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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.08.2016 SB.2015.116 (AG.2016.688)

19 agosto 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,573 parole·~18 min·4

Riassunto

gewerbsmässiger Betrug, mehrfacher Betrug, mehrfacher versuchter Betrug, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Urkundenfälschung, Fahren ohne Haftpflichtversicherung, missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern und widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2015.116

URTEIL

vom 19. August 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]  

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____ AG

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]  

C____

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

D____ AG

E____

F____ AG

G____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 22. September 2015

betreffend gewerbsmässigen Betrug, mehrfachen Betrug, mehrfachen versuchten Betrug, betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Urkundenfälschung, Fahren ohne Haftpflichtversicherung, missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern und widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 22. September 2015 wurde A____ des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen Betrugs, des mehrfachen versuchten Betrugs, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Urkundenfälschung, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern und der widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern schuldig erklärt und verurteilt zu 2½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchung- und Sicherheitshaft seit dem 29. Juli 2014, sowie zu einer Geldstrafe von 1 Tagessatz zu CHF 10.–. Von der Anklage des mehrfachen versuchten Betruges gemäss AS Ziff. 1.2 a) und b), der mehrfachen Geldwäscherei und der mehrfachen versuchten Geldwäscherei gemäss AS Ziff. 1.4.1 bis 1.4.14, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss AS Ziff. 3.22 sowie der versuchten Urkundenfälschung gemäss AS Ziff. 3.7 wurde A____ freigesprochen. Das Verfahren betreffend geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss AS Ziff. 3.1, 3.2 und 3.19 und betreffend geringfügigen Betrug gemäss AS Ziff. 3.9 wurde eingestellt. Die gegen A____ am 23. Juni 2010 vom Bezirksgericht Zürich wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs im Umfange von 18 Monaten (von insgesamt 30 Monaten) bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe, Probezeit 4 Jahre (durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Mai 2012 um 2 Jahre verlängert), wurde vollziehbar erklärt. Sodann wurde festgestellt, dass A____ im Umfang von CHF 46‘000.–, zuzüglich 5 % Zins seit 26. September 2012, gegenüber der B____ AG schadenersatzpflichtig sei, die Sperrung über das Privatkonto Nr. [...] bei der D____ AG, lautend auf [...], aufgehoben, der Betrag von CHF 6‘625.75 inklusive Zinsen an die B____ AG ausbezahlt und A____ zu CHF 39‘374.25 Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins seit 26. September 2012, an die B____ AG verurteilt. Weiter wurde A____ zu CHF 21‘331.70 Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins seit 1. September 2014, an die F____ AG, zu CHF 1‘402.10 Schadenersatz an die G____ sowie zu CHF 8‘840.– Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins seit 1. Dezember 2013, an E____ verurteilt, wobei die Mehrforderung des letzteren auf den Zivilweg verwiesen wurde. Schliesslich wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt.

Gegen dieses Urteil hat A____ mit Schreiben vom 29. September 2015 Berufung angemeldet und zugleich um Wechsel des amtlichen Verteidigers ersucht. Letzteres ist mit Verfügung der Verfahrensleitung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2015 bewilligt worden. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 hat A____, vertreten durch Advokat [...], Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 28. April 2016 begründet. Dabei hat er die Berufung auf die Strafzumessung sowie die Verfügung über das beschlagnahmte Mobiltelefon HTC (Verzeichnis 123251, Position 27) beschränkt und beantragt, er sei zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu verurteilen und das genannte Mobiltelefon sei ihm unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückzugeben. Sodann hat er um Bewilligung der amtlichen Verteidigung auch für das zweitinstanzliche Verfahren ersucht. Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 hat die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung verzichtet und mit Berufungsantwort vom 26. Mai 2016 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung beantragt. Die Privatkläger haben keine Berufung erhoben; auch haben sie weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

An der Verhandlung vom 19. August 2016 ist der Berufungskläger befragt worden und sind sein Vertreter sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Privatkläger, denen der Verhandlungstermin mitgeteilt worden ist, haben auf Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen das Urteil des Strafdreiergerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Welche Punkte des Urteils angefochten werden, ist in der Berufungserklärung anzugeben (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 399 N 9, 16 sowie Art. 404 N 2). Gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht jedoch zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Allerdings dient diese Bestimmung lediglich der Korrektur offensichtlicher Fehler bei der Sachverhaltsermittlung oder klar unrichtiger Rechtsanwendung und eröffnet nicht generell die Möglichkeit, Beschränkungen nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO rückgängig zu machen (Schmid, a.a.O., Art. 404 N 3 f.).

