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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.08.2016 SB.2015.91 (AG.2016.767)

30 agosto 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·12,094 parole·~1h·2

Riassunto

versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, mehrfache Drohung, mehrfache Nötigung, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall sowie Führen eines nicht betriebs

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2015.91

URTEIL

vom 30. August 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé,

Dr. Carl Gustav Mez und

Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____,                                                                                      Berufungskläger

geb. [...]                                                                                          Beschuldigter

[...]                                                                                                                           

vertreten durch [...],                                                                                              

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                                                                      

Privatkläger

B____

C____

D____

E____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 3. Juni 2015

betreffend versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, mehrfache Drohung, mehrfache Nötigung, mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Juni 2015 der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Nötigung, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie verschiedener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) schuldig erklärt. Er wurde verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams (26. bis 27. September 2014) sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (16. Januar bis 3. Juni 2015), sowie zu einer Busse von CHF 3‘000.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Von der Anklage der Nötigung zum Nachteil der F____ sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, laut Anklage begangen am 9. November 2013 (Anklage Ziff. A.1), wurde er freigesprochen; in Bezug auf die Anklage der Nötigung zum Nachteil der C____ und der B____ vom 26. September 2014 (Anklage Ziff. A.4) wurde das Verfahren zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt. Eine gegen A____ am 31. Oktober 2013 von der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt wegen einfacher Körperverletzung, versuchter Nötigung, mehrfacher Tätlichkeiten sowie mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 70.–, Probezeit 2 Jahre, wurde vollziehbar erklärt. A____ wurden Verfahrenskosten von CHF 6‘384.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘100.–, im Falle der Berufung CHF 2‘200.–, auferlegt; seine amtliche Verteidigerin wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

A____ hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung angemeldet. In seiner Berufungserklärung vom 12. Oktober 2015 hat er seine Verteidigerin beantragen lassen, er sei von den Vorwürfen der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der mehrfachen Drohung, mehrfachen Nötigung und des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung freizusprechen und lediglich wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (begangen am 26. September 2014) zu einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen. Eventualiter sei er wegen mehrfacher Drohung und Nötigung sowie wegen mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu einer maximalen Freiheitsstrafe von 4 Monaten und zu einer Busse von CHF 800.– zu verurteilen. Auf den Widerruf der Vorstrafe respektive auf deren Vollstreckung sei zu verzichten; stattdessen sei die Probezeit angemessen zu verlängern. Entsprechend dem Verfahrensausgang seien die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Es sei ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Zufolge absoluter Uneinbringlichkeit seien die Verfahrens- und Gerichtskosten aus der Staatskasse zu bezahlen; alles unter o/e-Kostenfolge. Ausserdem hat er mehrere Beweisanträge gestellt (dazu detailliert unten E. 2). Während die Privatkläger/innen sich innert Frist nicht haben vernehmen lassen und auch keine Anschlussberufung erklärt haben, hat die Staatsanwaltschaft am 16. Oktober 2016 Anschlussberufung erhoben und die vollumfängliche Abweisung der Berufung von A____ und seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unbedingt, unter Einrechnung von Polizeigewahrsam und Sicherheitshaft, sowie zu einer Busse von CHF 5‘500.–, respektive 55 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, beantragt; im Übrigen respektive eventualiter sei das angefochtene Urteil zu bestätigen. Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 wurde die Anschlussberufung begründet. Der Berufungskläger hat mit Eingabe vom 2. Februar 2016 dazu Stellung genommen. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 27. Mai 2016 wurde der Berufungskläger ersucht, zur Berufungsverhandlung einen Bericht seines behandelnden Arztes/Therapeuten sowie Unterlagen zu seiner aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation mitzubringen. Der Entscheid über die übrigen Beweisanträge wurde dem Gesamtgericht vorbehalten. Mit Eingabe vom vom 24. August 2016 ersuchte die Verteidigung um Beizug der Audioaufnahme der erstinstanzlichen Verhandlung, worauf ihr am 29. August 2016 mitgeteilt wurde, dass diese bereits Aktenbestandteil ist. Mit Eingabe vom 29. August 2016 hat die Staatsanwältin die Anschlussberufung zurückgezogen und mitgeteilt, sie gehe von ihrer Dispensation von der Verhandlung aus.  

An der Berufungsverhandlung vom 30. August 2016 hat der Berufungskläger mit seiner amtlichen Verteidigerin teilgenommen. Die fakultativ geladenen Privatkläger/innen sind nicht zur Verhandlung erschienen. Der Berufungskläger ist befragt worden. Seine Verteidigerin ist zum Vortrag gelangt und hat ihre schriftlich gestellten Anträge grundsätzlich bekräftigt respektive im mündlichen Vortrag dahingehend präzisiert und modifiziert, dass der Berufungskläger lediglich des einfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und der SVG-Delikte schuldig zu erklären und deswegen zu einer Busse von CHF 300.– sowie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat zu verurteilen sei. Die bedingt ausgesprochene Vorstrafe vom 31. Oktober 2013 sei nicht zu widerrufen, eventualiter sei der Tagessatz herabzusetzen. Eventualiter sei er zu einer maximalen Freiheitsstrafe von vier Monaten unbedingt und zu einer Busse von CHF 800.– zu verurteilen; auf den Widerruf der Vorstrafe beziehungsweise auf deren Vollstreckung sei zu verzichten, jedoch die Probezeit angemessen zu verlängern. In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden die schriftlich gestellten Anträge wiederholt. Für die Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die für den Entscheid relevanten Tatsachen sowie die Standpunkte der Parteien ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.

1.2      Die Staatsanwältin hat die Anschlussberufung rechtzeitig und gültig zurückgezogen (Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO). Die entsprechenden Anträge sind somit nicht zu behandeln.

1.3      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dies sind vorliegend die erstinstanzlichen Schuldsprüche gegen den Berufungskläger wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung und mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, die Strafzumessung, die Vollziehbarerklärung der im Urteil vom 31. Oktober 2013 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Demgegenüber sind nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, weil mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen:

die Schuldsprüche gegen den Berufungskläger wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (begangen am 26. September 2014), grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und Führens eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs;

der Freispruch von der Anklage der Nötigung zum Nachteil der F____ sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (laut Anklage Ziff. A.1 begangen am 9. November 2013);

die Einstellung des Strafverfahrens wegen Nötigung zum Nachteil der C____ und der B____ (laut Anklage Ziff. A.4 begangen am 26. September 2014).

2.

2.1      Der Berufungskläger hat verschiedene Beweisanträge gestellt und sie schriftlich in der Berufungsklärung und mündlich an der Berufungsverhandlung begründet.

2.2      Er beantragt zunächst die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens über sich selber, seine Expartnerin B____, deren Tochter C____ sowie über seinen Kontrahenten bei der tätlichen Auseinandersetzung vom 26. September 2014 D____. Begründet wird dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass die Vorinstanz Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der genannten Personen beziehungsweise die Kohärenz der Aussagen des Berufungsklägers nicht zur Kenntnis genommen und nicht berücksichtigt habe. Dies stellt die Verteidigung im Einzelnen an Beispielen dar (vgl. dazu Berufungserklärung S. 5  ff. sowie Protokoll Berufungsverhandlung S. 6/8).

Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts drängt sich eine Begutachtung durch eine sachverständige Person nur auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Das ist namentlich der Fall, wenn Anzeichen dafür bestehen, die betreffende Person könnte – etwa wegen einer ernsthaften geistigen Störung oder Drogensucht – in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein. Eine solche Beeinträchtigung kann auch vorliegen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aussagende durch Drittpersonen beeinflusst wird. Zu denken ist ferner an die Situation, dass schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind. Dem Richter steht bei der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Begutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu – eine starre Beweisregel, wonach bei streitigen Aussagen des mutmasslichen Opfers stets ein Aussagegutachten anzuordnen wäre, widerspräche dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. statt vieler BGer 6B_1294/2015 vom 18. Mai 2016 E. 5.1; BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 184, 118 Ia 28 E. 1c S. 30 ff., je mit Hinweisen).

Vorliegend wird für keine der genannten Personen auch nur behauptet geschweige denn dargetan, sie sei wegen jungen Alters, psychischer Auffälligkeiten, krankheitsbedingter Suggestibilität oder sonstwie von der Norm abweichende Komponenten in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit oder in ihrer Aussagekompetenz gestört, sodass nur der psychologisch-psychiatrisch geschulte Fachmann ihr Aussageverhalten einordnen könne. Es sind auch keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich oder dargetan, durch welche die Aussagetauglichkeit oder -ehrlichkeit der als Auskunftspersonen befragten PrivatklägerInnen in Bezug auf die erhobenen Tatvorwürfe massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wären. Allein die Tatsache, dass der Berufungskläger gleich über drei Personen – ausser über sich selber – ein solches Gutachten verlangt, spricht dagegen, dass vorliegend ein durch individuelle psychische Auffälligkeiten verzerrtes Wahrnehmungs- und/oder Aussageverhalten vorliegt.

Die Beurteilung der Frage, ob die einzelnen Aussagen in sich kohärent beziehungsweise nicht kohärent respektive widersprüchlich sind, ob sie auf Tatsachen beruhen oder nicht, ist richterliche Alltagsaufgabe (vgl. BGE 129 I 49 E. 4 S. 57, 128 I 81 E. 2 S. 86 mit Hinweisen). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (zit. BGer 6B_1294/2015 vom 18. Mai 2016 E. 5.1 mit Hinweisen). Die richterliche Kompetenz, die Aussagen der Zeugen, Auskunftspersonen und der Beschuldigten zu prüfen, kann nicht an Fachleute delegiert werden. Die Aussagen werden zweitinstanzlich nochmals zu prüfen sein (vgl. dazu unten im Einzelnen E. 4). Dabei sind stets auch die Umstände und Begleiterscheinungen einer Aussage zu berücksichtigen. Die Prüfung der Aussagegenese und der Einbettung der konkreten Aussage im Gesamtkontext kann durchaus Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit von Depositionen zulassen und gegebenenfalls auch dazu führen, dass diese als nicht mehr hinreichend glaubhaft eingestuft werden, um einen Schuldspruch darauf abzustützen. Diese Prüfung hat aber, wie bereits festgehalten, grundsätzlich durch das Gericht zu erfolgen und erfordert vorliegend nach dem Gesagten keinen Beizug von medizinischen oder psychologischen Sachverständigen. Eine aussagepsychologische Begutachtung des Berufungsklägers sowie der drei weiteren Personen erscheint somit im vorliegenden Fall weder erforderlich noch zweckmässig, so dass darauf zu verzichten ist (vgl. Art. 182 und 389 StPO).

2.3

2.3.1   Die Verteidigung beantragt die Wiederholung einer Konfrontation des Berufungsklägers mit seiner Expartnerin B____ und deren Töchtern C____ und F____ sowie die Befragung des G____ ([...]).

