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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.01.2018 SB.2015.92 (AG.2018.252)

17 gennaio 2018·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·11,116 parole·~56 min·2

Riassunto

mehrfache einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2015.92

URTEIL

vom 17. Januar 2018

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Andreas Traub , Dr. Cordula Lötscher     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____ , geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,                                                         Privatkläger

[...]    

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____ , geb. [...]                                                                  Berufungsbeklagter

[...],                                                                                                  Beschuldigter

[...]                                                                                                       Privatkläger

C____ , geb. [...]                                                                  Berufungsbeklagter

[...],                                                                                                  Beschuldigter

[...]                                                                                                       Privatkläger

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 25. Juni 2015

betreffend mehrfache einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand); Freisprüche von der Anklage der einfachen Körperverletzung und des Raufhandels

Sachverhalt

Mit Strafbefehlen vom 29. Januar 2015 waren B____ und C____ des Raufhandels und der einfachen Körperverletzung (letztere zum Nachteil des D____) für schuldig erklärt und je zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.–, bedingt, Probezeit 2, Jahre, abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam, sowie je zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt worden. Dagegen haben sie und A____ fristgerecht Einsprache erhoben. Ebenfalls mit Strafbefehl vom 29. Januar 2015 war A____ des Raufhandels schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, bedingt, Probezeit 2 Jahre, verurteilt worden. Er hat auch gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben. B____ und C____ haben mit ihrer Einsprache je einen vollumfänglichen Freispruch beantragt. A____ hat einerseits (in Bezug auf das gegen ihn geführte Verfahren) sinngemäss einen Freispruch infolge Notwehr respektive eine Einstellung infolge eines entschuldbaren Notwehrexzesses, und anderseits (in Bezug auf das Verfahren gegen die anderen Beschuldigten) deren Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung und Angriffs beantragt; ausserdem machte er gegen sie eine Schadenersatzforderung von CHF 1‘387.– geltend.

Mit Urteil des Strafgerichts vom 25. Juni 2015 wurden B____ und C____ von der Anklage der einfachen Körperverletzung und des Raufhandels in Anwendung von Art. 15 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) kostenlos freigesprochen. B____ wurde eine Entschädigung für den erlittenen Polizeigewahrsam von CHF 200.– zugesprochen. Die Schadenersatzforderungen des A____ gegen beide wurden abgewiesen. Demgegenüber wurde A____ der mehrfachen einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) schuldig erklärt und verurteilt zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die sichergestellten tatrelevanten Gegenstände (Metallstange, Petrollampe, Messing-Bestandteile, Metallbehälter, Glasbehälter und zerrissenes Unterhemd) wurden eingezogen. A____ wurden Verfahrenskosten im Betrage von CHF 10'399.50 sowie (im Falle der Berufung) eine Urteilsgebühr von CHF 2'400.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ fristgerecht die Berufung angemeldet und erklärt. Er hat in der Berufungserklärung vom 14. Oktober 2015 die Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen Freispruch respektive die Einstellung des Strafverfahrens gegen sich beantragt. Daneben hat er die Verurteilung von B____ und C____ wegen schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung und Angriffs beantragt; ausserdem seien beide zu verpflichten, ihm CHF 1‘387.– Schadenersatz zu bezahlen; alles unter o/e-Kostenfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. Weiter hat er die Beweisanträge gestellt, es seien B____ und C____ an der Berufungsverhandlung einzuvernehmen respektive zu befragen und es sei eine Expertise in Bezug auf das Spurenbild an einer Metallstange vorzunehmen. In seiner Berufungsbegründung vom 8. Februar 2016 hat er, nun mit einem neuen Vertreter, seine Anträge auf Aufhebung des angefochtenen Urteils, auf Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie auf Verurteilung von B____ und C____ wegen Angriffs, eventualiter Raufhandels, und einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie zur Zahlung von CHF 1‘387.– in solidarischer Verbindung wiederholt respektive präzisiert und begründet. Den Beweisantrag auf Expertisierung des Spurenbildes an der Metallstange hat er zurückgezogen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in der Berufungsantwort vom 8. März 2016 die kostenfällige Abweisung der Beweisanträge sowie der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. B____ und C____ haben keine Berufungsantwort eingereicht.

An der Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht vom 17. Januar 2018 haben der Berufungskläger mit seinem Verteidiger sowie die Berufungsbeklagten B____ und C____ teilgenommen. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft wurde antragsgemäss von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert. Der Berufungskläger und die Berufungsbeklagten wurden befragt. Der Verteidiger des Berufungsklägers ist zum Vortrag gelangt und hat seine schriftlich gestellten Anträge bekräftigt. Die Berufungsbeklagten haben sinngemäss um Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils ersucht. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Die Parteistandpunkte und die weiteren Einzelheiten, soweit für den Entscheid von Belang, ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1      Gegen das Urteil des Strafgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).

1.2     

1.2.1   Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, soweit es den Schulspruch gegen ihn betrifft, weshalb er insoweit ohne weiteres zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist insoweit somit einzutreten.

1.2.2   Die Berufungsbeklagten waren im erstinstanzlichen Verfahren, wie der Berufungskläger, Beschuldigte und Privatkläger (vgl. Akten S. 631). Angeklagt waren ursprünglich in Bezug auf sämtliche Beschuldigte Raufhandel und bei den beiden Berufungsbeklagten daneben auch einfache Körperverletzung. Das Strafgericht hat die Berufungsbeklagten von beiden Vorwürfen freigesprochen. In Bezug auf die den Berufungsbeklagten ursprünglich zur Last gelegten Delikte besitzt der Berufungskläger Geschädigtenstellung. Er hatte frist- und formgerecht Strafantrag gegen beide Berufungsbeklagten wegen Körperverletzung gestellt und sich somit insoweit als Privatkläger konstituiert (vgl. Aktennotiz, Akten S. 266; Art. 118 Abs. 2 StPO). In Bezug auf den angeklagten Raufhandel besitzt der Berufungskläger ebenfalls Geschädigtenstellung gegenüber beiden Berufungsbeklagten und insoweit ist sein mittels Strafantrag bekundeter Wille, sich als Privatkläger zu beteiligen, auch auf den Raufhandel auszudehnen und schon deswegen von einer hinreichenden Konstituierung auszugehen, dies vor allem, nachdem der Berufungskläger auch eine Zivilforderung über CHF 1‘387.– gegen die Berufungsbeklagten eingereicht hat (vgl. Aufstellung über [höheren] Schaden, Akten S. 242; Einsprachen, Akten S. 465 f., 477 f.; vgl. betreffend Geschädigtenstellung bei Raufhandel BGE 141 IV 454 E. 2.3.1.-2.3.2 und Regeste). Beim Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon als objektive Strafbarkeitsbedingung ein (Verletzungs-)Erfolg eintreten muss (BGE 139 IV 168 E. 1.1.1 und E. 1.1.4 mit Hinweisen). Bei den abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet (BGE 138 IV 258 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Der Tatbestand des Raufhandels schützt primär das öffentliche Interesse, Schlägereien zu verhindern, und in zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien. Eine Person, die durch einen Raufhandel verletzt oder konkret gefährdet wird, ist Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Der Berufungskläger fällt vorliegend unter den Schutzbereich dieser Strafnorm. Durch die behauptete Beteiligung der Berufungsbeklagten am Raufhandel wurde er unmittelbar betroffen; er ist Geschädigter in Bezug auf die von ihm vorgebrachte Verletzung respektive Gefährdung der körperlichen Integrität durch den Raufhandel. Die Privatklägerschaft ist sodann unabhängig von der Geltendmachung von Zivilansprüchen zur Berufung im Schuldpunkt legitimiert und kann damit einerseits einen Freispruch, andererseits auch (nur) die rechtliche Qualifikation der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat durch die erste Instanz anfechten. Bei einer Gutheissung der Berufung der Privatklägerschaft im Schuldpunkt muss das Berufungsgericht eine dem neuen bzw. geänderten Schuldspruch entsprechende neue und gegebenenfalls strengere Sanktion aussprechen, dies also auch wenn die Staatsanwaltschaft ihrerseits keine Berufung erhoben hat (BGE 139 IV 84 = Pra 102 (2013) Nr. 59). Der Berufungskläger ist nach dem Gesagten auch zur Berufung gegen die Freisprüche in Bezug auf beide Berufungsbeklagten legitimiert.

1.2.3   Die Berufungsbeklagten sind aufgrund der Berufung des A____ gegen ihre Freisprüche wieder respektive immer noch Beschuldigte im Verfahren und als solche zur Berufungsverhandlung zu laden und zu befragen.

1.3      Die Berufungsbeklagten haben ihrerseits am 6. Dezember 2012 frist- und formgerecht Strafantrag gegen den Berufungskläger wegen Körperverletzung gestellt (vgl. Aktennotizen, Akten S. 263 f.). D____ füllte zunächst vor Ort das Strafantragsformular betreffend „Körperverletzung“ aus (Akten S. 146). Bei seiner Einvernahme etwas später am Tattag unterzeichnete er die entsprechenden Formulare allerdings bei der Rubrik „Strafantrags-Vorbehalt“, enthaltend den Hinweis, er müsse die Antragsfrist von 3 Monaten selbständig wahrnehmen (vgl. Akten S. 174, 176, 177). Dieser Vorbehalt kann als Rückzug der ursprünglichen Strafanträge gewertet werden. Die Antragsfrist liess er in der Folge ungenutzt verstreichen. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung erinnerte sich D____ nicht mehr an das erste unterzeichnete Formular und stellte gar in Abrede, dieses unterschrieben zu haben (Akten S. 652). Auf Nachfrage gab er an, er wolle, dass die beiden Berufungsbeklagten bestraft würden, dies aber „für das Randalieren […], nicht für die beiden Schläge“. Jedenfalls diese Äusserung an der vorinstanzlichen Verhandlung ist als Rückzug der Strafanträge hinsichtlich einer einfachen Körperverletzung zu beurteilen. Einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand wäre freilich ein Offizialdelikt. Dieses war zum Nachteil von D____ nicht angeklagt. Es muss aufgrund der vorhandenen Beweise (dazu unten E. 3) offen bleiben, ob D____ überhaupt mit der Eisenstange getroffen wurde und insbesondere, ob dies als (gezielter) Schlag passiert wäre. Vielmehr ist mit der Vorinstanz (Urteil S. 19) davon auszugehen, dass in Bezug auf ihn allenfalls eine fahrlässige Körperverletzung vorliegen würde, welche indes nicht angeklagt ist. Die Vorinstanz hat die Berufungsbeklagten somit zu Recht vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von D____ freigesprochen. Dieser hat diese Freisprüche notabene nicht angefochten. Der Berufungskläger ist nicht zur Berufung gegen die Freisprüche, soweit sie die angeklagte Körperverletzung zum Nachteil des D____ betreffen, legitimiert.

