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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.12.2014 SB.2014.38 (AG.2015.39)

16 dicembre 2014·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,327 parole·~7 min·3

Riassunto

Vergehen nach Art. 19 Abs.1 des Betäubungsmittelgesetzes

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.38

URTEIL

vom 16. Dezember 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. Michelle Cottier und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                      Berufungskläger

[...]                                                                                               Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. Januar 2014

betreffend Vergehen nach Art. 19 Abs.1 des Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Januar 2014 wurde A_____ des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.‒, abzüglich eines Tagessatzes für einen Tag Polizeigewahrsam, verurteilt. Die Probezeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt. Die am 27. Juli 2011 bedingt ausgesprochene gemeinnützige Arbeit von 80 Stunden wurde nicht vollziehbar erklärt, hingegen wurde die zweijährige Probezeit um ein Jahr verlängert. Die beschlagnahmte Umhängetasche, die Bankkarte und die Notizzettel wurden an den Beschuldigten zurückgegeben, die restlichen beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel eingezogen. A_____ wurden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 4‘125.‒ auferlegt. Die Urteilsgebühr wurde auf CHF 100.‒ (im Falle der Berufung CHF 200.‒) bemessen.

Gegen dieses Urteil hat [...] am 7. April 2014 namens seines Mandanten Berufung erklärt. Dieser sei kostenlos freizusprechen, eventualiter seien ihm die Verfahrenskosten zu erlassen. Zufolge Freispruchs sei dem Berufungskläger eine Entschädigung für dessen Anwaltskosten zum Tarif eines Privatverteidigers zuzusprechen.

Mit Schreiben vom 16. April 2014 hat die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung verzichtet. Sie beantragt die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils in Schuld- und Strafpunkt. Auf eine Kostenauflage sei im Falle der Bestätigung des Schuldspruchs nicht zu verzichten.

In der Hauptverhandlung des Appellationsgerichts wurde der Berufungskläger befragt, und die Verteidigung gelangte zum Vortrag.

Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Belang, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Berufung wurde form- und fristgerecht angemeldet, erklärt und begründet (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Es ist darauf einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes StPO (EG StPO; SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts.

1.2      Die Verteidigung beantragt, es seien B_____ und C_____, die sich der Hausdurchsuchung vom 16. November 2011 durch Flucht entzogen haben, als Zeugen zu befragen, da diese für das aufgefundene Kokain verantwortlich seien. Im Falle von C_____ ist eine Befragung nicht möglich ‒ es finden sich keine Einvernahmen mit ihm bei den Akten, da er sich der Festnahme offenbar dauerhaft entziehen konnte. B_____ wurde befragt, beharrte jedoch darauf, dass es in keiner Weise mit irgendwelchen Drogen zu tun habe. Ein Abweichen von diesen Depositionen ist nicht zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung von einer erneuten Befragung abgesehen wird, zumal die Depositionen den Berufungskläger weder belasten noch entlasten.

2.

2.1      Der Berufungskläger hat stets bestritten, Besitzer des Kokains zu sein, welches anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. November 2011 in seiner Jackentasche (5 Kügelchen) bzw. in einer ihm gehörenden und sich in seiner Umhängetasche befindlichen Zigarettenschachtel (1 Kügelchen) sichergestellt werden konnte. Er ist anlässlich seiner Befragung vor den Schranken des Appellationsgerichts bei dieser Aussage geblieben.

Die Verteidigung hat darauf hingewiesen, dass ihr Mandant seit einer im Jahr 2001 erlittenen Kopfverletzung leicht zu beeinflussen sei. Dies hätten sich zwei Drogenhändler zu Nutze gemacht und sich in der Wohnung des Berufungsklägers einquartiert. Dass diese Personen die Jacke und Tasche seines Mandanten für ihren Handel mit Betäubungsmitteln verwendet hätten, sei nicht leichthin als Schutzbehauptung abzutun, sondern stelle eine plausible Erklärung für den Drogenfund dar. Die Verteidigung bestreitet die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wonach sich der Berufungskläger über den Inhalt seiner Umhängetasche bzw. Jackentasche hätte bewusst sein müssen (Urteil Strafgericht S. 4-5). Dass man den aktuellen Inhalt seiner Taschen nicht immer kenne, entspreche vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung (Plädoyer: Prot. S. 4).

2.2      Vor den Schranken des Appellationsgerichts berief sich der Berufungskläger darauf, seit seiner Kopfverletzung Erinnerungsschwierigkeiten zu haben, was nicht zu widerlegen ist. Im Vorverfahren hatte er ausgesagt, dass er die Jacke einer der bei ihm wohnhaften Personen ausgeliehen habe, am Vorabend der Hausdurchsuchung habe er sie jedoch selbst getragen. Dass ein Drogendealer seine Ware in einer fremden Jacke belassen hat, ist jedoch aus mehreren Gründen undenkbar: Wie jeder andere Händler hatte er zunächst ein Interesse daran, die Kontrolle über seine Ware zu behalten. Da es sich bei dieser um illegale Betäubungsmittel handelte, wäre ein solches Verhalten zudem mit dem erheblichen Risiko behaftet gewesen, dass der nach eigener Darstellung ahnungslose Berufungskläger das Kokain gefunden, es als solches erkannt und seine „Gäste“ an die Polizei verraten hätte.