Es wird in diesem Zusammenhang zunächst geltend gemacht, weder der Berufungskläger noch die Verteidigung seien an den Einvernahmen der Expartnerin und ihrer Töchter anwesend gewesen. Die Eröffnungs- respektive Ausdehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft datiert vom 17. Januar 2015 (Akten S. 173) und wurde auf die früheren Faszikel ausgedehnt. Die Verteidigerin hatte im Übrigen erst in der Eingabe vom 20. Januar 2015 um Mitteilung künftiger Termine zur Ausübung der Teilnahmerechte ersucht. Bei der Befragung von H____ am 3. Februar 2016 war entsprechend die amtliche Verteidigerin anwesend (vgl. Akten S. 218 ff.). Die polizeilichen Befragungen von B____ vom 14. Oktober 2014 (Akten S. 186 ff.) und vom 14. Januar 2015 (Akten S. 192 ff.) durch Detektiv Korporal […] und die Befragungen von C____ auf der Jugendanwaltschaft vom 15. Oktober 2014 (Akten S. 273 ff., 368 ff.) im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens wurden ohne Beizug des Berufungsklägers und seiner Verteidigung durchgeführt, ebenso die Befragung von E____ am 7. Oktober 2014 (Akten S. 333). Erhebt wie hier zunächst die Polizei selbständig Beweise im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Art. 306 StPO), haben die Parteien grundsätzlich keine Teilnahmerechte (BGE 139 IV 25 E. 5.4.3 S. 35; zum Ganzen: Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 147 N 2 mit zahlreichen Hinweisen). Dies gilt nach herrschender Lehre auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Wohlers (a.a.O.) weist allerdings darauf hin, dass, sofern die Angaben der Auskunftspersonen im Verfahren zum Nachteil der beschuldigten Person verwertet werden, das Konfrontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK gewahrt werden muss, entweder schon bei der Einvernahme selbst oder aber nachträglich. Dies ist vorliegend geschehen: Der Berufungskläger ist anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Beisein seiner Verteidigerin mit sämtlichen Auskunftspersonen konfrontiert worden; diese haben an der erstinstanzlichen Verhandlung zu sämtlichen Vorfällen erneut ausgesagt. Zuvor hatte seine Verteidigerin an der vorsorglichen Befragung der Zeugin H____ teilgenommen (Akten S. 600 ff.).

2.3.2   Insoweit wird nun aber geltend gemacht, vor Gericht sei eine eingehende Befragung der Zeugen respektive Auskunftspersonen nicht möglich gewesen und der Berufungskläger habe nicht sämtliche aus seiner Sicht sachrelevanten Fragen stellen können. Er habe die Befragung teilweise von einem separaten Raum aus verfolgen müssen und bemängelt, dass der Dolmetscher nicht korrekt übersetze. Der Strafgerichtspräsident habe insgesamt den Eindruck hinterlassen, als habe er sich seine Einschätzung bereits im Vorfeld gebildet.

Nach Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Eine Wiederholung der Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts erfolgt nur, falls Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweise unvollständig erhoben wurden oder die Akten über die Beweiserhebung unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 StPO). Vorweg ist festzuhalten, dass weder der Berufungskläger noch seine amtliche Verteidigerin die Modalitäten der Konfrontation respektive der Befragungen in der erstinstanzlichen Verhandlung beanstandet haben. Auch insoweit gilt aber, dass die beschuldigte Person, die einen entsprechenden Antrag nicht rechtzeitig gestellt hat, den Strafverfolgungsbehörden nicht nachträglich vorwerfen kann, sie hätten durch die Verweigerung oder die Modalitäten der Durchführung der Konfrontation respektive Befragung ihren Gehörsanspruch verletzt (vgl. BGer 6B_374/2014 vom 27. November 2014 E. 1.2). Diese erst im Berufungsverfahren erhobene Rüge ist verspätet (vgl. AGE SB.2013.96 vom 11. Februar 2015 E. 2.4). Im Übrigen wäre sie ohnehin unbegründet.

Aus dem Verhandlungsprotokoll der erstinstanzlichen Verhandlung, und aus der entsprechenden Audioaufnahme ergibt sich, dass die Verteidigung explizit damit einverstanden war, dass die Konfrontation mit den Opfern B____, C____ und F____ indirekt erfolgte und der Berufungskläger sich im Nebenraum aufhielt (Akten S. 629: „… Ich denke, das ist in Ordnung.“). Da es sich um Befragungen von Opfern handelte, hatten diese auch einen entsprechenden Anspruch (vgl. dazu Art. 152 Abs. 3 StPO). Die Verteidigung hat sodann bei B____ viele Zusatzfragen gestellt (vgl. dazu Akten S. 631/632). Der Berufungskläger selber stellte ihr keine Fragen, liess seine Verteidigerin aber rügen, der Dolmetscher habe nicht korrekt übersetzt und Sachen hinzugefügt (Akten S. 632), worauf der Präsident den Dolmetscher anwies, „eins zu eins“ zu übersetzen. Was angeblich nicht korrekt übersetzt respektive hinzugefügt worden sei, wurde indes zunächst weder vor erster Instanz noch im Berufungsverfahren dargelegt. Erst im Rahmen der mündlichen Begründung des Beweisantrags anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die amtliche Verteidigerin, sie habe nun von ihrem Mandanten erfahren, dass der Dolmetscher „offenbar teilweise Sachen hinzugefügt [habe], wo es auch um Angst ging“. So habe der Dolmetscher einmal, als B____ lediglich aussagte, sie habe den Berufungskläger gesehen, von sich aus zugefügt, sie habe Angst gehabt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Es ist nicht nachvollziehbar, dass und weshalb der Berufungskläger dies erst über ein Jahr nach der betreffenden Verhandlung seiner Verteidigerin mitteilen konnte. Kommt dazu, dass der Umstand, dass B____ und ihre Töchter Angst vor dem Berufungskläger haben, sich wie ein roter Faden durch die gesamten Akten zieht – und ganz offensichtlich keine freie Erfindung eines Dolmetschers ist (vgl. B____, Akten S. 188 [„… habe ich immer noch Angst. …. „Ich habe einfach Angst“], Akten S. 193 [„Da habe ich Angst bekommen…“; oder F____: Akten S. 633 [„Ich habe Angst, dass er mich mitnimmt und ich nicht bei Mami sein kann.“; „ich habe einfach Angst, weil früher hat er meine Mami immer geschlagen…“] vgl. auch unten E. 4.3). Es gibt somit auch unter diesem Aspekt keinen Anlass, die Konfrontationen zu wiederholen.

Weiter macht die Verteidigerin sinngemäss geltend, das Fragerecht sei unzulässig beschränkt worden. Der Strafrichter habe den Fragestellungen der Verteidigung und des Berufungsklägers nicht genügend Raum gelassen. Vorweg ist festzustellen, dass die Verteidigung sämtlichen befragten Personen zahlreiche Fragen gestellt hat und auch der Berufungskläger selber Fragen gestellt hat.

Als die Verteidigung F____ zum Vorfall vom 26. September 2014 hat befragen lassen wollen, wurde sie vom Strafgerichtspräsidenten darauf hingewiesen, dass eine Befragung des Mädchens hierzu nicht vorgesehen sei (Akten S. 634; vgl. auch Akten S. 552). Das Mädchen ist laut Akten bei der Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und D____ auf der Strasse nicht zugegen gewesen und wird in den entsprechenden Polizeirapporten auch nicht als Auskunftsperson erwähnt (vgl. Akten S. 282 ff., 323 ff., 341 ff., 357 ff.). Von daher ist nicht ersichtlich, was das Kind zu diesem Vorfall Relevantes aussagen könnte. Die entsprechende Intervention der Verfahrensleitung ist somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Notabene wurde das Mädchen dennoch zu diesem Vorfall befragt, nachdem die amtliche Verteidigerin geltend gemacht hatte, der Berufungskläger habe eine Anrecht auf entlastende Momente; allenfalls könne sich aus den Aussagen des Kindes noch etwas zu seinen Gunsten ableiten lassen (vgl. Akten S. 634). Bei der Befragung von C____ wollten der Berufungskläger respektive seine Verteidigerin, dass diese Auskunftsperson die laut ihrer Darstellung vom Berufungskläger ausgestossenen Drohworte gegen sie auf Tamilisch sagte (vgl. Akten S. 637). Die Auskunftsperson bemerkte, sie könne diese Worte nicht auf Tamilisch reproduzieren, da sie sie bisher immer auf Deutsch gesagt habe. Dass der passive tamilische Wortschatz der in der Schweiz aufgewachsenen jungen Frau viel grösser ist als ihr aktiver tamilischer Wortschatz und dass sie zwar tamilisch versteht, diese Drohung aber nicht unbedingt selber so formulieren respektive reproduzieren kann, ist eine Alltagserfahrung (vgl. zum Beispiel auch Aussage E____, Akten S. 640: “Ja, ich verstehe es [tamilisch], aber ich kann nicht fliessend reden.“]. Der Strafgerichtspräsident wollte daher diese Frage, mit welcher die Auskunftsperson verunsichert wurde, zunächst nicht zulassen. Auch diese Frage konnte die Verteidigung dann doch stellen. Ein Verfahrensfehler ist auch insofern nicht ersichtlich. Bei der Direktkonfrontation mit D____ bemerkte der Berufungskläger, als er nach seiner Verteidigerin Fragen stellen konnte, sein Gegner hätte ja auch mit einem Stein schlagen können, und nur er (der Berufungskläger) sei verletzt worden und nicht der andere (Akten S. 639 f.). Damit kommentierte er eine Aussage der Auskunftsperson, stellte ihr aber keine Frage. Aus diesem Grund hat der Strafgerichtspräsident die Auskunftsperson denn auch in diesem Moment entlassen. Da eine Frage gar nicht gestellt wurde, wurde das Fragerecht des Berufungsklägers insofern auch nicht „abgeschnitten“. Schliesslich hat der Strafgerichtspräsident bei der Einvernahme der Auskunftsperson E____ interveniert, als der Berufungskläger diese fragte, weshalb er sie hätte bedrohen sollen (Akten S. 641). Eine solche rein rhetorische Frage kann diese Auskunftsperson nun gerade nicht beantworten, worauf der Strafgerichtspräsident den Berufungskläger zu Recht hingewiesen hat. Weder der Berufungskläger noch seine Verteidigerin haben im Übrigen dagegen opponiert, dass er dies mit einem markigen Wort ausgedrückt hat. Notabene hat sich der Berufungskläger sich davon auch nicht abhalten lassen, E____ weitere Fragen zu stellen.

Der Strafgerichtspräsident hat zusammengefasst bei der Konfrontation der Auskunftspersonen mit dem Berufungskläger korrekterweise darauf geachtet, dass eigentliche Fragen gestellt werden und dass nicht mit rhetorischen Fragen, Suggestivfragen und Kommentierungen der Aussagen Einfluss auf das Aussageverhalten der Befragten zu nehmen versucht wird. Ungeeignete, unzulässige und nicht den Verfahrensgegenstand betreffende Fragen können von der Verfahrensleitung zurückgewiesen werden (vgl. Hauri/Venetz, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 341 N 11). Eine Verkürzung des legitimen Fragerechts des Berufungsklägers und seiner Verteidigung ist nicht ersichtlich.

Schliesslich ist daran zu erinnern, dass die in der Hauptverhandlung einvernommenen Auskunftspersonen bereits im Ermittlungsverfahren befragt worden sind (vgl. Orientierungshilfe Aktenstudium, Akten S. 550 f.). Die Stossrichtung der Aussagen ergab sich somit bereits aus den Akten. Die Verteidigung war daher in der Lage, die für die bevorstehende Konfrontation mit diesen Personen wesentlichen Fragen vorzubereiten und mit dem Berufungskläger vorzubesprechen (vgl. auch Schreiben der Verteidigung vom 22. April 2015, Akten S. 576). Zu neuen und unerwarteten „Überraschungsaussagen“ in der Hauptverhandlung ist es nicht gekommen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist eine Wiederholung der Konfrontationen nicht geboten. Ob die Depositionen der Auskunftspersonen in der Hauptverhandlung inhaltlich glaubhaft sind oder nicht, wird unten (E. 4) noch zu prüfen sein.

