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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 01.11.2016 SB.2015.87 (AG.2016.846)

1 novembre 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,569 parole·~13 min·2

Riassunto

Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2015.87

ZWISCHEN-URTEIL

vom 1. November 2016

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud , Dr. Andreas Traub     

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A____                                                                                        Berufungskläger

[...]                                                                                                       Privatkläger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____ , geb. [...]                                                                  Berufungsbeklagter 

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...] Advokat,

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binnigerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten

vom 29. Juni 2015

betreffend Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung

Sachverhalt

Mit Urteil vom 29. Juni 2015 sprach das Einzelgericht in Strafsachen B____ – auf Einsprache gegen Strafbefehl hin – von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung frei und verurteilte ihn wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 100.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Weiter wurde festgestellt, dass der Privatkläger seine Zivilklage vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen habe. Dem Beschuldigten wurden die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 200.– und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 100.–, im Falle der Berufung CHF 200.– , auferlegt, während die Privatklägerschaft für den Fall, dass nur sie alleine ein Rechtsmittel ergreife oder ein begründetes Urteil verlange, eine Urteilsgebühr von CHF 600.–  zu tragen habe.

Gegen dieses Urteil hat der Privatkläger am 24. September 2015 Berufung erklärt und am 30. November 2015 begründet. Er beantragt, der Berufungsbeklagte sei wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil des Berufungsklägers zu verurteilen und angemessen zu bestrafen. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft aufzufordern,  die Anklageschrift zu ergänzen oder abzuändern. Subeventualiter sei das Urteil an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen, alles unter o/e Kostenfolge, wobei dem Berufungskläger die Gelegenheit zu geben sei, den Aufwand für eine angemessene Parteientschädigung zu beziffern.

Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 hat der Beschuldigte seine Berufungsantwort einreichen lassen. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist keine Berufungsantwort eingereicht. Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die Parteien sowie ihre Rechtsvertreter zur Verhandlung geladen, für die Staatsanwaltschaft erfolgte die Vorladung fakultativ. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 ersuchte der Vertreter des Privatklägers um dessen Dispensation von der Hauptverhandlung. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 gestützt auf Art. 405 Abs. 2 StPO entsprochen.

An der Verhandlung vom 1. November 2016 sind die Parteien befragt worden und deren Vertreter zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig.

1.2      Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel ergreifen, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Hingegen kann sie den Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur insoweit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO). Vorliegend beantragt der Berufungskläger die Aufhebung des gesamten Urteils. Er ist durch den Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung persönlich betroffen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids. Damit ist die Legitimation des Berufungsklägers gegeben.

2.

2.1      Die Vorinstanz hat erwogen, gemäss Strafbefehl habe der Beschuldigte beim Rückwärtsfahren den hinter seinem Auto gehenden Fussgänger A____ übersehen und sei mit diesem kollidiert. Sie führt aus, aufgrund der objektiven Beweismittel sei es jedoch praktisch unmöglich, dass der Beschuldigte mit dem Privatkläger direkt rückwärts fahrend kollidiert sei, während sich dieser vom Fahrzeug wegbewegt habe, hätte doch ein solcher Aufprall beim offensichtlich staubigen Fahrzeug  am Fahrzeugheck Spuren hinterlassen müssen. Aus den Akten ergebe sich jedoch, dass zwar auf der linken Fahrzeugseite hinten – einerseits im Bereich des hinteren Seitenfensters und andererseits unten im Bereich der Stossstange – Wischspuren erkennbar gewesen seien, jedoch nicht am Fahrzeugheck in der Mitte. Nur ein ganz kleiner Teil der Spuren gehe über die Ecke des Fahrzeugs hinaus. Damit, so die Vorinstanz, falle diese Variante  aufgrund der Akten ausser Betracht (erstinstanzliches Urteil S. 3).

