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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.01.2017 SB.2015.111 (AG.2017.146)

24 gennaio 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,460 parole·~27 min·4

Riassunto

Schändung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2015.111

URTEIL

vom 24. Januar 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz), lic. iur. Cla Nett,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...] 

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

B____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 15. Oktober 2015

betreffend Schändung

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Oktober 2015 wurde A____ der Schändung sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und verurteilt zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 18. Juli 2015 bis 21. Juli 2015 sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 29. Juli 2015, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.–. Von der Anklage der sexuellen Belästigung, der Hehlerei und des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) wurde er freigesprochen. Ausserdem wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt.

Gegen dieses Urteil hat A____, vertreten durch Advokatin [...], in unmittelbarem Anschluss an die Hauptverhandlung vom 15. Oktober 2015 sowie mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 22. Juli 2016 begründet. Dabei hat er die Berufung auf den Schuld- und Strafpunkt betreffend Schändung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen beschränkt und beantragt, er sei vom Vorwurf der Schändung freizusprechen und es sei ihm für jeden Tag zu Unrecht ausgestandener Untersuchungshaft eine Genugtuung von CHF 200.– zuzusprechen. Weiter beantragt er, die Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens seien vom Staat zu tragen und es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigerin von CHF 11‘024.65 zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Auch haben beide keine Berufungsantwort eingereicht.

Im Rahmen der Berufungserklärung hat der Berufungskläger um Bewilligung der amtlichen Verteidigung auch für das Berufungsverfahren ersucht. Ebenfalls in der Berufungserklärung hat der Berufungskläger die Beweisanträge gestellt, es sei die auf dem Balkon der Privatklägerin gesicherte geöffnete Kapsel des angeblichen Ritalins auf DNA-Spuren und Fingerabdrücke des Berufungsklägers zu untersuchen und es sei das auf dem Balkon der Privatklägerin sichergestellte Cellophanstück auf Kokainrückstände zu untersuchen. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 27. Mai 2016 sind die Beweisanträge abgewiesen worden.

An der Verhandlung vom 24. Januar 2017 ist der Berufungskläger befragt worden und ist seine Vertreterin zum Vortrag gelangt. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft und die ebenfalls fakultativ geladene Privatklägerin sind nicht erschienen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend beschränkt sich die Berufung wie erwähnt auf den Schuld- und Strafpunkt betreffend Schändung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Entsprechend ist das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Oktober 2015 hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und der Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), hinsichtlich der vorstehend erwähnten Freisprüche, hinsichtlich der Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Rechtskraft erwachsen. Zu beachten ist sodann das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO), aufgrund dessen insbesondere die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Strafe nicht erhöht werden kann.

1.3      Bezüglich der in der Berufungsverhandlung wiederholten Beweisanträge hat sich das Gesamtgericht der Einschätzung durch die Verfahrensleitung angeschlossen. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung kann das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. hierzu Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 10 N 8 und Art. 139 N 3; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; BGer 6B_421/2015 vom 16. Juli 2015 E. 2.3, 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3, 6B_358/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4). Gemäss den Ausführungen der Verteidigung in der Berufungsverhandlung wird mit beiden Beweisanträgen die Überprüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen der Privatklägerin bezweckt. Diese habe ausführt, der Berufungskläger habe ihr Kapseln zum Sniffen angeboten. Auch gehe die Vor­instanz zumindest implizit davon aus, die Privatklägerin habe nicht wissentlich Kokain konsumiert. Mit den beantragten Beweisabnahmen lägen gegebenenfalls gewichtige Indizien gegen diese Darstellung vor. Dem ist hinsichtlich der Untersuchung der Kapsel auf DNA-Spuren und Fingerabdrücke des Berufungsklägers Folgendes entgegenzuhalten: Auch ein fehlender Nachweis solcher Spuren liesse, beispielsweise aufgrund der Möglichkeit einer Überlagerung von Spuren, nicht den Schluss zu, der Berufungskläger habe die Kapsel nicht selbst behändigt. Eine weitergehende Bedeutung kommt der Frage, ob die Privatklägerin bestimmte Substanzen durch den Berufungskläger erhalten hat, im Übrigen nicht zu. Denn der diesem gegenüber erhobene Schändungsvorwurf beinhaltet nicht eine allfällige Verabreichung solcher Substanzen, sondern ausschliesslich den Missbrauch der (gegebenenfalls durch Substanzkonsum bewirkten) Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin. Hinsichtlich des zweiten Beweisantrags betreffend Untersuchung des sichergestellten Cellophanstücks auf Kokainrückstände, ergibt sich zunächst, dass der Kokainkonsum der Privatklägerin in der Tatnacht durch das forensisch-toxikologische Gutachten vom 27. Juli 2015 erstellt ist (vgl. Akten S. 299 ff.). Dass aber die beantragte Beweiserhebung Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin zuliesse, lässt sich schon insofern nicht sagen, als das genannte Cellophanstück nicht aus der Tatnacht stammen muss und damit nicht zwingend in Widerspruch zur Darstellung der Privatklägerin, die keinen wissentlichen Kokainkonsum erwähnt, stünde. Vor allem aber würden sich selbst bei einer Zuordnung zur Tatnacht und erbrachtem Nachweis von Kokainrückständen bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin keine weitergehenden Probleme ergeben, als dies aufgrund des Umstands einer vorgängigen Kokainbestellung durch die Privatklägerin und des nachmaligen Konsums eines angeblich nicht als Kokain identifizierten Pulvers ohnehin der Fall ist (vgl. E. 2.2.2.3). Als entscheidend erweist sich insoweit, dass auch eine allfällige unrichtige Darstellung bezüglich des Kokainkonsums keine Rückschlüsse auf eine fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zur Frage des sexuellen Übergriffs erlaubt (vgl. auch hierzu E. 2.2.2.3). Sind demnach beide Beweiserhebungen unabhängig von ihrem Ergebnis nicht geeignet, die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Privatklägerin zu beeinflussen oder anderweitig Aufschluss über fallrelevante Tatsachen zu geben, so sind die entsprechenden Anträge abzuweisen.

