Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.73
URTEIL
vom 6. Februar 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Erik Johner ,
lic. iur. Bettina Waldmann und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ , geb. […] Berufungsklägerin
[…] Beschuldigte
vertreten durch lic. iur. […], Fürsprecher und Notar,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. Juni 2013
betreffend mehrfacher Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts, der mehrfachen wiederholten Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, der mehrfachen geringfügigen Widerhandlung gegen das BG über Ausländerinnen und Ausländer und der mehrfachen Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Juni 2013 der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthaltes, der mehrfachen wiederholten Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, der mehrfachen geringfügigen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer und der mehrfachen Widerhandlug gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 1'140.– sowie zu einer Busse von CHF 1'000.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. September 2011. Ferner wurde die am 23. September 2011 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 50.–, Probezeit 2 Jahre, vollziehbar erklärt. Vom Vorwurf der Nötigung sowie des mehrfachen Verstosses gegen das Animierverbot wurde A____ freigesprochen.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) durch ihren Rechtsvertreter rechtzeitig am 27. Juni 2013 Berufung anmelden und nach Ausfertigung des schriftlichen Urteils am 26. Juli 2013 eine Berufungserklärung einreichen lassen. Mit Berufungsbegründung vom 6. Januar 2014 betragt sie, sie sei von der Anklage der mehrfachen und wiederholten Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie von der mehrfachen Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs freizusprechen und lediglich wegen mehrfacher Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher geringfügiger Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer schuldig zu sprechen. Sie sei mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 800.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, zu bestrafen. Eventuell sei die Geldstrafe im Umfang von zwei Dritteln teilbedingt auszusprechen. Schliesslich sei vom Widerruf der mit Strafbefehl vom 23. September 2011 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe abzusehen. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger haben innert Frist Anschlussberufung erklärt oder das Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Berufungsantwort vom 5. Februar 2014 auf kostenpflichtige Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
An der mündlichen Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht am 6. Februar 2015 wurde zunächst die Berufungsklägerin befragt, anschliessend gelangte der Verteidiger zum Vortrag. Für die Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Standpunkte der Parteien ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Berufungsklägerin hat gegen das am 20. Juni 2013 ergangene Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen frist- und formgerecht Berufung angemeldet und eine Berufungserklärung sowie eine Berufungsbegründung eingereicht (Art. 399 Abs. 1 und 3 der Strafprozessordnung [StPO]). Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes der Strafprozessordnung (EG StPO) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) das Appellationsgericht als Ausschuss.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Berufungsklägerin hat lediglich die Schuldsprüche wegen mehrfacher und wiederholter Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs angefochten. Zudem beantragt sie eine bedingte, eventualiter eine teilbedingte Geldstrafe. Die Schuldsprüche betreffend mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfache geringfügige Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer sind explizit nicht angefochten und können daher ohne weiteres bestätigt werden. Dasselbe gilt für die Freisprüche vom Vorwurf des mehrfachen Verstosses gegen das Animierverbot und vom Vorwurf der Nötigung. Auf die Berufung ist einzutreten.
2.
2.1 Das Einzelgericht in Strafsachen hat als nachgewiesen erachtet, dass die Berufungsklägerin in ihrer Funktion als Betriebsinhaberin und Geschäftsführerin der Kontaktbar „C____“ an der […] in Basel zwischen Mitte September 2011 und 5. Oktober 2011 sowie von März bis zum 12. Juli 2012 verschiedene Ausländerinnen als Prostituierte und Animierdamen beschäftigt habe, ohne die erforderlichen Bewilligungen einzuholen. Überdies habe sie diesen Personen gewerbsmässig ohne entsprechende Anmeldung in den oberen Geschossen der betreffenden Liegenschaft Zimmer vermietet. Schliesslich habe es die Berufungsklägerin auch versäumt, ihrer Meldepflicht nachzukommen und damit zwei EU-Bürgerinnen im Zeitraum von Juli 2011 bis 5. Oktober 2011 trotz Fehlens einer Arbeitsbewilligung als Prostituierte und Animierdamen arbeiten lassen. Die Vorinstanz stützt ihr Beweisergebnis im Wesentlichen auf den Polizeirapport (SB 2012 Akten S. 56 ff.), die fahndungsdienstlichen Massnahmen (SB 2013 Akten S. 95 ff.) sowie die Einvernahmen des Migrationsamtes Basel-Stadt (SB 2013 Akten S. 21 ff.). Namentlich hat es als erwiesen erachtet, dass die Berufungsklägerin die Bar „C____“ sowie die in der gleichen Liegenschaft vermieteten Wohnungen nach einem Gesamtgeschäftskonzept führte und für diesen Gesamtbetrieb faktisch die Verantwortung innehatte. Aufgrund der Aussagen der anlässlich der Polizeikontrollen vom 5. Oktober 2011 und vom 12. Juli 2012 im „C____“ kontrollierten Frauen hat das Strafgericht es sodann als nachgewiesen erachtet, dass diese in den Zimmern an der […] logierten und dort auch der Prostitution nachgingen (Urteil E. I. p. 6-8).
