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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.08.2014 SB.2013.77 (AG.2014.591)

13 agosto 2014·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,790 parole·~19 min·1

Riassunto

Drohung sowie mehrfache Tätlichkeiten (BGer 6B_816/2014)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.77

URTEIL

vom 13. August 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                     Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

B_____                                                                                                                  

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]   

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 19. Juni 2013

betreffend Drohung sowie mehrfache Tätlichkeiten

Sachverhalt

A_____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 19. Juni 2013 der Drohung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50.–, abzüglich 29 Tagessätze für 29 Tage Untersuchungshaft, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1‘500.–. Von der Anklage der versuchten Vergewaltigung wurde er freigesprochen. Ausserdem wurde er zur Zahlung einer Genugtuungssumme von CHF 2‘000.–, zuzüglich Zins, an die Privatklägerin B_____ verurteilt; die Mehrforderung von CHF 3‘000.– wurde abgewiesen. A_____ wurden die Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt; sein damaliger Verteidiger und die Vertreterin der Privatklägerin wurden aus der Gerichtskasse entschädigt und der Privatklägerin wurde, unter Anrechnung des aus der Gerichtskasse auszurichtenden Honorars ihrer Vertreterin, zu Lasten des Beurteilten eine Parteientschädigung zugesprochen; für die Details wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.  

Gegen dieses Urteil hat A_____ rechtzeitig Berufung angemeldet. In der Berufungserklärung vom 9. August 2013 hat sein früherer Verteidiger die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und einen kostenlosen Freispruch verlangt; eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung der Beweisabnahme und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Ausserdem hat er die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens über die Angaben der Privatklägerin, eine Standortrückverfolgung des Mobiltelefons des Berufungsklägers zum relevanten Zeitpunkt sowie die Eruierung und Befragung der von der Privatklägerin bezeichneten Augenzeugen im Eckhaus [...]strasse/[...]strasse beantragt. Gleichzeitig hat der Verteidiger angezeigt, dass er das Mandat niederlege, und darum ersucht, dass dem Berufungskläger persönlich eine Frist zur Begründung der Berufung angesetzt und ein Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen eingeräumt wird. Die Staatsanwaltschaft und die Geschädigte haben weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 hat der Berufungskläger nochmals die Standortrückverfolgung seiner Mobiltelefone, die Befragung angeblicher Zeugen an der [...]strasse und die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens über die Privatklägerin beantragt. In ihrer Stellungnahme vom 11. November 2013 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Appellationsgericht hat am 13. August 2014 stattgefunden. Daran hat der Berufungskläger teilgenommen. Die fakultativ geladenen Privatklägerin sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft haben auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Der Berufungskläger ist befragt worden und hat sich zur Angelegenheit geäussert.

Für die Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die für den Entscheid relevanten Tatsachen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 311.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]; § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die formund fristgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.

1.2      Der Berufungskläger hat verschiedene Beweisanträge gestellt; auf diese wird unten an geeigneter Stelle eingegangen werden (vgl. E. 3.3.6, 3.4).

2.

2.1      Das Strafgericht hat, insoweit entsprechend der Anklageschrift vom 4. April 2013, als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger am Abend des 17. März 2013, um circa 21.00 Uhr, in der [...]strasse hinter der ihm unbekannten Privatklägerin gelaufen sei und diese, als sie sich erkundigte, was er von ihr wolle und weshalb er sie verfolge, angeschrien habe. Kurz nach der Kreuzung [...]strasse/[...]strasse habe er die Frau gegen eine Gartenmauer gestossen. Weil in diesem Moment Passanten aufgetaucht seien, habe er sich eilig entfernt. Nachdem die Privatklägerin ihren Weg fortsetzte, sei er ihr wieder gefolgt. In der [...]strasse habe er sie sie zunächst im Schulter-/Oberarmbereich und dann am Hals gepackt und festgehalten, und gedroht, sie umzubringen. Die Frau habe sich schliesslich entwinden und in Richtung „[...]“-Filiale [...]strasse davonrennen können. Der Berufungskläger sei weiter hinter ihr her gelaufen. Als die Frau sich hilfesuchend an Passanten gewandt habe, habe der Berufungskläger auch diese angeschrien und beschimpft. Darauf habe die Privatklägerin die Polizei verständigt, welche den Berufungskläger wenig später vor der Liegenschaft [...]strasse anhalten und festnehmen konnte.