2.

2.1      In Ziff. 3 der Anklageschrift vom 23. September 2015 wird dem Berufungskläger vorgeworfen, sich in den frühen Morgenstunden des 17. Juli 2015 in die Wohnung der Privatklägerin begeben zu haben, nachdem diese bei ihm Kokain bestellt habe. Zuerst hätten beide auf dem Balkon Alkohol konsumiert, danach habe er ihr weisses Pulver aus einer Kapsel angeboten, mit dem Hinweis es handle sich um Ritalin, während es sich in Wahrheit um Kokain gehandelt habe. Die Privatklägerin habe sich nach gemeinsamem Konsumieren des Pulvers und weiterem Alkoholkonsum zunächst gut gefühlt, doch sei es ihr in der Folge immer schlechter gegangen. Als der Berufungskläger sie mit der Hand am Oberschenkel zu streicheln begonnen habe, sie gefragt habe, ob sie ihn küssen wolle, und überdies versucht habe, sie im Intimbereich zu berühren, habe sie ihm gesagt dass sie dies nicht wolle und nun schlafen gehen würde. Nachdem sie auf dem Sofa im Wohnzimmer eingeschlafen sei, habe der Berufungskläger an der aufgrund des massiven Alkohol- und Drogenkonsums widerstandsunfähigen und zudem schlafenden Privatklägerin in Kenntnis dieses Zustandes verschiedene sexuelle Handlungen vorgenommen. So habe er mindestens den Unterkörper der Privatklägerin entkleidet, manuell an deren Intimbereich (vaginal und anal) hantiert, sei vaginal in sie eingedrungen und habe auf oder in ihrer Vagina ejakuliert.

Die Vorinstanz ist aufgrund eingehender Würdigung der Aussagen des Berufungsklägers und der Privatklägerin zum Ergebnis gelangt, entgegen der Behauptung des Berufungsklägers sei es in der fraglichen Nacht nicht zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen. Vielmehr sei gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen, dass diese wie in der Anklageschrift geschildert eingeschlafen sei. Gemäss den Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung sei dies zwar ungewöhnlich, jedoch nicht unmöglich, wobei dem angefochtenen Entscheid zufolge weitere Faktoren (psychische Verfassung, Müdigkeit, Hitze, geringer Nahrungsmittelkonsum) eine entsprechende Reaktion begünstigten. Bezüglich der sexuellen Handlungen geht die Vorinstanz davon aus, dass ein manuelles Hantieren am Intimbereich nicht nachgewiesen sei. Als erstellt erachtet wird demnach, dass der Berufungskläger an der schlafenden Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollzogen hat, wodurch er sich der Schändung gemäss Art. 191 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig gemacht habe.

Der Berufungskläger hält dem entgegen, unbestrittenermassen sei es in der fraglichen Nacht zu Geschlechtsverkehr gekommen, doch stehe bezüglich der entscheidenden Frage, ob dieser einvernehmlich oder unter Ausnützung der Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin erfolgt sei, Aussage gegen Aussage. Dabei erwiesen sich die Aussagen der Privatklägerin entgegen der Vorinstanz als widersprüchlich, inkonsistent und teilweise nachweislich falsch. Dies betreffe zum einen ihre Angaben zum Alkohol-, Medikamenten- und Betäubungsmittelkonsum und zur Entwicklung ihres Befindens (Berufungserklärung Ziff. 3 ff.). Unbeständig sei zum andern auch das Aussageverhalten der Privatklägerin in Bezug auf die angeblichen sexuellen Übergriffe (Berufungserklärung Ziff. 9 ff.). Im Übrigen ergebe sich sowohl aufgrund des forensisch-toxikologischen Gutachtens als auch aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen anlässlich der Hauptverhandlung, dass die von der Vorinstanz als erstellt erachtete Reaktion der Privatklägerin auf den vorangehenden Kokain- und Alkoholkonsum sehr unwahrscheinlich sei, womit sich eine Verurteilung nicht mit der Unschuldsvermutung vereinbaren lasse (Berufungserklärung Ziff. 16 ff.). Schliesslich seien die Aussagen des Berufungsklägers in den wesentlichen Punkten trotz anfänglicher Falschaussagen als glaubwürdig einzustufen (Berufungserklärung Ziff. 21 ff.).

2.2

2.2.1   Nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz in dubio pro reo, hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Dabei bedeutet der Grundsatz in seiner Ausprägung als Beweislastregel, dass die Anklagebehörde die Schuld des Beschuldigten und nicht dieser seine Unschuld zu beweisen hat (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 127 I 38 E. 2a S. 40). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Verwirklichung bestehen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 127 I 38 E. 2a S. 41). Nicht massgebend sind stets denkbare abstrakte und theoretische Zweifel (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 124 IV 86 E. 2a S. 88). Der Grundsatz in dubio pro reo bezieht sich nicht auf einzelne Beweismittel oder Indizien, sondern auf die Gesamtwürdigung aller vorhandenen Beweismittel (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 235).

