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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.01.2016 SB.2014.34 (AG.2016.222)

19 gennaio 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,607 parole·~23 min·3

Riassunto

mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung sowie pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Führerflucht)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.34

URTEIL

vom 19. Januar 2016

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr. Caroline Cron, Dr. Jeremy Stephenson  und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

Basel United AG                                                                                                 

St. Jakobs-Str. 395, Postfach, 4020 Basel   

B____                                                                                                                    

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 29. November 2013

betreffend

mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung sowie pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Führerflucht)

Sachverhalt

Mit Urteil vom 29. November 2013 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) vom Strafgericht Basel-Stadt der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, des mehrfachen versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung (teilweise aus öffentlicher Zusammenrottung), des Landfriedensbruchs, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 24. August 2011 (1 Tag), davon 1 ¼ Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde er freigesprochen. Die Verfahren wegen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne den erforderlichen Ausweis und Verletzung der Verkehrsregeln (Anklagepunkt I.B.1.2) wurden zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Die am 17. August 2011 von der Staatsanwaltschaft Zürich-SihI bedingt ausgesprochene Geldstrafe wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wurde der Berufungskläger verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Die Schadenersatzforderung der Basel United AG wurde auf den Zivilweg verwiesen. Dem Berufungskläger wurden die persönlichen Verfahrenskosten im Betrage von CHF 7‘954.75 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.‒ auferlegt. Der amtliche Verteidiger wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat A____ am 31. März 2014 Berufung erklärt. Er beantragt, er sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des mehrfachen versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung (teilweise aus öffentlicher Zusammenrottung), des Landfriedensbruchs, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des BetmG schuldig zu erklären und angemessen zu bestrafen. Hingegen sei er von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung und des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall (Führerflucht) freizusprechen. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29.11.2013 mit Ausnahme des Kostenpunktes zu bestätigen.

Weder Staatsanwaltschaft noch Privatklägerschaft haben Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Die Berufungsbegründung erfolgte am 10. Juni 2014. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 14. August 2014 beantragt, das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen, und die Berufung sei kostenfällig abzuweisen. In der Berufungsverhandlung vom 19. Januar 2016 wurde der Berufungskläger befragt. Anschliessend gelangten Staatsanwalt und Verteidigung zum Vortrag. Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 311.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100). Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2.

2.1     

2.1.1   Die Berufung richtet sich zunächst gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch in Anklagepunkt I.A.1.3. Dass der Berufungskläger einen im Beton verschraubten Stadionsitz aus Hartplastik zunächst mit erheblichem Kraftaufwand aus der Verankerung herausgebrochen und in Richtung der Sicherheitsangestellten der Firma Protectas geworfen hat, ist unbestritten. Die Staatsanwaltschaft hat diesen Vorgang als versuchte schwere Körperverletzung zur Anklage gebracht, und die Vorinstanz ist dieser rechtlichen Qualifikation gefolgt. Aus den Aufnahmen der Videokameras sei ersichtlich, dass der Berufungskläger den Stuhl nicht nur vor die Füsse der Sicherheitsangestellten, sondern gezielt und übermannshoch gegen die Sicherheitsangestellten geworfen habe, wobei der Stuhl einen von ihnen noch im Flug am Bein getroffen habe. Form und Gewicht des Stuhls hätten eine Wurftechnik erfordert, welche den Gegenstand in Rotation versetzt und Flugdynamik und Distanz völlig unkontrollierbar gemacht habe. Die abstehenden Metallbeine mit gefährlichen Kanten hätten die Gefährlichkeit zusätzlich erhöht. Auch der Berufungskläger selbst habe eingeräumt, dass eine damit getroffene Person verletzt worden wäre. Die betroffenen Personen seien mit dem Rücken zur Wand gestanden und hätten nicht zurückweichen können, wenn der Stuhl weiter geflogen wäre. Die Vorinstanz zweifelt an, ob sich die Sicherheitsangestellten innerhalb der Unruhen überhaupt auf einzelne Exponenten konzentrieren und einen solchen Wurf antizipieren konnten. Es stehe fest, dass der Berufungskläger in Verletzungsabsicht agiert habe, was auch seine nachfolgende Jubelpose belege. Dass die betroffenen Sicherheitskräfte Schutzausrüstung getragen hätten, sei unerheblich. Wer unter derart krasser Missachtung der körperlichen Integrität handle wie der Berufungskläger, bekunde eine Gleichgültigkeit gegenüber der Verletzung seines Kontrahenten in einem Ausmass, dass von einer Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung auszugehen sei.

