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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.08.2016 SB.2014.7 (AG.2016.550)

2 agosto 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·857 parole·~4 min·4

Riassunto

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

SB.2014.7

ENTSCHEID

vom 2. August 2016

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                             Gesuchsteller

[...]  

vertreten durch [...],

Verein Neustart, Therwilerstrasse 7, 4054 Basel

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Urteile des Strafdreiergerichts vom 24. Oktober 2013 und des

Appellationsgerichts vom 6. Januar 2015)

Sachverhalt

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 6. Januar 2015 wurde A____ (Gesuchsteller) wegen diverser Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Überdies wurden ihm die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 23‘510.25 für die erste Instanz und von CHF 800.– für die zweite Instanz auferlegt.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 reichte der sich damals noch im Strafvollzug befindende  Gesuchsteller ein Erlassgesuch betreffend die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die noch offene Busse von CHF 270.– ein. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts verfügte gleichentags, die Forderung betreffend die Verfahrenskosten und die Urteilsgebühren würden bis zum Ende des Strafvollzugs gestundet; der Gesuchsteller werde nach seiner Entlassung ein neues Gesuch stellen können. Die Busse könne nicht erlassen werden. Nach Entlassung des Gesuchstellers ins Electronic Monitoring-Programm stellte er am 10. September 2015 (Postaufgabe) durch den Verein Neustart ein erneutes Erlassgesuch bezüglich der Verfahrenskosten und ein Stundungsgesuch bezüglich der Busse. Der Verfahrensleiter des Appellationsgericht stundete daraufhin mit Verfügung vom 14. September 2015 die Verfahrenskosten- und Gebührenforderung sowie die Bussenforderung bis zum 30. April 2016. Einen Antrag des Gesuchstellers vom 1. Dezember 2015 auf Umwandlung der Busse in gemeinnützige Arbeit leitete der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zuständigkeitshalber an das Strafgericht weiter, welches die Umwandlung mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 bewilligt hat. Nach Ablauf der Stundungsdauer wurde das Mahnverfahren bezüglich der Verfahrenskosten und Gerichtsgebühren zunächst wieder aufgenommen, auf Gesuch des Gesuchstellers jedoch mit Verfügung vom 13. Juni 2016 bis Ende Juni 2016 ausgesetzt.

Mit Eingabe vom 22. Juni 2016 hat [...] vom Verein Neustart namens und im Auftrag des Gesuchsteller erneut den Erlass der Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 24‘310.25 beantragt.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für diesen Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Die Kantone sind jedoch befugt, neben den Strafbehörden auch andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden die Befugnis der Stundung oder des Erlasses von Kosten einzuräumen (Domeisen, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordung, 2. Auflage 2013, Art. 425 N 2). Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100; in Kraft seit 1. Juli 2016) die Einzelrichterin oder der Einzelrichter zum Entscheid über den nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten zuständig.  Damit hat das Einzelgericht des Appellationsgerichts über das vorliegende Gesuch zu entscheiden, und zwar auch insoweit, als es die erstinstanzlichen Kosten betrifft.

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2013.50 vom 23. Oktober 2015, SB.2012.9 vom 26. August 2014).

2.2      Es ist offensichtlich, dass der Gesuchsteller während seine Inhaftierung in der Strafanstalt [...]  kein hinreichendes Einkommen erzielen konnte, um die hohen Verfahrenskosten zu begleichen oder auch nur Anzahlungen dafür zu leisten. Gemäss dem Antrag des Vereins Neustart vom 10. September 2015 arbeitete der Gesuchsteller nach seiner Entlassung ins Electronic Monitoring mit einem Pensum von 50 %. Da sein Gehalt für den Lebensunterhalt der aus ihm, seiner damals schwangeren Ehefrau und dem damals  6-jährigen Sohn bestehenden Familie nicht ausreichte, wurde er zusätzlich von der Sozialhilfe unterstützt. Wie sich aus den Eingaben des Gesuchstellers vom 1. Dezember 2015 und des Vereins Neustart vom 22. Juni 2016 ergibt, hat der Gesuchsteller zwischenzeitlich keine Arbeit mehr und ist derzeit auf Arbeitssuche. Seine – seit Februar 2016 vierköpfige – Familie wird vollumfänglich durch die Sozialhilfe unterstützt. Dazu kommt, dass in grossem Umfang Betreibungen gegen den Gesuchsteller bestehen (gemäss seinem Gesuch vom 10. Juli 2015 in Höhe von insgesamt rund CHF 50‘000.–). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er die hohen Verfahrenskosten von über CHF 24‘000.– auf absehbare Zeit nicht wird bezahlen können. Auch ohne Berücksichtigung dieser Schuld wird sich der Gesuchsteller auf dem Weg zum Ziel eines schuldenfreien Lebens mit vielen Gläubigern auseinandersetzen und neben der Finanzierung des laufenden Lebensunterhalts seiner Familie auch bestehende Schulden abzahlen müssen. Ihn mit weiteren Kosten zu belasten, dürfte seine günstige Entwicklung und sein wirtschaftliches Fortkommen stark gefährden. Im Hinblick auf die Resozialisierung des Gesuchstellers erscheint es nach dem Gesagten gerechtfertigt, ihm die Verfahrenskosten zu erlassen.

3.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Erlassgesuch gutzuheissen ist. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Erlassgesuch wird gutgeheissen. Die mit Urteilen des Strafgerichts vom 24. Oktober 2013 und des Appellationsgerichts vom 6. Januar 2015 dem Gesuchsteller auferlegten Verfahrenskosten werden erlassen.

Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Zentrales Rechnungswesen der Gerichte

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. Claudius Gelzer                                                  lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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