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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.02.2016 SB.2014.109 (AG.2016.204)

2 febbraio 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,933 parole·~10 min·3

Riassunto

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.109

URTEIL

vom 2. Februar 2016

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr. Jeremy Stephenson,

lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstr. 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 2. September 2014

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

A____ lenkte am 31. Oktober 2013 den Personenwagen BL [...] durch die Nauenstrasse in Basel in Fahrtrichtung Grosspeterstrasse. Bei der Verzweigung Nauenstrasse/Peter Merian-Strasse missachtete er das dortige Lichtsignal, welches bereits seit 17,29 Sekunden rot anzeigte. Gestützt auf diesen Sachverhalte wurde A____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 10. April 2014 der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 290.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt. Auf Einsprache hin bestätigte das Einzelgericht in Strafsachen den Strafbefehl mit Urteil vom 2. September 2014 und auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten.

Gegen dieses Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen hat A____ am 5. September 2014 Berufung anmelden und mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 eine Berufungserklärung einreichen lassen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen vollumfänglichen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. Zudem verlangt er, dass beim Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) ein Gutachten eingeholt werde zur Frage, wo er im Moment der Entstehung der B-Aufnahme mit seinem Fahrzeug an der aus dem Foto erkennbaren Stelle gestanden sei. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 26. November 2014 auf kostenpflichtige Bestätigung des angefochtenen Urteils. Der instruierende Appellationsgerichtspräsident hat auf die Einholung des beantragten Gutachtens verzichtet, jedoch vom Amt für Mobilität, Verkehrssteuerung, einen Auszug aus dem „Fräsplan“ betreffend die Kreuzung Nauenstrasse/Peter Merian-Strasse einverlangt. In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 2. Februar 2016, an welcher die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, ist der Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die vorliegende Berufung richtet sich gegen einen Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen. Der Berufungskläger hat die Berufung innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) angemeldet und im Einklang mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht eine ausführlich begründete Berufungserklärung eingereicht. Er ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf das Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes der Ausschuss des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

2.

2.1      Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger am 31. Oktober 2013 um 19.57 Uhr mit seinen Personenwagen durch die Nauenstrasse in Richtung Grosspeterstrasse gefahren ist und bei der Verzweigung Nauenstrasse/Peter Merian-Strasse (im angefochtenen Urteil fälschlicherweise Nauenstrasse/Grosspeter genannt) das dortige Lichtsignal, welches bereits seit 17,29 Sekunden rot anzeigte, missachtet hat. Der Berufungskläger macht allerding nach wie vor geltend, dass die Missachtung des Rotlichts nicht mit einer Geschwindigkeit von 18 km/h erfolgt sei und er keine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der aus dem Querverkehr in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeuge hervorgerufen habe. Er habe seinen Fehler schnell bemerkt und daraufhin unverzüglich wieder angehalten und sein Fahrzeug zurückgesetzt, sodass er noch vor der Fahrspur des Querverkehrs auf die Grünphase gewartet habe. Der ihm vorgeworfene Sachverhalt sei deshalb nicht als grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) zu qualifizieren und er sei entsprechend vom diesbezüglichen Vorwurf freizusprechen.

2.2      Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauft nimmt. Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände – Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse - der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (statt vieler: BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit weiteren Hinweisen).

2.3      Dass der Berufungskläger eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet hat, kann nicht zweifelhaft sein. Indem der Berufungskläger das seit 17,29 Sekunden auf Rot geschaltete Lichtsignal überfahren hat, hat er Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 68 Abs. 1bis der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) verletzt. Das Beachten von (Licht-)Signalen stellt eine für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr grundlegende Vorschrift dar (vgl. statt vieler AGE SB.2013.66 vom 14. Februar 2014 E. 4.2). Fraglich ist hingegen, ob der Berufungskläger die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet hat. Der Berufungskläger bestreitet dies und macht geltend, dass durch sein Verhalten keine anderen Verkehrsteilnehmer konkret betroffen gewesen seien, womit keine erhöhte abstrakte Gefährdung bestanden habe. Wie weiter oben ausgeführt, hängt die Frage, ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG strafbare abstrakte Gefahr geschaffen wurde, von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Eine erhöhte abstrakte Gefahr ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich bereits dann zu bejahen, wenn ein Fahrzeuglenker beim Umschalten der Lichtsignalanlage von „Grün“ auf „Gelb“ nicht anhält, obwohl er noch rechtzeitig hätte anhalten können. Demnach erfülle ein Fahrzeuglenker den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn er bei Rotlicht eine Kreuzung befahre, ohne die Gewissheit zu haben, dass sie verkehrsfrei sei. Denn er müsse sich bewusst sein, dass er sich noch während der Rotphase auf der Kreuzung befinden werde, was stets mit einem erheblichen Risiko für das Leben und die Gesundheit seiner Mitmenschen bzw. anderer Verkehrsteilnehmer verbunden sei (BGE 118 IV 84 E. 2b S. 87). In einem weiteren Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine erhöhte abstrakte Gefahr selbst dann gegeben sei, wenn ein Fahrzeuglenker bei übersichtlichen Verkehrsverhältnissen in einer verkehrsarmen Zeit das Rotlicht übersehe (BGE 118 IV 285 E. 3b S. 289).

