Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.99
URTEIL
vom 8. April 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A_____ , geb. [...] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 18. Juli 2013
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. Juli 2013 (auf Einsprache gegen den Strafbefehl vom 21. März 2013) wurde A_____ der Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 40.– sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten und der Urteilsgebühren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat A_____ am 19. Juli 2013 Berufung angemeldet und am 27. Juli 2013 die Berufungserklärung sowie deren Begründung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft (Strafbefehlsdezernat) hat sich am 21. November 2013 vernehmen lassen und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Berufung sowie die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen erstinstanzliche Urteile kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR. 312.0) Berufung eingelegt werden. Zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig.
1.2 Der Berufungskläger hat als Verurteilter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er hat die Berufung innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO angemeldet und im Einklang mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht. Auf die Berufung ist somit einzutreten.
1.3 Im Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegen-stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist oder eine offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch die Vorinstanz vorliegt. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sacherhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (Schmid, StPO-Praxiskommentar, Art. 398 N 12 f.; Eugster, in: Basler Kommentar StPO, Art. 398 N 3).
1.4 Die Berufung wird im schriftlichen Verfahren behandelt, da vorliegend ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bildeten und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO).
2.
Das vorinstanzliche Urteil bezieht sich auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2013, womit der Berufungskläger wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 40.– verurteilt worden ist, weil er am 4. Juni 2012 mit seinem Personenwagen (PW) an einem nicht dafür bestimmten Ort bzw. im Parkverbot parkiert habe (act. 16).
2.1 Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Berufungskläger habe sein Fahrzeug an der Thiersteinerallee in Basel auf der asphaltierten Fläche zwischen zwei Baumrabatten parkiert. Diese Fläche werde zur Fahrbahn hin durch einen erhöhten Steinrand abgegrenzt. Mit dem Trottoir sei die Fläche dagegen niveaugleich und weise keine relevanten optischen Unterschiede auf (erstinstanzliches Urteil, S. 3). Sie führt weiter aus, nach Auffassung des Berufungsklägers handle es sich bei der fraglichen Fläche um einen „gefestigten Grünstreifen“, welcher weder dem Trottoir noch der Fahrbahn zuzuordnen sei, weshalb eine Gesetzeslücke vorliege bzw. das Parkieren auf dieser Fläche nicht verboten sei. Dazu hat die Vorinstanz erwogen, gemäss Art. 30. Abs. 1 SSV (Signalisationsverordnung, SR 741.21) untersage das Signal „Parkieren verboten“ (Nr. 2.50) das Parkieren von Fahrzeugen auf der signalisierten Fahrbahnseite, wobei es sich bei der „Fahrbahn“ gemäss Art. 1 Abs. 4 VRV (Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11) um den „dem Fahrverkehr dienenden Teil der Strasse“ handle (erstinstanzliches Urteil, a.a.O.). Im vorliegenden Fall, so die Vorinstanz, diene die fragliche Fläche jedoch offensichtlich nicht dem Fahrverkehr, sondern sei durch eine deutliche Erhebung von der Fahrbahn abgegrenzt. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass daher entgegen dem Strafbefehl kein Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots vorliege (erstinstanzliches Urteil, a.a.O.).
Die Vorinstanz hat weiter erwogen, die fragliche Fläche sei jedoch – entgegen der Auffassung des Berufungsklägers – nicht als gefestigter Grünstreifen, sondern als Teil des Trottoirs zu betrachten. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. 41 Abs. 1 bis VRV sei das Parkieren auf dem Trottoir grundsätzlich untersagt. Da Signale oder Markierungen, welche das Parkieren an der fraglichen Stelle des Trottoirs ausdrücklich zuliessen, nicht vorhanden seien, habe sich der Berufungskläger der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht (a.a.O., S. 4).
2.2 Der Berufungskläger hält dem in seiner Berufungsbegründung entgegen, zum einen treffe das im Strafbefehl genannte „Parkieren im signalisierten Parkverbot“ nicht zu, weshalb das Verfahren schon hier hätte eingestellt werden sollen. Es handle sich „um einen falsch ausgestellten Bussenbescheid, also um einen Formfehler“ (Berufung S. 1). Des Weiteren sei auch das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Grünstreifen mit befestigtem Untergrund laut Bundesgericht nicht strafbar. Aus diesen Gründen sei er mit dem Urteil der Vorinstanz nicht einverstanden (a.a.O.).