2.1.2   Der Berufungskläger macht geltend, es sei von einer versuchten einfachen Körperverletzung auszugehen, eine versuchte schwere Körperverletzung liege indes nicht vor. Bestritten wird zunächst, dass der Sitz überhaupt einen der Protectas-Angestellten getroffen hat. Es sei auf den Videos gut zu erkennen, dass die Sicherheitsangestellten den Sitz kommen sahen und ausweichen konnten. Für die Beurteilung der Frage, ob eine versuche schwere Körperverletzung vorliege, sei alleine die konkrete Situation massgebend. Diese habe sich so präsentiert, dass die Protectas-Mitarbeiter in Schutzkleidung mit einem fliegenden Stadionsitz konfrontiert gewesen seien, der auf Fuss- oder Schienbeinhöhe dahergekommen sei. Es habe sich damit einzig die Gefahr realisiert, dass jemand an den unteren Extremitäten hätte getroffen werden können. Die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit einer schweren Körperverletzung im Sinne der in Art. 122 StGB aufgeführten Verletzungsarten habe nicht bestanden, weshalb der Berufungskläger vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen sei (Plädoyer S. 2-4).

2.1.3   Für die Beurteilung der Frage, was der Berufungskläger mit seinem Verhalten anstrebte oder in Kauf nahm, sind die äusseren Umstände zu beleuchten. Der Ansicht der Verteidigung, wonach einzig die durch den erfolgten Wurf geschaffene Gefährlichkeit von Bedeutung sei, kann hierbei nicht gefolgt werden, denn dass dieser Wurf in seiner Flugbahn dem Plan des Berufungsklägers entsprach, ist nicht ohne weiteres anzunehmen. Es liegt im Wesen des Versuchs, dass sich das angestrebte Ziel nicht verwirklicht. Worin dieses bestand, ist daher anhand der gesamten Umstände zu eruieren. Hierbei sind zunächst die Beschaffenheit des Wurfgegenstandes und die Ausführung des Wurfes zu beleuchten. Ein baugleicher Stadionsitz, wie jener, welchen der Berufungskläger verwendete, wurde dem Gericht zur Verfügung gestellt. Es handelt sich dabei um einen 6,3 Kilogramm schweren Klappsitz aus Hartplastik, von welchem zwei Metallrohre abstehen. Das relativ hohe Gewicht und die Form des Sitzes bewogen den Berufungskläger zu einer unkonventionellen Wurftechnik. Auf den vorliegenden Aufnahmen der Überwachungskameras ist ersichtlich, dass er den Sitz mit Anlauf aus einer seitlichen Drehbewegung warf und in Rotation versetzte, wobei der Sitz an der höchsten Stelle seiner Flugbahn über Kopfhöhe stieg (Kamera K219 [B1 Gast innen]: ab Zeitstempel 18:53:03; Kamera FCB-FCZ Mobil Teil I: Aufnahme ab Min. 21:55). Der Berufungskläger warf den Sitz offensichtlich mit grösstmöglicher Wucht in Richtung der Sicherheitsleute. Dass es bei diesem Vorgehen seinem direkten Vorsatz entsprach, diese auch zu treffen, ist nicht zu bezweifeln. Dass er damit eine Verletzung zumindest in Kauf nahm, liegt auf der Hand und wird im Umfang einer einfachen Körperverletzung auch nicht bestritten. Fraglich ist hingegen, ob er auch mit Eventualdolus hinsichtlich einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB gehandelt hat. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass ein harter Gegenstand von diesem Gewicht und mit abstehenden scharfkantigen Metallteilen geeignet ist, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen. Bei der Beurteilung der gesamten Situation ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die gewaltbereiten Fussballfans und das mit Schutzkleidung und Helmen ausgerüstete Sicherheitspersonal frontal gegenüberstanden und aufgrund der Entwicklung der aufgeheizten Stimmung sowie den allgemeinen Erfahrungen mit Fussballhooligans mit derartigen Übergriffen gerechnet werden musste. Der Wurf des Sitzes kam mithin nicht überraschend und hätte es den betroffenen Personen erlaubt, sich abzuwenden bzw. den Sitz mit den Armen abzuwehren, wenn er sie in kritischer Höhe erreicht hätte. Auch dann wären Verletzungen zu erwarten gewesen, allerdings keine schweren im Sinne von Art. 122 StGB. Wie oben erwähnt, rechnete der Berufungskläger hingegen zumindest damit, eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB herbeizuführen, womit eine versuchte einfache Körperverletzung gegeben ist.