Die Vorinstanz fährt fort, aufgrund der Akten und Aussagen des Privatklägers sei vielmehr die wahrscheinlichste Sachverhaltsvariante, dass nicht der Beschuldigte in den Privatkläger hineingefahren sei, sondern der Privatkläger selbst seitlich in das Auto hineingelaufen sei. Dieser habe nämlich angegeben, er sei vom Leonhardsberg kommend dem Brunnen entlang gelaufen, wobei es am Boden einen gelben Strich gehabt habe, und habe den Kohlenberg hinunter gewollt. Diese Aussage lasse darauf schliessen, dass der Privatkläger parallel zum Trottoir gegangen sein. Allerdings, so die Vorinstanz, wäre es dann gar nicht zu einer Kollision mit dem Auto gekommen, habe sich doch dessen Endstellung mehr als einen Meter von der Halteverbotslinie entfernt befunden. Damit der Privatkläger überhaupt in die Fahrspur des Autos gelangt sei, müsse er sich von der Halteverbotslinie in Richtung Fahrbahnmitte bewegt haben. Es sei deshalb wahrscheinlich, dass er sich plötzlich nach links bewegt habe – zumal sein Ziel der Barfüsserplatz gewesen sei – und dies wohl just in dem Moment, in dem sich das Auto etwa auf gleicher Höhe befunden habe (erstinstanzliches Urteil, S. 4).

Die Vorinstanz hat sodann ausgeführt, auch bei dieser letztgenannten, wahrscheinlichsten Sachverhaltsvariante wäre dem Beschuldigten eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen. Der Strassenabschnitt, auf welchem sich der Unfall ereignet habe, könne aufgrund der Situation von den Fussgängern nicht offensichtlich als Strasse wahrgenommen werden, sondern eher als Fläche, die auch von ihnen benützt werden dürfe. Hätte der Beschuldigte beim Rückwärtsfahren mit der nötigen Aufmerksamkeit nach hinten und zur Seite geschaut, dann hätte er den parallel zum Brunnen gehenden Fussgänger sehen und auch damit rechnen müssen, dass dieser links zum Barfüsserplatz abbiege. Allerdings sei festzuhalten, dass ein solcher Sachverhalt im Strafbefehl nicht geschildert sei. Die vom Gericht angenommene Variante unterscheide sich insbesondere hinsichtlich der Sorgfaltspflichtverletzung wesentlich von der im Strafbefehl geschilderten. Der Richter sei jedoch dem Immutabilitätsprinzip verpflichtet und dürfe nur das beurteilen, was in der Anklage stehe (erstinstanzliches Urteil, S. 5).

Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Anklage auch nicht zur Korrektur an die Anklagebehörde zurückzuweisen sei. Sie führt aus, im vorliegenden Fall stehe bloss eine pflichtwidrige Unaufmerksamkeit des Beschuldigten zur Diskussion, so dass dessen Interesse am Schutz seines Vertrauens das öffentliche Interesse an der Ahndung der Straftat überwiege. Deswegen sei eine Rückweisung nicht angezeigt. Überdies komme eine solche, wenn sich die nach Auffassung des Gerichts wahrscheinlich bewiesene Tatvariante bereits aus den Akten ergebe, nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, da keine Rückweisung in Frage komme, habe aufgrund der Bindung des Gerichts an die Anklage ein Freispruch vom angeklagten Tatbestand zu erfolgen (erstinstanzliches Urteil, S. 6).

2.2      Der Berufungskläger hält dem entgegen, die Vorinstanz gehe von einem Sachverhalt aus, dessen Ablauf nicht belegt bzw. aktenwidrig sei. So könnten etwa die Wischspuren seitlich am Auto, auf welche sich die Vorinstanz stütze, überhaupt nicht zugeordnet werden. Die Angaben des Beschuldigten seien zudem höchst widersprüchlich. Gänzlich unhaltbar seien die Spekulationen der Vorinstanz, wonach der Berufungskläger eine plötzliche Linkswendung gemacht habe. Es sei insgesamt unzweifelhaft, dass der Beschuldigte den Berufungskläger beim Rückwärtsfahren zu Fall gebracht habe (Berufungsbegründung Ziff. 9-16).

