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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.08.2015 SB.2014.105 (AG.2015.538)

3 agosto 2015·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,482 parole·~12 min·1

Riassunto

Verletzung der Verkehrsregeln

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.105

URTEIL

vom 3. August 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Claudius Gelzer und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Lukas Holzer

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsklägerin

Binningerstr. 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...]                                                                  Berufungsbeklagter

[...]                                                                                                  Beschuldigter

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. August 2014

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 18. März 2014 erkannte die Staatsanwaltschaft A____ (Berufungsbeklagter) der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 190.– sowie zu einer Busse von CHF 1‘900.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise umwandelbar in eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen. Der Berufungsbeklagte erhob gegen den Strafbefehl Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft diesen als Anklage an das Strafgericht überwies. Mit Urteil des Einzelgerichtes in Strafsachen vom 4. August 2014 wurde der Berufungsbeklagte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 800.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstraffe, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten und einer reduzierten Urteilsgebühr verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 22. Oktober 2014 Berufung erhoben, mit der sie einen Schuldspruch gemäss dem ursprünglichen Strafbefehl verlangt. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. Am 8. Januar 2015 hat die Staatsanwaltschaft die Berufung schriftlich begründet. Der Berufungsbeklagte beantragt mit seiner Berufungsantwort vom 24. Februar 2015 die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, unter o/e Kostenfolge. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) unterliegen Urteile des Strafgerichts der Berufung. Berufungsgericht ist nach § 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) das Appellationsgericht. Es beurteilt gemäss § 73 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen als Ausschuss. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist.

2.

2.1      Dem Berufungskläger wurde im als Anklageschrift dienenden Strafbefehl vom 18. März 2014 vorgeworfen, er sei am 24. April 2013 um 17:35 Uhr mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 55 km/h resp. nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h mit 50 km/h durch die Peter Rot-Strasse in Richtung Allemannengasse gefahren und habe damit die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 20 km/h überschritten. Damit habe er sich einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) schuldig gemacht.

2.2      Die Vorinstanz hat festgehalten, dass der beschriebene Sachverhalt seitens des Berufungsklägers nicht bestritten werde. Das Argument des Berufungsklägers, wonach er das Schild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung nicht gesehen habe, könne sich nicht zu seinen Gunsten auswirken, da dieses Übersehen auf eine mangelnde Aufmerksamkeit gegenüber dem Strassenverkehr und der jeweiligen Signalisation hinweise. Die Vorinstanz hat es jedoch abgelehnt, bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 20 km/h in einer Tempo-30-Zone ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen und damit den gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung anwendbaren Grenzwert von 25 km/h innerorts in der Tempo-30-Zone auf 20 km/h herabzusetzen. Aufgrund der Tatumstände (beidseitig abgetrenntes Trottoir, Fussgängerstreifen, gute Witterung und trockene Fahrbahn) habe der Berufungsbeklagte keine überdurchschnittliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen. Deshalb sei er nicht wegen einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, sondern bloss wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 SVG und Art. 106 StGB schuldig zu sprechen.

2.3      Die Staatsanwaltschaft begründet ihren Berufungsantrag, wonach der Berufungsbeklagte in Abänderung des angefochtenen Urteils wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen sei, damit, dass angesichts der neuen Regelung in Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG entgegen der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei den schematisch angewandten Grenzwerten eine Differenzierung zwischen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten in Tempo-30-Zonen und Tempo-50-Zonen sinnvoll und angezeigt sei: Bei Strassen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h handle es sich grösstenteils um sogenannte verkehrsorientierte Strassen innerorts – insbesondere um Hauptstrassen –, die primär eine Durchleitungs- und Verbindungsfunktion hätten, also vor allem dem ungehinderten Verkehrsfluss dienten. Strassen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h hingegen seien grösstenteils sogenannte siedlungsorientierte Strassen innerorts – insbesondere Nebenstrassen (vgl. Art. 2a Abs. 5 Signalisationsverordnung [SSV]) –, die neben der Erschliessungsfunktion häufig auch eine Aufenthaltsfunktion aufwiesen (vgl. Broschüre „innerorts Verkehrsberuhigung“ ASTRA, Bern 2003, S. 12, bei den Akten). Diese Strassen dienten nicht primär dem ungehinderten Verkehrsfluss, sondern würden vor allem auch von sogenannt schwächeren Verkehrsteilnehmenden (Fussgängern, Fahrradfahrern) und insbesondere auch von Kindern benutzt (vgl. „innerorts Verkehrsberuhigung“, S. 12; Fachbroschüre „Tempo-30-Zonen", bfu-Beratungsstelle für Unfallverhütung, Bern 2011, 3.3, bei den Akten). Dem erhöhten Schutzbedürfnis in der Tempo-30-Zone müsse mit einer entsprechenden Sanktion von Geschwindigkeitsüberschreitungen in dieser Zone Rechnung getragen werden. Diesen Umständen trügen die Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) Rechnung, welche eine Verurteilung aufgrund einer groben Verletzung der Verkehrsregeln ab einer Überschreitung um 20 km/h in Tempo-30-Zonen und ab 25 km/h innerorts in Tempo-50/60-Zonen empfehlen würden.

