Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.93
URTEIL
vom 23. Februar 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Caroline Cron , Dr. Erik Johner
und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 30. Juni 2014
betreffend mehrfacher versuchter Betrug und Vergehen gegen das
Waffengesetz
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 30. Juni 2014 wurde A____ (Beschuldigter/Berufungskläger) des mehrfachen versuchten Betrugs und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 14 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Ein beschlagnahmter Schalldämpfer wurde eingezogen, bezüglich weiterer Beschlagnahmepositionen wurde die Rückgabe nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils angeordnet.
Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte Berufung erklärt und beantragt, er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge von allen Vorwürfen freizusprechen. Aufgrund der unvollständigen Beweiserhebung der Vorinstanz seien zahlreiche Urkunden zu den Akten zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft hat die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragt. Am 28. Januar 2015 hat der Instruktionsrichter die Rückgabe diverser Beschlagnahmepositionen (Waffen, Munition und Magazine) an den Berufungskläger zufolge Rechtskraft des angefochtenen Urteils in diesem Punkt verfügt. An der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger persönlich befragt worden, er, seine Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft sind zum Vortrag gelangt. Es wird hierfür auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Der Berufungskläger ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und daher zur Berufung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist einzutreten (Art. 382 i.V.m. Art. 398 f. StPO).
1.2 Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO).
2.
Im Vordergrund steht der Vorwurf des mehrfachen versuchten Betrugs. Zur Widerhandlung gegen das Waffengesetz vgl. E. 4 unten.
2.1. Dem erstinstanzlichen Urteil liegt insoweit folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem Einbruch in seiner Wohnung vom 1. Juni 2010 reichte der Berufungskläger am 12. Juli 2010 bei seiner Hausratsversicherung eine 76 Positionen enthaltende Schadensmeldung ein, die er am 22. August 2010 um 16 weitere Positionen ergänzte. Darunter waren namentlich eine Fotoausrüstung der Marke Nikon im Gesamtwert von ca. CHF 23‘900.– (Fotoapparat Nikon D3, cromos senzor infx-Format, Preis: ca. CHF 7‘600.–; Objektiv, PC-E Micro-Nikkor, 85mm, 1:2.8 D, Preis: ca. CHF 3‘800.–; Teleobjektiv, Nikon AF-S, 400m/m, 2.8 VR ED, Preis: ca. CHF 12‘500.–) sowie drei Flaschen Whisky „Malargan fein, Jahrgang 1926“ (recte: Macallan), deren Wert die Versicherung nach Recherchen auf CHF 117‘858.90 bezifferte. Insgesamt belief sich die Schadenssumme gemäss Aufstellung des Berufungsklägers auf rund CHF 385‘000.–. Die Versicherung ermittelte demgegenüber einen um rund CHF 140‘000.– geringeren Schadensbetrag, weil nicht nachgewiesen sei, dass der Berufungskläger die Fotoausrüstung und den Whisky je besessen habe.
2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, es gebe zahlreiche Indizien, welche die Behauptung des Berufungsklägers, wonach er die Fotoausrüstung 2005 bei Fust an der Rebgasse in Basel gekauft und die 3 Flaschen Whisky 1974 in Hamburg von einem Hotelier geschenkt erhalten habe, widerlegen würden. So falle auf, dass er das strittige Deliktsgut erst in einer ergänzenden Schadensmeldung vom 22. August 2010, d.h. Monate nach dem Einbruch gemeldet habe. Die Fotoausrüstung sei zudem erst 2007 resp. 2008 auf den Markt gekommen, was deren Besitz im Jahre 2005 ausschliesse. Ferner gehörten die Geräte dem Profisegment an und würden üblicherweise registriert; der Berufungskläger figuriere aber weder bei Fust noch bei Nikon als Käufer. Schliesslich habe Fust im fraglichen Zeitraum solche Geräte weder verkauft noch bei Nikon bestellt. Es sei auch ausgeschlossen, dass sich der Berufungskläger bezüglich des Kaufdatums geirrt habe, da er den Kauf der spezifisch bezeichneten Ausrüstung kurz vor oder kurz nach dem Tod seiner Frau, welcher im Dezember 2004 gewesen sei, eingeordnet und als Beleg hierfür eine Bankquittung vom 21. Januar 2005 eingereicht habe. Ergänzend sei festzuhalten, dass der Berufungskläger ärztlich attestiert lediglich Lasten von maximal 3 Kg heben dürfe, die Fotoausrüstung aber über 6 Kg wiege, weshalb deren Kauf keinen Sinn ergebe. Es müsse daher angenommen werden, dass er nicht im Besitz der als gestohlen gemeldeten Fotoausrüstung gewesen sei und somit diesbezüglich falsche Angaben gemacht habe.
Gleiches gelte mit Bezug auf den Whisky: Dieser sei erst 1986 abgefüllt worden, weshalb ihn der Berufungskläger unmöglich 1974 geschenkt erhalten haben könne. Eine Verwechslung bezüglich der Marke oder des Jahrgangs könne trotz der Schreibfehler auf der „Schadensaufliste-Ergänzung“ („Wisky Malargan fein Jahrgang 1926“ statt Whisky Macallan fine and rare 1926) ausgeschlossen werden, da der Berufungskläger den Whisky gegenüber der Versicherung genau spezifiziert und an der Hauptverhandlung anhand einer Abbildung als eine Flasche Macallan 1926 identifiziert habe. Schliesslich habe die Firma, in deren Auftrag der Berufungskläger 1974 in Hamburg tätig gewesen sein wolle, zu jener Zeit nicht existiert.
2.3 Der Berufungskläger macht demgegenüber geltend, er habe die als gestohlen gemeldeten Gegenstände sehr wohl besessen. Namentlich habe er mit der Vorstellung, im Bereich Fotografie etwas lernen zu können, eine weitere Ausrüstung erworben, welche zum Besten auf dem Markt gehört habe. Dass sie recht schwer gewesen sei, habe nicht gestört, da genügend Leute ihm beim Tragen hätten helfen können. Entgegen der Vorinstanz seien sodann beide Objektive bereits 2004 auf dem Markt gewesen. Zudem finde im Profisegment nicht automatisch eine Registrierung der Seriennummern statt. Solches habe die Firma Nikon nie bestätigt. Sie habe auch nicht angegeben, es seien ab 2002 keine Bestellungen der Firma Fust AG eingegangen. Man habe lediglich bestätigt, dass seit 2002 keine Bestellungen von „Fust" mit dem Namen des Geschädigten als Käufer registriert worden seien. Es sei aber sehr wohl davon auszugehen, dass die Firma Fust in eigenem Namen Bestellungen gemacht habe. Schliesslich sei ein Irrtum hinsichtlich des Kaufdatums nicht ausgeschlossen, da solches nach Jahren vorkommen könne und der Berufungskläger auf starke Schmerzmittel angewiesen gewesen sei. Tatsächlich habe er aus dem eingereichten Beleg, welchen er wegen der Höhe des Betrages irrtümlich mit der Fotoausrüstung in Zusammenhang gebracht habe, geschlossen, dass er diese im Jahre 2005 gekauft habe. Er habe sich hinsichtlich des Kaufdatums auch nicht festgelegt, sondern erklärt, nicht mehr zu wissen, ob er die Ausrüstung kurz vor oder erst nach dem Tod seiner Frau gekauft habe. Beweismässig sei daher davon auszugehen, der Berufungskläger habe sich bei der Zeitangabe bezüglich des Kamerakaufs in der Schadensliste geirrt. Es gebe demnach keine Indizien, aus denen geschlossen werden könne, der Berufungskläger habe besagte Fotoausrüstung nie besessen.