Vorliegend ist die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils in der Berufungserklärung wie erwähnt auf die Strafzumessung und die Verfügung über das beschlagnahmte Mobiltelefon HTC beschränkt worden. Wenn der Berufungskläger im Rahmen der Berufungsverhandlung auch den Widerruf des bedingten Teils der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2010 ausgesprochenen Freiheitsstrafe in Frage stellt (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 8), so erweist sich dies nach dem Gesagten als verspätet und damit als unbeachtlich. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern der von der Vorinstanz ausgesprochene Widerruf auf einem offensichtlichen Fehler bei der Sachverhaltsermittlung oder einer klar unrichtigen Rechtsanwendung beruhen sollte, macht doch der Berufungskläger lediglich geltend, mit Blick auf die von ihm geäusserten Zukunftspläne wäre es „eventuell möglich“, bei der erforderlichen Legalprognose zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Entsprechend scheidet auch eine Überprüfung dieses Punktes gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO aus. Das Urteil des Strafdreiergerichts vom 22. September 2015 ist demnach hinsichtlich der Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen Betrugs, mehrfachen versuchten Betrugs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Urkundenfälschung, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern und widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern, hinsichtlich der vorstehend erwähnten Freisprüche und Verfahrenseinstellungen, hinsichtlich der Vollziehbarerklärung der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2010 im Umfang von 18 Monaten bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe, hinsichtlich des Entscheids über die Zivilforderungen, hinsichtlich der Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände mit Ausnahme der Verfügung über das beschlagnahmte Mobiltelefon HTC (Verzeichnis 123251, Position 27) sowie hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Rechtskraft erwachsen.

2.         Zu überprüfen ist zunächst die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung:

2.1      Die Vorinstanz hat das Verschulden des Berufungsklägers als schwer qualifiziert und unter Berücksichtigung der massgeblichen Strafzumessungsfaktoren eine Freiheitsstrafe von 2½ Jahren als angemessen erachtet. Negativ gewichtet hat sie dabei zum einen die einschlägigen Vorstrafen aus den Jahren 2010 und 2012 sowie den Umstand, dass der Berufungskläger nur kurze Zeit nach der zweiten Verurteilung und überdies während laufender Probezeit des ersten Urteils delinquiert hat, zum andern das über einen längeren Zeitraum andauernde intensive und hartnäckige Tatvorgehen sowie den (insbesondere unter Berücksichtigung auch der nur bis ins Versuchsstadium gelangten Betrugshandlungen hohen) Deliktsbetrag (angefochtenes Urteil S. 68 ff.). Im Übrigen hat sie zwar das Geständnis des Berufungsklägers positiv gewürdigt, jedoch aus dem Umstand, dass dieser seine Taten zu relativieren versuche, indem er den Opfern Leichtfertigkeit vorwerfe, auf das Fehlen aufrichtiger Reue geschlossen (angefochtenes Urteil S. 71).

Dem hält der Berufungskläger zunächst entgegen, die Einstufung des Verschuldens als „schwer“ stehe in Diskrepanz zur ausgesprochenen Strafhöhe (Berufungsbegründung Ziff. 4). Der von der Vorinstanz genannte Deliktsbetrag sei sodann zu relativieren, da namentlich der virtuelle Deliktsbetrag aufgrund der lediglich versuchten betrügerischen Kreditbezüge nicht straferhöhend berücksichtigt werden dürfe (Berufungsbegründung Ziff. 5). Im Übrigen verweise der angefochtene Entscheid bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns auf Umstände, die bereits Tatbestandsmerkmal seien (so unter Anführung des Elements der Arglist beim Betrug Berufungsbegründung Ziff. 6 [vgl. zum gleichen Argument bezüglich des Elements der Gewerbsmässigkeit auch Berufungsbegründung Ziff. 3]), worin eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots liege (so ausdrücklich Prot. Berufungsverhandlung S. 7). Auch habe der Berufungskläger bei seinem Tatvorgehen, das sich sowohl im Tatkomplex betreffend betrügerische Kreditanträge (AS lit. A) als auch im Tatkomplex betreffend betrügerische Erlangung von Mobiltelefonen (AS lit. C) des elektronischen Geschäftsverkehrs bediene, keine besondere Hemmschwelle überwinden müssen; vielmehr sei die Tatbegehung insbesondere im Tatkomplex C durch fehlende Vorsichtsmassnahmen der Telekomanbieter erleichtert worden (Berufungsbegründung Ziff. 6 f.). Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass der Berufungskläger erst im Alter von fast 40 Jahren erstmals betrügerische Machenschaften an den Tag gelegt habe; zurückzuführen sei diese Delinquenz auf einen Bruch im Leben des Berufungsklägers aufgrund einerseits des Todes von dessen Mutter im Jahre 2003 sowie andererseits der im Jahre 2004 infolge eines Unfalls eingetretenen Arbeitsunfähigkeit (Berufungsbegründung Ziff. 11). Ausgehend von einem lediglich mittelschweren Verschulden erweise sich eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen, die aufgrund des Opferverhaltens der Telekomunternehmen (im Tatkomplex gemäss AS lit. C) auf 15 Monate zu reduzieren sei, wobei der an sich straferhöhende qualifizierte Rückfall durch die übrigen Elemente der subjektiven Tat- und der Täterkomponente neutralisiert werde (Berufungsbegründung Ziff. 12).