2.2 Die Berufungsklägerin stellt im Berufungsverfahren wie bereits vor Strafgericht in Abrede, Arbeitgeberin im Sinne von Art. 3 Abs. 3 des Ausländergesetzes (AuG) gewesen zu sein. Aus diesem Grund sei sie auch nicht verpflichtet gewesen, Arbeitsbewilligungen für die Ausländerinnen einzuholen, respektive die EU-Bürgerinnen zu melden. Zwar sei sie Eigentümerin der Liegenschaft […], in welcher sich die Bar „C____“ und die vermieteten Zimmer befinden. Es werde auch nicht in Abrede gestellt, dass sie zum Tatzeitpunkt Gesellschafterin und Geschäftsführerin der D____ GmbH gewesen sei, welche Betriebsinhaberin des „C____“ sei. Jedoch sei für den Barbetrieb alleine der Inhaber der Betriebsbewilligung gemäss Gastgewerbegesetz verantwortlich. Dies sei in diesem Fall nicht sie selbst, sondern ihr Sohn, E____. Sie selbst habe mit der Bar nichts zu tun und sich zur fraglichen Zeit nur selten in der Liegenschaft aufgehalten. Es treffe zu, dass sie vereinzelt mit der Vermietung von Zimmern in der Liegenschaft betraut gewesen sei. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang jedoch ausgeblendet, dass diese Zimmer von den Mieterinnen verbotenerweise untervermietet worden seien. Die Berufungsklägerin habe somit gar keine Kontrollmöglichkeit darüber gehabt, wer die Zimmer zu Prostitutionszwecken belegt habe. Sie habe auch keinerlei Einfluss darauf gehabt, welche Frauen Zutritt zur Bar und zu den oberen Räumlichkeiten hatten. Rechtlich habe daher zwischen ihrer Funktion als Vermieterin der Wohnungen in den oberen Geschossen der Liegenschaft und der Ausübung der Prostitution kein derart naher Zusammenhang bestanden, wie es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für eine Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG erforderlich sei (Berufungsbegründung E. IV. 1 p. 3-7, Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung S. 2 f.).
2.3 Die Vorinstanz hat sich bereits mit der Argumentation der Berufungsklägerin auseinandergesetzt und hält dieser mit zutreffender Begründung entgegen, dass aufgrund der tatsächlichen Verhältnissen im Etablissement der Barbetrieb nicht isoliert von der Vermietungstätigkeit im Rest der Liegenschaft betrachtet werden könne. Der Berufungsklägerin komme de facto für die Führung des gesamten betrieblichen Komplexes „[…]“ die Verantwortung zu. Dass sie gemäss eigenen Angaben lediglich im Hintergrund tätig und nur selten in der Bar anwesend gewesen sei, entspreche nicht den Tatsachen. So hätten die bei den Polizeikontrollen anwesenden Bardamen jeweils sie kontaktiert und sie sei jeweils unverzüglich vor Ort erschienen, während ihr Sohn als eigentlicher Bewilligungsinhaber des „C____“ beim ersten Mal erst zusammen mit seiner Mutter und beim zweiten Mal entgegen seiner Anwesenheitspflicht als Bewilligungsinhaber überhaupt nicht erschienen sei. Zudem hätten die Frauen die Berufungsklägerin als Ansprechperson und Chefin bezeichnet und sie selbst habe zugestanden, für das „Management der Liegenschaft“ und insbesondere für das Vermieten der Zimmer verantwortlich gewesen zu sein, was auch ihr Sohn bestätigt habe. Ihre Behauptung, wonach sie keine Kontrolle über die Untervermietung der Zimmer gehabt habe, hat die Vorinstanz als Schutzbehauptung gewertet. Auch ihre Aussage, wonach sich überwiegend Frauen von der Strasse, ohne Bezug zum Lokal, im Etablissement aufhalten würden, hat die Vorinstanz durch die Aussagen der Ermittler sowie der kontrollierten Frauen widerlegt (Urteil a.a.O.).