1.4     

1.4.1   Alle drei Beschuldigten waren wegen Raufhandels angeklagt, die Berufungsbeklagten zudem wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil des D____, wofür allerdings wie soeben ausgeführt kein Schuldspruch ergehen kann. Eine Anklage wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand wurde weder gegen einen der Berufungsbeklagten noch gegen den Berufungskläger erhoben. Es fragt sich, ob das Akkusationsprinzip gewahrt ist, wenn die Vorinstanz den Berufungskläger wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig gesprochen hat respektive wenn ein solcher Schuldspruch gegen einen oder beide Berufungsbeklagte ergehen würde. Diesbezüglich wurden indes zu Recht keine Einwände vorgebracht, wie sich aus Folgendem ergibt.

1.4.2   Vorliegend sind die Strafbefehle zur Anklage geworden (356 Abs. 1 StPO). Der Inhalt des Strafbefehls wird durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle einer Einsprache und als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf Einsprache (Art. 354 Abs. 3 StPO) bestimmt. Die Sachverhaltsumschreibung muss den Anforderungen an eine Anklageschrift genügen, wie sie auch allgemein gelten (BGE 140 IV 188 E. 1.4 und 1.5).

Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO; BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011; BGE 126 I 19 E. 2a). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2c). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Zu beachten ist stets, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten soll. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 141 IV 437; BGer 6B_657/2015 vom 1. Juni 2016 E. 3.3).

1.4.3   In den zur Anklage gewordenen Strafbefehlen (Urteil Strafgericht S. 2–9) wird zusammengefasst unter anderem festgehalten, laut Angaben von B____ und C____ habe A____ eine Metallstange geholt und als Erster damit auf sie geschlagen. Zumindest C____ und A____, wahrscheinlich aber auch B____ hätten sich zudem in Verletzungsabsicht gegenseitig, „je nachdem, wer die Stange gerade behändigen konnte, eine rund einen Meter lange und 1,2 Kilogramm schwere Metallstange mit Klebebandgriffstück – mithin einen gefährlichen Gegenstand – an Kopf, Körper und Rücken“ geschlagen. B____ und C____ hätten die Flucht ergriffen wobei sie von A____, welcher die Metallstange mitführte, noch kurze Zeit verfolgt wurden. Bereits ausserhalb des Gebäudes habe A____ – weiterhin in der Absicht, den Kontrahenten zu verletzen – C____ die Metallstange an den Rücken geworfen (Ziff. 3 und 4 der Anklage). Weiter werden die erlittenen Verletzungen der drei Beteiligten und von D____ geschildert (Ziff. 5 der Anklage). Diese Ausführungen umschreiben den Vorwurf einer einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand hinreichend im Sinne des Anklagegrundsatzes, und zwar in Bezug auf alle drei Beteiligten. Die Vorschrift in Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO, wonach die erfüllten Tatbestände in der Anklageschrift aufzuführen sind, hat im Übrigen formell keine bindende Wirkung, sondern gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO kann und muss das Gericht einen Sachverhalt anders rechtlich würdigen, wenn es die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft nicht teilt – dies als Ausfluss des Prinzips „iura novit curia“ (Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 350 N 4). Allerdings ist in einem solchem Falle das rechtliche Gehör der Parteien zu wahren (vgl. Art. 344 StPO). Vorliegend hat die Vorrichterin zu Beginn der Verhandlung einen entsprechenden Hinweis angebracht (vgl. Protokoll, Akten S. 634 ). Das Akkusationsprinzip ist somit nicht tangiert.

1.5      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.6      Das Berufungsgericht prüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend richtet sich die Berufung explizit einerseits gegen den Schuldspruch gegen den Berufungskläger wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und andererseits gegen die Freisprüche von der Anklage der einfachen Körperverletzung und des Raufhandels in Bezug auf die Berufungsbeklagten sowie gegen die Abweisung der Zivilforderungen. Angefochten sind auch die Kostenverlegung und, jedenfalls implizit, die Strafzumessung. In Bezug auf die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände ist das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten.

2.

2.1      Unbestrittenerweise haben die Brüder B____ und C____ am Nachmittag des 14. September 2012, gegen 16.00 Uhr, in den Räumlichkeiten der [...] GmbH am […] in Basel vorgesprochen, um sich dort nach Geldforderungen, insbesondere einem ausstehenden Ferienguthaben, aus einem im April/Mai 2012 geführten temporären Arbeitsverhältnis von B____ zu erkundigen. In den Geschäftsräumen befanden sich zu diesem Zeitpunkt der Auszubildende E____, die Angestellte F____ und besuchshalber deren Onkel D____, während der Geschäftsführer A____ auf die Post gegangen war. B____ und C____ warteten im Aufenthaltsraum auf A____, der wenig später, auf einen Anruf von E____ hin, in den Geschäftsräumlichkeiten eintraf und sich zu ihnen in den Aufenthaltsraum begab. Während die Berufungsbeklagten auf einer Auszahlung des Guthabens pochten, wollte der Berufungskläger den Ausstand per Ende Monat mit den übrigen Lohnzahlungen begleichen. Es entstand deshalb – auch dies ist grundsätzlich unbestritten – ein zunächst verbaler, danach körperlich ausgetragener Streit.

Die Rollen und Tatbeiträge der Beteiligten – namentlich wer den ersten Schlag geführt, wer allenfalls angegriffen, wer sich allenfalls lediglich gewehrt und wer wen womit geschlagen habe – sind umstritten. Sämtliche Beteiligten, aber auch D____ erlitten bei diesem Vorfall Verletzungen (vgl. dazu gleich unten E. 3.5).

Die Staatsanwaltschaft ist in den Strafbefehlen respektive Anklageschriften insoweit von einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung – der Berufungskläger auf der einen und die Berufungsbeklagten auf der anderen Seite – ausgegangen, wobei ungeklärt sei, wer den ersten Schlag geführt habe. Die Vorinstanz ist demgegenüber der auch in der Anklage aufgeführten Variante gefolgt, dass der Berufungskläger während des Gesprächs mit den Berufungsbeklagten den Aufenthaltsraum verlassen habe und mit einer mit Klebeband präparierten Metallstange wieder zurückgekommen sei. Als die Berufungsbeklagten daraufhin die Büroräumlichkeiten hätten verlassen wollen, habe er sie nicht gehen lassen wollen, sondern unvermittelt mit diesem gefährlichen Gegenstand angegriffen und geschlagen und dann versucht, sie zurückzuhalten, bis die durch den Praktikanten avisierte Polizei eintraf. Er habe sogar noch auf die Berufungsbeklagten eingeschlagen, als diese gehen wollten, und sie mit der Stange bis auf die Strasse verfolgt, wo er ihnen die Stange gezielt nachgeworfen habe. Die Berufungsbeklagten hätten in erster Linie möglichst schnell die Büroräumlichkeiten verlassen wollen, sich aber durchaus mit Händen und Fäusten zur Wehr gesetzt, doch sei dies blosse Abwehr gegen die Hiebe des Berufungsklägers gewesen.

2.2      Diese Feststellungen der Vorinstanz entsprechen im Wesentlichen der konstanten Darstellung der Berufungsbeklagten. Demgegenüber macht der Berufungskläger geltend, er sei von den Berufungsbeklagten angegriffen und minutenlang mit Schlägen eingedeckt worden. Nachdem er im zunächst vom Einsatz einer Metallstange nichts mitbekommen haben will, hat er im Berufungsverfahren eingeräumt, er habe diese Stange zufällig zu fassen bekommen und sich damit zur Wehr gesetzt. Er habe die Berufungsbeklagten dann am Verlassen der Büroräumlichkeiten hindern wollen und sie mit der Stange in der Hand bis auf die Strasse verfolgt.

3.

3.1      Es ist zu prüfen, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche den angefochtenen Schuldspruch gegen den Berufungskläger respektive die Freisprüche betreffend die beiden Berufungsbeklagten stützen oder im Gegenteil gegen deren Richtigkeit sprechen. Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von „unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen; 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_759/2014 E. 1.1; AGE AS.2010.57 vom 8. April 2011 mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt der in Art. 10 Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 25). Nachfolgend wird in Berücksichtigung dieses Grundsatzes zu prüfen sein, ob die Schuldsprüche respektive die Freisprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

3.2      Die Vorinstanz hat sich – so viel schon vorweg – ausführlich, kritisch und differenziert mit der komplexen Beweislage im vorliegenden Fall auseinandergesetzt; auf die entsprechenden trefflichen Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden (Urteil Strafgericht S. 12 ff.; vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Es kann hier mit folgenden zusammenfassenden, präzisierenden und ergänzenden Erwägungen sein Bewenden haben.

3.3.     Als Beweismittel respektive Indizien gilt es Aussagen des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten sowie von F____, von E____, von D____ sowie von G____ zu würdigen. Daneben gibt es weitere Beweis-mittel und Umstände, wie etwa die Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) oder den Requisitionsbericht der Kantonspolizei, zu berücksichtigen.

3.4      Aus dem entsprechenden Requisitionsbericht (act. 137 ff.) lässt sich entnehmen, dass die Kantonspolizei am 14. September 2012, 16.14 Uhr, durch E____ alarmiert wurde, weil „zwei Typen“ seinen Chef im Geschäft mit einer Stange angreifen würden. Die beiden Berufungsbeklagten werden im Rapport als Beschuldigte aufgeführt, der Berufungskläger und D____ als Geschädigte. Gestützt auf die Angaben des Berufungsklägers, von F____, D____ und E____ wird im Rapport festgehalten, die Berufungsbeklagten hätten sich in die Räumlichkeiten der [...] GmbH begeben und den Berufungskläger im Laufe einer zunächst verbalen Auseinandersetzung tätlich angegriffen und verletzt. Danach seien sie durch den […]ring in Richtung […]strasse geflüchtet. Demgegenüber hat B____, hier offensichtlich irrtümlich als C____ bezeichnet, angegeben, A____ habe im Verlauf der Diskussion um sein ausstehendes Guthaben, den Raum verlassen und sei mit einer Eisenstange zurückgekehrt und habe damit wild auf sie eingeschlagen, sie hätten sich zur Wehr gesetzt, aber nur mit Mühe entkommen können. Weitere Requisitionen erfolgten auch durch die Sanität und durch die […] Klinik (vgl. Akten S. 143, 154 f.).

