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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.02.2017 SB.2015.52 (AG.2017.447)

24 febbraio 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·12,179 parole·~1h 1min·3

Riassunto

mehrfache Verleumdung (planmässig), mehrfache Verleumdung, mehrfache harte Pornografie, Rassendiskriminierung, mehrfache falsche Anschuldigung sowie Irreführung der Rechtspflege (BGer 6B_976/2017 vom 14.11.18)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2015.52

URTEIL

vom 24. Februar 2017

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), MLaw Jacqueline Frossard,

Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

und

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Privatkläger

B____                                                                                                                    

vertreten durch S____, Advokat,

[...]   

C____                                                                                                                    

D____                                                                                                                    

E____                                                                                                                     

F____                                                                                                                     

G____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 6. Februar 2015

betreffend mehrfache Verleumdung (planmässig), mehrfache Verleumdung, mehrfache harte Pornografie, Rassendiskriminierung, mehrfache falsche Anschuldigung sowie Irreführung der Rechtspflege

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt

S. 3  

Erwägungen

S. 4  

1.

1.1 Zulässigkeit der Berufungen 1.2 Teilrechtskraft 1.3 Privatkläger

S. 4 S. 4 S. 5

2.

Sistierungsgesuch

S. 5

3.

3.1 Örtliche Zuständigkeit 3.2 Zulässigkeit der Hausdurchsuchung 3.3 Verwertbarkeit der IP-Adressen

S. 6 S. 7 S. 7

4.

Beweisanträge

S. 8

5.

Verleumdung 5.1 Urheberschaft der Blogs 5.2 Objektiver Tatbestand 5.3 Subjektiver Tatbestand 5.4 Planmässiges Vorgehen 5.5 Antragsdelikt/Verfolgungsverjährung

  S. 11 S. 15 S. 38 S. 41 S. 42

6.

Falsche Anschuldigung

S. 45

7.

Irreführung der Rechtspflege

S. 47

8.

Harte Pornografie

S. 47

9.

Rassendiskriminierung

S. 50

10.

Strafzumessung

S. 52

11.

Haftentschädigung

S. 55

12.

Zivilforderung von B____

S. 56

13.

Weisung an den Berufungskläger, verbunden mit Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB

S. 57

14.

Verfahrenskosten und amtliches Honorar

S. 57

Urteilsdispositiv

S. 58  

Rechtsmittelbelehrung

S. 60  

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 6. Februar 2015 wurde A____ der mehrfachen Verleumdung (planmässig), der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der mehrfachen harten Pornografie schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe. Von der Anklage der mehrfachen Verleumdung (teilweise ev. der mehrfachen üblen Nachrede) bezüglich des Blogs http://l____.net (Anklageschrift [AS] Ziff. 1.68-1.71, 4.139-4.141, 5.46), der Irreführung der Rechtspflege sowie der Rassendiskriminierung wurde er freigesprochen. A____ wurde zu CHF 8‘927.35 Parteientschädigung an B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 13‘939.– wurde abgewiesen. Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände wurden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen. Ferner wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 41‘335.05 und eine Urteilsgebühr von CHF 9‘000.– auferlegt. Die Mehrkosten von CHF 2‘000.– wurden zu Lasten der Strafgerichtskasse genommen. Der (damalige) amtliche Verteidiger wurde für seine Bemühungen entsprechend dem geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse entschädigt. Schliesslich wurde A____ unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches im Widerhandlungsfall verpflichtet, sämtliche seiner Internet-Blogs, Facebook-Accounts und Youtube-Channels mit diffamierendem Inhalt zu löschen bzw. deren Löschung zu veranlassen. Diese amtliche Verfügung wurde A____ als separater Beschluss ausgefertigt.

Gegen das Urteil vom 6. Februar 2015 haben die Staatsanwaltschaft und A____, dieser inzwischen neu vertreten durch [...], rechtzeitig Berufung angemeldet und fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft beantragt, A____ sei auch der mehrfachen Verleumdung gemäss AS A. Ziff. 1.68-1.71, 4.139-4.141, 5.46, der Irreführung der Rechtspflege gemäss AS B. Ziff. 2 sowie der Rassendiskriminierung gemäss AS B. Ziff. 4 schuldig zu sprechen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren zu verurteilten, unter Einrechnung der Sicherheitshaft. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Eventualiter sei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich und kostenfällig abzuweisen. Demgegenüber beantragt A____, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei unter Entschädigungsfolge vom Vorwurf der mehrfachen Verleumdung (planmässig), der mehrfachen falschen Anschuldigung sowie der mehrfachen harten Pornografie freizusprechen. Demzufolge sei er von der Verpflichtung der Bezahlung einer Parteientschädigung im Umfang von CHF 8‘927.35 an B____ freizusprechen. Im Weiteren sei er von der Verpflichtung, unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, seine sämtlichen Internet-Blogs, Facebook-Accounts und Youtube-Channels zu löschen, freizusprechen. Subeventualiter und für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils in einem Schuldpunkt sei er zu einer bedingten Geldstrafe zu verurteilen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. Beide Parteien haben ihre Anträge schriftlich begründet und sich zur Berufung der Gegenpartei vernehmen lassen. Die Privatkläger haben auf die Erhebung einer Berufung oder Anschlussberufung sowie auf die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme im Berufungsverfahren verzichtet.

Mit Verfügung vom 7. November 2016 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident die Anträge auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens sowie die Ladung von Zeugen vorbehältlich eines anderslautenden Beschlusses des Berufungsgerichts abgewiesen, hat jedoch die vom Berufungskläger eingereichten Eingaben inklusive deren Beilagen zu den Akten genommen. Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident überdies ein Sistierungsgesuch von A____ vom 20. Februar 2017 unter Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses des Berufungsgerichts anlässlich der Berufungsverhandlung abgewiesen.

In der Berufungsverhandlung vom 24. Februar 2017 sind der Berufungskläger und als Sachverständiger Dr. X____ befragt worden und die Staatsanwaltschaft, vertreten durch [...], der Vertreter des Berufungsklägers und der Vertreter des Privatklägers B____ zum Vortrag gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 311.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Berufung ergibt sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO, diejenige des Berufungsklägers, der als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides hat, aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Auf die form- und fristgerecht erhobenen Rechtsmittel ist somit einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Der Vertreter des Berufungsklägers hat bezüglich der durch das Strafdreiergericht in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB erfolgten Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände weder in der Berufungserklärung einen Antrag gestellt, noch hat er sich zu dieser Frage in seiner schriftlichen Berufungsbegründung oder in seinem Plädoyer anlässlich der Verhandlung des Berufungsgerichts geäussert oder zumindest im Eventualstandpunkt geltend gemacht, es sei auf eine Einziehung aller oder einiger Gegenstände zu verzichten. Diesbezüglich ist das Urteil demnach in Rechtskraft erwachsen. Das gilt ebenso für die durch den Privatkläger B____ nicht angefochtene Abweisung der Mehrforderung im Betrage von CHF 13‘939.– seiner Entschädigungsforderung sowie für die dem (damaligen) amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigung.

1.3      Im angefochtenen Urteil werden unter anderem auch [...] als Privatkläger aufgeführt. Diese Personen stehen im Zusammenhang mit den dem Berufungskläger vorgeworfenen falschen Anschuldigungen (Art. 303 StGB), welche die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen angeklagt hat. Die genannten Personen haben weder Strafantrag eingereicht noch je ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen. Sie haben sich deshalb auch nicht als Privatkläger konstituiert (vgl. dazu Art. 118 StPO). Davon ist offenbar auch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren ausgegangen, hat sie ihnen doch entgegen Art. 327 Abs. 1 lit. b StPO die Anklageschrift nicht zugestellt (vgl. dazu auf S. 354 der Anklageschrift die Aufzählung von deren Empfänger). Die genannten Personen erhalten deshalb nur noch eine Kopie des Urteilsdispositivs, nicht aber das schriftlich begründete Urteil. Aus dem gleichen Grund kann auf den mit Schreiben vom 21. Februar 2017 durch [...] eingereichten Antrag auf Löschung der durch den Berufungskläger unter ihrem Namen verfassten Interneteinträge nicht weiter eingegangen werden.

2.

Der Vertreter des Berufungsklägers hat zu Beginn der Verhandlung des Berufungsgerichts seinen mit Schreiben vom 20. Februar 2017, durch den instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten vorerst abgelehnten Antrag auf Sistierung des Berufungsverfahrens und Abbietung der Verhandlung vom 24. Februar 2017 erneuert. Er begründet dies mit dem gegen die Staatsanwältin eingereichten Ausstandsgesuch, über welches noch nicht entschieden worden sei. Auch wenn bei späterer Gutheissung dieses Gesuchs die bereits getätigten Verfahrensschritte wohl nachgeholt werden müssten, würde die Durchführung der Verhandlung vor einem Entscheid über die Befangenheit der Staatsanwältin unerwünschte präjudizierende Wirkung haben. Es sei aus rechtsstaatlichen Gründen schwierig nachzuvollziehen, dass die Verhandlung durchgeführt werde, nachdem die Staatsanwältin Privatklagen gegen den Berufungskläger eingereicht habe, die einen Zusammenhang mit dem gegen diesen geführten Strafverfahren aufwiesen. Es bestehe im vorliegenden Fall auch keine zeitliche Dringlichkeit, weshalb der Entscheid über das Ausstandsgesuch abzuwarten sei. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO übt die von einem Ausstandsgesuch betroffene Person ihr Amt weiter aus. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber insbesondere verhindern, dass durch ein unmittelbar vor dem Hauptverfahren gestelltes, offensichtlich haltloses Ausstandsbegehren das Verfahren blockiert wird (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1150). Eine Sistierung des Verfahrens mit Abbietung der bereits angesetzten Hauptverhandlung erscheint deshalb nur dann geboten, wenn ohne vertiefte Prüfung feststeht, dass das Ausstandsgesuch mit grosser Wahrscheinlichkeit gutzuheissen sein wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Bundesgericht unterscheidet bezüglich der Anforderungen an die Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft zwischen dem Vorverfahren, in welchem die Staatsanwaltschaft zur Zurückhaltung verpflichtet ist und sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten hat, und dem Verfahren nach Erhebung der Anklage, in welchem die Staatsanwaltschaft definitionsgemäss nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 180). Eine Gutheissung des Ausstandsgesuchs des Berufungsklägers erscheint deshalb eher als unwahrscheinlich, weshalb der Antrag auf Sistierung des Verfahrens und Verschiebung der Hauptverhandlung abzuweisen ist.

3.

3.1      Der Vertreter des Berufungsklägers bestreitet nach wie vor die örtliche Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt zur Durchführung des gegen den Berufungskläger geführten Strafverfahrens. Er ist der Ansicht, dass vielmehr die Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft zur Beurteilung zuständig seien. Der Berufungskläger habe die von ihm veröffentlichten Beiträge an seinem Computer an seinem Wohnort verfasst. Während die Ermittlungen dazu bereits im Jahr 2007 aufgenommen worden seien, sei er erstmals im November 2010 zur Sache einvernommen worden, ohne jedoch (auch) mit dem Vorwurf der falschen Anschuldigung konfrontiert zu werden. Dies sei erst im Jahre 2012 erfolgt sei. Zu diesem Zeitpunkt hätte das Verfahren längst an den Kanton Basel-Landschaft abgetreten worden sein müssen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Nach Art. 34 Abs. 1 StPO sind, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt hat, für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Die Strafprozessordnung stellt also nicht auf ein zeitliches Element ab (wie der Ort, an dem die erste Straftat verübt worden ist, oder der Ort, an dem die ersten Ermittlungen aufgenommen worden sind). Welche Tat mit der schwersten Strafe bedroht wird, ergibt sich aus den Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Vorliegend ist gegen den Berufungskläger wegen Verleumdung, mehrfache Pornografie, Rassendiskriminierung, falsche Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege ermittelt worden. Von diesen Delikten wird einzig die falsche Anschuldigung mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet (Art. 303 Ziff. 1 StGB), während für alle anderen Straftaten die Obergrenze der möglichen Freiheitsstrafe bei drei Jahren liegt. Der Vorwurf der falschen Anschuldigung bezieht sich auf die Anzeigestellung des Berufungsklägers auf der Bezirkswache City in Basel. Damit ergibt sich die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden in Basel-Stadt.

3.2      Auch die Einwendungen, die der Berufungskläger gegen die Zulässigkeit der Hausdurchsuchung vom 18. September 2015 vorbringt, vermögen nicht zu überzeugen. Es trifft nicht zu, dass damals kein Tatverdacht gegen den Berufungskläger bestanden hat. Die Vorinstanz hat den diesbezüglich relevanten Sachverhalt in chronologischer Reihenfolge geschildert und dargelegt, wann und weshalb sich ein Tatverdacht gegenüber dem Berufungskläger gebildet und verdichtet hat (Urteil S. 182 f.). Darauf kann verwiesen werden, ebenso wie auf ihre Schlussfolgerung, wonach die Beschlagnahme des Computers des Berufungsklägers als mögliches Tatmittel sinnvoll erschienen ist und sich als rechtmässig erweist. Die anlässlich der Hausdurchsuchung erhobenen Beweise bleiben nach dem Gesagten verwertbar.