Weiter führt der Berufungskläger aus, bei einer Verurteilung werde der Anklagegrundsatz nicht verletzt. Vielmehr gelte im Strafbefehlsverfahren das Anklageprinzip nur eingeschränkt und sei eine Substantiierung der einzelnen Handlungen nicht nötig. Vorliegend sei daher die Anklageschrift – welche nicht alle Eventualitäten des Lebensvorgangs abdecken müsse – genügend präzise (Berufungsbegründung Ziff. 17-20). Eventualiter sei von einer geringfügigen Abweichung des Anklagesachverhalts auszugehen, welche nach Bundesgericht zulässig sei, sofern die Rechte des Beschuldigten gewahrt würden (Berufungsbegründung Ziff.  21- 24). Die Subsumtion unter den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung sei in jedem Fall – auch bei dem Sachverhaltsablauf, welchen die Vorinstanz angenommen habe – gegeben. Die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid überspitzt formalistisch gehandelt. Subeventualiter habe eine Rückweisung an die Anklagebehörde zu erfolgen, da entgegen der Meinung der Vorinstanz das öffentliche Interesse das private des Beschuldigten klar überwiege (Berufungsbegründung, Ziff. 27-29). 

2.3      Der Beschuldigte bestreitet in seiner Berufungsantwort neu, dass überhaupt eine Kollision zwischen dem Berufungskläger und seinem Auto stattgefunden habe. Dies ergäbe sich bereits aus der grossen Distanz zwischen seinem Auto und dem am Boden liegendem Berufungskläger auf dem Übersichtsfoto. Zudem habe er von Anfang an ausgesagt, dass er keine Kollision wahrgenommen habe. Ebenso wenig habe eine der anwesenden Personen einen Zusammenstoss gesehen. Diese Angaben hat er an der zweitinstanzlichen Verhandlung wiederholt (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3).

3.        

Fraglich und zu prüfen ist in der Folge, von welchem Tatablauf auszugehen ist (nachfolgend E. 3.1). Falls von einem anderen als in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt ausgegangen wird, so ist im Folgenden die entsprechende Konsequenz zu prüfen (nachfolgend E. 3.2).

3.1      In Bezug auf den zur Debatte stehenden Abstand zwischen dem Auto des Beschuldigten und dem Berufungskläger ist zunächst festzuhalten, dass beim Berufungskläger der rechte Oberschenkelhals gebrochen war (vgl. act 96) und er auch entsprechend angab, er sei auf die rechte Seite gefallen (act. 34). Auf dem Foto mit der Übersichtsaufnahme liegt er hingegen auf der linken Seite (act. 133). Dies lässt darauf schliessen, dass er sich nach dem Sturz auf die rechte Körperhälfte noch vom Ort, an dem er hingefallen ist, weggedreht hat. Dem entspricht, dass der Erste Hilfe leistende Zeuge C____ geschildert hat, der Berufungskläger habe sich dauernd bewegt (act. 41).  Auch der Berufungskläger selber hat angegeben, er habe zuerst aufstehen wollen (act. 35). Selbst wenn somit das Auto nach dem Zusammenstoss nicht mehr nach vorne versetzt worden ist – was zumindest im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten angenommen werden muss – lässt sich somit aus der Übersichtsaufnahme und der darin feststellbaren Distanz zwischen Auto und Berufungskläger nicht der Schluss ziehen, dass überhaupt kein Zusammenstoss stattgefunden habe. Dafür, dass der Berufungskläger aus eigenem  Verschulden – etwa über den Randstein – gestolpert wäre, sind ebenfalls keine Anzeichen zu erkennen, zumal am fraglichen Ort kein Trottoirgraben zu erkennen ist. Auch ist nicht davon auszugehen, dass eine Person, die in Richtung Kohlenberg abbiegen will, sich auf das erst an der Ecke zum Leonhardskirchplatz beginnende und schmale Trottoir begibt.

Aufgrund dieser Erwägungen und der Beweismittel, die sich aus den Akten ergeben – so ist etwa tatsächlich ein Handabdruck am seitlichen Fenster des Autos erkennbar (vgl. Foto auf CD, act. 82) – ist der Tatablauf, wie ihn die Vorinstanz angenommen hat, als der wahrscheinlichste anzunehmen. Zugunsten des Berufungsbeklagten ist im Zweifel auch davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger plötzlich nach links gewandt hat. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Sachverhalt, der am wahrscheinlichsten anzunehmen ist, nicht mit dem in der Anklageschrift geschilderten übereinstimmt.

3.2      Zu prüfen ist im Folgenden, ob das Strafgericht die Anklage zu Recht nicht zurückgewiesen, sondern einen Freispruch vorgenommen hat.