2.2      Hinsichtlich des Strafrahmens ist die Vorinstanz zutreffend von gewerbsmässigem Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) als schwerstem Delikt ausgegangen, für das Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen angedroht ist. Richtigerweise hat sie die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend berücksichtigt, wobei zu beachten ist, dass sich Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe jedenfalls im Rahmen der konkreten Strafzumessung straferhöhend bzw. strafmindernd auszuwirken haben (BGE 116 IV 300 E. 2.a S. 302).

Wie gesehen macht der Berufungskläger eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots geltend. Dieses besagt, dass Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden dürfen (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 47 StGB N 102). Im Zusammenhang mit qualifizierenden oder privilegierenden Tatumständen, die zur Eröffnung eines anderen Strafrahmens führen, wird dabei jedoch regelmässig hervorgehoben, dass zwar die blosse Verwirklichung des entsprechenden Tatbestandsmerkmals nicht mehr in die Strafzumessung einfliessen darf, dass aber die Berücksichtigung des Ausmasses, in welchem ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand verwirklicht wird, im Gegenteil geboten ist (BGE 118 IV 342 E. 2b S. 347 f., 120 IV 67 E. 2b S. 72; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 102; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 47 N 27). Gleiches muss auch für Elemente des Grundtatbestands, die keine Veränderung des Strafrahmens bewirken, gelten. Entsprechend ist vorliegend sowohl bezüglich des qualifizierenden Tatumstands der Gewerbsmässigkeit (im Tatkomplex C) als auch bezüglich des Tatbestandselements der Arglist (in den Tatkomplexen A, B und C) deren jeweilige Intensität (verglichen mit anderen möglichen Verwirklichungen des Elements) in die Strafzumessung miteinzubeziehen.

