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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.07.2015 SB.2015.37 (AG.2015.512)

24 luglio 2015·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,189 parole·~6 min·1

Riassunto

grobe Verletzung der Verkehrsregeln sowie Nichtabgabe von Ausweisen (BGer 6B_804/2015 vom 4. November 2015)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2015.37

URTEIL

vom 24. Juli 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi,

lic. iur. Christian Hoenen und Gerichtsschreiber lic. iur. Pascal Riedo

Beteiligte

A____, geb. 1936                                                                   Berufungskläger

[…]                                                                                                  Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstr. 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten

vom 30. Dezember 2014

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln sowie Nichtabgabe von Ausweisen

Sachverhalt

Mit Urteil vom 30. Dezember 2014 wurde A____ (Berufungskläger) in Beurteilung seiner Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. Oktober 2014 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt der groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Nichtabgabe von Ausweisen schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 130.– verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 30. Dezember 2014 (Postaufgabe am 2. Januar 2015) die Berufung angemeldet. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Schreiben des Strafgerichts vom 6. März 2015 (zugestellt am 9. März 2015) hat er am 25. März 2015 (Postaufgabe am 30. März 2015) die Berufung begründet und dabei sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt.

Da die Anwesenheit des Berufungsklägers für die Urteilsfindung vorliegend nicht erforderlich erschien, hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin mit dem Einverständnis der betroffenen Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Das Urteil des Strafgerichtspräsidenten unterliegt gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) der Berufung an das Appellationsgericht, bei welchem nach § 73 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) der Ausschuss zu deren Beurteilung zuständig ist.

1.2      Der Berufungskläger hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils und ist somit zur Erhebung der Berufung legitimiert. Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO). Daher ist auf sie einzutreten.

1.3      Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO).

1.4      Gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO kann die Verfahrensleitung mit dem Einverständnis der Parteien für das Berufungsverfahren anstelle einer mündlichen Verhandlung das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist. Das ist vorliegend der Fall, und der Berufungskläger sowie die Staatsanwaltschaft haben sich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt.

2.

2.1      Der Berufungskläger hat am 2. Januar 2014 beim Rechtsabbiegen vom Steinenring in die Leimenstrasse in Basel eine Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen angefahren. Diese stürzte dabei und wurde leicht verletzt (diverse Prellungen). Der Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten. Der Berufungskläger stellt jedoch in Frage, dass es sich um eine schwere Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) handle. Er macht geltend, es gebe an dieser Kreuzung fünf Fussgängerstreifen. Vier davon seien durch Hochlampen gut beleuchtet. Nur derjenige in der Leimenstrasse sei dunkel. Die beiden Fussgängerinnen, welche den Fussgängerstreifen überquert hatten, seien schwarz gekleidet gewesen. Hinter ihnen habe eine dunkle Efeuwand in seiner Blickrichtung gelegen. Deren Lage habe das Strafgericht nicht richtig erkannt. Auch sei der Asphalt wegen des Regens nass und schwarz gewesen, so dass es ihm beim besten Willen nicht möglich gewesen sei, die Umrisse der beiden Personen zu erkennen. Der Verdacht auf mangelnde Sehkraft sei absurd. Als er ein Rumpeln bemerkt habe, sei er sofort auf die Bremse gegangen. Die Schuld für den Unfall sei den unglücklichen Umständen zuzuschreiben.