Dass ein mit grosser Wucht gegen Personen geschleuderter Hartschalensitz mit abstehenden Metallteilen geeignet ist, eine schwere Körperverletzung zu verursachen, steht ausser Frage, womit eine versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) vorliegt. Die Verteidigung wurde in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung davon in Kenntnis gesetzt, dass sich das Gericht diese rechtliche Würdigung vorbehält und konnte Stellung dazu nehmen (Prot. S. 6). In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erfolgt ein entsprechender Schuldspruch.

2.2.

2.2.1   Der Sachverhalt ist bezüglich Anklagepunkt I.A.1.4 insoweit unbestritten und erstellt, als der Berufungskläger einen weiteren aus der Verankerung gerissenen Stadionsitz einen Treppenaufgang des Stadions hinuntergeworfen hat. Die Vor-instanz sieht dadurch abermals den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt. Der Berufungskläger hat den Sitz gemäss Urteil der Vorinstanz den Treppenaufgang hinuntergeworfen, obwohl er gesehen habe, dass sich am Fusse des Aufganges zahlreiche Personen aufhielten. Die Verletzungsgefahr des von oben auftreffenden Stuhls auf ein argloses Opfer sei dabei ungleich grösser gewesen als im Falle des ersten Wurfes. Dass dabei schwere Hirn- oder Wirbelsäulenverletzungen zu erwarten gewesen wären, entspreche dem Allgemeinwissen eines durchschnittlichen Erwachsenen. Eine schwere Körperverletzung sei somit zumindest billigend in Kauf genommen worden.

2.2.2   Nach Ansicht der Verteidigung ist der inkriminierte Sachverhalt anhand der vorliegenden Videoaufnahmen nicht zu erstellen und der Berufungskläger daher freizusprechen. Lediglich auf einer Einstellung sei zu sehen, dass ein blauer Gegenstand die Treppe hinunterfalle, auch dort sei indes nicht zu erkennen, inwiefern dieser Sitz auf oder gegen Protectas-Mitarbeiter geworfen worden sei (Berufungsbegründung 5.; S. 8 f.).

2.2.3   Die Staatsanwaltschaft entgegnet in ihrer Berufungsantwort, aus den Aufnahmen mehrerer Kameras ergebe sich sehr wohl, dass sich zum fraglichen Zeitpunkt um 19h00 Uhr Personen am Fuss des vergitterten Treppenaufgangs aufgehalten hätten. Dabei habe es sich einerseits um Protectas-Angestellte gehandelt, andererseits aber auch um Zürcher Fussballanhänger. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Sitz auch nach dem ersten Aufprallen unkontrolliert abspringen und das Sicherheitspersonal oder Zürcher Anhänger auf der Treppe hätten treffen können (Berufungsantwort S. 5-6).

2.2.4   Aufnahmen, welche belegen würden, dass der geworfene Sitz in unmittelbarer Nähe eines Security-Mitarbeiters oder eines Fussballfans aufprallte, liegen nicht vor. Erstellt ist hingegen aufgrund der vorliegenden Videoaufzeichnungen mit Zeitstempel, dass sich auf der Treppe und am Treppenabsatz zu jenem Zeitpunkt Personen befanden (Kameras B-K531, B-K536, B-K567 ab Zeitstempel 18:59:30). Der Berufungskläger räumte vor zweiter Instanz ein, dass sich unten Leute befunden hätten, aber in genügendem Abstand zur Stelle, wo er den Sitz hingeworfen habe (Prot. S. 5). Auch wenn zu Gunsten des Berufungsklägers anzunehmen ist, dass sich zum Zeitpunkt des Abwurfs keine Menschen in der von ihm antizipierten Flugbahn aufhielten, musste er mit dem Eintritt von Körperschäden rechnen. Wiederum erfolgte der Wurf mit grosser Wucht, wo der Gegenstand auftreffen würde, war jedoch schwerer vorherzusehen als im ersten Fall, da der Wurf nicht auf einer Ebene erfolgte, sondern eine mehrere Meter lange Treppe hinunter. Das Argument der Verteidigung, dass der Berufungskläger den Sitz in den linken Teil der Treppe geworfen habe, die Securityangestellten von ihm aus gesehen aber vor dem rechten Teil gestanden hätten, mag für den Grad des Vorsatzes bedeutsam sein, es entlastet ihn jedoch nicht vollumfänglich. Im betroffenen Eingangsbereich herrschte ebenfalls eine aufgeheizte Stimmung, sodass stets zu erwarten war, dass eine Person ‒ sei es ein Sicherheitsangestellter oder ein Fussballfan ‒ schnell und unvermittelt ihren Standort wechseln würde. Auch nach dem Wurf des Sitzes konnte sich demnach noch jemand in die vormals freie Flugbahn bewegen und getroffen werden. Der Staatsanwaltschaft ist zudem beizupflichten, dass ein Hartplastiksitz nach dem ersten Aufprall nicht am Boden liegenbleibt, sondern abspringt und auch erst nach dem Abspringen jemanden treffen kann, wobei diese neue Flugbahn gänzlich unberechenbar ist. Bei einem solchen Vorgehen ist das Risiko einer Körperverletzung als derart wahrscheinlich zu werten, dass auf die Inkaufnahme durch den Werfenden geschlossen werden muss und Eventualvorsatz hinsichtlich eines Körperverletzungsdelikts gegeben ist.