2.4      Der Berufungsbeklagte macht demgegenüber geltend, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung weniger auf geltende Tempolimiten und mehr auf für jeden erkennbare äussere Umstände abstelle. Damit würde das Bundesgericht der Tatsache Rechnung tragen, dass die Anzeige einer Tempo-30-Zone übersehen werden könne, was denn auch hier geschehen sei, und folglich das Befahren einer Tempo-30-Zone mit bis zu 54 km/h auf einem Versehen basieren könne. Zudem habe der Gesetzgeber in Kenntnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf verzichtet, nebst dem Schematismus zur Abgrenzung von der groben zur qualifiziert groben Verkehrsverletzung bei Geschwindigkeitsübertretungen einen solchen zur Abgrenzung von der einfachen zur groben einzuführen. Eine Differenzierung zwischen der Tempo-30-Zone und der Tempo-50-Zone unterhalb der Grenzwerte von Art. 90 Abs. 4 SVG („Rasertatbestand“) sei vom Gesetzgeber nicht angestrebt worden. Daraus könne geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts gutheisse. Daher sei die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu bestätigen, wonach in Tempo-30-Zonen genauso wie in Tempo-50-Zonen eine grobe Verkehrsregelverletzung ungeachtet der äusseren Umstände erst ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h anzunehmen sei.

3.

3.1      Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist dann erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiver Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 90 SVG N 62; Fiolka, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 90 N 40). Die Vorschriften über die Geschwindigkeit sind solche wichtige Verkehrsvorschriften (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 63 Lemma 4; BGE 123 II 37 E. 1e S. 41 f.). Auf der subjektiven Seite des Tatbestandes ist ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten erforderlich, d.h. ein schweres Verschulden, das bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz sowie bei grober Fahrlässigkeit geben ist (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 68; Fiolka, a.a.O.; Art. 90 N 93).

3.2      Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 238, 123 II 106 E. 2c S. 112 f.; je mit Hinweisen; BGer 6B_283/2013 vom 23. September 2013 E. 3.2.; Fiolka, a.a.O., Art. 90 N 67; vgl. Ders., Grobe oder „krasse“ Verkehrsregelverletzung?, in: Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2013, Bern 2013, S. 345, 350 m.w.H. in Fn. 16).

Eine unterschiedliche Festlegung des genannten Grenzwertes in Bezug auf die Strassen mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (innerorts) und den Tempo-30-Zonen hat das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung abgelehnt (vgl. BGer 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.3, 6B_1028/2008 vom 16. April 2009). Im letztgenannten Entscheid vom 16. April 2009 hat das Bundesgericht zur genannten Abgrenzung ausgeführt, dass innerorts tiefere Geschwindigkeitslimiten als 50 km/h, wie namentlich die Tempo-30-Zonen, aus unterschiedlichen Gründen angeordnet werden könnten, so etwa auch zur Verbesserung des Verkehrsflusses oder zur Verminderung von übermässigen Luftbelastungen (6B_1028/2008 vom 16. April 2009 E. 3.3). Daraus folge, dass bei der Abgrenzung der einfachen von der groben Verkehrsregelverletzung eine Abweichung vom allgemein innerorts anwendbaren Grenzwert nicht alleine mit der tieferen zulässigen Höchstgeschwindigkeit begründet werden könne. Es müsse vielmehr auf die tatsächlich vorherrschenden Umstände Rücksicht genommen werden. Bei der Tempo-30-Zone handle es sich um eine „Mischzone“ zwischen den ordentlichen Innerortszonen und den Begegnungszonen. Gegenüber den ordentlichen Innerortszonen würden keine wesentlich anderen Verkehrsregeln gelten. Es sei zwar in Tempo-30-Zonen mit mehr Fussgänger- und Veloverkehr und namentlich auch Kindern als Verkehrsteilnehmenden zu rechnen. Dem erhöhten Sicherheitsbedürfnis werde aber bereits mit der Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Rechnung getragen. Eine Notwendigkeit dafür, auch den Grenzwert gegenüber dem innerorts geltenden zu reduzieren, liege nicht vor (E. 3.5).

Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass das Bundesgericht von dieser ausführlich begründeten und in späteren Urteilen bestätigten Einschätzung abweichen wird. Das Bundesgericht hat zwar in einem Entscheid vom 17. Juni 2013 ausgeführt, dass bereits eine Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 15 km/h innerorts – ungeachtet der konkreten Umstände – eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bewirke, da sich im Innerortsbereich viele schwache Verkehrsteilnehmer (insbesondere Fussgänger) bewegen würden. Diese müssten sich nicht darauf einstellen, dass Fahrzeuge mit übersetzter Geschwindigkeit herannahen. Entsprechend häufig komme es zu Zusammenstössen. Welch schwerwiegende Folgen diese für Fussgänger haben können, zeigten physikalische Berechnungen. Die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung liege damit nahe. Von dieser Gefährdungslage sei umso mehr in Tempo-30-Zonen auszugehen. So gekennzeichnet seien Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen, auf denen – zum Schutz schwacher Verkehrsteilnehmer – besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu fahren sei (BGer 1C_438/2012 vom 17. Juni 2013 mit Hinweis auf BGer 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3; BGE 123 II 37 E. 1d S. 39). Aus diesem Entscheid lässt sich aber nicht ableiten, dass das Bundesgericht auch beim Grenzwert zwischen der einfachen und der groben Verkehrsregelverletzung eine Unterscheidung zwischen den ordentlichen Innerortszonen und den Tempo-30-Zonen vornehmen wird. Daran ändert auch die im Rahmen der „Via sicura“ vorgenommene unterschiedliche Festlegung des Grenzwertes zwischen der „ordentlichen“ groben Verkehrsregelverletzung und der „krassen“ Verkehrsregelverletzung in Tempo-50-Zonen einerseits und Tempo-30-Zonen andererseits nichts. Es ist zwar richtig, dass der Gesetzgeber damit zum Ausdruck gebracht hat, dass das Gefährdungspotential bei zunehmender Geschwindigkeitsüberschreitung in einer Tempo-30-Zone höher ist als in einer Tempo-50-Zone. Dies hat er allerdings nur für eine “besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit“ verbindlich festgelegt. Im unteren Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen wurde damit nicht die Anwendung eines analog differenzierten Schematismus angeordnet (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 109; Mizel, Le délit de chauffard et sa répression pénale et administrative, in: AJP 2/2013, S. 189, 192). Eine Verschärfung der Strafen in diesem Bereich war nie Thema der parlamentarischen Debatte und wurde auch nicht in der Botschaft zur „Via sicura“ angesprochen (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 109 m.w.H; vgl. für eine detaillierte Chronologie Mizel, a.a.O., S. 189, 191 f.). Es ist zwar, entgegen der von den genannten Autoren zum Teil geäusserten Ansicht, nicht zu beanstanden, dass die Strafverfolgungsbehörden den neuen Mindestlimiten für Strafen für die genannten „krassen“ Geschwindigkeitsüberschreitungen Rechnung tragen, damit ein mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht mehr zu vereinbarer Sprung von der „ordentlichen“ groben Verkehrsregelverletzung zur „krassen“ Verkehrsregelverletzung vermieden wird. Dies indiziert aber nicht eine Ungleichbehandlung der Tempo-30‑Zone und der Tempo-50-Zone im niedrigeren resp. mittleren Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen. So wird denn auch in den Strafmassempfehlungen der SSK im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen von 1 bis 15 km/h keine Unterscheidung zwischen den ordentlichen Strassen innerorts und den Tempo-30-Zonen gemacht.

3.3      Die grundsätzliche Anwendung des gleichen Schwellenwertes zwischen der einfachen und der groben Verkehrsregelverletzung von einer Überschreitung des Tempolimits um 25 km/h sowohl in der Tempo-50-Zone als auch in der Tempo-30-Zone trägt der im obgenannten Bundesgerichtsurteil 6B_1028/2008 vom 16. April 2009 dargelegten unterschiedlichen Zielsetzung bei der Einrichtung von Tempo-30-Zonen und der unterschiedlichen Ausgestaltung derselben Rechnung. Aus Art. 108 Abs. 1 SSV geht hervor, dass Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten sowohl zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr als auch zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs eingerichtet werden können. Tempo-30-Zonen können demgemäss sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. So gibt es eine Vielzahl von Tempo-30-Zonen, die beispielsweise durch enge Strassen optisch „entschleunigt“ sind, oder durch entsprechende flankierende Massnahmen, wie zum Beispiel versetzte Parkplätze oder Blumentöpfe am Strassenrand, erkennbar verkehrsberuhigt wurden. Andere Tempo-30-Zonen, wie etwa der Abschnitt der Spitalstrasse vor dem Universitätsspital in Basel, sind für Fussgängerinnen und Fussgänger auf den ersten Blick nicht als solche erkennbar und wirken sich daher auch kaum auf ihr Verkehrsverhalten aus. Je nach Ausgestaltung der Strasse ist die vom Bundesgericht im Entscheid 1C_438/2012 vom 17. Juni 2013 angesprochene Erwartungshaltung der anderen Verkehrsteilnehmenden eine andere. Bei einer äusserlich klar als verkehrsberuhigte Strasse oder Quartierstrasse erkennbaren Strasse werden sich diese eher darauf verlassen, dass keine motorisierten Verkehrsteilnehmenden die zulässige Geschwindigkeit zumindest deutlich überschreiten. Bei einer solchermassen erkennbaren Quartierstrasse resp. verkehrsberuhigten Strasse erhöht sich das Unfallrisiko bei einer deutlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit somit mehr als bei einer äusserlich nur durch die Beschilderung erkennbaren Tempo-30-Zone. Dies wirkt sich auch auf das Verschulden bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aus, welches in einem engen Zusammenhang steht mit der jeweils in Kauf genommenen Gefährdung Dritter.