2.2      Zur Sorgfaltspflichtverletzung des Berufungsklägers hat das Strafgericht im motivierten Urteil vom 30. Dezember 2014 ausgeführt, dass der Fussgängerstreifen tatsächlich über keine spezielle Beleuchtung verfüge, indessen sowohl der Steinenring als auch die Leimenstrasse mit einer Strassenbeleuchtung versehen seien. Der Berufungskläger sei zudem bereits aufgrund der Abblendbeleuchtung seines Autos in der Lage gewesen, die beiden Fussgängerinnen wahrzunehmen. Wenn er dies bestreite, seien Zweifel an seiner Fahreignung und -kompetenz anzubringen, was bereits für sich pflichtwidrig wäre. Diesen Erwägungen des Strafgerichts ist vorliegend zu folgen. Wie sich aus dem Unfallaufnahmeprotokoll ergibt, war die Strasse durchgehend beleuchtet und lagen keine Sichtbeeinträchtigungen vor (act. S. 15). Ob sich die Efeuwand letztlich in Blickrichtung des Berufungsklägers oder auf der gegenüber liegenden Seite der Strasse befunden hat, ändert an der Erkennbarkeit der beiden Fussgängerinnen im Grundsatz nichts. Diese befanden sich bereits mitten auf dem Fussgängerstreifen, als der Berufungskläger diesen befuhr (vgl. die Aussage der angefahrenen Fussgängerin, act. S. 23). Der Berufungskläger macht im Gegensatz zum Verfahren vor dem Strafgericht auch nicht mehr geltend, dass er beim Abbiegen nach rechts aufgrund des Velostreifens abgelenkt gewesen und durch das gelb blinkende Warnlicht neben der Lichtsignalanlage geblendet worden sei. Gerade dieses gelb blinkende Warnlicht, welches Fahrzeuglenker beim Abbiegen vor Fussgängern auf dem Fussgängerstreifen warnen soll, gibt vorliegend Anlass, dem Berufungskläger nicht nur eine einfache, sondern eine schwere Verkehrsregelverletzung vorzuwerfen. Wenn er schon in eine aus seiner Sicht ungenügend beleuchtete Strasse abgebogen ist, hätte ihm das blinkende Warnlicht besonderen Grund zur Vorsicht beim Abbiegen geben müssen. Die Fussgänger hatten ihrerseits den Wagen erkannt und die eine Fussgängerin hatte sogar noch genügend Zeit, sich in Sicherheit zu bringen. Der Berufungskläger hat in demselben Zeitraum nichts bemerkt und die eine Fussgängerin angefahren. Dem nach eigenen Angaben ortskundigen Berufungskläger ist daher mit dem Strafgericht der Vorwurf der schweren Verkehrsregelverletzung zu machen, wenn er trotz entsprechendem Warnlicht die Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen beim Abbiegen bis zum Aufprall nicht erkannt hat oder aufgrund seiner persönlichen Voraussetzungen nicht hat erkennen können. Die abstrakte Gefährdung für Leib und Leben der Fussgängerin hat sich mit der Kollision konkret verwirklicht. Die Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist daher nicht zu beanstanden (vgl. auch die Übersicht zur bundesgerichtlichen Praxis von Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Art. 90 N. 68). Die Strafzumessung ist unbestritten.

3.

Der Berufungskläger moniert weiter, dass er wegen der Nichtabgabe von Ausweisen verurteilt worden ist. Wie sich den Akten entnehmen lässt, ist ihm mit Verfügung vom 15. Juli 2014 der Führerausweis vorsorglich entzogen worden, da aufgrund zweier Vorfälle (einer davon derjenige vom 2. Januar 2014) im Zusammenhang mit dem Alter des Berufungsklägers der Verdacht auf einen altersbedingten Leistungsabfall und eine fehlende Fahreignung bestand. Der Berufungskläger wurde daher mit Verfügung vom 15. Juli 2014 zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung sowie einer von einem Experten begleiteten Kontrollfahrt aufgeboten. Ein Rechtsmittel hat der Berufungskläger hiergegen, wie er mit seiner handschriftlichen Notiz auf dem als Rekursbeilage eingereichten vorinstanzlichen Urteil bestätigt, nicht erhoben ("Das stimmt. Ich habe das übersehen.") Die Motive, welche der Berufungskläger für die Nichtabgabe des Führerausweises für sich in Anspruch nimmt, können daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden, nachdem die zugrundeliegende Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Dass der Berufungskläger seinen Führerausweis in der Folge nicht abgegeben hat, ist unbestritten. Somit ist auch die hieraus resultierende Verurteilung nicht zu beanstanden. Die Strafzumessung ist wiederum unbestritten. Über die Wiedererteilung des Führerausweises ist im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden, da diese nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist. Dasselbe gilt für die später erfolgte Beschlagnahme des Fahrzeugs, nachdem der Berufungskläger mit diesem einen abfahrenden Bus gestreift hatte.

4.

Aus den obigen Erwägungen folgt, dass das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Berufungskläger bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten zu tragen. Als den Umständen des Falles und dem verursachten Aufwand angemessen, erscheint die Erhebung einer Gebühr von CHF 400.– (vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 400.– (einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Pascal Riedo

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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