Für die Beschaffenheit des Stadionsitzes kann auf die Ausführungen unter 2.1.3 verwiesen werden. Der Berufungskläger hat diesen zweiten Wurf beidhändig über Kopf und abermals mit voller Kraft ausgeführt (Videoaufnahme Kamera K219 [B1, Gast innen], Zeitstempel ab 19:00:21), wobei aufgrund des Falls die Treppe hinunter eine erheblich grössere Energie freigesetzt wurde als im zuvor behandelten Fall. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Risiko einer schweren Verletzung bereits deshalb höher war als beim ersten Wurf und dass ein Auftreffen von oben auf den Kopf eines gänzlich unvorbereiteten Opfers zu befürchten war. Im Falle der Fussballfans bestand zudem auch kein Schutz durch Helm und Protektoren. Hinsichtlich der zu befürchtenden schweren Verletzungen im Kopf- und Wirbelsäulenbereich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (E.3.3.2.) verwiesen werden. Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist nach dem Gesagten zu bestätigen.

2.3      Die Vorinstanz hat den Berufungskläger in Anklagepunkt I.B.1.2 der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und dabei auf sein Geständnis im Ermittlungsverfahren abgestellt. Bereits anlässlich seiner Befragung vor den Schranken des Strafgerichts widerrief er seine damaligen Aussagen und äusserte, er glaube, dass er das Opfer nicht geschlagen habe, sondern ein Dritter. In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte er, sein Mitfahrer C____ habe zugeschlagen. Er habe damals die Schuld auf sich nehmen wollen, um den anderen zu imponieren (Prot. HV 2. Instanz S. 5). Sein Verteidiger gab zu bedenken, dass die Selbstbeschuldigung seines Mandanten im Vorverfahren durchaus falsch gewesen sein könne, etwa um den effektiven Täter zu schützen. Da die Opfer den Berufungskläger nicht als Täter bezeichnet hätten, sei dieser im Zweifel freizusprechen (Berufungsbegründung 6., S. 10).

Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, weshalb sie das ursprüngliche Geständnis des Berufungsklägers höher gewichtet hat als die entlastenden Angaben des Geschädigten und seiner Begleiterinnen. Die Depositionen des Berufungsklägers im Ermittlungsverfahren waren nachvollziehbar und detailreich und wurden durch seinen Mitfahrer C____ bestätigt. Es trifft zudem zu, dass der Widerruf seines Geständnisses in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als halbherzig zu bezeichnen ist. Er wisse nicht mehr, ob er zugeschlagen habe, aber wenn die anderen das sagen würden, so sei er es nicht gewesen. Es könne sein, dass C____ es gewesen sei (Prot. HV Vorinstanz: Akten S. 3931 f.). Dieses Aussageverhalten lässt vermuten, dass der Berufungskläger aufgrund der entlastenden Aussagen aus dem Umfeld des Geschädigten die Chance witterte, in diesem Punkt einen Freispruch zu erwirken. Offensichtlich konnte er sich mittlerweile mit C____ darauf verständigen, dass dieser die Schuld auf sich nehmen soll, wie A____ vor Berufungsgericht recht unverblümt ausgeführt hat. Er habe mit C____ gesprochen, und dieser gebe zu, dass er es gewesen sei. C____ werde dies auch dem Gericht bestätigen. Diese Entwicklung deutet darauf hin, dass nicht das Geständnis des Berufungsklägers falsch war, sondern dass vielmehr C____ dazu bereit ist, zu Gunsten A____s falsch auszusagen und sich selbst zu belasten. Es ergeht somit Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung.