Auch bezüglich des Whiskys seien keine tatsachenwidrigen Aussagen des Berufungsklägers erstellt. Recherchen hätten ergeben, dass schottischer Whisky, früher noch mehr als heute, von sog. „Independent Bottlers“ vertrieben werde. Die „Bottlers“, von denen es zahllose gebe, würden seit fast 150 Jahren ausgesuchte Fässer kaufen, um sie dann, u.a. auch mit dem Namen des Herstellers, auf den Markt zu bringen, wobei regelmässig auch Jahrgangsabfüllungen vorgenommen würden. Unter anderem sei bei mindestens einem dieser „Bottlers“ seit 1915 auch Macallan-Whisky abgefüllt worden. Die Staatsanwaltschaft sei den Beweis schuldig geblieben, dass weder die Destillerie noch irgendein „Bottler“ je einen 1926er Jahrgangs-Whisky abgefüllt und verkauft hätten. Dass der Berufungskläger 1974 keinen solchen Whisky besessen haben könne, sei daher nicht erstellt. Im Übrigen habe er selber nie Angaben zum Wert des Whiskys gemacht. Er habe einzig gewusst, dass die Flaschen wertvoll sein sollen. Die von ihm genannte Arbeitgeberfirma in […] habe zudem 1974 sehr wohl existiert, was eine Bestätigung der zuständigen Rentenanstalt für die Jahre 1973 bis 1976 belege. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei es schliesslich nicht aussergewöhnlich, dass der Berufungskläger die strittigen Gegenstände erst in einer ergänzenden Schadensmeldung aufgeführt habe. Ihm sei eine grosse Zahl gestohlen worden, weshalb er sich erst einen Überblick habe verschaffen müssen. Darin liege kein Indiz für eine bewusste Falschangabe. Der Tatvorwurf sei deshalb nicht erstellt, weshalb der Berufungskläger freizusprechen sei.
3.
Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, dass der Berufungskläger die als gestohlen gemeldete Fotoausrüstung sowie den Whisky nie besessen und folglich gegenüber der Versicherung falsche Angaben gemacht hat.
3.1 Soweit der Berufungskläger zunächst auf seinen tadellosen Leumund und seine guten wirtschaftlichen Verhältnisse verweist, ist vorab zu bemerken, dass diese Umstände für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung seiner Angaben ohne Belang sind. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Aussagen sowie die Umstände des inkriminierten Sachverhalts. In diesem Zusammenhang kann dem Berufungskläger zudem nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, er sei zu den Vorwürfen betreffend die Fotoausrüstung und den Whisky nur rudimentär befragt worden, weil eine Verurteilung offenbar von Anfang an festgestanden habe. Zum einen erstaunt es angesichts der fast 100 in den Schadenslisten enthaltenen Gegenstände nicht und ist es nicht zu beanstanden, dass die Befragung bei einzelnen Gegenständen eventuell relativ knapp ausgefallen ist. Zum andern ergeben sich, wie nachfolgend zu zeigen ist, auch mit Bezug auf die strittigen Gegenstände genügend Aussagen, um eine schlüssige Beurteilung des Anklagesachverhalts vornehmen zu können.
3.2 Mit Bezug auf die als gestohlen gemeldete Fotoausrüstung ergibt sich aus den Akten folgende Sachlage:
3.2.1 Den Angaben des Berufungsklägers ist zu entnehmen, dass er die Fotoausrüstung Ende 2004 resp. Anfang 2005 bei Jelmoli Basel (heute Fust) gekauft haben will. In der „Schadenaufliste“ vom 12. Juli 2010 (act. 281) hat er als Kaufdatum den 21. Januar 2005 genannt und als Beleg hierfür eine Bankquittung von jenem Tag über einen Bargeldbezug von CHF 20‘000.– eingereicht (act. 554). Zwar trifft es zu, dass der Berufungskläger in seiner Einvernahme vom 31. Januar 2011 ausgesagt hat, er wisse nicht mehr, ob er die Fotoausrüstung kurz vor dem Tod der Ehefrau im Dezember 2004 oder erst nachher gekauft habe (act. 377). Daraus kann jedoch entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht geschlossen werden, dass mit „nachher“ auch ein Zeitpunkt Jahre nach dem Tod der Ehefrau gemeint sein könnte.
Dagegen spricht zunächst, dass der Berufungskläger zeitlich klar eine Verknüpfung zum Tod seiner Frau hergestellt hat, was auf eine zeitliche Nähe der beiden Ereignisse schliessen lässt. Darauf hat die Vorinstanz zu Recht hingewiesen. Der Einwand der Verteidigung, wonach es sich bei der Zeitangabe um einen Irrtum oder eine Verwechslung gehandelt haben könnte, überzeugt zudem nicht. So hat der Berufungskläger den Kaufzeitpunkt in seiner Einvernahme vom 12. Juni 2012 ebenfalls auf 2005 oder 2006 datiert (act. 442), was den Zeitraum jedenfalls erheblich eingrenzt. Ein einmaliger Irrtum zumindest in der ungefähren Zeitangabe kann daher ausgeschlossen werden. Der geltend gemachte Opiatekonsum und die dadurch möglicherweise verursachten Gedächtnisschwierigkeiten bieten zudem keine schlüssige Erklärung für einen Irrtum. Vielmehr hat der Berufungskläger auch anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung und damit zu einem Zeitpunkt, als sein Erinnerungsvermögen nicht mehr durch Opiate beeinträchtigt gewesen sein kann, weil er diese nach eigenen Angaben bereits 2012 abgesetzt hatte, auf die Frage nach dem Kaufzeitpunkt explizit einen zeitlichen Konnex zum Tod seiner Ehefrau im Dezember 2004 hergestellt und überdies erklärt, dass er den Kauf der Ausrüstung mit seiner Frau besprochen habe, weil sie ihm geraten habe, ein Hobby zu suchen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Ein Irrtum infolge Opiatekonsum kommt daher nicht in Frage. Zudem ist vor diesem Hintergrund vernünftigerweise anzunehmen, dass der Kauf zeitnah erfolgt wäre. Demgegenüber leuchtet nicht ein, dass der Berufungskläger mit dem Kauf noch Jahre hätte zuwarten sollen, zumal sich das Angebot auf dem Markt rasch entwickeln dürfte. Im Übrigen hat er selbst solches nicht geltend gemacht. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Berufungskläger die fragliche Fotoausrüstung Ende 2004/Anfang 2005 gekauft haben will.