2.2.2

2.2.2.1 Aufgrund objektiver Beweismittel erstellt ist der Umstand, dass es zu sexuellen Handlungen des Berufungsklägers an oder mit der Privatklägerin gekommen ist, da gemäss Prüfbericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Basel vom 28. Juli 2015 auf dem Schamhügel der Privatklägerin Spermien des Berufungsklägers festgestellt wurden (Akten S. 287). Wenn der Anklagesachverhalt davon ausgeht, dass diese sexuellen Handlungen nicht einvernehmlich erfolgt sind, sondern an der schlafenden Privatklägerin vorgenommen wurden, so stützt sich dies auf die Darstellung der Privatklägerin. Entsprechend sind im Folgenden deren Glaubwürdigkeit sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu überprüfen.

2.2.2.2 In ihrer ersten Einvernahme vom 18. Juli 2015 hielt die Privatklägerin fest, der Berufungskläger sei ungefähr um Mitternacht in ihre Wohnung gekommen, nachdem sie ihn mittels WhatsApp-Mitteilung auf Kokain angesprochen habe (Akten S. 195, 201, 212; vgl. allerdings auch die Zeitangaben des WhatsApp-Verlaufs, die ein Eintreffen gegen ein Uhr nahelegen [vgl. Akten S. 239]). Er habe ihr auf dem Balkon ihrer Wohnung weisses Pulver in Kapseln zum Sniffen angeboten, mit dem Hinweis, es handle sich um Ritalin. Nachdem sie zwei Kapseln gesnifft habe, habe er ihr auch Kokain angeboten, doch habe sie dies abgelehnt (Akten S. 196, 204 ff., 213). Sie habe jedoch Alkohol konsumiert und zwar in den ca. drei Stunden vor Eintreffen des Berufungsklägers drei und danach weitere zwei Büchsen Bier (Akten S. 196, 202, 204). Ebenfalls auf dem Balkon habe der Berufungskläger begonnen, sie am Bein anzufassen, und sie gefragt, ob sie ihn küssen wolle. Sie habe dies verneint und seine Hand weggenommen (Akten S. 196, 205 f.). Bereits nach dem Sniffen des Pulvers habe sie sich nicht mehr so gut gefühlt bzw. sei es ihr schwindlig, aber noch nicht übel gewesen; sie sei kurz zur Toilette gegangen und habe ein schwereloses, lockeres Gefühl gehabt (Akten S. 196, 207). Nachdem sie in der Folge ihr Bier ausgetrunken habe, sei es viel schlimmer geworden, sie habe dem Berufungskläger gesagt, dass sie sich nicht mehr wohl fühle und sich aufs Sofa legen müsse; es habe sich alles gedreht und sie habe gedacht, sie müsse erbrechen. Danach sei sie eingeschlafen und könne sich an nichts mehr erinnern (Akten S. 196, 206 f.). Als sie gegen vier Uhr aufgewacht sei, habe sie festgestellt, dass ihre Unterhose und ihre Hose verrutscht gewesen seien, indem sie sich rechtsseitig leicht unter dem Beckenknochen befunden hätten. Sie sei sogleich ins Schlafzimmer ihres Sohnes gegangen, habe sich eingeschlossen und die Polizei verständigt, da sie nicht gewusst habe, ob der Berufungskläger noch anwesend sei (Akten S. 196, 208). In der Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger vom 8. September 2015 schilderte die Privatklägerin den Sachverhalt hinsichtlich der wesentlichen Elemente des Geschehens übereinstimmend (vgl. insb. Akten S. 311 f.). Abweichungen ergaben sich lediglich in Nebenpunkten: so bezüglich des Alkoholkonsums, indem die Privatklägerin nur noch von zwei an jenem Abend getrunkenen Bieren sprach, sowie bezüglich des Kokains, hinsichtlich dessen sie ausführte, es wäre wohl später schon noch konsumiert worden (Akten S. 312, 324). Auch ergänzte sie, soweit sie sich erinnern könne, habe sie dem Berufungskläger, bevor sie sich auf das Sofa gelegt habe, gesagt, es sei besser, wenn er gehen würde (Akten S. 312). Aufgewacht sei sie gegen 02.15 Uhr (Akten S. 312), wobei insoweit jedoch die ursprüngliche Angabe mit dem entsprechenden Polizeirapport korrespondiert (vgl. Akten S. 178). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwiesen sich die Ausführungen der Privatklägerin hinsichtlich des vorstehend festgehaltenen Geschehensablaufs als konstant (vgl. Prot. HV Akten S. 421 ff.). Eine kleinere Abweichung ergab sich erneut bezüglich der Menge des konsumierten Alkohols (drei Biere gemäss Prot. HV Akten S. 421 ff.; vgl. zu einer weiteren Unstimmigkeit bezüglich der Frage, ob und wann die Privatklägerin in der fraglichen Nacht auch eigenes Ritalin konsumierte, E. 2.2.2.3). Auch erklärte die Privatklägerin nun, als sie zur Toilette gegangen sei, sei noch alles gut gewesen, doch ergab sich bezüglich der zeitlichen Einordnung der massgeblichen Verschlechterung ihres Zustandes erst nach dem Austrinken des Bieres keine Änderung (Prot. HV Akten S. 423, vgl. auch S. 426).