3.3      Schliesslich stellt sich in formeller Hinsicht noch die Frage, ob die Erkenntnisse rund um die Ermittlung der IP-Adressen beziehungsweise deren Zuordnung zum Beschuldigten als unverwertbar zu erklären sind, da deren Gewinnung ohne die nach Meinung der Berufungsklägers notwendige richterlich Genehmigung erfolgt sind. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es sich bei den IP-Adressen lediglich um Adressierungselemente handle, die vergleichbar mit Mobilrufnummern seien und analog solcher ohne richterliche Genehmigung ermittelt werden dürften. Die IP-Adresse des Berufungsklägers lasse keinerlei Rückschlüsse auf sein Verhalten zu resp. es könne nicht von einer Überwachung gesprochen werden. Das Bundesgericht hat sich in seinem Entscheid 6B_656/2015 vom 16. Dezember 2016 mit der Frage des Erfordernisses einer Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht bei der Erhebung von Internet-Daten befasst. Dabei hat es unterschieden zwischen (richterlich nicht zu bewilligenden) Bestandesdaten-Auskünften und (richterlich zu bewilligenden) Auskünften zu Verbindungs-Randdaten. Erstere würden Daten darstellen, die lediglich Auskunft darüber gäben, wer als Inhaber oder Rechnungsadressat eines Anschlusses beim Anbieter registriert sei. Dabei sei den Strafverfolgungsbehörden der Anschluss bereits bekannt. Bei den Verbindungs-Randdaten (= Teilnehmeridentifikation gemäss Art. 273 Abs. 1 StPO) würden Teilnehmer an konkreten Fernmeldeverbindungen über einen gewissen Zeitraum hinweg identifiziert, womit Verkehrsdaten von Kommunikationen erhoben und gestützt darauf Teilnehmer und Anschlüsse identifiziert werden könnten. Bezüglich der Abgrenzung weist das Bundesgericht darauf hin, dass grundsätzlich von einer Bestandesdatenabfrage auszugehen sei, wenn den Strafverfolgungsbehörden bereits ein Internetanschluss oder eine E-Mail-Adresse bekannt sei. Wenn die Behörden aber lediglich von strafbaren Internetkommunikationsaktivitäten Kenntnis hätten, die zugewiesenen IP-Adressen und registrierten Kunden aber nicht kennen würden, sondern diese über die Verbindungsranddaten der betreffenden Internetkommunikation eruiert werden sollen (= IP-History), sei von bewilligungspflichtigen Verbindungs-Randdaten auszugehen. Bei Bestandesdatenauskünften werde nur gefragt, wer einen bestimmten Internet-Anschluss benützt habe, während bei der Randdatenerhebung gefragt werde, „wer, wann mit wem“ über das Internet kommuniziert habe. Im durch das Bundesgericht untersuchten Fall wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, über verschiedene E-Mail-Adressen drei Droh-E-Mails an in eine frühere Strafuntersuchung gegen ihn involvierte Personen versandt zu haben. Die Auskunft des ausländischen Kommunikationsdienst-Anbieters über den Zeitpunkt der Erstellung der E-Mail-Adressen und der Nachrichten sowie darüber, über welche IP-Adressen und Provider die Adressen generiert und die E-Mails verschickt wurden, hat das Bundesgericht als Daten beurteilt, die den Strafbehörden die Ermittlung des Orts des Versandes der inkriminierten Nachrichten ermöglicht hätten. Es habe sich daher um Daten, die die Kommunikation betreffen, und somit um Verbindungs-Randdaten gehandelt. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft bei zwei Blogs (http://o____.blogspot.com und http://p____.blogspot.com) mittels IP-Adressen recherchiert. In beiden Fällen hat sie zunächst beim Bloghost Google die IP-Adresse erhalten, von welcher aus der Blog bewirtschaftet wurde, und dann beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ermittelt, dass diese IP-Adresse dem Berufungskläger zuzuordnen sind. Die Staatsanwaltschaft hat demgemäss nicht eruiert, „wer, wann mit wem“ über das Internet kommuniziert hat beziehungsweise nicht - wie in Art. 273 Abs. 1 StPO für die Genehmigungspflicht vorgesehen - Auskunft darüber verlangt, wann und mit welchen Personen oder Anschlüssen die überwachte Person über den Post- oder Fernmeldeverkehr Verbindung hat oder gehabt hat. Dementsprechend hat sie auch keine IP-History eingeholt, sondern nur die IP-Adresse. Mittels dieser konnte sie lediglich indirekt eruieren, von welcher E-Mail-Adresse der Blog bewirtschaftet wurde. Wie auch die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, handelt es sich vorliegend, im Gegensatz zu dem durch das Bundesgericht beurteilten Fall, nicht um Kommunikation im Internet und deren Überwachung. Vielmehr war einzig festzustellen, wem die Urheberschaft von im öffentlich zugänglichen Internet publizierten Blog-Einträgen zuzuordnen war. Die IP-Adresse ist in so einem Fall vergleichbar mit einem am Tatort hinterlassenen Fingerabdruck oder einer DNA-Spur. Dass deren Ermittlung via Datenbanken keiner richterlichen Genehmigung bedürfen, braucht nicht weiter dargelegt zu werden. Auch die via den Bloghost und das UVEK ermittelte Zuordnung der IP-Adresse zum Berufungskläger kann demnach entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers verwertet werden.

4.

4.1      Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Berufungserklärung den Beweisantrag gestellt, es sei ein neues psychiatrisches Gutachten über den Berufungskläger einzuholen. Dies wurde durch den instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten mit Verfügung vom 7. November 2016 vorläufig abgewiesen. Allerdings wurde Dr. X____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, als Sachverständiger zu Verhandlung des Berufungsgerichts geladen. Dieser wurde unter anderem danach gefragt, ob es aus seiner Sicht fachlich einen Grund gäbe, ein aktuelles Gutachten einzuholen. Der Sachverständige hat diese Frage verneint unter Hinweis darauf, dass seines Erachtens keine wesentlichen neuen Dokumente existierten, die zu anderen gutachterlichen Aussagen führen würden. Ferner hat der Berufungskläger erklärt, er wäre nicht bereit, mit Dr. X____ zusammenzuarbeiten. Bei dieser Situation sind von einem neuen Gutachten keine anderen Erkenntnisse zu erwarten, als sie auch aus dem bestehenden Gutachten vom 23. Oktober 2014 und den Erläuterungen des Sachverständigen anlässlich der Verhandlung des Berufungsgerichts gewonnen werden können.

4.2      Der Berufungskläger hat in der Verhandlung des Berufungsgerichts seinen Antrag auf Einvernahme diverser Zeugen erneuert. Die Parteien haben nur Anspruch darauf, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Ein Verzicht auf die Abnahme von weiteren Beweisen ist auch zulässig, wenn sich das Gericht aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abgelehnten Beweisanträge nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermögen (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157; 125 I 127 E. 6c/cc S. 135, je mit Hinweisen; BGer 6B_751/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 6.2; statt vieler: AGE SB.2015.50 vom 24. August 2016). Was eine Befragung von Dr. H____ betrifft, so befindet sich dessen schriftlich verfasste psychiatrische Abklärung vom 5. Juli 2007 in den Akten. Es handelt sich dabei um ein Parteigutachten, welchem nicht der gleiche Stellenwert wie einem Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder dem Gericht eingeholt wird, zukommt. Die Ausführungen von Dr. H____ bilden bloss, aber immerhin, Bestandteil der Parteivorbringen des Berufungsklägers (vgl. dazu BGer 6B_619/2014 vom 4. November 2014 mit Verweis auf BGE 132 III 83 und 127 I 73). Vorliegend hat das Berufungsgericht den gerichtlichen Sachverständigen zur Hauptverhandlung geladen und befragt. Eine mündliche Stellungnahme auch des Privatgutachters erscheint bei dieser Situation als unnötig, weshalb der Antrag, diesen als Zeugen zu befragen, abzuweisen ist. In antizipierter Beweiswürdigung kann ebenso auf eine Befragung von [...] verzichtet werden. Diese sollen Auskunft erteilen können zu Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem gegen den Berufungskläger im Jahre 2006 eingeleiteten Kündigungsverfahren stellen. Abgesehen davon, dass der diesbezügliche Sachverhalt durch verschiedene Gerichtsurteile genügend geklärt ist (vgl. dazu insbesondere die beiden Entscheide des Verwaltungsgerichts VD.639/2007 vom 18. Dezember 2007 und VD.617/2009 vom 15. Oktober 2009, vom Bundesgericht bestätigt mit BGer 8C_373/2010 vom 3. August 2010), erscheinen Aussagen zur damaligen Ausgangslage im Kündigungsverfahren für das vorliegende Strafverfahren entbehrlich. Das Berufungsgericht bezweifelt nicht, dass der Berufungskläger ein engagierter Lehrer gewesen ist, dessen Unterricht bei vielen Schülern grossen Anklang gefunden hat. Vorliegend geht es jedoch um die Beurteilung, ob er seine Sicht der Dinge tatsächlich „im Rahmen der Meinungsäusserungsfreiheit“ dargestellt hat, wie dies sein Verteidiger geltend macht, oder ob er die Grenzen, die ihm das Strafrecht auferlegt, überschritten hat. Dazu können die angerufenen Zeugen keinen Beitrag leisten.

4.3      Erst in der Verhandlung des Berufungsgerichts vom 24. Februar 2017 hat der Berufungskläger persönlich erklärt, er wolle vor Abschluss des Beweisverfahrens auch ein paar Beweisanträge stellen. Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO müssen Beweisanträge für das Berufungsverfahren jedoch mit der Berufungserklärung geltend gemacht werden. Wird ein Beweisantrag erst nach der Berufungserklärung gestellt, muss nachvollziehbar begründet werden, warum er nicht vorher erfolgt ist (vgl. AGE SB.2014.13 vom 24. Juni 2016). Auf entsprechende Frage hat der Berufungskläger erklärt, er habe sich die Mühe gemacht, sämtliche Akten durchzustudieren, und dabei gemerkt, dass das Gericht nicht im Besitze sämtlicher Akten sei. Er habe Akten gefunden, die ganz wesentlich seien und ein ganz anderes Bild ergäben als die durch die Staatsanwaltschaft zusammengetragenen Akten. Damit hat der Berufungskläger mit keinem Wort begründet, weshalb er die Akten nicht schon früher eingereicht hat. Insbesondere hat er nicht geltend gemacht, dass eine rechtzeitige Sichtung der Akten im Hinblick auf die Einreichung der Berufungserklärung nicht möglich gewesen wäre. Der Berufungskläger hat sich vom 6. Februar 2015 bis zum 25. Februar 2015 in Sicherheitshaft befunden. Bis zur Abgabe der Berufungserklärung vom 5. Juni 2015, spätestens aber bis zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung vom 18. September 2015, wäre ihm nach der Entlassung aus der Sicherheitshaft somit genügend Zeit verblieben, die ihm wesentlich erscheinenden Beweise seinem Verteidiger früh genug zukommen zu lassen, damit dieser sie hätte einreichen können. Der erst in der Verhandlung gestellte Beweisantrag ist damit klar verspätet. Abgesehen davon hat der Berufungskläger nicht dargelegt, inwiefern diese angeblich fehlenden Akten es vermöchten, „ein ganz anderes Bild“ zu zeichnen als die durch die Staatsanwaltschaft zusammengetragenen Akten. Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers hat sich gezeigt, dass die vom Berufungskläger angesprochenen Emails an B____ bereits bei den Akten lagen. Die Akten des vorliegenden Falles sind ausserordentlich umfangreich und ermöglichen es dem Gericht, eine klare Vorstellung des rechtlich relevanten Sachverhalts zu erhalten. Der durch den Berufungskläger persönlich eingereichte Beweisantrag ist bei dieser Situation auch in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148) abzuweisen.

5.

5.1      Der Berufungskläger war seit 1984 im Kanton Basel-Stadt als Lehrer angestellt. Nachdem es im Herbst 2005 zu Problemen mit Eltern von durch ihn unterrichteten Schülern kam, spitzte sich die Situation im Laufe des Jahres 2006 immer mehr zu, bis dass die Anstellungsbehörde am 22. August 2016 [recte 2006] eine erste Kündigung des Arbeitsvertrages und, nach deren Aufhebung durch das Verwaltungsgericht am 18. Dezember 2007, am 3. September 2008 eine zweite Kündigung aussprach. Diese wurde durch das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 15. Oktober 2009 und durch das Bundesgericht mit Entscheid vom BGer 8C_373/2010 vom 3. August 2010 geschützt (vgl. auch den ausführlicheren Sachverhalt unter Ziff. 5.3.2). In der Anklageschrift wird dem Berufungskläger vorgeworfen, spätestens ab Mitte 2007 verschiedenste Persönlichkeiten, welche im Zusammenhang mit seiner Kündigung mit ihm in Kontakt geraten sind, mit Einträgen in diversen Blogs verleumdet zu haben. Bevor auf den Inhalt der einzelnen Posts näher eingegangen werden kann, ist zu prüfen, ob die Blogs überhaupt dem Berufungskläger zugeordnet werden können. Während der Berufungskläger die Urheberschaft der ihm durch die Vorinstanz zugeschriebenen Blogs mit Ausnahme des Blogs „http://m____.net“ bestreitet, ist die Staatsanwaltschaft der Meinung, auch die Blogs http://l____.net und http://l____swissblog.ch (ehemals „blog.ch“) seien durch den Berufungskläger geführt worden.