3.2.2 Aufgrund der Akten ist sodann erstellt, dass Teile der fraglichen Fotoausrüstung zum Zeitpunkt, als der Berufungskläger sie erworben haben will, noch gar nicht erhältlich waren. Dies gilt jedenfalls für das Gehäuse Nikon D3 und das Objektiv PC-E Micro-Nikkor 85mm 1:2.8 D, welche gemäss Auskunft der Herstellerfirma vom 29. Juli 2010 (act. 294) erst ab August 2007 resp. März 2008 auf den Markt kamen. Die Vorinstanz hat daraus deshalb zu Recht den Schluss gezogen, dass der Berufungskläger die beanzeigte Fotoausrüstung im Jahre 2005 nicht erworben haben kann und sie folglich nicht besessen hat. Dies gilt auch für das zweite Objektiv, das Nikon AF-S, 400m/m, 2.8 VR ED. Zwar waren 400er-Objektive 2004/2005 bereits erhältlich. Jedoch wäre es mit den Aussagen des Berufungsklägers, wonach er sich eine komplette Fotoausrüstung gekauft habe, unvereinbar anzunehmen, er hätte im Jahre 2005 lediglich das 400er-Objektiv erworben. Dies würde zudem keinen Sinn ergeben, ist doch das Objektiv ohne Kamera nicht einsetzbar.
Hinzu kommt, dass die Aussagen des Berufungsklägers zu den Umständen des Erwerbs der Fotoausrüstung nicht überzeugen und daher nicht glaubhaft sind. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht zunächst, dass er die Ausrüstung bei Fust erworben haben will: Es ist notorisch, dass Fust nur Geräte für den, allenfalls gehobenen, Durchschnittsabnehmer anbietet, während es sich bei der fraglichen Fotoausrüstung um eine solche aus dem Profisegment handelt. Dies lässt Fust als Verkäufer wenig wahrscheinlich erscheinen. Fust hat denn auch auf Nachfrage bestätigt, dass sie keine Fotogeräte in dieser Preiskategorie anbieten und dass der Berufungskläger nicht als Kunde verzeichnet sei (act. 289). Schliesslich hat auch die Herstellerfirma Nikon bestätigt, „ab 2002 keine Bestellung von Fust mit entsprechenden Angaben des Geschädigten“ erhalten zu haben (act. 294). Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang einwendet, Nikon habe lediglich bestätigt, dass seit 2002 keine Bestellungen der Fust mit dem Namen des Berufungsklägers als Käufer registriert worden seien, ist ihr zu widersprechen: Tatsächlich lässt sich dem E-Mail vom 29. Juli 2010 (act. 294) entnehmen, dass mit „Angaben des Geschädigten“ klarerweise die vom Berufungskläger genannten technischen Spezifikationen – ein 400er Objektiv –, nicht sein Name, gemeint sind. Nikon hat mithin bestätigt, dass in der genannten Zeitspanne ab 2002 kein 400er Objektiv an Fust geliefert wurde. Entgegen der Verteidigung ist daher auch widerlegt, dass Fust zwar nicht im Namen des Berufungsklägers, aber in eigenem Namen Bestellungen bei Nikon gemacht hat. Im Übrigen ist es bezeichnend, dass der Berufungskläger anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung zur Untermauerung seiner Behauptung, wonach die Kamera und die Objektive schon vor 2007/2008 im Handel gewesen seien, nicht auf Fust, sondern auf die Firma Foto Marlin verwiesen hat (Protokoll S. 4). Dabei handelt es sich aber, anders als bei Fust, um ein ausgewiesenes Fotofachgeschäft. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung schliesslich, wenn sie geltend macht, der Berufungskläger könne auch eine ähnliche Kamera oder Objektive besessen haben. Er hat die angeblich gestohlenen Gegenstände in seiner Schadensmeldung derart genau spezifiziert, dass er dabei zu behaften resp. anzunehmen ist, es habe sich um genau diese Produkte gehandelt. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass der Berufungskläger im Zweifel nur ungefähre Angaben gemacht hätte.
3.2.3 Gegen die Richtigkeit der Behauptungen des Berufungsklägers sprechen ferner weitere Umstände: So hat er ausgesagt, er habe sich nach einem schweren Unfall und der Entlassung aus dem Spital ein Hobby suchen müssen und sei so zur Fotografie gekommen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Aus den Akten ergibt sich zudem, dass er offenbar nur über rudimentäre Fotografiekenntnisse verfügte, hat er doch ausgesagt, er habe früher ein paar Tage lang in der Migros-Clubschule Kurse besucht (act. 378). Es leuchtet deshalb nicht ein, weshalb er sich für sein Hobby eine Fotoausrüstung aus dem Profisegment hätte kaufen sollen. Dies umso weniger, als er bereits über eine hochwertige Ausrüstung verfügte, welche er vor Jahren ebenfalls bei Fust gekauft habe (act. 442). Dass er einfach das Beste und Teuerste haben wollte, ist vor diesem Hintergrund nicht überzeugend.
Ferner hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die Ausrüstung ein erhebliches Gewicht von rund 6 Kilogramm aufweist, der gemäss eigenen Angaben damals an schweren Schmerzen leidende Berufungskläger aber lediglich Gewichte von maximal 3 Kilogramm heben konnte (act. 378 ff.). Der Kauf einer derart schweren Ausrüstung hätte daher auch unter gesundheitlichen Aspekten wenig Sinn ergeben. Zwar macht der Berufungskläger geltend, er habe genügend Freunde, die ihm beim Tragen hätten helfen könnten. Dies überzeugt jedoch nicht. Zum einen handelt es sich bei der Fotografie um ein typischerweise alleine ausgeübtes Hobby. Zum andern wäre der Beschwerdeführer hierfür stets auf Hilfe Dritter angewiesen gewesen, was die Ausübung des Hobbys erheblich erschwert hätte. Der Erwerb einer derart schweren Ausrüstung wäre daher kaum nachvollziehbar. Schliesslich fällt auf, dass der Berufungskläger zwar die neuste und beste Fotoausrüstung gekauft haben will, er aber im Kontrast dazu lediglich über ein 20 bis 25-jähriges, ganz leichtes Stativ, teilweise aus Plastik, teilweise aus Aluminium verfügte (act. 377). Dies ist einigermassen erstaunlich, wäre doch anzunehmen, der Berufungskläger hätte sich mit der neuen Ausrüstung auch ein dazu passendes Stativ gekauft. Der diesbezügliche Einwand der Staatsanwaltschaft, wonach das Stativ für die schwere Profiausrüstung kaum geeignet gewesen sein dürfte, ist jedenfalls nicht von der Hand zu weisen. Wenig überzeugend mutet im Übrigen an, dass der Berufungskläger just die Quittungen der strittigen Fotoausrüstung, im Unterschied zu praktisch allen anderen Quittungen, nicht in einem separaten Koffer, sondern bei den gestohlenen Gegenständen aufbewahrt haben will. Insoweit besteht zudem ein Widerspruch innerhalb seiner eigenen Aussagen, hat er doch zunächst angegeben, er habe alle Quittungen in den Koffern aufbewahrt, dies dann aber in derselben Einvernahme auf Nachfrage hinsichtlich einzelner, fehlender Quittungen korrigiert (act. 430 ff.).