2.3.3   Was die beantragte Befragung von G____, alias „[...]“ anbelangt, so trifft es zu, dass seine Aussagen einzig in einer Aktennotiz (Akten S. 217) festgehalten sind. Eine Konfrontation des Berufungsklägers und seiner Verteidigung mit dieser Person hat nie stattgefunden. Der Berufungskläger behauptet, „G____“ sei ein Freund von ihm und er besuche dessen Lokal häufig als Gast (vgl. Akten S. 205 f.). Sollte dies zutreffen, so ist nicht davon auszugehen, dass „G____“ frei von Rücksichten persönlicher und/oder geschäftlicher Art aussagen kann. Im Übrigen ist der Inhalt des in der Aktennotiz zusammengefassten Gesprächs für die Beurteilung der zur Anklage gebrachten Delikte nicht relevant. Auf die Befragung von „G____ “ ist somit zu verzichten. Es ist aber auch von der Verwertung der entsprechenden Aktennotiz (Akten S. 217) abzusehen und gestützt auf die Angaben des Berufungsklägers (Akten S. 205 f.), davon auszugehen, dass G____ ein Kollege von ihm ist und dass er sich, wenn er nach Basel gekommen ist, häufig in dessen Restaurant/Laden an der […]strasse aufgehalten hat, welches notabene in der Nähe des Wohnortes von B____ liegt.

2.4      Im Weiteren wird die Einholung eines Obergutachtens zur Art der Verletzungen, welche der Berufungskläger beim Vorfall vom 26. September 2014 davon getragen hat, beantragt. Auch hierauf kann verzichtet werden. Zum einen ist die Art der Verletzungen des Berufungsklägers für die Frage, ob er seine frühere Partnerin und ihre Angehörigen bedroht und/oder genötigt respektive gegen die amtliche Verfügung verstossen hat, nicht relevant. Zum anderen wird, wie unten (E. 5.3) auszuführen sein wird, bezüglich der Anklage der versuchten Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand ohnehin ein Freispruch zu erfolgen haben. Im Übrigen hat bereits der Strafrichter festgehalten, dass die Verletzungen des Berufungsklägers durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin ausreichend dokumentiert worden sind (vgl. Akten S. 609); ein Bedarf an weiteren Abklärungen wird nicht nachvollziehbar dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

2.5      Was die beantragte Erkundigung bei den behandelnden Therapeuten des Berufungsklägers anbelangt, so hat dieser zur Berufungsverhandlung einen entsprechenden Bericht mitbringen können, der im Rahmen der Urteilserwägungen berücksichtigt werden wird (vgl. Bericht ambulante Psychiatrische Dienste des Kantons […] vom 11. August 2016, dazu unten E. 6.2.3).

2.6      Auch der Antrag auf Befragung des Priesters und der irakischen Nachbarfamilie in Zusammenhang mit dem Vorfall vom 26. September 2014 ist abzuweisen. Bereits die Staatsanwaltschaft (vgl. dazu Akten S. 57h, i) und der Vorrichter (Akten S 608/9) haben die entsprechenden Anträge mit ausführlicher und trefflicher Begründung, mit denen sich der Berufungskläger nicht ansatzweise auseinandersetzt, abgewiesen. Es kann deshalb auf die genannten Erwägungen des Vorrichters und der Staatsanwältin verwiesen werden und mit den folgenden zusammenfassenden Erwägungen sein Bewenden haben: Diese Personen waren beim Beginn der Auseinandersetzung offensichtlich nicht anwesend. Es ist aktenkundig, dass der Priester erst dazu gestossen ist, als der Berufungskläger bereits verletzt war. Dass die irakische Nachbarsfamilie überhaupt etwas hätte mitbekommen können – wenn sie denn überhaupt zu Hause gewesen wäre, und wenn sie denn aufgepasst hätte, wofür es keinerlei Anhaltspunkte gibt – ist offen und wird vom Berufungskläger nicht einmal behauptet. Jedenfalls stand beim Eintreffen der Polizei kein Mitglied dieser Familie am Tatort als Augenzeuge zur Verfügung (vgl. Rapport, Akten S. 282 ff.), was ohne weiteres darauf schliessen lässt, dass die Mitglieder dieser Familie eben nichts vom fraglichen Vorfall mitbekommen haben. Im Übrigen wird insoweit ohnehin ein Freispruch von der Anklage der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu erfolgen haben, so dass die Befragung dieser Personen auch unter diesem Gesichtspunkt entbehrlich ist.

3.

3.1      Mit Entscheid vom 19. September 2012 des Zivilgerichts Basel-Stadt war es dem Berufungskläger verboten worden, sich seiner Expartnerin B____ und ihren Töchtern C____ und H____ auf weniger als 50 Meter anzunähern oder diese zu kontaktieren (Akten S. 240 f). Mit einer vorsorglichen Massnahme des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 8. November 2012 wurde dem Berufungskläger ausserdem untersagt, sich der gemeinsamen Tochter F____ auf weniger als 100 Meter anzunähern (Akten S. 238 f.). Beide Entscheide enthalten für den Fall der Zuwiderhandlung eine Strafandrohung gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches. Am 18. Dezember 2012 schliesslich erging ein Entscheid des Zivilgerichts, wonach der Berufungskläger den persönlichen Kontakt zu seiner Tochter F____ lediglich im Rahmen des Besuchsrechts ausüben dürfe, welches aber zunächst nur schriftlich und danach telefonisch wahrgenommen werden dürfe (Akten S. 250 f.); mit diesem Entscheid war das Annäherungsverbot vom 8. November 2016 lediglich etwas differenziert, aber nicht aufgehoben worden (vgl. Verfügung Zivilgericht vom 31. Dezember 2014, Akten S. 246).

Mit rechtskräftigem Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 31. Oktober 2013 ist der Berufungskläger wegen einfacher Körperverletzung, sowie wegen mehrfacher Tätlichkeiten, versuchter Nötigung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, zum Nachteil seiner früheren Partnerin respektive ihrer Töchter, zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 70.– sowie zu einer Busse von CHF 1‘500.– verurteilt worden (vgl. Akten S. 12; Vorakten SG.2013.193).

Die Vorinstanz hat es im hier angefochtenen Urteil für erstellt gehalten, dass der Berufungskläger nur wenige Tage nach dieser Verurteilung, d.h. ab 15. November 2013, begonnen habe, seiner früheren Partnerin und ihren Töchtern im Sinne eines eigentlichen Stalkings nachzustellen und sie sowie weitere Familienangehörige zu bedrohen, was bei den Betroffenen ein überdauerndes Gefühl von Angst, Beklemmung und Beeinträchtigung der Lebensgestaltung zur Folge hatte. Sie hat den Berufungskläger in diesem Zusammenhang der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Nötigung und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen für schuldig erklärt. Bei einem Vorfall am 26. September 2016 habe er ausserdem gegen einen Angehörigen von B____, D____ einen schweren Stein aufgezogen, um ihn damit mutmasslich auf den Kopf zu schlagen, was sein Widersacher durch einen Faustschlag habe verhindern können. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz den Berufungskläger wegen versuchter Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt. Ausserdem hat sie ihn wegen verschiedener, mittlerweile unbestrittener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt.

3.2      Der Berufungskläger gesteht nebst den Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen am 26. September 2014 zu, bestreitet aber im Übrigen den angeklagten Sachverhalt.

3.3      Es ist zu prüfen, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche die Schuldsprüche gegen den Berufungskläger stützen oder im Gegenteil gegen deren Richtigkeit sprechen. Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von „unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7 S. 81 f., 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_913/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2; AGE AS.2010.57 vom 8. April 2011, je mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt der in Art. 10 Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (Wohlers, a.a.O., Art. 10 StPO N 25).

4.        

4.1      Nachfolgend wird in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen sein, ob sich die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil, soweit sie angefochten werden, nachweisen lassen. Die Vorinstanz stützt sich bei den Schuldsprüchen im Wesentlichen auf die Angaben von B____ und ihren Töchtern sowie von D____ und E____, welche sie als glaubhaft erachtet und welche, jedenfalls teilweise, durch andere Beweise respektive Indizien objektiviert werden. Die vom Berufungskläger erhobene Rüge der fehlerhaften, ungenügenden und willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und die sinngemäss erhobene Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung erweisen sich, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, als unbegründet.

4.2      Bei Konstellationen, wo sich wie hier als massgebende Beweise belastende Aussagen der mutmasslichen Opfer und bestreitende Aussagen des Beschuldigten gegenüberstehen, müssen die Aussagen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127). Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. zum Ganzen auch Kling, Theorie und Praxis der Aussagebeurteilung, AJP 2012 S. 1040 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf Literatur). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann Plädoyer 2/1997 S. 34 f.).

4.3      Vorliegend sind die Aussagen respektive das Aussageverhalten des Berufungsklägers einerseits und von B____ und ihrer Angehöriger andererseits zu würdigen. Zudem sind weitere Umstände, wie etwa Polizeirapporte, zu berücksichtigen.

Die Aussagen der als Auskunftspersonen befragten B____, C____, F____ und auch der als Zeugin befragten H____ zeichnen sich durch Kohärenz, quantitativen Detailreichtum, gerade auch im Kerngeschehen, aus. Exemplarisch kann auf die Schilderung des Vorfalls vom 20. Oktober 2014 durch B____ vor Strafgericht (Akten S. 630 f.) verwiesen werden. Sie schildert hier detailliert, lebensnah und plausibel, wie sie bemerkte, dass der Berufungskläger ihr folgte, und wie sie dann reagierte. Es werden auch Interaktionen geschildert: So habe sie, als sie ihn bemerkte, noch eine Runde um den Bahnhof gedreht, er sei aber immer noch dagewesen. Auch ihre anderen Schilderungen sind logisch konsistent und enthalten auch ausgefallene, nebensächliche Einzelheiten. Zu erwähnen ist hier die Schilderung von B____ eines Vorfalles vom 5. Dezember 2014 (Akten S. 631), wo sie spontan erwähnt, dass die Polizei nicht habe kommen können, weil infolge einer Konferenz zu wenig personelle Kapazität bestanden habe. Tatsächlich hatte an jenem Tag der OSZE-Kongress in Basel stattgefunden. Immer wieder geben die Auskunftspersonen Gespräche und Wortwechsel, auch in direkter Rede, wieder (vgl. Akten S. 632 [B____] „Dann hat A____ den Pfarrer gefragt: „wo ist meine Frau?“   … dann hat er gesagt, du bist eine Nutte und so weiter. Sharmi hat gesagt, du darfst nicht so schimpfen über meine Mutter, du darfst nicht solche Sachen reden“.; Akten S. 636 [C____]: „Ja ich habe gesagt, Papi bitte geh“; Akten S. 641 [E____]: „… Ich habe gesagt: „hau ab, geh weg“). B____ und ihre Töchter berichten alle differenziert und jeweils adäquat von ihrer grossen Angst vor dem Berufungskläger. F____ hat zum Beispiel Angst, dass er sie mitnehmen würde und sie nicht mehr bei der Mutter wäre; sie habe auch Angst, weil er die Mutter früher geschlagen und einmal gewürgt habe (Akten S. 633). B____ schildert eindrücklich ihre Angst, Panik und Aufregung, als sie am 20. Oktober 2014 gewahr wurde, dass er ihr folgte, so dass sie schliesslich parkiert habe; sie habe total gezittert (Akten S. 631). C____ erklärte, sie müsse seine Drohungen ernst nehmen, da er ja früher sie und ihre Mutter geschlagen habe. Der Berufungskläger sei ein sehr gewalttätiger Mensch und sie habe Angst, wenn sie ihn sehe. Sie könne nicht sagen: „jaja, der sagt das einfach so.“ (Akten S. 636). Die als Zeugin befragte  H____ erklärte, sie sei „mega geschockt“ gewesen, als sie ihn am Abend des 24. Dezember 2014 in der Strasse ca. 20 Meter vor der Haustüre parkieren sah. Das Problem sei, das sie ihn nicht einschätzen könne (vgl. Akten S. 602). B____ und ihre Töchter schildern auch andere Gefühle lebensnah und adäquat. Eindrücklich etwa die Schilderung von C____, die vor Strafgericht ihre Erleichterung darüber, dass der Berufungskläger inhaftiert gewesen war, in persönliche und anrührende Worte fassen konnte: „Wir sind wie Vögel, wir haben Freiheit. Er hat uns ja immer gestalkt. Und jetzt können wir einfach aus dem Haus gehen und müssen nicht mehr Angst haben. Ich will, dass wir ihn einfach nicht mehr sehen und meine Mami in Ruhe arbeiten gehen kann“ (Akten S. 636). H____ fasste ihre Ratlosigkeit und ihr Unverständnis über das Verhalten des Berufungsklägers in Worte: „ Ich weiss nicht was er will. … möchte er uns Angst machen, möchte er, dass wir friedlich leben oder will er seine Macht demonstrieren?“ (Akten S. 602).