Das Aussageverhalten des Berufungsklägers vermag generell nicht zu überzeugen, war er doch sichtlich darum bemüht, seine Version dem Beweisergebnis anzupassen: Nachdem er zunächst geleugnet hatte, dass das zusammen mit seiner Bankkarte und einem Kügelchen Kokain aufbewahrte Notengeld von EUR 135.‒ ihm gehöre (EV vom 16. November 2011), räumte er dies in der Befragung vom 4. April 2012 ein. Damit konfrontiert, dass sämtliche Geldscheine positiv auf Kokain getestet worden waren, wartete er mit der abenteuerlichen Erklärung auf, er stelle seinen Kokain konsumierenden Kollegen zuweilen Geldscheine zur Verfügung, mithilfe derer sich diese das Kokain in die Nase ziehen würden, was eine offensichtliche Schutzbehauptung darstellt. Dass es möglich sei, dass er bei einem Griff in die Tasche in Berührung mit der Verpackung des Kokains gekommen sei, dürfte er zu Protokoll gegeben haben, um sich gegen weitere Ergebnisse der Spurensicherung zu wappnen. Dass ab der Folie weder Fingerabdrücke noch DNA-Spuren von ihm gesichert worden waren, wusste er zu diesem Zeitpunkt noch nicht.

Ohne Interpretationsspielraum präsentiert sich die Fundsituation des einzelnen Kokainkügelchens. Dieses befand sich in einer Zigarettenpackung, die zusammen mit einer Bankkarte und den erwähnten kontaminierten Euro-Scheinen in einer Umhängetasche versorgt war, welche sich wiederum in einem Plastiksack befand. Sowohl das Päckchen als auch die Tasche mitsamt Bankkarte und Bargeld gehören unbestrittenermassen dem Berufungskläger, und die Tasche befand sich in seinem Schlafzimmer. Dass das so aufbewahrte Kokain nicht ihm gehört bzw. ihm untergeschoben worden wäre, ist undenkbar.

Die mehrfach abgegebene Beteuerung, er habe nichts mit Drogen zu tun und wolle auch nichts damit zu tun haben, entspricht ganz offensichtlich nicht den Tatsachen: Mit seiner Behauptung, er stelle Kokainkonsumenten Geldscheine zum Schnupfen zur Verfügung, schildert er selbst seine Nähe zur Drogenszene, wobei das Gericht bei dieser Darstellung von einer Schutzbehauptung ausgeht. Aber auch der Umstand, dass der Berufungskläger zwei ihm nicht näher bekannten Personen Unterschlupf gewährte und diese ihre Utensilien wie eine Digitalwaage und Verpackungsmaterial, die offensichtlich dem Drogenhandel dienten, offen herumliegen lassen konnten, belegt, dass sie ihm vertrauten und der Berufungskläger gegen ihr Treiben nichts einzuwenden hatte. Mit Blick auf die These des Verteidigers, wonach das Kokain den beiden Mitbewohners seines Mandanten gehörte, ist festzuhalten, dass diese offensichtlich nicht im Kokain- sondern im Heroinhandel aktiv waren, wie sich aus der Kontaminierung der sichergestellten Utensilien ergab (siehe Einstellungsverfügung: Akten S. 334).

Aus den genannten Gründen sowie aufgrund der zutreffenden Erwägungen der Vor-instanz ist erstellt, dass das sichergestellte Kokain zu Recht dem Berufungskläger zugeordnet wurde.

2.3      In rechtlicher Hinsicht ist von Bedeutung, ob der Besitz von Betäubungsmitteln dem eigenen Konsum dient. Aufgrund der negativen Urinprobe ist erstellt, dass der Berufungskläger selbst keinerlei Betäubungsmittel konsumiert, womit er wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig zu sprechen ist. Das erstinstanzliche Urteil ist demnach im Schuldpunkt zu bestätigen.

3.

Die durch das Einzelgericht in Strafsachen ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.‒ entspricht der Praxis in vergleichbaren Fällen, womit das Urteil auch im Strafpunkt zu bestätigen ist.

4.

Die Verteidigung beantragt für den Fall der Bestätigung des Schuldspruches, es sei in Anwendung von Art. 425 StPO auf die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu verzichten. Die angerufene Bestimmung ermöglicht die Reduktion nach freiem Ermessen bis hin zum Kostenerlass. Damit Verfahrenskosten herabgesetzt oder erlassen werden, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten ihre Resozialisierung bzw. ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden würde, wobei dem zuständigen Gericht ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zukommt (Domeisen, BSK StPO/JStPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrage von CHF 4‘125.‒ werden dem Berufungskläger antragsgemäss erlassen, da er von IV und Ergänzungsleistungen lebt und diesen Betrag in absehbarer Zeit nicht abzahlen könnte. Hingegen trägt er für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Urteilsgebühr von CHF 200.‒ bzw. CHF 300.‒.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss) in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird in Schuld- und Strafpunkt sowie bezüglich Einziehung bestätigt.

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘125.‒ werden dem Berufungskläger erlassen. Er trägt die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 200.‒ sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 300.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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