3.2.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz somit zu Recht angenommen, der Besitz und damit der Diebstahl der beanzeigten Fotoausrüstung sei nicht erwiesen. Daran ändert im Übrigen nichts, dass sich der Berufungskläger mittlerweile tatsächlich eine rund CHF 10‘000.– teure Fotoausrüstung gekauft hat. Nach wie vor besteht hinsichtlich des Preises ein massiver Unterschied zur angeblich gestohlenen Ausrüstung im Wert von rund CHF 23‘000.–, weshalb es sich bei ersterer kaum um eine ähnliche Profiausrüstung handeln dürfte. Nachfolgend ist daher insoweit auf den von der Vorinstanz als erstellt erachteten Sachverhalt abzustellen.
3.3 Strittig ist sodann, ob der Berufungskläger im Besitz des als gestohlen gemeldeten Whiskys war. Die Akten enthalten diesbezüglich folgende Aussagen:
3.3.1 Gemäss Einvernahmeprotokoll vom 31. Januar 2011 (act. 375) hat der Berufungskläger den Whisky 1974 in Hamburg, wo er auf Montage gewesen sei, von einem Hotelbesitzer als Geschenk erhalten. Dies deshalb, weil er dem Hotelier immer wieder Emmentalerkäse aus der Schweiz mitgebracht habe. Bei dieser Sachverhaltsdarstellung ist der Berufungskläger in der Folge geblieben, so auch anlässlich der Berufungsverhandlung: „Ich habe dort gearbeitet und gewohnt. Ich habe ihm Käse aus dem Globus gebracht. Ein grosses Stück. Und dann hat er mir Whisky geschenkt“ (act. 448; Protokoll S. 2). Nun ist zwar entgegen der Feststellung der Vorinstanz mittlerweile erstellt, dass der Berufungskläger zu jener Zeit tatsächlich für die von ihm genannte Firma in […] tätig war. Die geschilderten Umstände des Erwerbs des Whiskys sind daher grundsätzlich möglich. Dennoch ist der Vorinstanz zu folgen. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein Hotelier dem damals 26 Jahre jungen, als Handwerker im Hotel tätigen Berufungskläger aus blosser Dankbarkeit für das Mitbringen von Emmentalerkäse einen exklusiven Jahrgangs-Whisky, noch dazu drei Flaschen davon, geschenkt haben soll. Es ist offensichtlich, dass zwischen diesen Geschenken ein krasses Missverhältnis besteht und zwar unbesehen des konkreten damaligen Werts des Whiskys. Gemäss Angaben des Berufungskläger soll es sich um einen „Macallan Fine and Rare 1926“ gehandelt haben. Recherchen zufolge ist dies einer der teuersten Whiskys der Welt. Im Jahre 2005 wurde eine Flasche vom Auktionshaus Christies in New York für 75‘000.– versteigert, was der Hersteller im Nachgang bestätigte. Bereits zum Zeitpunkt der Abfüllung lag der Preis einer Flasche bei $ 38‘000.– (www.therichest.com). Dass der Whisky wertvoll war, wird vom Berufungskläger denn auch gar nicht bestritten und muss dem Hotelier aufgrund seiner gastronomischen Tätigkeit erst Recht bewusst gewesen sein. Dies wird überdies durch die Aussage des Berufungsklägers gestützt, wonach ihm der Hotelier gesagt habe, der Whisky sei eine gute Wertanlage. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger gemäss eigenen Angaben keinen Whisky mag, resp. gar keinen Alkohol trinkt. Schliesslich fällt auf, dass er sich weder an den Namen des Hotels noch an denjenigen des spendablen Hoteliers erinnern kann (act. 375; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Angesichts der Exklusivität des Geschenks wäre vernünftigerweise zu erwarten, dass dieses entweder an einen ausgesprochenen Whisky-Fan oder an einen besonders guten Freund erfolgt wäre. Dies war aber offensichtlich nicht der Fall und wird vom Berufungskläger nicht geltend gemacht. Es kann daher nahezu ausgeschlossen werden, dass er besagten Whisky auf die von ihm erklärte Weise erhalten hat. Dies ist nicht nachvollziehbar.
3.3.2 Die Vorinstanz hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die Darstellung des Berufungsklägers, wie und wann er den Whisky erhalten habe, auch deshalb unglaubwürdig ist, weil es sich dabei um einen Whisky handelt, der gemäss im Internet erhältlichen Informationen offensichtlich erst im Jahre 1986 überhaupt abgefüllt wurde. Es ist daher schlechterdings unmöglich, dass der Berufungskläger den Whisky 1974, und damit 12 Jahre vor seiner offiziellen Abfüllung als Geschenk erhalten haben soll. Dies gilt umso mehr, als lediglich 40 Flaschen dieses Whiskys abgefüllt wurden und es sich entsprechend um ein exklusives und teures Produkt handelte. Soweit die Verteidigung im Rahmen der Berufung geltend macht, es sei denkbar, dass ein sog. Independent Bottler irgendwann zwischen 1926 und 1974 eines oder mehrere Fässer des Jahres 1926 erworben und dieses vor 1986 abgefüllt habe, ist ihm zu widersprechen. Zunächst hat der Berufungskläger auf Vorhalt mehrmals explizit die Originaletikette, nicht etwa eine mit Sicherheit davon abweichende, weil den Namen des Abfüllers enthaltende, Etikette eines Independent Bottlers identifiziert (act. 556 f.; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 4). Auch ist vernünftigerweise ausgeschlossen, dass ein Independent Bottler bei einer allfälligen Abfüllung im Jahre 1974 dieselbe Etikette – mit der Bezeichnung „Fine and Rare“ und dem Abfülljahr 1986 – verwendet hätte wie die Destillerie Macallan 1986. Dies müsste bedeuten, dass die Etikette schon 12 Jahre im Voraus gedruckt und an Independent Bottlers vertrieben worden wäre. Dies ist nicht vorstellbar. Ein Irrtum über die Provenienz, wie ihn die Verteidigung geltend macht, erscheint daher konstruiert. Im Übrigen ist zu bemerken, dass Jahrgangsabfüllungen, zumal wenn es sich wie hier um die erste aus der Reihe „Fine and Rare“ von Macallan handelt, typischerweise nicht irgendwann, sondern anlässlich von Jubiläen abgefüllt werden. Dass die Abfüllung des Jahrgangs 1926 just im Jahre 1986 – und eben nicht bereits 1974 – erfolgte, erscheint daher nicht zufällig.