2.2      Der Berufungskläger bestreitet diese Darstellung insofern, als er der Privatklägerin gegenüber nie handgreiflich geworden sein und sie auch nicht bedroht haben will. Er gibt an, er habe sie zum ersten Mal in der [...]strasse, auf Höhe der [...]-Hallen, gesehen. Als er hinter ihr lief, habe die Frau, die am Telefonieren gewesen sei, sich immer wieder zu ihm umgedreht und etwas Schlechtes zu ihm gesagt. Deshalb habe er sie lediglich aufgefordert, den Mund zu halten und weiterzulaufen. Als die Frau sich schliesslich grundlos weinend an ein älteres Paar gewandt habe, sei er wütend geworden. Er sei schliesslich zur [...]strasse Nr.  […] gegangen, wo seine Eltern wohnen, und habe dort vor der Türe gewartet (vgl. Einvernahme vom 18. März 2013, act. 116 ff.; Protokoll Hauptverhandlung Strafgericht, act. 338 ff.; Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 2 ff.).

3.

3.1      Soweit der Berufungskläger auch in zweiter Instanz die ihm zur Last gelegten Delikte bestreitet, ist im Folgenden zu prüfen, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche seine Verurteilung stützen oder im Gegenteil gegen deren Richtigkeit sprechen. Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist nun die Rede von „unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (statt vieler: BGE 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; Urteil BGer 6B_831/2010 vom 1. März 2011 E. 3.3; AGE AS.2010.57 vom 8. April 2011 mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 10 N 82 ff); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt der in Art. 10 Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Art. 10 N 25). Nachfolgend wird in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen sein, ob sich der Sachverhalt nachweisen lässt.

3.2      Es gibt keine objektiven Beweise für die dem Berufungskläger vorgeworfenen Delikte. Insbesondere haben die rechtsmedizinische Untersuchung der Privatklägerin und die Überprüfung der Jacke des Berufungsklägers und des Schals der Privatklägerin auf DNA-Spuren keine Ergebnisse gebracht (vgl. Spurensicherungbericht, act. 146 ff.; Bericht DNA–Abgleich, act. 234 ff., Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel [IRM], act. 238 ff.). Dies ist angesichts der vorgeworfenen Delikte neutral zu werten, sind bei einem Schubser von hinten und beim Halten im Schultern-/Oberarmbereich respektive am Hals doch nicht unbedingt Spuren oder DNA-Anhaftungen zu erwarten. Aus den erwähnten Berichten des IRM lassen sich somit keine relevanten Erkenntnisse für oder gegen die Schilderung der Privatklägerin entnehmen.

