritze (Akten S. 4283 ff.).

3.1.4   Aus dem Gesagten folge, dass sich die Morphintoleranz F____s während der Zeit, in der man versucht habe, ihn auf Entzug zu bringen, nicht dermassen vermindert haben konnte, dass der von A____ gespritzte Stoff zum Tod geführt hätte. Aus den Akten sei ersichtlich, dass das Opfer am 6. Dezember 2013 zuletzt Substitutionsstoffe bezogen habe, wobei eine Tagesdosis Diaphin 10 Tabletten à 200mg umfasst habe. Gehe man davon aus, dass erste Entzugserscheinungen frühestens am Vormittag des 7. Dezember 2013 eingesetzt hätten und dass das Opfer am Vormittag des 9. Dezember 2013 verstorben ist, so wäre von einer Entzugsdauer von weniger als 48 Stunden bzw. 2 Tagen auszugehen. Ausserdem habe F____ in der Wohnung am [...] heimlich Betäubungsmittel konsumiert und es sei weiter erstellt, dass der Berufungskläger 1 ihm bei mindestens einer Gelegenheit auch aus Mitleid Heroin gegeben habe (Akten S. 1791). Sämtliche Berufungskläger seien sich einig über die Tatsache, dass das Opfer zahlreiche Möglichkeiten gehabt habe, in der Wohnung unbemerkt an Betäubungsmittel zu gelangen. Diese seien auf dem Couchtisch, in einem Schächtelchen oder in einem Tresor gelagert worden. Es sei F____ ein Leichtes gewesen, in der Nacht an Betäubungsmittel zu gelangen. Hinzu komme, dass bis zu dessen Tod keiner der drei Berufungskläger nennenswerte Entzugssymptome beim späteren Opfer ausgemacht habe, was angesichts der hohen Dosen, mit denen es substituiert gewesen sei, sonderbar erscheine. Gemäss der Arzneimittelinformation der Swissmedic betrage der Toleranzverlust bei der heroingeschützten Behandlung rund 20% pro Tag. Bei einer Dosis von 10 Tabletten à 200mg täglich sei die Toleranz selbst bei zwei Tagen Entzug um maximal 40% reduziert gewesen, was immerhin noch sechs Tabletten entspreche (Akten S. 4283). Auch einer anderen Quelle, dem forensisch-toxikologischen Gutachten vom 27. Dezember 2018, lasse sich entnehmen, dass vorliegend von einer Toleranzabnahme zwischen 30%-50% auszugehen sei. Eine Abnahme von 30% entspreche dabei noch immer sieben Tabletten Diaphin. Gemäss den Angaben aus der Berufungsverhandlung habe A____ aber lediglich einen Teil einer Tablette aufgekocht und dem Opfer injiziert. Aus diesem Grund könne die von A____ verabreichte Spritze den Tod F____s nicht verursacht haben.

3.1.5   Ein weiteres Indiz, dass sich F____ selbst und unbemerkt von den Berufungsklägern eine Überdosis gesetzt habe, sei in den vor dem Versterben gezeigten Symptomen zu sehen. So habe er kurz vor seinem Ableben gesagt „Ich muss scheissen“ (Akten S. 1605 f., 1792). Auch hätten die Berufungskläger im Vorverfahren geschildert, wie dem Opfer „heiss und kalt“ gewesen sei, es „hyperventiliert“, gezittert, gekrampft und aus dem Mund geschäumt habe. Die Beeinträchtigung der Motorik habe sich bereits bemerkbar gemacht, bevor man ihm die Folie mit Diaphin zum Rauchen angeboten und schliesslich Diaphin aufgekocht habe. Gemäss dem forensischen Abschlussgutachten des IRM vom 19. März 2014 sei dieses Verhalten „zwanglos als Zeichen der Intoxikation“ zu interpretieren (Akten S. 2381). Nichtsdestotrotz hätten die Berufungskläger die Merkmale der Überdosis als Entzugssymptome gewertet, was angesichts der Ähnlichkeit der Symptome entschuldbar sei.

3.2      In Bezug auf die qualifiziert begangene Freiheitsberaubung hat der Berufungskläger 1 keine sachverhaltlichen Rügen erhoben. Soweit er bestreitet, dass F____ die Wohnung am [...] überhaupt verlassen wollte, richtet er sich gegen die Tatbestandsmässigkeit seines Handelns. Dieser Aspekt ist bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts zu prüfen (vgl. E. 8.2.2). Gleiches gilt für seinen Einwand, das qualifizierende Element der grausamen Behandlung sei in Ermangelung des erforderlichen engen Zusammenhangs zwischen den Grausamkeiten und der Freiheitsberaubung nicht gegeben (vgl. E. 8.2.3 f.). Die im Zuge der angeblichen Freiheitsberaubung an F____ verübten Gewalttätigkeiten sind demgegenüber sachverhaltlich nicht umstritten.

3.3      Es liegen die folgenden objektiven Beweismittel im Recht:

3.3.1   Im Laufe des Verfahrens wurden zwei forensisch-toxikologische Gutachten erstellt, welche den Substanzkonsum des Opfers vor seinem Ableben beleuchten:

Aus dem forensisch-toxikologischen Gutachten vom 18. Februar 2014 (Akten S. 2400 ff.) geht hervor, dass im Urin, im peripheren Blut, im koagulierten Blut aus dem Bauchraum, in der Muskulatur und im Mageninhalt des Opfers unter anderem Morphin, Kokain und Methadon sowie diverse weitere Medikamente und Metaboliten davon nachgewiesen worden sind. Weiter seien Hinweise auf Cannabis und Buprenorphin gefunden worden. Die Einnahme weiterer Betäubungsmittel oder ein toxikologisch relevanter Alkoholkonsum habe vor dem Tod nicht stattgefunden. Auffallend sei eine sehr hohe Konzentration von 8‘500 µg/L Morphin im Mageninhalt. Dies weise darauf hin, dass der Stoff (auch) oral bzw. nasal aufgenommen worden sei. Nicht auszuschliessen sei auch eine postmortale Diffusion aus der Leber in den Magen. Einschränkend wurde zudem darauf hingewiesen, dass sich unter Berücksichtigung des Volumens des Mageninhaltes (10 mL) nur sehr geringe Mengen der Substanz im Magen befunden haben (Akten S. 2402).

In Bezug auf das Morphin hält das Gutachten gestützt auf das Fehlen von Begleitalkaloiden von Strassenheroin fest, es sei bewiesen, dass das Opfer pharmazeutisch reines Heroin (Diaphin) aufgenommen habe und kein Strassenheroin. Dabei sprächen die Konzentrationen an freiem, pharmakologisch aktivem Morphin für einen Heroinkonsum, der nur kurze Zeit vor dem Tod stattgefunden haben müsse. Die Konzentrationen seien mit ca. 5‘000 µg/L derart hoch, dass sie nicht allein durch eine orale Applikation erreicht werden konnten. Es sei somit von einer intravenösen oder intramuskulären Applikation bzw. einer Aufnahme durch Rauchen auszugehen (Akten S. 2402). Als weiteres Element deuteten die aus dem Blut ersichtlichen Verhältnisse des pharmakologisch inaktiven Abbauprodukts Morphin-3-Glucuronid zu Morphin und des aktiven Abbauprodukts Morphin-6-Glucuronid zu Morphin ebenfalls auf eine kurz vor dem Tod erfolgte Heroinaufnahme hin, wobei ein Anteil der Glucuronide von einem früheren Konsum stammen könnte. Als zusätzliches Indiz für einen raschen Todeseintritt nach der Heroinaufnahme beschreibt das Gutachten vom 18. Februar 2014 die Tatsache, dass die Wirkstoffkonzentrationen im Blut des Verstorbenen stark von jenen in der Muskulatur abweichen. Dies obschon die Muskulatur ein gut durchblutetes Organ sei, sodass die Konzentrationen einiger Substanzen gut mit der Konzentration im Blut korrelierten. Beim Opfer sei dies nicht der Fall gewesen, was sich bei einem raschen Todeseintritt dadurch erkläre, dass die Verteilung der Opiate (Heroin, Monoacetylmorphin und Morphin) im Körper noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Als konkurrierende Ursache sei indes auch eine postmortale Umverteilung nicht gänzlich ausgeschlossen. Die Wirkung dieses Effekts wurde im zweiten forensisch-toxikologischen Gutachten indes noch weiter relativiert (Akten S. 4627 f.) In Bezug auf die Morphintoleranz des Opfers ging das IRM gestützt auf die Akten des Janus davon aus, es habe im Substitutionsprogramm zwei Mal täglich jeweils fünf Tabletten à 200 mg Diaphin IR (immediate release; sofortige Freisetzung des Wirkstoffs) zur oralen Einnahme erhalten. Selbst bei diesem Setting könnten Blutkonzentrationen in der beim Opfer gemessenen Grössenordnung zu einer kritischen Situation führen. Dies liege daran, dass die maximalen Morphin-Blutspiegel bei oraler Aufnahme bei weitem nicht in den Konzentrationsbereich kämen, wie dies bei F____ festgestellt worden sei. Dabei noch nicht berücksichtigt sei die abnehmende Toleranz gegenüber Opiaten bei ausbleibendem Konsum. In wie weit diese Toleranz reduziert gewesen sei, lässt sich gemäss dem Gutachten indes nicht beurteilen (Akten S. 2403).