3.3.3 Wenig einleuchtend ist schliesslich die Erklärung des Berufungsklägers, weshalb er als „Nicht-Whiskytrinker“ den Whisky, dessen Bedeutung als Wertanlage er jedenfalls gekannt hat, über Jahrzehnte einfach aufbewahrt hat und weshalb er ihn angeblich nicht verkaufen wollte. So hat er in der Berufungsverhandlung auf Nachfrage angegeben, er habe die Flaschen deswegen wie einen Schatz gehütet – und nicht etwa wie den Rest seiner zahlreichen Spirituosen im Keller, sondern im Schlafzimmerschrank aufbewahrt –, weil der Whisky im Geburtsjahr des Hoteliers gebrannt worden sei (Protokoll S. 3). Es ist aber nicht nachvollziehbar, dass sich der Berufungskläger nicht einmal an den Namen des Hoteliers erinnern kann, aber dessen Geburtsjahr kennen will. Angesichts der offensichtlich fehlenden persönlichen Beziehung zum Hotelier ist zudem nicht plausibel, weshalb das Brennjahr 1926 für den Berufungskläger von besonderer affektiver Bedeutung gewesen sein soll. Schliesslich ist mit Blick auf den erheblichen wirtschaftlichen Wert des Whiskys selbst bei Annahme einer besonderen affektiven Bedeutung nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungskläger alle drei – identischen – Flaschen hätte aufbewahren sollen resp. weshalb er angeblich keine davon verkaufen wollte.
Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass auch die Umstände der Schadensmeldung hinsichtlich des Whiskys recht sonderbar sind. Es ist erstellt, dass der Berufungskläger das Fehlen erst am 22. August 2010 und damit knapp drei Monate nach dem Einbruch gemeldet hat. Der geltend gemachte erste Schock vermag dies aber nur unzureichend zu erklären. Zudem erstaunt es, dass der Berufungskläger das Fehlen der Kamera wesentlich früher bemerkt hat, als dasjenige des wertvollen Whiskys, obwohl er beides im Schlafzimmer aufbewahrt haben will. Hinzu kommt, dass seine Behauptung, er habe das Fehlen des Whiskys erst spät bemerkt, im Widerspruch zur Aussage seiner Nachbarin […] vom 21. Juli 2010 steht. Dieser ist zu entnehmen, dass er ihr relativ zeitnah vom Diebstahl ganz wertvoller Flaschen Whisky oder Cognac berichtet hat (act. 275). Jedenfalls muss dies spätestens Ende Juli 2010 gewesen sei. Es ist daher unerfindlich, weshalb der Berufungskläger mit der Meldung an die Versicherung noch mindestens einen Monat zugewartet hat.
3.3.4 Zusammenfassend ist der Vorinstanz deshalb zuzustimmen, dass auch der Besitz resp. das Abhandenkommen des als gestohlen gemeldeten Whiskys beim Berufungskläger nicht erstellt ist.
3.4 Nach dem in den vorstehenden Erwägungen Gesagten ist in tatsächlicher Hinsicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Berufungskläger nie im Besitz der als gestohlen gemeldeten Fotoausrüstung Nikon sowie der drei Flaschen Whisky Macallan „Fine and Rare“ war und dass er insoweit gegenüber der Versicherung falsche Angaben gemacht hat. Dass dieser Beweis nicht mit letzter Gewissheit geführt werden kann, ist einzig dem Umstand geschuldet, dass Nichtbesitz als negative Tatsache einem absoluten Beweis naturgemäss nicht zugänglich ist. Ernsthafte Zweifel an der Unrichtigkeit der Angaben des Berufungsklägers bestehen entgegen der Auffassung der Verteidigung jedenfalls nicht.
3.5
3.5.1 Des Betrugs nach Art. 146 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.
3.5.2 Der Berufungskläger moniert in rechtlicher Hinsicht zunächst, es fehle objektiv am Tatbestandselement der Arglist. Die einfache Lüge begründe keine Arglist, besondere Machenschaften oder ein Lügengebäude würden ihm aber zu Recht nicht vorgeworfen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei es der Versicherung aber trotz des Massengeschäfts unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zumutbar, die Richtigkeit der Angaben eines Versicherten zu überprüfen, zumal bei juristischen Personen insoweit höhere Massstäbe angelegt würden. Dementsprechend würden Versicherungen bekanntermassen nicht ohne jegliche Kontrolle Zahlungen vornehmen, insbesondere nicht bei hohen Schadenssummen. Eine automatische Zahlungsauslösung finde nicht statt. Vielmehr müsse die Höhe des Schadens nachgewiesen werden, was dem Berufungskläger bekannt gewesen sei. Er habe daher nicht damit rechnen können, dass die Versicherung eine genauere Kontrolle der Schadensposten unterlassen würde, für welche er keine Kaufbelege vorweisen konnte. Deshalb fehle es auch subjektiv an Arglist. Der Tatbestand sei nicht erfüllt, weshalb ein Freispruch erfolgen müsse. Eventualiter sei jedenfalls von einem einfachen versuchten Betrug auszugehen, da eine Handlungseinheit im Sinne eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bestehe. Das strafrechtlich relevante Verhalten basiere auf einem einheitlichen Willensentschluss und erschöpfe sich in einem einzelnen Ausführungsakt.
3.5.3 Zunächst ist erstellt, dass der Berufungskläger seine Versicherung mit Bezug auf den behaupteten Besitz und Diebstahl einer Fotoausrüstung sowie von drei Flaschen Whisky getäuscht hat. Überdies ist offensichtlich, dass diese Täuschung in der Absicht erfolgt sein muss, die Versicherung zur Auszahlung entsprechender Leistungen zu veranlassen. Andernfalls hätte der Berufungskläger die genannten Gegenstände nicht der Versicherung gemeldet. Damit steht auch fest, dass die Täuschung in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht erfolgte, hat doch der Berufungskläger Wertgegenstände als gestohlen deklariert, die er nie besessen hat. Fest steht ferner, dass der beabsichtigte Erfolg und damit ein Schaden nicht eingetreten sind, sodass nur ein Betrugsversuch in Frage kommt. Dies ist denn auch unbestritten.