3.3

3.3.1   Die Vorinstanz hat den Schuldspruch betreffend Drohung und mehrfache Tätlichkeiten auf die Aussagen der Privatklägerin gestützt. Diese hat zweimal im Ermittlungsverfahren (Einvernahme vom 18. März 2013, act. 103 ff.; Einvernahme vom 27. März 2013 [im Beisein des Verteidigers des Berufungsklägers], act. 159 ff.) und einmal in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 341 ff.), nun in indirekter Konfrontation mit dem Berufungskläger, konstant und im Kerngeschehen und in den relevanten Details gleichlautend über die Vorfälle am Abend des 17. März 2013 berichtet. Ihre Aussagen wirken dabei in keiner Weise stereotyp, sondern sind lebhaft und anschaulich, dabei sprunghaft, und enthalten insbesondere eine Fülle von weiteren  Realkriterien, welche für ihre Glaubhaftigkeit sprechen (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf Literatur; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff). So fallen ihre Depositionen durchwegs und über alle Phasen hin durch grossen Detailreichtum auf. Sie gibt an, wie sie auf ihren Verfolger zunächst aufmerksam wurde, weil dieser stehenblieb, wenn sie stehenblieb, schneller lief, wenn sie auch schneller lief (act. 342), wie der Mann sie beim ersten Renkontre in der [...]strasse mit dem Körper schubste, so dass sie gegen eine Mauer stolperte (act. 104, 161 [… und dann hat er mich geschupst. Seine Hände waren irgendwie auch in den Taschen, ich glaube er hat mich mit dem Körper (zeigt Hüfte) Unterkörper gegen die Mauer gestossen. Es war sehr kurz], vgl. auch act. 343, 347), wie er sie beim zweiten Vorfall in der [...]strasse zuerst im Schulter-/Oberarmbereich hielt und dabei sagte, er bringe sie um, sie anschliessend am Hals packte, aber nicht fest drückte, und dabei fragte, warum sie sich wehre, sie wolle es ja schliesslich, wie er dann ihren Hals los liess und sie wieder an den Oberarmen/Schultern packte, bevor sie sich entwinden und davonlaufen konnte (act. 343, 104, 167), wie sie danach Passanten, ein älteres Paar, getroffen habe und wie diese, als sie den Verfolger zur Rede stellen wollten, von diesem auch aggressiv beschimpft worden seien (act. 105, 163, 344). Dabei sind ihre Angaben über den Geschehensablauf klar und nachvollziehbar raum-zeitlich verknüpft; so gibt sie in allen Einvernahmen den zurückgelegten Weg in Beziehung mit den jeweiligen Vorfällen wieder. Sie schildert dabei auch Interaktionen, etwa dass ihr Verfolger beim ersten Vorfall in der [...]strasse nach dem Schubsen rasch die Strassenseite wechselte, als sich jüngere Männer näherten (act. 104), dass sie beim zweiten Vorfall, während er sie am Hals hielt, den Kopf hin- und her bewegte und mit ihm zu reden versuchte (act. 104). Es werden mehrfach Gespräche, auch in direkter Rede, wiedergegeben; beispielsweise dass sie stehen blieb und den Mann in einem Abstand von zwei bis drei Meter gefragt habe: „Was wollen Sie von mir? Warum verfolgen Sie mich?“ Der Berufungskläger sei sehr aggressiv gewesen, habe sie angeschrien, dass sie weggehen solle, und etwas für sie Unverständliches geschimpft (act. 104; vgl. auch act. 160, 342); dass er mit den Worten: „Ich bringe dich um“ gedroht habe, als er sie am Hals hielt (act. 106). Sie berichtet auch ausgefallene, nebensächliche Einzelheiten, etwa dass sie bemerkt habe, dass die Hände des Mannes gestunken hätten, als dieser sie am Hals hielt (act. 104), dass dieser komisch lief, als habe er ein Problem mit den Beinen (act. 345, 347). Sie schildert unverstandene Handlungselemente phänomengemäss, etwa, dass sie das Gefühl hatte, der Mann wäre abgelenkt respektive zögere, sie weiter anzufassen, als er sie im Oberarm-/Schulterbereich hielt (act. 104, 107). Ihre Aussagen enthalten Schilderungen stimmiger und spezifischer innerpsychologische Vorgänge, ihrer Gefühle und Gedanken. So schildert sie nicht nur, wie sie zunehmend grössere Angst bekam (etwa act. 105; eindrücklich act. 345: “Ich habe mich wie auf der Jagd gefühlt.“), sondern auch, dass sie ihre Angst nicht zeigen wollte, weil sie von Erfahrungen mit Hunden her wisse, dass diese einem je nach Reaktion nachkommen (act. 166); dass sie den jungen Leuten, welche sie nach dem ersten Vorfall in der [...]strasse ansprachen, gesagt hätte, dass sie alleine weitergehen könne, weil sie sich geschämt hatte (act. 343), dass sie auch wütend auf den Mann und auf die ganze Situation gewesen sei, denn zuvor habe sie sich sicher gefühlt in der Schweiz (act. 346). Sie belastet den Berufungskläger auch nicht über Gebühr. So erklärt sie, dass dieser von sich die Hände von ihrem Hals genommen und auf die Schultern gelegt habe (act. 343), und stellt an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung klar, dass der Mann sie nicht in sexueller Art angefasst habe; sondern dass sie angesichts der ganzen Situation das Gefühl hatte, dass er vielleicht etwas Sexuelles wollte (act. 348). Sie hinterfragt ihr eigenes Verhalten kritisch, so wirft sie sich vor, dass sie ihn vielleicht gar nicht hätte ansprechen sollen, als sie sich verfolgt fühlte (act. 349). Sie räumt auch Erinnerungslücken und Unsicherheiten ein (vgl. act. 349: „Es gibt Sachen, die ich nicht mehr weiss“).