3.5     

3.5.1   Der Berufungskläger, die Berufungsbeklagten und D____ haben nach dem Vorfall Verletzungen aufgewiesen, die teilweise ärztliche Versorgung erforderlich machten und dokumentiert und gutachterlich gewürdigt wurden.

3.5.2   B____ musste sich nach dem Vorfall in Spitalpflege begeben und wurde am Abend des Tattags um 22.10 Uhr entlassen (vgl. Akten S. 144). Er hat laut Gutachten des IRM vom 6. November 2012 (vgl. Akten S. 273 ff.) zusammengefasst folgende Verletzungen erlitten (Akten S. 280 f.): Zwei Rippenbrüche rechts am Rücken, die zeitlich dem Ereignis zuzuordnen waren; ein Angriff mit der Stange sei hier nicht belegt, da es an Verletzungen am Weichteilmantel fehle, die Einwirkung flächiger stumpfer Gewalt sei als Ursache denkbar. Ausserdem wies er Kontusionen mit Einblutungen an Kopf und linkem Arm auf, deren genaue Entstehung unklar bleibe. Weiter fanden sich Hauteinblutungen an Armen und Rücken, welche typische Befunde nach stumpfer Gewalteinwirkung durch einen stab-/stangenförmigen Gegenstand darstellten. Eine weitere Verletzung am rechten Unterarm sei aufgrund ihrer Lokalisation an der Streckseite grundsätzlich als Parierverletzung zu werten; insofern sei der geltend gemachte Schlag mit einer Stange gegen den rechten Unterarm nachvollziehbar.

3.5.3   C____ wurde nach seiner Festnahme in die Notfallaufnahme des Universitätspitals gebracht, weil er Kopfverletzungen aufwies; er musste bis am 15. September 2012, nachmittags, stationär in Spitalpflege verbleiben (vgl. Akten S. 131, 144). Laut Gutachten des IRM vom 9. November 2012 (Akten S. 289 ff.) hat er folgende Verletzungen aufgewiesen (vgl. Akten S. 297): Eine Rissquetschwunde an der Stirn rechts, die laut Gutachten als Folge stumpfer Gewalteinwirkung zu werten sei; die Einwirkung der geltend gemachten Metallstange lasse sich hier nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen. Ausserdem fanden sich Einblutungen sowie Schürfungen an Kopf, Armen und Rumpf, die als Folgen stumpfer, teils tangentialer Gewalteinwirkung erschienen, aber ungeformt und somit als unspezifisch zu werten seien; ihr genauer Entstehungsmechanismus sei unklar. Eine Verletzung am linken Rücken passt von ihrem Erscheinungsbild her laut Gutachten gut zu einer stumpfen Gewalteinwirkung durch einen stab-/stangenförmigen Gegenstand.

3.5.4   A____ hat gemäss Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 14. Februar 2012 eine Gehirnerschütterung, eine Rissquetschwunde an der Stirn und eine Schürfwunde an der Nase erlitten; es wurde ihm eine Arbeitsunfähigkeit vom 14. bis 17. September 2012 attestiert (vgl. Akten S. 187 ff.). Laut Gutachten des IRM vom 6. November 2012 (Akten S. 308 ff.) können Aussagen zur Verletzungsmorphologie nicht mit der nötigen Sicherheit gemacht werden, da eine rechtsmedizinische Untersuchung unterblieben war (Akten S. 313) – dies notabene angesichts der nicht sehr schweren Verletzungen des Berufungsklägers (vgl. Akten S. 157). Eine Gehirnerschütterung lasse sich anhand einer geschilderten kurzen Bewusstlosigkeit nachvollziehen. Dazu ist festzuhalten, dass der Berufungskläger gegenüber den Ärzten der Notfallstation offenbar geäussert hat, dass „er glaubt, für wenige Sekunden bewusstlos gewesen zu sein.“ Die Schürfwunden liessen neben einer stumpfen Gewalteinwirkung auf eine tangential-schürfende Komponente schliessen. Gestützt auf die Fotografien und Arztberichte ist das IRM zum Schluss gekommen, dass die Einwirkung eines stabförmigen Gegenstandes, d.h. der Eisenstange, nicht mit der nötigen Sicherheit belegt werden könne. Die Rissquetschwunde konnte durch die Faust oder einen Gegenstand entstehen. Verletzungen, die typisch für Abwehrhandlungen seien, seien in den Krankenunterlagen nicht dokumentiert, was solche indes nicht ausschliesse, denn die behandelnden Ärzte würden solche, da harmlos, oft nicht erfassen.

3.5.5   D____ hat laut Fotobogen der Polizei (Akten S. 175) oberflächliche Verletzungen respektive Schürfungen an der Stirne linksseitig und am rechten Unterarm respektive laut Requisitionsbericht (Akten S. 139) eine Prellung am linken Auge und am rechten Handgelenk erlitten. In ärztliche Behandlung hat er sich deswegen nicht begeben (vgl. Akten S. 174).

3.6      Die Polizei hat in den Büroräumlichkeiten der [...] GmbH diverse Kampfspuren festgestellt. Im Flur lagen mehrere Glasscherben sowie eine Lampe auf dem Boden; an den Wänden fanden sich Blutspritzer (vgl. dazu auch Fotodokumentation der Kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei [KTA], Akten S. 350  ff.); der Boden des Aufenthaltsraums war mit Zuckerwürfeln übersät (vgl. Akten S. 143, 365). Eine gläserne (Zucker)dose wurde im Büro des Berufungsklägers gefunden (Akten S. 364). Der Lampenständer, mit welchem der Berufungskläger gemäss seinen ersten Aussagen geschlagen worden sei, wurde im Eingangsbereich der Büroräumlichkeiten gefunden (Pikettbericht, Akten S. 158, 371). Es ist insoweit allerdings festzuhalten, dass zwar vor allem im Flur Spuren einer tätlichen Auseinandersetzung gefunden wurden, dass das Büro indes nicht etwa komplett demoliert worden war, wie dies der Berufungskläger in seiner Einvernahme vom 14. September 2012 behauptet hatte. In einem als Wohn-/Schlafzimmer genutzten Raum des Büros wurde am Folgetag (15. September 2012) hinter der Türe eine präparierte Eisenstange gefunden, wie sie der Beschreibung der Berufungsbeklagten entspricht (vgl. Akten S. 321, 375; Aussagen B____ Akten S. 142 [Requisitionsbericht], 197 [15. September 2012, Aussagen C____, Akten S. 205 [15. September 2012]). Diese Stange wurde kriminaltechnisch untersucht (vgl. Akten S. 320 ff., 513). Es handelt sich um ein leicht verbogenes Eisenrohr von 100,5 cm Länge und 2,1 cm Durchmesser aussen, welches an beiden Enden Gewinde aufweist, und auf einer Seite mit schwarzem Klebeband (circa 3,5 cm) etwas überklebt und auf der anderen Seite auf einer Länge von circa 36 cm mit einem aus schwarzem Textil-Klebeband angefertigten Griffstück versehen war (vgl. Foto, Akten S. 321). Die Eisenstange wies blutverdächtige Antragungen auf dem Griffstück und der Aussenumwicklung am anderen Rohrende auf. An diesem Griffstück, aussen am Klebeband, fand sich ein DNA-Mischprofil von wahrscheinlich 2 Personen: Vom Berufungskläger und von C____ (Akten S. 328). Nach Entfernung des Klebebands am unteren Ende der Stange wurde an der darunter befindlichen Kunststoffkappe das DNA-Profil des Berufungsklägers gefunden (Akten S. 513).

3.7

3.7.1   Die Aussagen des Berufungsklägers, der Berufungsbeklagten und der Zeugen und Auskunftspersonen sind sorgfältig und kritisch zu würdigen. Bei solchen dynamischen und turbulenten Geschehen, wo vieles parallel abläuft, sind bereits die Wahrnehmungsbedingungen ungünstig. Auch die präzise Wiedergabe solcher Geschehnisse und deren Protokollierung sind komplex. Es besteht das weitere Risiko, dass allfällige Lücken in der Wahrnehmung und/oder der Erinnerung später durch Schlussfolgerungen oder Phantasieprodukte aufgefüllt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem Vorfall und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung über zweieinhalb Jahre vergangen sind (vgl. zum Ganzen: Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, S. 17 ff.; Undeutsch/Klein, Redlich, aber falsch – zur psychologischen Problematik des Beweiswerts von Zeugenaussagen, in AJP 11/2000 1354 ff.).