Gleichwohl haben die Auskunftspersonen den Berufungskläger nicht übermässig belastet und insbesondere nicht dramatisiert. So wurde beispielsweise betont, dass er nicht aus dem Auto ausgestiegen sei und nicht mit ihnen gesprochen habe. C____ hat sogar ausdrücklich erklärt, auch wenn er nicht anhalte, mache ihnen dies Angst (Akten S. 277). B____ hat in Bezug auf den Vorfall vom 26. September 2016 ausgesagt, dass er in ihrem Beisein lediglich Schimpfwörter („Nutte“) benutzt, sie aber nicht bedroht habe (vgl. Akten S. 632). Die Aussagen der verschiedenen Auskunftspersonen über die einzelnen Vorfälle sind im Übrigen nicht etwa deckungsgleich, sondern jede gibt die Geschehnisse jeweils differenziert aus ihrer Sicht und aus ihrer Wahrnehmung wieder. Die Aussagen der verschiedenen Personen, etwa zum Vorfall vom 26. September 2016, ergänzen sich wie die Teile eines Puzzles zu einem stimmigen Gesamtbild. Dies spricht klar gegen eine Absprache und für tatsächlich Erlebtes. Die Auskunftspersonen und die Zeugin haben in den Befragungen auch Erinnerungslücken eingeräumt, insbesondere bezüglich der genauen Datierung der einzelnen, häufig gleich ablaufenden Vorfälle. Dass sie solche Unsicherheiten offen eingestehen, spricht ebenfalls für ihre Glaubwürdigkeit. Tatsächlich wäre es auffällig, wenn die Auskunftspersonen diesbezüglich in der Hauptverhandlung plötzlich präzise Daten nennen könnten. Dies würde nämlich eher dafür sprechen, dass nun eine Absprache stattgefunden hat.

4.4     

4.4.1   Die Auskunftspersonen haben nach dem Gesagten konstante und logisch konsistente, stimmige und sich ergänzende, lebensnahe und anschauliche und in jeder Hinsicht überzeugende Aussagen gemacht, welche eine Vielzahl von Realitätskriterien enthalten, die für die Zuverlässigkeit ihrer Darstellung und dafür sprechen, dass ihre Schilderungen auf tatsächlichen Erlebnissen beruhen und nicht etwa ihrer Phantasie entspringen. Die Verteidigung bringt nun verschiedene angebliche Ungereimtheiten in den Aussagen der Auskunftspersonen zur Sprache, aus welchen sich deren Unglaubwürdigkeit ergeben soll:

4.4.2   Was die behaupteten Widersprüche zwischen den Angaben der Mutter B____ und der Tochter F____ bezüglich des „Weihnachtstanzens“ anbelangt, so hatte die Mutter zu diesem Vorfall vom 20. Oktober 2014 ausgesagt, sie habe nach […] fahren wollen, um die Tochter von einer Probe für das Weihnachtstanzen abzuholen (Akten S. 630). Auf dieser Fahrt habe sie den Berufungskläger wahrgenommen. Die Tochter hat bei diesem Vorfall keine Beobachtungen gemacht, denn sie war gar nicht zugegen, sondern bei der Probe in […]. Sie schildert dann aber einen späteren Vorfall, als sie zu einer […]stunde ging (Akten S. 633). Inwiefern hier eine oder beide Befragten die Unwahrheit gesagt hätten, ist nicht ersichtlich. Dass die Tochter als Hobby das […]spiel und nicht Tanzen angibt, spricht selbstverständlich nicht dagegen, dass der Berufungskläger, der sich laut eigenen Aussagen an jenem Tag in Basel befunden hatte (Akten S. 206), B____ am 20. Oktober 2014 im Auto gefolgt ist.

4.4.3   Entgegen der Ansicht der Verteidigung beeinträchtigt es die Glaubwürdigkeit von B____ nicht, dass sie in Bezug auf den Vorfall vom 7. April 2014 nachfragte, ob es sich da um ein Geburtstagfest handle, und zögerte. Es geht um eine Vielzahl von ähnlich abgelaufenen Vorfällen zu verschiedenen Daten. Dies erschwert es den Betroffenen den einzelnen Vorfall konkret erinnerlich zu halten. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Tochter F____ die einzelnen Vorfälle teilweise verwechselt. Denn es ist notorisch, dass es bei Fällen repetitiver Delinquenz wie Stalking oder häuslicher Gewalt für die Betroffenen schwierig ist, jeden einzelnen Fall en détail in Erinnerung zu behalten und einem konkreten Datum zuzuordnen. Dies gilt erst recht für das im Tatzeitpunkt 10- bis 12-jährige Mädchen.

Der Umstand schliesslich, dass die neusten von F____ geschilderten Vorfälle, die notabene nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, sich nicht haben objektivieren lassen, tut der Glaubwürdigkeit der Opfer in Bezug auf die von ihnen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geschilderten Vorfälle aus den Jahren 2013/2014 keinen Abbruch.

4.4.4   Dass E____ in der Hauptverhandlung (Akten S. 641) im Gegensatz zu ihrer ersten Einvernahme nicht mehr von sich gewiesen hat, dass sie den Berufungskläger beim Vorfall vom 26. September 2014, auch geschlagen haben könnte, macht ihre Depositionen entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht unglaubhaft. In der ersten Einvernahme vom 7. Oktober 2014 (Akten S. 333 ff.) hatte sie – entgegen der Darstellung der Verteidigung – nicht etwa zu Protokoll gegeben, sie habe den Berufungskläger nicht geschlagen. Sie war hierzu gar nicht befragt worden, sie war nicht in der Rolle der Beschuldigten. Der Vorwurf, sie habe den Berufungskläger geschlagen, ist erst in der Hauptverhandlung vom Berufungskläger formuliert worden, worauf die junge Frau differenziert – und glaubhaft – ausgesagt hat, sie könne nicht sagen, ob sie den Berufungskläger geschlagen habe; sie glaube dies aber nicht. Von einer Falschaussage in der ersten Einvernahme und Widersprüchen in den Aussagen kann unter diesen Umständen keine Rede sein.

4.4.5   Die Tatsache schliesslich, dass D____ in der Hauptverhandlung mehr eigene Tätlichkeiten gegen den Berufungskläger eingeräumt haben mag als bei seiner ersten Befragung, macht ihn nicht grundsätzlich unglaubwürdig. Im Gegenteil: Die Konfrontationseinnahme soll gerade dazu dienen, dass der Zeuge/die Auskunftsperson ihre Aussagen im Beisein des Beschuldigten abwägt und nur das bestätigt, was sie sicher weiss. Auf diese letzten und wohlüberlegten Aussagen kann auch im vorliegenden Fall abgestellt werden. Wenn die Verteidigung moniert, beim Berufungskläger werde gerade anders argumentiert, ihm werde eine erste Lüge zum Nachteil ausgelegt, so ist dazu zu bemerken, dass dieser als Beschuldigter in keinem Stadium des Prozesses unter Wahrheitspflicht aussagen musste. Der Zeuge respektive die Auskunftsperson, welche vor der Konfrontationseinvernahme darüber belehrt wird, dass sie sich der Delikte gegen die Rechtspflege schuldig machen kann, hat bereits insofern eine andere Ausgangslage als ein Beschuldigter (vgl. Akten S. 637). Dass der Berufungskläger sodann im Zusammenhang mit den ihm zur Last gelegten und nun nicht mehr bestrittenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz nur aufgrund der Videoüberwachung – und nicht etwa aufgrund seiner Aussagen – überführt werden konnte, ist ein Faktum (vgl. dazu Ausführungen Urteil Strafgericht E. II.b). Dass seine Aussagen generell besonders glaubhaft wären, kann er mit diesem Umstand nicht belegen. Es haben eben, um die Verteidigung zu zitieren: “Nicht zwei dasselbe getan“.

4.5     

Abgesehen von den oben erwähnten, von der Verteidigung herausgestrichenen Ungenauigkeiten, welche bei Licht besehen, der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Auskunftspersonen im Kerngeschehen keinen Abbruch tun, zeichnen die verschiedenen Depositionen ein kohärentes Bild, dass auch durch objektive Momente rückbestätigt wird: So bestand wie erwähnt ein Annäherungs- und Kontaktverbot des Zivilgerichts. Dessen ungeachtet will der Berufungskläger unbestrittenerweise am Todestag der Mutter der Exfreundin diese besuchen und insistiert dermassen, dass es zwischen ihm und D____ zur Auseinandersetzung kommt. Er beschuldigt die Familie seiner Exfreundin, deren Mutter sei wohl nicht eines natürlichen Todes gestorben – dies notabene die eigene Darstellung (vgl. auch Protokoll Berufungsverhandlung S. 6) – und bringt damit zum Ausdruck, dass er in gehässiger Stimmung gerade in jenem Moment der Trauer und Aufregung die Familie im wahrsten Sinne des Wortes „heimsuchen“ wollte. Dies ist Ausdruck einer ungewöhnlichen Gefühlskälte. Der Vorfall wirft auch ein klares Licht auf die Haltung des Berufungsklägers gegenüber seiner Exfreundin und deren Töchter: Wenn er an jenem Tag diese Form der Annäherung gesucht hat, ist es umso wahrscheinlicher, dass er auch die übrigen, weitaus verbrämteren Annäherungen via Auto zur Einschüchterung der Opfer gesucht hat. Im Übrigen hat der Berufungskläger selber eingeräumt, dass er, wenn er frei hatte, nach Basel gekommen sei, um sich seiner Tochter nahe zu fühlen (vgl. act. 207). Die Schilderung der entsprechenden Vorfälle wird weiter auch etwa rückbestätigt durch das Faktum, dass der im Kanton […] wohnhafte Berufungskläger nach seinen eigenen Aussagen häufiger Gast im Lokal von G____ gewesen sei (Akten S. 205 f.), welches damit „geografisch“ in bester Ausgangslage für die Kontrollfahrten im Wohngebiet der Opfer war. Ob G____ nun ein Freund des Berufungsklägers ist oder nicht, spielt keine wesentliche Rolle – die Lage des Lokals war jedenfalls überaus günstig als Basis für die inkriminierten Autofahrten. Als weitere Rückbestätigung dienen auch die diversen Polizeirapporte. Die Opfer hatten jeweils unmittelbar nach den Vorfällen die Polizei avisiert und konnten teilweise das Auto des Berufungsklägers fotografieren (vgl. etwa Akten S. 272 ff.) und insofern auch die Fahrten dokumentieren. So konnte der Berufungskläger beim Vorfall vom 7. April 2014 von der Polizei tatsächlich in der Nähe angetroffen werden (vgl. Akten S. 262); beim Vorfall vom 1. Januar 2015 konnte die Aussage, man habe bei der Credit Suisse Euro abgehoben, um in F-Mulhouse essen zu gehen, durch einen von B____ beigebrachten Bankbeleg gestützt werden.