2.3

2.3.1   Innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dabei ist bezüglich der objektiven Tatschwere zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen, wobei bezüglich der Delikte, die nicht über das Versuchsstadium hinausgelangt sind, die Nähe des Erfolges von Bedeutung ist (Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 N 18). Zutreffend ist die Vorinstanz für die vollenden Betrugshandlungen von einem Deliktsbetrag von rund CHF 75‘000.– ausgegangen. Dass dieser sich einerseits aus einem einzelnen Kredit in Höhe von CHF 46‘000.– (AS Ziff. 1.4), andererseits aus einer Vielzahl kleinerer Beträge zusammensetzt, vermag den Berufungskläger entgegen dessen Vorbringen (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 5) nicht zu entlasten. Im Gegenteil demonstriert diese Aufteilung, dass der Berufungskläger einerseits im Rahmen des Tatkomplexes A mittels betrügerischer Kreditanträge hohe Einzelbeträge zu erlangen versuchte (und hiermit einmal auch Erfolg hatte), in der Folgezeit im Tatkomplex C jedoch ebenso bereit war, mittels einer Vielzahl von Betrugshandlungen jeweils vergleichsweise tiefe Einzelbeträge (entsprechend den Warenwerten der bezogenen Mobiltelefone) erhältlich zu machen. Aufgrund dieses Verhaltensmuster ist denn auch das Argument des Berufungskläger zurückzuweisen, wonach die (mit einer Ausnahme) nur bis ins Versuchsstadium gelangten betrügerischen Kreditanträge im Tatkomplex A bezüglich der Deliktssumme von zusätzlich insgesamt CHF 445‘000.– von vornherein keine Berücksichtigung finden dürften. Denn zunächst ist ein Teil der Kreditanträge erst nach der Auszahlung des Kredits gemäss AS Ziff. 1.4 gestellt worden, wobei sich bereits bei einem weiteren erfolgreichen Antrag die Deliktssumme der vollendeten Betrugshandlungen um CHF 70‘000.– bis 80‘000.– erhöht hätte. Sodann zeigt gerade das spätere Verhalten des Berufungsklägers im Tatkomplex C, dass dieser offenkundig weiterhin bestrebt war, Betrugshandlungen zur eigenen Bereicherung vorzunehmen. Dabei ergeben sich sowohl aufgrund der Darstellung des Berufungsklägers, wonach es ihm bei den Kreditanträgen gar nicht darum gegangen sei, Geld zu machen (Prot. HV Akten S. 3634), als auch mit Blick auf die dazu in einem gewissen Widerspruch stehende Angabe, er habe mit den ausbezahlten CHF 46‘000.– zumindest teilweise Schulden zurückbezahlt, wobei die Gesamtsumme der Schulden auf CHF 400‘000.– bis 500‘000.– veranschlagt wird (Prot. HV Akten S.3630 f., 3634), keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Berufungskläger im Tatkomplex A im Falle weiterer erfolgreicher Tathandlungen von vornherein auf einen bestimmten Höchstbetrag beschränkt hätte. Ist damit sowohl für die vollendeten wie auch für die versuchten Taten von hohen Deliktssummen auszugehen, so ist der Vorinstanz überdies auch insoweit zuzustimmen, als bezüglich der Versuche der Nichteintritt des Erfolgs nicht dem Berufungskläger zugutegehalten werden kann, sondern dieser im Gegenteil mit erheblichem Aufwand (vgl. dazu sogleich) auf eine Täuschung der potenziellen Kreditgeber hingewirkt und damit eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts herbeigeführt hat.

Was sodann die Art und Weise des Tatvorgehens betrifft, so ist in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid festzuhalten, dass sowohl bezüglich der betrügerischen Kreditanträge im Tatkomplex A als auch hinsichtlich der betrügerisch bezogenen Mobiltelefone im Tatkomplex C ein relativ aufwendiges und planungsintensives deliktisches Verhalten erstellt ist, das überdies von erheblichem Raffinement zeugt und insofern andere als Betrug qualifizierbare Handlungen (wie beispielsweise den auch von der Verteidigung angeführten Ladenbetrug mit Wertzeichenaustausch [vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 7]) bezüglich der Intensität der Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals der arglistigen Täuschung deutlich übertrifft. Im Tatkomplex A zeigt sich dies insbesondere in der Herstellung und Verwendung diverser aufeinander abgestimmter gefälschter Dokumente, im Tatkomplex C in den Vorkehren, mit welchen es dem Berufungskläger gelang, die einer Verwendung fiktiver Identitäten entgegenstehende Sicherheitsmassnahme der persönlichen Übergabe bestellter Artikel durch die Post zu umgehen. Nicht stichhaltig ist in diesem Zusammenhang insbesondere der Einwand des Berufungsklägers, es habe hierbei keiner zeitintensiven Eruierung der Routen der die Geräte ausliefernden Postboten bedurft (Berufungsbegründung Ziff. 6; vgl. auch Prot. Berufungsverhandlung S. 4), ist doch das vom Berufungskläger beschriebene System, sich spontan erworbene Kenntnisse solcher Routen anschliessend durch darauf abgestimmte Bestellungen zu Nutzen zu machen, weitaus raffinierter, insofern ein entsprechendes Vorgehen weniger auffällig ist und daher mit höherer Wahrscheinlichkeit unentdeckt bleibt. Zurückzuweisen ist schliesslich das Argument, wonach das Verschulden des Berufungsklägers mit Blick auf die angebliche Leichtfertigkeit der Opfer, namentlich der Telekomunternehmen im Tatkomplex C, zu relativieren sei. Denn zum einen handelt es sich bei der fraglichen Lieferung von Mobiltelefonen um ein Massengeschäft, bei dem ein den Kunden entgegengebrachtes Vertrauen systemimmanent ist und entsprechend die seitens der Anbieter zu erwartenden Vorsichtsmassnahmen von vornherein geringer sind. Zum andern aber hat der Berufungskläger wie vorstehend erwähnt die an sich effektive Sicherheitsschranke der persönlichen Übergabe der Geräte durch die Post durch seine betrügerischen Machenschaften gerade umgangen, woraus indessen angesichts der zum Ersinnen des entsprechenden Tatvorgehens erforderlichen Phantasie nicht auf die generelle Untauglichkeit der ergriffenen Vorsichtsmassnahmen geschlossen werden kann.