Das Gutachten vom 18. Februar 2014 äussert sich weiter zu den übrigen im Körper des Opfers nachgewiesenen Substanzen: Demnach beweisen die Befunde, dass F____ in den Stunden vor seinem Tod Kokain konsumiert habe und im Zeitpunkt des Todes unter dessen direkter Wirkung stand. Vermutet werde die Aufnahme einer mässig hohen Kokainmenge. Die weiteren Befunde betreffend Methadon, Alkohol (entstanden durch postmortale Fäulnisprozesse) und Medikamente (Beruhigungsmittel, Antidepressiva, Schmerzmittel) seien ohne toxikologische Relevanz für den Todeseintritt (Akten S. 2403 f.).

3.3.2   In Gutheissung des Antrags der Verteidigung des Berufungsklägers 1 wurde am 27. Dezember 2018 ein weiteres forensisch-toxikologisches Gutachten erstellt, welches sich spezifisch mit den gestellten Ergänzungsfragen auseinandersetzt (Akten S. 4622 ff.).

In Bezug auf die Unterschiede in der Wirkungsweise zwischen oraler und injizierter Anwendung von Diaphin bestätigt das Gutachten, dass die maximalen Blutspiegel bei oraler Aufnahme im Vergleich zur intravenösen Anwendung der gleichen Menge deutlich niedriger liegen und auch verzögerter eintreten. Zu beachten sei, dass es bei der Herstellung von injizierbarer Lösungen aus Diaphin-Tabletten zu Verlusten im Wirkstoffgehalt kommen könne, wenn die Lösung vor der Applikation gefiltert werde, beispielsweise um die bei der Tablettierung zugesetzten Hilfsstoffe nicht mit zu konsumieren. Grundsätzlich sei es indes kein Problem, den Wirkstoff aus Diaphin-Tabletten herauszulösen und in eine Spritze aufzuziehen (Akten S. 4623 f.).

Zur Frage, ob die im Blut gemessenen Morphinwerte davon abhingen, ob der Stoff intravenös oder intramuskulär appliziert wurde, führt das Gutachten aus, bei einer intramuskulären Verabreichung lägen die maximalen Blutspiegel (bei gleicher Dosierung) deutlich tiefer und treten im Vergleich zur intravenösen Applikation auch einige Minuten zeitverzögert auf, da zunächst eine Resorption aus dem Muskel ins Blut erfolgen müsse, deren Dauer von der Durchblutungsrate des Muskelgewebes abhänge. In Bezug auf die Menge an Diaphin, welche dem Körper von F____ vor seinem Tod zugeführt worden sind, listet das Gutachten zahlreiche Effekte auf, die angesichts der ausgeprägten Fäulnis beim Untersuchungszeitpunkt und der grundsätzlich komplexen Pharmakokinetik von Heroin zu einer Unter- oder Überschätzung der Dosis führen könnten. Dementsprechend könne keine präzise Angabe gemacht werden. Insgesamt sei jedoch von der Aufnahme einer sehr hohen Morphin- bzw. Heroin-Dosis auszugehen.

Hinsichtlich der Frage, ob F____ bereits tot war, als ihm die letzte Dosis Diaphin injiziert worden ist, wird im Gutachten vom 27. Dezember 2018 festgehalten, die Verhältnisse der Stoffwechselprodukte zum freien Morphin zeigten, dass eine Aufnahme vor dem Todeseintritt gegeben gewesen sein musste. Ohne Kreislauffunktion könne ein Transport zur und von der Leber nur noch durch passive Diffusionsprozesse entlang eines Konzentrationsgradienten erfolgen und es sei unwahrscheinlich, dass eine nennenswerte Bildung von Stoffwechselprodukten und deren Umverteilung in umliegendes Gewebe bzw. in das periphere Blut noch stattfinden könne. Eine postmortale Verabreichung von Heroin durch Applikation in den Muskel hätte in den untersuchten Asservaten (insbesondere im peripheren Blut und Muskel) nur eher unwahrscheinlich zu den Befunden geführt, die konkret im vorliegenden Fall erhoben wurden. Andersherum formuliert hätte eine ausgesprochen hohe Dosis appliziert worden sein müssen, um umverteilt in solchen Spiegeln zu resultieren (Akten S. 4627, 4634 f.).

In Bezug auf das Einsetzen von Entzugserscheinungen hält das Gutachten fest, dass solche bereits nach etwa 4-6 Stunden auftreten und nach etwa 32-72 Stunden ihren Höhepunkt erreichen. Die zahlreichen verordneten Medikamente, welche das Opfer zu sich nahm, könnten durch Konkurrenz um das gleiche metabolisierende Enzym allerdings zu einer Verzögerung im Auftreten möglicher Entzugserscheinungen geführt haben.

Zur Todesursache lässt sich dem Gutachten schliesslich entnehmen, dass der Tod von F____ mit einer letalen Mischintoxikation zu vereinbaren sei, wobei der Morphinspiegel aufgrund der sehr hohen Blutkonzentration als toxikologisch führend anzusehen sei. Der Konsum von Kokain könne zwar einen relevanten Beitrag zum Todeseintritt geleistet haben, ohne Herzvorschädigung wäre der Kokain-Befund alleine jedoch nicht geeignet, den Tod zweifelsfrei erklären zu können. Der Wirkungsbeitrag von Methadon sei als eher gering zu bezeichnen (Akten S. 4634).

3.3.3   Weiter liegt eine Liste vor, aus welcher die Medikation ersichtlich ist, welche an das spätere Opfer bis zu seinem Tod im Zentrum für heroingestützte Behandlung „Janus“ abgegeben worden ist (Akten S. 4519 ff.). Daraus geht hervor, dass es plangemäss jeweils zwei Mal täglich je fünf Tabletten Diaphin IR 200mg erhalten sollte, sowie als weitere Medikamente Stilnox, Entumin, Methadon, Rivotril und Remeron. Aus dem Begleitschreiben erhellt, dass F____ das Diaphin prinzipiell unter Sicht einzunehmen hatte und dass ihm kein Diaphin mitgegeben werden durfte. Im dokumentierten Zeitraum ab dem 1. November 2013 begab sich F____ in der Regel zwei Mal täglich zum Janus, wobei er im Monat November bloss wenige Termine ausliess. In der Woche vor seinem Tod verpasste er die Diaphinbezüge hingegen am Dienstag, 3. Dezember 2013 (Vormittag) sowie am Mittwoch, 4. Dezember 2013 (Vormittag und Nachmittag). Letztmals bezog er am Nachmittag des 6. Dezember 2013 Substitutionsstoffe. Was den 7. Dezember 2013 betrifft, an welchem F____ die Wohnung am [...] kurzzeitig verlassen hatte, um sich zum Janus zu begeben, ergibt sich aus der Dokumentation, dass ihm an diesem Tag weder Diaphin noch andere Stoffe ausgeteilt worden sind (Akten S. 4530 ff.).

3.4      Die vorstehenden Erkenntnisse wurden anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- und der Berufungsverhandlung von den Sachverständigen konkretisiert.

D____ bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die in den Gutachten getroffenen Ausführungen bzw. sagte gleichlautend aus. Es wird darauf verwiesen (Akten S. 3770 ff.).

Anlässlich der Berufungsverhandlung hob sie hervor, dass der Tod des Opfers nicht durch den Entzug als solchen eingetreten sein könne, d.h. es nicht am Morphinentzug als solchem verstorben sein könne. In Bezug auf dessen körperliche Prädisposition führte sie aus, dass es gemäss dem Obduktionsbefund zwar an einer chronischen Leberentzündung gelitten habe, das Organ aber strukturell in Ordnung gewesen sei. Das Herz, welches im Fall einer Vorschädigung auch eine Überdosis durch Kokain als Todesursache plausibel gemacht hätte, sei ebenfalls strukturell und histologisch unauffällig gewesen und habe keine Hinweise auf eine Defizienz gezeigt. Es sei ausgeschlossen, dass es zu einer akuten Herzdurchblutungsstörung gekommen sei, die den Tod hätte (mit-) verursachen können (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 30 ff.).

Die sachverständige Toxikologin, E____, bestätigte vor dem Berufungsgericht die im Gutachten vom 27. Dezember 2018 bereits dargelegten Schlüsse. Sie betonte, dass sich Diaphintabletten ohne weiteres auflösen und in eine Spritze ziehen liessen. Die Dauer des Vorgangs liege im tiefen Minutenbereich, selbst wenn die bei der Tablettierung zugesetzten Hilfsstoffe herausgefiltert würden. Weiter bekräftigte sie, dass die Unterschiede zwischen den Substanzspiegeln im peripheren Blut und im Muskel derart hoch seien, dass eine rein postmortale Umverteilung der Stoffe nicht mehr plausibel sei. Im Umkehrschluss heisse dies, dass im Zeitpunkt der Applikation im Körper noch eine Stoffwechselfunktion erhalten gewesen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 25 ff.).

3.5      Sämtliche Beteiligten wurden im Vorverfahren und anlässlich der Haupt- und der Berufungsverhandlung zu den Umständen der vorgeworfenen Injektion befragt.

3.5.1   Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Aussageverhalten der Berufungskläger über die Dauer der Strafuntersuchung geprüft hat und zum Schluss kam, es habe offensichtlich eine Absprache gegeben, die Spritze unerwähnt bleiben zu lassen (angefochtenes Urteil S. 49). Dieser Würdigung schliesst sich das Appellationsgericht an. C____ hat sich über die Dauer des Vorverfahrens an diese Absprache gehalten und regelmässig Erinnerungslücken geltend gemacht. Demgegenüber gab A____ in der Einvernahme vom 17. Februar 2014 erstmals zu, F____ unmittelbar vor dessen Ableben Heroin gespritzt zu haben. Dies bestätigte er in der darauffolgenden Einvernahme vom 6. März 2014 und anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 14. März 2014. Dabei erlangte B____ Kenntnis darüber, dass die Spritze als zentrales Element der Sachverhaltsermittlung zugestanden worden war. Nichtsdestotrotz erwähnte B____ von sich aus die unmittelbar vor dem Tod abgegebene Spritze nicht mehr.