2.2.2.3 Damit zeigt sich zunächst, dass die Darstellung der Privatklägerin in den drei Einvernahmen jedenfalls in den massgeblichen Punkten (Grund und Ablauf des Treffens mit dem Berufungskläger in ihrer Wohnung, Konsum von Bier sowie eines weissen Pulvers aus zwei Kapseln, Zeitpunkt und Art der Veränderung des Zustandes der Privatklägerin, körperlicher Annäherungsversuch des Berufungsklägers und Zurückweisung durch die Privatklägerin, Hinweis der Privatklägerin an den Berufungskläger betreffend ihren Zustand, Aufsuchen des Sofas, Einschlafen und fehlende Erinnerung bezüglich des Folgenden, später Aufwachen, Aufsuchen des Kinderzimmers und Avisieren der Polizei) übereinstimmt. Kleinere Abweichungen, namentlich bezüglich des Alkoholkonsums sowie der exakten zeitlichen Einordnung, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch erscheint die Schilderung der Privatklägerin grundsätzlich (mit Ausnahme der nachstehend erörterten Frage des Kokainkonsums) in sich stimmig und nachvollziehbar.

Die Verteidigung verweist nun insbesondere darauf, bei einem Einbezug der in den beiden Polizeirapporten vom 17. Juli 2015 festgehaltenen Angaben der Privatklägerin würden sich erhebliche Abweichungen ergeben (vgl. insb. Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2). Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass die entsprechenden Aussagen gerade nicht durch die Privatklägerin unterschriftlich bestätigt wurden, so dass ihnen von vornherein ein wesentlich geringerer Stellenwert zukommt. Auch ist gerichtsnotorisch, dass bei der Wiedergabe von Aussagen in Polizeirapporten die Art und Weise der Protokollierung das Risiko von Abweichungen gegenüber dem tatsächlich Gesagten erhöht. Auf diesem Hintergrund vermögen die beiden Rapporte die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht zu erschüttern: So fällt im ersten Rapport (Akten S. 178 ff., insb. S. 180) neben einer zeitlichen Abweichung, wonach der Berufungskläger erst um 01.45 Uhr in die Wohnung gekommen sei, vor allem auf, dass auf die übereinstimmende Schilderung betreffend Konsum des Pulvers, Verschlechterung des Befindens der Privatklägerin und Annäherungsversuch des Berufungsklägers sogleich das Einschliessen im Kinderzimmer und Avisieren der Polizei folgt. Dass damit der Teil, wonach die Privatklägerin sich zunächst auf das Sofa legte und einschlief, fehlt, lässt sich indessen auf verschiedene Weise zwanglos erklären: So könnte bereits die noch durch den Substanzkonsum beeinträchtigte Privatklägerin die entsprechende Episode nicht erwähnt oder aber die Polizei diese versehentlich nicht protokolliert haben; auch wäre bei der Anzeige eines Sexualdelikts eine zunächst abgeschwächte Schilderung nicht ungewöhnlich. Erst aufgrund des Fehlens dieses Teils ergibt sich sodann der Eindruck einer stark abweichenden Schilderung, wenn im zweiten Rapport in einer äusserst knappen Zusammenfassung lediglich der Konsum des Pulvers und anschliessend in nun gerade umgekehrt überzeichnender Weise eine „nicht mitgekriegt[e]“ (und insofern gerade nicht technisch zu verstehende) „Vergewaltigung“ sowie der Umstand, die Hosen der Privatklägerin, hätten sich „auf Kniehöhe“ befunden, erwähnt werden (Akten S. 185 ff., insb. S. 186; vgl. zur Relativierung dieser Schilderung in den Einvernahmen Akten S. 208 und Prot. HV Akten S. 423 ff.). Auch diese Passage lässt sich jedoch durch eine zustandsbedingt ungenaue Schilderung oder aber eine ungenaue Protokollierung erklären. Jedenfalls lassen sich die beiden unvollständigen und daher bei isolierter Betrachtung widersprüchlichen Schilderungen problemlos einem einheitlichen Gesamtgeschehen einfügen, sobald sie auf dem Hintergrund des in den Einvernahmen übereinstimmend und detailliert geschilderten Ablaufs betrachtet werden.