3.3.2   Der Umstand, dass die Privatklägerin den relativ komplexen Geschehensablauf mit zeitlich und räumlich voneinander klar abtrennbaren Phasen dreimal – mit dem Rapport sogar viermal – konstant, logisch konsistent, detailliert und stimmig reproduzieren konnte, zeigt, dass ihre Schilderung auf einem realen Erlebnis beruht. Auch spricht die Motivationslage der Privatklägerin, die den Berufungskläger nicht kennt und den ganzen Vorfall möglichst vergessen möchte (vgl. act. 351), gegen eine falsche Belastung.

3.3.3   Die Schilderungen der Privatklägerin werden zudem teilweise durch den Berufungskläger selber rückbestätigt. So hat er am 18. März 2013 angegeben, er habe die Frau „dort aehne gesehen telefonieren“. Er sei dann über die Strasse gelaufen und ein wenig hinter ihr gelaufen. Sie sei stehengeblieben, worauf er auch stehenblieb. Sie habe ihn angesprochen, er habe gesagt „Halt d`Schnurre“, dies eventuell auch zweimal. Nachher sei die Frau zu Passanten gegangen und habe mit diesen gesprochen, nachher hätten die Leute ihn gefragt, was er der Frau gemacht habe (vgl. act. 117 f.), worauf er, so seine Angaben an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, „hässig“ geworden respektive „ein bisschen ausgeflippt“ sei, weil die Leute ihn dies fragten, obwohl er der Frau nichts getan hatte (act. 339; Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 3). Dieses von der Privatklägerin und dem Berufungskläger übereinstimmend geschilderte Ansprechen Fremder durch die Frau ist schliesslich auch dadurch erhärtet worden, dass auf den Zeugenaufruf der Polizei hin sich tatsächlich ein älteres Ehepaar gemeldet und bestätigt hat, dass es zum relevanten Zeitpunkt am fraglichen Ort von einer Frau angesprochen worden sei. Als die Leute den Mann zur Rede stellen wollten, haben sie sich indes, angesichts dessen aufgebrachter Verfassung, nicht in eine Auseinandersetzung einlassen wollen (vgl. dazu Rapport, act. 173 ff.).

3.3.4   Schliesslich werden die Angaben der Privatklägerin durch zwei Requisitionseinträge der Polizei über den Berufungskläger gestützt, wonach bereits im November 2012 Passanten wegen aggressiven beziehungsweise als nachstellend empfundenen Verhaltens des Berufungsklägers im öffentlichen Raum die Polizei alarmiert hatten (act. 196 ff.). Diese Requisitionen und insbesondere das diesen zu Grunde liegende Verhalten wird vom Berufungskläger nicht bestritten (vgl. Protokoll Hauptverhandlung Strafgericht, act. 352 f.). Laut Schilderungen des Berufungsklägers selber hatte er in einem Fall einen ihm unbekannten Passanten ins Hinterteil getreten, weil er wegen eines Streits mit seiner Ehefrau „geladen“ war und der Mann die ganze Zeit dort durch gelaufen sei. Notabene hatte der Berufungskläger auch im Zeitpunkt des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls Beziehungsprobleme mit seiner Ehefrau, weshalb er bei seinen Eltern gegessen habe (vgl. Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 2). Im andern Falle hat er eine Frau, die hinter ihm lief, was ihn störte, aufgefordert, an ihm vorbeizulaufen (act. 353).

Die glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin stehen also auch in Einklang mit Beobachtungen anderer Personen über auffälliges und aggressives Verhalten des Berufungsklägers im öffentlichen Raum.

