Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.06.2016 SB.2013.63 (AG.2016.542)

27 giugno 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,100 parole·~6 min·3

Riassunto

Gesuch um Erlass einer Busse und der Verfahrenskosten

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.63

URTEIL

vom 27. Juni 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                             Gesuchsteller

[...]

vertreten durch B____

Gegenstand

Gesuch um Erlass einer Busse und der Verfahrenskosten im Nachgang zum Urteil des Appellationsgerichts vom 21. Februar 2014

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 21. Februar 2014 wegen versuchten qualifizierten Raubes, Nötigung und mehrfacher Übertretung von Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu drei Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Eine gegen ihn ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde vollziehbar erklärt und A____ wurde bei der Anerkennung einer Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 3‘000.– behaftet. Zudem entschied das Appellationsgericht über die weitere Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände und wurden A____ die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 11‘729.– auferlegt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom 1. April 2016 zeigte B____ unter Beilage einer Vollmacht ihr Vertretungsverhältnis an und erklärte, dass sie mit der Schuldenregelung für A____ betraut sei. Dieses Schreiben leitete die Staatsanwaltschaft zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weiter. Auf Aufforderung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin reichte B____ am 3. Juni 2016 Belege über die aktuelle finanzielle Situation von A____ ein und ersuchte sinngemäss um Erlass der diesem auferlegten Busse und Gerichtskosten.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Die Kantone sind indessen befugt, neben den Strafbehörden auch anderen Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden die Befugnis der Stundung oder des Erlasses von Kosten einzuräumen (Domeisen, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 2). Im Kanton Basel-Stadt fehlt jedoch eine entsprechende Regelung (vgl. § 44 Gesetz über die Einführung der Strafprozessordnung, SG 257.100), so dass bei der aktuellen Gesetzeslage das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden ist, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat (statt vieler: AGE SB.2013.37 vom 20. März 2016, SB.2013.50 vom 23. Oktober 2015). Im vorliegenden Fall wurde das Berufungsurteil vom 21. Februar 2014 durch einen Ausschuss des Appellationsgerichts erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs ebenfalls ein Ausschuss zuständig ist.

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren (vgl. dazu Art. 422 StPO), nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2012.9 vom 26. August 2014).

2.2      Wie sich aus dem Strafverfahren und der Eingabe von B____ ergibt, hat der Gesuchsteller bereits in seiner Jugend unterschiedliche Suchtmittel (Cannabis, Kokain, Amphetamin, Ecstasy und Alkohol) konsumiert und eine Abhängigkeit entwickelt. Ab dem Jahre 2011 absolvierte er eine mehrmonatige stationäre Therapie, wobei er wenige Monate nach deren Beendigung rückfällig wurde. Seit der Entlassung aus dem Strafvollzug im September 2015 arbeitet er, vermittelt durch eine Temporärfirma, als Lagerist. Sein Verdienst beläuft sich auf rund EUR 1200.– monatlich. Angesichts seines Werdeganges (langjähriger Drogenkonsument ohne Lehrabschluss und mit mehrjährigem Strafvollzug), erscheint es nicht sehr wahrscheinlich, dass er eine Stelle mit einem wesentlich höheren Verdienst finden wird. Ohne Schuldenerlass wäre es ihm wohl kaum möglich, ein geregeltes Leben zu führen, in welchem er seinen Unterhalt aus eigener Kraft und mit legalen Mitteln finanzieren kann. Ihn mit hohen Gerichtskosten zu belasten, dürfte eine günstige Entwicklung stark gefährden, wenn nicht gar verunmöglichen. Es rechtfertigt sich daher, dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten vollumfänglich zu erlassen.

3.

3.1      Mit dem Urteil des Appellationsgerichts vom 21. Februar 2014 wurde dem Gesuchsteller auch eine Busse von CHF 300.– auferlegt. Gemäss Art. 425 StPO kann das Appellationsgericht Erlassgesuche jedoch nur behandeln, soweit sie sich auf Verfahrenskosten beziehen. Für die Stundung oder Herabsetzung von Bussen ist je nachdem die Vollzugsbehörde oder das Gericht zuständig. Die Vollzugsbehörde kann dem Verurteilten in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) in Verbindung mit Art. 106 Abs. 5 StGB Zahlungsfristen von einem bis zu zwölf Monaten setzen und diese auf Gesuch hin verlängern oder Ratenzahlungen ermöglichen. Vollzugsbehörde für Bussen ist im Kanton Basel-Stadt das Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bereich Services (§ 1 und § 3 Abs. 1 lit. e des Strafvollzugsgesetzes, SG 258.200, und § 3 Abs. 4 der Justizvollzugsverordnung, SG 258.210). Das Gericht kann in Anwendung von Art. 36 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 5 StGB die Verlängerung der Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten, die Herabsetzung des Tagessatzes oder die Anordnung gemeinnütziger Arbeit gewähren. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Gesuchsteller die Busse nicht bezahlen kann, weil sich seine finanziellen Verhältnisse seit dem Urteil ohne sein Verschulden erheblich verschlechtert haben. Zuständig ist nach wohl einhelliger Auffassung das erstinstanzliche Gericht, da es sich um einen selbständigen nachträglichen Entscheid handelt (vgl. Art. 363 Abs. 1 StPO; AGE SB.2013.20 vom 24. September 2015 E. 2.1; SB.2012.60 vom 5. Oktober 2015 E. 1.2; HEER, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, Art. 363 N 1, 4, 6; SCHWARZENEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 363 N 2). Der gänzliche Erlass einer Busse ist im Gesetz somit nicht vorgesehen; diese wird bei Nichtbezahlung und Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg vielmehr in Freiheitsstrafe umgewandelt. Es kann offen bleiben, welche Behörde für das vorliegende Gesuch zuständig ist, soweit es sich auf die Busse bezieht. Jedenfalls ist es nach dem Gesagten nicht das Appellationsgericht, das darüber entscheiden kann, weshalb auf das Gesuch betreffend Busse nicht einzutreten ist.

3.2      Lediglich zur Information des Gesuchstellers beziehungsweise der ihn vertretenden B____ ist festzuhalten, dass diese Erwägungen zur Busse auf eine Geldstrafe übertragbar sind. Der Gesuchsteller wird sich deshalb gegebenenfalls an eine der beiden obigen Behörden zu richten haben, sobald die am 22. April 2010 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt ausgesprochene und mit Urteil des Appellationsgerichts vom 21. Februar 2014 für vollziehbar erklärte Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– in Rechnung gestellt wird.

4.

Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Auf das Gesuch um Erlass der mit Urteil des Appellationsgerichts vom 21. Februar 2014 ausgesprochenen Busse in Höhe von CHF 300.– wird nicht eingetreten.

            Dem Gesuchsteller werden die mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 16. Mai 2013 und mit Urteil des Appellationsgerichts vom 21. Februar 2014 auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 11‘729.– erlassen.

            Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Zentrales Rechnungswesen der Gerichte

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.