3.7.2   Der Berufungskläger A____ hat laut Polizeirapport angegeben, es sei wegen einer Lohnabrechnung zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Er sei durch die beiden Berufungsbeklagten tätlich angegriffen worden, dabei sei mit einer Lampe und einem Zuckerglas gegen seinen Kopf geschlagen worden (vgl. Akten S. 140, vgl. auch Pikettbericht Akten S. 157 betreffend Befragung im Universitätsspital). In der Einvernahme vom 14. September 2012 (Tattag), abends um 20.25 Uhr (Akten S. 180 ff.), hat er als Auskunftsperson zusammengefasst ausgesagt, C____ habe ihm während der Diskussion ohne Vorwarnung einen Faustschlag ins Gesicht versetzt; dann seien beide Berufungsbeklagten auf ihn losgegangen. Seine Angestellte F____ und ihr Onkel D____ hätten ihn unterstützen und die beiden Berufungsbeklagten von ihm trennen wollen. Er habe den Lehrling aufgefordert, die Polizei zu alarmieren, und versucht, die Berufungsbeklagten bis zum Eintreffen der Polizei im Büro festzuhalten. In dieser Zeit sei es zu einer weiteren Schlägerei gekommen. Die Berufungsbeklagten hätten das Büro komplett demoliert und hohen Schaden verursacht. Sie hätten ihn circa 20 Minuten lang „mit den Fäusten, Lampen, Stangen und Feuerlöscher. Einfach mit allem, was sie gefunden haben“ geschlagen, auf den Kopf, auf die Arme und Beine, überall wo sie ihn treffen konnten. Bei seiner Einvernahme als Beschuldigter am 28. September 2012 (Akten S. 232 ff.) ist er im Wesentlichen bei diesen Angaben geblieben. C____ sei auf ihn zugekommen, habe ihn am Hemdkragen gepackt und das Geld verlangt; B____ habe die Türe hinter ihnen zugemacht. Beide seien auf ihn losgegangen und hätten ihn geschlagen. Er könne nicht sagen, womit er geschlagen worden sei, habe aber von den Angestellten gehört, er sei mit einer Stange, einer Messingdekorlampe und weiteren Sachen geschlagen worden. Er habe die beiden Berufungsbeklagten nicht geschlagen und nicht gesehen, wie sie geflüchtet seien. Auf der Strasse sei er zu „einer Million Prozent“ nicht gewesen. Auf Vorhalt, er sei allerdings gesehen worden, wie er den Berufungsbeklagten mit einer Stange auf die Strasse folgte, gibt er an, dies wisse er nicht und er erinnere sich nicht. In Bezug auf die Stange gibt er sich unwissend respektive behauptet, die Berufungsbeklagten seien damit gekommen (Akten S. 248). Angesprochen auf Ungereimtheiten in seinen Aussagen vom 14. September 2012 gibt er an, er sei damals zu 80% gar nicht einvernahmefähig gewesen – notabene hatte damals indes selber erklärt, dass er bereit zur Einvernahme sei (vgl. Akten S. 157). An der erstinstanzlichen Verhandlung hat er die Aussage grundsätzlich verweigert (vgl. Akten S. 636 ff.). An der Berufungsverhandlung (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 ff.) hat er bestätigt, dass er die Berufungsbeklagten bis zum Eintreffen der Polizei in den Büroräumlichkeiten habe zurückhalten wollen, und eingeräumt, dass er ihnen auf die Strasse nachgerannt sei und dabei die Stange geworfen habe. Im Übrigen hat er wieder erklärt, C____ habe Geld wollen, sei immer aggressiver geworden und habe begonnen, ihn zu schlagen. Dann seien beide Berufungsbeklagte auf ihn losgegangen. Er habe schon in den ersten Sekunden stark zu bluten begonnenen und dann die Fassung verloren, es sei eskaliert. Die anderen hätten angefangen, ihn mit dem Zuckerbehälter und Bildern im Wartezimmer zu schlagen. Die Stange sei, quasi zufällig, in der Ecke vom Flur gewesen und er habe sie ergriffen. Er wisse nicht, wie die Stange ins Büro gekommen sei, und er habe sie auch nicht präpariert.

3.7.3   B____ hat laut Polizeirapprt (Akten S. 142, er wird offensichtlich irrtümlich als C____ bezeichnet) erklärt, er habe an jenem Tage Geld, welches ihm der Berufungskläger schuldete, im Büro der […] GmbH abholen wollen. Während des Gesprächs habe der Berufungskläger den Raum verlassen und sei mit einer Eisenstange zurückgekehrt und habe damit wild geschlagen, sie hätten sich zur Wehr gesetzt. Der Berufungskläger habe sie nicht gehen lassen wollen, sondern an den T-Shirts zurückgehalten. Am 15. September 2012, aus der vorläufigen Festnahme vorgeführt, hat er als Beschuldiger ausgesagt (Akten S. 196 ff.), der Berufungskläger habe sie mit der Auszahlung des Geldes vertrösten wollen, sein Bruder C____ habe das Geld gleich in bar erhalten wollen. Der Berufungskläger habe diesem gesagt, er solle „die Klappe halten“, denn es sei nicht sein Geld. Dann habe der Berufungskläger gesagt, sie sollten einen Moment warten, „er würde holen, was wir wollen“. Er habe das Büro verlassen und sie hätten gedacht, dass er jetzt das Geld holen würde. Stattdessen sei mit einer rund 1,5 Meter langen, an einem Ende mit schwarzem Klebband präparierten Eisenstange zurückgekehrt. Sie seien noch gesessen und sein Bruder habe gefragt, was der Berufungskläger mit der Stange machen wolle, sie seien nicht zum Prügeln gekommen, sondern zum Reden, ausserdem bräuchten sie das Geld. Der Berufungskläger habe gesagt, er werde sie schlagen. Als sie darauf hin hinausgehen wollten, habe der Berufungskläger die Türe geschlossen und ihn am T-Shirt gezogen. Der Berufungskläger habe sie nicht herausgehen lassen, sondern mit der Eisenstange und einem Zuckerbehälter geschlagen. Er habe den Bruder zurückgezogen, die Türe geöffnet und eine Frau und einen Mann, welche sie nicht aus dem Zimmer lassen wollten, in den Gang gestossen. Dort sei es zu weiteren Schlägen gekommen, wobei sie sich zur Wehr gesetzt und den Berufungskläger gestossen hätten. Dabei seien auch Sachen heruntergerissen worden. Er sei nach draussen auf die Strasse gerannt, sein Bruder hinter ihm her; dabei seien sie vom Berufungskläger verfolgt worden, welcher die Metallstange in der Hand hielt. Sie hätten sich zu Menschen bei einem Spital retten können. Die ganze Schlägerei habe vielleicht 5 oder 10 Minuten gedauert. Er bestreitet auf Vorhalt, dass sein Bruder den ersten Schlag gegen den Berufungskläger geführt habe. An der erstinstanzlichen Verhandlung (vgl. Akten S. 638 ff.) ist er im Wesentlichen bei diesen Aussagen geblieben. F____ habe den Berufungskläger unterstützt. Ihr Onkel (D____) dagegen habe sie nur zu trennen versucht. Nachdem sie die Türe hätten öffnen können, habe der Berufungskläger sie weiter geschlagen, auch mit einer Lampe. Für seine (B____) Verletzungen sei der Berufungskläger verantwortlich. Auf Vorhalt der Verletzungen des Berufungsklägers erklärte er, er sage nicht, „dass wir nichts gemacht hätten“, aber sie hätten sich lediglich verteidigt. Er sei auch für die Verletzung von D____ am Kopf verantwortlich, da er ihn dort versehentlich getroffen habe. Er habe nicht mit der Metallstange geschlagen. An der Berufungsverhandlung ist er im Wesentlichen bei seinen Aussagen geblieben und hat eingeräumt, dass Dekorationsgegenstände im Flur zur Selbstverteidigung eingesetzt wurden.

3.7.4   C____ hat am 15. September 2012, vorgeführt aus der vorläufigen Festnahme, als Beschuldigter den Ablauf im Wesentlichen gleich wie sein Bruder geschildert (vgl. Akten S. 204 ff.). Der Berufungskläger habe nach heftig geführter Diskussion, in deren Verlauf er sie beleidigt habe, den Raum verlassen. Er habe gedacht, der Berufungskläger gehe jetzt Papiere holen. Stattdessen sei dieser mit einer präparierten Metallstange zurückgekehrt, habe sie nicht aus dem Raum gehen lassen wollen und sie beide mit der Stange geschlagen. Sie hätten schliesslich die Türe zum Flur öffnen können und davor seien die Sekretärin und ein etwa 50-jähriger Mann gestanden, welcher sie trennen wollte. Im Flur sei dem Berufungskläger die Stange aus der Hand gefallen. Die Sekretärin habe den Berufungskläger unterstützt und ihm die Stange wieder gebracht. Der Berufungskläger habe sie nicht gehen lassen wollen und noch einen Glasbehälter gegen ihn geworfen. Der Bruder habe das Büro zuerst verlassen können; der Berufungskläger habe weiter mit der Stange auf ihn C____) eingeschlagen. Er habe im Treppenhaus den Feuerlöscher behändigt und hinter sich geworfen, damit er zum Ausgang gelangen und auf die Strasse entkommen konnte. Sie seien auf die Strasse gerannt; der Berufungskläger sei ihnen noch circa 20 Meter mit der Stange in der Hand gefolgt. Nur der Berufungskläger und die Sekretärin hätten die Stange gehalten. Im engen Gang habe man sich gegenseitig geschubst; deshalb seien die Sachen kaputt gegangen, der Berufungskläger habe mit vielem nach ihnen geworfen. Er bestreitet auf Vorhalt, dass er den ersten Schlag geführt habe. An der erstinstanzlichen Verhandlung ist er im Wesentlichen bei diesen Aussagen geblieben (vgl. Akten S. 641 ff.). Er ergänzte, er habe versucht, dem Berufungskläger die Stange wegzunehmen und diese dabei auch in der Hand gehalten, und sie weggeworfen. D____ habe lediglich zu trennen versucht und sich neutral verhalten; es sei möglich, dass dieser im allgemeinen Durcheinander einen Schlag gegen den Arm erhielt. Falls er ihm diesen Schlag versetzt hätte, sei dies ohne Absicht erfolgt. Er präzisierte, dass er den Feuerlöscher nur auf Kniehöhe habe heben können. An der Berufungsverhandlung ist er im Wesentlichen bei seiner Darstellung geblieben. Er erklärt, dass sie angegriffen worden waren und die Situation eskaliert war, und räumt ein, dass sie sich auch mit Dekorgegenständen verteidigt hatten, um sich schützen und flüchten zu können.

3.7.5   F____ hat laut Polizeirapport (Akten S. 140) B____ als ehemaligen Temporärangestellten der [...] GmbH gekannt. Die beiden Männer seien ins Büro gekommen und hätten mit dem Berufungskläger geredet, nach circa 4–5 Minuten sei ein lauter Streit entbrannt und der Berufungskläger habe D____ zu Hilfe gerufen. Sie sei mit diesem zum Aufenthaltsraum gegangen und habe gesehen, wie die beiden Männer auf den Berufungskläger losgingen, wobei einer eine Stange in der Hand gehalten habe, welche sie ihm vergeblich aus den Händen zu entreissen versucht habe. Der Berufungskläger habe die beiden Männer schliesslich davonjagen können. Im Treppenhaus habe einer der beiden Männer den dort montierten Feuerlöscher genommen und in ihre Richtung geworfen. Anlässlich ihrer Einvernahme vom Tattag (18.20 Uhr, Akten S. 160 ff.) hat sie als Auskunftsperson in Bezug auf das relevante Tatgeschehen ausgesagt, rund zehn Minuten, nachdem aus dem Aufenthaltsraum eine Eskalation hörbar wurde, sei ihr Onkel dorthin gegangen, sie sei ihm nach ein bis zwei Minuten gefolgt. Ihr Chef sei blutüberströmt bei der Türe gestanden, der Onkel zwischen dem Berufungskläger und den beiden Berufungsbeklagten. Einer der Berufungsbeklagten habe eine Zuckerdose in der Hand gehalten, der andere eine Eisenstange, welche sie ihm aus der Hand habe reissen können. Die Männer hätten den Aufenthaltsraum dann verlassen. Sie habe sie aus dem Büro schieben wollen. Einer der beiden habe sich im Flur noch eine Dekorations-Öllampe geschnappt und gegen den Berufungskläger geworfen; ausserdem sei ein Bild von der Wand gerissen worden. Schliesslich sei es gelungen, die Männer aus dem Gang ins Treppenhaus zu schieben. Dort habe einer der Männer den Feuerlöscher genommen und gegen den Berufungskläger geworfen, ihn aber zum Glück verfehlt. Die beiden Männer seien raus gegangen und der Berufungskläger hinterher. Sie wisse nicht, welcher der Männer die Eisenstange in der Hand gehalten habe; im Gerangel hätten der Berufungskläger und sie selber die Stange auch gehalten. Sie wisse nicht, ob sie gesehen habe, wie der Berufungskläger mit der Stange geschlagen worden sei. Gesehen habe sie, wie mit den Fäusten auf ihn eingeschlagen wurde. An der erstinstanzlichen Verhandlung vom 25. Juni 2015 (Akten S. 644 ff.) hat sie sich als Zeugin nur noch auffallend vage an den Vorfall erinnern können – oder wollen. 