3.3.5   Demgegenüber sind die Angaben des Berufungsklägers wenig plausibel. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, dass und weshalb er nach der gemäss seinen Angaben kurzen, rein verbal geführten Auseinandersetzung mit der Privatklägerin, welche laut seinen Angaben in der Verhandlung vor Strafgericht in der [...]strasse, kurz vor der [...]strasse stattgefunden habe (act. 339), nicht einfach seines Weges gegangen, d.h. konkret in die [...]strasse abgebogen und zu seinen Eltern gegangen ist, sondern weiter hinter der Frau hergelaufen ist. Die teilweise fehlende Plausibilität der Aussagen des Berufungsklägers spricht, auch wenn ihm als Beschuldigtem im Strafprozess selbstverständlich nicht der Beweis für seine Unschuld obliegt, jedenfalls nicht für die Richtigkeit seiner Angaben.

3.3.6   Nach dem oben Gesagten hat das Strafgericht zu Recht auf die überzeugenden Aussagen der Privatklägerin abgestellt. Die Tatsache, dass diese schon jahrelang wegen einer Angststörung in psychotherapeutischer Behandlung steht, wobei vor den Erlebnissen vom 17. März 2013 lediglich rund eine Sitzung pro Monat stattgefunden hatte (vgl. Bericht Dr. med. [...] vom 26. April 2013, act. 264) und dass dabei laut ihren Angaben auch neurotische Symptome wie Klaustrophobie oder Waschzwang zu behandeln sind (act. 351), ist nicht geeignet, den Aussagewert der hier zu beurteilenden Depositionen herabzusetzen. Es besteht auch kein Anlass für die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens, wie dies bereits der Strafgerichtspräsident zutreffend festgestellt hat; auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung vom 11. Juni 2013 kann verwiesen werden (vgl. act. 282 f.).

Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Prozessteilnehmern stellt eine anspruchsvolle und komplexe Aufgabe dar, es ist jedoch die „ureigenste Aufgabe und Pflicht der Strafgerichte, Aussagen und Beschuldigungen auf ihre Glaubwürdigkeit zu prüfen“ (BGer 6P.46/2000 vom 10. April 2001 E. 3c/cc). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist also primär Sache des Gerichts; eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf. Dies ist etwa der Fall, wenn schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge einer Beeinflussung durch Drittpersonen ausgesetzt ist (BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 184; 128 I 81 E. 2 S. 86; 118 Ia 28 E. 1c S. 30 ff.; je mit Hinweisen). Dem Gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls der Beizug eines Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.3). Es besteht auch kein Anspruch darauf, in jedem Strafverfahren, in welchem die Angaben eines Opfers nicht mit den Aussagen des Beschuldigten übereinstimmen, ein Gutachten erstellen zu lassen.

Im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, dass die Privatklägerin, welche im Übrigen selber offen und differenziert über ihre Angststörung berichtet (vgl. act. 167, 350), wegen dieser Angststörung relevante psychische Defizite oder Besonderheiten aufweist, welche ihre Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit tangieren könnten und eine psychiatrische respektive aussagepsychologische Begutachtung nötig machen würden. Zu erwähnen ist insbesondere, dass die Privatklägerin unmittelbar nach den fraglichen Vorfällen auf der Polizeiwache [...] rechtsmedizinisch untersucht worden ist und sich – vor dem Hintergrund des soeben Erlebten durchaus nachvollziehbar – als zwar verunsicherte und ängstliche, aber als adäquat reagierende Probandin präsentiert hat (act. 240). Ihre Aussagen sind, wie oben ausführlich dargelegt, klar und differenziert, und enthalten insbesondere auch keine Auffälligkeiten, die auf eine beeinträchtigte Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit hindeuten. Es ist somit kein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen.

3.4

3.4.1   Auch die anderen beiden vor Appellationsgericht gestellten Beweisanträge sind vom Strafgerichtspräsidenten mit ausführlicher und zutreffender Begründung bereits vor erster Instanz abgewiesen worden (Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 11. Juni 2013, act. 282 f.). Hierauf kann grundsätzlich verwiesen werden, zumal sich der Berufungskläger im zweitinstanzlichen Verfahren nicht mit den entsprechenden Überlegungen des Strafgerichtspräsidenten auseinandersetzt. Entsprechend kann es hier mit den folgenden kurzen Ausführungen sein Bewenden haben.