3.5.4 Der Vorinstanz ist schliesslich zuzustimmen, dass auch das Tatbestandselement der Arglist erfüllt ist. Diese wird praxisgemäss (nur) dann verneint, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall, wobei namentlich der besonderen Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers Rechnung zu tragen sind. Auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGer 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 7.4.1 mit Hinweis auf BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f.; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a).
Davon kann vorliegend keine Rede sein. Im Gegenteil: Die Versicherung hat umfangreiche Abklärungen vorgenommen und gestützt darauf eine Auszahlung – jedenfalls mit Bezug auf die hier interessierenden Gegenstände – verweigert. Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss nicht, dass der Berufungskläger in jedem Fall mit derartigen Abklärungen der Versicherung rechnen musste und es daher von vorherein am Täuschungsvorsatz resp. an Arglist fehlt. Der Vorinstanz ist vielmehr zuzustimmen, dass es sich bei Versicherungsfällen von Hausratsgegenständen um ein eigentliches Massengeschäft handelt und es der Versicherung daher nicht möglich und nicht zumutbar ist, in jedem Einzelfall umfassende Abklärungen zu jedem als gestohlen gemeldeten Gegenstand vorzunehmen, wenn kein konkreter Verdacht auf Unregelmässigkeiten besteht. Dies gilt umso mehr dann, wenn – wie vorliegend – eine Vielzahl von Sachwerten abhandengekommen sein soll und wenn deren Vorhandensein unter den gegebenen Umständen als plausibel erscheint. Gleichfalls zutreffend ist zudem, dass Versicherungen im Schadensfall nicht nur dann Zahlungen leisten, wenn der Versicherte Quittungen vorlegt, zumal es lebensfremd ist anzunehmen, dass man für jeden Gegenstand im Haus eine Quittung besitzt. Dies räumt der Berufungskläger letztlich selber ein, macht er doch geltend, er habe trotz Fehlens von Quittungen darauf vertraut, dass er den Eigentumsnachweis hinsichtlich der Fotoausrüstung anderweitig, z.B. durch Zeugen würde erbringen können. Mit Bezug auf den Whisky fällt der Nachweis mittels Quittung im Übrigen von vorherein ausser Betracht, handelte es sich doch dabei gemäss Angaben des Berufungsklägers um ein Geschenk. Leistet die Versicherung nun aber zuweilen auch Ersatz, wenn Quittungen fehlen, ist sie insoweit zwangläufig auf die Angaben des Geschädigten angewiesen. Sie hat diese daher nur bei begründetem Verdacht auf Unregelmässigkeiten im Einzelfall einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen.
Das Bundesgericht hat sich erst kürzlich in einem sehr ähnlich gelagerten Fall zur Opfermitverantwortung und zum Mass der zumutbaren Abklärungen durch Versicherungen geäussert (BGer 6B_840/2015 vom 14. Januar 2016 E. 1.4). Gegenstand bildete ebenfalls die Ausnützung eines Einbruchdiebstahls durch den Versicherten mittels Einreichung einer falschen Inventarliste bezüglich der Menge angeblich gestohlener Gegenstände. Das Bundesgericht hat erwogen, die Abfassung einer falschen Schadensanzeige sei grundsätzlich immer arglistig. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung könne nur in Ausnahmefällen bejaht werden, namentlich dann, wenn die der Versicherung eingereichten Unterlagen "ernsthafte Anzeichen für ihre Unechtheit" enthielten, was der Versicherung bereits bei einer oberflächlichen Prüfung hätte auffallen müssen. Die Täuschung müsse äusserst unbeholfen und offensichtlich sein. Eine allzu weitgehende Überprüfungspflicht sei dem Versicherer dagegen auch bei grösseren Schadenssummen nicht zumutbar. Das Bundesgericht hat namentlich die Argumentation der Verteidigung verworfen, wonach der Beschuldigte angesichts der geltend gemachten Schadenshöhe von CHF 200‘000.– nicht damit habe rechnen können, dass die Versicherung genauere Abklärungen unterlassen würde. Genauso verhält es sich auch hier. Vorliegend ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Berufungskläger über ein beträchtliches Vermögen verfügt und eine Vielzahl hochwertiger und teurer Gegenstände als gestohlen gemeldet hat, wofür er überwiegend auch Quittungen vorweisen konnte. Unter diesen Umständen war es deshalb durchaus plausibel, dass er auch die Fotoausrüstung und den Whisky tatsächlich besessen haben könnte. Entgegen der Argumentation der Verteidigung konnte der Berufungskläger daher sehr wohl damit rechnen, dass die Versicherung vertiefte Abrechnungen hinsichtlich jedes einzelnen Gegenstandes unterlassen und sich mit einer Plausibilitätsprüfung begnügen würde. Dies gilt insbesondere mit Bezug auf den Whisky, dessen Wert der Berufungskläger kaum im mittleren fünfstelligen Bereich vermutet haben dürfte. Im gegenteiligen Fall wäre vernünftigerweise kaum anzunehmen, dass er der Versicherung derart teure Gegenstände ohne Vorlage von Quittungen angegeben hätte. Von ohne weiteres erkennbaren Anzeichen für die Unechtheit der Schadensliste kann keine Rede sein. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass sich die Versicherung nicht hat täuschen lassen, auf das Fehlen von Arglist geschlossen werden.
Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers hat er sich im Übrigen sehr wohl einiger Kniffe bedient, die sein Verhalten als arglistig erscheinen lassen. So hat er hartnäckig an seinen Behauptungen festgehalten, wohl wissend, dass der Gegenbeweis, wonach er Fotoausrüstung und Whisky nicht besessen hat, schwer zu führen sein würde. Gleiches gilt für die Behauptung, dass die Quittung der Fotoausrüstung beim Deliktsgut aufbewahrt worden sei und, dass er den Whisky vor Jahren geschenkt erhalten habe. Mit Bezug auf die Fotoausrüstung ist schliesslich zu bemerken, dass der Berufungskläger zum Beleg hierfür eine vom angeblichen Kauftag datierende Bargeldbezugsquittung über CHF 20‘000.– eingereicht hat, was seiner Behauptung zusätzliche Glaubhaftigkeit verlieh. Nach dem Gesagten ist das Tatbestandsmerkmal der Arglist daher zu bejahen und ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
3.5.5 Der Vorinstanz ist schliesslich zuzustimmen, dass der Tatbestand des versuchten Betrugs mehrfach erfüllt ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können mehrere Einzelhandlungen dann im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen. Die natürliche Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Der Berufungskläger hat bei zwei gesonderten Gelegenheiten und mit einem zeitlichen Abstand von knapp drei Monaten unwahre Schadenslisten eingereicht. Es kann offen bleiben, ob diese Listen auf einen einmaligen Willensentschluss zurückgehen. Fasste man sie zu einer Einheit zusammen, so würde der von Anfang an zu einer Tatserie entschlossene Täter gegenüber dem sich immer wieder zur Tat durchringenden Täter privilegiert (BGE a. a. O.). Die zeitlich erheblich auseinander liegenden Handlungen können nicht als eine Tat gewertet werden.
