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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.03.2016 SB.2014.74 (AG.2016.180)

10 marzo 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,148 parole·~11 min·3

Riassunto

versuchte Nötigung sowie Tätlichkeiten und Freispruch von der Anklage der Beschimpfung (BGer 6B_350/2016 vom 02.05.2016)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.74

URTEIL

vom 10. März 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...]                                                                  Berufungsbeklagter

[...]                                                                                                   Beschuldigter

Privatkläger

B____                                                                                                                    

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 15. Mai 2014

betreffend versuchter Nötigung sowie Tätlichkeiten und Freispruch von der Anklage der Beschimpfung

Sachverhalt

Mit Urteil vom 15. Mai 2014 hat das Einzelgericht in Strafsachen A____ (nachfolgend Berufungsbeklagter) der versuchten Nötigung und Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 40.– sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Von der Anklage der Beschimpfung zum Nachteil des B____ (nachfolgend Privatkläger) hat es den Berufungsbeklagten freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft hat am 22. Mai 2015 gegen das Urteil Berufung angemeldet und erklärt. Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 reichte sie die Berufungsbegründung ein. Darin wird das Urteil wegen des Freispruchs von der Anklage der Beschimpfung angefochten und die vorinstanzliche Strafzumessung gerügt. Im Weiteren stellt sie Antrag, den Berufungsbeklagten der Beschimpfung schuldig zu sprechen und ihn diesbezüglich zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 40.– zu verurteilen. In allen übrigen Punkten sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen, alles unter o/e-Kostenfolge.

Der Instruktionsrichter ordnete mit Verfügung vom 30. Juni 2015 in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (SR 312.0, StPO) das schriftliche Verfahren an. Der Berufungsbeklagte hat sich innert gesetzter Frist bis zum 24. August 2015 nicht vernehmen lassen bzw. die entsprechende Verfügung konnte ihm auch durch den Fahndungsdienst der Kantonspolizei Basel-Stadt nicht zugestellt werden.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Belang sind, aus dem vorinstanzlichen Urteil bzw. den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Auf die von der Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist einzutreten. Eine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils hat nur in den angefochtenen Punkten zu erfolgen (Art. 399 Abs. 3 und 4 sowie Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Schuldsprüche wegen der versuchten Nötigung sowie der Tätlichkeiten werden nicht angefochten und haben daher Bestand. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den vorinstanzlichen Freispruch im Anklagepunkt der Beschimpfung und demzufolge auch gegen die Strafzumessung.

1.2      Die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin geht in ihrem zur Anklage gewordenen Strafbefehl vom 29. Januar 2014 von folgendem Sachverhalt aus:

Am 24. Februar 2013 kam es an der […]strasse 40 in Basel zu einem Streit zwischen dem Berufungsbeklagten und seiner damaligen Lebenspartnerin C____. Um ca. 17:10 Uhr kam der Privatkläger hinzu, der bei C____ seine Tochter abholen wollte. Als der Berufungsbeklagte bemerkte, dass der Privatkläger aufgrund des lautstarken Streites die Polizei verständigen wollte, versuchte er, das zu verhindern, indem er ihm mit den Worten „Du bist tot, du bist nicht mehr sicher an der […]strasse“ drohte und gleichzeitig versuchte, ihm das Mobiltelefon aus der Hand zu schlagen.

Weiter machte der Berufungsbeklagte gegenüber dem Privatkläger folgende Äusserung: „Geh für 40 Franken Schlampen ficken, du bekommst eh keine Frau mehr“.

Dieser Sachverhalt wird vom Berufungsbeklagten zumindest in Bezug auf die relevante, letztgenannte Aussage bestritten (Einvernahmeprotokoll vom 20. August 2013, Akten S. 68; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz S. 8, Akten S. 340).

1.3      Die Staatsanwaltschaft erachtet den Tatbestand der Beschimpfung als erfüllt, da der Berufungsbeklagte mit der genannten Äusserung die Ehre des Privatklägers habe treffen wollen und sein Ziel auch erreicht habe. Denn zumindest indirekt bezichtige er den Privatkläger, Dienstleistungen von Prostituierten in Anspruch zu nehmen sowie dass derselbe nicht in der Lage sei, eine Beziehung zu einer Frau zu haben, es sei denn, er bezahle dafür. Dadurch würde er den Privatkläger herabwürdigen und stelle dessen Gefühl, ein sozial vollwertiger Mensch zu sein, in Frage.

1.4      Das Einzelgericht in Strafsachen hat erwogen, in der Aussage liege kein Angriff auf die Ehre des Geschädigten, weil damit nichts darüber ausgesagt werde, ob der Geschädigte ein „anständiger oder korrekter Mensch“ sei „oder nicht“. Es handle sich lediglich um eine Aufforderung, sexuelle Befriedigung bei Prostituierten zu suchen. Damit werde nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Privatkläger dies tue oder getan habe. Auch der zweite Teil des Satzes sei nicht ehrenrührig, da „die Attraktivität eines Menschen selbstverständlich nichts darüber aussagt, ob jemand eine anständige oder moralisch integre Person ist oder nicht“.