Als weiteres Element ist der Aussagewürdigung voranzustellen, dass A____ seine während der ganzen Strafuntersuchung aufrecht erhaltene Aussage, er habe Strassenheroin gespritzt, im Berufungsverfahren zugunsten des Zugeständnisses aufgegeben hat, er habe dem Opfer Diaphin, d.h. pharmazeutisch reines Heroin, injiziert. Er begründete sein Aussageverhalten damit, er habe Angst vor dem Verfahrensausgang gehabt. Diaphintabletten seien wesentlich stärker als Gassenheroin, deswegen habe er es runterspielen wollen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13, 21). Dies veranschaulicht die zentrale Rolle, welche die Spritze, bzw. die Art und die Menge der verabreichten Substanz, im Kausalverlauf einnehmen. Gleichzeitig wird deutlich, dass sich A____ stets der Relevanz der Spritze bewusst war.

Die Aussagen der Berufungskläger sind im Hinblick auf die strittigen Punkte näher zu beleuchten.

3.5.2   Als der Berufungskläger 1 am 17. Februar 2014 erstmals erwähnte, dem Opfer eine Spritze gesetzt zu haben, beschrieb er den Zustand des (späteren) Opfers widersprüchlich: „Bevor er gestorben ist, spritzte ich ihm Heroin. Ich dachte er sei auf dem Aff. Da war er aber schon tot.“ (Akten S. 1983). Auf Vorhalt, weshalb er einem Toten Heroin gespritzt habe, präzisierte er, es sei gewesen, kurz nachdem F____ gestorben sei. Ganz sicher sei er sich aber nicht gewesen (Akten S. 1984).

In der Einvernahme vom 6. März 2014 ergänzte der Berufungskläger 1, es sei schon so gewesen, dass F____ auf dem Aff war. Er denke aber nicht, dass er wegen des Drogenentzugs gestorben sei. In Bezug auf den Zeitpunkt der Verabreichung sagte A____ nun deutlich aus, er habe dem Opfer Heroin gespritzt, bevor es starb. Gerade deswegen zweifle er an, dass es gestorben sei, weil es auf dem Aff war. Er habe Heroin aufgekocht und es in eine Vene am rechten Oberarm gespritzt. Dies sei etwa fünf Minuten vor dem Tod geschehen. Er habe sich überlegt, dass F____ auf dem Aff gewesen sei und selber Drogen konsumierte. Er habe ihm etwas Gutes tun wollen (Akten S. 2097 f.).

In der gemeinsam mit B____ durchgeführten Konfrontationseinvernahme vom 14. März 2014 führte A____ zum Geschehensablauf am Todestag aus, er habe F____ die Fesseln bereits am Abend zuvor gelöst gehabt. Am betreffenden Morgen habe man Folie geraucht und dabei auch dem Opfer etwas angeboten. Dieses habe aber nicht mehr gekonnt und sei immer wieder nach hinten weggesackt. Also habe er Stoff aufgekocht und ihm verabreicht. Zeitlich ordnete er die Spritze wiederum fünf Minuten vor dem Tod des Opfers ein (Akten S. 2148 f.).

In der Schlusseinvernahme vom 15. April 2015 sagte A____ gleichlautend zu seinen früheren Angaben aus, er habe F____ am Abend vor dessen Tod zunächst mit Klebeband und später anstelle dessen mit Kupferdraht gefesselt. Gegen 23:00 Uhr habe er den Draht entfernt. Vor dem Schlafen habe man F____ keine morphinhaltigen Stoffe gegeben. Als der Berufungskläger 1 am nächsten Morgen um ca. 06:00 Uhr erwacht sei, habe er zunächst mit B____ Kokain konsumiert, um in die Gänge zu kommen. Seinen Vorrat an Betäubungsmitteln beschrieb er relativ detailliert (4-5 Tabletten Diaphin, 9 oder 10 Gramm Kokain, 10 Dormicum, Trimiparin, Rivotrin und Strassenheroin). Dass von diesem Vorrat etwas gefehlt hätte, gab A____ von sich aus nicht an. F____ sei es da schon „sehr schlecht“ gegangen. Er habe gedacht, dass das Opfer auf dem Aff sei und habe ihm Züge von der Folie angeboten, von der er selbst rauchte. B____ habe das Opfer von hinten festgehalten und A____ habe ihm Röhrchen und Folie gereicht. F____ habe es nicht mehr halten können, das Röhrchen sei ihm aus dem Mund gefallen.

In Abweichung zu seinen früheren Aussagen schilderte A____ in der Schlusseinvernahme, dass das Opfer sodann in einem Zeitraum von ca. 10 Minuten nach dem Versuch des Folienrauchens – nun aber ohne die vorgängige Gabe einer Spritze – verstorben sei. Man habe Herzmassagen gemacht, bis das Opfer keine Lebenszeichen mehr von sich gegeben habe, was man anhand eines Spiegels, den man ihm vor die Nase gehalten habe, geprüft habe. Erst anschliessend habe A____ die Spritze vorbereitet und sie dem Opfer injiziert. Als vermutete Todesursache gab der Berufungskläger 1 nun an, das Opfer habe ihm Kokain gestohlen und es sich selbst rektal zugeführt (Akten S. 1496 f.). Damit konfrontiert, dass er gerade erstmals mit Bestimmtheit ausgesagt habe, das Heroin nach dem Tod gespritzt zu haben, bestätigte er, zuerst gedacht zu haben, F____ sei auf dem Aff. Er habe dies überprüft und festgestellt, dass er keine Lebenszeichen mehr gebe. Erst dann habe er ihm das Heroin gegeben (Akten S. 1499). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte A____ den Ablauf, nach welchem er dem Opfer das Heroin „als Wiederbelebungsmassnahme“ nach dessen Tod gespritzt habe (Akten S. 3751, 3758, 3769 f.). An der Berufungsverhandlung legte er sich auf die Menge und Art der verabreichten Substanz fest, nämlich „ein Vierteli einer Diaphintablette“ und bestätigte den Zeitpunkt der Abgabe mit den Worten „Ich bin davon ausgegangen, dass er auf Entzug ist und wollte ihm wirklich helfen damit. Ich bin davon ausgegangen, dass er tot ist.“. Es sei dann noch drei bis vier Minuten gegangen bis F____ verstorben sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14, 18).

3.5.3   Wie einleitend dargestellt, machte B____ in Bezug auf den Zeitpunkt des Versterbens im Verhältnis zur letzten Injektion durch A____ keine genauen Angaben. Im Vorverfahren erwähnte er zwar mehrfach eine Spritze, welche A____ dem Opfer verabreicht habe, bezog sich dabei jedoch auf einen Vorfall ein bis zwei Tage vor dem Tod des Opfers, bei welchem A____ diesem (allenfalls zwangsweise) eine Spritze ins Gesäss gestochen haben soll, sodass die Nadel verbog. Dies wurde indes selbst von B____ als entzugslindernd bewertet („keine volle, aufgekochte Spritze direkt mit Kokain, Heroin und Benzo drin. Es war voll mit Resten drin. Man kann sagen, mehrheitlich Wasser. Aber es war etwas drin. Eine volle ist 5 ml, es war die Hälfte von dem vielleicht.“ bzw. „Es befand sich nicht reines Diaphin darin. Sondern, es waren nur die Reste vom Filter von Diaphin. Dann hatte es noch ca. 70 mg Ketalgin, 0.15 Kokain darin. Und Dormicum.“ [Akten S. 1525, 1784, 1834, 2142, 3767]). Zwar bestätigte B____ in der Schlusseinvernahme auf Vorhalt, dass A____ dem Opfer fünf bis zehn Minuten vor dessen Tod Heroin gespritzt habe, doch bezog er sich in seiner Antwort auf eine „Spritze in die Pobacke“ und verwies auf seine früheren Aussagen, wo er besagte Spritze wie gesagt ein bis zwei Tage früher verortete (Akten S. 1526). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte B____ wiederum auf Vorhalt, F____ sei gestorben, als versucht worden sei, eine Herzmassage durchzuführen und bestätigte in diesem Zusammenhang zwei Mal, dass ihm kurz zuvor eine Spritze injiziert worden sei. Das Opfer habe noch gelebt, als es die Spritze bekommen habe (Akten S. 3752, 3769). An der Berufungsverhandlung machte B____ erstmals frei formulierte und einlässliche Angaben zum Geschehensablauf mit der fraglichen Spritze: A____ habe demnach eine Folie vorbereitet, die man gemeinsam habe rauchen wollen. F____ sei diese angeboten worden, er sei zum Rauchen aber schon zu schwach gewesen. Daraufhin sei F____ auf die Seite des Raumes rübergekrochen, auf der sich B____ aufgehalten habe. B____ habe eine laienhafte Herzmassage vorgenommen, um dessen Zustand zu stabilisieren. Gleichzeitig habe A____ die Spritze vorbereitet und F____ ohne weitere Verzögerung injiziert. Dieser sei daraufhin „abgelegen“. Man habe anhand eines Spiegelchens die Atmung kontrolliert, aber keine mehr festgestellt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15, 20). Bemerkenswert ist auch eine spätere Einlassung B____s an der Berufungsverhandlung: Obschon er die letzte, unmittelbar vor dem Tod des Opfers verabreichte Spritze selbst über praktisch die gesamte Verfahrensdauer verschwiegen, bzw. von sich aus nie zum Thema gemacht hatte, zeigte er sich entrüstet, als C____ vor dem Berufungsgericht aussagte, sie habe nicht mitgekriegt, dass A____ die Spritze gesetzt habe. Nachdem er selbst die Karten auf den Tisch gelegt hatte, schien es ihm eine Selbstverständlichkeit zu sein, dass auch C____ das entsprechende Zugeständnis machte. Konkret bezogen auf die Frage, ob das Opfer bei der Injektion schon tot gewesen sei, fragte er bloss rhetorisch zurück, wer denn einem Toten eine Spritze gebe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20).   