2.4      Die Berufung richtet sich schliesslich gegen die Verurteilung wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall (Führerflucht). Der Strafrahmen des Delikts, welcher Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsehe und jenem der einfachen Körperverletzung entspreche, mache deutlich, dass eine Verletzung von der Qualität einer Tätlichkeit nicht zur Erfüllung des Tatbestandes ausreiche (Berufungsbegründung S. 11).

Art. 51 SVG regelt, wie sich die Beteiligten eines Unfalles am Unfallort zu verhalten haben. Qualifizierte Vorschriften ergeben sich gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG für die Unfälle, welche zu Personenverletzungen führen. Die Führerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG ist ein qualifizierter Fall des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall, bei welchem ein Fahrzeugführer einen Menschen getötet oder verletzt hat. Die Vor-instanz hat sich bereits mit der erforderlichen Verletzung auseinandergesetzt und mit Verweis auf den SVG-Kommentar von Weissenberger überzeugend dargelegt, dass es auf deren Schwere nicht ankommt. Diese ist irrelevant, spricht das Gesetz doch ohne Einschränkung von einem „verletzten" Menschen, ohne zwischen schweren und leichten Verletzungen zu differenzieren (AGE SB.2012.14 vom 28. Dezember 2012, E. 3.2). Als Verletzungen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch leichte Verletzungen wie Quetschungen, Prellungen und Schürfungen, sofern es sich hierbei nicht um "absolut geringfügige, praktisch bedeutungslose Schäden" handelt. Eine Verletzung liegt bereits vor, wenn aus einem Unfall „eine leichte Verstauchung, Prellung und Schürfung eines Fingers“ resultiert; dies ungeachtet, ob eine ärztliche Behandlung nötig ist (BGE 122 IV 358 E. 3b). Die Tathandlung besteht sodann in der Flucht. Der Tatbestand verlangt, dass der Fahrzeugführer die Unfallstelle mit oder ohne Auto, sofort oder später ohne Erlaubnis der Polizei verlässt, gleichgültig, ob dies schnell oder langsam, auffällig oder unauffällig geschieht (vgl. BGE 122 IV 356, 358; Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 8. Auflage, Zürich 2014, Art. 92 SVG, Rz. 7). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat Art. 92 Abs. 2 SVG einen dreifachen Schutzzweck: Einmal sollen die eingetretenen Schäden auf ein Mindestmass beschränkt werden, indem dem Verletzten geholfen und das im Interesse der Verkehrssicherheit Erforderliche vorgekehrt wird; sodann soll eine rechtzeitige und vollständige Abklärung der Umstände, unter denen sich der Unfall ereignet hat, ermöglicht werden; und schliesslich soll die Identität der Beteiligten und Zeugen, auch im Hinblick auf allfällige Zivilansprüche, festgestellt werden (Pra 59 [1970], Nr. 15). Der Grund für die strafrechtliche Qualifizierung der Führerflucht besteht im rücksichtslosen Verhalten des Unfallverursachers, welcher sich, ohne sich um die Verletzungsfolgen seines Opfers zu kümmern, mit allen Mitteln den Folgen seines Verhaltens zu entziehen versucht.

Der Berufungskläger hat einen Unfall verursacht ‒ gemäss eigenen Aussagen geriet er in der Kurve nach einer Beschleunigung ins Schleudern und „krachte“ dann in die Leitschranken (Akten S. 1858 f.) ‒, welcher bei seiner Freundin zu einer Verletzung in Form einer Schürfung am linken Auge sowie eines psychischen Schocks geführt hat. Sie musste vor Ort betreut werden und wurde zur Kontrolle vom Rettungsdienst ins Spital Triemli gebracht. Das Unfallauto befand sich in einer ungesicherten Situation mitten auf der Strasse. Ohne sich um seine verletzte Freundin oder die ungesicherte Unfallstelle zu kümmern, verliess der Berufungskläger diese, nach eigenen Angaben mit dem Ziel, dass ihn die Polizei nicht fasse (Akten S. 1852; 1859). Es war ihm auch bewusst, dass sich eine Frau von der Feuerwehr um seine Freundin kümmern musste (a.a.O.).  Sowohl aus der Schürfung als auch aus dem Schockzustand ergibt sich die tatbestandsmässige Verletzung. Mit dem Entfernen vom Unfallort ohne Sicherung desselben hat der Berufungskläger den Tatbestand der Flucht ohne Zweifel erfüllt. Daran ändert auch nichts, dass er ca. 30 Minuten nach dem Unfall von der Polizei in Adliswil aufgegriffen werden konnte. Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, dass der Berufungskläger den Tatbestand sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat, weshalb der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen ist.