3.2.1   Das Strafgericht hat – unter Hinweis auf eine Lehrmeinung bzw. einen dort zitierten Entscheid des Appellationsgerichts  – erwogen, eine Korrektur der Anklage  sei in sinngemässer Anwendung von Art. 329 bzw. 333 Abs. 1 StPO nur angezeigt, wenn das öffentliche Interesse an der Ahndung der Straftat das Interesse des Beschuldigten am Schutz seines Vertrauens auf die ursprüngliche Anklage überwiege.  Eine Rückweisung komme zudem in den Fällen, in denen sich die wahrscheinlich bewiesene Tatvariante bereits aus den Akten ergebe, nur in “absoluten Ausnahmefällen“ in Betracht, weil das Gericht nicht die Rolle der Staatsanwaltschaft übernehmen dürfe (erstinstanzliches Urteil, S. 4/5).

3.2.2   Festzuhalten ist, dass der Rechtsprechung des Bundesgerichts der im vor-instanzlichen Urteil angeführte Ausnahmecharakter nicht zu entnehmen ist (vgl. BGer 6B_ 904/2015 vom 27. Mai 2016, E. 1.4.1). Gleiches gilt für die vom Strafgericht zitierte Lehrmeinung (Stephenson/Zanulardo-Walser, in: Basler Kommentar StPO, Art. 333 N 4) bzw. den dort zitierten Entscheid des Appellationsgerichts (AGE AS.2010.16). In Bezug auf die Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen ist festzuhalten, dass zwar ausgeführt wird, es sei eine Güterabwägung zwischen dem legitimen Interesse des Beschuldigten, sich auf eine definierte Anklage verlassen und sich entsprechend verteidigen zu können, und dem öffentlichen Interesse an der Ahndung strafbarer Handlungen vorzunehmen. Der Schluss der Vor-instanz, aus dem Satz „je grösser das öffentliche Interesse an der Ahndung eines Deliktes ist, desto eher wird eine Rückweisung oder Änderung der Anklage gerechtfertigt sein“  (Stephenson/Zanulardo-Walser, a.a.O.) ergebe sich für den vorliegenden Fall, dass eine Rückweisung nicht gerechtfertigt sei, greift jedoch zu kurz. Vielmehr kann die betreffende Aussage nicht losgelöst vom Zusammenhang des ganzen Abschnitts betrachtet werden. Insgesamt lässt sich aus der genannten Stelle lediglich ableiten, dass in einer Gesamtwürdigung bei schweren Delikten nur sehr zurückhaltend eingestellt werden bzw. auf eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft verzichtet werden darf. Auch dem von der Vorinstanz genannten Urteil des Appella-tionsgerichts kann nicht entnommen werden, dass bei einem Delikt wie dem hier zur Debatte stehendenden – nämlich fahrlässiger Körperverletzung – eine Rückweisung grundsätzlich nicht gerechtfertigt wäre (VGE.AS.2010.16 vom 8. Mai 2012). Vielmehr ist stets einzelfallbezogen und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu entscheiden, ob eine Anklage zurückzuweisen ist oder nicht (vgl. dazu Schmid, Praxiskommentar StPO, Art. 333 N 2a).

Ausgeführt wird weiter,  dass das Gericht, wenn es aufgrund der erhobenen Beweise zur Überzeugung kommt, dass ein strafbares Verhalten aufgrund eines Sachverhaltes vorliegt, der nicht in allen Teilen mit jenem gemäss der Anklageschrift übereinstimmt, die Anklage zur entsprechenden Abänderung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen hat (Stephenson/Zanulardo-Walser, a.a.O. N 4). Ein Verzicht auf die Rückweisung zur Abänderung der Anklage drängt sich folglich lediglich dann auf, wenn die vom Gericht erhobene Beweislage klar nicht zu einer Verurteilung führen kann. Dies ist hier gerade nicht der Fall, hat doch die Vorinstanz ausgeführt, dass auch bei der von ihr angenommenen Variante des Sachverhalts eine pflichtwidrige Verletzung der gebotenen Sorgfalt vorliegen würde (s. dazu unten E. 3.2.2).