Als problematischer erweist sich demgegenüber der Umstand, dass gemäss dem forensisch-toxikologischen Gutachten ein Kokainkonsum der Privatklägerin in den Stunden vor der Blutentnahme, welche am 17. Juli 2015 um 09.25 Uhr erfolgte, als erstellt gelten kann (vgl. Akten S. 299 ff.), die Privatklägerin jedoch wie gesehen einen Kokainkonsum in der Tatnacht durchgehend verneint hat. Umgekehrt war ein Nachweis von Ritalin nicht möglich, obwohl die Privatklägerin solches nicht nur vom Berufungskläger erhalten, sondern in der gleichen Nacht auch Ritalin ihres Sohnes konsumiert haben will, wobei die konkreten zeitlichen Angaben insoweit schwankend sind (vgl. Akten S. 209 [wo die Einnahme von Ritalin nach dem fraglichen Vorfall gemäss Akten S. 186 f. relativiert wird], Akten S. 313 und 323 [Ritalin-Konsum nach dem Vorfall], Prot. HV Akten S. 423 f. [Ritalin-Konsum bereits um 21 Uhr]). Die Vor­instanz ist insoweit in Übereinstimmung mit dem Anklagesachverhalt davon ausgegangen, bei dem in Anwesenheit des Berufungsklägers konsumierten vermeintlichen Ritalin habe es sich in Tat und Wahrheit um Kokain gehandelt (angefochtenes Urteil S. 10). Aufgrund des Ergebnisses der forensisch-toxikologischen Untersuchung ist dieser Schluss in der Tat naheliegend, wobei bezüglich des eigenen Ritalins der Privatklägerin jedenfalls bei frühzeitiger Einnahme denkbar ist, dass ein Nachweis bereits nicht mehr möglich war (zumal sich die anders lautende Aussage des Sachverständigen in Prot. HV Akten S. 428 auf eine „grosse Menge“ bezieht), während sich abweichende Angaben zum Zeitpunkt des Konsums auf eine insoweit fehlerhafte Erinnerung zurückführen lassen könnten. Eine plausible Erklärung, weshalb der Berufungskläger die Privatklägerin über die Art des gegebenenfalls von ihm mitgebrachten Pulvers hätte täuschen sollen, nachdem diese (wie von ihr bestätigt und aus dem WhatsApp-Verlauf ersichtlich) in nur leicht codierter Form Kokain bei ihm bestellt hatte, ist demgegenüber nicht ersichtlich. Umgekehrt erscheint es aber auch nicht naheliegend, dass die Privatklägerin einen wissentlichen Kokainkonsum bewusst vertuschen wollte, gab sie doch in den gleichen Einvernahmen den erst kurze Zeit zurückliegenden Konsum bei anderer Gelegenheit unumwunden zu (vgl. insb. Akten S. 197, Prot. HV Akten S. 426). Auch wenn sich demnach die Frage, ob die Privatklägerin in der Tatnacht das Kokain wissentlich oder unwissentlich konsumiert hat, keiner abschliessenden Klärung zuführen lässt, erweist sich dies letztlich nicht als entscheidend. Denn selbst gewisse Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen zum Substanzkonsum lassen sich jedenfalls nicht automatisch auf die den sexuellen Übergriff betreffenden Angaben übertragen. Vielmehr sind diese (ausgehend von einem durch objektive Beweismittel erstellten Substanzkonsum) gesondert zu würdigen, wobei sich nach dem Gesagten aufgrund der Konstanz und Stimmigkeit der entsprechenden Angaben insoweit die Einschätzung der Vorinstanz, welche die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft qualifizierte, als zutreffend erweist.

2.2.2.4 Zutreffend sind im Übrigen auch die auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin bezogenen Ausführungen im angefochtenen Entscheid (a.a.O. S. 11). So hat diese in der Tat nicht unnötig belastend, sondern im Gegenteil äusserst zurückhaltend ausgesagt, indem sie immer wieder ihre eigene Unsicherheit hinsichtlich der Frage, ob es überhaupt zu einer sexuellen Handlung seitens des Berufungsklägers gekommen sei, hervorgehoben hat (vgl. insb. Akten S. 208, 214, 312 f., 323, Prot. HV Akten S. 423 ff.). Auch ist ein Motiv für eine Falschbeschuldigung des Berufungsklägers entgegen den Ausführungen der Verteidigung auf S. 4 f. des Plädoyers in der Berufungsverhandlung nicht erkennbar: So finden sich (auch in den Aussagen des Berufungsklägers) nicht die geringsten Hinweise, die hinsichtlich der Privatklägerin auf ein Bedürfnis nach Aufmerksamkeit, den Wunsch nach Kontrolle und Macht oder Rache für eine als Demütigung empfundene Zurückweisung schliessen liessen. Unplausibel erscheint angesichts der Unverhältnismässigkeit von Mittel und Zweck auch der weitere ins Spiel gebrachte Beweggrund, wonach die Privatklägerin anstelle der an sich gewünschten Ambulanz die Polizei alarmiert habe, um keine Kosten tragen zu müssen. Eine bewusste Falschbeschuldigung des Berufungsklägers durch die Privatklägerin kann somit ausgeschlossen werden.

2.2.3   Sind nach dem Gesagten die Angaben der Privatklägerin als glaubhaft einzustufen und erweist sich überdies die Annahme einer bewussten Falschaussage als unbegründet, so entfallen damit auch zwei weitere vom Berufungskläger vorgebrachte Einwände:

Wie erwähnt macht dieser geltend, die dem Anklagesachverhalt zugrunde liegende Reaktion der Privatklägerin auf den Substanzkonsum sei äusserst unwahrscheinlich. Dem forensisch-toxikologischen Gutachten lässt sich entnehmen, dass sich die Wirkung von Kokain in drei Phasen unterteilen lässt: ein euphorisches Stadium, ein Rauschstadium sowie ein depressives Stadium. Im Folgenden wird dazu ausgeführt: „Das euphorische Stadium kann Minuten bis Stunden andauern. Aber auch im Rauschstadium oder im depressiven Stadium […] können so genannte psychophysische Ausfälle (wie bspw. Müdigkeit) auftreten, die zu einer Leistungsverminderung führen können“ (Akten S. 301). Der in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragte Sachverständige verwies zunächst auf die genannten drei Phasen und hielt sodann fest, die Euphorisierung dauere in der Regel „bis zu einer halben Stunde“ (Prot. HV Akten S. 427 f.). Dass nach entsprechendem Konsum eine Phase aufgetreten sei, in der die Privatklägerin „nichts mitgekriegt“ habe, sei zwar überraschend, aber nicht unmöglich. Im Zusammenhang mit der Frage, ob es plausibel sei, dass die Privatklägerin schläfrig geworden bzw. eingeschlafen sei, hob der Sachverständige wiederholt die Bedeutung individueller Faktoren, namentlich des Allgemeinzustands, hervor, wobei er als begünstigende Faktoren die vorbestehende Müdigkeit und den Alkoholkonsum (dem er aber zugleich die Wirkung einer Verlängerung der euphorisierenden Phase zuschrieb) erwähnte (Prot. HV Akten S. 427 f.). Vorliegend ist aufgrund entsprechender plausibler Angaben der Privatklägerin davon auszugehen, dass diese am fraglichen Tag, an dem es im Übrigen sehr heiss war, sehr wenig gegessen hatte und sich überdies insbesondere aufgrund familiärer Probleme nicht in guter Verfassung befand (vgl. insb. Akten S. 202 f., Prot. HV Akten S. 424; vgl. auch die Einschätzung des Berufungsklägers, wonach die Privatklägerin „hinüber in jeder Hinsicht“ gewesen sei [Akten S. 294, vgl. auch Akten S. 252 f.]). Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs ist sodann festzuhalten, dass der vereinzelte Hinweis der Privatklägerin, wonach der Berufungskläger „erst ca. ½ Stunde dort“ gewesen sei (Akten S. 312), aufgrund der naturgemäss bestehenden Unsicherheit einer solchen Schätzung klarerweise nicht als Höchstangabe aufgefasst werden kann. Damit erweist sich die im Anklagesachverhalt angeführte Reaktion der Privatklägerin jedenfalls (auch hinsichtlich des konkreten zeitlichen Ablaufs) als möglich. Dass sie demgegenüber nicht üblich sein bzw. auch nicht häufig auftreten dürfte, ist demgegenüber nicht von Bedeutung. Denn die Erstellung des Anklagesachverhalts beruht gerade nicht darauf, dass die besagte Reaktion regelmässig eintreten würde; vielmehr basiert sie einzig und allein auf der als glaubhaft taxierten Umschreibung des Eintretens eines solchen Zustandes durch die Privatklägerin. Insoweit aber ist es ausreichend, wenn sich deren Angaben zu diesem individuellen Fall, die als solche (wie in E. 2.2.2 erfolgt) zu würdigen sind, aus objektiv-wissenschaftlicher Sicht nicht von vornherein als unmöglich erweisen.

Im Weiteren führt der Berufungskläger aus, selbst wenn die Privatklägerin ihn nicht bewusst falsch beschuldigen wollte, verbliebe als weitere Möglichkeit, dass sie den von ihm behaupteten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr aufgrund des (teilweise auch erst nachträglichen) Substanzkonsums vergessen habe (Berufungsbegründung Ziff. 27). Indessen ist dieser Erklärungsansatz mit den vorstehend als glaubhaft eingeschätzten Ausführungen der Privatklägerin nicht kompatibel: Zwar macht diese wie gesehen für eine bestimmte Phase der Tatnacht Nichterinnern geltend, doch erinnert sie sich in nachvollziehbarer Weise an eine vorgängige Entwicklung der Situation, die einem späteren einvernehmlichen Sexualkontakt gerade entgegensteht. So weist sie (wie in E. 2.2.2.2 erwähnt) zunächst auf ihre Zurückweisung des noch auf dem Balkon stattfindenden Annäherungsversuchs des Berufungsklägers hin. Vor allem aber beschreibt sie die Verschlechterung ihres körperlichen Befindens, den entsprechenden Hinweis an den Berufungskläger sowie den Umstand, dass sie sich aus diesem Grund auf das Sofa gelegt habe. Mit diesen der Phase fehlender Erinnerung unmittelbar vorangehenden letzten erinnerten Elementen stimmt das darauf folgende Einschlafen der Privatklägerin überein, während sich demgegenüber ein plötzlich stattfindender einvernehmlicher Sexualkontakt als eigentlicher Bruch im geschilderten Ablauf präsentieren würde. Mit anderen Worten lässt sich gerade aufgrund der noch bestehenden und vorstehend als glaubhaft eingestuften Erinnerungen der Privatklägerin darauf schliessen, dass sexuelle Handlungen in der folgenden Phase fehlender Erinnerung nicht unter aktiver Beteiligung und mit Einverständnis der Privatklägerin erfolgt sind.

2.2.4   An dieser Einschätzung vermögen schliesslich auch die Aussagen des Berufungsklägers nichts zu ändern. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil S. 12 ff.) erweisen sich diese als unglaubhaft. Auffallend ist insoweit vor allem, dass sich die Darstellung des Kerngeschehens mehrfach vollständig verändert: So bestritt der Berufungskläger zunächst, die Privatklägerin überhaupt zu kennen und behauptete, sich im Tatzeitpunkt bei sich zu Hause aufgehalten zu haben (Akten S. 246 f.). Nach Vorhalt der zwischen der Privatklägerin und dem Berufungskläger ausgetauschten WhatsApp-Mitteilungen erinnerte sich letzterer an das Zusammentreffen, bestritt jedoch, dass es je zu einem sexuellen Kontakt gekommen sei (Akten S. 248 ff., insb. S. 252 f., 256). Nachdem er in der zweiten Einvernahme mit dem Ergebnis des Prüfberichts des IRM, wonach Spermien von ihm auf dem Schamhügel der Privatklägerin nachgewiesen werden konnten, konfrontiert worden war, hielt der Berufungskläger fest, ca. 20 oder 30 Tage vor der fraglichen Nacht sei es zu einem sexuellen Kontakt (unter Verwendung eines Kondoms) gekommen, in der fraglichen Nacht jedoch nicht (Akten S. 289 ff.). Nach Hinweis auf den Widerspruch zwischen diesen Angaben und dem IRM-Prüfbericht, beschrieb der Berufungskläger schliesslich einvernehmliche sexuelle Handlungen in der Tatnacht: So soll die Privatklägerin ihn zunächst masturbiert haben, danach sei es zu vaginalem Geschlechtsverkehr unter Verwendung eines Kondoms gekommen und schliesslich habe er auf die Privatklägerin ejakuliert. Einen früheren sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin verneinte er (vgl. zum Ganzen Akten S. 292 f., vgl. auch die abweichende Version gemäss S. 295 f., wonach die Masturbation erst nach dem Geschlechtsverkehr erfolgt sei). An der letztgenannten Version hielt der Berufungskläger im Folgenden fest (Prot. HV Akten S. 418 f.; vgl. auch Akten S. 319 und Prot. Berufungsverhandlung S. 3).

