Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.12
URTEIL
vom 3. Dezember 2014
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr. Caroline Cron,
lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
A_____, geb. [...] Anschlussberufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 3. Dezember 2013
betreffend Freispruch von der Anklage des Verbrechens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 3. Dezember 2013 wurde A_____ von der Anklage des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz kostenlos freigesprochen. Sein Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung und einer Pauschalentschädigung wurde abgewiesen. Weiter wurde angeordnet, A_____ die SIM-Kartenhalterungen und den Abonnementsvertrag mit Sunrise zurückzugeben und sämtliche übrigen beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände einzuziehen.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 29. Januar 2014 Berufung erklärt und beantragt, A_____ sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Verbrechens nach Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (alte Fassung) für schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren zu verurteilen, davon 1 ¾ Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil der Amtsgerichtspräsidentin Olten-Gösgen vom 6. September 2012.
Mit Anschlussberufung hat A_____ am 5. Februar 2014 beantragt, ihm sei in Abänderung des angefochtenen Urteils eine Entschädigung für seine Aufwendungen und die wirtschaftlichen Einbussen von pauschal CHF 1’000.– sowie eine symbolische Genugtuung von CHF 5’000.– zuzusprechen.
A_____ hat auf die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zur Berufung der Staatsanwaltschaft resp. zur schriftlichen Begründung der Anschlussberufung verzichtet.
In der Berufungsverhandlung vom 3. Dezember 2014 ist A_____ befragt worden. Der Staatsanwalt und der Verteidiger von A_____ sind zum Vortrag gelangt. Die Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 StPO zur Berufung, der Beschuldigte gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 i.V. mit 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf beide Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der StPO (EG StPO; SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts.
2.
2.1 Dem Beschuldigten wurde in der Anklageschrift vom 20. Juni 2013 das Präparieren und Verpacken von insgesamt 509,7 Gramm Heroin und Streckmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf in Basel und Umgebung vorgeworfen. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt kurz vor dem 1. Juni 2011 habe er gemeinsam mit B_____ das Heroin verpackt und am Wohnort von B_____ an der Strasse [...] im Keller versteckt. Das Heroin sei teils in verkaufsfertigen Portionen in Minigrip-Beutel verpackt und – typisch für den Zwischenhandel – in Alufolienpakete eingewickelt gewesen, teils in einem Sack gelagert worden.
Gemäss dem angefochtenen Urteil des Strafgerichts bestünden zwar durchaus Verdachtsmomente, dass der Beschuldigte am Heroinhandel beteiligt gewesen sei. So gehe aus dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 6. Juli 2011 hervor, dass auf der Alufolie eines Aluminiumpäckchens (enthaltend 5 Minigrips mit je rund 5 Gramm Heroin) ein Fingerabdruck des Beschuldigten (linker Zeigefinger) gefunden worden sei (Akten S. 85). Es lasse sich aber keine Beziehung des Beschuldigten zu B_____ nachweisen, in dessen Keller resp. Nachbarkellerabteil der Sack mit den Betäubungsmitteln gefunden worden sei. Es liege keine lückenlose Indizienkette vor, welche sämtliche vernünftigen Unsicherheiten der Anklage zu beseitigen vermöge. Der Beschuldigte sei daher „in dubio pro reo“ freizusprechen.
2.2 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht den Angaben des Beschuldigten gefolgt und die vorgelegten Beweise und Indizien der Anklage zu Unrecht als „Mutmassung“ verworfen habe. Die Fingerabdruckspur des Beschuldigten habe sich nicht etwa an einer äusseren Schicht, sondern auf einem Aluminiumpäckchen mit 5 gassenfertig abgepackten Heroinminigrips à je ca. 5 Gramm befunden. Dieses Päckchen sei in einem Plastiksack und dieser wiederum in einem Kehrichtsack verpackt gewesen. Der Beschuldigte habe nicht erklären können, weshalb sein Fingerabdruck auf die Alufolie gelangt sei. Er habe sich im vorinstanzlichen Hauptverfahren auf sein Schweigerecht berufen, nachdem er im Vorverfahren noch undurchsichtige Schilderungen in mehreren widersprüchlichen Varianten konstruiert habe. Es gebe verschiedene Hinweise auf eine zeitliche und sachliche Nähe zur Tat (Bezug zu C_____, der mit dem Beschuldigten gemeinsam wegen Raubs verurteilt wurde, Kontakt mit Heroin und Aufenthalte in Basel im fraglichen Zeitpunkt, Geldnot). Es sei ihm die gesamte gefundene Heroinmenge von rund ½ Kilogramm zuzurechnen, eventualiter aber zumindest der Umgang mit den 25 Gramm Heroin, das sich im belastenden Alufolienpaket befand.
