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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.01.2015 SB.2014.27 (AG.2015.209)

13 gennaio 2015·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,366 parole·~17 min·2

Riassunto

qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.27

URTEIL

vom 13. Januar 2015

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz),

Dr. Jonas Schweighauser, Dr. Andreas Traub und

Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. […]                                                                 Berufungsbeklagter

[…]                                                                                                  Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. […], Advokatin

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 15. Januar 2014

betreffend qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 15. Januar 2014 wurde A____ (nachfolgend: Beschuldigter) der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 4 i.V.m. Art. 90 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 2000.– verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 19. März 2014 Berufung angemeldet. Sie hat in ihrer Berufungserklärung beantragt, der Beschuldigte sei in Bestätigung des Schuldspruchs unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 4‘000.– zu verurteilen. Die Verteidigung des Beschuldigten hat mit Eingabe vom 23. Juni 2014 auf eine Stellungnahme verzichtet und beantragt unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil vom 15. Januar 2014 die kostenfällige Abweisung der Berufung. An der heutigen Berufungsverhandlung hat die Staatsanwaltschaft plädiert, ist der Beschuldigte befragt worden sowie dessen amtliche Verteidigerin zum Vortrag gelangt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen, dem Verhandlungsprotokoll und dem erstinstanzlichen Urteil.

Erwägungen

1.

1.1      Die Staatsanwaltschaft hat gegen das am 24. April 2013 ergangene Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen frist- und formgerecht die Berufung angemeldet und eine Berufungserklärung eingereicht (Art. 399 Abs. 1 und 3 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) das Appellationsgericht als Ausschuss.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt. In der Berufungserklärung vom 19. März 2014 hat die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf das Strafmass beschränkt und beantragt, es sei der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von CHF 4‘000.– zu verurteilen, wobei der Antrag in Bezug auf die Freiheitsstrafe im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf 21 Monate reduziert worden ist. Auf die Berufung ist demnach einzutreten. Der Beschuldigte hat weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben.

1.3      Das Urteil des Strafgerichts ist in Bezug auf den Schuldpunkt, die Strafart und die Gewährung des bedingten Strafvollzugs von keiner Seite angefochten worden. Es besteht diesbezüglich keine Veranlassung zu einer Prüfung des angefochtenen Urteils (Art. 404 Abs. 1 und 2 StPO). Angefochten und damit zu prüfen ist alleine das Strafmass und die Dauer der Probezeit. Das Appellationsgericht überprüft diese Punkte frei und ohne Bindung an Parteianträge (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO).

2.

2.1      Die Vorinstanz hat es gestützt auf die polizeiliche Lasermessung und den Polizeirapport vom 12. Juli 2013 sowie die Aussagen des Beschuldigten in der Einvernahme vom 30. August 2013 und anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Januar 2014 als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte am 12. Juli 2013 um 10.36 Uhr mit einem Personenwagen der Marke Ferrari 360 Spider auf der Johanniterbrücke in Basel nach Abzug der Sicherheitsmarge mit 107 km/h statt der erlaubten 50 km/h gefahren ist. Der Beschuldigte habe damit eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) begangen. In Bezug auf die Strafzumessung führte die Vorinstanz aus, das Verschulden des Beschuldigten wiege keineswegs leicht. Die Geschwindigkeitsüberschreitung habe innerorts in der Stadt stattgefunden und nicht auf einer Überland- oder einer abgesperrten Strecke. Sie habe daher eine nicht zu unterschätzende Gefährdung, insbesondere für Fussgänger beim Fussgängerstreifen an der Feldbergstrasse, zur Folge gehabt. Jedoch sei die vom Ferrari 360 Spider des Beschuldigten ausgehende Gefährdung dennoch geringer als im sonstigen Stadtgebiet gewesen, da der Streckenabschnitt auf der Johanniterbrücke offen und überschaubar sei. Zulasten des Beschuldigten wirke sich aus, dass er nur über sehr wenig Fahrpraxis verfüge und im Zeitpunkt der Deliktsbegehung erst seit wenigen Minuten mit dem gemieteten Ferrari unterwegs gewesen sei, weshalb er auch dessen Bremsverhalten und sonstige Eigenschaften nur unzureichend habe abschätzen können. Zu seinen Gunsten sei hingegen zu werten, dass er sich nach der Tat freiwillig zum Polizeiposten Clara begeben habe. Es handle sich beim Beschuldigten weiter nicht um einen rowdyhaften Raser, wofür in erster Linie sein blanker Strafregisterauszug und sein nur durch eine einmalige Übertretung getrübter Verkehrsleumund sprechen würden. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei zudem nur während eines geringen Zeitraums und zu einem Moment erfolgt, als eine gewisse Übersichtlichkeit der Strassenverhältnisse gewährleistet gewesen sei. Aufgrund all dessen erscheine, ausgehend vom vorgegebenen Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren, eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als angemessen. Angezeigt sei zudem die Ausfällung einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 2‘000.–, welche bei schuldhafter Nichtbezahlung in 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln sei.