5.1.1   Was die durch die Vorinstanz dem Berufungskläger zugeordneten Blogs betrifft, erachtet auch das Berufungsgericht dessen Urheberschaft als nachgewiesen. Hierfür kann vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urteil S. 186 – 190). Zusammengefasst ergibt sich Folgendes:

o____.blogspot.com: Die IP-Adresse wurde beim Bloghost ermittelt und dem Berufungskläger mittels UVEK-Abfrage zugeordnet. Auf dem PC des Berufungsklägers wurden im Blog veröffentlichte Auszüge aus den Einvernahmen und weitere Aktenstücke, zu denen primär nur der Berufungskläger Zugang hatte, als eingescannte Dokumente gefunden.

p____.swissblog.ch: Es wurde der Ausdruck einer E-Mail sichergestellt, worin dem Berufungskläger ein neues Passwort zum Konto P____ beim damaligen Bloghost blog.ch, der später zu swissblog.ch umbenannt wurde, zugestellt wurde (Akten S. 156, Pos. 16.15).

p____.blogspot.com: Die IP-Adresse wurde beim Bloghost ermittelt und dem Berufungskläger mittels UVEK-Abfrage zugeordnet. Bei versuchter Kontaktaufnahme der Staatsanwaltschaft mit dem Blogger „Coach“ erschien als Empfängeradresse die Emailadresse m____@gmx.ch, welche auf den Berufungskläger samt dessen Wohnadresse sowie die von ihm zugestandenermassen verwendete Emailadresse A____@bluewin.ch registriert ist.

q____.swissblog.ch (ehem. “blog.ch”): Es wurde der Ausdruck einer E-Mail sichergestellt, in welcher dem Berufungskläger ein neues Passwort zugeteilt worden war (Akten S. 156, Pos. 16.13). Gemäss Bloghost Idealizer war für den Administrator des Blogs die E-Mail-Adresse A____@bluewin.ch hinterlegt. Ein auf diesem Blog veröffentlichter Beitrag wurde als Word-Datei auf dem beschlagnahmten PC des Berufungsklägers festgestellt.

m____.swissblog.ch (ehem. “blog.ch”): Die Zugangsdaten wurden an A____@bluewin.ch gesandt. Laut Auskunft des Bloghosts Idealizer war für den Administrator des Blogs die E-Mail-Adresse A____@bluewin.ch hinterlegt. In einer E-Mail an [...] verwies der Berufungskläger auf den Blog m____.swissblog.ch (Akten S. 856). Ferner ist auf ein Printscreen vom beschlagnahmten Computer hinzuweisen, wonach dem Berufungskläger von Seiten des Bloghosts 15 E-Mails geschickt worden waren, die ihn über die Kommentierung von Beiträgen auf dem fraglichen Blog informierten (Akten S. 858). Auch die Chronologie der Ereignisse hat indiziellen Charakter: Nachdem E____ am 6. März 2008 unter Kündigungsandrohung gefordert hatte, verleumderische Inhalte auf dem Blog m____.net zu löschen, kam der Berufungskläger dem nach. Allerdings wurde gleichentags der hier diskutierte (namentlich verwandte) Blog m____.blog.ch auf den Namen A____ neu registriert und die erwähnte E-Mail von E____ nun dort veröffentlicht.

t____.swissblog.ch (ehem. “blog.ch”): Gemäss Bloghost Idealizer war für den Administrator des Blogs die E-Mail-Adresse A____@bluewin.ch hinterlegt. Bei der Hausdurchsuchung wurde die Todesanzeige von [...] gefunden, die auf dem Blog veröffentlicht worden war. Ferner existiert ein Printscreen vom beschlagnahmten Computer, wonach dem Berufungskläger von Seiten des Bloghosts 54 E-Mails geschickt worden waren, welche ihn über die Kommentierung von Beiträgen auf dem fraglichen Blog informierten (Akten S. 1207).

u____.swissblog.ch (ehem. “blog.ch”): Die private Emailadresse des Berufungsklägers war im Administratorbereich des Blogs hinterlegt. Zudem wurde ein neues Passwort für das Konto an das private E-Mailkonto des Berufungsklägers versandt.

r____.net: Auf dem Datenträger des Computers wurde der HTML-Code gefunden, den der Computer während der Bearbeitung des Blogs zwischengespeichert hatte. Zudem wurden Vorgänge veröffentlicht, von denen nur der Berufungskläger (detaillierte) Kenntnis haben konnte, wie beispielsweise ein Vorfall vor dem Strafgericht.

v____.swissblog.ch (ehem. “blog.ch”): Laut Auskunft des Bloghosts Idealizer war für den Administrator des Blogs die E-Mail-Adresse A____@bluewin.ch hinterlegt. Zudem wurde ein neues Passwort für das Konto an das private E-Mailkonto des Berufungsklägers versandt.

Insgesamt kann von einer geschlossenen Indizienkette ausgegangen werden, im Rahmen derer keine vernünftigen Zweifel an der Urheberschaft des Berufungsklägers mehr bestehen können.

5.1.2   Bezüglich der Blogs http://l____.net und http://n____.blog.ch ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass trotz zahlreicher Indizien für die Täterschaft des Berufungsklägers keine eindeutigen objektiven Beweise für die Urheberschaft des Berufungsklägers vorhanden wären. Entgegen der übrigen Blogs hätten keinerlei technische Daten gesichert werden können, die einen klaren Schluss auf die Täterschaft des Berufungsklägers zuliessen. Als einziger Vorgang auf dem Computer des Berufungsklägers habe festgestellt werden können, dass dieser versucht habe, das Passwort eines der L____-Blogs mit dem Hilfsmittel „Passwort vergessen“ zu erlangen. Im Gegensatz zu den übrigen Blogs sei aber kein Passwort an die E-Mail-Adresse des Berufungsklägers gesendet worden. Zudem bestünden in den Einträgen Komma-Fehler, die einem Lehrer nicht unterlaufen wären. Es komme hinzu, dass sich der Berufungskläger in einem Masse von diesen beiden Blogs distanziere, die in keinem Verhältnis zu seinen übrigen Bestreitungen stünden.

Am 2. Mai 2012 wurde dem Berufungskläger anlässlich einer Einvernahme vorgehalten, im Blog http://l____.net sei eine Mail von E____ vom 10. März 2008 veröffentlicht worden, die in keinem anderen Blog, auch nicht in dem zugestandenermassen durch ihn geführten Blog http://m____.net, erschienen sei. Somit könne niemand diese Mail kopiert und wieder veröffentlicht haben (Akten S. 1372). Der Berufungskläger bestritt, dieses Schreiben nie in seinem Blog veröffentlicht zu haben. Anlässlich einer weiteren Einvernahme am 25. Mai 2012 legte er einen Ausdruck aus seinem Blog http://m____.net vor, auf dem die fragliche Mail ersichtlich war (Akten S. 3475), und bemerkte gegenüber dem ihn befragenden Detektiv-Wachtmeister: „Du siehst also, es konnte von meinem Blog kopiert und wieder im Blog von L____ eingefügt werden. Du hast gesagt, dass du meine Blogs von Anfang an gesammelt hast. Offensichtlich doch nicht. He, jetzt scheisst dich dies an […]“ (Akten S. 3478).

Die Staatsanwaltschaft hat am 11. März 2008 einen Ausdruck aus dem Blog http://m____.net gemacht (Beilagen zu den Akten, Ordner 8, S. 196 und 197). Ein Vergleich dieser Kopie mit der vom Berufungskläger am 25. Mai 2012 vorgelegten Kopie ergibt, dass sich letztere hinsichtlich des Eintrags vom “7. März, 14:23 Uhr“ in wesentlichen Punkten von demjenigen, die die Staatsanwaltschaft abgelegt hat, unterscheidet. Offensichtlich ist der Text der Situation angepasst worden. Statt „Meine Frage an alle interessierten Juristen: Wie kann man diese Frau stoppen? Ich nehme an, das folgende Mail wird bei E____ auf taube Ohren stossen“ heisst es nun „Der anschliessende Mail-Wechsel zeigt deutlich auf, dass gewisse Staatsfunktionäre das Thema “Staatsmobbing“ am liebsten totschweigen würden. Im Sinne der Transparenz möchte ich Ihnen die interessanten Mails nicht vorenthalten“. Im Auszug der Staatsanwaltschaft endet der Eintrag mit einer Mail des Berufungsklägers vom 7. März 2008 an E____. Demgegenüber werden in dem vom Berufungskläger am 25. Mai 2012 eingereichten Ausdruck auch die Mail von E____ vom 10. März 2008 und eine weitere Antwort des Berufungsklägers (diese ohne Wiedergabe des sonst üblichen E-Mail-Kopfes und ohne Datierung) aufgelistet. Abgeschlossen werden die Einträge auf beiden Ausdrucken mit “A____ -7. MRZ,14:23“. Es stellt sich in erster Linie die Frage, wie der Berufungskläger am 7. März 2008 eine Mail veröffentlichen konnte, die er erst am 10. März 2008 erhalten hat. Auffällig ist auch Folgendes: Laut dem durch die Staatsanwaltschaft am 11. März 2008 erstellten Ausdruck war der Berufungskläger seit 90 Tagen online, wobei die letzte Aktualisierung am 9. März um 09:38 stattgefunden hatte. Der Berufungskläger hätte somit problemlos die Möglichkeit gehabt, die Mail von E____ vom 10. März 2008 aufzuschalten, was er aber nicht getan hatte. Laut dem vom Berufungskläger zu Beweiszwecken eingereichten Ausdruck war er seit 1604 Tagen online, wobei die letzte Aktualisierung am 2. Mai, 16:40 stattgefunden hatte. Die Befragung durch die Staatsanwaltschaft, in welcher ihm der entsprechende Vorhalt (wonach sich in seinem Blog die fragliche Mail nicht befunden habe und deshalb auch nicht habe kopiert werden können) gemacht worden war, war gleichentags um 12.40 Uhr beendet worden. Die gesamte Situation kann nicht anders gedeutet werden, als dass der Berufungskläger die Mail von E____ vom 10. März 2008 im Nachgang zur Einvernahme vom 2. Mai 2012 zu Beweiszwecken in den von ihm verwalteten Blog http://m____.net unterhalb seines eigentlichen Eintrags, aber noch vor dem Datum des 7. März 2008, eingefügt hat.

Bei dieser Situation bleibt es bei der Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass kein Fremder die Möglichkeit gehabt hätte, die an den Berufungskläger gerichtete Mail von E____ vom 10. März 2008 zu kopieren. Beim Blogger von http://l____.net muss es sich deshalb zwingend um den Berufungskläger gehandelt haben. Dass sich dieser, wie die Vorinstanz festgehalten hat, in einem im Vergleich zu den übrigen Bestreitungen auffällig starken Ausmass von diesem Blog und dem Blog http://n____.blog.ch distanziert, lässt sich mit der ihm in diesem Zusammenhang vorgeworfenen Irreführung der Rechtspflege erklären (vgl. dazu Ziff. 7). Es kommt hinzu, dass der Berufungskläger eigene Texte mit „L____“ unterschrieben hat (Akten S. 1565 und 2968). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ein namhafter Teil der Beiträge auf den L____-Blogs sich mit der Geschichte des Berufungsklägers beschäftigt, was gegen die Theorie des unbekannten Dritten spricht. Es ist höchst unwahrscheinlich und widerspricht der üblichen Lebenserfahrung, dass ein Dritter sich ausschliesslich vom Schicksal eines anderen in dem Ausmass angesprochen fühlt, dass er einen ohnehin bereits weit verbreiteten Blog noch zusätzlich verbreitet, ohne auch nur ein Wort über den Grund seiner eigene Betroffenheit zu verlieren. Nach dem Gesagten bleibt kein Raum für Zweifel daran, dass auch der Blog http://l____.net klar dem Berufungskläger zugerechnet werden muss. Dass dies auch für den Blog http://n____.blog.ch zutrifft, ist zwar anzunehmen, kann aber nicht mit genügender Sicherheit nachgewiesen werden.

5.2     

5.2.1   Der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Der Berufungskläger führt aus, der Täter müsse somit bewusst im Sinne eines dolus directus eine unwahre, rufschädigende Äusserung tätigen. In den Blogs seien die fraglichen Äusserungen aber nie einfach in den Raum gestellt worden, sondern seien immer mit entsprechenden Aktenauszügen dokumentiert gewesen. So sei beispielsweise objektiviert worden, dass E____ den Berufungskläger fälschlicherweise der Drohung angezeigt habe. Ebenfalls objektiviert worden sei durch entsprechende Veröffentlichung von nicht geheimen E-Mails und Schriftstücken, dass dem Berufungskläger durch verschiedene Personen im Erziehungsdepartement angedroht worden sei, er werde freigestellt und die Kündigung erhalten, wenn er sich nicht psychiatrisch begutachten lasse, wobei es gerichtsnotorischerweise dann in der Tat auch so gekommen sei. Der Berufungskläger tue demgemäss nichts anderes, als die objektivierten Fakten weiter zu kommentieren. Dass dies aus seiner Sicht erfolge, ändere nichts daran, dass alle - nunmehr als verleumderisch taxierten Kommentare einen realen Hintergrund hätten und entsprechend dokumentiert worden seien. Diese Behauptung des Berufungsklägers trifft nicht zu. Vielmehr ist der Vorinstanz zu folgen, welche festhält, dass die Blogs wesentlich weitergehende Inhalte haben als die “Fakten“ (vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. 5.3, insbesondere Ziff. 5.3.3), die der Berufungskläger (auch im Berufungsverfahren) aufführt. So wird unter anderem von DDR- und Nazi-Methoden gesprochen und davon, dass B____ durch und durch verlogen und arglistig und ein Machtmensch sei, der Mitarbeiter, die nicht auf seiner Linie seien, skrupellos ausschalte. Zudem erhebe E____ satanische Anschuldigungen, sie begehe perfiden Taten, die an arglistiger Perversion kaum mehr zu überbieten seien. Von lediglich objektiven Fakten kann also keine Rede sein.