4.
Dem Berufungskläger wird sodann ein Vergehen gegen das Waffengesetz vorgeworfen. Unbestritten ist, dass er am 20. Februar 2008 in einem Waffengeschäft in Basel eine Pistole und einige Tage oder Wochen später via Internet oder schriftlich in Deutschland einen dazu passenden Schalldämpfer erworben hat, welcher ihm per Post in die Schweiz geliefert wurde und den er seither zusammen mit der Waffe aufbewahrte.
4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, der Erwerb eines Schalldämpfers ohne Bewilligung stelle ein Vergehen gegen das Waffengesetz dar. Entgegen seinem Einwand habe der Berufungskläger zweifellos vorsätzlich gehandelt, da er das Delikt fraglos mit Wissen und Willen begangen habe. Wenn er geltend mache, er sei sich nicht bewusst gewesen, damit etwas Gesetzeswidriges zu tun, könne ihm zudem nicht gefolgt werden. Auf einen Verbotsirrtum könne sich nur berufen, wer zureichende Gründe habe anzunehmen, er tue überhaupt nichts Unrechtes und nicht schon, wer die Tat für straflos halte. Gerade im Bereich von Waffen sei generell besondere Vorsicht geboten. Zudem sei der Berufungskläger im fraglichen Zeitpunkt legal im Besitz mehrerer Waffen gewesen und habe sich daher mit Waffen, Waffenbestandteilen und dem Grundsatz nach auch mit der Waffengesetzgebung ausgekannt. Es habe ihm daher klar sein müssen, dass sein Verhalten möglicherweise illegal gewesen sei. Genaue Rechtskenntnisse seien demgegenüber nicht erforderlich; das Fehlen derselben entschuldige nicht, zumal eine vorgängige Erkundigung über die Legalität seiner Handlung zumutbar gewesen wäre. Da somit von einem Fehlen des Unrechtsbewusstseins nicht gesprochen werden könne, scheide ein Verbotsirrtum klarerweise aus. Demgemäss müsse ein Schuldspruch wegen eines Vergehens gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 lit. e des Waffengesetzes – in der Fassung vom 1. Mai 2007, da das aktuelle Waffengesetz nicht das mildere Recht darstelle – erfolgen.
4.2 Den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz ist ohne weiteres zu folgen. Der Berufungskläger bringt nichts vor, was deren Einschätzung als unzutreffend erscheinen liesse. Ihr ist vielmehr zuzustimmen, dass der Berufungskläger gerade angesichts der Tatsache, dass er bereits Waffen besass und hierfür jeweils eine Bewilligung einholen musste, um die besondere gesetzliche Regulierung im Bereich des Waffenerwerbs wusste. Dies muss entgegen seiner Behauptung auch für einen Schalldämpfer gelten. Auch insoweit ist ein Zusammenhang zum Erwerb resp. Einsatz von Waffen offensichtlich. Der Berufungskläger hatte keine zureichenden Gründe anzunehmen, dass ein Schalldämpfer, anders als die Pistole bewilligungsfrei erhältlich sein würde. Von gänzlich fehlendem Unrechtsbewusstsein kann angesichts seiner Vorkenntnisse keine Rede sein. Daran ändert nichts, dass ein Hinweis des Verkäufers auf die Bewilligungspflicht angeblich fehlte. Im Übrigen erscheint dies als Schutzbehauptung, zeigt doch eine Internetrecherche, dass einschlägige Onlineverkäufer sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland explizit auf die Bewilligungspflicht – in Deutschland gar unter erschwerten Bedingungen – hinweisen. Es ist nicht anzunehmen, dass dies 2008 anders war.
Wenn die Verteidigung einwendet, der Berufungskläger hätte ohne weiteres legal an einen Schalldämpfer gelangen können, ist ihr zudem zu widersprechen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. e des Waffengesetzes in der ab. 1. Mai 2007 gültigen Fassung ist der Erwerb von Waffenzubehör, worunter auch Schalldämpfer fallen (Art. 4 Abs. 2 lit. a WG), verboten und bedarf einer kantonalen Ausnahmebewilligung (Art. 5 Abs. 3 WG). Zwar nennt das damals gültige Gesetz keine konkreten Gründe für das Erteilen einer Ausnahmebewilligung. Dem heute gültigen Waffengesetz ist in Art. 28b WG hierzu aber zu entnehmen, dass es besonderer, „achtenswerter Gründe“ bedarf, namentlich das Vorliegen beruflicher Erfordernisse. Solches ist hier nicht ersichtlich. Auch diesbezüglich dürfte die Rechtslage im Jahre 2008 für den Berufungskläger kaum günstiger gewesen sein als heute. Es ist denn auch kein vernünftiger Grund zu erkennen, weshalb er einen Schalldämpfer benötigen würde. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Berufungskläger ohne weiteres legal einen Schalldämpfer hätte erwerben können. Im Übrigen legen auch die Umstände des Erwerbs die Vermutung nahe, dass ihm die restriktive Gesetzeslage durchaus bewusst gewesen sein dürfte. Es ist auffällig, dass der Berufungskläger den besagten Schalldämpfer relativ kurz nach dem legalen Erwerb der dazu passenden Pistole im Internet erworben hat. Hätte er, wie er behauptet, ohne weiteres legal an den Schalldämpfer gelangen können, wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen ebenfalls über den Waffenhändler bezogen hätte. Der Kauf über das Internet erscheint insoweit als „Ausweg“, was ebenfalls das Fehlen eines Verbotsirrtums illustriert.
Die erstinstanzliche Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz erfolgte daher zu Recht und ist zu bestätigen.
5.
5.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB hat das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen zu berücksichtigen sind. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wieweit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19). Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Für die Grundsätze der Strafzumessung sowie zur Anwendbarkeit des Asperationsprinzips und zur Bildung der Einsatz- sowie Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB kann im Übrigen grundsätzlich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 138 IV 120 E. 5, 113 E. 3.4; 137 IV 57; Urteil 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.2-4.4; je mit Hinweisen).
5.2 Der Tatbestand des Betruges sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 146 StGB). Aufgrund der Strafmehrheit – der mehrfachen Tatbegehung – ist der Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB um höchstens die Hälfte, d.h. auf 7.5 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. Innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters festzulegen.