3.4.2   Der Berufungskläger beantragt, eine Standortrückverfolgung seiner Mobiltelefone bei den entsprechenden Telefonanbietern einzuholen. Er macht geltend, er sei der Privatklägerin nicht, wie diese behaupte, bereits von der [...]strasse, Bereich [...]platz – dort habe er sich an jenem Abend gar nicht aufgehalten – her gefolgt, sondern ihr erst in der [...]strasse begegnet. Er habe an jenem Abend bei seinen Eltern, [...]strasse, gegessen und sich anschliessend via [...]platz in Richtung [...] begeben und sei dabei mit einem Kollegen in telefonischem Kontakt respektive SMS-Kontakt gestanden. Der Kollege habe ihm zurückgeschrieben, dass er ihn nicht treffen könne. Deshalb sei er via [...]kreisel, [...]strasse, [...]strasse wieder zu seinen Eltern zurückgegangen. Die von ihm in diesem Zusammenhang beantragte Standortrückverfolgung des Mobiltelefons kann angesichts der hier zur Debatte stehenden, sehr nahe beieinander liegenden Standorte im unteren Kleinbasel und des hier interessierenden Zeitraumes – Tatzeitpunkt um circa 21:00 Uhr, letzter SMS-Kontakt des Berufungsklägers um 20:42 Uhr, dass dieser anschliessend noch telefoniert hätte, wird nicht behauptet – kein Beweisergebnis bringen, welches die vom Beurteilten geltend gemachte Route belegt oder ausschliesst. Selbst wenn eine Standortrückverfolgung ergeben würde, dass an jenem Abend beim Mobilfunkverkehr des Berufungsklägers Antennen angewählt wurden, welche im Bereich [...]kreisel/ [...]strasse/[...]strasse liegen, so schliesst dies gerade nicht aus, dass er sich im relevanten Zeitpunkt gegen 21.00 Uhr im Bereich [...]platz/[...]strasse/Kreuzung [...]strasse aufgehalten hat und dann in Richtung [...]strasse weitergelaufen ist. Es ist zudem unbestritten, dass der Berufungskläger und die Privatklägerin am fraglichen Abend im relevanten Zeitpunkt jedenfalls im Bereich [...]strasse aufeinander getroffen sind und dort eine Auseinandersetzung hatten. Auf die Vornahme beweisuntauglicher Abklärungen besteht auch unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit und der durch die EMRK gewährten Verteidigungsrechte kein Anspruch (vgl. Gless, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 139 StPO N 28 f.).

3.4.3   Was die Eruierung respektive Befragung weiterer Zeugen anbelangt, so hat die Polizei einen Zeugenaufruf erlassen (act. 189). Es meldete sich lediglich das erwähnte ältere Ehepaar (act. 173 ff.), welches übereinstimmend mit dem Berufungskläger und der Privatklägerin ausgesagt hat, dass sich eine Frau aufgelöst an sie gewandt und ein Mann sie beschimpft habe. Weitere Zeugen haben sich nicht gemeldet. Die Berufungsklägerin kennt auch keine weiteren Zeugen namentlich, sondern hat bei der zweiten Befragung erklärt, sie habe aus einem Fenster oberhalb der Bar Eckhaus [...]-/[...]strasse – in dieser Liegenschaft wird eine sogenannte Kontaktbar betrieben – Frauenstimmen gehört, jedoch niemanden gesehen (act. 165). Weitere Zeugen können und konnten nicht mehr eruiert werden. Die Suche nach weiteren Zeugen erübrigt sich unter diesen Umständen, zumal der Beurteilte nicht angibt, wozu diese aussagen sollten, sondern nur vage mutmasst, allfällige Zeugen könnten ihn entlasten.

3.5      Indem der Berufungskläger die Privatklägerin in einer ersten Phase von hinten geschubst und sie später im Bereich Oberarm-/Schultern und am Hals gepackt und sie mit den Worten, er bringe sie um, in Angst und Schrecken versetzt hat, hat er sich, wie das Strafgericht, auf dessen zutreffende Ausführungen (Urteil S. 10 f.) verwiesen werden kann, richtig festgestellt hat, der mehrfachen Tätlichkeiten und der Drohung schuldig gemacht.