Aus den Akten sowie den Aussagen der Berufungsklägerin geht hervor, dass sie Eigentümerin der Liegenschaft […] sowie im Deliktszeitraum zusätzlich Mehrheitsgesellschafterin und Geschäftsführerin der D____ GmbH war (Handelsregisterauszug SB 2012 Akten S. 129, Auss. Berufungsklägerin Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 252, vgl. auch SB 2012 Akten S. 6; Berufungsbegründung E. IV 1.a p. 3). Diese ist wiederum Betriebsinhaberin der Bar „C____“, für dessen Betrieb E____ von der D____ GmbH angestellt war; auf ihn lautete auch die Betriebsbewilligung für den Restaurationsbetrieb (SB 2012 Akten S. 127). Das Strafgericht hat vor diesem Hintergrund zu Recht als erstellt erachtet, dass der Berufungsklägerin als Geschäftsführerin der genannten GmbH sowie als Eigentümerin des gesamten Gebäudes und Arbeitgeberin von E____ die Aufsichtsfunktion und damit auch die Verantwortung für die Einhaltung der Rechtsordnung in ihrem Betrieb respektive der gesamten Liegenschaft zukam. Daran ändert auch nichts, dass die Betriebsbewilligung auf ihren Sohn ausgestellt war, zumal die Verstösse gegen das Ausländergesetz und die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs nicht primär mit dem Betrieb des Barbetriebes zusammenhingen. Wesentlich ist vielmehr die Vermietung der Zimmer an Ausländerinnen und die dadurch ermöglichte Ausübung der Prostitution der Mieterinnen, welche über keine Arbeitsbewilligung verfügten. Dass die Berufungsklägerin entgegen ihren anderslautenden Beteuerungen sehr wohl mit dem Betrieb der Bar „C____“ zu tun hatte, bestätigt sie indirekt schliesslich auch mit ihrer Aussage, wonach sie zur Bewachung der Bar Securitas anstellen musste (Auss. Berufungsklägerin Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 258). Unbestritten ist ausserdem, dass die Berufungsklägerin an die betreffenden ausländischen Frauen Zimmer in der Liegenschaft des „C____“ vermietet hat. Dies hat auch ihr Sohn bestätigt (Auss. E____ Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 254: „Für das Einziehen der Mieten ist meine Mutter verantwortlich“).
Den Ausführungen zur Verantwortlichkeit der Berufungsklägerin im angefochtenen Urteil ist vollumfänglich zu folgen. Die Berufungsklägerin hat Zimmer eines dem Rotlichtmilieu zugehörigen Etablissements an aus Westafrika, Osteuropa und Südamerika stammende Frauen vermietet. Sämtliche Frauen präsentierten sich anlässlich der durchgeführten Polizeikontrollen mit von ihrer Aufmachung her eindeutig als Prostituierte und gaben anlässlich ihrer Befragung teilweise auch zu, sich in den oberen Räumlichkeiten der Liegenschaft zu prostituieren (vgl. Fotos SB 2012 Akten S. 75 - 84, SB 2013 Akten S. 112-122). Dass diese Frauen der Prostitution nachgingen, musste auch für die Berufungsklägerin offensichtlich gewesen sein, ebenso der Umstand, dass sie zu diesem Zweck die Zimmer bei ihr gemietet hatten. Auf die trefflichen und vollständigen Ausführungen des Strafgerichts ist zu verweisen (Urteil E. I.1.3 p. 6-8).
3.