4.6      Es gibt in den Aussagen der Auskunftspersonen keine triftigen Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung. Namentlich hält das vom Berufungskläger vorgebrachte angebliche Motiv für eine falsche Anschuldigung einer Prüfung nicht stand. Die Mutmassung des Berufungsklägers, B____ wolle durch falsche Bezichtigungen erreichen, dass ihm die gemeinsame Tochter entfremdet werde (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 5) ist nicht nachvollziehbar. Dass das Mädchen unter den gegebenen Umständen Angst vor dem Berufungskläger hat – nachdem dieser gemäss rechtskräftigem Urteil vom 13. Oktober 2013 in seinem Beisein die Mutter misshandelt habe (vgl. Vorakten SG.2013. S. 173 [Anklageschrift], S. 237 [Aussage C____]), und der Familie über lange Zeit hinweg nachstellte – ist plausibel. Gegen die These einer Falschbezichtigung spricht weiter, dass B____ und ihren Töchtern die Kaltblütigkeit und Raffinesse, die es erfordern würde, eine falsche Belastung betreffend mehrere Vorfälle und über mehrere Befragungen hinweg glaubhaft aufrecht zu erhalten, nicht zuzutrauen ist.

Die Aussagen von B____ und der weiteren Auskunftspersonen respektive der Zeugin erweisen sich somit bei kritischer Würdigung als glaubhaft, zumal sie durch objektive Gegebenheiten rückbestätigt werden. Hinweise für eine falsche Bezichtigung gibt es nicht. Es kann somit auf diese Aussagen abgestellt werden.

4.7      Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass die Aussagen des Berufungsklägers insgesamt nicht glaubhaft seien. Dem ist beizustimmen. Es ist bereits generell wenig lebensnah, dass der Berufungskläger, wenn er frei hatte, die lange Fahrt von […] nach Basel auf sich nimmt, einzig um hier im Lokal von G____ zu sitzen und sich seiner Tochter nahe zu fühlen (vgl. Akten S. 206). Seine Schilderung etwa des Vorfalls vom 5. Dezember 2014, wonach B____ sein Auto gesehen, sich dann in der Verzweigung […]strasse/[…]strasse versteckt habe und, als er vorbei gefahren sei, auf die Strasse gesprungen sei, um ihn zu fotografieren (Akten S. 207), mutet geradezu grotesk an. Seine Angaben zum Vorfall vom 26. September 2016 beispielsweise sind offensichtlich widersprüchlich. So hat er vor erster Instanz erklärt, er habe extra an der […]strasse gewartet, wo ihn D____ gesehen und aufgefordert habe, mitzukommen (vgl. Akten S. 642). Vor Appellationsgericht hat er demgegenüber erklärt, er habe an der Türe geklingelt und er (D____) habe aufgemacht und ihn hereingebeten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Das ausweichende, taktierende und beschönigende Aussageverhalten des Berufungsklägers in Bezug auf den von ihm verschuldeten Verkehrsunfall wie auch die offensichtlichen inhaltlichen Unstimmigkeiten und Verharmlosungen seiner Darlegungen lassen diese insgesamt als wenig glaubhaft erscheinen. Auch wenn ihm als Beschuldigtem nicht der Beweis für seine Behauptungen obliegt, so spricht die teilweise fehlende Plausibilität seiner Angaben jedenfalls nicht für deren Richtigkeit.

5.

Nach diesen Bemerkungen ist in Bezug auf die einzelnen, noch strittigen Schuldsprüche Folgendes festzuhalten:

5.1      Anklage wegen Nötigung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen in Bezug auf den Vorfall vom 15. November 2013 (Anklage Ziff. A.2):

5.1.1   Der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt ist, wie bereits die Vor-instanz festgehalten hat, durch die glaubhaften Aussagen von B____ erstellt. Indem der Berufungskläger sich seiner Expartnerin auf weniger als 50 Meter näherte, hat er gegen das entsprechende Annäherungsverbot verstossen und den Tatbestand des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) erfüllt.

5.1.2   Aber auch der Tatbestand der Nötigung ist vorliegend erfüllt. Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit jemanden nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2 S. 440 ff., 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1, 129 IV 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1). Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot (nullum crimen sine lege) gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" grundsätzlich restriktiv anzuwenden. Eine nicht in Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile bestehende Einschränkung der Handlungsfreiheit ist nach der Rechtsprechung dann tatbestandsmässig, wenn die Einwirkung das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreitet wie jene vom Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmittel (BGE 141 IV 437 E. 3.2, 137 IV 326 E. 3.3.1 S. 328, 129 IV 262 E. 2.1 S. 264, 119 IV 301 E. 2a S. 305). Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1 S. 328).

Das Verhalten des Berufungsklägers lässt sich als „Stalking“ zusammenfassen (Akten S. 506). Mit diesem Begriff wird das zwanghafte Verfolgen und Belästigen einer Person erfasst. Das Stalking kann lange – nicht selten über ein Jahr – andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden. In diversen Ländern gibt es eigene Strafbestimmungen gegen das Stalking, welche das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe stellen (vgl. BGE 141 IV 437, 129 IV 262 E. 2.3 S. 265, mit weiteren Hinweisen; inzwischen kennen auch Deutschland [§ 238 StGB, in Kraft seit 31. März 2007] und Österreich [§ 107a StGB, in Kraft seit 1. Juli 2006] entsprechende Bestimmungen). In der Schweiz hingegen stellt Stalking keinen eigenen Straftatbestand dar. Der Grund dafür liegt jedoch nicht darin, dass die entsprechenden Verhaltensweisen nicht als strafwürdig befunden würden, sondern darin, dass sie nach Ansicht des Gesetzgebers durch andere Straftatbestände bereits ausreichend abgedeckt sind (vgl. Amtliches Bulletin Ständerat 2010 S. 870). Einer der Tatbestände, die durch stalkingartige Handlungen unter Umständen erfüllt sein können, ist die Nötigung (Delnon/Rüdi, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2014, Art. 181 N 27; BGE 141 IV 437, 129 IV 268). Bei der entsprechenden Prüfung ist zu beachten, dass die einzelnen Tathandlungen und nicht – wie bei den spezifischen Stalking-Tatbeständen in andern Rechtsordnungen – das Gesamtverhalten der beschuldigten Person zu beurteilen sind. Allerdings sind diese Tathandlungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich auch der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen, zu würdigen. Daher kann, wenn der Täter dem Opfer vielfach und über längere Zeit nachstellt, mit der Zeit jede einzelne Belästigung geeignet sein, dessen Handlungsfähigkeit in einem Mass einzuschränken, dass sie den Nötigungstatbestand erfüllt (BGE 141 IV 437 E, 3.2 S. 441). Mit andern Worten kann die vom Tatbestand der Nötigung erforderte Beschränkung der Handlungsfreiheit auch durch die Kumulation mehrerer Einzelakte herbeigeführt werden, die je für sich allein noch keine derartige Beschränkung darstellen würden. Da die Nötigung aber – im Gegensatz zum Stalking als tatbestandliche Handlungseinheit – an einen zeitlich und räumlich bestimmbaren Erfolg der Nötigungshandlung anknüpft, muss festgestellt werden, ab wann die Intensität der kumulierten Einwirkung so gross ist, dass jeder Einzelakt geeignet ist, den angestrebten Erfolg zu bewirken. Damit sind die einzelnen Handlungen als (versuchte) Nötigung zu werten (BGE 129 IV 262 E. 2.4 und 2.5 S. 266 ff.).

5.1.3   Der Berufungskläger hatte mit B____ bis im Sommer 2012 eine Beziehung gepflegt, welcher die gemeinsame Tochter F____, geboren 2003, entstammt. Im August 2012 ist es zu einem Vorfall häuslicher Gewalt gekommen, wo der Berufungskläger gegen seine Expartnerin und die Tochter C____ tätlich wurde; B____ erlitt dabei unter anderem eine Gehirnerschütterung. Sie beendete die Beziehung zum Berufungskläger und erwirkte gegen diesen ein Annäherungs- und Kontaktverbot. Bereits ab August bis November 2012 hatte der Berufungskläger seiner Expartnerin und ihren Töchtern regelrecht nachgestellt. Angesichts der vorausgegangenen Gewalttätigkeiten und des Umstandes, dass er sich auch durch ein Annäherungsverbot nicht auf Distanz halten liess, hat er nachgerade eine Drohkulisse aufgebaut, welche bei den Geschädigten grosse Angst verursachte. Er ist deswegen am 31. Oktober 2013 rechtskräftig wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen verurteilt worden (vgl. Vorakten SG.2013.193). Nur wenige Tage nach dieser Verhandlung – und trotz seiner Verurteilung und der Annäherungsverbote – hat er seiner ehemaligen Partnerin und ihren Töchtern wiederum und weiterhin unbeirrbar und wiederholt und unberechenbar nachgestellt. Dabei fuhr er entweder langsam mit seinem Auto respektive mit Ersatzfahrzeugen an den Frauen vorbei oder lauerte ihnen im parkierten Fahrzeug auf (Vorfälle vom 15. November 2013, 7. April 2014, 5. Dezember 2014 (mehrere Nachstellungen), 24. Dezember 2014), oder verfolgte sie mit seinem Wagen regelrecht (Vorfälle vom 20. Oktober 2014, 1. Januar 2015), suchte die Familie einmal ausgerechnet an einem Trauertag heim (Vorfall vom 26. September 2014), passte F____ vor dem Schulhaus oder der Haustüre ab. Angesichts der Vorgeschichte war bereits das wortlose und unberechenbare Auftauchen des Berufungsklägers für die Opfer bedrohlich. Er musterte seine Opfer jeweils eindringlich, tauchte teilweise gar mit übergestülpter Kapuze auf und stiess auch Drohungen aus – was auf die Opfer zusätzlich einschüchternd wirkte. Die zahlreichen Handlungen des Berufungsklägers hatten angesichts der Vorgeschichte im ganzen Deliktszeitraum eine Intensität, welche die Handlungsfähigkeit seiner Opfer erheblich einschränkte und das üblicherweise geduldete Mass an Beeinfluss in ähnlicher Weise überschritt, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Intensität und Dauer dieser Belästigungen waren für die Opfer derart belastend, dass sie ein überdauerndes Gefühl der Angst und Beklemmung sowie eine Beeinträchtigung der Lebensgestaltung zur Folge hatte. Für den Berufungskläger mag dabei der Aspekt des reinen Ängstigens der Opfer im Vordergrund gestanden sein. Die Reaktionen der Opfer auf seine Nachstellungen – Stillstehen, Fliehen – waren für ihn nicht im Einzelnen konkret vorauszusehen. Was er allerdings vorausgesehen – und beabsichtigt – hat, war, dass die Opfer sich in ihrer Angst nicht (mehr) frei bewegen würden und das eine oder andere Schutzverhalten wählen mussten. Diese wiederholte Störung der Bewegungsmöglichkeiten seiner Opfer war von ihm beabsichtigt und diente ihm letztlich dazu, sie in seiner Kontrolle zu behalten. Diese Kontrolle ist ihm aber gerade mit dem Annäherungsverbot untersagt worden. Mit der konsequenten Missachtung desselben nötigte er seine Opfer, sich seiner Präsenz auf die eine oder andere Art zu entziehen, sei es, dass sie im Auto verbleiben, die geplante Fahrt abrechen mussten, nach Hause oder zu einer Kollegin rennen mussten. Insoweit waren sie in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt und in dieser Form sind die mehrfachen Nötigungen erstellt. Seine primäre Absicht mag dabei zwar wohl die Furchterregung gewesen sein, damit einhergehend aber auch die „Paralysierung“ des Opfers. Insoweit ist auch von einem entsprechenden Vorsatz auszugehen.