4.

Die Strafzumessung wird mit der Berufung nicht, auch nicht im Eventualstandpunkt, moniert, so dass es hier zunächst, unter Hinweis auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, mit folgenden kurzen Bemerkungen sein Bewenden haben kann.

Der Strafrahmen reicht bei Drohung von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren (Art. 180 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat das Verschulden des Berufungsklägers zu Recht als schwer bezeichnet, hat dieser doch ohne jeden äusseren Anlass eine ihm völlig unbekannte Frau massiv bedroht. Auch wenn die Privatklägerin keine physischen Beeinträchtigungen erlitten hat, sind solche Übergriffe aus dem Nichts für die betroffenen Opfer gravierend, hinterlassen, wie auch hier, seelische Spuren und beeinträchtigen das Sicherheitsgefühl im öffentlichen Raum. Dass der Berufungskläger im damaligen Zeitpunkt Eheprobleme hatte und mutmasste, die Polizei stelle ihm nach, ist offensichtlich kein Grund dafür, eine unbekannte Frau mit dem Tode zu bedrohen. Das Vorleben des Berufungsklägers ist zunächst unauffällig verlaufen, allerdings weist er Vorstrafen aus den Jahren 2002 und 2005 in Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten auf, was vorliegend indes nicht ins Gewicht fällt. Ein Geständnis ist nicht zu berücksichtigen; Reue oder Einsicht sind nicht ersichtlich; Mitgefühl für die Privatklägerin ist nicht im Ansatz vorhanden. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen ist unter diesen Umständen dem Verschulden des Berufungsklägers und den übrigen Strafzumessungskriterien angemessen und insoweit zu bestätigen.

Allerdings haben sich die finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers seit dem erstinstanzlichen Urteil relevant verschlechtert, da er, wie er vor Appellationsgericht glaubhaft dargelegt hat, den zuvor von ihm betriebenen Kiosk infolge schlechten Umsatzes hat schliessen müssen und nun ohne Erwerbseinkommen dasteht, aber von seinen Eltern unterstützt wird (Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 2). Unter diesen Umständen ist der Tagessatz auf CHF 10.– herabzusetzen (vgl. Trechsel/Keller, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 34 N 5a). Der ausgestandene Polizeigewahrsam sowie die Untersuchungshaft sind anzurechnen (Art. 51 StGB). Der Gewährung des bedingten Strafvollzugs steht nichts entgegen; allerdings ist angesichts der fehlenden Einsicht des Berufungsklägers die Probezeit zu Recht auf 3 Jahre festgesetzt worden.

Die schwächere finanzielle Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers ist auch bei der Festsetzung der Busse zu berücksichtigen (Art. 106 Abs. 3 StGB); diese wird nun auf CHF 500.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, festgesetzt.

5.

Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist das erstinstanzliche Urteil auch in Bezug auf die Zivilforderung der Privatklägerin und den Kostenentscheid zu bestätigen, unter Hinweis auf die trefflichen Ausführungen der Vorinstanz (Urteil Strafgericht S. 13 f.).

6.

Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Berufungskläger die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.–. Es besteht keine Grundlage für die Ausrichtung einer Entschädigung an den Berufungskläger. Allerdings wird seinem erstinstanzlichen amtlichen Verteidiger – infolge des erstinstanzlichen Freispruchs von der Anklage der versuchten Vergewaltigung liegt im Berufungsverfahren kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vor – ein Honorar und Auslagenersatz gemäss seiner Aufstellung für die zweitinstanzlichen Bemühungen bis zur Niederlegung des Mandats ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird im Schuldpunkt bestätigt und A_____ verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.–, abzüglich 29 Tagessätze für 29 Tage Untersuchungshaft vom 17. März bis 15. April 2013, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 und 180 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

            Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Dem Verteidiger, [...], werden für die Bemühungen vor zweiter Instanz ein Honorar von CHF 1‘005.– und ein Auslagenersatz von CHF 80.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 86.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2013.77 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.08.2014 SB.2013.77 (AG.2014.591) — Swissrulings