3.5.4   C____ erwähnte die letzte Spritze vor dem Tod F____s im Vorverfahren nicht. Sie gab an, vermutet zu haben, F____ habe Kokain geschluckt oder sich rektal eingeführt, da er es habe stehlen wollen (Akten S. 1606). Weiter rekapitulierte sie, wie sie die anderen in der Wohnung noch mit den Worten beruhigt habe, man habe dem Opfer nichts gegeben oder aufgezwungen (Akten S. 1604). Dies bestätigte sie in den weiteren Einvernahmen des Vorverfahrens (Akten S. 1722). Auf Vorhalt der von A____ unterdessen zugestandenen, finalen Spritze gab C____ lediglich an, sie könne nichts dazu sagen bzw. habe keine Ahnung, warum die Spritze verabreicht worden sei (Akten S. 2060). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab C____ schliesslich zu, mitbekommen zu haben, dass ihr Sohn dem Opfer eine Spritze in den Oberarm gesetzt hat. F____ sei da aber schon tot gewesen (Akten S. 3753). In der Berufungsverhandlung wollte sie davon wiederum nichts wissen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20).

3.6      Soweit der Berufungskläger 1 vorbringen lässt, das Opfer habe sich selbst eine Überdosis zugeführt, deren Anzeichen jedoch fälschlicherweise für einen Entzug gehalten worden sind, sind die Schilderungen der Beteiligten in Bezug auf die strittigen Symptome zu beleuchten.

3.6.1   A____ sagte in den tatnächsten Einvernahmen vom 15. und 16. Januar 2014 aus, das spätere Opfer habe vor seinem Tod hyperventiliert, zu schwitzen begonnen („Kaltschweiss“) und umher gezappelt. Es habe auch aus dem Mund geschäumt, es habe aber nie gesagt „hilf mir ich habe etwas geschluckt“. Er habe darum gedacht, es sei auf dem Aff. Es habe dann gesagt „ich muss scheissen gehen“, worauf der Berufungskläger 1 den Puls des Opfers kontrollierte, der angeblich noch schwach vorhanden gewesen sei. Die Motorik habe nicht richtig funktioniert und man habe es stützen müssen (Akten S. 1623, 1664). Als er den Puls ein weiteres Mal kontrolliert habe, sei dieser nicht mehr vorhanden gewesen. Man habe dem Opfer in die Augen geleuchtet und ihm einen Spiegel vor Mund und Nase gehalten, der nicht beschlagen habe (Akten S. 1653, 1655). Letzteres bestätigte er anlässlich späterer Einvernahmen (Akten S. 1742, 2095). Am 23. Januar 2014 bestätigte der Berufungskläger 1 auch, dass das Letzte, was F____ vor seinem Tod gesagt habe, „ich muss scheissen“ gewesen sei. Bemerkenswert ist sodann, dass A____ erklärte, er habe das Opfer etwa zwei oder drei Stunden vor dem Tod zuletzt konsumieren gesehen. Er habe ihm ca. 0.2 Gramm Kokainbase zum Rauchen gegeben (Akten S. 1792). In der Einvernahme vom 6. März 2014 sprach A____ wiederum davon, das Opfer habe vor dem Tod aus dem Mund geschäumt. Ergänzend fügte er hinzu, es habe riesengrosse Pupillen gehabt (Akten S. 2096). In der Schlusseinvernahme vom 15. April 2015 sagte A____ anders als zuvor aus, er wisse nicht, ob F____ am Morgen seines Todes noch Kokain genommen habe. Er habe jedoch direkt nach dem Aufstehen schon bemerkt, dass es ihm schlecht ging. F____ habe sehr rasch geatmet und sei bleich gewesen (Akten S. 1496). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sprach A____ davon, das Opfer habe stark kalten Schweiss geschwitzt und keine Motorik im Körper gehabt, sei zusammengesackt und habe undeutlich gesprochen. Später erklärte er, dies seien die Anzeichen einer Unterdosis: „Es ist einem schlecht, man schwitzt, ist unruhig“. Demgegenüber schüttle es einen bei einer Überdosis Kokain einfach wie bei einem epileptischen Anfall (Akten S. 3750, 3755 f.). Die Beschreibung der Symptome wiederholte A____ anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13 f.).

3.6.2   B____ gab hinsichtlich des Betäubungsmittelkonsums des Opfers in den Tagen vor dem Tod an, „A____ gab ihm manchmal Cola zum Rauchen. Und etwas wegen dem Entzug. Ich weiss nicht, ob er Subutex Tabletten und Valium Tabletten und eventuell Stilnox Tabletten konsumierte. Cola und Valium sowie Stilnox Tabletten nahm er sicher. Dies damit er nicht völlig auf den Aff kam.“ In diesem Zusammenhang sei auch die Spritze ins Gesäss des Opfers zu sehen (Akten S. 1784). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte er, das spätere Opfer habe Kokain, Diaphin und Stilnox erhalten. Das Kokain habe er geraucht, den Rest habe er nasal konsumiert (Akten S. 3745).

Zum Zustand des Opfers unmittelbar vor dessen Ableben sagte der Berufungskläger 2 aus, es sei gewesen, als wäre es auf dem Aff. F____ sei schwach gewesen und habe nicht richtig, langsam, geatmet. Er sei bleich gewesen, habe etwas gezittert und geschwitzt. Dann habe er ganz zu Atmen aufgehört (Akten S. 1634, 1639). Auch er gab an, dass A____ und C____, davon ausgegangen seien, dass F____ oral eine Überdosis Kokain konsumiert habe (Akten S. 1634, 1640). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, als er aufgewacht sei, habe F____ schon ausgesehen, als wäre er total auf dem Aff, total nass und bleich. Diese Symptome habe er schon gezeigt, bevor er die Spritze erhalten habe (Akten S. 3752, 3769).

3.6.3   C____ gab zum Zustand des späteren Opfers an, es habe komische Symptome gezeigt, halt heiss und kalt und es habe hyperventiliert, was sie jedoch nicht für glaubhaft befunden habe (Akten S. 1604 f.). In der Folge machte sie keine konkreten Aussagen mehr zum Zustand des späteren Opfers bzw. gab an, sie habe keine Ahnung (Akten S. 1515). Hingegen erwähnte sie auf Vorhalt, dass eine lebensgefährlich überdosierte Person durch die Gabe von Naxolon stabilisiert werden könne, es sei Naxolon in der Wohnung vorhanden gewesen. Wenn sie wirklich realisiert hätte, dass man noch etwas hätte unternehmen können, um den Tod F____s abzuwenden, dann hätte sie es getan, wie dies auch schon bei anderen Personen der Fall gewesen sei (Akten S. 1518). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Berufungsklägerin 3 ihre Aussagen zum Zustand des Opfers vor dessen Tod in Bezug auf das Schwitzen und die Aussage „ich muss scheissen“. Sie beschrieb die Symptome einer Überdosis Kokain aus ihrer eigenen Erfahrung so, dass es sie „geschüttelt“ habe (Akten S. 3753).

3.7      Ausgangspunkt der nachfolgenden Würdigung bilden die Feststellungen des forensisch-toxikologischen Gutachtens vom 18. Februar 2014. Mit Blick auf die hierzu gleichlautenden Aussagen wird zunächst vorausgesetzt, dass dem Opfer in einem Zeitraum von wenigen Minuten vor oder nach dessen Tod Diaphin (anstelle von Gassenheroin) gespritzt worden ist. Zu klären ist, wie sich die übrigen toxikologischen Befunde und Aussagen unter Berücksichtigung der erhobenen Rügen zu einem kohärenten Geschehensablauf zusammenfügen lassen.

3.7.1   Vorab ist zu prüfen, ob F____ an einer Überdosis Kokain gestorben ist, bzw. ob eine vorbestehende Schädigung des Herzmuskels im Zusammenwirken mit dem Konsum von Kokain zu einer Herzdurchblutungsstörung geführt haben könnte, die schliesslich den Tod verursacht hätte. Aus dem forensisch-toxikologischen Gutachten ergibt sich, dass der Konsum von Kokain zwar einen relevanten Beitrag zum Todeseintritt geleistet haben kann; ohne Herzvorschädigung wäre der Kokain-Befund alleine jedoch nicht geeignet, den Tod zweifelsfrei erklären zu können (Akten S. 4634). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Sachverständige D____ aus, dass keine Hinweise auf eine Herzvorschädigung oder eine Defizienz des Organs habe festgestellt werden können (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 31). Damit ist eine kausale Wirkung von Kokain in Bezug auf den Todeseintritt ausgeschlossen.