5.2.2   Nachfolgend wird eine Auswahl von Einträgen aus diversen Blogs wiedergegeben, welche in der Anklageschrift aufgelistet sind. Stellen, welche das Berufungsgericht als objektiv verleumderisch im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB erachtet, sind in kursiver Schrift und fett markiert.

1.3.     o____.blogspot.ch; 31.08.2012 (Ordner 1): Titel: Lic. iur. [...] – ausserordentlich befangener Staatsanwalt   … Der Brief von Lehrer H. an [...] zeigt deutlich, dass dieser Staatsanwalt alles unternimmt, um die strafrechtlich relevanten Taten von Regierungsrat B____ unter den Teppich zu kehren. Die Vorwürfe gegen Regierungsrat B____ sind weder diffus noch wirr, sondern massiv. Zahlreiche Dokumente belegen, dass Lehrer H. unter der Regie von Regierungsrat B____ und E____ als "selbst - und fremdgefährlich" verleumdet wurde, um ihn aus dem Basler Schulsystem zu mobben. Dem völlig unschuldigen Lehrer wurde unterstellt, er habe Drohungen geäussert, was sich als böswillige Lüge erwies. … Auch dieses arglistige Konstrukt benutzt B____, um von seinen eigenen Taten abzulenken. …

1.4.     o____.blogspot.ch; 25.04.2012 (Ordner 1): Titel: Ausserordentlicher Staatsanwalt   ... Dass Regierungsrat B____ die Lüge seiner Mitarbeiterin E____ (Lehrer H. habe Drohmails verschickt) ohne Rücksprache mit dem Lehrer für bare Münze nimmt, beweist, dass Regierungsrat B____ seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, mit seinem voreiligen Brief an die Elternschaft (die Kündigung von Lehrer H. sei rechtmässig) sein Amt missbraucht hat und mit seinen falschen Anschuldigungen (Lehrer H. habe eine Fernmeldeanlage missbraucht) die Rechtspflege vorsätzlich in die Irre geführt hat….

1.5.     o____.blogspot.ch; 22.01.2012 (Ordner 1):   … Bereits schon der tendenziöse Titel des BaZ-Artikels führt in die Irre: Nicht der angebliche Ex-Lehrer verfolgt B____, sondern der Erziehungsminister verfolgt den Lehrer, der sich seit über fünf Jahren gegen seine arglistige Entlassung wehrt. …

1.6.     o____.blogspot.ch; 28.12.2011 (Ordner 1): Titel: B____ in Komplott verwickelt   Das Stawa-Dokument vom 12.8.2006 beweist, dass Regierungsrat B____ in das Komplott gegen Lehrer H. verwickelt war. Lehrer H. wurde wahrheitswidrig als selbst- und fremdgefährlich verleumdet um ihm rechtswidrig zu kündigen. Bis heute hat sich keine einzige Tageszeitung mit dem Mobbingfall Lehrer H. befasst.

1.7.     o____.blogspot.ch; 26.05.2009 (Ordner 1): Titel: Die schrillen Töne des B____   … Klartext: Lehrkräfte, die sich gegen unsere Ziele wehren, werden zwangsweise psychiatrisiert. Wer sich nicht psychiatrisieren lassen will, dem kündigen wir wegen schwerer Pflichtverletzung. … Klartext: Mit einer stärkeren Individualisierung in einer heterogenisierten Basisstufe werden wir die Lehrkräfte vorsätzlich überfordern. Die Burn-Out-Rate wird markant ansteigen. Die Psychiatrisierung der ausgebrannten Lehrkräfte wird uns eine flächendeckende „Gedankenkontrolle“ ermöglichen. In Tagesschulen werden die Kinder zum Wohle des Staates sozialistisch indoktriniert. …

1.8.     o____.blogspot.ch; 10.08.2008 (Ordner 1): Titel: B____ und die Wahrheit   "Der Fisch stinkt vom Kopfe her." Norddeutsches Sprichwort (Foto von B____)   … Diverse anonyme Blog-Betreiber äussern sich äusserst kritisch zu Regierungsrat B____. Dieser beklagt sich im Internet über eine Verleumdungskampagne gegen seine Person. Das Gegenteil ist der Fall. Regierungsrat B____ hat selber eine Verleumdungskampagne gegen einen politisch unbequemen Lehrer unterstützt. … Das Gegenteil ist wahr! Sämtliche Akten beweisen, dass Lehrer H. von diversen Personen vorsätzlich in Misskredit gebracht worden ist. Die Aussage von Regierungsrat B____ entspricht nicht der Wahrheit! …

1.9.     o____.blogspot.ch; 10.08.2008 (Ordner 1): Titel: Ideologie, Propaganda und Zensur   Mit der feministisch-sozialistischen Unterwanderung des Schulsystems unter der Leitung von B____ und I____ ist die Schule total verpolitisiert worden. Unter dem Deckmantel der politischen Korrektheit verbirgt sich in Wahrheit das Krebsgeschwür der Zensur. Mit diversen politischen Waffen wird die Wahrheit zerstört. Nur wer der Wahrheit verpflichtet ist, kann die Menschenrechte wahren. Staatliche Propaganda und verordnete Ideologien zerstören die Wahrheit. …

1.11.   p____.blogspot.com; 02.09.2010 (Ordner 1): Titel: B____ – Departementsvorsteher des ED   … Dass Regierungsrat B____ dem schwer in seiner Ehre verletzten Lehrer nicht einmal ein Gespräch zubilligt, zeigt den wahren Charakter von B____. Mit seinem Projekt "Help Our Teachers" wollte B____ bei der Basler Lehrerschaft den Eindruck erwecken, die Lehrkräfte tatkräftig zu  unterstützen. In Wirklichkeit baute er mit seinen linken Mitarbeitern I____, F____ und E____ das Erziehungsdepartement zu einem totalitären Machtapparat um. Lehrkräfte, die sich eigene Gedanken zu den sozialistischen Schulreformen machten, wurden über die Ärzte des Gesundheitsdienstes krankgeschrieben oder über IV-Psychiater aus dem Schuldienst ausgegliedert. Diese DDR-Methoden wurden von Regierungsrat B____ nicht nur gebilligt, sondern systematisch mitgetragen. Das neuste ED-Projekt, Schülerinnen und Schüler mittels Computerprogramm nach potentiellen Amoktätern durchzuscannen, zeigt die menschenverachtende Haltung von B____ und seinen Mitarbeitern: Wer nicht spurt, wird in Zukunft flächendeckend als selbst- bzw. fremdgefährdend diffamiert und gerät in die Mühlen der Psychiatrie und der Justiz. Auch Lehrer H. wurde als möglicher Amoktäter verleumdet und zu IV-Psychiater [...] geschickt. Als H. sich einen eigenen Psychiater aussuchte, kündigten die Mitarbeiter von B____ dem beliebten Lehrer wegen angeblich "schwerer Pflichtverletzung". Wer im Basler Erziehungsdepartement keine unkritische Untertanenmentalität an den Tag legt, wird mit allen Mitteln aus dem Betrieb gemobbt. Da B____ die in diesem Blog aufgedeckte Wahrheit als "Diffamierung" seiner Mitarbeiter interpretiert, sämtliche Hinweise auf Mobbing leugnet und ein Gespräch mit dem beliebten Lehrer H. systematisch verweigert, erhält der Vorsteher des Erziehungsdepartements in diesem Blog einen "Ehrenplatz". Behördenkriminalität muss aufgedeckt und bekämpft werden! Nazi-Methoden haben in einem Rechtsstaat nichts zu suchen!

1.12.   p____.blogspot.com; 27.03.2010 (Ordner 1): Titel: Lehrer H. – Behördenmobbing-Opfer   … Ihr willkürliches und unangemessenes Vorgehen kann nur als "Mobbing" oder "Bossing" bezeichnet werden. Leider wurde die Hetzjagd auf Lehrer H. vom jetzigen Ressortleiter Bildung I____ (SP) und dem Vorsteher des Erziehungsdepartements B____ (LDP) tatkräftig unterstützt. …

1.13.   p____.blogspot.com; 26.10.2009 (Ordner 1): Titel: Lehrer H. – Behördenmobbing-Opfer   …Leider wurde die Hetzjagd auf Lehrer H. vom jetzigen Ressortleiter Bildung I____ (SP) und dem Vorsteher des Erziehungsdepartements B____ (LDP) tatkräftig unterstützt. … Ausgangspunkt für das Kesseltreiben gegen Lehrer H. waren drei haltlose Beschwerden von drei links-feministischen Müttern. …

1.14.   p____.blogspot.com; 19.07.2009 (Ordner 1): Titel: Lehrer H. – Staatsmobbingopfer   …Leider wurde die Hetzjagd auf Lehrer H. vom jetzigen Ressortleiter Bildung I____ (SP) und dem Vorsteher des Erziehungsdepartements B____ (LDP) tatkräftig unterstützt. … Ausgangspunkt für das Kesseltreiben gegen Lehrer H. waren drei haltlose Beschwerden von drei links-feministischen Müttern. … Die zahlreichen unwahren Behauptungen von B____ und sein angeblich "besorgtes" Telefonat mit dem Leiter der Gesundheitsdienste Herr [...] lassen vermuten, dass die Entlassung des Lehrers H. von oberster Stelle geplant und umgesetzt worden ist. …

1.15.   p____.blogspot.com; 13.07.2008 (Ordner 1): Titel: B____ – Vorsteher Erziehungsdepartement Basel-Stadt   … "Der Fisch stinkt vom Kopfe her." Norddeutsches Sprichwort (Foto von B____)

1.17.   p____.blogspot.com; 17.09.2012 (Ordner 2): Titel: B____ – Vorsteher des Basler Erziehungsdepartements   … Wenn es darum geht, anderen zu schaden, um die eigene Haut zu retten, ist Regierungsrat B____ Weltmeister. … Die Argumentation von B____ ist durch und durch verlogen und arglistig. …Da B____ auf keinen Fall will, dass die Wahrheit ans Licht kommt, wurde Lehrer H. mit zahlreichen Strafanzeigen eingedeckt. Um das gegen Lehrer H. systematisch angezettelte Mobbing zu vertuschen, versuchte B____ in seinem Schreiben vom 13.12.06 die Elternschaft davon zu überzeugen, dass Lehrer H. rechtmässig entlassen wurde. …. Das Schreiben von B____ vom 13.12.06 wurde mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 18.12.07 als arglistiges Lügengebäude entlarvt. … Mit seinem Brief vom 13.12.06 hat Regierungsrat B____ in ein laufendes Verfahren eingegriffen, die gesamte Elternschaft vorsätzlich falsch informiert und damit sein Amt vorsätzlich missbraucht. ...