3.

3.1      Bei der Strafzumessung ist vom Strafrahmen des mit der höchsten Strafe bedrohten Delikts, in casu von jenem der versuchten schweren Körperverletzung auszugehen. Art. 122 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vor. Aufgrund des vorliegenden Versuchs ist das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit 48a Abs. 1 StGB). Die Strafe ist aufgrund der vorliegenden Deliktsmehrheit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen.

Das Tatverschulden ist hinsichtlich der den Strafrahmen begründenden versuchten schweren Körperverletzung als erheblich zu bezeichnen. Der Berufungsklägers, der mit grossem Kraftaufwand und Hartnäckigkeit Stadionsitze aus der Verankerung riss, liess es nicht bei der Sachbeschädigung bewenden, sondern nahm mit dem Werfen des Sitzes in Kauf, jemanden schwer zu verletzen. Das Motiv hierfür war die reine Zerstörungswut, wofür er ein Fussballspiel als Plattform missbrauchte. Obwohl lediglich als fakultativer Strafmilderungsgrund ausgestaltet, ist in ständigen Rechtsprechung deutlich strafmildernd zu berücksichtigen, dass es beim Versuch geblieben ist und seine Tat keinerlei Verletzungen zur Folge hatte. Verschuldensrelevant ist, dass ihm kein direkter Vorsatz nachzuweisen ist, sondern von Eventualdolus ausgegangen wird. Die Einsatzstrafe ist nach dem Gesagten auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

Mit Ausnahme der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, welche zwingend eine Busse nach sich zieht, sehen die Strafrahmen der weiteren Delikte neben Freiheitsstrafe jeweils auch Geldstrafe als mögliche Sanktion vor. Da die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich ist, ist zuerst darüber zu befinden, ob sämtliche Straftaten mit Freiheitsstrafe zu ahnden sind. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde (BGE 138 IV 120, E. 5.2 S. 122). Im Falle der anlässlich der Stadionkrawalle begangenen weiteren Delikte rechtfertigt es sich aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs, diese mit der gleichen Strafart zu sanktionieren wie die versuchte schwere Körperverletzung. Die verschiedenen hängigen Strafverfahren vermochten den Berufungskläger ebensowenig von weiteren Delikten abzuhalten wie eine bedingte Geldstrafe, welche am 17. August 2011 und somit nur wenige Tage vor dem mehrfachen Einbruchdiebstahl vom 24. August 2011 ausgesprochen worden war. Aus spezialpräventiver Sicht erscheint es daher angezeigt, auch die übrigen Delikte mit Freiheitsstrafe zu ahnden, womit der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB nichts im Wege steht.

Beim Tatverschulden wiegen die anlässlich der Stadionkrawalle begangenen Sachbeschädigungen und der erste Sitzwurf gegen die Protectas-Angestellten innerhalb der jeweiligen Tatbestände nicht leicht, wobei zu berücksichtigen ist, dass auch die einfache Körperverletzung im Versuchsstadium verblieben ist. Der ebenfalls in diesem Zusammenhang begangene Landfriedensbruch fällt daneben wenig ins Gewicht. Die zum Nachteil von B____ begangene Körperverletzung ist innerhalb des Tatbestandes als leicht zu bezeichnen. Das Verhalten im Strassenverkehr mit Unfallfolge und nachfolgender Führerflucht war unverantwortlich und gefährlich und die Gefährdung seiner Mitfahrerin sowie die nachfolgende Führerflucht werfen ein schlechtes Licht auf den Berufungskläger, wobei die Verletzungen seiner Beifahrerin nicht gravierend waren und das Tatverschulden im Vergleich zu anderen Fällen als relativ leicht zu qualifizieren ist. Die mehrfach begangenen Einbruchdiebstähle offenbaren eine kriminelle Energie des Berufungsklägers auch im Bereich der Vermögensdelikte und wurden von der Vorinstanz zu Recht als für die Geschädigten mühsam und hinsichtlich des Tatmotivs als unerklärlich bezeichnet ‒ auch diese Delikte bewegen sich jedoch innerhalb der Bandbreite des möglichen Verschuldens innerhalb der betreffenden Tatbestände im unteren Bereich.