Die Angaben des Berufungsklägers erweisen sich demnach als unbeständig, wobei auffällt, dass er seine Aussagen wiederholt den entsprechenden Vorhalten und damit dem jeweils aktuellen Beweisergebnis anpasste. Dabei vermögen die von ihm angeführten Erklärungen für dieses Aussageverhalten nicht zu überzeugen: So verwies er bezüglich der ursprünglichen Bestreitung eines sexuellen Kontakts darauf, wenn er dies zugegeben hätte, hätten die Strafverfolgungsbehörden geglaubt, er hätte die Privatklägerin „vergewaltigt“ (Akten S. 291; vgl. in unbestimmter Form auch Prot. HV Akten S. 418 und Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Erscheint schon diese Argumentation relativ unplausibel, so gilt dies erst recht für die Erklärung, er habe eine sexuelle Handlung bestritten, da er nicht gewollt habe, dass seine Freundin davon erfahre (Prot. HV Akten S. 418). Auf die Frage, weshalb er schliesslich einen sexuellen Kontakt zugegeben, jedoch behauptet habe, dieser habe 20 bis 30 Tage vor der fraglichen Nacht stattgefunden, gab der Berufungskläger lediglich an, er sei bei der damaligen Befragung aufgeregt gewesen (Prot. HV Akten S. 418). Spricht somit bereits die Vielzahl unterschiedlicher Darstellungen gegen die Glaubhaftigkeit der letztlich vom Berufungskläger festgehaltenen Version, so wird diese Einschätzung noch durch einen weiteren Aspekt gestützt: In den Aussagen des Berufungsklägers ist nämlich eine deutliche Tendenz feststellbar, bezüglich des behaupteten einvernehmlichen Sexualkontakts sich selbst in einer völlig passiven Rolle darzustellen, während die Privatklägerin über einen längeren Zeitraum hinweg durch entsprechende Mitteilungen auf einem Sexualkontakt insistiert und überdies ein provokatives und generell bezüglich ihrer Bekanntschaften ein freizügiges Verhalten an den Tag gelegt haben soll (vgl. zu entsprechenden Ausführungen Akten S. 249, 252, 290 ff., 296, 316 f. und Prot. HV Akten S. 419 f.). Diese Darstellung kulminiert in der Behauptung, der Berufungskläger habe Angst (bzw. sogar „Panik“) vor einem von der Privatklägerin immer wieder gewünschten Sexualkontakt gehabt (vgl. insb. Akten S. 290, 292, 317). Weshalb der Berufungskläger dann aber dessen ungeachtet die Privatklägerin in deren Wohnung aufgesucht und sich dort nach seiner Darstellung an einvernehmlichen sexuellen Handlungen beteiligt haben sollte, vermag er nicht im Ansatz plausibel zu machen, womit seine gesamte Darstellung dieser Komponente seines Verhältnisses zur Privatklägerin unglaubhaft erscheint.

2.3      Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt zutreffend erstellt hat, wobei sich insbesondere auch die im angefochtenen Entscheid vorgenommenen Korrekturen des Anklagesachverhalts als gerechtfertigt erweisen (vgl. angefochtenes Urteil S. 14 f.). Dies gilt namentlich auch für die dem Berufungskläger zur Last zu legenden sexuellen Handlungen: So kann mit Blick auf die letztlich vom Berufungskläger zugestandenen Handlungen ein vaginaler Geschlechtsverkehr als erstellt gelten, wobei dies insbesondere auch mit der fehlenden Nachweisbarkeit gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten (vgl. Akten S. 304 ff., insb. S. 307) vereinbar ist. Nicht nachgewiesen ist demgegenüber ein manuelles Hantieren am (sowohl vaginalen als auch analen) Intimbereich, zumal sich nicht zweifelsfrei ausschliessen lässt, dass die im Analbereich festgestellte DNA des Berufungsklägers allenfalls in anderer Weise an die entsprechenden Stellen übertragen worden sein könnte.

Als zutreffend erweist sich damit auch die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung, wobei insoweit vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (a.a.O. S. 15 f.) verwiesen werden kann (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist der Berufungskläger der Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldig zu erklären.

3.

3.1      Die Vorinstanz hat das Verschulden des Berufungsklägers als „sicher nicht mehr leicht“ bezeichnet (angefochtenes Urteil S. 18) und eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten als angemessen erachtet. Dabei ist sie zutreffend von dem in Art. 191 StGB festgelegten Strafrahmen ausgegangen, demzufolge Schändung mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe sanktioniert wird.