2.3 Der Verteidiger des Beschuldigten macht anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, der Fingerabdruck sei der einzige objektive Beweis. Es sei unklar, wie, wann und wo er auf die Aluminiumfolie gelangt sei. Weder die Vorstrafe des Richteramtes Olten-Gösgen noch der gelegentliche Aufenthalt des Beschuldigten in Basel könne mit der Anklage in Verbindung gebracht werden. Das Schweigen des Beschuldigten vor Strafgericht und Appellationsgericht dürfe nicht als Indiz für seine Schuld gewertet werden. Die Anklage sei „eine von 1000 möglichen Geschichten, eine blosse Möglichkeit“. Ein einfacher Fingerabdruck auf einer Folie einer Aussenverpackung genüge für den Nachweis der Schuld nicht. Zum Entschädigungs- und Genugtuungsantrag gemäss Art. 429 StPO wird ausgeführt, das Verfahren über zwei Instanzen habe den Beschuldigten enorm belastet, was zu psychischen Schwierigkeiten, zu einem Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik und zur Kündigung der Arbeitsstelle Ende November 2014 geführt habe. Zudem habe der Beschuldigte wegen diesem Verfahren dreimal nach Basel reisen und zu diversen Besprechungen mit dem Anwalt kommen müssen.
3.
3.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld davon auszugehen, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet, welcher ausdrücklich in Art. 10 Abs. 3 StPO festgehalten wurde. Als Beweislastregel bedeutet diese Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel besagt das Prinzip, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob der Sachverhalt sich so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Gericht trotz vorhandener Zweifel an der Schuld der angeklagten Person diese schuldig spricht oder wenn es gar keine Zweifel hat, obwohl es vernünftigerweise zweifeln müsste. Dabei sind freilich bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Bestehen dagegen erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel – mithin solche, die sich nach der objektiven Sachlage jedem kritischen und vernünftigen Menschen aufdrängen – so ist der Angeklagte nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40; AGE SB.2013.72 vom 27. Mai 2014 E. 3.1.2, je mit Hinweisen).
3.2 Im vorliegenden Fall liegen verschiedene Indizien für die Sachverhaltsdarstellung gemäss der Anklageschrift vor. Dazu gehört insbesondere der Fingerabdruck des Beschuldigten auf einem Aluminiumpaket, in welchem sich wiederum fünf Minigrip-Beutel à ca. 5 Gramm Heroin befanden (Akten S. 92 und 99). Insbesondere belastet den Beschuldigten die Tatsache, wie die Staatsanwaltschaft richtig vorbringt, dass sein Fingerabdruck nicht auf dem äusseren Plastiksack, sondern auf einem der darin befindlichen Aluminiumpäckchen mit den darin enthaltenen Minigrips festgestellt werden konnte. Daher lässt sich aus der Spur auf ein nicht zufälliges, sondern auf ein bewusstes Berühren schliessen. Als weitere Indizien kommen, wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht vorgebracht, die nachweisliche Nähe des Beschuldigten zum Drogenhandel (vgl. dazu das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 6. September 2012, Akten S. 11 ff.), der vom Beschuldigten zugestandene Kauf von Heroin für den Eigenkonsum in Basel (Akten S. 103) sowie die Aufenthalte des Beschuldigten in Basel, d.h. dem Fundort der Drogen (Akten S. 104 f.), hinzu.
Aus den vorgenannten Indizien ergibt sich zweifellos, dass der Beschuldigte das Päckchen mit den sich darin befindlichen Drogen berührt hat. Dass er dies, wie von ihm als möglich geltend gemacht (Akten S. 108), unbeabsichtigt etwa im Auto seines Kollegen C_____ berührt hat, kann als ausgeschlossen bezeichnet werden. Das in Aluminiumfolie eingehüllte Päckchen musste für den Beschuldigten, welcher bereits über Erfahrung mit Betäubungsmitteln verfügt, als Drogenpäckchen erkennbar sein. Es ist nicht glaubhaft, dass ein solches Päckchen im Auto auf dem Sitz offen herumliegt (vgl. Aussage des Beschuldigten, Akten S. 109) oder dass der Kollege es dem Beschuldigten „in die Hand gegeben hat“, ohne dass sich der Beschuldigte bewusst gewesen sein musste, um was es sich bei dem Päckchen handelt. Es ist somit als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte das in Aluminiumfolie eingepackte Päckchen angefasst hat und dabei wusste oder davon ausgehen musste, dass es sich dabei um eingepacktes Betäubungsmittel handelte.