2.3 Es trifft zu, dass die Vorinstanz erwogen hat, vorliegend handle es sich – entgegen dem Strafbefehl – nicht um ein Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots. Sie hat jedoch den Berufungskläger in der Hauptverhandlung darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Fall auch in Bezug auf die Frage des Verstosses gegen verbotenes Parkieren auf dem Trottoir prüfen werde (vorinstanzliches Protokoll, S. 3). Damit ist dem Erfordernis von Art. 344 StPO – wonach das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen darf als die Vorinstanz, sofern es dies den anwesenden Parteien eröffnet und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat – Genüge getan.
Was die Argumentation des Berufungskl.ers betrifft, laut Bundesgericht sei das Parkieren auf einem Grünstreifen erlaubt, so bezieht sich diese offensichtlich auf das Urteil 6S.378/2000 vom 19. September 2000. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vorinstanzlicher Entscheid, S. 4), lässt sich dieser Entscheid jedoch nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, liegen den beiden doch unterschiedliche Sachverhalte zugrunde: So handelt es sich bei der dem Bundesgerichtsentscheid zu Grunde liegenden Situation bzw. bei der Brüggbühlstrasse in Niederwangen um ein Trottoir, welches einer Strasse mit nur wenigen direkt daran liegenden Häusern entlang führt. Die Fahrbahn dieser Strasse ist vom Trottoir durch einen Grünstreifen abgetrennt, welcher lediglich durch eine asphaltierte Strecke unterbrochen wird, wenn dies für die Zufahrt zu den genannten Häusern erforderlich ist. Das Bundesgericht hat in dieser Situation mit Recht erwogen, dass der Grünstreifen zwischen dem Fussgängerweg und der davon abgegrenzten Fahrbahn – selbst wenn er an gewissen Stellen asphaltiert sei – nicht Teil des Trottoirs bilde, zumal auch die asphaltierte Fläche des Grünstreifens durch eine entsprechende Pflästerung vom Trottoir abgegrenzt werde (BGer 6S.378/2000 vom 19. September 2000, E. 2.a). Im Übrigen, so das Bundesgericht weiter, sei das Trottoir auch ohne Mitberücksichtigung der fraglichen Stelle rund 2m30 breit, so dass den Fussgängern genügend Platz zur Verfügung stehe und auch nicht ersichtlich sei, weshalb an der fraglichen Stelle das Trottoir über eine Länge von 8.20 m auf eine Breite von 4.30 m ausgeweitet worden sein sollte (a.a.O.).
Die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Verhältnisse an der Thiersteinerallee sind damit jedoch nicht vergleichbar. Bei der Thiersteinerallee handelt es sich um eine Strasse in einem dicht besiedelten Wohnquartier mit Blockrandbebauungen. Die Fahrbahn ist vom Trottoirbereich abgegrenzt. Auf dem Trottoir sind, der Allee entsprechend, verschiedene Grünrabatten mit Bäumen angelegt. Von einem „durchgehenden Grünstreifen“, welcher zwischen Trottoir und Fahrbahn liegt und zudem vom Trottoir auch abgegrenzt ist, kann hier keine Rede sein. Auch eine zusätzliche „Ausweitung“ des Trottoirs, wie sie dem Sachverhalt des Bundesgerichtsurteils entspricht, ist an dieser Stelle nicht ersichtlich. Die Fussgänger nutzen denn auch die gesamte asphaltierte Fläche bis zum Strassenrand als Trottoir und sind darauf für die Überquerung Strasse angewiesen. Die ganze Fläche wird – wo sie nicht als kleinere Rabatte abgetrennt und begrünt ist – als einheitliche Trottoirfläche wahrgenommen. Daran ändert auch nichts, dass der Asphaltbelag an verschiedenen Stellen eine unterschiedliche Färbung aufweist, sind doch diese Farbunterschiede offensichtlich nicht auf eine bewusste Andersgestaltung, sondern lediglich auf unterschiedliche Zeitpunkte der Belagsarbeiten zurückzuführen und somit für die vorliegende Frage unerheblich.
2.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass es sich im vorliegenden Fall bei der Fläche, auf welcher der Berufungskläger sein Auto parkiert hat, um einen Teil des Trottoirs handelt, womit dieser gegen Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. 41 Abs. 1 bis VRV verstossen und sich der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht hat.
3.
Nach dem Gesagten ist das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen ordentlichen Kosten zu tragen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius Gelzer Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.