Zu beachten ist bei der Bildung der Gesamtstrafe das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander. Der Gesamtschuldbetrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer, Urteil vom 25. Juli 2013, 6B_466/2013, E. 2.3.4). Die Vorinstanz hat diesem Umstand Rechnung getragen, indem sie die Delikte im Rahmen der Stadionkrawalle vom 20. November 2009 zusammengefasst hat und dafür insgesamt eine „Einsatzstrafe“ von 20 Monaten Freiheitsstrafe bemessen hat. In diesem Strafmass sind die beiden versuchten schweren Körperverletzungen, der Landfriedensbruch und die mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung (aus öffentlicher Zusammenrottung) enthalten. Im Ergebnis erscheint eine asperierte Freiheitsstrafe in dieser Höhe für diese in engem Zusammenhang stehenden Delikte schuldangemessen. Aufgrund der Umqualifizierung der einen versuchten schweren Körperverletzung in eine versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand ist für diesen Tatkomplex eine Strafreduktion um drei Monate angezeigt.

Für die Körperverletzung zum Nachteil von B____ ist im Rahmen der Asperation eine Erhöhung um drei Monate, für die Einbruchdiebstähle um zwei Monate und für die Delikte im Zusammenhang mit dem Autounfall vom 23. Oktober 2009 die Erhöhung um einen weiteren Monat angezeigt.

Aus den Täterkomponenten, welche durch die Vorinstanz umfassend und korrekt gewürdigt worden sind, ergibt sich insgesamt kein Bedarf, diese Strafe nach unten oder nach oben zu korrigieren.

Das Strafgericht hat überzeugend begründet, dass das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) trotz der langen Verfahrensdauer bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht verletzt worden ist. A____ habe durch seine wiederholte Delinquenz bis ins Jahr 2011 selbst dazu beigetragen, dass das Verfahren nicht habe abgeschlossen werden können. Anders verhält sich dies im Berufungsverfahren. Die grosse Zeitspanne zwischen Einreichung der Berufungsbegründung im Juni 2014 und der Hauptverhandlung im Januar 2016 hat der Berufungskläger nicht zu verantworten, weshalb die Freiheitsstrafe um zwei Monate zu reduzieren und auf 21 Monate zu bemessen ist.

3.2      Eine vollbedingte Strafe fiel für die Vorinstanz bei einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten bereits aus formellen Gründen ausser Betracht. Es wurde A____ jedoch der teilbedingte Strafvollzug mit einem unbedingten Strafanteil von einem Jahr gewährt. Das Strafgericht verkannte nicht , dass es zum Zeitpunkt des Urteils durchaus Anzeichen für eine Schlechtprognose gab, welche jeden Strafaufschub verunmöglicht hätte. Es hielt diesbezüglich fest, er habe trotz hängiger Verfahren weiterdelinquiert und sich auch von einer bedingten Geldstrafe nicht abschrecken lassen. Auch bestünden keine Anzeichen dafür, dass er in absehbarer Zeit im Arbeitsleben Fuss fassen könne. Zu Gunsten des Berufungsklägers wurde hingegen gewertet, dass er zum Zeitpunkt der beurteilten Delikte noch nicht vorbestraft war und seit zwei Jahren kein neuer Fall mehr hinzugekommen war. Zudem berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Vollzug eines Teils der Strafe eine abschreckende Wirkung erzielen und somit die Prognose verbessern könnte (Urteil Strafgericht S. 82).