3.1 In Bezug auf die rechtlichen Ausführungen kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urteil E. II.1.4. p. 8 - 10). Das Bundesgericht hat sich im Entscheid BGE 137 IV 159 mit der Thematik auseinandergesetzt und aufgeführt, dass die Rechtsprechung zum früheren Recht (ANAG) unter neuem Recht (AuG) weiterhin Bestand habe. Demgemäss erfülle die Betreiberin eines Etablissements, die für dessen Infrastruktur zuständig ist und auch entscheidet, welche Ausländerinnen im Etablissement als Prostituierte arbeiten können, den Tatbestand der Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung gemäss Art. 23 Abs. 4 ANAG (BGE 137 IV 159 S. 153 E. 1.3 mit Verweis auf BGE 128 IV 170 E. 4.2). Somit ist auch nach neuem Recht von einem weiten, faktischen Arbeitgeberbegriff auszugehen (Nägelin/Schoch, in: Übersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N 22.55).
Weiter erwog das Bundesgericht, dass auch Abgrenzungsschwierigkeiten zum neuen Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG (Verschaffen einer illegalen Erwerbstätigkeit) nichts an diesem Verständnis änderten (BGE 128 IV 170, a.a.O., E. 1.5.2): Zwar könne die Abgrenzung zwischen den Tatbeständen von Art. 116 Abs. 1 lit. b und Art. 117 Abs. 1 AuG – gerade auch beim Betreiben von Etablissements im Sexgewerbe – schwierig sein, wenn einerseits Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG auch auf das Erleichtern und Fördern illegaler Erwerbstätigkeit Anwendung finde und anderseits der Begriff des Arbeitgebers im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG weit ausgelegt werde. Es bestehe indessen kein Grund, in Anbetracht des im Ausländergesetz neu geschaffenen Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG, der im früheren Recht (ANAG) keine Entsprechung habe, den Begriff des Arbeitgebers in Art. 117 Abs. 1 AuG abweichend von der Praxis zur entsprechenden Bestimmung des früheren Rechts (Art. 23 Abs. 4 ANAG) enger auszulegen mit der Folge, dass das Betreiben von Etablissements der in BGE 128 IV 170 beurteilten Art nicht den Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 AuG (entsprechend Art. 23 Abs. 4 ANAG) erfülle, sondern allenfalls als Förderung oder Erleichterung einer illegalen Erwerbstätigkeit unter den Anwendungsbereich von Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG falle (a.a.O.).
Im genannten BGE 137 IV 159 begründete das Bundesgericht die Subsumtion des Sachverhalts unter Art. 117 AuG damit, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer des Clubs die Infrastruktur zur Verfügung stellte, in denen Kontakte geknüpft werden konnten, so insbesondere neben Bar und Sauna auch die Zimmer, in welchen sexuelle Handlungen vorgenommen worden seien. Wie der Beschwerdeführer gewusst habe und sich aus der Werbung für den Club ergebe, habe es sich bei den im Club anwesenden Frauen um Prostituierte gehandelt, welche sich zum Zweck der Erbringung sexueller Dienstleistungen gegen Geld im Club aufhielten. Der Beschwerdeführer habe mithin den Frauen eine Infrastruktur zwecks Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt (a.a.O., E. 1.4.1.) Weiter habe dieser darüber entscheiden können, welche Frauen zum Zwecke der Ausübung der Prostitution in den Club eingelassen wurden. Das Bundesgericht kommt – mit Verweis auf BGE 128 IV 170 E. 4.2 – zum Schluss, in Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen der Funktion des Beschwerdeführers als Geschäftsführer und der Tätigkeit der Prostituierten im Saunaclub sei der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG als Arbeitgeber anzusehen, der die ausländischen Frauen beschäftigte. Schliesslich erwog das Bundesgericht, dass die Umsatzbeteiligung gerade nicht wesentlich sei für die Subsumtion unter Art. 117 AuG (a.a.O., E. 1.4.2) und erachtetet es als "unerheblich (...), dass der Beschwerdeführer den Frauen keinerlei Weisungen betreffend die Arbeitszeit, die Anzahl der zu bedienenden Kunden, die Art der zu erbringenden Dienstleistungen etc. erteilte