1.18.   p____.blogspot.com; 11.09.2012 (Ordner 2): Titel: [...] – ausserordentlich befangener Staatsanwalt   …Das Schreiben von B____ vom 13.12.06 wurde mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 18.12.07 als arglistiges Lügengebäude entlarvt. Mit allen Mitteln versuchte der angeschlagene Regierungsrat seine Rolle im Mobbing-Skandal zu vertuschen und die Eltern von der Rechtmässigkeit der rechtswidrigen Kündigung zu überzeugen. …

1.19.   p____.blogspot.com; 03.09.2012 (Ordner 2): Titel: Lehrer H. – Mobbing-Opfer   … Regierungsrat B____ hat mich in der Basler Zeitung als psychisch kranken Stalker verleumdet. Seine Diagnose ist die eines arglistigen Juristen. In Wirklichkeit gibt es kein einziges psychiatrisches Gutachten über mich, in dem meine Gesundheit angezweifelt wird. Im Gegenteil: Mein Psychiater Dr. med. [...] hat in seinem Gutachten festgestellt, dass ich völlig gesund bin. …Ich habe meine Arbeit als Lehrer beim Basler Erziehungsdepartement verloren, weil Regierungsrat B____ und seine Mitarbeiter böswillig behaupten, ich sei psychisch krank. Diese arglistige Verleumdung hätte vom staatlich bestellten Dr. [...] offensichtlich bestätigt werden sollen. Als ich den Braten jedoch roch, verzichtete ich auf eine Begutachtung durch den befangenen Psychiater. Postwendend erhielt ich die Kündigung: Es sei eine schwere Pflichtverletzung, sich nicht vom Psychiater des Arbeitgebers krank schreiben zulassen. … Dieses Vorgehen erinnert mich an die dunkle Zeit des Nationalsozialismus, wo Lehrer ihren Job verloren, wenn sie nicht die "richtige" Gesinnung vertraten. Auch in der DDR und in der Sowjetunion wurden Querdenker über die Psychiatrie aus dem System ausgemustert. …B____ hat mir mit seinen Mitarbeitern tatsächlich eine "Mobbing-Hölle" zugemutet, die mich tatsächlich fast um den Verstand gebracht hätte. Zum Glück nur fast! Es ist sehr verletzend von arglistigen Personen rechtswidrig als angeblich "selbst- und fremdgefährlich" verleumdet zu werden. Heute weiss ich, dass es üblich ist, Menschen, die dieses totalitäre System hinterfragen, mittels Psychiatrie und Zwangsmedikation systematisch wegzusperren. Die Konzentrationslager in welche politische Gegner heute weggesperrt werden, sind sog. Psychiatrische Kliniken. Völlig gesunden Menschen wird eingeredet, sie seinen krank. Dann unternimmt man alles, um sie mit giftigen Medikamenten tatsächlich krank zu machen. … Ich weiss, dass B____ mich mit seinen Mitarbeitern in der Psychiatrie zum Schweigen bringen wollte. Die Originaldokumente sind im Internet unschwer zu finden. …

1.20.   p____.blogspot.com; 30.08.2012 (Ordner 2): Titel: [...] – BaZ-Journalist   … Lehrer H. ist auch nach über 6 Jahren übelster Mobbing-Hölle immer noch frisch und munter. Verantwortlich für diese "Mobbing-Hölle" ist B____. Er dichtete dem völlig gesunden Lehrer eine psychische Krankheit an, mit der Absicht, diesen in einer psychiatrischen Klinik einzusperren. … B____ wird einen zweiten Persilschein erhalten und weiterhin das Basler Bildungssystem systematisch zerstören. Dieser Blog beweist, dass die Verschwörung gegen Lehrer H. tatsächlich existiert. Der Verantwortliche heisst: B____. …

1.26.   p____.blogspot.com; 10.01.2012 (Ordner 2; zweite Version):   …Da B____ auf keinen Fall will, dass die Wahrheit ans Licht kommt, wurde Lehrer H. mit zahlreichen Strafanzeigen eingedeckt. … Das Schreiben von B____ vom 13.12.06 wurde mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 18.12.07 als arglistiges Lügengebäude entlarvt. … Mit seinem Brief vom 13.12.06 hat Regierungsrat B____ in ein laufendes Verfahren eingegriffen, die gesamte Elternschaft vorsätzlich falsch informiert und damit sein Amt vorsätzlich missbraucht. … Wer so argumentiert, hat offensichtlich grosse Angst vor der Wahrheit. Obwohl Amtsmissbrauch und falsche Anschuldigung als Offizialdelikte gelten, hat die Strafverfolgungsbehörde von sich aus bisher noch keine Strafuntersuchung gegen B____ eingeleitet. Anscheinend geniessen Regierungsräte juristische Narrenfreiheit. …

1.30.   p____.blogspot.com; 02.09.2010 (Ordner 2): Titel: B____ – Departementsvorsteher des ED   … Lehrkräfte, die sich eigene Gedanken zu den sozialistischen Schulreformen machten, wurden über die Ärzte des Gesundheitsdienstes krankgeschrieben oder über IV-Psychiater aus dem Schuldienst ausgegliedert. Diese DDR-Methoden wurden von Regierungsrat B____ nicht nur gebilligt, sondern systematisch mitgetragen. Das neuste ED-Projekt, Schülerinnen und Schüler mittels Computerprogramm nach potentiellen Amoktätern durchzuscannen, zeigt die menschenverachtende Haltung von B____ und seinen Mitarbeitern: Wer nicht spurt, wird in Zukunft flächendeckend als selbst- bzw. fremdgefährdend diffamiert und gerät in die Mühlen der Psychiatrie und der Justiz. …

1.33.   p____.blogspot.com; 22.05.2013 (Ordner 3): Titel: Staatsterror und Bildungsfaschismus   Der Mann, der mit seinem Mitarbeitern seit über zehn Jahren das Basler Schulsystem ruiniert, heisst B____. Kritik an seiner Person, verträgt er schlecht. Er ist ein Machtmensch, der Mitarbeiter, die nicht auf seiner Linie sind, skrupellos ausschaltet. … Ein Regierungsrat, der seine Gegner in die Psychiatrie sperren lassen will, ist ein Krimineller. Leider hat in der Basler Staatsanwaltschaft niemand den Mut, gegen B____ wegen Amtsmissbrauch zu ermitteln. … Wann wehren sich die Lehrerinnen und Lehrer gegen den von B____ verursachten Bildungsfaschismus?

1.34.   p____.blogspot.com; 12.05.2013 (Ordner 3): Titel: Psychosoziale Kontrolle = Behördenkriminalität   …Es war ihm nicht bewusst, dass B____ und seine Mitarbeiter aus dem Basler Erziehungsdepartement systematisch die Absicht verfolgten, ihn mit allen Mitteln in eine psychiatrische Klinik sperren zu lassen, um ihm später wegen angeblich "psychischer Krankheit" zu kündigen.

1.36.   p____.blogspot.com; 26.12.2012 (Ordner 3): Titel: B____ – Erziehungsminister   …Fakt ist: Lehrer H. war gar nie krank! Unter der Leitung von B____ entwickelten dessen Mitarbeiter E____, F____, G____ und I____ einen arglistigen Plan, wie Lehrer H. aus dem Basler Schuldienst herausgemobbt werden konnte. Man dichtete dem engagierten und beliebten Lehrer einfach eine psychische Krankheit an, mit dem Ziel, ihn über einen bestellten Psychiater "arbeitsunfähig" schreiben zu lassen. … In Wirklichkeit wollten B____ und seine Mitarbeiter den Lehrer in einer psychiatrischen Klinik bis auf weiteres entsorgen. …

1.37.   p____.blogspot.com; 10.12.2012 (Ordner 3):   …Offensichtlich sind Methoden, wie sie in der DDR und in der Sowjetunion gang und gäbe waren, unterdessen auch in der Schweiz angekommen. Noch immer hofft der Lehrer, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt endlich korrekt ermittelt. Die Indizien deuten klar darauf hin, dass Regierungsrat B____ in das systematische Mobbing gegen den Lehrer massiv verwickelt ist. … Dass der Leiter des Erziehungsdepartements den Lehrer in der Basler Zeitung als "Stalker" darstellt, zeigt den wahren Charakter von B____. Mit diesem Ausraster gibt B____ indirekt zu, dass er für den staatlichen Terror gegen den Lehrer verantwortlich ist. … [...] hat dem zwielichtigen Regierungsrat bekanntlich schon zwei Mal aus der Klemme geholfen.

1.41.   q____.swissblog.ch; 09.08.2009 (Ordner 1) Titel: Lehrer H. gelangt ans Bundesgericht   …Leider wurde die Hetzjagd auf den Beschwerdeführer vom damaligen Ressortleiter Schulen I____ und dem Vorsteher des Erziehungsdepartements B____ mit diversen Schreiben vorsätzlich unterstützt. … Die zahlreichen unwahren Behauptungen von B____ …

1.42.   q____.swissblog.ch; 22.06.2009 (Ordner 1) Titel: Die Macht der Lüge   …Mit dieser unwahren Behauptung versucht Regierungsrat B____ die zahlreichen Verfehlungen seiner Mitarbeiter vorsätzlich zu vertuschen. … Wer die Akten zum Mobbingfall Lehrer H. studiert, erkennt sofort, dass das Zerrbild, das B____s Mitarbeiter vorsätzlich von Lehrer H. konstruiert hatten, nichts mit der Realität zu tun hat. … Falls es dem Staatsfilz gelingen sollte, unbequeme Mitarbeiter in Zukunft ohne gerichtliche Kontrolle in die IV abzuschieben, wäre der Orwell-Staat im Kanton Basel-Stadt definitiv realisiert. …

1.48.   m____.net; 27.10.2007 (Ordner 1) Titel: Hetzpropaganda   Hetzpropaganda …Mit der feministisch-sozialistischen Unterwanderung des Schulsystems unter der Leitung von B____ und I____ ist die Schule total verpolitisiert worden. Unter dem Deckmantel der politischen Korrektheit verbirgt sich in Wahrheit das Krebsgeschwür der Zensur. Mit diversen politischen Waffen wird die Wahrheit zerstört. …

1.49.   m____.net; 29.06.2007 (Ordner 1) Titel: Ein fiktiver Krimiroman   … B____ und I____ haben bei der Bewältigung dieses Themas einmal mehr einen zwiespältigen Eindruck hinterlassen. Unter der Führung dieser beiden Verantwortungsträgern haben sich die Basler Schulen in den letzten Jahren zu einem totalitären Gebilde entwickelt. Denunziantentum und Manipulation sind im Basler Schulsystem an der Tagesordnung. … Wer kritisch ist, wird mit totalitären Mitteln aus dem Schulsystem gemobbt. … Wer das sozialistisch totalitäre Basler Schulsystem angreift, bekommt Probleme mit seinen Vorgesetzten. Ein totalitäres System schreckt vor Mobbing, Verleumdung und Psychoterror nicht zurück. Kritische Lehrpersonen werden krank geschrieben, psychiatrisiert oder gar kriminalisiert. … Wer die totalitäre Ideologie trotzdem kritisch hinterfragt, wird aus dem Amt gemobbt. Denunziation, Freistellung, Psychiatrisierung, Kriminalisierung und Skandalisierung sind dabei die Mittel, unliebsame Lehrkräfte loszuwerden. Die Realität hat die Fiktion schon längst eingeholt. …

1.52.   m____.swissblog.ch; 20.03.2008 (Ordner 1) Titel: Die Fakten aus meiner Sicht   … Die Sorgen und Nöte der Lehrkräfte interessieren die Bildungsbürokraten in Wirklichkeit überhaupt nicht. Wer nicht spurt, wird entweder dem Psychologen oder gar dem Psychiater zugeführt. …

1.54.   t____.swissblog.ch; 28.08.2008 (Ordner 1) Titel: Gedanken zum Freitod eines OS-Lehrer   Gedanken zum Freitod eines OS-Lehrers … . Passte die Lehrkraft aber nicht in das sozialistische Schema, wurde die andersdenkende Lehrkraft von der Schulhausleitung und von der Schulleitung genötigt, sich von angeblich neutralen Mediatoren, Supervisoren, Psychologen und Psychiatern „therapieren“ zu lassen. Diese schon in der ehemaligen DDR angewandten Methoden sollten dafür sorgen, dass an der Basler Orientierungsschule immer die „richtige“ Gesinnung herrschte. Innerhalb des Lehrerkollegiums wurden einzelne Lehrkräfte damit betraut, Kolleginnen und Kollegen innerhalb des Teams zu kontrollieren und der Schulhausleitung Meldung zu erstatten, wenn sich ein Teammitglied „verdächtig“ verhielt. …

1.60.   u____.swissblog.ch; 06.10.2008 (Ordner 1) Titel: Mobbing im Basler Erziehungsdepartement   …Die Art und Weise wie Ressortleiter I____ und Departementsleiter B____ mittels Sprache Lehrkräfte und Eltern manipulieren und der Leiter des Schulpsychologischen Dienstes G____ als angeblicher Coach das Vertrauen von H. aufs massivste vorsätzlich missbraucht, ist völlig inakzeptabel. Die auf Psychoterror ausgelegte Eskalationsspirale, hätte H. mittels FFE in einen psychisch kranken Patienten verwandeln sollen. Die Lehrer H. vorsätzlich aufgezwungene Psychiatrisierung, Kriminalisierung, Invalidisierung und Skandalisierung sind in einem Rechtsstaat nicht tolerierbar. Zur Zeit befasst sich auch das Strafgericht Basel-Stadt mit dem unglaublichen Mobbing-Fall. …

1.62.   r____.net ; 29.06.2009 („Basels Alternative Zeitung“; Ordner 1) Titel: Regierungsrat B____ mauschelt weiter   Regierungsrat B____ mauschelt weiter … Wer im Basler Erziehungdepartement so arbeitet, wie es dem Departementsleiter B____ gefällt, erhält jährlich eine Anerkennungsprämie im Wert von 3000 Franken. Obwohl das Basler Personalgesetz Offenheit, Vertrauen und Fairness als oberste Richtlinie propagiert, scheint sich B____ nicht an diese Vorgaben zu halten. Regelmässig kommen B____s hochgestellte Chef-Beamten in den Genuss der begehrten Prämie. … Als Gegenleistung veranlasst F____ auf Geheiss seines Chefs Psychiatrisierungen unbequemer Lehrkräfte. …Allerdings ist die ungerechte Prämienverteilung nur die Spitze des Eisberges. …

1.63.   r____.net ; 07.02.2009 („Basels Alternative Zeitung“; Ordner 1) Titel: B____ und sein Einfluss … Auch in einem massiven Fall von Lehrer-Mobbing hatte Regierungsrat B____ schon versucht, persönlich Einfluss zu nehmen. Um die arglistigen und rechtswidrigen Veranstaltungen seiner Mitarbeiter E____, F____, G____ und I____ zu vertuschen, wandte er sich im 2006 persönlich an den Leiter der Basler Gesundheitsdienste, um einen völlig unbescholtenen Lehrer zwangsweise in einer psychiatrischen Klinik zu „entsorgen“. …Da die Staatsanwaltschaft in Basel-Stadt dem Regierungsrat unterstellt ist, hat es die Strafverfolgungsbehörde bis jetzt leider unterlassen, gegen die Amtsführung von B____ zu ermitteln. Amtsmissbrauch ist ein sog. Offizialdelikt, welches von der Staatsanwaltschaft eigentlich von Amtes wegen verfolgt werden müsste. …