Einigkeit besteht in Lehre und Rechtsprechung schliesslich darüber, dass im Fall der Rückweisung zur Anklageänderung der Anspruch auf das rechtliche Gehör garantiert werden müsse (6B_904/2015 vom 27.05.16 E 1.4.1; Stephenson/Zanulardo-Walser, a.a.O., Art. 329 N 12; dieselben Art. 333 N 7; Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar StPO, Art. 350 N 9). Zudem kann die Rückweisung auch noch in der Berufungsverhandlung erfolgen (6B_904/2015 vom 27.05.16 E 1.4.1; Stephenson/Zanulardo/Walser, a.a.O., Art. 333 N 5b).

3.2.3   Vorliegend hat die Vorinstanz erwogen, dass auch bei der von ihm als am wahrscheinlichsten erkannten Sachlage dem Beschuldigten eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen wäre, nämlich dass er nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit nach hinten und zur Seite geschaut habe (erstinstanzliches Urteil S. 4). Das Bundesgericht hat in einem vergleichbaren Entscheid (6B_904/2015 vom 27.05.16) eine Rückweisung der Anklage geschützt. Zu beurteilen war ein Strassenverkehrsdelikt, bei dessen ursprünglicher Anklage die Stelle, an welcher ein Überholmanöver begonnen worden war, nicht mit dem Beweisergebnis übereinstimmte. Die erste Instanz wies deshalb die Anklage zur Verbesserung zurück und führte nochmals eine Hauptverhandlung durch. Dieses Vorgehen wurde vom Bundesgericht als rechtskonform bezeichnet (E 1.4.1 des zitierten Entscheids). 

Der Beschuldigte moniert, es habe sich in dem vom Bundesgericht beurteilten Fall offensichtlich um ein vorsätzlich begangenes Delikt gehandelt, wohingegen vorliegend lediglich ein Fahrlässigkeitsdelikt zu beurteilen sei. Damit dringt er jedoch nicht durch. Vielmehr ist das Interesse an der Rückweisung bei einem Vorsatzdelikt nicht automatisch höher als bei einem fahrlässigen. Das Gesetz erklärt auch die fahrlässig begangene Körperverletzung als strafbar. Es rechtfertigt sich somit nicht, den vorliegenden Fall anders zu behandeln als den dem bundesgerichtlichen Entscheid zugrunde liegenden. Nicht zuletzt besteht vorliegend auch ein öffentliches Interesse an der Klärung der Haftungsfrage, hat doch offenbar die Versicherung des Berufungsklägers nach dem Freispruch der Vorinstanz ihre Haftung abgelehnt (s. dazu zweitinstanzliches Protokoll, S. 2).

3.3      Der Berufungskläger beantragt, der Anklagesachverhalt sei vom Berufungsgericht selber anzupassen, da es sich lediglich um eine geringfügige Abweichung handle, deren Korrektur bei Gewährung des rechtlichen Gehörs – was vorliegend erfolgt sei – zulässig sei. Dieser Antrag ist jedoch abzulehnen. Der von der Vorinstanz als wahrscheinlich angesehene Tatablauf unterscheidet sich vom angeklagten sowohl hinsichtlich der Rolle, welche dem Berufungskläger selbst zukommt, als auch hinsichtlich der Ausrichtung der Aufmerksamkeit des Beschuldigten beim Rückwärtsfahren, ist es doch ein erheblicher Unterschied, ob sich diese nach hinten oder nach der Seite hätte richten müssen. Unter diesen Umständen kann nicht von einer geringfügigen Abweichung in der Sachverhaltsschilderung gesprochen werden.

3.4      Nach dem Gesagten ist der Fall an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zur Anpassung bzw. Abänderung der Anklage.

4.

Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Das Berufungsverfahren wird gemäss Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 333 StPO sis-tiert und die Anklageschrift vom 6. November 2014 zur allfälligen Ergänzung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Für den Fall des Eingangs einer ergänzten Anklageschrift innert 30 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils wird das Verfahren an das Strafgericht zurückgewiesen zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Fällung eines neuen Urteils.

Falls innert Frist keine ergänzte Anklageschrift eingeht, wird das Berufungsgericht in der Sache entscheiden.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

            -  Berufungskläger

            -  Berufungsbeklagter

            -  Staatsanwaltschaft

            -  Strafgericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                      Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                         Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bun-desgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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