und die Frauen darüber selber bestimmen konnten“ (a.a.O., E. 1.4.4). Eine solche Weisungsbefugnis, so das Bundesgericht unter erneutem Verweis auf BGE 128 IV 170 E. 4.2 (mit Hinweisen), sei zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, beziehungsweise der Arbeitgeberstellung im Sinne der Ausländergesetzgebung nicht erforderlich (a.a.O.). Diese Rechtsprechung ist vom Appellationsgericht in einem Entscheid vom 20. August 2013 auf den Geschäftsführer eines Etablissements mit einer Bar und verschiedenen mietbaren Zimmern, in welchen die Mieterinnen sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt anboten, übertragen worden (AGE AP.2011.4 vom 20. August 2013, E. 6.3 f.). Das Bundesgericht hat im Entscheid BGer 6B_1112/2013 vom 20. März 2014 diese Qualifizierung bestätigt und ausgeführt, dass es entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer eine Bar betreibe, in welcher Prostituierte mit seiner zumindest stillschweigenden Einwilligung Gäste animieren, und diesen in der gleichen Liegenschaft Zimmer vermiete, in denen sie nach der Animation den Gästen ihre Dienste anböten. Damit stelle er, wenn auch vordergründig in getrennten Räumlichkeiten, Ausländerinnen gegen Entgelt gesamthaft eine Infrastruktur zur Verfügung, damit sie ohne die erforderliche Bewilligung der Prostitution nachgehen können (BGer 6B_1112/2013, a.a.O. E. 3.3.).
3.2 Diese Ausführungen lassen sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen, auch wenn in casu die Berufungsklägerin von der Vorinstanz vom Vorwurf des Verstosses gegen das Animierverbot freigesprochen worden ist. Es ist erstellt, dass die Mieterinnen der Liegenschaft […] in der Bar „C____“ die Kunden anwarben und in den gemieteten Zimmern entgeltliche sexuelle Dienstleistungen anboten. Die Berufungsklägerin ist als Eigentümerin der Liegenschaft und Geschäftsführerin der D____ GmbH für den Gesamtbetrieb verantwortlich. Selbst wenn sie die Auswahl der Mieterinnen, denen sie – respektive die von ihr geführte GmbH – die Zimmer vermietete, nicht ausschliesslich selbst vornahm, sondern teilweise ihren Mitarbeitenden überliess und für den Betrieb der Bar ihren Sohn mit einer entsprechenden Betriebsbewilligung einstellte, ändert dies an ihrer rechtlichen und faktischen Entscheidungsmacht und damit an ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit nichts. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass die Berufungsklägerin wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass die Mieterinnen in dem von ihr zur Verfügung gestellten Lokal der Prostitution nachgingen, ohne dass sie über eine Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit verfügten. Das Einzelgericht in Strafsachen hat den Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 AuG daher zu Recht als mehrfach erfüllt erachtet.
3.3 Nach Art. 32a der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) wird mit einer Busse von bis zu CHF 5'000.– bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflichten nach Art. 9 Abs. 1bis VEP verletzt. Dass die ungarische Staatsbürgerin […] sowie die Spanierin […] genauso wie die übrigen Frauen als Prostituierte im „C____“ gearbeitet haben, ist aufgrund des obigen Beweisergebnisses erstellt. Die Meldepflicht für im Erotikgewerbe tätige Ausländerinnen und Ausländer gilt unabhängig von der Dauer der Tätigkeit (Art. 6 Abs. 2 lit. f der Verordnung vom 21. Mai 2003 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer [EntsV]; vgl. dazu BGer 6B_392/2012 vom 13. Mai 2013, E. 1.2). Die Berufungsklägerin ist unbestrittenermassen ihrer Meldepflicht für die beiden EU-Bürgerinnen nicht nachgekommen und hat sich damit der mehrfachen Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs schuldig gemacht. Auch in diesem Punkt kann ohne weiteres auf die knappen, aber zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urteil E.I. 1.4 p. 9).
3.4 Zusammenfassend ist somit das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt vollumfänglich zu bestätigen.
4.