1.67.   r____.net ; 09.08.2008 („Basels Alternative Zeitung“; Ordner 1) Titel: OS Rektorin trotz Strafverfahren befördert!   … Nur so ist es zu erklären, dass sie zu Zeit versucht, den Lehrer mit einer Weisung unter Androhung einer erneuten Kündigung zu nötigen, sich von einem Psychiater der Kantonalen IV-Stelle begutachten zu lassen. Regierungsrat B____ unterstützt die zahlreichen Kompetenzüberschreitungen seiner Mitarbeiterin konsequent. Offensichtlich weiss der Vorsteher des Erziehungsdepartements genau, dass ihm die Basler Staatsanwaltschaft und die Basler Zeitung den Rücken frei halten. …

1.68.   l____.net; 06.05.2008 (Ordner 1) Titel: Mit einer Lüge wurde ein unbescholtener Lehrer zwangspsychiatrisiert   … Wegen RR B____s Lüge konnte der Lehrer A____ überhaupt zwangspsychiatrisiert werden. …

Facebook-Einträge unter dem Account „[…]“   1.73.   6. Februar 2014 Titel: Lehrer H. – Behördenmobbing-Opfer   … Die von B____ geschaffene "Beratungsstelle für Lehrkräfte" ändert nichts an dieser Tatsache. Die Sorgen und Nöte der Lehrkräfte interessieren die Bildungsbürokraten in Wirklichkeit überhaupt nicht. Wer nicht spurt, wird über Psychologen und Psychiater aus dem System gemobbt. … Die Art und Weise wie Ressortleiter I____ und Departementsleiter B____ Lehrkräfte und Eltern vorsätzlich angelogen haben und der Leiter des Schul-psychologischen Dienstes G____ als angeblicher Coach das Vertrauen von H. massiv missbraucht hat, ist kriminell. … Anzeigesteller sind die selben Staatsfunktionäre, die den Lehrer massiv in seiner Integrität verletzt und ihn aus dem Schulsystem gemobbt haben. Behördenkriminalität kennt offensichtlich keine Grenzen! …

1.84.   „Die Verschwörung“; eingestellt am 05.06.2013; Länge: 3 Min. 28 Sek.   … Das Video hat folgenden textlichen und bildlichen Inhalt: …Zahlreiche Basler Staatsfunktionäre hatten beschlossen, ihn in der Psychiatrie zu entsorgen … -         Bildungsminister B____ hatte seinen Mitarbeitern grünes Licht gegeben, Lehrer H. mit allen Mitteln aus dem Basler Schuldienst zu mobben …

2.5.     p____.blogspot.com; 14.07.2011 (Ordner 2): Titel: C____ – Rechtsanwältin   Wer als Anwältin der wegen Ehrverletzung beklagten ehemaligen OS Rektorin E____ auftreten will, muss fähig sein, die Wahrheit nach Strich und Faden skrupellos zu verdrehen. … Bereits zu Beginn der Verhandlung gegen ihre Mandantin E____ trickste die clevere Juristin den völlig unerfahrenen nicht vom Volk gewählten Gerichtspräsidenten [...] listig aus: … Auch in ihrem Plädoyer schreckte lic. iur C____ nicht zurück, Dinge zu behaupten, die in den entsprechenden Akten nirgends nachzulesen sind. Hier ein paar Kostproben: … „Richtig ist: Mit ihrer Strafanzeige versuchte die arglistige E____ ihre Lügengeschichten zu legitimieren und Lehrer H. vorsätzlich zu schaden. „Mobbing“ in „berechtigte Interessen“ zu pervertieren, ist schändlich. Eine Rechtsanwältin, die aus pekuniären Gründen systematisch die Wahrheit verdreht, macht sich für den Rest ihres Lebens unglaubwürdig. …Die Rechtsanwältin  C____ ist unterdessen von ihren zahlreichen Ämtern zurückgetreten.

3.3.     p____.blogspot.com; 08.06.2011 (Ordner 2): Titel: D____ – Rechtsanwältin   Rechtsanwälte sind dafür bekannt, dass sie für Geld sogar die eigene Grossmutter verkaufen würden. Lic. iur. D____ schreckt nicht einmal davor zurück, den schwer in seiner Ehre verletzten Lehrer H. noch zusätzlich zu betreiben. Es ist der jungen Anwältin egal, dass ihre Mandantin E____ den völlig unbescholtenen Lehrer als potentiellen Selbstmörder und Amokläufer verleumdet hatte, um ihm anschliessend rechtswidrig zu kündigen. Lehrer H. glaubte an das schweizerische Rechtssystem und verklagte E____ wegen Übler Nachrede. Leider sprach der schwer befangene Strafgerichtspräsident [...] die Angeklagte frei, nachdem er zuvor sämtliche Zeugen von Lehrer H. zum Schweigen genötigt hatte. Dass Richter [...] dem arbeitslosen Lehrer auch noch willkürlich sämtliche Kosten aufhalste, konnte der rechtswidrig entlassene Lehrer schwerlich nachvollziehen. Er zog das Urteil bis vors Bundesgericht und bekam Recht. Trotzdem lässt die Leiterin der Basler Sekundarstufe E____ den arbeitslosen Lehrer mittels ihrer Anwältin lic. iur. D____ betreiben. Offensichtlich soll Lehrer H. mit allen Mitteln psychisch und finanziell fertig gemacht werden. Zum Glück ist Lehrer H. Christ und Pazifist. Er beschreitet weiterhin den sog. "Rechtsweg". …

3.4.     p____.blogspot.com; 03.05.2011 (Ordner 2): Titel: E____ – Gläubiger   … E____ ist nicht nur Leiterin der Basler Sekundarstufe I, sondern seit neustem angeblich auch Gläubiger. Schuldner soll Lehrer H. sein, der von E____ böswillig mit einem mehrfachen Mörder verglichen wurde und systematisch aus dem Basler Schuldienst gemobbt wurde. Lehrer H. wehrte sich gegen die kriminellen Anschuldigungen seiner Chefin mit diversen Strafanzeigen und bewies mit einem psychiatrischen Gutachten, dass er völlig gesund und arbeitsfähig ist. Leider wurde das psychiatrische Gutachten von sämtlichen Gerichten vorsätzlich ignoriert. Auch das Basler Strafgericht wollte systematisch nicht erkennen, dass Lehrer H. von E____ massiv in seiner Würde und Ehre verletzt wurde. Anstatt E____ wegen Übler Nachrede zu verurteilen, zauberte der massiv befangene Richter [...] einen Freispruch für E____ aus dem Hut und nötigte den völlig unschuldigen Lehrer, die Kosten von E____s Anwältin zu bezahlen. Lehrer H. zog das Urteil bis vors Bundesgericht. Im Urteil vom 8.12.10 stellten die Bundesrichter klar fest: "Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte." E____ und ihre neue Anwältin lic. iur. D____ vom Advokatur- und Notariatsbüro [...] sind im Besitz dieses Bundesgerichtsurteils. Trotzdem versuchen die beiden Frauen mittels Zahlungsbefehl dem schwer in seiner Ehre verletzten arbeitslosen Lehrer eine Summe von Fr. 6'746.50 nebst 5% Zins abzuknöpfen. Die neuste Episode im Mobbing-Fall Lehrer H. entlarvt einmal mehr die charakterlichen Eigenschaften der Leiterin der Basler Sekundarstufe I. Dass sich die junge Anwältin lic. iur. D____ nicht zu schade ist, den massiv in seiner Ehre verletzten Lehrer auch noch zu betreiben, ist selbstredend.

4.7.     o____.blogspot.ch; 29.03.2012 (Ordner 1): Titel: Pfändung   2006 verleumdete E____, [...], ihren Mitarbeiter Lehrer H. als potentiellen Selbstmörder und Amokläufer. In ihrer hochparanoiden Wahnvorstellung fühlte sie sich von Lehrer H. bedroht und liess den völlig ahnungslosen Lehrer über die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mittels Amtshilfe von der Sondereinheit Barrakuda während seiner Sommerferien an seinem Wohnort überfallen. Lehrer H., der sich gegen die satanischen Anschuldigungen seiner Chefin wehren wollte, stellte Strafanzeige gegen E____, wurde jedoch von sämtlichen Richtern und Richterinnen nicht einmal ansatzweise ernst genommen. Strafgerichtspräsident [...] sprach die arglistige Rufmörderin von ihren perfiden Taten frei und zwang Lehrer H. sogar dazu, die Kosten für die Anwältinnen seiner Peinigerin zu bezahlen. Dass ein Mobbingopfer die Anwaltskosten des Täters bezahlen muss, ist an arglistiger Perversion kaum mehr zu überbieten. Jetzt hat Lehrer H. sogar eine Pfändungsankündigung erhalten, in welcher E____ von Lehrer H. den Betrag von Fr. 10'335 fordert. Falls Lehrer H. sich weigert, die völlig überrissene Forderung zu begleichen, wird er einmal mehr von der Polizei belästigt. …

4.8.     o____.blogspot.ch; 22.12.2011 (Ordner 1): Titel: Das Mobbing-Trio   Offensichtlich ertragen es die arglistigen Staatsfunktionäre nicht, dass Lehrer H. auf seinem Blog die Wahrheit ins Netz stellt. Es ist davon auszugehen, dass die Funktionäre mit ihrer Strafanzeige beabsichtigen, die Wahrheit rechtswidrig zu unterdrücken. Dass ausgerechnet die Personen, die 2006 den Lehrer als selbst- und fremdgefährlichen Gewalttäter verleumdeten, nun Strafanzeigen gegen den völlig unbescholtenen Lehrer einreichen, ist an satanischer Boshaftigkeit kaum mehr zu überbieten. Die von der staatlichen Mobbing-Truppe unterzeichneten Dokumente beweisen klar, dass die Entlassung von Lehrer H. auf einem widerlichen Lügenkonstrukt basiert. Der ursprüngliche Plan des Mobbing-Trios, Lehrer H. in einer Psychiatrischen Klinik zum Verstummen zu bringen, ist offensichtlich gründlich gescheitert!

4.12.   o____.blogspot.ch; 10.08.2008 (Ordner 1): Titel: Vorsätzliche Verdrehung von Ursache und Wirkung   … Tatsächliches zu E____   Amtsmissbrauch Falsche Anschuldigung Irreführung der Rechtspflege Nötigung Üble Nachtrede   Unrechtmässig ist der Einsatz der Amtsgewalt dann, wenn der Amtsträger mit Zwang verbundene Verfügungen, Anordnungen oder Massnahmen aus unsachlichen Beweggründen trifft. Den Tatbestand erfüllt ferner, wer zwar legitime Zwecke verfolgt, diese jedoch mit krass unverhältnismässigen Mitteln durchsetzt. Es ist aktenkundig, dass die OS Rektorin den Anzeigesteller mit zahlreichen unverhältnismässigen Mitteln aus unsachlichen Beweggründen in die Arbeitslosigkeit getrieben hat. … Dass sich E____ bedroht fühlt, wenn der Anzeigesteller seiner Teamkollegin [...] gegenüber vertraulich erwähnt, er habe gelesen, dass Günther Tschanun das spektakulärste Mobbingopfer der Schweiz sei, verweist eindeutig auf eine gestörte subjektive Wahrnehmung der Anstellungsbehörde. … Mit ihrer arglistigen Strafanzeige missbraucht E____ das Strafrecht zur Diffamierung des Gegners. …Einen langjährigen Mitarbeiter grundlos als selbst- und fremdgefährlich zu bezeichnen und ihn anschliessend wegen angeblicher „massiver Drohung“ bei der Strafverfolgungsbehörde zu denunzieren, ist arglistig und bösartig. E____ hat mit ihren zahlreichen Schreiben und Aktivitäten ein Klima der Angst und der Hysterie geschaffen. Mit ihrer unrechtmässigen Kündigung hat sie dem Anzeigesteller vorsätzlich eine psychische Notlage aufgezwungen. … E____ hat mit ihren zahlreichen versteckten Diffamierungen und ihrem aktenkundigen Versuch, den Anzeigesteller fristlos zu entlassen, der Psyche des Anzeigesteller schwer zugesetzt. Aus diesem Grund hat die Staatsanwaltschaft dringend Anklage gegen E____ zu erheben.