3.3 Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft lässt sich aber daraus noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ableiten, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel in dem von ihm berührten Päckchen verpackt hat. Anders als in dem ebenfalls vom Appellationsgericht behandelten Fall SB.2013.72 vom 27. Mai 2014 konnten vorliegend nicht Fingerabdrücke auf mehreren Schichten der Verpackung festgestellt werden, sondern nur der Fingerabdruck auf einem mit Aluminiumfolie eingewickelten Päckchen. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch grundlegend von demjenigen, welcher vom Bundesgericht im Urteil 6B_360/2011 vom 15. Dezember 2011 beurteilt worden ist (zahlreiche Fingerabdruckfragmente an verschiedenen Verpackungsteilen). Anders als in den vorgenannten Fällen konnten dem Beschuldigten vorliegend auch keine Kontakte zum Fundort, d.h. zur Liegenschaft Strasse [...], sowie zur Person nachgewiesen werden, in deren Keller die Drogenpakete vorgefunden wurden. Eine nachweisliche Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dieser Person ergibt sich nur aus dem Fund des Drogenpäckchens mit dem Fingerabdruck des Beschuldigten. Auch aus dem nachgewiesenen Bezug des Beschuldigten zu Basel und seiner Involvierung in Heroingeschäfte lässt sich eine über diese Verbindung hinausgehende Beziehung zwischen dem Beschuldigten und B_____ nicht nachweisen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das vom Beschuldigten berührte Drogenpäckchen von einer Drittperson ohne Wissen des Beschuldigten in diesem Keller deponiert worden ist. Ebenso wenig lässt sich nachweisen, dass der Beschuldigte mit den übrigen dort vorgefundenen Drogenpäckchen etwas zu tun hatte. Auf den übrigen aufgefundenen Paketen resp. den beiden Plastiksäcken konnten keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorgefunden werden.
Aufgrund der obigen Ausführungen kann der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt, d.h. das Präparieren und Verpacken von Heroin und Streckmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf in Basel und Umgebung nicht als erstellt erachtet werden. Ebenso wenig kann nachgewiesen werden, dass die Zwischenlagerung des aufgefundenen Heroingemisches auf einem gemeinsamen Tatplan des Beschuldigten und B_____ beruht. Das Strafgericht hat den Beschuldigten daher zu Recht „in dubio pro reo“ freigesprochen.
3.4 Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung kann der Beschuldigte auch nicht wegen unbefugten Umgangs mit bloss jenem Päckchen verurteilt werden, auf dessen Alufolie der Fingerabdruck gefunden wurde (ca. 25 Gramm Heroin). Ein unbefugter Umgang mit diesem Aluminiumpäckchen wird in der Anklageschrift alleine in Bezug auf das Präparieren und Verpacken des Inhalts genannt, was gemäss den obigen Ausführungen aber dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann. Eine andere Form des unbefugten Umganges mit dem Päckchen wird in der Anklageschrift zu Recht nicht erwähnt.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist somit abzuweisen.
4.
In seiner Anschlussberufung verlangt der Beschuldigte wie bereits vor erster Instanz die Zusprechung einer Entschädigung für seine Aufwendungen und die wirtschaftlichen Einbussen von pauschal CHF 1’000.– sowie eine symbolische Genugtuung von CHF 5’000.–. Der Beschuldigte präzisierte in der Berufungsverhandlung, dass er die Entschädigung für drei Bahnfahrten beantragt, welche für die Anreise nach Basel im vorliegenden Strafverfahren notwendig gewesen seien. Da keine Bahnbillette als Belege vorliegen, werden diese Fahrtkosten nach Massgabe der vom Gericht erhobenen Billettpreise vergütet (3 x CHF 31.20 für ein Bahnbillett Olten-Basel retour, 2. Klasse). Im Übrigen ist der Entschädigungs- und Genugtuungsantrag abzuweisen, wobei auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil (S. 6) verwiesen werden kann.
5.
Nach dem Gesagten ist das angefochtene Urteil zu bestätigen, mit der Massgabe, dass dem Beschuldigten eine Entschädigung für Fahrtkosten ausgerichtet wird. Da die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung, welche sich auf den zentralen Teil des angefochtenen Urteils bezieht, unterliegt und der Beschuldigte mit seiner Anschlussberufung zwar in überwiegendem Masse unterliegt, diese aber auf die Frage der Entschädigung und Genugtuung beschränkt ist, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dem amtlichen Verteidiger ist ein Honorar aus der Gerichtskasse zu entrichten. Dabei wird auf dessen Angaben in der Kostennote abgestellt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
://: Dem Anschlussberufungskläger wird eine Entschädigung für Fahrtkosten von CHF 93.60 ausgerichtet.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Von der Auferlegung zweitinstanzlicher Kosten wird abgesehen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1’840.– und ein Auslagenersatz von CHF 57.80, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 151.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. Claudius Gelzer Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.