2.

2.1      Die Bestimmungen über die Ehrverletzungsdelikte schützen den Ruf als ehrbarer Mensch, die ethische Integrität. Ehre ist allgemein im Sinne des Anspruchs einer Person auf Geltung zu verstehen (BGE 114 IV 14 E. 2b S. 16). Ehrverletzend ist damit der Vorwurf moralisch verwerflicher Handlungen. Der gesellschaftliche Ruf steht hingegen nicht unter strafrechtlichem Schutz (vgl. Riklin, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, vor Art. 173 StGB N 16 ff.). Insofern treffen die vorinstanzlichen Ausführungen zu. Indessen können auch Behauptungen, die an sich lediglich ein Krankheitsbild oder einen physischen Defekt schildern, dazu missbraucht werden, einen Menschen als verschroben, abnorm oder minderwertig hinzustellen. Zu denken ist in diesem Zusammenhang etwa an psychiatrische Ausdrücke wie Psychopath, Querulant etc. oder an abschätzige Bezeichnungen körperlicher Defekte wie Krüppel oder ähnliches (Riklin, a.a.O., vor Art. 173 StGB N 26, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Massgebend ist der Sinn einer Äusserung, den ihr ein unbefangener Dritter nach objektiven Kriterien beimessen musste. Abzustellen ist dabei auf den Gesamtzusammenhang (Trechsel/Lieber, Praxiskommentar, 2. Auflage 2012, vor Art. 173 StGB N 11).

2.2      Konkret der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich schuldig, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede (Art. 173 StGB) oder Verleumdung (Art. 174 StGB) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Gegenstand einer Beschimpfung ist entweder ein reines oder ein gemischtes Werturteil dem Verletzten oder Dritten gegenüber oder aber eine üble Nachrede bzw. Verleumdung nur gegenüber dem Verletzten selbst. Ein reines Werturteil (auch: Formalinjurie) ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt, wie z.B. der Vorwurf, jemand sei ein „Luder“ (vgl. Riklin, a.a.O., Art. 177 StGB N 4). Hingegen verbindet das gemischte Werturteil eine Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil. Es bezieht sich erkennbar auf bestimmte Tatsachen bzw. Vorkommnisse und wertet diese gleichzeitig. Ob ein reines oder ein gemischtes Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden. Je nach den Umständen können Ausdrücke wie „Dirne“ oder „Schwein“ ein gemischtes Werturteil oder aber eine Formalinjurie sein (vgl. BGE 74 IV 98 E. 1; Schwander, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 1964, N 604).

Hat jemand einen anderen mit einer Tatsachenbehauptung oder mit einem gemischten Werturteil konfrontiert, so bleibt der Täter straflos, wenn er beweisen kann, dass die Behauptung wahr ist (sog. Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten (sog. Gutglaubensbeweis). Diese Entlastungsbeweise stehen dem Täter hingegen nicht offen, wenn er jemanden mit einer Formalinjurie verletzt hat (Riklin, a.a.O., Art. 177 StGB N 15).

2.3      Die vom Berufungsbeklagten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf entsprechenden Vorhalt gemachte Aussage (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz S. 8, Akten S. 340) – „Soviel ich weiss, habe ich ihm einfach gesagt, „Du bist einfach ein Arschloch, wenn du das machst“, weil das macht man nicht, so etwas. Das ist das Maximum, was ich ihm gesagt habe. Aber so beleidigend, wie er dort geschrieben hat, das bin ich nicht. Er hat das erfunden, sehr wahrscheinlich“ – muss als Schutzbehauptung und damit wenig glaubhaft eingestuft werden. Diese Annahme wird auch durch die Aussagen der befragten Auskunftspersonen bestätigt, welche den Sachverhalt gemäss Anzeige bestätigen (Einvernahmeprotokoll von C____ vom 23. August 2013, Akten S. 97 f., Einvernahmeprotokoll D____ vom 7. Oktober 2013, Akten S. 75). Da die vom Berufungsbeklagten an der Hauptverhandlung gemachte Aussage („Du bist einfach ein Arschloch“) klar als Formalinjurie gewertet werden müsste, ist zu seinen Gunsten von der beanzeigten Äusserung auszugehen.

2.4      In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand der Beschimpfung, dass unehrenhaftes Verhalten in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung vorliegt bzw. als solche aber unter vier Augen. Im vorliegenden Fall impliziert die Bemerkung des Berufungsbeklagten, dass der Privatkläger derart minderwertig sei, dass er nie die Gunst einer Liebespartnerin finden könne – es sei denn, er bezahle dafür. Mit dieser Formalinjurie wird der Privatkläger als moralisch minderwertiges Wesen dargestellt, was gemäss den Ausführungen unter E. 2.1 als ehrverletzend anzusehen ist.