4.13.   o____.blogspot.ch; 10.08.2008 (Ordner 1): Titel: Täuschung und Lüge – die Tricks der Behörden   Am 27.6.06 teilen E____ und F____ einem politisch unbequemen Lehrer in einem „Gespräch“ völlig unerwartet mit, sie seien der Meinung, er könne seine Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln. Mit dieser für den Lehrer höchst irritierenden und in keiner Weise nachvollziehbaren Behauptung wird diesem in der Folge eine „psychologische Hetzjagd“ aufgezwungen, die zum Ziel hat, den Lehrer in einer psychiatrischen Klinik zu entsorgen. …

4.14.   o____.blogspot.ch; 10.08.2008 (Ordner 1): Titel: Strafverfolgung – ein Instrument zur Diffamierung des Gegners   … Um die Eskalation auf die Spitze zu treiben, reicht Rektorin E____ schliesslich am 11.08.06 um 19.20 Uhr bei der Bezirkswache City eine Strafanzeige wegen angeblicher Drohung gegen den Lehrer ein. Wenn sie ihn schon nicht über den psychiatrischen Weg erledigen kann, dann offensichtlich wenigstens über das Strafrecht. Bei ihren Angaben greift Rektorin E____ ein weiteres Mal zu einer arglistigen Lüge: Obwohl der Lehrer mit ihr seit Wochen kein Gespräch mehr geführt hat, behauptete sie, dieser hätte sich mit dem Amokläufer Tschanun verglichen und Drohungen per E-Mail verschickt. …

4.15.   o____.blogspot.ch; 10.08.2008 (Ordner 1): Titel: Psychiatrie – das Instrument der Macht   OS-Rektorin E____ erfindet bei der Entlassung eines politisch unbequemen Lehrers ihre eigene „Wahrheit“. … Da der Lehrer in Wirklichkeit zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Drohungen ausgesprochen hat, ist die Aussage von E____ nichts anderes als eine arglistige Lüge. … Dass Rektorin E____ den Lehrer mangels Kündigungsgründen mit der Psychokeule aus dem Verkehr ziehen will, kann der politisch unbequeme Lehrer auch zwei Jahre nach dieser arglistigen Mobbing- Intrige noch immer nicht nachvollziehen. …  

4.16.   p____.swissblog.ch 29.09.2008 (Ordner 1): Titel: Behördenmobbing in Basel-Stadt   … haben alle involvierten, öffentlich Besoldeten zu verantworten; die in Unterstützung ihrer kontinuierlichen Gesetzesbrüche, gegen den Lehrer H., schwere Straftaten begangen und dem Ruf der Basel Stadt- Regierung, schweren Schaden zugefügt. Durch die Tatsache, dass die Schulbedienstete E____ ihre Eitelkeit gegenüber Lehrer H. nicht befriedigt sah; mobilisierte sie mit Intrigen und falschen Anschuldigungen, ihre lieben  Kollegen , um ihre Forderung nach Psychiatrisierung von H., unter Entlassung aus dem Schuldienst, Nachdruck zu verleihen. …

4.17.   p____.blogspot.com; 02.09.2010 (Ordner 1): Titel: B____ – Departementsvorsteher des ED   In Wirklichkeit baute er mit seinen linken Mitarbeitern I____, F____ und E____ das Erziehungsdepartement zu einem totalitären Machtapparat um. Lehrkräfte, die sich eigene Gedanken zu den sozialistischen Schulreformen machten, wurden über die Ärzte des Gesundheitsdienstes krankgeschrieben oder über IV-Psychiater aus dem Schuldienst ausgegliedert. Diese DDR-Methoden wurden von Regierungsrat B____ nicht nur gebilligt, sondern systematisch mitgetragen. … Nazi-Methoden haben in einem Rechtsstaat nichts zu suchen!

4.18.   p____.blogspot.com; 16.06.2010 (Ordner 1): Titel: Die Gewaltentrennung in der Praxis   …In ihrem Schreiben an den Amtsarzt vom 6.7.06 behauptet meine Chefin E____ wahrheitswidrig, ich hätte Drohungen geäussert. Gleichzeitig verleumdet sie mich als potentiellen Selbstmörder und potentiellen Amokläufer. Es ist aktenkundig, dass E____ mich vorsätzlich mit einem gefährlichen Gewalttäter vergleicht, um mich beim Amtsarzt rechtswidrig in ein psychiatrisches Verfahren zu nötigen. Dass sie später behauptet, ich hätte mich mit Tschanun verglichen, ist eine infame Lüge und in den Akten nirgends dokumentiert. …Die Akten belegen aber deutlich, dass niemand der mit mir direkten Kontakt hatte, behauptet, ich hätte mich mit Tschanun verglichen. Einzig E____ behauptet dies wahrheitswidrig in ihrer Strafanzeige, eine arglistige Verleumdung, die den völlig unverhältnismässigen Einsatz der Sondereinheit Barrakuda zur Folge hatte. …

4.19.   p____.blogspot.com; 04.06.2010 (Ordner 1): Titel: Die Sicht von Lehrer H.   …Mit dieser falschen Anschuldigung wollte mich die Beklagte in einer psychiatrischen Klinik einsperren lassen. …. Mit dieser doppelten Lüge versucht E____ arglistig ihren Kopf aus der Schlinge zu ziehen. …Mit dieser Üblen Nachrede und mittels ihrer falschen Anschuldigung stellt mich E____ erneut auf dieselbe Stufe mit dem vierfachen Mörder Günther Tschanun.

4.20.   p____.blogspot.com; 23.05.2010 (Ordner 1): Titel: Arbeitgeber Basel-Stadt – ein Arbeitgeber, der anders tickt   … Wer beim Arbeitgeber Basel-Stadt allerdings seine freie Meinung äussert, läuft Gefahr, mittels FFE in eine psychiatrische Klinik gesperrt zu werden. Dieses Ziel verfolgte E____, die Vorgesetzte des beliebten und engagierten Lehrers. …

4.21.   p____.blogspot.com; 27.03.2010 (Ordner 1): Titel: Lehrer H. – Behördenmobbing-Opfer   … Ausgangspunkt für das Kesseltreiben gegen Lehrer H. waren drei haltlose Beschwerden von drei links-feministischen Müttern. Diese Beschwerden nahm E____ ungeprüft als Vorwand, um H. über den Amtsarzt in ein psychiatrisches Verfahren zu verwickeln. …

4.22.   p____.blogspot.com; 20.03.2010 (Ordner 1): Titel: C____ – Rechtsanwältin   … Richtig ist: E____ ist für die Situation verantwortlich. Mit ihren diversen Schreiben hat sie den vorbildlichen Lehrer systematisch als potentiellen Gewalttäter verleumdet. Ihre pathologischen Bedrohungsgefühle missbraucht sie dazu, Lehrer H. eine strafbare Handlung zu unterstellen….Richtig ist: Durch das völlig unverhältnismässige und rechtswidrige Vorgehen der Rektorin wurde die Eskalation erst möglich. Das Umfeld von Lehrer H. wurde durch die inkompetenten Aktionen von E____ völlig unnötig verängstigt. …

5.3.     o____.blogspot.ch; 22.12.2011 (Ordner 1): Titel: Das Mobbing-Trio   … Die Staatsfunktionäre E____, F____ und G____ haben offensichtlich noch nicht genug. … Dass ausgerechnet die Personen, die 2006 den Lehrer als selbst- und fremdgefährlichen Gewalttäter verleumdeten, nun Strafanzeigen gegen den völlig unbescholtenen Lehrer einreichen, ist an satanischer Boshaftigkeit kaum mehr zu überbieten. Die von der staatlichen Mobbing-Truppe unterzeichneten Dokumente beweisen klar, dass die Entlassung von Lehrer H. auf einem widerlichen Lügenkonstrukt basiert. Der ursprüngliche Plan des Mobbing-Trios, Lehrer H. in einer Psychiatrischen Klinik zum Verstummen zu bringen, ist offensichtlich gründlich gescheitert!

5.4.     o____.blogspot.ch; 10.08.2008 (Ordner 1): Titel: Vorsätzliche Verdrehung von Ursache und Wirkung   … Tatsächliches zu F____ Amtsmissbrauch Nötigung Falsche Anschuldigung   Das Schreiben von F____ vom 7.7.06 an die Vormundschaftsbehörde erfüllt eindeutig den objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs und der versuchten Nötigung. Einen völlig gesunden Menschen über den Amtsweg zu pathologisieren und zu psychiatrisieren und ihm dabei seine Selbstkompetenz abzusprechen, grenzt an schwere Körperverletzung. Die unwahren Behauptungen F____s haben zur Folge, dass auch die Vormundschaftsbehörde den Anzeigesteller mit einem Schreiben massiv unter Druck gesetzt hat. F____ wahrheitswidriges Schreiben diffamiert den Anzeigesteller vorsätzlich und verfolgt nur ein Ziel, nämlich die rechtswidrige Zwangseinweisung des Anzeigestellers in eine psychiatrische Klinik. …

5.5.     o____.blogspot.ch; 10.08.2008 (Ordner 1): Titel: Täuschung und Lüge – die Tricks der Behörden   Am 27.6.06 teilen E____ und F____ einem politisch unbequemen Lehrer in einem „Gespräch“ völlig unerwartet mit, sie seien der Meinung, er könne seine Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln. Mit dieser für den Lehrer höchst irritierenden und in keiner Weise nachvollziehbaren Behauptung wird diesem in der Folge eine „psychologische Hetzjagd“ aufgezwungen, die zum Ziel hat, den Lehrer in einer psychiatrischen Klinik zu entsorgen. …

5.9.     p____.blogspot.com; 19.07.2009 (Ordner 1): Titel: Lehrer H. – Staatsmobbingopfer   … Das Vorgehensweisen von Rektorin E____ und Personalleiter F____ haben die persönliche Integrität von Lehrer H. schwer verletzt und massiv traumatisiert. … Die Lehrer H. während seiner Ferien aufgezwungene Psychiatrisierung, Kriminalisierung und anschliessende Skandalisierung in der Basler Zeitung haben H. in die Arbeitslosigkeit und an den Rand seiner Existenz getrieben.

5.10.   p____.blogspot.com; 09.07.2008 (Ordner 1): Titel: F____ – Personalleiter im Ressort Schulen   …(Foto von F____) …Im Fall Lehrer H. ging F____ sogar so weit, dass er Lehrer H., nach guter alter DDR-Manier bei der Vormundschaftsbehörde dessen Wohngemeinde als schwer psychisch kranken Mitarbeiter verleumdete. F____, unter den Genossen liebevoll auch „Kardinal“ oder „kleiner Machiavelli“ genannt, liess keine Lüge aus, um dem ahnungslosen Lehrer H. möglichst effizient zu schaden. Getreu dem Motto „der Zweck heiligt die Mittel“ baute der Personalleiter Schulen ein Lügengebäude auf, welches offensichtlich die „subjektiven Wahrnehmungen“ der OS Rektorin E____ zu untermauern hatte. …

5.20.   q____.swissblog.ch; 09.02.2009 (Ordner 1) Titel: F____ nötigt Lehrer H. zu Pensionskassenaustritt   …Dass [...] F____ ein weiteres Mal sein Amt missbraucht, um den nicht linken Lehrer H. aus dem Staatsdienst auszugrenzen, ist nicht verwunderlich. Vor bald drei Jahren versuchte F____ den völlig integren Lehrer H. bei der Vormundschaftsbehörde als psychisch kranken Gewalttäter zu verleumden. …

5.21.   m____.net; 16.03.2008 (Ordner 1) Titel: Die Personalrekurskommission   … Richtig ist: Rektorin E____ und Personalleiter F____ hatten die Absicht, mich zwangsweise zu psychiatrisieren. …

5.23.   m____.net; 08.01.2008 (Ordner 1) Titel: Brief an Regierungsrat [...]   … Mit dieser Verleumdung wollte F____ ein zwangspsychiatrisches Verfahren einleiten. …

5.25.   m____.net; 11.11.2007 (Ordner 1) Titel: Skandalisierung und Vorverurteilung   Am 27.6.06 teilten mir E____ und F____ in einem "Gespräch" völlig unerwartet mit, sie seien der Meinung, ich könne meine Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln. Mit dieser für mich höchst irritierenden und in keiner Weise nachvollziehbaren Behauptung wurde mir eine "psychologische Hetzjagd" aufgezwungen, die zum Ziel hatte, mich in einer psychiatrischen Klinik zu entsorgen. …

5.26.   m____.net; 14.10.2007 (Ordner 1) Titel: Psychiatrie als staatliche Ordnungsmacht   … Ich bin jetzt zwar arbeitslos, habe aber um so mehr Zeit, das hinterlistige Treiben dieser Staatsfunktionäre aufzudecken. Um ihr Vorgehen zu vertuschen, haben mir E____ und F____ vorsorglich eine angebliche "Aggressivität" und ein sog. "Wahngebäude" angedichtet. Offensichtlich sollte das von E____ und Konsorten dicht gewobene Lügennetz aus einem kritischen Mitarbeiter einen Fall für die Psychiatrie machen. Die DDR und die ehemalige Sowjetunion lassen grüssen!

5.28.   m____.swissblog.ch; 23.08.2009 (Ordner 1) Titel: Vorsorgliche Massnahmen   … Skrupellos unterstellen die beiden mutmasslich kriminellen Staatsfunktionäre dem völlig integren Lehrer eine psychische Krankheit und konstruieren in zahlreichen Schreiben an diverse Behörden eine angeblich “akute Gefährdungssituation”. …

5.30.   m____.swissblog.ch; 30.04.2008 (Ordner 1) Titel: Rekurs gegen Einstellungsbeschluss (Teil I)   … Tatsächliches zu F____ Amtsmissbrauch Nötigung Falsche Anschuldigung Das Schreiben von F____ vom 7.7.06 an die Vormundschaftsbehörde erfüllt den objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs und der versuchten Nötigung. …

5.37.   t____.swissblog.ch; 28.08.2008 (Ordner 1) Titel: Gedanken zum Freitod eines OS-Lehrers   Als Personalchef hat er die Macht, politisch unbequeme Lehrkräfte mittels frei erfundenen Kündigungsgründen jederzeit zu entlassen. F____ missbraucht dabei sein Amt und das Personalgesetz nach Lust und Laune. So lässt er z.B. völlig gesunde und arbeitsfähige Mitarbeiter über die staatlichen Gesundheitsdienste in psychiatrische Verfahren verwickeln. Wer sich nicht psychiatrisieren lassen will, erhält umgehend die Kündigung wegen angeblich „schwerer Pflichtverletzung“.