3.7.2   Zu prüfen ist sodann die Hypothese der Verteidigung, die hohen Wirkstoffspiegel im Blut von F____ rührten daher, dass dieser während der Freiheitsberaubung heimlich konsumiert und sich dadurch selbst eine Überdosis zugesetzt habe. Dem steht primär entgegen, dass A____ das spätere Opfer mehrfach am Konsum verschiedener Stoffe hat teilhaben lassen. Hierfür stehen zum einen die Aussagen B____s, gemäss welchen F____ in seinen letzten beiden Tagen sicher „Cola und Valium sowie Stilnox“ nahm „damit er nicht völlig auf den Aff kam“, dazu kam die mehrfach erwähnte „Spritze in den Arsch“ des Opfers. Überdies rauchte F____ auch „mal ein Base mit Kokain und hat einen Faden mit Diaphin gemischt mit Valium in die Nase eingezogen“ (Akten S. 1784, 1834). Zum anderen liess A____ das Opfer auch gemäss seinen eigenen Angaben Kokain (-Base) rauchen und Benzodiazepine und Dormicum nehmen. Er bestätigte, gewisse Substanzen zugelassen und andere entzogen zu haben (Akten S. 3746, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 23). Obschon er dies sonst bestritt, gab  A____ bei einer Gelegenheit zudem an, dass er F____ gar noch wenige Stunden vor seinem Tod, d.h. am frühen Morgen des 9. Dezember 2013, Kokainbase zum Rauchen gegeben habe (Akten S. 1792). Daraus ist zu schliessen, dass sich die bei der forensisch-toxikologischen Untersuchung gemessenen Spiegel nicht bloss aus dem heimlichen Konsum und der finalen Spritze zusammensetzen. Mit in die Betrachtung einzubeziehen ist, dass das Opfer vor seinem Tod mehrmals und für die Berufungskläger ersichtlich eine Vielzahl von Substanzen zu sich nahm, welche in der toxikologischen Untersuchung entsprechend aufscheinen. Die Schlussfolgerung, dass F____ sämtliche Stoffe, die er nicht mit der finalen Spritze zugesetzt bekam, heimlich und unkontrolliert konsumiert haben muss, ist somit nicht zutreffend. Dies schränkt die Plausibilität der Hypothese, wonach sich F____ während der Freiheitsberaubung selbst überdosierte, bereits stark ein.

Hinzu kommt, dass zwar sämtliche Beteiligten mehrfach darauf hingewiesen haben, dass F____ angeblich Drogen stahl, letztlich aber keine einzige Aussage darüber vorliegt, dass er während der mehrtägigen Freiheitsberaubung dabei gesehen wurde, wie er – obschon schwerstabhängig und teilweise offenkundig auf Entzug – heimlich konsumierte. Vielmehr zählte A____ in der Schlusseinvernahme seinen Drogenvorrat aus dem Kopf ab, ohne dabei in Erwägung zu ziehen, dass etwas gefehlt haben könnte. B____ erwähnte gar, dass man Minigrips mit Subutex und Kokain ausgelegt habe. Der kombinierte Konsum bewirke, dass man sehr schnell starke Entzugserscheinungen verspüre. Ausserdem habe er Kokain im Bad liegen lassen, aber auch da habe nie etwas gefehlt. In diese Fallen tappte das Opfer nicht (Akten S. 1839 f., 2141, 3764). Ansonsten stand es zumindest tagsüber unter Beobachtung. Hinzu kommt, dass die Hauptmenge der Betäubungsmittel in einem Safe gelagert war, über den A____ wachte und der zumindest über Nacht geschlossen war. Der Berufungskläger 1 gab an, auch das Diaphin, welches dem Opfer vor dem Tod auf der Folie angeboten wurde, sei aus dem Safe gekommen, weil er [A____] „geschaut habe, dass er nicht drankommt“ (Akten S. 1533, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13, 24). Damit ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass F____ auch heimlich konsumierte, die Aussagen der Beteiligten und die Aufbewahrungssituation stehen der Vermutung jedoch entgegen, dass dies in Bezug auf den Tod in quantitativ relevanter Weise geschehen ist. Zudem lassen sich die hohen Wirkstoffspiegel durch den zugestandenen Konsum anderweitig erklären.

Aus den vorstehend wiedergegebenen Aussagen der Beteiligten A____ und B____, gemäss welchen dem späteren Opfer auch während der Freiheitsberaubung ein Konsum ermöglicht wurde, der es nicht „völlig auf den Aff“ kommen liess, erklärt sich weiter, weshalb die Beteiligten nicht bereits vor dem Morgen des 9. Dezember 2013 Entzugserscheinungen bei F____ bemerkten. A____ sagte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er wisse von sich selber, „dass es sehr lange geht, bis man das Heroin spürt, den Entzug, weil der Herr F____ auch viel Benzos nahm […]“ (Akten S. 3746). B____ erwähnte im Zusammenhang mit Entzugserscheinungen, dass F____ einmal Methadon genommen habe, es also nicht so gewesen sei, dass er gar nie etwas genommen hat (Akten S. 3748). Damit lässt sich der von der Verteidigung geltend gemacht Einwand, wonach das im Leichnam nachgewiesene Methadon beweise, dass das spätere Opfer heimlich konsumiert habe, nicht halten. A____ ergänzte, dass er selbst schon Methadon konsumiert habe, wenn er auf Morphinentzug geraten sei. So habe er mit 70 mg Methadon einen Tag Janus auslassen können. Obwohl Diaphin stärker sei, halte Methadon einiges länger an (Akten S. 3748). Gemäss dem forensisch-toxikologischen Gutachten erklärt sich der verzögerte Eintritt von Entzugserscheinungen durch die Konkurrenz verschiedener Stoffe um das gleiche metabolisierende Enzym. Die Sachverständige D____ bestätigte, dass der Konsum von Benzodiazepinen innere Gelassenheit gebe und jener von Methadon ähnlich befriedigend sei wie der von Heroin, da im Körper das Gleiche passiere, wie wenn die eigentliche Substanz zugeführt werde (Akten S. 3771). E____ gab ausserdem zu Protokoll, dass Entzugserscheinungen individuell sehr stark unterschiedlich ausgeprägt auftreten. Es gebe Leute, die trotz Entzug ohne grosse Symptomatik seien, während andere schon bei geringem Konzentrationsabfall eine schwere Entzugssymptomatik zeigten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 28). Aus dem Vorstehenden ist zu schliessen, dass die Wirkungen des Morphinentzugs bei F____ im Vergleich zu einem vollständigen Entzug durch Methadon, Benzodiazepine und geringe Dosen Diaphin abgemildert wurden und ausserdem erst verzögert einsetzten.

Hinsichtlich der Morphintoleranz des späteren Opfers ist sodann zweierlei zu bemerken: Diese muss erstens bereits zu Beginn der Freiheitsberaubung reduziert gewesen sein. Aus den Akten des Janus geht hervor, dass das Opfer bereits in der Woche vor der Freiheitsberaubung mehrere Bezugstermine verpasste, nämlich am Dienstag, den 3. Dezember und am Mittwoch, den 4. Dezember 2013. Die letzten Dosen vor seinem Tod am 9. Dezember 2013 bezog es am 5. und am 6. Dezember 2013, bevor es ab dem Morgen des 7. Dezember 2013 aufgrund der Gefangenschaft wieder unterversorgt war. Zwar konnte es sich an diesem Tag aus der Freiheitsberaubung heraus zum Janus begeben, erhielt gemäss Abgabeplan aber nichts ausgehändigt. Zweitens steht anhand der Aussagen fest, dass F____ auch während der Freiheitsberaubung morphinhaltige Stoffe zu sich nahm, so jedenfalls die Spritze ins Gesäss, der Konsum, den A____ ihm einmal „aus Mitleid“ gestattete und das von B____ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte Methadon. Zwar wies A____ darauf hin, dass es aus seiner Sicht widersprüchlich sei, F____ auf Entzug zu setzen, um ihn dennoch mit Morphin zu versorgen. Aus den verschiedenen Aussagen B____s, der diesbezüglich kein Motiv für eine Falschaussage hat, scheint jedoch auf, dass man das spätere Opfer nicht der vollen Wucht des Entzugs aussetzte. Es ist darum davon auszugehen, dass das Opfer von Beginn weg keine derart hohe Toleranz aufwies, wie es bei strenger Beachtung des Verschreibungsplans der Fall gewesen wäre und sich diese Toleranz in der Folge nicht linear und nicht in dem Umfang reduzierte, wie von der Verteidigung dargestellt (E. 3.1.4). Zu beachten ist sodann, dass F____ seine Tagesdosis von 2‘000 mg Diaphin im Janus je hälftig morgens und abends bezog. Soweit die Verteidigung ausgehend von der Tagesdosis eine 40 %-ige Toleranzabnahme auf sechs Tabletten umrechnet, so entspricht dies der Toleranz pro Tag. In Bezug auf den einzelnen Konsum bemässe sich die Toleranz nach der Rechnung der Verteidigung auf drei oral konsumierte Tabletten. So oder anders ist für das Gericht in diesem Punkt die gutachterliche Expertise massgebend, wonach sich die Morphintoleranz des Opfers nicht nach wissenschaftlichen Massstäben rekonstruieren lässt (Akten S. 2403).