Im Rahmen der subjektiven Tatschwere wirken sich schliesslich das direktvorsätzliche Handeln des Berufungsklägers sowie dessen rein finanzielles Motiv zu seinen Ungunsten aus. Unter Berücksichtigung aller Elemente der objektiven und subjektiven Tatkomponente ist das Verschulden in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als schwer einzustufen.

2.3.2   Die Täterkomponente betreffend kann hinsichtlich des Vorlebens des Berufungsklägers auf die detaillierten und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 70). Im Rahmen der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger bekräftigt, nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe die Schweiz verlassen und in sein Heimatland Kroatien zurückkehren zu wollen (Prot. Berufungsverhandlung S. 3; vgl. auch Vollzugsbericht vom 29. Juli 2016 S. 2 f.). Vorleben (mit Ausnahme der sogleich zu erörternden Vorstrafen), persönliche Verhältnisse und Strafempfindlichkeit des Berufungsklägers wirken sich damit bei der Strafzumessung neutral aus. Zu Recht hat die Vorinstanz demgegenüber die beiden aus den Jahren 2010 und 2012 datierenden Vorstrafen, die ebenfalls unter anderem gewerbsmässigen bzw. mehrfachen Betrug und mehrfache Urkundenfälschung betreffen, erheblich zu Lasten des Berufungsklägers gewichtet. Dass dieser die vorliegend zu beurteilenden Delikte nur kurze Zeit nach der Aussprechung zweier einschlägiger Verurteilungen zu empfindlichen Freiheitsstrafen von 30 bzw. 14 Monaten beging, muss sich in erheblichem Masse straferhöhend auswirken. Zu Gunsten des Berufungsklägers ist demgegenüber sein umfassendes Geständnis in Rechnung zu stellen. Im Sinne eines technischen Strafzumessungsgrundes ist schliesslich straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger die zur Beurteilung stehenden Delikte während laufender Probezeit beging.

2.3.3   Bezüglich der festzulegenden Strafe setzt die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte nicht lediglich gleichartige Strafen abstrakt angedroht sind, sondern dass im konkreten Fall für die einzelnen Normverstösse gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 138 IV 120 E. 5 S. 122 f.; vgl. auch Ackermann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 49 StGB N 86 ff.). Dabei ist zu beachten, dass bei der Wahl der Sanktionsart gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100). Vorliegend erweist sich angesichts des anhaltenden und intensiven sowie weitestgehend gleichgelagerten deliktischen Verhaltens des Berufungsklägers aus spezialpräventiver Sicht die Aussprechung von Freiheitsstrafen für jedes der zur Beurteilung stehenden Delikte als angezeigt. Entsprechend ist die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen gleichartiger Strafen, die gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe führen müssen, ausgegangen.

Unter Berücksichtigung der vorstehend erörterten Strafzumessungsfaktoren erscheint dabei für die als Einsatzstrafe festzulegende Sanktion des gewerbsmässigen Betrugs im Tatkomplex C eine Einsatzstrafe von 15 Monaten als angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips wäre diese bei einem Ersttäter für die weiteren zur Beurteilung stehenden Delikte auf eine Gesamtstrafe von 24 Monaten zu erhöhen. Aufgrund der beiden einschlägigen, im Tatzeitpunkt erst kurze Zeit zurückliegenden Vorstrafen erscheint eine Erhöhung auf 30 Monate angezeigt.

Der Berufungskläger ist somit in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid zu einer Freiheitsstrafe von 2½ Jahren zu verurteilen. Ebenfalls zutreffend ist der Hinweis der Vorinstanz, wonach Fahren ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) bei Sanktionierung mit einer Freiheitsstrafe zwingend auch die Auferlegung einer Geldstrafe erfordert, diese jedoch vorliegend auf das absolute Minimum festzusetzen ist, da die verhängte Freiheitsstrafe dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen Rechnung trägt (angefochtenes Urteil S. 71). Entsprechend ist zusätzlich zur Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von 1 Tagessatz zu CHF 10.– auszusprechen.