5.2.1 Nach dem zum Sachverhalt Gesagten wiegt das Verschulden des Berufungsklägers objektiv recht schwer. Der Deliktsbetrag bei den Betrugsversuchen ist mit rund CHF 140‘000.– beträchtlich. Zwar musste der Berufungskläger keinen besonderen Aufwand betreiben, um der Versicherung die gefälschten Inventarlisten einzureichen. Immerhin hat er aber seine damalige Freundin für seine Zwecke eingespannt, war es doch sie, die die Listen erstellt hat. Zudem hat er trotz Rückfragen und Hinweisen der Versicherung auf Ungereimtheiten hartnäckig und unbeirrt an seiner Darstellung festgehalten. Dies letztlich gegen jede Evidenz, nachdem aufgrund der Abklärungen im Grunde feststand, dass er die als gestohlen gemeldeten Gegenstände gar nicht besessen haben kann. Das Vorgehen des Berufungsklägers zeugt daher von einem erheblichen Mass an Dreistigkeit und krimineller Energie, was sich auch am zu Unrecht geltend gemachten Schadensbetrag zeigt. Mässig verschuldenserhöhend ist zudem mit Blick auf die subjektive Tatschwere das Motiv des Berufungsklägers zu berücksichtigen. Gemäss – unbestrittenen – Feststellungen der Vorinstanz verfügte er für sich alleine über eine monatliche Invalidenrente von CHF 9‘000.– sowie über ein Vermögen von weit über einer Million. Er lebte daher in einer sehr privilegierten wirtschaftlichen Situation und handelte offensichtlich ohne jede finanzielle Bedrängnis, sondern aus reiner Geldgier. Der Vorinstanz ist zudem zuzustimmen, dass der Berufungskläger eine „gewisse Unbekümmertheit“, resp. Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung offenbart hat, was sich auch bei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz zeigte. Andere, das Verschulden erhöhende oder mindernde Umstände, namentlich allgemeine Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB, sind mit Bezug auf den Betrugsvorwurf nicht ersichtlich. Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt daher insoweit insgesamt recht schwer. Hierfür ist eine hypothetische, verschuldensangemessene Strafe festzusetzen, welche im Bereich von ca. 2 Jahren zu liegen käme. Diese hypothetische Strafe ist aufgrund der Deliktsmehrheit – des mehrfach versuchten Betrugs – angemessen zu erhöhen. Eine weitere Straferhöhung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB infolge der Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist hingegen nicht vorzunehmen Ein Zusammenhang zum Betrugsvorwurf besteht nicht, weshalb keine Gesamtstrafe zu bilden ist (vgl. dazu hiernach). Demgegenüber ist die Tatsache, dass es mit Bezug auf den Betrug beide Male beim Versuch geblieben ist, zwingend strafmildernd zu berücksichtigen (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 121 IV 49 E. 1). Die Strafmilderung kann hier recht erheblich zugunsten des Berufungsklägers ausfallen. Zwar ist es ohne sein Zutun nicht zum Erfolgseintritt gekommen. Es ist aber zu seinen Gunsten anzunehmen, dass dieser im konkreten Fall nicht besonders nahe lag. Auch die tatsächlichen Folgen der Tat sind für die Versicherung gering. Leicht strafmindernd kann schliesslich die etwas erhöhte Strafempfindlichkeit des Berufungsklägers aufgrund seiner gesundheitlichen Situation Berücksichtigung finden. Neutral zu werten ist demgegenüber seine bisherige Unbescholtenheit. Insgesamt ist für den Betrugsvorwurf – angesichts der erheblichen Minderung aufgrund des Versuchs sowie der leicht erhöhten Strafempfindlichkeit – eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen.
5.2.2 In Abweichung zur vorinstanzlichen Beurteilung ist das Vergehen gegen das Waffengesetz demgegenüber nicht mit Freiheits-, sondern mit Geldstrafe zu ahnden. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in der seit 12. Dezember 2008 gültigen Fassung ist insoweit für den Beschuldigten günstiger als derjenige in der ab 1. Mai 2007 gültigen Fassung, welchen die Vorinstanz zur Anwendung gebracht hat und der als Sanktion Gefängnis oder Busse vorsieht. Da zudem zwischen dem versuchten Betrug und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz keinerlei Zusammenhang besteht, ist letztere gesondert zu beurteilen, und keine Gesamtstrafe zu bilden. Auch mit Bezug auf das Vergehen gegen das Waffengesetz wiegt das Verschulden des Berufungsklägers nicht leicht. Nach dem in Erwägung 4.2 hiervor Gesagten hat er sich trotz einschlägigen Erfahrungen im Bereich des Waffenerwerbs bewusst über die gesetzlichen Bestimmungen hinweggesetzt. Er hat damit auch insoweit eine Unbekümmertheit resp. Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung an den Tag gelegt. Zudem ist nicht nachvollziehbar, welche (legale) Verwendung der Berufungskläger für den erworbenen Schalldämpfer haben könnte. Er hat nicht einmal im Ansatz zu erklären versucht, weshalb er verbotenes Waffenzubehör erworben hat. Zwar handelt es sich dabei an sich nicht um einen gefährlichen Gegenstand, was sich eher zugunsten des Berufungsklägers auswirkt. Jedoch vermöchte dieses Waffenzubehör die Begehung eines Delikts aufgrund seiner schalldämpfenden Eigenschaften durchaus zu erleichtern, was wiederum eher erschwerend wirkt. Die beiden Umstände halten sich in etwa die Waage. Insgesamt ist hier eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen dem Verschulden angemessen. Überdies ist eine Verbindungsbusse von CHF 500.– auszusprechen, womit dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass die Geldstrafe lediglich bedingt ausgesprochen wird (vgl. E. 5.2.3 hiernach).
5.2.3 Sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe können bedingt ausgesprochen werden. Der Berufungskläger ist nicht vorbestraft und lebt in guten, gefestigten wirtschaftlichen Verhältnissen. Es ist deshalb von einer guten Prognose auszugehen. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen.
5.3 Der beschlagnahmte Schalldämpfer, Pos. 104, ist in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände, Pos. 105 -110, wurden dem Berufungskläger bereits gemäss Verfügung vom 28. Januar 2015 zurückgegeben.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘500.– zu tragen. Gleiches gilt für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 8‘840.20, welche angemessen sind und vom Berufungskläger denn auch nicht beanstandet werden.
Das Appellationsgericht (Ausschuss) erkennt:
://: A____ wird des mehrfachen versuchten Betrugs und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 13 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 12. Juni 2012, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, beides mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und überdies zu einer Busse von CHF 500.–,
in Anwendung von Art. 146 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB, Art. 4 Abs. 2 lit. a und 5 Abs. 1 lit. e des Waffengesetzes in der Fassung vom 1. Mai 2007, Art. 33 Abs. 1 lit. a in der Fassung vom 12. Dezember 2008 sowie Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 StGB.
Der beschlagnahmte Schalldämpfer (Pos. 104) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen. Die Beschlagnahmepositionen Pos. 105-110 wurden dem Berufungskläger gemäss Verfügung vom 28. Januar 2015 zurückgegeben.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 8‘840.20 sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1‘500.–.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Fachstelle Waffen
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Justiz- und Sicherheitsdepartement: Services und Finanzdienste
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.