Ausserdem gälte es zu berücksichtigen, dass die im Blut resorbierten Wirkstoffspiegel stark von der Applikationsform abhängen. So lässt sich beiden forensisch-toxikologischen Gutachten entnehmen, dass maximale Morphin-Blutspiegel bei oraler Aufnahme im Vergleich zur intravenösen Anwendung der gleichen Menge deutlich niedriger liegen und auch verzögerter eintreten. Die Toleranz von maximal drei Diaphintabletten pro oralem Konsum kann somit nicht auf eine intravenöse oder intramuskuläre Verabreichung übertragen werden, sondern liegt nach den gutachterlichen Ausführungen „deutlich niedriger“. Selbst beim Setting, in welchem sich F____ im Normalzustand bewegte (zwei Mal täglich fünf Tabletten à 200 mg Diaphin zur oralen Einnahme), seien die nach seinem Tod gemessenen Spiegel körperlich kaum mehr zu vertragen gewesen. Zudem waren die erreichten Konzentrationen im Blut derart hoch, dass sie generell nicht allein durch eine orale Applikation erreicht werden konnten. Dafür, dass das Opfer selbst einmal eine Diaphintablette aufgekocht und sich injiziert hätte, liegen jedoch keine Hinweise vor. In diesem Zusammenhang erhalten die Aussagen B____s zusätzliches Gewicht, wonach das Opfer unmittelbar nach Gabe der Spritze „abgelegen“ ist und die Aussage A____s wonach alles sehr schnell ging. Offenbar zeigte das Opfer relativ rasch nach der hohen Wirkstoffanflutung eine entsprechende körperliche Reaktion. Dass eine intravenöse oder -muskuläre Verabreichung von Diaphin selbst in (millieuspezifisch) niedriger Dosierung eine toleranzüberschreitende und darum lebensgefährliche Wirkung auf das Opfer hatte, steht danach fest.

3.7.3   In Bezug auf die Einwendung, F____ sei bei der Gabe der Spritze schon tot gewesen, sind ebenfalls in erster Linie das Gutachten vom 18. Februar 2014 und die Aussagen der sachverständigen Person anlässlich der Berufungsverhandlung heranzuziehen. Demnach deuten die Stoffwechselprodukte im Körper des Opfers darauf hin, dass die letzte Heroinaufnahme kurz vor dem Tod erfolgt ist. Das Gutachten vom 27. Dezember 2018 bestätigt, dass die ermittelten Stoffwechselprodukte ohne Kreislauffunktion nicht zu erklären seien. Eine postmortale Verabreichung von Heroin in den Muskel hätte in den untersuchten Asservaten nur eher unwahrscheinlich zu den festgestellten Befunden geführt. Diese Ausführungen sprechen deutlich dafür, dass das Opfer im Zeitpunkt der Injektion noch lebte.

Vor diesem Hintergrund ist das Aussageverhalten der Beteiligten zu würdigen:  A____ brachte die Unbestimmtheit seiner Aussagen bei seiner ersten Erwähnung der Spritze sinnbildlich auf den Punkt, indem er sagte, er habe F____ vor dessen Tod Heroin gespritzt weil der auf dem Aff gewesen sei, im gleichen Atemzug aber präzisierte, das Opfer sei da bereits tot gewesen. Auf Vorhalt ergänzte er relativierend, ganz sicher sei er sich nicht gewesen. In der folgenden Einvernahme hiess es, er habe F____ die Spritze etwa fünf Minuten vor dessen Tod versetzt. Er habe ihm etwas Gutes tun wollen, weil dieser auf dem Aff gewesen sei. Ab der nächsten Einvernahme legte sich A____ darauf fest, dass das Opfer bei der Injektion bereits tot war. Man habe den Tod gar mit einem Spiegel festgestellt und erst anschliessend das Heroin (bzw. Diaphin) gespritzt. Diese Präzisierung stellt mit Blick auf die zuvor geäusserten Zweifel eine wesentliche Änderung im Kausalverlauf dar. Als vermutete Todesursache äusserte A____ sodann rektal konsumiertes Kokain durch das Opfer. Dies kann nach dem Vorstehenden ausgeschlossen werden. Später im Verfahren gab er der Spritze einen Charakter als „Wiederbelebungsmassnahme“. Damit hat er seine Aussagen in Bezug auf den entscheidenden Punkt des Kerngeschehens angepasst, was sie a priori als wenig glaubhaft erscheinen lässt.

Dass sich A____ versichert haben soll, dass F____ bei der Gabe der Spritze schon tot gewesen sei, erscheint bei näherer Betrachtung auch aus inhaltlichen Gründen nicht als schlüssig: Gemäss seinen eigenen Schilderungen, bekräftigt durch jene der Sachverständigen, ist es ausgeschlossen, dass ein Mensch alleine durch einen Morphinentzug zu Tode kommt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13, 30). Hätte der Berufungskläger 1 F____ „auf dem Aff“ belassen, so wäre der Tod nicht eingetreten. Falls das Ableben F____s effektiv erst festgestellt wurde, musste sich also spätestens dadurch erweisen, dass das Opfer nicht auf Entzug gewesen sein konnte, da es ansonsten nicht verstorben wäre. Unabhängig davon jedoch, ob eine Person eine Überdosis Morphin oder Kokain zu sich genommen hat, ist nicht nachvollziehbar, wie die Gabe von zusätzlichen Betäubungsmitteln als Wiederbelebungsmassnahme wirken soll; zumal das Injizieren von Diaphintabletten weitaus höhere Blutspiegel bewirkt als die bestimmungsgemässe orale Aufnahme. Einem leblosen überdosierten Organismus weitere Betäubungsmittel zuzuführen, scheint also erstens widersprüchlich und zweitens sinnlos. Da das Opfer zuvor auf Morphinentzug gesetzt worden war, besteht auch ein sachlicher Bezug zur Diaphinspritze.

Das Gesagte spricht neben den objektiven Befunden stark dagegen, dass F____ zum Zeitpunkt der Injektion nachweislich tot war. Nichts anderes ergibt sich aus den Aussagen von B____, welcher nie einen Zweifel daran erkennen liess, dass die Spritze vor dem Ableben gesetzt wurde und der durch die Form seiner Aussage unterstrich, wie abwegig es sei, einem Toten eine Spritze zu geben. In zusammenfassender Würdigung steht damit fest, dass das Opfer zum Zeitpunkt der Injektion lebte.

3.7.4   Zu prüfen ist die Hypothese einer selbstverschuldeten Überdosis. Hierzu ist der zeitliche Ablauf am Morgen des 9. Dezember 2013 zu betrachten. Nach den übereinstimmenden Aussagen waren A____ und B____ einige Stunden vor dem Tod von F____ bereits wach. Sie konsumierten Kokain und bemerkten dabei, dass sich dessen Zustand verschlechterte. Es ist somit davon auszugehen, dass F____ am Morgen seines Todes bis auf die letale Injektion kein Morphin mehr konsumierte, denn ansonsten hätte er keine Entzugserscheinungen gezeigt, zudem stand er unter Beobachtung. Als Zeitpunkt für die selbstverschuldete Überdosis kommen somit die frühen Morgenstunden vor dem Erwachen der Berufungskläger 1 und 2 in Frage. Hätte sich das Opfer bereits in der Nacht die letale Dosis zugesetzt, müsste es aber am Morgen bereits tot gewesen sein, denn der Todeseintritt erfolgt nach einer Heroinüberdosis in einem Zeitraum zwischen einigen Minuten bis weniger als einer Stunde (Akten S. 3775). Effektiv beschrieben die Berufungskläger 1 und 2 die Situation übereinstimmend als hektisch; es sei alles sehr schnell gegangen, bzw. das Opfer sei kurz nach der Spritze abgelegen. Dies spricht für den Anklagesachverhalt. Nach der Hypothese der Verteidigung wäre das Opfer jedoch erst rund drei Stunden nach Aufnahme der Überdosis verstorben. Dies würde voraussetzen, dass sich die Substanz vor der Resorption bereits in tödlicher Dosis im Körper des Opfers befunden hätte. Angesichts der Befunde der forensischen Toxikologie ist das ausgeschlossen. Es ist nicht ersichtlich, welche Applikationsform eine derart langsame Anflutung einer derart hohen Dosis bewirkt hätte. Hinzu kommt, dass das Opfer, wenn es sich zuvor überdosiert hätte, am Morgen seines Todes keine starken Symptome eines Morphinentzugs hätte zeigen können. Tatsache ist jedoch, dass am Morgen noch gemeinsam Kokain konsumiert wurde und das Opfer gemäss Aussage von A____ auch nicht sagte, es habe sich überdosiert. Damit lassen sich keine gewichtigen Indizien dafür objektivieren, dass sich das Opfer in der Nacht durch heimlichen Konsum selbst eine Überdosis zugefügt hat.

3.7.5   Soweit die Verteidigung vorbringen lässt, sämtliche Berufungskläger hätten die Symptome der selbstverschuldeten Überdosis fälschlicherweise für Entzugserscheinungen gehalten, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Alle drei Berufungskläger waren zur Tatzeit bereits seit vielen Jahren schwerstabhängig und insofern erfahren in Bezug auf die Wirkungen eines Entzugs bzw. einer Überdosis. Dies lässt sich auch aus ihren Aussagen ablesen. A____ gab an, bei einer Überdosis Kokain – welche er angeblich als Todesursache ansah – schüttle es einen einfach wie bei einem epileptischen Anfall, was C____ bestätigte. Demgegenüber habe F____ gemäss den Aussagen aller Berufungskläger hyperventiliert, Kaltschweiss geschwitzt und innere Unruhe gezeigt sowie gesagt, er müsse „scheissen gehen“. A____ sagte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, Morphinentzug äussere sich unter anderem dadurch, dass man nicht wisse, ob man aufs WC müsse oder nicht (Akten S. 3745, 3747), was sich mit der mehrfach überlieferten letzten Aussage des Opfers deckt. Gemäss B____ habe das Opfer diese Symptome gezeigt, bevor es die fragliche Spritze erhalten habe und dies über einige Zeit. Aus dem forensisch-toxikologischen Gutachten vom 27. Dezember 2018 geht hervor, dass sich Opiatentzugserscheinungen namentlich durch Hyperventilation, innerer Unruhe, Schüttelfrost, Durchfall und übermässig starkem Schwitzen bemerkbar machen (Akten S. 4631) und beide Sachverständigen bestätigten an der erstinstanzlichen Haupt- und der Berufungsverhandlung, dass es sich dabei um Symptome eines Entzuges handle (Akten S. 3771, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 28). Angesichts seiner eigenen Erfahrungen, der Tatsache, dass ein Morphinentzug Durchfall auslöse und F____ dies in seinen letzten Worten äusserte sowie der Verschiedenheit von Opiatentzugs- bzw. Kokainüberdosierungserscheinungen, steht für das Gericht fest, dass die von F____ vor seinem Tod geäusserten Symptome auf einen Morphinentzug zurückzuführen sind. A____ erkannte dies. Nur dadurch erklärt sich, weshalb er sich dazu entschloss, dem Opfer Morphin zu verabreichen und dies entspricht zugleich der tatnächsten Darstellung bei der ersten Erwähnung der Spritze. Sie erweist sich nach dem Gesagten als glaubhaft, während die späteren Anpassungen der Aussage auf die Entlastung des Berufungskläger 1 abzielen und als prozessual motiviert gewürdigt werden.