2.4      Bezüglich der Frage des unbedingten oder teilbedingten Strafvollzugs, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach vorliegend aufgrund der Anwendbarkeit der in Art. 42 Abs. 2 StGB statuierten Voraussetzungen besonders günstige Umstände erforderlich wären, die angesichts der einschlägigen Vorstrafen bzw. der gleichgelagerten zur Beurteilung stehenden Delikte jedoch von vornherein nicht vorliegen, so dass eine unbedingte Strafe auszusprechen ist (angefochtener Entscheid S. 72).

3.

Schliesslich beantragt der Berufungskläger wie erwähnt, es sei ihm das Mobiltelefon HTC (Verzeichnis 123251, Position 27) unter Aufhebung der Beschlagnahme herauszugeben. Zur Begründung führt er an, weder stelle das fragliche Mobiltelefon Deliktsgut dar, noch sei erstellt, dass es als Deliktswerkzeug gedient habe (Berufungsbegründung Ziff. 13). Dem hält die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf Akten S. 1488 zu Recht entgegen, dass die Auswertung der SIM-Karte, welche bei der Festnahme des Berufungsklägers in dem von diesem mitgeführten Mobiltelefon HTC eingelegt war, ergeben hat, dass ein Abnehmer bzw. Käufer der betrügerisch erlangten Mobiltelefone vorgängig von der entsprechenden Rufnummer aus eine Textmitteilung erhielt, in der es um den Treffpunkt für den Weiterverkauf von betrügerisch erlangten Mobiltelefonen ging (Berufungsantwort Ziff. 5). Entsprechend handelt es sich beim fraglichen Mobiltelefon um ein Deliktswerkzeug, weshalb es gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen ist.

4.

4.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger sowohl die Kosten von CHF 12‘302.70 sowie die Urteilsgebühr von CHF 5‘750.– für das erstinstanzliche Verfahren als auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei für letzteres eine Urteilsgebühr von CHF 900.– angemessen erscheint. Die beschlagnahmten CHF 2‘500.– sind mit der Geldstrafe und den Verfahrenskosten zu verrechnen.

4.2      Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei vollumfänglich auf seine Honorarnote abgestellt werden kann. Zuzüglich Dauer der Berufungsverhandlung von 2.5 Stunden ist der amtlichen Verteidigung für die zweite Instanz somit ein Honorar von CHF 5‘150.– und ein Auslagenersatz von CHF 402.35, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 444.20, zuzusprechen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 22. September 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen Betrugs, mehrfachen versuchten Betrugs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Urkundenfälschung, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern und widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern gemäss Art. 146 Abs. 2, 146 Abs. 1 (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1), 147 Abs. 1 und 251 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 96 Abs. 2 und 97 Abs. 1 lit. a und g des Strassenverkehrsgesetzes

-       Freisprüche vom Vorwurf des mehrfachen versuchten Betruges gemäss AS Ziff. 1.2 a) und b), von den Vorwürfen der mehrfachen Geldwäscherei und der mehrfachen versuchten Geldwäscherei gemäss AS Ziff. 1.4.1 bis 1.4.14, vom Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss AS Ziff. 3.22 sowie vom Vorwurf der versuchten Urkundenfälschung gemäss AS Ziff. 3.7

-       Einstellung des Verfahrens betreffend geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss AS Ziff. 3.1, 3.2 und 3.19 sowie des Verfahrens betreffend geringfügigen Betrug gemäss AS Ziff. 3.9

-       Vollziehbarerklärung der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2010 im Umfang von 18 Monaten bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe

-       Entscheid über die Zivilforderungen

-       Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände mit Ausnahme der Verfügung über das beschlagnahmte Mobiltelefon HTC (Verzeichnis 123251, Position 27)

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung

            A____ wird aufgrund der bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen Betrugs, mehrfachen versuchten Betrugs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Urkundenfälschung, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern und widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern verurteilt zu 2½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 29. Juli 2014, sowie zu einer Geldstrafe von 1 Tagessatz zu CHF 10.–,

            in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

            Das beschlagnahmte Mobiltelefon HTC (Verzeichnis 123251, Position 27) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.

            A____ trägt die Kosten von CHF 12‘302.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 5‘750.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Die beschlagnahmten CHF 2‘500.– werden mit der Geldstrafe und den Verfahrenskosten verrechnet.

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5‘150.– und ein Auslagenersatz von CHF 402.35, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 444.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerschaft

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug

-       Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Finanzen und Controlling

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Kantonspolizei-Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Präsidentin                                                  Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          Dr. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2015.116 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.08.2016 SB.2015.116 (AG.2016.688) — Swissrulings