4.

4.1      Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht schematisch von der Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung bei der hier vorliegenden Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h um 20 km/h ausgegangen ist, sondern unter Berücksichtigung der konkret vorliegenden Umstände geprüft hat, ob der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt ist. Bei einer äusserlich erkennbar verkehrsberuhigten Strasse mit entsprechenden flankierenden Massnahmen (vgl. dazu „innerorts Verkehrsberuhigung“, S. 22: versetzte Parkfelder, Markierung „Kinder“, Vertikalversätze, Horizontalverätze oder seitliche Einengungen) oder einer Strasse mit einem erkennbar erhöhten Gefährdungspotential (enge Verhältnisse, Schule etc.) ist wohl in den meisten Fällen bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Umfang von 20 km/h von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen.

4.2      Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Bei der Peter Rot-Strasse handelt es sich zwar auch um eine siedlungsorientierte und nicht um eine verkehrsorientierte Strasse und die Tempo-30-Zone wurde im Bereich zwischen der Riehenstrasse und der Wettsteinstrasse bereits vor einigen Jahren eingeführt. Die Peter Rot-Strasse ist aber in dem vom Berufungsbeklagten befahrenen Bereich eine breite Strasse mit durch Rabatten abgetrennten Trottoirs. Bei der Einfahrt in die Peter Rot-Strasse befindet sich zwar ein deutlich erkennbares Tempo-30-Schild. Die vor einigen Jahren zusätzlich auf dem Strassenbelag angebrachte Tempo-30-Markierung (rot umrandeter Kreis mit schwarzem 30 auf weissem Grund) war dagegen witterungsbedingt zum Tatzeitpunkt wohl kaum noch erkennbar. Die für Tempo-30-Zonen unüblichen Fussgängerstreifen (vgl. dazu Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen) weisen ebenfalls nicht auf den Charakter einer verkehrsberuhigten Strasse hin. Es war infolge dieser Fussgängerstreifen auch eher damit zu rechnen, dass Fussgängerinnen und Fussgänger die Strasse dort überqueren resp. betreten und nicht im übrigen Bereich. Diesen Umständen haben die Behörden zwischenzeitlich dadurch Rechnung getragen, dass sie an verschiedenen Stellen der Peter Rot-Strasse, so auch unmittelbar am Ort der hier festgehaltenen Durchfahrt, auf der Fahrbahn Zone-30-Markierungen angebracht und die Fahrspur durch eine Verkehrsinsel beim Fussgängerstreifen auf der Höhe Vogelsangstrasse verengt haben. Dies ist aber alles im Jahr 2014 und somit nach der hier relevanten Fahrt des Berufungsbeklagten geschehen.

4.3      Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h unter den damaligen Umständen bei guten Sichtverhältnissen an diesem Tag kein für die Subsumtion unter Art. 90 Abs. 2 SVG erforderliches schweres Verschulden des Berufungsbeklagten gesehen hat. Die Berufung ist somit abzuweisen und der Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu bestätigen.

4.4      Die ausgesprochene Sanktion (CHF 800.– Busse) ist dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsbeklagten angemessen und daher ebenfalls zu bestätigen.

5.

5.1      Nach dem Gesagten ist das erstinstanzliche Urteil in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen. Bei diesem Ergebnis sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben.

5.2      Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungsbeklagte für das zweitinstanzliche Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da der Vertreter des Berufungsbeklagten keine Honorarrechnung eingereicht hat, ist dessen Aufwand zu schätzen. Aufgrund der eingereichten Rechtsschrift und der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ist von einem angemessenen Aufwand von 7 Stunden auszugehen, welcher zum Ansatz von CHF 250.– (resp. bei einem angemessenen Aufwand der Volontärin von ca. 10 Stunden zu einem Ansatz von CHF 170.–), zuzüglich 8 % MWST, zu vergüten ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

            Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

            A____ wird für die zweite Instanz eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1‘890.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

Dr. Claudius Gelzer                                                  BLaw Lukas Holzer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2014.105 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.08.2015 SB.2014.105 (AG.2015.538) — Swissrulings