2.2      Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Berufungserklärung aus, die Strafe werde dem Unrechtsgehalt der Tat und der Persönlichkeit des Beschuldigten nicht gerecht. Der Beschuldigte habe die Schwelle der Geschwindigkeitsüberschreitung, die in Abs. 4 von Art. 90 SVG normiert ist, mit 7 km/h deutlich überschritten, und mit zunehmender Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung steigere sich auch die Gefährdungslage erheblich. Das Verschulden des Beschuldigten wiege schwer, weil er ein rücksichtsloses und lediglich auf Raserei bedachtes Verhalten an den Tag gelegt habe. Durch sein hochriskantes Fahrverhalten habe der Beschuldigte mit Wissen und Wollen das Leben anderer Menschen gefährdet. Beim Tatort – der Johanniterbrücke – handle es sich um eine stark befahrene Achse mitten in der Stadt zwischen zwei dichten Wohnquartieren, die zur Tatzeit um halb elf Uhr morgens von verschiedenen Verkehrsteilnehmern benutzt werde. Der Beschuldigte habe als unerfahrener Fahrer das geliehene Auto einfach beschleunigt, ohne das Fahr- und Bremsverhalten des Fahrzeugtyps Ferrari 360 Spider zu kennen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschuldigte durch seine Verurteilung mit Strafbefehl vom 22. Juli 2013 wegen Ver-stosses gegen das Strassenverkehrsgesetz bereits in der Vergangenheit habe erkennen lassen, dass er kein unbedingt auf Sicherheit bedachter Verkehrsteilnehmer sei. Zu seinen Gunsten sei zu werten, dass er sich nach der Tat freiwillig gestellt habe. Aus all diesen Gründen müsse die bedingte Freiheitsstrafe auf 24 Monate, die Busse auf CHF 4‘000.– und die Probezeit auf 3 Jahre erhöht werden. In der mündlichen Verhandlung hat die Staatsanwaltschaft den Antrag in Bezug auf die Freiheitsstrafe auf 21 Monate reduziert. In Ergänzung ihrer Ausführungen in der Berufungsbegründung macht die Staatsanwaltschaft geltend, die Tatsache, dass der Beschuldigte kurz nach der vorliegend zu beurteilenden Tat wegen Angriffs rechtskräftig verurteilt worden sei, zeige, dass er sich vom laufenden Strafverfahren nicht habe beeindrucken lassen. Weiter legt sie zwei rechtskräftige Urteile aus dem Kanton Aargau den Rasertatbestand betreffend als Vergleichsfälle ins Recht.