3.7.6   D____ hatte laut Polizeirapport (Akten S. 140) am Tattag seine Nichte F____ in den Geschäftsräumen der […] GmbH besucht. Er habe lauten Streit gehört und der Geschäftsführer (A____) habe ihn zu Hilfe gerufen. Im Aufenthaltsraum habe er gesehen, wie einer der beiden Berufungsbeklagten ein Zuckerglas hielt und damit aufzog. Er habe dieses gepackt und zur Seite gestellt. Darauf habe er einen Faustschlag oberhalb des linken Auges und einen Schlag mit einer Stange auf seinen linken Arm erhalten. Die Angreifer seien geflüchtet, er wisse nicht, welcher der beiden geschlagen habe. Anlässlich der Einvernahme vom Tattag (20.05 Uhr, Akten S. 171 ff.) hat er zum relevanten Geschehen als Auskunftsperson zusammengefasst ausgesagt, er habe die laute Diskussion gehört und sei auf Hilferufe des Berufungsklägers hin in den Aufenthaltsraum gegangen, wo die Leute am Prügeln gewesen seien. Er sei dazwischen gestanden und habe den Berufungskläger in den Korridor gestossen und die beiden Berufungsbeklagten mit seinen Händen geschoben. Er habe zwei Schläge abbekommen, einen Faustschlag des einen Berufungsbeklagten auf die Stirne und einen Schlag des anderen Berufungsbeklagten auf die Hand mit einer Stange. Einem der Berufungsbeklagten habe er ein Zuckerglas mit Würfelzucker aus der Hand genommen. Der andere habe eine ungefähr einen Meter lange Stange in der Hand gehalten, seine Nichte habe versucht, ihm diese zu entwinden. Beide Berufungsbeklagten hätten diese Stange mal in der Hand gehalten. Im Flur hätten dann die Berufungsbeklagten mit Dekorgegenständen geschmissen und randaliert. Dann sei die Türe zum Treppenhaus aufgegangen und einer der Berufungsbeklagten habe den Feuerlöscher im Treppenhaus genommen und dem Berufungskläger angeworfen; er wisse nicht, ob dieser damit getroffen wurde. An der erstinstanzlichen Verhandlung (Akten S. 652 ff.) wollte oder konnte auch D____ sich als Zeuge an fast nichts mehr erinnern. Explizit hat er erklärt, er habe weder einen Stock und eine Stange gesehen und auf Vorhalt, er habe zwei Schläge von den Berufungsbeklagten abbekommen, sagte er: „Ich habe nichts von ihnen abbekommen, das war ein Stoss“ (vgl. Akten S. 652).

3.7.7   E____ war damals Auszubildender bei der [...] GmbH. Er habe die beiden Männer laut Polizeirapport (vgl. Akten S. 141) in den Aufenthaltsraum gebeten und den Berufungskläger angerufen und dazu geholt. Als er heftigen Streit aus dem Aufenthaltsraum hörte, habe er die Polizei verständigt. Er habe gesehen, wie die beiden Männer mit einem Schlagstock auf den Berufungskläger losgegangen seien respektive wie C____ den Schlagstock gehalten habe. Er wisse nicht woher der Stock gekommen sei; er habe nicht gesehen, dass die Männer ihn bei ihrem Eintreffen bei sich hatten. Anlässlich der Einvernahme am Tattag (18.30 Uhr, Akten S. 166 ff.) gab er als Auskunftsperson an, dass er die Auseinandersetzung im Aufenthaltsraum nicht gesehen habe. Er habe eine laute Diskussion gehört und die Polizei alarmiert, als er hörte, wie eine Scheibe zu Bruch ging. Er habe gesehen, wie die Berufungsbeklagten und der Berufungskläger in den Gang kamen. Dort habe einer der beiden Berufungsbeklagten eine Öllampe genommen und diese „wahrscheinlich“ gegen den Berufungskläger geworfen. Der andere habe plötzlich einen langen Gegenstand in der Hand gehabt und mit diesem „vermutlich“ auf den Berufungskläger eingeschlagen. Die beiden Berufungsbeklagten hätten noch weitere Sachen zerstört und die Büroräumlichkeiten durch die Eingangstüre verlassen. Der Berufungskläger sei den beiden nachgelaufen und sie auf Albanisch aufgefordert, zurück zu kehren. Er habe in seinem Büro trotz offener Bürotüre nicht alles vollständig mitbekommen, da er mit der Polizei telefoniert habe. Als er den Berufungskläger gesehen habe, habe dieser am Kopf geblutet. Der Täter mit dem schwarzen Muskelshirt (C____) habe einen schwarzen Stock in der Hand gehalten und mit diesem auf etwas circa 4-5 mal eingeschlagen. In der Einvernahme vom 20. September 2012 hat er als Auskunftsperson in Bezug auf das relevante Tatgeschehen ausgesagt(Akten S. 214 ff.), dass C____ von Anfang an aufgebracht war. Er habe gesehen, dass C____ mit einem Gegenstand (schwarz, circa 1,5 Meter lang, circa 3 cm dick) aus Holz oder ähnlichem mehrfach ausgeholt habe; er habe aber nicht gesehen, ob respektive auf wen er damit geschlagen habe habe. Er habe B____ mit der Öllampe in der Hand gesehen, nicht aber, ob er diese geworfen habe, und er könne nicht sagen, wie die Lampe, ein Bild und eine Waage kaputt gegangen seien. Er habe gesehen, dass der Berufungskläger den Berufungsbeklagten nachzulaufen versuchte, mit einem Besenstiel, aber nicht mit der erwähnten Stange, in der Hand. Seine Beziehung zu A____ sei nicht gut, er rede nur das Nötigste mit ihm. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 648 ff.) konnte auch E____ sich als Zeuge kaum mehr an den Vorfall erinnern. Gesehen habe er eigentlich nichts und auch nur gehört, wie eine Scheibe kaputt ging. Er habe die Berufungsbeklagten hinaus rennen sehen. Er habe nicht gesehen, dass jemand einen anderen geschlagen hätte. Auf Nachfrage erklärt er, es sei mit einem dünnen Besenstil geschlagen worden.

3.7.8   G____ befand sich am Tattag auf dem Weg zur [...] GmbH und wurde Zeuge der letzten Phase der Auseinandersetzung. Bei seiner Einvernahme vom 11. Oktober 2012 (Akten S. 256 ff.) hat er als Auskunftsperson ausgesagt, er habe zwei ihm unbekannte Männer aus dem Gebäude am […] rennen sehen; hinter diesen sei, mit circa 5 Metern Abstand, der Berufungskläger gerannt, mit blutigem Gesicht und einer Eisenstange in den Händen. Einer der Männer habe ein T-Shirt getragen, der andere (C____) habe einen nackten Oberkörper und viele rote Flecken und Striemen am Bauch und Rücken gehabt. Der Berufungskläger habe die Eisenstange nach diesem Mann geworfen und ihn am Rücken getroffen. Es habe eine laute Diskussion auf Albanisch gegeben. Der Berufungskläger sei mit der Stange, die er wieder aufgehoben habe, ins Büro zurück gekehrt. Die beiden anderen Männer hätten sich auf eine Mauer gesetzt und seien verschwunden, als die Polizeisirene zu hören war. An der erstinstanzlichen Verhandlung hat er diese Angaben als Zeuge im Wesentlichen bestätigt (vgl. Akten S. 656).

3.8

3.8.1   Das umstrittene Geschehen lässt sich in mehrere Phasen einteilen. In der ersten Phase befanden sich der Berufungskläger und die Berufungsbeklagten im Aufenthaltsraum und diskutierten zunächst über die Auszahlungsmodalitären des offensichtlich seit einiger Zeit fälligen Guthabens des B____; der Streit eskalierte zur heftigen tätlichen Auseinandersetzung. In der zweiten Phase verlagerte sich das Geschehen in den engen Flur der Büroräumlichkeiten, es kamen F____ und D____ dazu. In der dritten Phase haben die Berufungsbeklagten die Büroräumlichkeiten verlassen und flüchteten via Treppenhaus auf die Strasse, wobei sie weiterhin vom Berufungskläger verfolgt wurden.

3.8.2   Für die entscheidende erste Phase im Aufenthaltsraum gibt es keine Zeugen. Es gilt insoweit die Aussagen der Beteiligten sowie weitere Beweise und Indizien, wie das Verletzungsbild und die vorhandenen Spuren, zu würdigen.