4.1 Die Berufungsklägerin beanstandet des Weiteren die Strafzumessung und bringt vor, die vom Strafgericht ausgesprochene Geldstrafe sei im Hinblick auf ihr geringfügiges Verschulden unangemessen und drastisch überhöht. Ausserdem sei ihr der bedingte Strafvollzug zu gewähren, da ihr eine günstige Legalprognose gestellt werden könne. So habe sie sich nach der Strafgerichtsverhandlung definitiv und auf allen Ebenen aus dem Geschäft an der […] zurückgezogen. Sowohl die beiden angefochtenen Strafbefehle als auch die Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Verfahren hätten lediglich bedingte Strafen vorgesehen. Die Vorinstanz hätte unter diesen Umständen zumindest den teilbedingten Vollzug der Geldstrafe prüfen müssen. Schliesslich sei vom Widerruf der bedingten Vorstrafe abzusehen (Berufungsbegründung E. 2 p. 7 - 11).
4.2 Die Vorinstanz hat das Verschulden der Berufungsklägerin zu Recht als nicht mehr leicht bezeichnet. Dabei wurde neben der einschlägigen Vorstrafe insbesondere berücksichtigt, dass sie als Eigentümerin diverser ähnlich strukturierter Etablissements durchaus in der Lage gewesen war, ihre Arbeitnehmerinnen korrekt anzumelden. Um ihren eigenen Gewinn zu maximieren, habe sie dies jedoch unterlassen (Urteil E. II. p. 10 f.). Zutreffend hat die Vorinstanz zudem festgestellt, dass die Strafe als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. September 2011 auszusprechen ist (Urteil a.a.O.). Mit jenem Urteil wurde die Berufungsklägerin der Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts, der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie der Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs mit einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 50.–, mit einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 7. Januar 2015). Die vorliegend zu beurteilenden Delikte betreffen die gleichen Rechtsgüter, damit führt die Verhängung einer Zusatzstrafe zu einer Reduktion der hypothetisch festzulegenden Gesamtstrafe und folglich zu einer Herabsetzung der (teilweisen) Zusatzstrafe.
4.3 Der vor Strafgericht angefochtene Strafbefehl vom 26. Juni 2012 auferlegte der Berufungsklägerin neben einer Busse eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen, der Strafbefehl vom 7. März 2013 sah eine bedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen vor. Die Vorinstanz hat eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als angemessen erachtet, was faktisch einer Addition des Strafmasses der beiden Strafbefehle gleich kommt. Bei der Bemessung der Strafe ist indessen dem in Art. 49 Abs. 1 StGB statuierten Asperationsprinzip Rechnung zu tragen. Danach bildet die Einsatzstrafe die Strafe für die schwerste Tat; diese ist unter Berücksichtigung der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Bei der Bemessung der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe in der Höhe fest, die es bei gleichzeitiger Beurteilung sämtlicher Delikte ausgesprochen hätte, unter Berücksichtigung der Grundsätze von Art. 49 Abs. 1 StGB. Anschliessend ist von dieser hypothetischen Gesamtstrafe die im früheren Urteil ausgefällte Strafe abzuziehen (BGer 6B_446/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden Fall ist zur Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe vom Strafrahmen von Art. 117 Abs. 1 und 2 AuG auszugehen, welcher für die mehrfache und wiederholte Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe androht. Hinzu kommt der nicht angefochtene Schuldspruch wegen mehrfacher Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts. Die übrigen Widerhandlungen werden separat mit Busse geahndet. Unter Berücksichtigung sämtlicher von der Vorinstanz korrekt aufgeführten Tat- und Täterkomponenten (Urteil E. II S. 10-12) sowie mit Blick auf die Vergleichsurteile AGE AP.2011.4 vom 20. August 2013 (E. 6.3 f.) und SB.2013.60 vom 5. September 2014 (E. 5.1) erscheint eine Geldstrafe von 140 Tagen als teilweise Zusatzstrafe dem Verschulden der Berufungsklägerin und den übrigen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB als angemessen.