Die inkriminierten Akten waren auch rechtswidrig. Mit seinen Handlungen hat der Berufungskläger gegen die Annäherungsverbote verstossen. Überdies verletzte jeder seiner Akte die von Art. 28 ZGB geschützte Persönlichkeitssphäre von B____ und ihrer Töchter massiv; ausserdem standen diese Eingriffe in einem absoluten Missverhältnis zum Ziel, das der Berufungskläger mutmasslich erreichen wollte, nämlich jedenfalls den Opfern seine Präsenz dauerhaft vor Augen zu halten respektive allenfalls sich seiner Tochter F____ nahe zu fühlen.

5.1.4   In Bezug auf den Vorfall vom 13. November 2013 ist der Tatbestand der Nötigung nach dem Gesagten erfüllt: Wenn der Berufungskläger nur rund zwei Wochen nach der Verhandlung und Verurteilung vom 31. Oktober 2013 wegen einschlägiger Delikte, auch zum Nachteil seiner Expartnerin und ihrer Töchter, wieder vor der Wohnliegenschaft der Expartnerin mehrmals langsam durchfährt und die ihr Fahrzeug einparkierende B____ eindrücklich mustert, sodass diese sich anschliessend nicht auszusteigen traut, so ist dies im geschilderten Zusammenhang als Nötigung zu qualifizieren: Der Berufungskläger hat mit seiner wortlosen, ihm behördlich verbotenen Präsenz das Opfer, welches er während der Beziehung geschlagen hatte, so eingeschüchtert, dass es sich nicht mehr zu regen getraute.

Die Verurteilung des Berufungsklägers wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und wegen Nötigung ist somit zu Recht erfolgt.

5.2      Anklage wegen Drohung, Nötigung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen in Bezug auf den Vorfall vom 7. April 2014 (Anklage Ziff. A.3):

Laut Anklage soll der Berufungskläger an diesem Abend – nachdem er am Nachmittag auf der A2, Ausfahrt Breite, einen Verkehrsunfall verursacht und dabei seinen eigenen Wagen fahruntauglich beschädigt hatte – mit einem Ersatzfahrzeug mehrmals langsam an seiner Expartnerin und ihren Töchtern vorbeigefahren sein. Ausserdem habe er zu C____ geäussert, sie werde sehen, was passiere, wenn sie etwas sage. Dieser Anklagepunkt ist durch die glaubhaften Angaben von B____ und insbesondere der Tochter C____ erstellt, (vgl. Akten S. 271, 274 ff., 632, 635). Zudem hatte die Polizei kurz nach der Requisition in der Nähe des Wohnortes der Expartnerin das von den Auskunftspersonen beschriebene Ersatzfahrzeug festgestellt, welches vom Berufungskläger gelenkt wurde (Akten S. 262).

Der Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ist somit ohne weiteres erfüllt. Indem der Berufungskläger C____ zu schweigen befohlen hat, ansonsten sie sehen werde, was passiere, hat er ihr gegenüber zugleich den Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllt, denn C____ hat sich durch die Drohung nicht abhalten lassen, den Vorfall zu melden. Zusätzlich ist aber insoweit nicht der Tatbestand der Drohung erfüllt, denn dieser wird durch die Nötigung konsumiert; es erfolgt ein entsprechender Freispruch. Die anderen Opfer sind bei diesem Vorfall laut Anklage in ihrer Bewegungsfreiheit oder in ihrer Willensbildung nicht eingeschränkt worden, sodass hier keine Nötigung vorliegt und ein entsprechender Freispruch zu erfolgen hat. Im Urteildispositiv ist versehentlich nicht festgehalten worden, dass es sich insoweit lediglich um eine versuchte Nötigung handelt, was nun formlos richtig gestellt wird.

5.3      Anklage wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil des D____ sowie Drohung zum Nachteil des D____, der E____, und der C____ sowie wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Anklage Ziff. A.4):

5.3.1   Es ist nicht bestritten, dass sich der Berufungskläger am Abend des 26. September 2014 zum Wohnort von B____, […], begeben und an ihrer Hausglocke geläutet hat (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Die Mutter von B____ war kurz zuvor verstorben, weshalb sich mehrere Familienangehörige im Trauerhaushalt versammelt hatten. Der Berufungskläger suchte den Trauerhaushalt auf – dies nicht etwa, um zu kondolieren, sondern laut eigenen Angaben, weil er den Verdacht hegte und äusserte, dass die alte Dame von der Famillie getötet worden sei. Dies habe er aufklären wollen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 f.). Der Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ist somit offensichtlich erfüllt; der entsprechende Schuldspruch wird zu Recht nicht bestritten.

5.3.2   Der Anklage der versuchten Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand liegt der Vorwurf zu Grunde, dass der Berufungskläger im Verlaufe eines Wortgefechtes mit D____, einem Angehörigen seiner Expartnerin einen beinahe anderthalb Kilogramm schweren Stein aus einer Rabatte aufgehoben und diesen gegen seinen Widersacher aufgezogen habe, um ihn damit mutmasslich auf den Kopf zu schlagen, wodurch er dessen schwere Verletzung in Kauf genommen hätte. D____ habe diesen unmittelbar drohenden Angriff nur durch einen Faustschlag ins Gesicht des Berufungsklägers verhindern können, was eine mittelschwere Verletzung des Berufungsklägers zur Folge hatte.

Es steht zunächst fest, dass der Stein nicht geschleudert worden ist. Der Stein sei aber – so die Anklageschrift – drohend aufgezogen worden „um ihm (D____) damit mutmasslich auf den Kopf zu schlagen.“ Ob die Abwehr des D____ berechtigt war oder nicht, ist im vorliegenden Verfahren kein Thema. Die blosse „Mutmassung“ aber, dass der Berufungskläger seinem Widersacher mit dem Stein auf den Kopf geschlagen hätte, kann nicht zu seinen Lasten gehen. Auch D____ gab diesbezüglich nur zu Protokoll: „… dann hat hat einen riesigen Steinbrocken genommen und ist auf mich losgekommen und hat mich wahrscheinlich versucht zu schlagen damit“ (vgl. Akten S. 638, Hervorhebung nicht original). Er sei ihm aber mit dem Faustschlag zuvorgekommen. Andere Zeugen für diese Phase des Vorfalls gibt es nicht. Es ist in dubio davon auszugehen, dass mit dem Stein einzig gedroht wurde. Dies wäre allenfalls eine Vorbereitungshandlung zu einem Körperverletzungsdelikt. Das Versuchsstadium, von dem es kein Zurück mehr gibt, war jedenfalls nicht erreicht. Dies wäre etwa der Fall gewesen, wenn der Stein geworfen worden wäre und sein Ziel verfehlt hätte. Somit hat in diesem Punkt ein Freispruch vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zu erfolgen.

5.3.3   Die Drohungen mit dem Tod, welche D____, seine Schwester E____ und C____ jeweils unabhängig voneinander, differenziert und glaubhaft schildern (vgl. Akten S. 637, 636, 369, 640) sind erstellt. Die Äusserung des Verdachts, die Familie von B____ habe die eigene Mutter wohl getötet, wird vom Berufungskläger zugestanden (vgl. auch Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6). D____ nennt genau diesen Verdacht und schildert in diesem Zusammenhang die Erregung des Berufungsklägers, als er ihm den Zugang ins Haus verwehren wollte (Akten S. 297). Dass der Berufungskläger unter diesen Umständen D____, E____ und C____ auch mit dem Tode bedroht hat – Töten gegen Töten – ist in diesem Kontext gesehen plausibel und ernst zu nehmen. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung ist somit korrekt.

5.4      Anklage wegen mehrfacher Nötigung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen in Bezug auf mehrere Vorfälle im Zeitraum 20. Oktober/ 8. Dezember 2014 (Anklage Ziff. A.5)

5.4.1   Die einzelnen Vorfälle vom 20. Oktober 2014, November 2014, 28. November 2014, 5. Dezember 2014 und 8. Dezember, wo der Berufungskläger wiederum seiner Expartnerin und der gemeinsamen Tochter nachstellte und auflauerte, werden von den Privatklägerinnen B____ und F____ differenziert und glaubhaft geschildert und, wie bereits das vorinstanzliche Urteil (E. 6 mit Hinweisen auf die Aktenstellen) festhält, durch verschiedene Umstände objektiviert. Zu erwähnen ist insbesondere, dass B____ in Bezug auf die Vorkommnisse vom 5. Dezember 2014 das – ihr nicht bekannte – vom Berufungskläger benutzte Ersatzfahrzeug der […] AG sowie das Kontrollzeichen korrekt beschrieben hat (vgl. Akten S. 387 ff., 385 f., 394). Der Berufungskläger hat denn auch ein Rencontre mit B____ am 5. Dezember 2014 eingeräumt, wobei seine Angaben dazu (Akten S. 206 f.) – diese habe ihn ausspioniert und ihm dann aufgelauert – wie erwähnt geradezu absurd anmuten.

5.4.2   Insoweit hat der Berufungskläger wiederum jeweils den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen erfüllt. Indem er seine Opfer durch sein rechtswidriges Auftauchen und seine Nachstellungen in den Fällen 5.1, 5.3, 5.4 auch noch dazu veranlasst hat, etwas anderes zu tun, als sie eigentlich wollten – indem sie entweder nach Hause rennen, oder sich zu einer Kollegin begeben mussten oder ihre Autofahrt abbrechen und das Auto parkieren mussten – hat er zusätzlich den Tatbestand der Nötigung erfüllt.

5.5      Anklage wegen Nötigung sowie wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen in Bezug auf den Vorfall vom 24. Dezember 2014 (Anklage Ziff. A.6)

Auch dieser Anklagepunkt ist erstellt durch die glaubhaften Aussagen insbesondere von B____ (vgl. Akten S. 412) und H____ (vgl. Akten S. 602). Diese Angaben werden ausserdem dadurch gestützt, dass der Berufungskläger an diesem Tage belegtermassen wieder ein Ersatzfahrzeug bei der erwähnten […] AG gemietet hat (vgl. Akten S. 394). Indem er seiner Expartnerin und ihren Töchtern ein weiteres Mal von Nahem auflauerte, hat er wiederum den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen erfüllt. In der Anklageschrift wird hier allerdings keine Nötigung des Berufungsklägers geschildert, so dass insoweit ein Freispruch erfolgt.