Es ist davon auszugehen, dass sämtliche Beteiligten ihr eigenes Verhalten beschönigend darstellen. Bei den Angaben des Berufungsklägers über den Vorfall fällt auf, dass er es zunächst tunlichst vermieden hat, die Eisenstange, die – dies ist nun unbestritten – von ihm eingebracht wurde und zum Einsatz gekommen ist, überhaupt zu erwähnen. Nachdem diese Stange am 15. September 2012 in einem als Schlafzimmer genutzten Raum aufgefunden worden war, hat er behauptet, er wisse nichts darüber, und habe sie der Polizei abgeben wollen. Nachdem durch die Auswertung der entsprechenden DNA-Spuren erwiesen war, dass er die Stange nicht nur im präparierten Zustand – d.h. mit Klebeband versehen – sondern bereits vorher in den Händen gehalten haben muss, hat er an der vorinstanzlichen Verhandlung die Aussage verweigert. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er weiterhin behauptet, er habe die Stange weder präpariert noch im Büro deponiert. Immerhin räumt er nun aber ein, dass er die Stange während der Auseinandersetzung eingesetzt hat. Glücklicherweise sei diese Stange – von der er nach wie vor offenbar gar nichts gewusst haben will – zufällig in seiner Griffnähe gestanden, während er von den Berufungsbeklagten verprügelt wurde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Auch wenn dem Berufungskläger als Beschuldigtem im Verfahren nicht der Beweis für seine Behauptung obliegt, so spricht die fehlende Plausibilität seiner Angaben jedenfalls nicht für deren Richtigkeit. Auch in anderer Hinsicht widersprechen seine Schilderungen objektiven Erkenntnissen. So findet seine Angabe, er sei von den beiden Berufungsbeklagten, notabene jungen kräftigen Männern, während rund 20 Minuten mit den Fäusten, einer Stange und diversen Gegenständen traktiert und gegen den Kopf, den Rücken und die Arme geschlagen worden, keinerlei Stütze im Bericht des Universitätsspitals respektive im Bericht des IRM. Er hat lediglich eine Rissquetschwunde an der Stirne und eine Schürfwunde an der Nase aufgewiesen; ausserdem wurde eine Gehirnerschütterung festgehalten, letztere offenbar lediglich angesichts seiner Angaben über einen Bewusstseinsverlust, welcher in den Akten ansonsten nicht dokumentiert ist. Angesichts der fehlenden Schwere seiner Verletzungen wurde notabene – anders als bei den Berufungsbeklagten – auf eine Abklärung durch das IRM verzichtet. Auch eine plausible Erklärung, wie sich die Berufungsbeklagten ihre multiplen und erheblichen Verletzungen zugezogen haben, hat er während des ganzen Verfahrens nicht vorgebracht. Seine Angaben stehen insgesamt in klarem Widerspruch zu den Verletzungsbildern. Weiter hat er beispielsweise zunächst vehement bestritten, die Berufungsbeklagten mit der Stange bis auf der Strasse verfolgt zu haben. Auf Vorhalt der Aussagen des unabhängigen Zeugen G____ hin hat er erst im Berufungsverfahren die Verfolgung und den Stangenwurf eingeräumt. Schliesslich bleiben seine Angaben über den Vorfall insgesamt sehr vage und blass und enthalten kaum Details. Er flüchtet sich, sobald er auf Ungereimtheiten aufmerksam gemacht wird, in Nichtwissen. Seine Schilderungen des Vorfalls erscheinen unter diesen Umständen insgesamt nicht glaubhaft und stimmen, wie dargelegt, nicht mit objektiven Erkenntnissen überein.

Demgegenüber fallen die Angaben der Berufungsbeklagten auch über diese erste Phase differenziert aus und enthalten einige wichtige Realitätskriterien. Insbesondere sind sie konstant. Weiter schildern die Berufungsbeklagten ihre Gedanken, als der Berufungskläger das Büro verliess – nämlich, dass er nun das Geld respektive Papiere hole – und ihre Gefühle – Überraschung – als er stattdessen mit der Stange zurückkam. Sie geben die in diesem Zusammenhang gewechselten Dialoge, auch in direkter Rede, wieder (vgl. etwa Akten S. 197, 205, Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Ein weiteres Realkennzeichen ist der Umstand, dass sie auch eigenes Fehlverhalten einräumen. So hat B____ beispielsweise eingeräumt, dass er versehentlich D____ an den Kopf geschlagen habe; C____ hat von Anfang an angegeben, dass er den Feuerlöscher behändigt und zur Verteidigung respektive zur Sicherung seines Fluchtweges benutzt hat. Insgesamt erscheinen die Aussagen der Berufungsbeklagten glaubhaft und stimmig. Für ihre Schilderung spricht namentlich auch der Umstand, dass die von ihnen von Anfang an erwähnte und detailliert beschriebene Eisenstange, mit denen der Berufungskläger sie angegriffen habe, tatsächlich in den Büroräumlichkeiten aufgefunden wurde, und dass beide multiple Verletzungen an Kopf, Armen, Rumpf und Rücken aufweisen, die laut Gutachten des IRM jedenfalls teilweise auf Schläge mit einer solcher Stange gegen Rücken und Arme hinweisen. Der Umstand, dass beide auch Verletzungen am Rücken aufweisen, zeigt auf, dass sie vom Berufungskläger – eine andere Person kommt als Verursacher ihrer Verletzungen nicht in Frage – auch heftig geschlagen wurden, als sie von ihm abgewendet waren. Solche Schläge von hinten kann der Berufungskläger nicht zur Selbstverteidigung geführt haben. Wie in der Berufungsbegründung geltend gemacht wird, enthalten die Schilderungen der Berufungsbeklagten über den Ablauf der Geschehnisse im Aufenthaltsraum auch Widersprüche. So habe B____ gesagt, dass er die Stange zunächst packen konnte, worauf der Berufungskläger das Zuckerglas genommen und gegen seinen Bruder geworfen habe (vgl. Akten S. 197), während C____ aussagte, er habe einen Schlag auf den Kopf bekommen (vgl. Akten S. 205). Es ist richtig, dass die Angaben der Berufungsbeklagten über den exakten Ablauf der Ereignisse nicht völlig deckungsgleich sind. Dies liegt aber angesichts der Dynamik der Geschehnisse und des Umstandes, dass beide Berufungsbeklagten die Vorfälle aus ihrer jeweils eigenen Sicht und in den Einvernahmen notabene sprunghaft vorgebracht haben, auf der Hand und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung, sondern belegt vielmehr, dass sie sich nicht abgesprochen, sondern jeweils aus der Erinnerung ausgesagt haben. Entgegen der Auffassung der Verteidigung spricht auch die Motivlage nicht für die Version des Berufungsklägers. Den Berufungsbeklagten ist es darum gegangen, das dringend benötigte Geld – B____ war arbeitslos – nun zu erhalten. Es macht unter diesen Umständen wenig Sinn, den Geschäftsführer in seinem eigenen Büro zu schlagen. Vielmehr deutet der Umstand, dass der Berufungskläger in den Büroräumlichkeiten eine zu einem regelrechten Schlagstock umgebaute Eisenstange aufbewahrt hat, darauf hin, dass er eine solche, wie dies die Berufungsbeklagten geschildert haben, auch einsetzt.

Es wird insoweit auf die Darstellung der Berufungsbeklagten abgestellt. Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass die anderen Zeugen über diese entscheidende erste Phase nichts aussagen können.

3.8.3   Es ist den Berufungsbeklagten dann offenbar gelungen, die Türe zu öffnen und in den Flur zu gelangen, wo unterdessen D____ und F____, aufmerksam geworden durch den Lärm und die Rufe des Berufungsklägers, standen. Diese haben laut ihren ersten Angaben festgestellt, dass der Berufungskläger im Gesicht blutete, und dass die Berufungsbeklagten eine Stange und einen Glasbehälter hielten. Die Stange will F____ dem Träger entrissen haben, während D____ den Glasbehälter an sich genommen habe. Die Berufungsbeklagten wollten laut eigenen Angaben die Büroräumlichkeiten verlassen. Gemäss insoweit übereinstimmenden Angaben der Berufungsbeklagten und des Berufungsklägers habe man sie indes zurückhalten wollen. Es ist, dies liegt auf der Hand, deswegen nun offenbar im engen Flur zu einem Gerangel gekommen. Immerhin wurde dem Berufungsbeklagten C____ das T-Shirt ausgezogen respektive wohl vom Leib gerissen. Dass dabei auch Dekorationsgegenstände von den Wänden gerissen wurden, liegt angesichts der engen räumlichen Verhältnisse (vgl. Fotografien, Akten S. 350 ff.) ebenfalls auf der Hand. Die Berufungsbeklagten haben eingeräumt, dass sie auch solche Dekorationsgegenstände zur Selbstverteidigung verwendeten, um sich zu wehren und ihre Flucht aus den Büroräumlichkeiten zu ermöglichen.

Während F____, D____ und E____ in den ersten Einvernahmen die Angaben des Berufungsklägers eher unterstützt hatten, mochten sie sich anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung kaum noch an den Vorfall zu erinnern und machten Erinnerungslücken geltend. Zweifellos kann es in den zweieinhalb Jahren nach dem Vorfall zu Erinnerungslücken kommen. Allerdings sind die vorliegend geltend gemachten Erinnerungslücken doch auffällig und deuten, wie dies bereits die Vorinstanz festgehalten hat, auch darauf hin, dass es diesen Personen bei ihren Aussagen generell auch darum ging, den Berufungskläger möglichst nicht zu belasten. Bei der Würdigung der ersten Aussagen von F____ und D____ ist zudem zu berücksichtigen, dass zwischen dem Berufungskläger und F____ offensichtlich eine enge persönliche Beziehung bestand. F____ war im Tatzeitpunkt die Sekretärin des Berufungsklägers und hat dann die Firma respektive den Kundenstamm übernommen; sie unterstützte den Berufungskläger im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung mit monatlichen Geldbeträgen (vgl. Akten S. 637 f., 645) und hatte, im Hinblick auf ein Dispensationsgesuch, auch ein Arztzeugnis für ihn geholt und vor der Verhandlung mit ihm im Park zu Mittag gegessen (Akten S. 644 f.). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sie die Situation zunächst so interpretierte, dass der Berufungskläger angegriffen worden war. Laut Plädoyer der Verteidigung an der Berufungsverhandlung sei D____ im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung an einer schweren Demenz erkrankt gewesen, weshalb an seinen teilweise unsinnigen Aussagen zu zweifeln sei. Dies wurde zuvor allerdings nicht geltend gemacht; auch fehlen entsprechende Hinweise für eine derartige Erkrankung. D____ hat sich vielmehr, ebenso wie beispielsweise F____ häufig auf Erinnerungslücken berufen, aber teilweise durchaus differenziert ausgesagt, beispielsweise als er sagte, die beiden Berufungsbeklagten sollten fürs Randalieren bestraft werden, aber nicht für die beiden Schläge gegen ihn (Akten S. 153). E____ schliesslich stand im Tatzeitpunkt, aber nicht mehr im Zeitpunkt der Hauptverhandlung, als Lehrling des Berufungsklägers in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis. An der Hauptverhandlung hat er notabene geäussert, dass er eigentlich gar nichts gesehen habe.