Angesichts dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Behauptung des Berufungsklägers, wonach er nur wenige Meter über den Haltestreifen gefahren sei und vor der Einfahrt in den Kreuzungsbereich wieder angehalten habe, näher zu betrachten. Beim Missachten des Rotlichts an der betreffenden Strassenkreuzung werden jeweils zwei Aufnahmen gemacht. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Berufungskläger im Bereich des zweiten Fotos nach dem Überfahren des Fussgängerstreifens mit einer Geschwindigkeit von 18 Kilometern pro Stunde gemessen worden sei. Sie hat sich dabei auf eine entsprechende Aussage der als Zeugin befragten Mitarbeiterin der Kantonspolizei gestützt. Deren Angabe, wonach die Geschwindigkeit beim zweiten Bild gemessen werde, stimmt jedoch nicht mit der Funktionsweise der bei der Verzweigung Nauenstrasse/Grosspeter im Einsatz stehenden Anlage Traffiphot III-SR (Akten, S. 38) überein: Diese misst die Geschwindigkeit der Fahrzeuge mittels Induktionsschleifen (vgl. www.multanova.ch/public/media/images/download/Prospekt%20TPH_III_SR_d.pdf). Gemäss dem im Berufungsverfahren eingeholten Plan des Amtes für Mobilität befinden sich die hier relevanten Induktionsschleifen unmittelbar vor und nach dem Haltebalken. Dementsprechend wird auch dort die Geschwindigkeit gemessen, weshalb die Berechnung der Vorinstanz auf falschen Annahmen fusst. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Berufungskläger, wie von ihm konstant geltend gemacht, seinen Fehler bereits nach kurzer Fahrt bemerkt und sogleich wieder angehalten hat, noch bevor er in den Kreuzungsbereich des querenden Verkehrs gelangt ist. Für diese Variante spricht vor allem der auf der Fotografie erkennbare Blick des Berufungsklägers in den Rückspiegel, aber auch die Lichter am Fahrzeug, bei welchen es sich um die Bremslichter handeln kann. Es ist deshalb zu Gunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der zweiten Aufnahme, das heisst nach dem Überfahren des Fussgängerstreifens und unmittelbar vor dem Einfahren in den Kreuzungsbereich, nicht mehr mit 18 Kilometern pro Stunde unterwegs war. Aufgrund der (unbestrittenen) Grünphase für die rechtsabbiegenden Fahrzeuge musste auch nicht mit querenden Fussgängern auf dem von ihm überfahrenen Fussgängerstreifen gerechnet werden. Bei dieser Situation kann entgegen den Ausführungen der Vorinstanz im vorliegenden Fall keine erhöhte abstrakte Gefahr nachgewiesen werden, womit bereits der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt ist. Zudem ist aufgrund der Sachverhaltsschilderung des Berufungsklägers, auf welche gemäss obigen Ausführungen abzustellen ist, nicht von einem rücksichtslosen oder sonst schwerwiegend verkehrswidrigen Verhalten auszugehen, hat er doch das Rotlicht nicht gänzlich missachtet, sondern bei seiner Zufahrt auf die Kreuzung zunächst ordnungsgemäss angehalten und ist danach nur eine kurze Strecke über den Haltebalken hinaus gefahren, bevor er wieder angehalten hat. Auch wenn die Anforderungen an die grobe Fahrlässigkeit im Rahmen von Art. 90 Ziff. 2 SVG eher gering sind und diese Praxis nicht in Frage gestellt werden soll, fehlt es nach dem Gesagten im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall am schweren Verschulden. Damit kann keine Verurteilung wegen schwerer Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG erfolgen.

2.4

Der Berufungskläger hat die Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen vollumfänglichen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren beantragt. Dies, obschon er das Überfahren des Rotlichts und damit eine Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG zugestanden hat. In seiner Einsprache gegen den Strafbefehl hat er seinen Antrag damit begründet, dass er eine Sanktionierung im Rahmen des auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Ordnungsbussenverfahrens erwarte. Die damit sinngemäss aufgeworfene Frage, ob gegebenenfalls Anspruch auf Erlass einer Ordnungsbusse im vereinfachten und insbesondere kostenlosen Ordnungsbussenverfahren besteht, kann offen bleiben. Denn gemäss Art. 2 des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 741.03) ist das Ordnungsbussenverfahren unter anderem bei Widerhandlungen, durch die der Täter Personen gefährdet hat, ausgeschlossen. Ob eine solche Gefährdung gegeben war, stand im Falle des Berufungsklägers nicht von vorneherein fest. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das ordentliche Verfahren gewählt hat, zumal eine Ordnungsbusse auch im ordentlichen Strafverfahren ausgefällt werden kann (Art. 11 Abs. 1 OBG). Der Berufungskläger ist deshalb nicht freizusprechen, sondern der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu erklären. Die Strafmassrichtlinien des Strafgerichts sehen für eine Missachtung eines Rotlichts ohne Behinderung oder Gefährdung eine Busse von CHF 250.– vor. Eine solche erscheint den Umständen angemessen und ist zum Schuldspruch zu erheben.

3.

Nach dem Gesagten dringt der Berufungskläger wenn auch nicht mit seinem Antrag, so doch mit seiner Argumentation betreffend den Hauptpunkt durch. Somit rechtfertigt es sich, für das Berufungsverfahren keine Kosten zu auferlegen und dem Berufungskläger eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 428 Abs. 1 StPO), die sich am Aufwand seines Verteidigers bemisst. Was die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betrifft, ist festzuhalten, dass der Berufungskläger diese auch dann hätte tragen müssen, wenn die Vorinstanz ihn wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt hätte. Lediglich die erhöhte Gebühr für die Ausfertigung des schriftlichen Urteils kann ihm angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens nicht auferlegt werden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        A____ wird der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 250.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

            in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

            A____ trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrage von CHF 395.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.–.

            Von der Auferlegung zweitinstanzlicher Kosten wird abgesehen.

            A____ wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘430.– aus der Gerichtskasse ausgewiesen.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. Claudius Gelzer                                                  lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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