4.4 Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 68). Gemäss der Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches bezweckt das Tagessatzsystem, die individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters besser und genauer zu berücksichtigen, um die Geldstrafe gerechter zu bemessen und eine „Opfergleichheit“ zwischen wirtschaftlich starken und wirtschaftlich schwachen Tätern herzustellen (Botschaft, BBl 1999 S. 1979 ff., 2019 mit Hinweis; BGE 134 IV 91). Gestützt auf die Staatssteuerveranlagung der Berufungsklägerin durch die Steuerverwaltung Baselland für das Steuerjahr 2009 (SB 2012 Akten S. 10) ist die Vorinstanz von einem steuerbaren Monatseinkommen von CHF CHF 4'500.– sowie einem Vermögen von CHF 4,5 Mio. ausgegangen (vgl. Berechnungsblatt SB 2012 Akten S. 154). Nach Massgabe von Art. 34 Abs. 2 StGB wurde die Höhe der Tagessätze auf CHF 1'140.– festgelegt. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden. Die Berufungsklägerin hat nicht dargetan, weshalb die Berechnung der Vorinstanz nicht zutreffend sein soll, so dass diese ohne weitere Ausführungen bestätigt werden kann (Urteil E. II p. 11).
4.5 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist eine Strafe in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine gute Prognose wird zwar vermutet, doch kann diese Vermutung umgestossen werden (BGE 134 IV 97 E. 7.3 S. 117). Der Verteidiger argumentiert, die Berufungsklägerin habe seit der Hauptverhandlung vor Strafgericht die dort bereits angekündigten rigorosen Massnahmen definitiv umgesetzt. Sie habe die Vermietung der Wohnungen an der […] an eine externe Verwaltung übertragen und sei als Geschäftsführerin der D____ GmbH zurückgetreten (Berufungsbegründung E. 2.b p. 9). Schwere Bedenken hinsichtlich der Legalprognose müssen jedoch angesichts der einschlägigen Vorstrafe sowie der Tatsache, dass die Berufungsklägerin noch innerhalb der Probezeit und trotz eines weiteren gegen sie eigeleiteten Verfahrens weiter delinquiert hat, erhoben werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, betreibt die Berufungsklägerin diverse, ähnlich strukturierte Etablissements im Basler Rotlichtmilieu und bestreitet ihren Lebensunterhalt seit Jahrzehnten auf diese Weise. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht auf die weiterhin bestehende Fortsetzungsgefahr hingewiesen (Urteil E. II. p. 11). Auch die in der Berufungsbegründung vom Verteidiger ins Feld geführte Einsicht der Berufungsklägerin ist angesichts ihrer Unschuldsbeteuerungen vor den Schranken des Appellationsgerichts fraglich. Zwar hat die Berufungsklägerin die genannten Massnahmen belegt, doch scheint wahrscheinlich, dass diese lediglich vordergründig und unter dem Druck des laufenden Berufungsverfahrens vorgenommen worden sind (vgl. zur Prüfung der Bewährungsaussichten: Schneider/Garré, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 43 N 12). Damit muss die negative Legalprognose der Vorinstanz bestätigt werden (Urteil a.a.O.).
Einen teilbedingten Strafvollzug kann das Gericht dann gewähren, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden der Täterin genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Ein solcher Teilaufschub der Strafe ist in Fällen angezeigt, in denen der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Dies ist dann der Fall, wenn sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – erhebliche Bedenken an der Legalbewährung der Täterin ergeben, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose aber noch nicht zu begründen vermögen (BGE 134 IV 1 E. 5.52 S. 14 f.). Grundvoraussetzung auch für eine bloss teilbedingte Strafe ist indessen stets die begründete Aussicht auf Bewährung, die vorliegend verneint werden muss. Damit bleibt der Berufungsklägerin auch der teilbedingte Strafvollzug verwehrt.
4.6 Bezüglich des Widerrufs der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 50.– kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urteil E. II. p. 12). Die von der Berufungsklägerin nun getroffenen Massnahmen ändern nichts daran, dass sie noch innerhalb der Probezeit und während eines weiteren gegen sie eingeleiteten Verfahrens unbeeindruckt weiter delinquiert hat. Die Vorstrafe ist daher vollziehbar zu erklären.
4.7 Die vom Strafgericht ausgesprochene Busse in Höhe von CHF 1'000.– für die diversen Übertretungen wurde von der Berufungsklägerin nicht angefochten und ist zu bestätigen (Urteil E. II p. 12).
5.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das angefochtene Urteil zu bestätigen ist. Die unterliegende Berufungsklägerin hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen.
Aus den vorgenannten Gründen ist der Berufungsklägerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird im Schuldpunkt bestätigt.
A____ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 1'140.– sowie zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. September 2011,
Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.