Immerhin ist es durchaus möglich und sogar wahrscheinlich, dass die Berufungsbeklagten, als sie die Türe in den Flur öffnen konnten, das Zuckerglas respektive die Stange in der Hand gehalten haben und dass der Berufungskläger in diesem Moment infolge der Wunde an der Stirne auch blutete – und dass D____ und F____ dies auch gesehen haben. Der Umstand, dass es D____ und F____ aber offenbar problemlos gelungen ist, den Berufungsbeklagten diese Gegenstände abzunehmen, deutet darauf hin, dass diese nicht wahllos und blindwütig geschlagen haben, und stützt ihre Darstellung, dass sie nur noch aus den Büroräumlichkeiten entkommen wollten. Dass die Berufungsbeklagten in dieser Phase beim Versuch, sich gegen die Stockhiebe zu wehren, versehentlich D____ geschlagen haben, wird von ihnen eingeräumt (vgl. dazu oben E. 1.3).

In dieser zweiten Phase ist zusammengefasst davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagten versuchten, aus den Büroräumlichkeiten zu flüchten, während der Berufungskläger sie zurückhalten wollte und weiterhin mit der Stange auf sie losging. Um sich zu verteidigen und die Flucht vor den Schlägen und Hieben zu ermöglichen, haben sich die Berufungsbeklagten weiterhin mit Fäusten, aber wie sie nun eingeräumt haben, auch mit Gegenständen gewehrt.

3.8.4   In der dritten und letzten Phase schliesslich ist es den Berufungsbeklagten gelungen, die Büroräumlichkeiten zu verlassen und via Treppenhaus auf die Strasse zu flüchten. Um seinen Abgang zu sichern, behändigte C____ unbestrittenerweise noch den Feuerlöscher und warf ihn hinter sich, um den ihn verfolgenden Berufungskläger auf Distanz zu halten. B____ rannte voraus, C____ hinter ihm her und wurde seinerseits vom Berufungskläger, welcher die Eisenstange in der Hand hielt, aus kurzer Distanz verfolgt. Schliesslich warf der Berufungskläger die Eisenstange noch von hinten gegen den Rücken von C____.

3.9      Mit der Vorinstanz ist somit zusammengefasst davon auszugehen, dass der Berufungskläger, als er mit den Berufungsbeklagten wegen des ausstehenden Feriengeldes des B____ im Gespräch war, den Aufenthaltsraum verliess und mit einer präparierten Eisenstange wieder zurückgekehrt ist. Als die Berufungsbeklagten daraufhin die Büroräumlichkeiten verlassen wollten, hat der Berufungskläger sie unmittelbar mit der Eisenstange, einem gefährlichen Gegenstand, angegriffen und geschlagen. Er hat versucht, sie zurückzuhalten, bis die von E____ alarmierte Polizei eintreffen würde, und hat sogar noch auf sie eingeschlagen, als sie gehen wollten. Schliesslich hat er sie mit der Stange in der Hand bis auf die Strasse verfolgt, wo er ihnen die Stange gar noch hinterher geworfen hat. Die Berufungsbeklagten haben sich mit Händen und Fäusten, und wie sie an der Berufungshandlung eingeräumt haben, auch mit Dekorgegenständen, zur Wehr gesetzt. Dabei haben sie sich lediglich verteidigt und insbesondere die Hiebe des Berufungsklägers, so gut es eben ging, abwehren und aus dem Büro auf die Strasse flüchten wollen.

4.

4.1     

4.1.1   Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Gemäss Ziff. 2 der Bestimmung wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er u.a. Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand verwendet.

4.1.2   Es ist nach dem Gesagten erstellt, dass der Berufungskläger beiden Berufungsbeklagten mehrere Hiebe mit einer präparierten Eisenstange versetzt und ihnen damit die in den rechtsmedizinischen Gutachten genannten Verletzungen, namentlich bei beiden am Rücken und bei B____ auch am Arm, zugefügt hat. Er hat somit insoweit mehrfach den Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt. Die von ihm verwendete Eisenstange ist rund 1 Meter lang, rund 1,2 Kilogramm schwer und weist einen Durchmesser von 2 cm auf. Sie wurde mit einem Klebebandgriffstück so präpariert, dass sie besser und griffiger gehalten und geführt werden kann. Der Berufungskläger hat mit dieser Eisenstange heftige Schläge gegen empfindliche Körperregionen der Berufungsbeklagten geführt, mit der Folge entsprechender Verletzungen. Der Berufungskläger hat die Stange im Rahmen eines dynamischen Geschehens eingesetzt, und somit keine Kontrolle darüber gehabt, wo er treffen und welche Verletzungen er verursachen würde. Im Bereich des Rückens kann eine solche Eisenstange schwere Verletzungen hervor rufen – sei es an der Wirbelsäule, sei es im Bereich der inneren Organe. Bei einer solchen Verwendung der präparierten Eisenstange hat ein hohes Risiko einer schweren Körperverletzung bestanden; es handelt sich somit um einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB (vgl. Trechsel/Geth, in Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 123 N 8 mit Hinweisen, N 13). Der Vorsatz muss auch die Verwendung eines gefährlichen Gegenstandes umfassen; dolus eventualis genügt. Dies ist beim heftigen Einschlagen mit einer präparierten Eisenstange auf Rücken und Extremitäten der Opfer der Fall. Dass Hiebe mit einer Eisenstange auf den Rücken die Gefahr einer schweren Schädigung des Verletzten enthalten, ist allgemein bekannt. Der Berufungskläger hat somit den Tatbestand der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand objektiv und subjektiv verwirklicht, indem er mit der Eisenstange auf die beiden Berufungsbeklagten eingeschlagen hat. Es ergeht ein entsprechender Schuldspruch.

4.1.3   Von einer Notwehrsituation ist in Bezug auf den Berufungskläger nicht auszugehen. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen insbesondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist auf Grund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGE 136 IV 49 E. 3.1. und 3.2 m. Hinw.). Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b; BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1. m. Hinw.). Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 mit Hinweisen). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.2).

Der Berufungskläger hat den Aufenthaltsraum verlassen, ohne dass er in diesem Moment angegriffen oder mit einem Angriff bedroht wurde. Mögen die Berufungsbeklagten auch vehement auf der Bezahlung des Guthabens bestanden haben und allenfalls laut geworden sein, so bestand nach dem Ausgeführten kein Anlass dafür, dass der Berufungskläger – der ja unbehelligt den Aufenthaltsraum verlassen konnte – sich mit einer präparierten Eisenstange bewaffnet und damit auf die beiden Berufungsbeklagten eingeschlagen hat. Eine Notwehrsituation war offensichtlich nicht gegeben. Anschliessend wollten die Berufungsbeklagten ja unbestrittenermassen so rasch als möglich die Büroräumlichkeiten verlassen, so dass auch insoweit gerade keine Notwehrsituation bestanden hat.

4.2     

4.2.1   Es ist weiter erstellt, dass auch der Berufungskläger verletzt worden ist. Die Berufungsbeklagten haben auch eingeräumt, dass sie ihn, um sich zu verteidigen und die Büroräumlichkeiten verlassen zu können, auch geschubst und geschlagen hätten. Es lässt sich indes nicht ermitteln, von wem und auf welche Weise dem Berufungskläger diese Verletzungen zugefügt worden sind. Insoweit fällt ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung gegen einen oder beiden Berufungsbeklagte ausser Betracht. Festzuhalten bleibt der Vollständigkeit halber, dass bei den Verletzungen des Berufungskläger keine ausreichenden Hinweise dafür bestehen, dass diese durch einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB verursacht worden sind. Zu prüfen bleibt allerdings der Tatbestand des Raufhandels (Art. 133 StGB); danach wird bestraft, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Bei diesem Tatbestand geht es darum, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, weil im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet resp. welchen Erfolg bewirkt hat – insbesondere: wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat.

4.2.2   Raufhandel (Art. 133 StGB) ist eine tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen (vgl. Maeder, in Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 133 N 12). Liegt ein Raufhandel in diesem Sinne vor, gilt jegliche aktive Teilnahme – und sei es nur ein einziger Schlag zur Abwehr oder Streitschlichtung – als Beteiligung (Maeder, a.a.O., Art. 133 N 13). Nach Abs. 2 der Bestimmung bleibt allerdings straflos, wer zwar am Raufhandel beteiligt ist, aber ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet oder zu scheiden versucht (Maeder, a.a.O., Art. 133 N 16 ff.).

Vorliegend hat eine tätliche wechselseitige Auseinandersetzung zwischen jedenfalls drei Personen – wenn man denn mit der Anklage die Beiträge von F____ und D____ ausser Acht lässt – stattgefunden. Nachdem der Berufungskläger mit der Eisenstange auf die beiden Berufungsbeklagten losgegangen ist, haben diese ihrerseits mit Fäusten und schliesslich auch mit Dekorgegenständen zurückgeschlagen, um sich zu schützen und zu verteidigen und die Büroräumlichkeiten verlassen und sich so vor den Hieben des Berufungsklägers retten zu können. Die beiden Berufungsbeklagten haben zur eigenen Verteidigung aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung teilgenommen und dabei unbestrittenerweise auch Schläge gegen den Berufungskläger ausgeteilt. Wer als Teilnehmer an einem Raufhandel Schläge austeilt, mit dem einzigen Ziel, sich oder einen Dritten zu verteidigen oder Streitende zu trennen, bleibt straflos (BGE 131 IV 150 Regeste und E. 2 S. 151 ff.). Die Berufungsbeklagten haben auch die Grenzen der Notwehr nicht überschritten, haben sie sich doch gegen Hiebe und Schläge mit einer Eisenstange grundsätzlich angemessen mit ihren Fäusten und schliesslich mit Dekorationsgegenständen verteidigt. Ihre Abwehr hat denn auch lediglich leichte Verletzungen beim Berufungskläger zur Folge gehabt, war somit angemessen. Es liegt blosse Abwehr vor, denn sie haben durch ihr Verhalten den Kampf nicht provoziert oder alimentiert und die Risiken, die dem Raufhandel innewohnen, nicht erhöht, sondern vielmehr zu eliminieren versucht, indem sie von Anfang an die Räumlichkeiten verlassen wollten, woran sie allerdings vom Berufungskläger gehindert wurden (vgl. u.a. BGE 131 IV 150 E. 2 S. 151 ff.; BGer 6B_1348/2016 vom 27. Januar 2017 E. 1.1.2, BGer 6B_607/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.1). Die Berufungsbeklagten bleiben somit insoweit straffrei und können nicht des Raufhandels schuldig erklärt werden. Der Vollständigkeit und Klarheit halber bleibt anzufügen, dass in Bezug auf den Berufungskläger ein Schuldspruch wegen Raufhandels infolge des Verbotes einer reformatio in peius nicht in Frage kommt. Er ist vorinstanzlich nicht wegen Raufhandels verurteilt worden und hat als einziger Berufung erklärt (vgl. BGE 139 IV 282).