5.40.   u____.swissblog.ch; 18.09.2008 (Ordner 1)   … Leider treibt F____ als Personalleiter im Ressort Schulen weiterhin sein Unwesen. In einer grossangelegten Mobbing-Kampagne soll er einen engagierten und beliebten Lehrer als schwer selbst- und fremdgefährlich verleumdet haben. Aufgrund dieser arglistigen Beschuldigungen wurde der Lehrer vor zwei Jahren rechtswidrig freigestellt. …

5.41.   r____.net ; 29.06.2009 („Basels Alternative Zeitung“; Ordner 1) Titel: Regierungsrat B____ mauschelt weiter   …Auch F____ Personalchef der Lehrerinnen und Lehrer kann steuerfreies Sackgeld gut gebrauchen. Als Gegenleistung veranlasst F____ auf Geheiss seines Chefs Psychiatrisierungen unbequemer Lehrkräfte. …

5.46.   l____.net; 18.04.2008 (Ordner 1) Titel: Der Arbeitgeber Basel-Stadt   … Der SP-Filz um SP-Parteipräsident F____ hat das Ressort Schulen, ähnlich wie die SED in der damaligen DDR, unterwandert. …

6.3.     o____.blogspot.ch; 22.12.2011 (Ordner 1): Titel: Das Mobbing-Trio … Die Staatsfunktionäre E____, F____ und G____ haben offensichtlich noch nicht genug. Das Trio, welches im Jahre 2006 den beliebten Lehrer H. vorsätzlich als potentiellen Gewalttäter verleumdete und aus dem Basler Schulsystem mobbte, hat nun auch noch Strafanzeige gegen H. eingereicht. … Die von der staatlichen Mobbing-Truppe unterzeichneten Dokumente beweisen klar, dass die Entlassung von Lehrer H. auf einem widerlichen Lügenkonstrukt basiert. Der ursprüngliche Plan des Mobbing-Trios, Lehrer H. in einer Psychiatrischen Klinik zum Verstummen zu bringen, ist offensichtlich gründlich gescheitert!

6.4.     o____.blogspot.ch; 10.08.2008 (Ordner 1): Titel: Vorsätzliche Verdrehung von Ursache und Wirkung   … Tatsächliches zu G____   Verletzung des Berufsgeheimnisses Amtsmissbrauch falsche Anschuldigung   … Damit ist eindeutig beweisen, dass G____ mit dieser völlig haltlosen Diagnose sein Berufs- und Amtsgeheimnis verletzt hat. … Mit seinem böswilligen Doppelspiel hat G____ das Vertrauen des Anzeigestellers und damit sein Berufsgeheimnis verletzt, sein Amt missbraucht und den Anzeigesteller mit seinen falschen Anschuldigungen massiv diskreditiert. Damit ist der objektive Tatbestand der falschen Anschuldigung und des Amtsmissbrauchs eindeutig erfüllt. …

6.6.     p____.blogspot.com; 06.11.2010 (Ordner 1): Titel: Beschwerde in Strafsachen   … Das von G____ auf Wunsch von E____ verfasste Schreiben soll offensichtlich die kriminellen Handlungen von E____ nachträglich vertuschen. …

6.8.     p____.blogspot.com; 27.03.2010 (Ordner 1): Titel: Lehrer H. – Behördenmobbing-Opfer (S.11f. v. 24)   … Diese Lüge wurde im Nachhinein von der [...] und vom Leiter des Schulpsychologischen Dienstes G____ mit zwei bestellten Schreiben gestützt. …

6.10.   p____.blogspot.com; 19.07.2009 (Ordner 1): Titel: Lehrer H. – Staatsmobbingopfer   … Um diese Eskalationskaskade zu rechtfertigen, wurden im Nachhinein je ein Schreiben von der [...] und vom Leiter des Schulpsychologischen Dienstes G____ konstruiert, die beweisen sollen, dass sich die Teamkolleginnen von H. angeblich massiv von H. bedroht gefühlt haben sollen. …

6.11.   p____.blogspot.com; 09.07.2008 (Ordner 1): Titel: [...] – Anwältin des Staates   … An Stelle eines kompetenten Coaching hat G____ den Anzeigesteller völlig haltlos als selbst- und fremdgefährlichen Lehrer diffamiert und damit die gravierenden und drastischen Entwicklung der späteren Ereignisse vorgespurt. …

6.12.   p____.blogspot.com; 08.07.2008 (Ordner 1): Titel: G____ – Leiter des Schulpsychologischen Dienstes   … (Foto von G____) … Nie hätte Lehrer H. erwartet, dass gerade der sympathische und vertrauenserweckende G____ der Auslöser für eine beispielslose Mobbing-Intrige werden sollte. Wie aber war es möglich, dass der sympathische Leiter des Schulpsychologischen Dienstes Lehrer H. derart arglistig täuschen konnte? …

6.14.   p____.blogspot.com; 21.09.2012 (Ordner 2): Titel: Lehrer H. – Behördenmobbing-Opfer   … Diese hinterhältige Lüge wurde im Nachhinein von der Schulhausleitung und vom Leiter des Schulpsychologischen Dienstes G____ mit zwei bestellten Schreiben untermauert. …

6.17.   p____.blogspot.com; 21.12.2011 (Ordner 2): Titel: Akteneinsicht   … Dass die drei Staatsfunktionäre E____, F____ und G____ kürzlich ebenfalls Strafanzeigen wegen angeblicher Übler Nachrede gegen Lehrer H. eingereicht haben, ist an satanischer Perversion kaum mehr zu überbieten. Genau dieses Trio verschwor sich vor über fünf Jahren gegen den beliebten Lehrer und mobbte diesen mit krimineller Energie aus dem Basler Schulsystem. Die Lügen, mit denen die drei Funktionäre Lehrer H. vorsätzlich verleumdeten, sind aktenkundig. …

6.19.   p____.blogspot.com; 29.10.11.2010 (Ordner 2):   … Diese Methoden wurden bisher ausschliesslich in totalitären Staaten wie der Sowjetunion und der DDR praktiziert. …

6.20.   q____.swissblog.ch; 09.08.2009 (Ordner 1) Titel: Lehrer H. gelangt ans Bundesgericht   … Um diese böswillige Lüge zu rechtfertigen, wurden nachträglich je ein Schreiben von [...] und vom Leiter des Schulpsychologischen Dienstes G____ auf Bestellung angefertigt. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer von sämtlichen Beteiligten stets vorsätzlich ignoriert wurde und systematisch arglistig zu einem Feindobjekt in einem frei erfundenen Bedrohungsszenario aufgebaut wurde. Die Reiz-Reaktions-Kaskade, die dem Beschwerdeführer während seiner Sommerferien 06 zugemutet wurde, war offensichtlich als eine “sich selbst erfüllende Prophezeiung” geplant worden….

6.21.   m____.net; 14.09.2007 (Ordner 1) Titel: Das Komplott   … Die nachfolgend genannten Mitarbeiter haben mit der Verbreitung von Gerüchten, unwahren Behauptungen, verleumderischen Konstruktionen und konfliktverschärfenden Strategien ein Klima der Angst erzeugt, das dazu geführt hat, dass ich während meiner Sommerferien von zahlreichen amtlichen Behörden unter grossen Druck gesetzt worden bin. … Der Leiter des Schulpsychologischen Dienstes G____ machte es möglich, eine Eskalationskaskade gegen mich loszutreten, die schwer nachzuvollziehen ist. …

6.22.   m____.swissblog.ch; 06.05.2008 (Ordner 1) Titel: Akteneinsicht beim Basler Strafgericht   … Fazit: Die Aussagen der 9 Angeschuldigten bestätigen, dass Lehrer H. vorsätzlich mittels unhaltbaren “subjektiven Wahrnehmungen” der Täterschaft massiv psychisch unter Druck gesetzt wurde. Zahlreiche Indizien weisen darauf hin, dass Lehrer H. mittels FFE in einer psychiatrischen Klinik hätte entsorgt werden sollen. Lehrer H. hat sich aber in sämtlichen Situationen äusserst korrekt und professionell verhalten.

6.23.   m____.swissblog.ch; 30.04.2008 (Ordner 1) Titel: Rekurs gegen Einstellungsbeschluss (Teil I)   … Tatsächliches zu G____   Verletzung des Berufsgeheimnisses Amtsmissbrauch falsche Anschuldigung … An Stelle eines kompetenten Coachings hat G____ den Anzeigensteller völlig haltlos als selbst- und fremdgefährlichen Lehrer verleumdet und damit die gravierenden und drastischen Entwicklung der späteren Ereignisse vorgespurt. …

6.24.   m____.swissblog.ch; 27.04.2008 (Ordner 1) Titel: Interview mit Lehrer H.   … G____ hat unterdessen der Staatsanwaltschaft sogar aufgetischt, ich hätte im zweiten Gespräch “massive Drohungen” ausgesprochen. Mit dieser infamen Lüge versucht G____ seine Haut zu retten. …

6.25.   m____.swissblog.ch; 17.04.2008 (Ordner 1) Titel: Die Sicht der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt   … Sowohl [...] G____ als auch Vertrauensarzt J____ hatten ursprünglich beabsichtigt, Lehrer H. mittels FFE in einer psychiatrischen Klinik zu entsorgen. …

6.26.   m____.swissblog.ch; 20.03.2008 (Ordner 1) Titel: Die Fakten aus meiner Sicht   … Um diese Eskalationskaskade zu rechtfertigen, wurden im Nachhinein je ein Schreiben von [...] und vom Leiter des Schulpsychologischen Dienstes G____ verfasst, die belegen sollen, dass meine Teamkolleginnen sich angeblich massiv von mir bedroht gefühlt haben sollen. …

6.27.   t____.swissblog.ch; 22.05.2008 (Ordner 1) Titel: G____ psychologische Interventionen   … G____ gibt in seinen Ausführungen offenbar freimütig zu, dass ein Psychologe diverse Rollen zu repräsentieren hat, und es in dessen Macht steht, Lehrkräfte als sog. “Problemfälle” zu entsorgen. … Lehrer H. beispielsweise wurde nach über 20 Jahren mustergültigem Schuldienst von G____ völlig unbegründet zum angeblich potentiellen Gewalttäter erklärt. …

5.2.3   Die obigen Auszüge aus den in der Anklageschrift aufgeführten Blogs des Berufungsklägers ergeben ein deutliches Bild. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Berufungskläger den Privatklägern strafrechtlich relevante Verhaltensweisen unterstellt und sie als unehrenhaft und unsittlich beschreibt. Mit seinen Einträgen spricht er seinen Opfern systematisch jegliche Integrität ab, womit er sie in ihrer Eigenschaft als Mensch herabsetzt und nicht nur ihr berufliches Ansehen tangiert (vgl. dazu BGE 6S.290 /2004 vom 8. November 2004, E. 2.1.1; 132 IV 112 E2.). Er kann sich auch nicht damit entlasten, dass das Dargestellte seiner Sicht der Dinge entspreche. Die eigene Sichtweise kann nicht der Massstab einer Verleumdung sein, ansonsten jeder aus „eigener Sicht“ in der Öffentlichkeit Behauptungen aufstellen und publizieren könnte, ohne dafür eine Bestrafung befürchten zu müssen. Auf die eigene Sichtweise wäre lediglich im Zusammenhang mit einem Wahngeschehen und dann ausschliesslich im Rahmen der Schuldfähigkeit abzustellen. Nach dem Gesagten gilt es als erwiesen, dass der Berufungskläger mit seinen Einträgen in diversen Blogs (oben, Ziff. 5.1.1 und 5.1.2) den objektiven Tatbestand der Verleumdung erfüllt.

5.3

5.3.1   Zum Vorsatz führt der Berufungskläger aus, es werde dolus directus verlangt. Der Täter müsse genau wissen, dass seine Äusserungen unwahr seien. Dies treffe hier nicht zu. Es sei objektiviert, dass die im Entscheid erwähnten Vorgänge sich tatsächlich so abgespielt haben. Gestützt auf die Ausgangslage habe er davon ausgehen dürfen, dass er mit einem massiven Machtkonstrukt konfrontiert gewesen sei, welches ihn habe wegmobben wollen, und er habe dies entsprechend kommunizieren dürfen. Mit der Vorinstanz ist dieser Argumentation entgegen zu halten, dass die Behauptungen des Berufungsklägers zu unterschiedlichen Zeiten durch gerichtliche Entscheide widerlegt wurden und zudem ein namhafter Teil davon absurd und damit zwangsläufig wider besseres Wissens erfolgt ist. Die verleumderische Intention zeigt sich tatsächlich auch in der Wortwahl des Berufungsklägers, die jegliche Sachlichkeit vermissen lässt. Die Tatsache, dass die ehrenrührigen Äusserungen des Berufungsklägers, soweit sie nicht ohnehin abwegig sind (Beispiel: „Wer nicht spurt, wird in Zukunft flächendeckend als selbs

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