Mit einem Strafmass von 21 Monaten Freiheitsstrafe eröffnet sich formell die Möglichkeit der Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die gesamte Strafdauer. Ohne unbedingten Strafanteil entfällt allerdings das Argument der abschreckenden Wirkung, welches die Vorinstanz als Argument für eine verbesserte Prognose und damit für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs angeführt hat. Entscheidend ist, ob und wie sich die weiteren Lebensumstände des Berufungsklägers seit dem erstinstanzlichen Urteil verändert haben. In den vergangenen zwei Jahren ist es dem Berufungskläger nicht gelungen, im Arbeitsleben Fuss zu fassen. In der Berufungsverhandlung schilderte er, er habe zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch im Security-Bereich gearbeitet, dann als Hauswart und zuletzt bei Coop. Die eingereichte Arbeitsbestätigung belegt diese letztgenannte Tätigkeit ‒ der Arbeitseinsatz dauerte jedoch lediglich vom 15. Oktober bis zum 24. Dezember 2015. Der Berufungskläger erläuterte, da er hinsichtlich einer Festanstellung auf April vertröstet worden sei, habe er sich etwas anderes gesucht. Seine Aussichten auf eine neue Anstellung erscheinen indes wenig konkret und die Pläne bezüglich einer Weiterbildung mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet: Er habe einen Probetag bei einer Firma im Telefonmarketing absolviert. Dort wolle er arbeiten, benötige jedoch erst eine entsprechende Schulung, die er selber bezahlen müsse und mit Arbeit in der Baubranche zu finanzieren gedenke. Dort sei es derzeit allerdings schwierig, etwas zu finden. Er lebe derzeit von seinen Reserven. Hinsichtlich seiner beruflichen Integration haben sich die Befürchtungen der Vorinstanz somit bewahrheitet. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er im September 2015 Vater eines Sohnes geworden ist und mit der Kindsmutter zusammenlebt. Wenn sich auch erst zeigen muss, ob diese Verbindung eine dauerhafte Stabilisierung der Verhältnisse herbeiführen kann, so hat der Berufungskläger als Vater jedenfalls eine grössere Verantwortung zu tragen als bis anhin, was sich positiv auf die Legalprognose auswirkt. Ebenfalls zu seinen Gunsten lässt sich aufgrund der langen Dauer zwischen erstund zweitinstanzlicher Verurteilung feststellen, dass er innert der vergangenen zwei Jahre nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Insgesamt muss ihm daher keine schlechte Legalprognose gestellt werden, und der bedingte Strafvollzug ist zu gewähren. Eine erhöhte Probezeit erscheint aufgrund der erwähnten langen Dauer seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht notwendig, weshalb diese auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren bemessen wird.

4.

Der Berufungskläger hat mit der Umqualifizierung einer versuchten schweren Körperverletzung in eine versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und der Reduktion der Freiheitsstrafe von 27 auf 21 Monate die teilweise Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zu seinen Gunsten erwirkt und ist somit mit seiner Berufung teilweise durchgedrungen. Er hat nur eine reduzierte Urteilsgebühr zu tragen, die auf CHF 1000.‒ (80% der vollen Gebühr) bemessen wird. Eine Reduktion der vorinstanzlichen Kosten und Gebühren ist hingegen nicht angezeigt, da die entstandenen Verfahrenskosten und der Aufwand des urteilenden Gerichts auch bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen rechtlichen Würdigung in diesem Umfang angefallen wären.

Der amtliche Verteidiger wird aus der Gerichtskasse entschädigt. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Da der Berufungskläger im Umfang von rund 20 Prozent obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung daher bloss 4‘203.15 (80 %) des zugesprochenen Honorars.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 29. November 2013 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldsprüche wegen mehrfachen versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung (teilweise aus öffentlicher Zusammenrottung), Landfriedensbruchs, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

-       Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

-       Einstellung des Verfahrens wegen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne den erforderlichen Ausweis (AS I.B.1.1) und Verletzung der Verkehrsregeln (AS I.B.1.2) zufolge Eintritts der Verjährung

-       Nichtvollzug der am 17. August 2011 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bedingt ausgesprochenen Geldstrafe; Verwarnung und Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr

-       Verweisung der Schadenersatzforderung der Basel United AG auf den Zivilweg

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung

A____ wird neben den genannten rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, der einfachen Körperverletzung und des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall (Führerflucht) schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 24. August 2011 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

            in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1, 92 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (alte Fassung) und Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.

            A____ trägt die Kosten von CHF 7‘954.75 und eine Urteilsgebühr von CHF 6‘000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger weiterer Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘700.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 164.75, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF 389.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 4203.15 (80%) bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerschaft

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Kantonspolizei BS, Verkehrsabteilung

-       JSD, Abteilung Strafvollzug

-       Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

Dr. Claudius Gelzer                                                  lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).