Es bleibt schliesslich der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass die Berufungsbeklagten den Streit auch nicht bewusst provoziert oder angeheizt haben. Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger B____ noch rund CHF 220.– aus einem im Mai 2012 beendeten Anstellungsverhältnis geschuldet hat. Nachdem B____ dieses Geld offenbar nicht erhalten hat, ist es nachvollziehbar, dass er mit seinem älteren und geschäftlich erfahreneren Bruder persönlich auf dem Temporärbüro vorsprechen wollte, um sein Geld, auf welches er angewiesen war, zu erhalten. Dies scheint auch kein unübliches Vorgehen gewesen zu sein. Immerhin wollte der Zeuge G____ laut eigener Aussage an jenem Nachmittag bei der [...] GmbH vorsprechen, um einen Vorschuss zu holen, dies habe er etwa 3 bis 4 Mal gemacht (vgl. Akten S. 656). Das Beharren auf Auszahlung des Guthabens kann nicht als bewusste Provokation oder Anheizen der Auseinandersetzung gewertet werden. Es kommt dazu, dass die Berufungsbeklagten gemäss ihren glaubhaften Aussagen gesagt haben, sie seien nicht zum Schlagen gekommen und würden nun gehen, als der Berufungskläger mit der Eisenstange auftauchte (vgl. Akten S. 197, 205).

4.3      Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass, selbst wenn gegen die Berufungsbeklagten Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Berufungsklägers ergehen könnten, sie in Anwendung von Art. 15 StGB (rechtfertigende Notwehr) freizusprechen wären, da sie sich nach dem Gesagten in angemessener Weise gegen einen widerrechtlichen Angriff gewehrt haben.

Dass und weshalb die Berufungsbeklagten nicht wegen Körperverletzung zum Nachteil des D____ schuldig erklärt werden können, ist oben (E. 1.3) bereits dargelegt worden.

4.4      Zusammengefasst wird der Berufungskläger der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt. Die Berufungsbeklagten werden von der Anklage des Raufhandels und der einfachen Körperverletzung freigesprochen. B____ welcher eine Nacht in Polizeigewahrsam verbracht hatte, wird demzufolge eine Haftentschädigung von CHF 200.– zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 StPO).

5.

5.1      Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine "richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.

5.2      Der Berufungskläger wird wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand verurteilt. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip) (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist, wie erwähnt, nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges der vorliegend zu beurteilenden Delikte rechtfertigt sich vorliegend die Verhängung von Geldstrafen (dazu unten E. 5.4) in Bezug auf sämtliche Taten, zumal der Berufungskläger unter diesen Umständen vom Asperationsprinzip profitiert (vgl. BGer 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 2.2). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteile 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, nicht publ. in: BGE 137 IV 57; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen). Da die dem Berufungskläger vorgeworfenen Delikte in etwa gleich schwer wiegen, ist hier insoweit aber eine Gesamtbetrachtung beider Fälle angezeigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8 [mehrere grobe Verkehrsregelverletzungen], und 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4 [betrügerische Anlagegeschäfte]; vgl. auch etwa Urteil 6B_521/2012 vom 7. Mai 2013 E. 6 [über 100 betrügerischer Geldaufnahmen als Einheit]).

5.3      Einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand ist mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 123 Ziff. 2 StGB). Die Vor-instanz hat eine 6-monatige Freiheitsstrafe ausgesprochen.

Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt, wie die Vorinstanz richtig festhält, nicht mehr leicht. Zunächst fällt zu seinen Ungunsten insbesondere ins Gewicht, dass seine beiden Opfer nicht unerheblich verletzt worden sind. B____ erlitt unter anderem zwei Rippenbrüche; C____ musste die Nacht im Spital verbringen. Subjektiv belastet es den Berufungskläger weiter, dass es den Berufungsbeklagten lediglich darum gegangen ist, ein Ferienguthaben, welches B____ seit längerem zugestanden war, erhältlich zu machen. Statt ihnen den Betrag von rund CHF 220.– auszubezahlen – wie dies offenbar in der […] GmbH offenbar durchaus auch praktiziert wurde (vgl. Angaben des Zeugen G____ an der Berufungsverhandlung, Akten S. 656) – griff der Berufungskläger zu einem vorbereiteten Eisenstange und liess die Situation eskalieren.

Diesem nicht mehr leichten Verschulden wäre laut Vorinstanz eine Geldstrafe von rund 10 bis 12 Monaten Freiheitsstrafe, respektive 300 bis 360 Tagessätze Geldstrafe, angemessen. Es gilt nun weiter die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Es sind keine Umstände, wie etwa besondere Strafempfindlichkeit oder ein Geständnis oder Kooperation ersichtlich, welche sich strafmindernd auswirken können. Das Vorleben des Berufungsklägers ist in geordneten Bahnen verlaufen. Er ist 1967 im heutigen Kosovo geboren und aufgewachsen und hat dort die Schulen besucht und mit dem Gymnasialabschluss beendet. Das Studium an der Universität in Pristina im Bereich „[…]“ musste er aufgrund politischer Probleme beenden, als er 1991 in die Schweiz gekommen ist, hat es aber offenbar 2011 wieder aufgenommen und abgeschlossen. In der Schweiz arbeitete als […] bei diversen Baufirmen und gründete […] seine eigene Firma […] GmbH, welche mittlerweile in Konkurs geraten ist; F____ habe den Kundenstamm übernehmen können (vgl. Akten S. 637). Er ist verheiratet; die Ehe ist kinderlos. Er beklagt gesundheitliche Probleme wie Kopfweh, Müdigkeit und Depressionen, gegen welche er Beruhigungstabletten, Dafalgan, Magenmedikamente und Antiallergika erhalte (vgl. Protokoll Berufungsbehandlung S. 2 f.). Eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung sei erfolgt; der Entscheid stehe indes noch aus. Aus der Täterkomponente ergibt sich kein Anlass für eine Änderung der ermittelten verschuldensangemessenen Strafe, welche sich im Bereich von rund 300 Tagessätzen bewegt.

Die Vorinstanz hat zu Recht berücksichtigt, dass das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft offenbar während über zwei Jahren unbearbeitet geblieben ist (vgl. Akten S. 378, 399 ff.). Auch das Berufungsverfahren hat über 2 Jahre gedauert. Im Rahmen der Strafzumessung ist dies strafmindernd zu berücksichtigen. Die an sich schuldangemessene Strafe von rund 300 Tagessätzen ist somit um mehr als einen Drittel auf insgesamt rund 180 Tagessätze Geldstrafe zu senken (vgl. SB.2014.71 vom 14. September 2016 E. 6.3.3). Bei dieser Minderung ist der Ablauf einer erheblichen Zeitspanne seit der Tat bereits im Rahmen des Art. 47 StGB berücksichtigt worden. Der Klarheit halber ist anzufügen, dass Art. 48 lit. e StGB nicht anwendbar ist. Praxisgemäss ist dann eine entsprechende Strafmilderung vorzunehmen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Dies ist hier nicht der Fall. Die Höchststrafdauer bei einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand beträgt 3 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 123 Ziff. 2 StGB); die Verjährungsfrist beträgt somit 10 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c), zwei Drittel davon 6 Jahre und 8 Monate, welche im Mai 2019 erreicht sein werden.

5.4      Die Vorinstanz hat eine Freiheitsstrafe ausgesprochen. Aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ergibt sich, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sank-tionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Dies ist vorliegend die Geldstrafe. Allerdings sind die wichtigsten Kriterien bei der Wahl der Sanktionsart die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85; BGer 6B_453/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 1.3; zum Ganzen auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, S. 153 ff.). Eine Geldstrafe erscheint vorliegend angesichts der gesamten Umstände als vollkommen ausreichend. Der Berufungskläger ist nicht einschlägig vorbestraft. Der Umstand alleine, dass seine finanziellen Verhältnisse schwierig zu eruieren scheinen, kann, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, nicht zur Aussprechung einer Freiheitsstrafe führen. Der Berufungskläger ist, wie sich aus den Akten ergibt, hoch verschuldet. Ein eigenes Einkommen hat er an der Berufungsverhandlung verneint und erklärt, man lebe vom Einkommen der Ehefrau, welche monatlich rund CHF 2‘800.– erziele. Rechnet man ihm davon die Hälfte an (CHF 1‘400.–) und zieht davon angesichts der prekären finanziellen Verhältnisse 50 % ab, so ergibt dies einen Tagessatz von (abgerundet) CHF 20.–. Dieser Ansatz entspricht grundsätzlich einem Ansatz, wie er auch einem Empfänger von Sozialhilfe – worauf der Berufungskläger bei Fehlen eines eigenen Einkommens und Vermögens grundsätzlich wohl Anspruch hätte – angerechnet wird.

5.5      Der bedingte Strafvollzug kann dem Berufungskläger ohne weiteres gewährt werden, mit einer minimalen Probezeit von 2 Jahren.

6.

Die Berufungsbeklagten werden freigesprochen. Die Schadenersatzforderungen des Berufungsklägers gegen sie werden somit abgewiesen.

7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung unbegründet ist. Der Berufungskläger unterliegt, ausser in einem marginalen Nebenpunkt – es wird eine Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe ausgesprochen –, welchen er selber nur am Rande gerügt hat. Es handelt sich somit um eine ganz unwesentliche Abänderung des angefochtenen Entscheides im Sinne von Art. 428 Abs. 1 lit. b StPO. Unter diesen Umständen trägt er die erstinstanzlichen Kosten gemäss dem angefochtenen Urteil und die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 1‘000.– (vgl. Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 12).

Die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist unter den gegebenen Umständen nicht angebracht, zumal der Berufungskläger im Wesentlichen unterliegt und sich die Verteidigung mit der Strafzumessung nicht konkret auseinandergesetzt hat und somit keine entsprechenden Bemühungen zu entschädigen sind.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:

-      Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände.

A____ wird der mehrfachen einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 20.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

B____ wird von der Anklage der einfachen Körperverletzung und des Raufhandels kostenlos freigesprochen.

Es wird ihm aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von CHF 200.– für den erlittenen Polizeigewahrsam zugesprochen.

C____ wird von der Anklage der einfachen Körperverletzung und des Raufhandels kostenlos freigesprochen.

Die Zivilforderung des A____ gegen B____ und gegen C____ wird abgewiesen.

A____ trägt die Kosten von CHF 10‘399.50 und eine Gebühr von CHF 2‘400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 1‘000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagte

-       Strafgericht

-       Staatsanwaltschaft

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2015.92 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.01.2018 SB.2015.92 (AG.2018.252) — Swissrulings