Anders als die Verteidigung vorbringt, spricht auch das (erste) Gutachten vom 19. März 2014 nicht für die Hypothese, dass A____ die Entzugserscheinungen fälschlicherweise für eine Überdosis gehalten habe. Das Gutachten vom 19. März 2014, wonach sich die gezeigten Symptome „zwanglos als Zeichen der Intoxikation“ interpretieren lassen, bezieht sich nämlich auf eine Überdosis Heroin. A____ war nach eigenen Angaben aber davon ausgegangen, F____ habe sich mit Kokain überdosiert, was nach dem Vorstehenden nicht zutreffen kann. Soweit sich die Verteidigung von A____ im späteren Verlauf des Verfahrens mit Verweis auf das Gutachten darauf festlegte, er sei davon ausgegangen, dass sich F____ selbst eine Überdosis Heroin (bzw. Diaphin) versetzt habe, findet sich dafür in den tatnächsten Aussagen keine Stütze.

3.7.6   Zu klären verbleibt somit, ob die Spritze auch in Anbetracht der verabreichten Dosis für den Tod des Opfers ursächlich gewesen sein kann.

Die Sachverständige E____ hat anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, es sei wissenschaftlich nicht möglich, eine Annahme zur Dosis der finalen Spritze zu treffen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 29). Damit liegen in Bezug auf die finale Injektion diesbezüglich keine objektiven Angaben vor.

Der Berufungskläger 1 erklärte an der Berufungsverhandlung, er habe dem Opfer Diaphin gespritzt. Personen, welche Diaphin im Substitutionsprogramm in Tablettenform bekommen, würden dieses nicht immer schlucken, sondern in der Wange verstecken und mitnehmen. Die Tabletten seien zwar wasserlöslich, aber es verbleibe trotz des Speichels eine genügende Menge in fester Form. Die so erlangten Tabletten würden auf der Gasse gehandelt. Als das Opfer zu schwach gewesen sei, um von der Folie zu rauchen, habe er einen Viertel einer so beschafften Tablette abgewogen, in Wasser aufgelöst und durch einen Zigarettenfilter in eine Spritze aufgezogen. Den Rest der Tablette habe er selbst konsumiert (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9, 13 f.). Diese Darstellung trat an die Stelle seiner Aussagen im Vorverfahren. Nachdem er die Gabe der Spritze zugestanden hatte, erklärte er dazu, er habe sie mit 0.2 Gramm Gassenheroin aufgezogen. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stritt er die Verwendung von Diaphin ab und plausibilisierte seine Darstellung mit der Behauptung einer raschen Vorbereitung („Die Tabletten kann man sich schon auch spritzen, aber es ist ein riesen Aufwand, man muss das zuerst einlegen in Wasser, dann muss man das eine halbe Stunde sein lassen und schütteln und machen, dann muss man es durch ein Stück Stoff pressen, dass da keine Reste drin sind vom Tablettenpulver, das hätte ich gar nicht machen können in der kurzen Zeit. [Akten S. 3751]). Diese Behauptung erwies sich nachweislich als falsch. In der Berufungsverhandlung korrigierte der Berufungskläger 1, die Vorbereitung einer Diaphintablette für den intramuskulären Konsum habe „zwei, drei bis fünf Minuten“ in Anspruch genommen, was die Sachverständige bestätigte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14, 25 f.). Mit seinem Aussageverhalten konfrontiert, erklärte A____, er habe Angst vor dem Verfahrensausgang gehabt. Gassenheroin wirke schwach, die Diaphintabletten seien wesentlich stärker, deswegen habe er es herunterspielen wollen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 21).

Der Berufungskläger 1 hat seine Angaben in Bezug auf die finale Spritze im Laufe des Verfahrens somit zwei Mal angepasst. Hinsichtlich des gespritzten Stoffes (Diaphin anstatt Gassenheroin) ist bemerkenswert, dass im Gutachten vom 27. Dezember 2018 eindeutig festgehalten wird, dass sich die ursprüngliche Aussage (Gassenheroin) nicht objektivieren lässt, während sich die Gabe von Diaphin wissenschaftlich nachvollziehen liesse (Morphin als toxikologisch führende Substanz bei gleichzeitigem Fehlen gassenüblicher Verschnittstoffe). In Würdigung dessen ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger 1 sein Zugeständnis prozessual im Hinblick auf die Berufungsverhandlung erweitert hat.

Die zuletzt aufrecht erhaltene Aussage, der Berufungskläger 1 habe einen Viertel einer Diaphintablette gespritzt, ist darum zum Vornherein mit erheblichen Zweifeln behaftet. Aus einer näheren Betrachtung ergibt sich, dass sich für das bewusste Abwiegen der Dosis keinerlei Anhaltspunkte im Sachverhalt finden lassen – etwa durch die Aussagen der übrigen Beteiligten. Ein derart rationales Vorgehen erscheint angesichts dessen, dass „alles sehr schnell“ ging und man in Panik war, auch als wenig natürlich bzw. intuitiv. Der Berufungskläger 1 umschrieb seine innere Gemütslage vor der Injektion mit: “Scheisse, der ist auf Entzug, dem geht’s wirklich schlecht, dem musst Du helfen und etwas geben“ (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Dass er als erfahrener Konsument die Tablette nicht geviertelt und per Augenmass bemessen, sondern pulverisiert und milligrammgenau abgewogen haben will, ist angesichts dessen nicht glaubhaft. Folgt man jedoch seiner Aussage, setzt das Abwiegen zwingend voraus, dass sich der Beschwerdeführer 1 Gedanken um die richtige Dosierung gemacht hätte. Dabei handelt es sich um einen inneren Vorgang, der nachträglich nicht mehr aus den äusseren Umständen ablesbar ist. Die Dosierung ist jedoch das zentrale Element des Kerngeschehens und angesichts der unkontrollierten Entzugssituation war sie besonders schwer einzuschätzen. Der Berufungskläger 1 hat indes auch nachträglich keine Ausführungen dazu gemacht, welche Überlegung ihn dazu anleitete, gerade die Menge von einem Viertel einer Diaphintablette als dem Zustand des Opfers angemessen zu erachten. Ebenso wenig hatte er bei früheren Aussagen erklärt, weshalb er dem Opfer genau 0.2 Gramm Strassenheroin verabreicht haben wollte. Im Nachhinein erläuterte er, er habe sein Verhalten herunterspielen wollen. Davon ist in Würdigung der Umstände auch in Bezug auf das Diaphin auszugehen. Es liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass er dem Opfer nicht den gesamten Inhalt der Spritze und somit nur eine Teilmenge des aufgezogenen Stoffs injiziert hätte. Schliesslich scheint der Konsum der Rest-Tablette auch weder in den früheren Aussagen des Berufungsklägers 1 auf, noch lässt er sich anderweitig in den Sachverhalt einordnen.

Nach dem Gesagten erweisen sich die Aussagen zur Mengenangabe „Vierteli einer Tablette“ als unglaubhaft und darauf ausgerichtet, die eigene Verantwortung zu schmälern. Es ist nicht darauf abzustellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass A____ dem Opfer mehr als einen Viertel einer Diaphintablette verabreicht hat – maximal jedoch eine ganze Tablette, reduziert um die Verluste durch das teilweise Zergehen der Tablette im Mund beim Diebstahl im Substitutionsprogramm sowie durch den Wirkstoffverlust beim Filtern.

3.8      Das Appellationsgericht gelangt nach dem Gesagten zum vorläufigen Ergebnis, dass A____, nachdem er am Morgen des 9. Dezember 2013 bemerkt hatte, dass F____ schwere Entzugserscheinungen zeigte, diesem noch zu Lebzeiten eine Spritze verabreichte, in welche er eine grösstenteils erhaltene Diaphintablette zu 200 mg in gelöster Form aufgezogen hatte. Kurz darauf kollabierte F____ und verstarb an den Folgen der Mischintoxikatoin.

Damit ist erstellt, dass F____ weder alleinursächlich durch die Wirkungen des Morphinentzugs, noch durch jene einer eigenverabreichten Überdosis Kokain oder Heroin verstorben ist. Selbst wenn die von A____ gesetzte, finale Spritze neben dem im Rahmen der Freiheitsberaubung tolerierten Konsum und dem allfälligen heimlichen Konsum in Kombination mit der herabgesetzten Morphintoleranz nicht die alleinige Todesursache war, kann sie nicht weggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele. Die Injektion war folglich in natürlichem Sinne kausal für den Eintritt des Todes.

4.        