3.2      Innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dabei ist bezüglich der objektiven Tatschwere auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges sowie die Art und Weise des Tatvorgehens abzustellen. Vorliegend ist insoweit hervorzuheben, dass zwar mit dem vaginalen Geschlechtsverkehr ein gravierender sexueller Übergriff erfolgte, dabei aber offenbar vergleichsweise schonend vorgegangen wurde, wie sich aus dem im rechtsmedizinischen Gutachten konstatierten Fehlen von Verletzungen ergibt (vgl. Akten S. 307). Im Rahmen der subjektiven Tatschwere wirken sich sowohl das direktvorsätzliche Handeln als auch das egoistische Motiv leicht straferhöhend aus. Nichts abzuleiten vermag der Berufungskläger schlussendlich aus dem Umstand, dass die vorgängig mit der Privatklägerin geführte WhatsApp-Kommunikation bei ihm möglicherweise die Erwartung eines bevorstehenden Sexualkontakts schuf (vgl. hierzu Akten S. 252, 316; zur Einschätzung der Privatklägerin Akten S. 212, 315 sowie insbesondere Prot. HV Akten S. 425, wo diese festhält, „verstehen könnte [sie] es schon, dass er das vielleicht so verstanden hat“). Denn zum einen ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellt, dass diese in der Folge den ersten körperlichen Annäherungsversuch des Berufungsklägers unmissverständlich zurückwies. Zum andern könnte sich die fragliche WhatsApp-Kommunikation ohnehin höchstens auf einvernehmliche Sexualkontakte beziehen und damit die Vornahme von sexuellen Handlungen an der schlafenden und damit widerstandsunfähigen Privatklägerin von vornherein nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Verschulden des Berufungsklägers innerhalb des als Verbrechen ausgestalteten Schändungstatbestands als noch nicht allzu schwer einzustufen ist.

Die Täterkomponente betreffend kann hinsichtlich des Vorlebens des Berufungsklägers auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 19). Im Rahmen der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger festgehalten, dass er grundsätzlich in Spanien lebe, jedoch regelmässig seine in der Schweiz lebende Freundin, mit der er (entgegen früheren Ankündigungen) nach wie vor nicht verheiratet sei, besuche (Prot. Berufungsverhandlung S. 2). Gemäss seinen Angaben arbeitet er weiterhin als Musiker, ohne aber damit seinen Lebensunterhalt verdienen zu können (a.a.O. S. 2). Weder diese sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch die in Spanien bestehende Vorstrafe, die sich gemäss dem Berufungskläger auf eine Schlägerei bezieht (vgl. a.a.O. S. 3), vermögen sich jedoch vorliegend auf die Strafzumessung auszuwirken.

3.3      Hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100). Als entscheiderhebliche Kriterien werden sodann auch der Stellenwert des betroffenen Rechtsguts, die Schwere des Verschuldens sowie die Vorstrafen genannt (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Insbesondere mit Blick auf die Hochwertigkeit des vorliegend verletzten Rechtsguts der sexuellen Freiheit erscheint einzig die Aussprechung einer Freiheitsstrafe angemessen. Dabei erweist sich mit Blick auf die vorstehend angeführten Tatkomponenten, namentlich unter Berücksichtigung des vom Berufungskläger vorgenommenen vaginalen Geschlechtsverkehrs, die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Monaten als deutlich zu tief. Da jedoch aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine Erhöhung der Strafe ausser Betracht fällt, ist der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu verurteilen. Der Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei minimaler Probezeit von 2 Jahren sowie der Anrechnung der ausgestandenen Haft steht vorliegend nichts entgegen, wobei im Übrigen aus dem vorstehend genannten Grund beides auch gar nicht abgeändert werden könnte.

4.

4.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Kosten von CHF 10‘053.80 sowie die Urteilsgebühr von CHF 1‘600.– für das erstinstanzliche Verfahren zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ebenso sind ihm aufgrund des vollständigen Unterliegens die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei sich eine Urteilsgebühr von CHF 900.– als angemessen erweist.

4.2      Der amtlichen Verteidigerin ist für ihre Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dabei kann grundsätzlich auf die eingereichte Honorarnote abgestellt werden, wobei der zeitliche Aufwand unter Berücksichtigung von Berufungsverhandlung und Nachbesprechung auf 33 Stunden zu erhöhen ist, während die Kopien lediglich zu einem Ansatz von CHF 0.25 entschädigt werden. Entsprechend ist der amtlichen Verteidigung für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6‘600.– und ein Auslagenersatz von CHF 52.60, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 532.20, zuzusprechen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Oktober 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldspruch wegen mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

-       Freisprüche von der Anklage der sexuellen Belästigung, der Hehlerei und des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

-       Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung

            A____ wird der Schändung schuldig erklärt und verurteilt zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 18. Juli 2015 bis 21. Juli 2015 sowie der Untersuchungsund Sicherheitshaft vom 29. Juli 2015 bis 15. Oktober 2015, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

            in Anwendung von Art. 191 sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

            A____ trägt die Kosten von CHF 10‘053.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 1‘600.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6‘600.– und ein Auslagenersatz von CHF 52.60, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 532.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft

-       Privatklägerin

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-       Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2015.111 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.01.2017 SB.2015.111 (AG.2017.146) — Swissrulings