5.6      Anklage wegen Nötigung zum Nachteil von B____ H____, F____, C____ sowie wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen in Bezug auf den Vorfall vom 1. Januar 2015 (Anklage Ziff. A.7)

Dieser Vorfall, bei welchem der Berufungskläger seine Expartnerin und ihre Töchter mit dem Auto verfolgte, als diese eigentlich in F-Mulhouse essen gehen wollten und zuvor bei der Credit Suisse Geld abgehoben haben, wird von B____ und ihren Töchtern übereinstimmend und differenziert geschildert (vgl. etwa Akten S. 437 f., 448 ff., 603). Im Übrigen wird ihre Darstellung dadurch gestützt, dass sie einen Bankbeleg über den von ihr geschilderten Bargeldbezug vorweisen kann. Ausserdem konnte der Berufungskläger von der Polizei an jenem Tag in der Nähe des Wohnorts der Privatklägerinnen angehalten werden (Akten S. 428, 429).

Durch sein Verhalten hat der Berufungskläger den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen wiederum erfüllt. Zusätzlich ist hier auch der Tatbestand der Nötigung erfüllt. Der Berufungskläger hat durch seine Verfolgung die Opfer auch hier zu einer Fluchtreaktion genötigt: Aus Angst mussten die Frauen ihr Vorhaben, gemeinsam in Frankreich essen zu gehen, aufgeben und stattdessen nach Hause zurückfahren.

5.7      Zusammengefasst wird der Berufungskläger – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen (wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie Führens eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs) – der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Nötigung, der versuchten Nötigung und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt.

Neben den erstinstanzlichen Freisprüchen respektive Einstellungen wird er von der Anklage der Drohung zum Nachteil der C____ sowie der Nötigung zum Nachteil der C____, der H____ und der B____ (laut Anklage Ziff. A.3 begangen am 7. April 2014), von der Anklage der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil des D____ (laut Anklage Ziff. A.4 begangen am 26. September 2016) und von der Anklage der Nötigung zum Nachteil der B____, F____, und C____ (laut Anklage Ziff. A.6 begangen am 24. Dezember 2014) freigesprochen.

6.

6.1      Angesichts der zweitinstanzlich erfolgten Freisprüche ist die Strafe neu festzusetzen. Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine "richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.

Vorliegend sind mehrere Schuldsprüche gefällt worden. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip) (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteile 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, nicht publ. in: BGE 137 IV 57; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).

Die Bildung einer Gesamtstrafe ist allerdings nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genüge demnach nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges der vorliegend zu beurteilenden Delikte rechtfertigt sich vorliegend allerdings die Verhängung von Freiheitsstrafen in Bezug auf sämtliche Vergehen, zumal der Berufungskläger unter diesen Umständen vom Asperationsprinzip profitiert (vgl. BGer 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 2.2 und auch unten E. 6.2.4).

6.2     

6.2.1   Drohung (Art. 180 StGB) und Nötigung (Art. 181) sind mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht; dieselbe Strafdrohung gilt für die grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) und Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG). Demgegenüber sind Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) sowie die weiteren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz – pflichtwidriges Verhalten bei Unfall sowie Führen eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs – als Übertretungen mit Busse zu bestrafen.

6.2.2   Im Zentrum des vorliegenden Verfahrens steht der eigentliche Stalking-Vorgang, d.h. das Nachstellen der Opfer, welches die Tatbestände der Nötigung und teilweise der Drohung erfüllt. Schon die Vorinstanz hatte festgehalten, dass die versuchte einfache Körperverletzung, welche formell zwar das schwerste Delikt darstellte, bei der Strafzumessung nicht allzu schwer ins Gewicht falle; der entsprechende zweitinstanzliche Freispruch wirkt sich denn wie auch die weiteren Teilfreisprüche, wie auszuführen sein wird, bei der Strafzumessung im Ergebnis nicht stark aus.

Es wird bei der Strafzumessung somit vom Tatbestand der Nötigung ausgegangen. Da die verschiedenen Vorfälle – sechs, wovon eine im Versuchsstadium – in etwa ähnlich abgelaufen sind und in etwa gleich schwer wiegen, ist insoweit eine Gesamtbetrachtung der entsprechenden Fälle angezeigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8 [mehrere grobe Verkehrsregelverletzungen], und 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4 [betrügerische Anlagegeschäfte]; vgl. auch etwa Urteil 6B_521/2012 vom 7. Mai 2013 E. 6 [über 100 betrügerischer Geldaufnahmen als Einheit]).

In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt hier das rücksichtslose und hartnäckige Vorgehen des Berufungsklägers, der seiner Expartnerin und ihren Töchtern über ein Jahr lang nach gestellt hat, erheblich zu seinen Ungunsten ins Gewicht. Unbeeindruckt von Annäherungsverboten und namentlich von einer einschlägigen Vorstrafe vom Oktober 2013 behelligte der Berufungskläger die Exfreundin und ihre Töchter zahlreiche Male, wobei die Häufigkeit der Aktionen, die Unberechenbarkeit und die Insistenz, mit welcher er seine Opfer verfolgte, bei diesen zu schwersten Verunsicherungen geführt hat. Angesichts des „flächendeckenden“ Verfolgens hat die Verfolgung eines Familienmitgliedes jeweils auch die anderen verunsichern müssen. Die Opfer fühlen sich bis in die neueste Zeit hinein verfolgt und wurden in ihrer Lebensgestaltung beeinträchtigt, und erlebten Gefühle von andauernder Angst und Beklemmung. Dass sich C____ beim Vorfall vom 7. April 2014 durch die Drohung nicht hat abhalten lassen, den Vorfall bei der Polizei zu melden, insoweit somit lediglich von einer versuchten Nötigung auszugehen ist, fällt nur ganz leicht zu Gunsten des Berufungsklägers ins Gewicht. Insoweit ist die objektive Tatschwere im mittleren Bereich anzusiedeln.

Die Beweggründe und Ziele des nicht geständigen Berufungsklägers lassen sich nicht exakt feststellen, wirken aber jedenfalls nicht merklich entlastend: Die Vorinstanz hat zwar erwogen, dass er allenfalls mit seinem Verhalten einfach der leiblichen Tochter „nahe“ sein wollte, wie er dies denn auch geltend gemacht hat. Dieses Ziel ist allerdings nicht durch Verfolgungsfahren und bedrohlich wirkende Auftritte zu erreichen. Die Delikte waren jedenfalls auch darauf ausgerichtet, der Expartnerin und ihrer Familie zu schaden und ihnen seine anhaltende Präsenz zu zeigen. Bei seinem Vorgehen offenbarte der Berufungskläger auch beträchtliche kriminelle Energie, welche ihn nicht unerheblich belastet. So verfolgte er seine Ziele hartnäckig und liess sich nicht einmal durch den Ausfall seines Fahrzeugs am 7. April 2014, welches er durch einen Unfall fahruntauglich gefahren hatte, davon abhalten, seiner Expartnerin und den Töchtern am gleichen Abend mit einem Ersatzfahrzeug nachzustellen. Er betrieb denn auch einen grossen Aufwand; laut eigenen Angaben sei er immer, wenn er frei hatte, von […] nach Basel gereist, um seiner Tochter nahe zu sein. Auch die subjektive Tatschwere ist somit jedenfalls im mittleren Bereiche anzusiedeln. Insgesamt wiegt das Verschulden des Berufungsklägers insoweit mittelschwer.

Für die mehrfachen Nötigungen erscheint unter diesen Umständen eine Strafe in einem Bereich von rund einem halben Jahr angemessen. Diese Strafe ist wegen der weiteren Delikte zu schärfen (Art. 49 Abs. 1 StGB).

Auch in Bezug auf die Drohungen ist grundsätzlich von einem mittelschweren Verschulden des Berufungsklägers auszugehen. Sein Auftritt vom 26. September 2014 ist besonders gravierend zu werten. Er scheute sich nicht, in einem Moment grosser Trauer die Familie seiner Expartnerin recht eigentlich heimzusuchen unter Ausnützung des Umstandes, dass die Anwesenden an alles andere dachten, als gerade an ihn. Mit der ungeheuerlichen These, die Familie habe wahrscheinlich die Mutter/Grossmutter getötet und den entsprechenden nachfolgenden Drohungen – ebenfalls mit Töten – provozierte er das anschliessende Gerangel vor der Tür des Leidhaushaltes. Die Drohungen sind allerdings als Teil des gesamten Stalkingkomplexes anzusehen, so dass sie daneben bei der Strafzumessung nicht mehr sonderlich ins Gewicht fallen. Die Strafe ist somit um 20 Tage zu erhöhen.

In Bezug auf die Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz ist das Verschulden des Berufungsklägers nicht mehr leicht. Er hat sich übermüdet ans Steuer gesetzt – notabene einzig, um nach Basel zu fahren, um hier ein weiteres Mal seiner Expartnerin und ihrer Familie nachzustellen –, ist während der Fahrt auf der Autobahn kurz eingeschlafen, hat die Kontrolle über sein Auto verloren und mit einem Anpralldämpfer kollidiert. Dass er diese Fahrt trotz seiner Übermüdung angetreten hat, zeugt doch von einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Es rechtfertigt sich, die Strafe um weitere 10 Tage auf insgesamt 7 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

6.2.3   Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten wie Geständnis, Einsicht und Reue. Das Vorleben des Berufungsklägers ist grundsätzlich neutral zu bewerten. Die einschlägige Vorstrafe ist bereits oben erwähnt und berücksichtigt worden (E. 6.2.2). Er ist 1969 in […] […]) geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen. Er habe nach eigenen Angaben in […] die Schule besucht, aber keine Berufslehre absolviert. In der Schweiz war er vor allem als Koch tätig, in den letzten Jahren aber teilweise arbeitslos. Mit B____ hat er eine 12-jährige Beziehung geführt und eine gemeinsame Tochter, Jahrgang 2003. Offenbar war und ist er daneben mit einer anderen, in […] lebenden Frau verbunden, die ihn jedenfalls als „husband“ bezeichnet und mit welcher er zwei Kinder hat. Derzeit hat er keine feste Arbeitsstelle, bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung und hat eine Teilzeitstelle als Zeitungsverträger in Aussicht. Dass seine in der Schweiz lebende Tochter F____ keinen Kontakt zu ihm pflegen möchte, mag ihn bedrücken, ist angesichts der zur Beurteilung stehenden Vorfälle nachvollziehbar und letztlich von ihm zu verantworten. Es belastet ihn etwas, dass er noch in der Probezeit und teilweise während hängiger Verfahren delinquiert hat. Aus seinem Verhalten im Strafverfahren kann der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ein Geständnis oder Kooperation, welche sich zu seinen Gunsten  auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte der Berufungskläger keine Einsicht in respektive Reue über sein Fehlverhalten; sein Bedauern galt offenkundig einzig seiner eigenen Situation. Immerhin kann leicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass er seit Juni 2015 in Behandlung bei den ambulanten Psychiatrischen Diensten des Kantons […] steht. Er habe sich wegen psychosozialer Belastungssituation angemeldet und unter grüblerischem Denken, Energielosigkeit, Trauer und Schlafproblemen gelitten. Nebst der schwierigen finanziellen Situation habe ihn vor allem die Sorge um die Tochter und die Umstände, welche zur Haft führten belastet. Es finden 1 bis 2 Gespräche pro Monat statt und er komme zuverlässig zu den Terminen und arbeite engagiert mit. Aus der Täterkomponente ergibt sich somit kein Anlass für eine Änderung der ermittelten verschuldensangemessenen Strafe.

Eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten ist somit dem Verschulden des Berufungsklägers sowie den weiteren hier zu berücksichtigenden Strafzumessungskriterien angemessen.

6.2.4   Theoretisch könnte bei diesem Strafmass auch eine Geldstrafe ausgefällt werden. Aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ergibt sich, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Dies ist die Geldstrafe, so dass namentlich bei Ersttätern in der Regel diese Sanktion zur Anwendung gelangt. Die Freiheitsstrafe ist primär für schwerwiegende Straftaten vorgesehen; bei kleinerer oder mittlerer Kriminalität ist sie als „ultima ratio“ nur in Ausnahmefällen anzuwenden (Trechsel/Keller, Praxiskommentar StGB, 2. Auflage 2012, Art. 40 N 1). Allerdings sind die wichtigsten Kriterien bei der Wahl der Sanktionsart die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter resp. die Täterin und ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85; BGer 6B_453/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 1.3). Eine Geldstrafe ist vorliegend indes, wie bereits die Vorinstanz jedenfalls implizit erkannt hat, unter den Gesichtspunkten der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz nicht ausreichend. Der Berufungskläger hat sich weder vom gerichtlichen Annäherungsverbot noch insbesondere von der Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe abhalten lassen, seine Expartnerin und ihre Töchter zu drangsalieren. Hingegen scheint ihn die Untersuchungs- und Sicherheitshaft beeindruckt zu haben. Bei dieser Ausgangslage ist das Ausfällen einer Freiheitsstrafe unter dem Titel der präventiven Effizienz die einzig angezeigte Sanktion für sämtliche Delikte. Dieser Auffassung scheint offenkundig auch die amtliche Verteidigung zu sein, welche ebenfalls auf Freiheitsstrafen anträgt. Gemeinnützige Arbeit kann bei dieser Höhe schon aus formellen Gründen nicht angeordnet werden (vgl. Art. 37 Abs. 1 StGB).

6.2.5   Die Freiheitsstrafe ist von der Vorinstanz zu Recht unbedingt ausgesprochen worden. Am 31. Oktober 2013, also kurz vor den hier zu beurteilenden Straftaten, war der Berufungskläger bereits von der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt wegen einfacher Körperverletzung und weiterer Delikte zu einer damals noch bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 70.–, Probezeit 2 Jahre, verurteilt worden. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 180 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Es bedürfte hier somit einer eigentlichen qualifizierten Gutprognose (vgl. Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 42 N 17). Eine solche ist hier nicht ersichtlich, wie sich auch aus einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse ergibt. Die neu zu beurteilenden Delikte knüpfen nahtlos an die Verurteilung wegen ähnlich gelagerter Delikte an. Es ist zwar erfreulich, dass der Berufungskläger sich unterdessen ein- bis zweimal pro Monat bei den ambulanten psychiatrischen Diensten beraten lässt. Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens ist, wie bereits dargelegt, nicht ersichtlich. Auch vor Berufungsgericht hat er noch die ungeheuerliche These vertreten, die Familie der Expartnerin habe die Mutter/Grossmutter umgebracht. Auch die aktuellen Lebensumstände des Berufungsklägers – Arbeitslosigkeit, Verschuldung – sind nicht besonders günstig und vermögen nicht ansatzweise eine gute Prognose im Sinne des Art. 42 Abs. 2 StGB zu begründen.  

6.3      Wegen des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie Führens eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs ist eine Busse auszusprechen. Die Vorinstanz hat diese auf CHF 3‘000.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 30 Tage Ersatzfreiheitstrafe, festgesetzt. Bei der Bemessung der Busse sind auch die finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers zu berücksichtigen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Diese sind, wie sich aus den zweitinstanzlich eingereichten Unterlagen ergibt, sehr angespannt (vgl. unten E. 7.3). Dementsprechend rechtfertigt es sich, die Busse auf CHF 2‘000.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, fest zu setzen.

6.4      Die Vorinstanz hat die Vorstrafe vom 31. Oktober 2013, nebst Busse von CHF 1‘500.–, eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 70.– für vollziehbar erklärt, weil der Berufungskläger praktisch nahtlos weiter in gleicher Weise delinquiert habe und nicht einsichtig sei. Dem wäre an sich grundsätzlich zuzustimmen. Allerdings hat sich gezeigt, dass die ausgestandene Untersuchungshaft den Berufungskläger offensichtlich beeindruckt hat. Vor diesem Hintergrund besteht die begründete Erwartung, dass – auch wenn heute keine qualifizierte Gutprognose gestellt werden kann, die in Bezug auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe den bedingten Strafvollzug rechtfertigen könnte – die zu verbüssende Freiheitsstrafe ihre Wirkung nicht verfehlen und den Berufungskläger nachhaltig von weiteren Delikten abhalten wird. Unter dieser Voraussetzung kann heute auf den Widerruf der bedingten Strafe verzichtet werden; hingegen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert (Art. 46 Abs. 2 StGB).

7.

7.1      Der Berufungskläger ist mit seiner Berufung lediglich zu einem ganz geringen Teil durchgedrungen. Er trägt somit die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens nur teilweise im Umfang einer reduzierten Gebühr von CHF 900.– (90% der vollen Gebühr).

Auf die Bemessung des der amtlichen Verteidigung vom Staat auszurichtenden Stundenansatzes hat der Umstand des teilweisen Obsiegens des Berufungsklägers keinen Einfluss (vgl. BGE 139 IV 261, AGE SB.2012.75 vom 11. April 2014, SB.2013.121 vom 31. März 2014). Dieser beträgt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens CHF 200.– (vgl. BJM 2013 S. 331). Der amtlichen Verteidigerin ist daher ein Honorar gemäss ihrer Aufstellung von 6‘260.–, zuzüglich Auslagen von CHF 28.40 und Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Da der Berufungskläger im Umfang von rund 10 % obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung daher bloss CHF 6‘100.– (rund 90 % des zugesprochenen Honorars).

7.2      In Bezug auf die erstinstanzlichen Kosten hat der Freispruch von der Anklage der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zur Folge, dass die Kosten für das Gutachten des IRM (CHF 967.50), nicht dem Berufungskläger auferlegt werden können. Ansonsten sind die erstinstanzlichen ordentlichen und ausserordentlichen Kosten korrekt.

7.3     

7.3.1   Ausserdem ersucht der Berufungskläger um Erlass der Verfahrenskosten. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ist von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Im vorliegenden Fall ist dies der Ausschuss des Appellationsgerichts und zwar auch in Bezug auf die erstinstanzlichen Kosten (vgl. statt vieler AGE SB.2013.22 vom 9. Juni 2015 E. 1 und SB.2014.31 vom 24. April 2015 E. 1, je mit Hinweisen). Der Gesetzestext lässt es durchaus zu, bereits im Zeitpunkt des Urteils respektive des Kostenentscheides auf die Erhebung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise zu verzichten (vgl. Domeisen , Basler Kommentar, 2. Auflage Basel 2013, Art. 425 N 3).

7.3.2   Art. 425 StPO nennt einerseits die Möglichkeit, Verfahrenskosten zu stunden, andererseits die Möglichkeit der Herabsetzung oder des Erlasses solcher Kosten „unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person“. Damit Art. 425 StPO unter diesem Gesichtspunkt zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden würde, wobei dem zuständigen Gericht ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zukommt (Domeisen, a.a.O., Art. 425 N 4 f.; AGE SB.2011.68 vom 6. Mai 2013 E. 2.2).

Der Berufungskläger hat für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren Kosten von insgesamt CHF 8‘516.90 zu bezahlen. Daneben muss er eine Busse von CHF 2‘000.– bezahlen. Er erzielt derzeit ein Einkommen aus Arbeitslosengeldern von rund CHF 4‘000.–. Davon werden CHF 1‘618.40 für das Betreibungsamt abgezogen und ihm lediglich ein Betrag von CHF 2‘061.60, entsprechend seinem betreibungsrechtlichen Existenzmininum, ausbezahlt. Er ist verschuldet; es besteht bereits ein Verlustschein und es läuft offenbar eine Lohnpfändung (vgl. Abrechnung Arbeitslosenkasse Juli 2016, Unterhaltsvertrag vom 8. September 2003, Unterlagen Betreibungsamt […]). Es wird dem Berufungskläger offensichtlich schwer fallen, die gesamten Verfahrenskosten vollständig zu begleichen. Die entsprechenden Forderungen respektive im Falle einer Betreibung die entsprechenden Einträge im Betreibungsregister werden ihn in seiner Resozialisierung beziehungsweise in seinem finanziellen Weiterkommen möglicherweise belasten. Auch wenn die finanziellen Finanzen angespannt sind, so ist ein gänzlicher Erlass der Kosten nicht angebracht. Es kann nicht angehen, dass der Staat grundsätzlich auf seine Forderungen verzichtet und hinter andere Gläubiger zurücktritt. Es darf vom Berufungskläger die Bereitschaft zur Zahlung wenigstens eines Teils der Forderung erwartet werden. Berücksichtigt man sein Existenzminimum (CHF 2‘061.60) und die Unterhaltsbeiträge für F____ und die beiden Kinder in […] entsprechend der Aufstellung des Betreibungsamts […] (CHF 840.–, CHF 1‘300.–), so ergibt dies einen Betrag von monatlich CHF 4‘201.–. Geht man, im Falle einer Arbeitsstelle, von einem Einkommen von rund CHF 4‘800.– monatlich aus (vgl. Lohnrechner Solarium auf admin.ch), so könnte er monatlich mit CHF 300.– an die Tilgung der Busse und der Verfahrenskosten beitragen und hätte daneben noch rund CHF 300.– für die Tilgung weiterer Schulden zur Verfügung. Er wird sich diesbezüglich um Unterstützung durch eine Schuldberatung zu bemühen haben.

Diese Belastung kann ihm nicht auf unabsehbare Zeit, aber auf rund 2 Jahre zugemutet werden (vgl. SB. 2014.75 vom 29. Januar 2016). Es ist unter diesen Umständen gerechtfertigt, die erst- und zweitinstanzlichen Kosten um je rund die Hälfte zu erlassen. A____ werden somit von den erstinstanzlichen Kosten ein Betrag von CHF 3‘800.– und von den zweitinstanzlichen Kosten ein Betrag von CHF 450.– erlassen. Es verbleiben Kosten von insgesamt CHF 4‘266.90 sowie die Busse von CHF 2‘000.–, welche er nach dem Gesagten in rund 21 Monaten sollte tilgen können.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Juni 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldsprüche wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (begangen am 26. September 2014) gemäss Art. 292 StGB, grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG sowie Führens eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 29 SVG;

-       Freisprüche von der Anklage der Nötigung zum Nachteil der F____ sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (laut Anklage Ziff. A.1 begangen am 9. November 2013);

-       Einstellung des Strafverfahrens wegen Nötigung zum Nachteil der C____ und der B____ (laut Anklage Ziff. A.4 begangen am 26. September 2014).

A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen (wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, grober Verletzung der Verkehrsregeln, F

SB.2015.91 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.08.2016 SB.2015.91 (AG.2016.767) — Swissrulings