Die beleidigende Äusserung wurde durch den Berufungsbeklagten im Rahmen eines Streites direkt gegenüber dem Privatkläger ausgesprochen, also unter vier Augen. Die Tathandlung muss in Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten zum Ausdruck kommen (Riklin, a.a.O., Art. 177 StGB N 2). Im vorliegenden Fall wurde die Äusserung ausgesprochen, d.h. erfolgte in Worten. Entlastungsbeweise stehen im Falle einer Formalinjurie wie oben unter E. 2.2 ausgeführt, nicht offen.

Subjektiv setzt die Beschimpfung Vorsatz voraus (Riklin, a.a.O., Art. 177 StGB N 14). Der Täter muss dabei nur wissen, dass sein Werturteil ehrenrührig ist, nicht auch, dass es ungerechtfertigt ist (BGE 93 IV 20 E. 2 S. 23). Die Äusserung erfolgte im Rahmen eines Streites zwischen dem Berufungsbeklagten und dem Privatkläger. Aus den Umständen ergibt sich, dass der Berufungsbeklagte die beleidigende Aussage mit der Absicht ausgesprochen hat, den Privatkläger in seiner Ehre anzugreifen bzw. sich im Mindesten bewusst war, dass er das Ehrgefühl des Privatklägers kränken würde.

Der Tatbestand der Beschimpfung ist damit in objektiver wie subjektiver Hinsicht erfüllt. Dementsprechend ist die ausgesprochene Geldstrafe angemessen zu erhöhen.

3.

3.1      An die Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) sowie transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. AFFOLTER-EIJSTEN, in: TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Auflage 2013, Art. 47 N 3; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10; AGE 360/2006 vom 5. Januar 2007). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein grosser Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten; es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4 S. 59 m.H.).

3.2      Zum Strafmass wird bezüglich der Verurteilung der versuchten Nötigung und Tätlichkeit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, zumal es auch nicht angefochten ist (erstinstanzliches Urteil S. 9 ff.). Gemäss der in Art. 49 Abs. 1 StGB vorgeschriebenen Gesamtstrafe, ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips für die vorliegend zu beurteilende Straftat angemessen zu erhöhen (Ackermann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 49 StGB N 113).

3.3      In Bezug auf die Beschimpfung ist festzuhalten, dass das Verschulden des Berufungsbeklagten als nicht mehr leicht anzusehen ist. Die Aussage des Berufungsbeklagten ist auch vor dem Hintergrund zu betrachten, dass er in der Einvernahme vom 20. August 2013 aussagte, C____ sei als Prostituierte tätig (Einvernahmeprotokoll vom 20. August 2013, Akten S. 66 und 69). Der Berufungsbeklagte brachte damit nicht nur seine Geringschätzung über die Beziehung zwischen dem Privatkläger und C____ zum Ausdruck, sondern bezichtigte ihn zumindest indirekt, Dienstleistungen von Prostituierten in Anspruch zu nehmen. Im Weiteren tat er mit der Äusserung seine Meinung kund, dass der Privatkläger nur eine Beziehung zu einer Frau haben kann, wenn er dafür bezahlt. Damit setzt der Berufungsbeklagte den Privatkläger in seinem Gefühl, ein sozial vollwertiger Mensch zu sein bzw. insbesondere seine Beziehung zu C____, herab.

Der Berufungsbeklagte ist in […] geboren, stammt aber aus […]. Von Frau C____ ist er inzwischen getrennt. Er ist gelernter Heizungsmonteur und weist diverse Vorstrafen aus, so Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie SVG- und Betäubungsmitteldelikte.

In Abwägung aller relevanten Umstände erscheinen für die Verurteilung der Beschimpfung zusätzliche 10 Tagessätze – also insgesamt 30 Tagessätze – zu CHF 40.–, auch mit Blick auf Vergleichsfälle gerechtfertigt. In einem beurteilten Fall wurde ein Berufungskläger wegen mehrfacher Beschimpfung zu 30 Tagessätzen (teilweise als Zusatzstrafe) sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt (AGE SB.2014.79 vom 17. April 2015). In einem anderen Fall bestätige das Appellationsgericht die vor-instanzliche Verurteilung wegen mehrfacher Beschimpfung sowie diverser anderer Delikte, u.a. mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, und bestätigte die ausgesprochene Strafe von 12 Monaten Freiheitsentzug, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie einer Busse von CHF 1‘500.– (AGE AS.2010.143 vom 14. Februar 2012).

Den vorinstanzlichen Ausführungen zum bedingten Strafvollzug schliesst sich das urteilende Gericht an (erstinstanzliches Urteil S. 10 f.).

4.

Gemäss den Ausführungen unterliegt der Berufungsbeklagte und trägt damit die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Mai 2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung und Tätlichkeiten

-      Nichtvollziehbarkeit der am 19. März 2010 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe

-      Genugtuung in der Höhe von CHF 300.– an den Privatkläger

A____ wird zusätzlich der Beschimpfung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.–, abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam vom 2. bis 3. Januar 2012,

            sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

            in Anwendung von Art. 177 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 419.– und eine (reduzierte) Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Mitteilung an:

-     Staatsanwaltschaft

-     Berufungsbeklagter

-     Privatkläger

-     Strafgericht

-     Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-     JSD: Services und Finanzdienste

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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