4.1      In Bezug auf den Vorwurf der mittäterschaftlich begangenen qualifizierten Freiheitsberaubung bestreitet der Berufungskläger 2, dass er an der Bewachung von F____ in der Wohnung am [...] und bei der Verübung der Gewalttätigkeiten mitgewirkt habe. Weder habe er das Opfer brutal gefesselt oder geschlagen noch habe er bei der Brandmarkung geholfen oder es mit dem Kabel gewürgt. Vielmehr habe das Opfer am 7. Dezember 2013 die Wohnung verlassen und sich zum Janus begeben können. Es sei davon auszugehen, dass B____ das Opfer habe gehen lassen. Die Aussagen der Berufungsklägerin 3, mit welchen sie den Berufungskläger 2 in die Verantwortung nehme, seien nicht glaubhaft, sondern dadurch motiviert, ihren Sohn zu entlasten. B____ habe auch keinerlei Motivation für eine Freiheitsberaubung gehabt. Der Umgang mit dem Opfer sei ihm mehr oder minder egal gewesen, was verwerflich, nicht aber strafbar sei. Dass er in der „Drogenwohnung“, möglicherweise teilweise urteilsunfähig, zugegen war, begründe keine Mittäterschaft an der qualifizierten Freiheitsberaubung (Akten S. 4275; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 45).

4.2      Im forensischen Abschlussgutachten vom 19. März 2014 sind zahlreiche Verletzungen dokumentiert, welche F____ teilweise während der Freiheitsberaubung vor seinem Tod und teilweise nach seinem Ableben beigebracht worden sind (Akten S. 2375-2377). Welche Verletzungen vitalen Ursprungs sind und welche postmortal zugefügt wurden, lässt sich dem Gutachten entnehmen (Akten S. 2382 ff.). Diese Erkenntnisse sind nicht umstritten, weshalb darauf verwiesen wird. A____ hat sodann zugestanden F____ ab dem 6. Dezember 2013 die Freiheit entzogen zu haben und zwischen diesem Datum und seinem Tod für einen Grossteil der vital entstandenen Verletzungen verantwortlich zu sein.

Strittig ist das Mass der Mitwirkung B____s an der qualifizierten Freiheitsberaubung. Sie lässt sich ausgehend von den objektiven Beweismitteln nicht ermitteln, weshalb die Schilderungen der Beteiligten heranzuziehen sind.

4.2.1   A____ sagte aus, B____ habe dabei mitgewirkt, als er dem Opfer einen heissen Kupferdraht auf den linken Unterarm gedrückt und versucht habe, ihm ein Hakenkreuz auf den Arm zu brennen (Akten S. 1745 ff.). Auch seien sie gemeinsam mit Fäusten auf das Opfer „losgegangen“ (Akten S. 1744, 1789 f.). Der Berufungskläger 2 habe indes nur dabei zugesehen, wie er dem Opfer mit einem Messer Schnittwunden am Fuss zugefügt habe (Akten S. 1755 f.), während die Schnittwunden an Arm und den Händen von beiden Berufungsklägern herrührten (Akten S. 1763). Ausserdem habe B____ das Opfer gemeinsam mit A____ auch ein oder zwei Mal in die Rippen geboxt (Akten S. 1760). B____ habe das Opfer auch mit einem Elektrokabel während ca. 30 Sekunden von hinten gewürgt, worauf dieses nach Luft gerungen habe. Grund dafür sei gewesen, dass der Verdacht des Kokaindiebstahls auf B____ fiel, solange F____ diesen abstritt (Akten S. 1812 f.). Die Bewachung des späteren Opfers habe er auf seine [A____s] Anordnung hin übernommen. B____ habe wohl auf ihn gehört, weil er die Verfügungsmacht über die in der Wohnung gelagerten Drogen innegehabt habe. Wenn A____ ins Janus gegangen sei, habe B____ auf ihn geschaut und ihn gewaltsam in der Wohnung zurückbehalten (Akten S. 1812 f.).

Von A____ zugestanden bzw. nicht angefochten und deswegen hier nicht zu beurteilen, aber zur besseren Darstellung des Gesamtkontextes aufzuführen ist, dass er das spätere Opfer während der Freiheitsberaubung mit einem Sackmesser ins Gesäss gestochen (Akten S. 1668), es mit Klebeband und Draht gefesselt, mit einem heissen Draht gebrannt (Akten S. 1744), ihm Stichverletzungen am Fuss (Akten S. 1755) und weitere Schnitte in Arm und Hände (Akten S. 1755, vgl. insgesamt zu den Stichwunden auch Akten S. 1811) zugefügt hat. Gemäss der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hat A____ dem Opfer zudem ein Messer nachgeworfen, es mit einem Schlagring traktiert, ihm ein Böngli über den Kopf geschlagen und mit einer Armbrust auf es geschossen (Akten S. 1977, 2139 ff., angefochtenes Urteil S. 43 f.).

4.2.2   B____ hat zu den verübten Gewaltakten ausgesagt, es seien der Berufungskläger 1 und das Opfer gewesen, die mehrmals aufeinander losgegangen seien, während er die beiden auseinander gebracht habe (Akten S. 1633, 1637). Einmal habe das spätere Opfer A____ fast überwältigt (Akten S. 1836). Er selbst habe F____ nie angerührt, ausser, dass er ihm eine Herzmassage gegeben habe. A____ habe nicht gewollt, dass F____ die Wohnung verlassen konnte, weshalb er die Tür verschlossen habe. Als er einmal alleine mit F____ gewesen sei, habe er diesem gesagt, er solle durch das Fenster hinaussteigen, um ins Janus zu gelangen (Akten S. 1633). Er habe ihn jedenfalls nicht zurückgehalten, sondern gehen lassen, er habe nicht zusehen können, wie F____ auf dem Aff war, da er wisse wie das ist. Dass er versucht haben solle, ihn zurückzuhalten, als er aus dem Fenster flüchten wollte, stellte B____ in Abrede (Akten S. 1784 f.). In Bezug auf die Fesselungen gab er an, nicht daran mitgewirkt zu haben (Akten S. 1634). Beim Brennen mit Draht habe er lediglich den Draht gehalten, während A____ seine Löt-Utensilien zusammengesucht habe (Akten S. 1935). Im Laufe des Verfahrens gestand B____ indes auch Unstimmigkeiten mit dem späteren Opfer zu: So gab er an, dass das Opfer ihm die Verantwortung für das fehlende Kokain in die Schuhe habe schieben wollen und man deswegen Streit gehabt habe, er es indes nicht geschlagen habe (Akten S. 1537, 1780, 1934). Dass er F____ mit einem Kabel gewürgt haben solle, bestritt er ebenso, wie dass er ihm Schnittverletzungen mit einem Messer beigebracht und dass er A____ geholfen habe, das spätere Opfer zu fesseln (Akten S. 1527, 1936 ff.).

4.2.3   A____ und B____ wurden im Laufe des Verfahrens drei Mal konfrontiert.

In der Konfrontationseinvernahme vom 14. März 2014 wiederholte A____ wie B____ sich an einer Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Opfer beteiligt habe, indem er das Opfer in die Seite schlug. Der Grund dafür sei gewesen, dass F____ habe gehen wollen. B____ bestritt dies. Er bestätigte einen Kampf zwischen A____ und F____, beschrieb seine Rolle aber als Schlichter. F____ sei auf A____ gelegen, worauf er die beiden getrennt habe (Akten S. 2136 ff.). Zum Würgeangriff mit dem Kabel sei es gemäss A____ gekommen, weil F____ Kokaindiebstähle abgestritten habe. A____ habe daraufhin gesagt, es käme nur noch B____ als Dieb in Frage. In der Folge habe dieser das Opfer als Hurensohn bezeichnet, ein Kabel aus einer Kiste behändigt, es ihm von hinten überkreuzt um den Hals gelegt und während rund 20 Sekunden zugezogen. F____ sei gefasst geblieben und habe zu A____ geschaut. B____ erwiderte darauf, er habe selbst CHF 1‘700.– an den gemeinsamen Konsum beigesteuert. Die Hälfte des Kokains habe ihm gehört, weshalb er zum Vornherein nicht für die Diebstähle in Frage gekommen wäre (Akten S. 2136 ff., 2152). In Bezug auf die Schnittwunden, die B____ dem Opfer am Arm zugefügt haben soll, präzisierte A____, diese rührten von einem Messerwurf her. Weitere Angriffe mit einem Messer seien von B____ dafür nicht ausgegangen. B____ bestritt dies (Akten S. 2138 f., 2153). In Bezug auf das Festhalten des Opfers in der Wohnung gab A____ an, B____ habe gemäss seiner Anweisung gehandelt, dass F____ während seiner Abwesenheit nicht raus dürfe. B____ sei mit der Anweisung einverstanden gewesen und habe keine Einwände geäussert. Einmal habe F____ ein Messer behändigt und sei entkommen. B____ habe erzählt, wie er das spätere Opfer noch gerade habe halten und ihm dabei die Schuhe ausziehen können. Es sei dann in Socken durch das Fenster gestiegen. B____ bestritt dies. Er habe F____ den Rat gegeben, abzuhauen und er sei auch nicht mit einem Messer bedroht worden, zumal er sich gegen einen bewaffneten Gegner keiner Auseinandersetzung gestellt hätte (Akten S. 2144 f.). Weiter gab A____ an, B____ hätte ihm einmal geholfen, das Opfer zu fesseln, indem er ihm die Hände zusammengehalten habe, während A____ Klebeband darum wickelte. B____ bestritt dies (Akten S. 2146  f.).

Anlässlich der an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durchgeführten Konfrontation bestätigte A____ seine Aussagen

SB.2016.101 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.01.2019 SB.2016.101 (AG.2019.689) — Swissrulings