2.3      Demgegenüber verneint die Verteidigung des Beschuldigten in ihrem Plädoyer ein schweres Verschulden und verweist auf die ihrer Meinung nach zutreffende Strafzumessung in den Erwägungen der Vorinstanz. Sie betont, beim Beschuldigten handle es sich entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft nicht um einen rowdyhaften, rücksichtslosen Raser, ansonsten er eine andere Fahrstrecke für den Geschwindigkeitsexzess ausgewählt hätte, weiter habe der Beschuldigte einen kaum getrübten Verkehrsleumund. Bezüglich der Tatkomponente des Verschuldens verweist die Verteidigung wiederum auf die Ausführungen der Vorinstanz und ergänzt, der Beschuldigte habe die erlaubte Geschwindigkeit nur während eines äusserst kurzen Zeitraums überschritten, und bei Erreichen des Fussgängerstreifens am anderen Rheinufer habe bereits keine eigentliche Gefährdung mehr bestanden. Zuletzt müsse zugunsten des Beschuldigten sein Geständnis unmittelbar nach der Tat beim Polizeiposten Clara gewertet werden. Insgesamt erscheine deshalb die durch die Vor-instanz ausgesprochene Strafe als angemessen.

3.

3.1      Gemäss Art. 47 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Abs. 2 desselben Artikels präzisiert diesen Vorgang dahingehend, das Verschulden werde nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei erhöht-abstrakten Gefährdungsdelikten wie Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 4 SVG bedarf es deliktstypisch keines Nachweises einer konkreten Gefährdung, hingegen muss das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern hinsichtlich des Ausmasses und der Wahrscheinlichkeit der Rechtsgutsverletzung überprüft werden. Nach Art. 50 StGB hält das Gericht die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest, wobei es im Ermessen des Sachgerichts liegt, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 129 IV 6 E. 6.1)

3.2      Der Beschuldigte ist wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG verurteilt worden. Der entsprechende Schuldspruch ist nicht angefochten worden. Wie die Staatsanwaltschaft richtig festgestellt hat, ist die in Frage stehende Strafnorm per 1. Januar 2013 im Rahmen des ersten Massnahmenpakets „Via Sicura“ resp. als Reaktion auf die (in der Folge zurückgezogene) eidgenössische Volksinitiative „Schutz vor Rasern“ in das Gesetz aufgenommen worden. Art. 90 Abs. 3 SVG ergänzt die als Übertretung ausgestaltete einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) und das Vergehen der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) um den Verbrechenstatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird danach bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG ist Abs. 3 desselben Artikels in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um einen in den lit. a-d in Abhängigkeit von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit definierten Wert überschritten wird. Es handelt sich bei Art. 90 Abs. 4 SVG um eine zwingende gesetzliche Vermutung, welche den allgemein gefassten Tatbestand der qualifiziert groben („krassen“) Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG in der Fallgruppe der massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen konkretisiert (BGE 139 IV 250 E. 2.3.1 S. 253, vgl. dazu auch Fiolka, Grobe oder „krasse“ Verkehrsregelverletzung? Zur Auslegung und Abgrenzung von Art. 90 Abs. 3-4 SVG, S. 362, in: Schaffhauser Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2013).

3.3      Gemäss dem sogenannten Doppelverwertungsverbot dürfen Umstände, die schon Merkmal des gesetzlichen Straftatbestands sind, nicht straferhöhend bei der Strafzumessung herangezogen werden, wohl aber das Ausmass besagter Umstände (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 StGB N 102). Bei der Beurteilung des Verschuldens des Beschuldigten bei Anwendung von Art. 90 Abs. 3 SVG kann somit die in Art. 90 Abs. 4 SVG umschriebene qualifizierte Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit dem damit zwingend angenommenen hohen Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern alleine nicht straferhöhend wirken, da ansonsten die für die Subsumtion der Tat unter Art. 90 Abs. 3 SVG erforderlichen Merkmale in Verletzung des Doppelverwertungsverbots zu einer straferhöhenden Qualifizierung des Verschuldens führen würden. Hingegen kann die die Grenzwerte in Art. 90 Abs. 4 lit. a-d SVG überschreitende Geschwindigkeit berücksichtigt werden, soweit dies zu einer zusätzlichen Verletzung der geschützten Rechtsgüter geführt hat, d.h. vorliegend die Unfallgefahr bzw. die Auswirkungen eines potentiellen Unfalls zusätzlich erhöht bzw. verschlimmert wurden. Es ist demnach nachfolgend bei der Strafzumessung – bei der hier unbestrittenen Anwendung von Art. 90 Abs. 3 SVG – zu prüfen, welche Tat- respektive Täterlemente, die nicht bereits für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen erforderlich sind, für die Bewertung des Verschuldens berücksichtigt werden müssen, und in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 47 StGB die Strafe innerhalb der anerkannten Grundsätze festzulegen. Dabei ist insbesondere danach zu fragen, wie „krass“ die Missachtung der Höchstgeschwindigkeit im konkreten Einzelfall war.

3.4      Die Staatsanwaltschaft bringt vor, der Beschuldigte habe die Geschwindigkeitslimite von Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG mit 7 km/h nicht nur knapp überschritten und damit die Gefährdungslage „erheblich“ gesteigert. Dazu ist, wie oben ausgeführt, zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mit dem Überschreiten des gesetzlichen Schwellenwertes unbestrittenermassen eine besonders krasse Geschwindigkeitsübertretung begangen hat und bereits kraft gesetzlicher Vermutung zwingend davon auszugehen ist, dass diese das hohe Risiko eines schweren Verkehrsunfalls mit Schwerverletzten oder Toten geschaffen hat (BGer 1C_397/2014 vom 20. November 2014, E. 2.4.1), was sich bereits in der Anwendbarkeit der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug niederschlägt. Es ist zwar richtig, dass dieses Risiko aufgrund der zusätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung, d.h. der Differenz zum Schwellenwert von 7 km/h, noch einmal erhöht worden ist. Bei höheren Geschwindigkeiten sind mögliche Unfallfolgen aufgrund der höheren verbleibenden kinetischen Energie im Unfallzeitpunkt schwerwiegender zu erwarten und auch das Unfallrisiko steigt aufgrund der kürzeren zur Verfügung stehenden Reaktionszeit, der Verlängerung des Bremswegs und der erschwerten Kontrolle des Fahrzeugs. Die hier relevante Differenz von 7 km/h führt aber im Vergleich zur tatbestandsbegründenden Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h nicht mehr zu einer wesentlichen zusätzlichen Erhöhung des Unfallrisikos und damit des Verschuldens des Beschuldigten. Das sich aus dieser Differenz zum Schwellenwert ergebende zusätzliche Verschulden des Beschuldigten kann daher nur zu einer geringfügigen Erhöhung der ausgesprochenen Strafe führen. Mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe, welche über dem Mindeststrafmass liegt, wurde diesem Aspekt genügend Rechnung getragen.

3.5      Die Vorinstanz hat bei der Beurteilung des Tatverschuldens zu Recht darauf hingewiesen, dass die qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts in der Stadt und nicht auf einer Überland- oder einer abgesperrten Strecke stattgefunden hat. Dass sich die Risikofaktoren innerorts anders als ausserorts auf einer Überlandstrasse darstellen, wie die Staatsanwaltschaft vorbringt, ist grundsätzlich zutreffend. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz diese Tatsache bei der Strafzumessung zu wenig gewürdigt hätte. Es ist zu beachten dass die Grenzwerte, deren Überschreitung zur Annahme der krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit führen, je nach erlaubter Geschwindigkeit abgestuft sind. In der 30 km/h-Zone reicht hierfür eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h, währenddem diese bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von über 80 km/h mindestens 80 km/h beträgt. Damit wird bereits bei der Erfüllung des Tatbestandes resp. der Festlegung der Grenzwerte berücksichtigt, dass bei Streckenabschnitten mit tieferen Geschwindigkeitslimiten deren Überschreitung meist gefährlichere Folgen hat. Der Tatsache, dass die qualifizierte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im vorliegenden Fall innerorts stattgefunden hat, wird somit bereits bei der Subsumtion der Tat unter Art. 90 Abs. 3 SVG bis zu einem gewissen Grad Rechnung getragen. Die Vor-instanz hat aber zu Recht berücksichtigt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht „nur“ innerorts (und damit verbunden bei Tempolimite von 50 km/h) stattgefunden hat, sondern im Stadtgebiet, wo zum Tatzeitpunkt mit besonders vielen Verkehrsteilnehmenden, insbesondere auch besonders verletzlichen Fussgängern und Velofahrerinnen gerechnet werden muss. Das Strafgericht hat aber auch zu Recht gewürdigt, dass die Tat auf einer relativ übersichtlichen Brücke stattgefunden hat sowie dass der Beschuldigte somit die von ihm befahrene Strecke überblicken und das plötzliche Auftauchen von anderen Verkehrsteilnehmenden auf seiner Fahrstrecke weitgehend ausschliessen konnte. Weiter ist zu beachten, dass aufgrund der relativ kurzen Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung davon auszugehen ist, dass es dem Beschuldigten immer noch möglich gewesen wäre, vor dem Fussgängerstreifen mit Insel in der Feldbergstrasse abzubremsen, falls dies wegen Fussgängern erforderlich gewesen wäre. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz der Verkehrssituation bei der Tatbegehung zu wenig Rechnung getragen hätte.

3.6      Die Vorinstanz hat das Motiv des Beschuldigten zu Recht leicht straferhöhend gewertet. Der Beschuldigte beging die Tat aus Spass an hoher Geschwindigkeit und um die Leistungsfähigkeit des PS-starken Fahrzeugs zu testen und nicht etwa, um ein hohes Rechtsgut eines Dritten zu schützen oder andere höhere Interessen wahrzunehmen; notstandsähnliche Beweggründe für die Geschwindigkeitsüberschreitung nach Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG liegen nicht vor. Zulasten des Beschuldigten schlägt auch zu Buche, dass dieser das von ihm gemietete hochmotorisierte Fahrzeug bereits kurz nach dessen Übernahme exzessiv beschleunigte und in diesem Zeitpunkt auch Fahr- und Bremsverhalten des Fahrzeugs nicht kannte. Mit der Vorinstanz ist ebenfalls festzustellen, dass sich die geringe Fahrpraxis und das junge Erwachsenenalter nicht zu Gunsten des Beschuldigten auswirken. Sein blanker Strafregisterauszug und grundsätzlich guter Verkehrsleumund sind verschuldensneutral zu werten. Hingegen entlasten ihn sein geständiges und kooperatives Nachtatverhalten. Es ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz die für die Strafzumessung relevanten Punkte zutreffend und umfassend geprüft und gewürdigt hat. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft wirkt sich auch der gegen den Beschuldigten ausgesprochene Strafbefehl wegen Angriffs vom 24. März 2014 in Bezug auf das hier beurteilte Delikt nicht straferhöhend aus, da dieser nicht einschlägig ist und sich daraus keine andere Beurteilung des Verschuldens des Beschuldigten im hier beurteilten Delikt ergibt.

3.7      Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe ist auch unter Berücksichtigung von Vergleichsurteilen, insbesondere dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. Juli 2014 (SST.2013.271), nicht zu beanstanden. Daran ändern auch die von der Staatsanwaltschaft eingereichten Urteile der Bezirksgerichte Baden und Brugg nichts, zumal diese keine Erwägungen enthalten, die einen Vergleich des Sachverhalts erlauben würden. Ein solcher Vergleich ist aber mit dem genannten Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau möglich und angebracht. Die Risikofaktoren des dort beurteilten Sachverhalts sind insofern vergleichbar, als dass die Strassenverhältnisse gut waren und die gemessene Geschwindigkeit mit 143 km/h nach Toleranzabzug mit 3 km/h ebenfalls nicht massiv über der Schwelle von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG lag. Im Unterschied zum vorliegenden Fall erfolgte die Geschwindigkeitsüberschreitung zwar ausserorts, jedoch mit belegtem Gegenverkehr und dauerte über einen längeren Zeitraum an. Das Obergericht verurteilte die beschuldigte Person zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von CHF 3‘000.–. Die Überlegungen des Obergerichts des Kantons Aargau lassen sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen. So ist auch hier die Tatbegehung und die damit erfolgte Erfüllung des Tatbestandes zwar absolut gesehen als schweres Unrecht anzusehen, dem Beschuldigten ist jedoch darüber hinaus kein zusätzlicher schwerer Schuldvorwurf zu machen. So kommt im hier zu beurteilenden Fall auch die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass es sich beim Beschuldigten nicht um einen „rowdyhaften Raser“ handelt. Vorliegend ist deshalb vom unteren Drittel des zulässigen Strafrahmens auszugehen. Dabei sollte die Strafe leicht über der Mindeststrafe zu liegen kommen. Dem Verschulden des Beschuldigten erscheint die Festlegung einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wie von der Vorinstanz ausgefällt, auch unter Berücksichtigung der Vergleichsurteile als angemessen.

3.8      Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten wegen fehlender Anhaltspunkte für eine ungünstige Prognose den bedingten Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt. Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr auf drei Jahre. Die Bemessung der Probezeit richtet sich massgeblich nach der Rückfallgefahr; je erheblicher diese Gefahr, desto länger muss auch die Bewährungsdauer festgesetzt werden (Schneider/Garré, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 44 StGB N 4, m.w.H. auf die Praxis des Bundesgerichts). Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren und die auszufällende Strafe den Beschuldigten stark beeindruckt haben bzw. beeindrucken. Die Verteidigung weist zu Recht darauf hin, dass dieser als Sozialhilfeempfänger insbesondere durch die (unbedingte) Busse direkt und empfindlich getroffen wird. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine Tat soweit ersichtlich aufrichtig bereut und er weiter über einen beinahe ungetrübten Verkehrsleumund verfügt. Es liegen daher keine Gründe für die von der Staatsanwaltschaft beantragte Verlängerung der Probezeit vor.

3.9      Die Staatsanwaltschaft erachtet eine Busse von CHF 2‘000.– als dem Verschulden des Beschuldigten nicht angemessen und verlangt die Festlegung der Verbindungsbusse bei CHF 4'000.–. Der Beschuldigte ist mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 24. März 2014 wegen eines am 31. August 2013 verübten Angriffs zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse von CHF 700.verurteilt worden; dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die im vorliegenden Verfahren festzusetzende Busse wird, da das hier zu beurteilende Delikt am 12. Juli 2013 verübt wurde, somit als teilweise Zusatzstrafe zur von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ausgefällten Busse ausgesprochen (Art. 49 Abs. 2 StGB). Nach Art. 106 Abs. 3 StGB wird die Busse nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters so bemessen, dass diese seinem Verschulden angemessen ist. Bei der Festlegung der Bussenhöhe ist gemäss Praxis des Bundesgerichts primär auf das Verschulden und erst in zweiter Linie auf die finanziellen Verhältnisse des Täters abzustellen (BGE 119 IV 330 E. 3). Für die Qualifizierung des Verschuldens des Beschuldigten kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Der schon längere Zeit beschäftigungslose Beschuldigte lebt in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, ist Sozialhilfebezüger und wohnt noch bei seinen Eltern. Er ist zudem gesundheitlich angeschlagen. Eine Busse in Höhe von CHF 2'000.–, wie sie die Vorinstanz verhängt hat, bedeuten unter diesen Umständen eine beträchtliche finanzielle Belastung für den Beschuldigten, die seinem Verschulden angemessen Rechnung trägt. Aus der Qualifizierung dieser Busse als Zusatzstrafe zur von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ausgefällten Busse folgt vorliegend unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die beiden Strafen verschiedenartige Delikte betreffen, keine Reduktion der Bussenhöhe.

4.

4.1      Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass dem vorinstanzlichen Urteil vollumfänglich gefolgt werden kann. Somit ist die Strafzumessung im Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG zu bestätigen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist demzufolge abzuweisen. Eine Änderung ist lediglich bezüglich der Ausgestaltung der Busse als Zusatzstrafe vorzunehmen.

4.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zulasten des Staates. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten ist für ihre Bemühungen im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren ein Honorar und ein Auslagenersatz gemäss eingereichter Honorarnote zulasten des Staates zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        A____ wird der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu 14 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 2‘000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Freiheitsstrafe), als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 24. März 2014, in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 2 und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

            Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

            Von der Auferlegung zweitinstanzlicher Kosten wird abgesehen.

            Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. […], Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2‘124.– und ein Auslagenersatz von CHF 20.25, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 171.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. Claudius Gelzer                                                  lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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