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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.10.2015 SB.2013.50 (AG.2015.771)

23 ottobre 2015·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·945 parole·~5 min·1

Riassunto

Erlass der Verfahrenskosten

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.50

ENTSCHEID

vom 23. Oktober 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Andreas Traub     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____,                                                                                        Gesuchstellerin

[...]  

B____,                                                                                           Gesuchsteller

[...]  

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(betreffend Urteile des Appellationsgerichts vom 10. September 2014 und des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. Februar 2013)

Sachverhalt

A____ (Gesuchstellerin) und B____ (Gesuchsteller) wurden mit Urteil des Appellationsgerichts vom 10. September 2014 wegen Betrugs respektive mehrfachen Betrugs zu bedingt vollziehbaren Geldstrafen von 180 Tagessätzen zu CHF 10.– (Gesuchstellerin) respektive von 100 Tagessätzen zu CHF 10.– (Gesuchsteller) verurteilt, dies in grundsätzlicher Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. Februar 2013. In Zusammenhang mit diesem Strafverfahren sind der Gesuchstellerin insgesamt Kosten von CHF 1‘774.– (erstinstanzliche Kosten CHF 1‘274.–; Kosten Appellationsgericht: CHF 500.–) und dem Gesuchsteller insgesamt Kosten von CHF 1‘462.– (erstinstanzliche Kosten CHF 1‘162.–; Kosten Appellationsgericht: CHF 300.–) auferlegt worden.

Die Gesuchsteller haben mit Schreiben vom 28. Mai 2015 respektive vom 9. Juni 2015 um Erlass der Verfahrenskosten ersucht, wobei sich beide auf ihre schwierige finanzielle Situation berufen. Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 wurden beide Gesuchsteller aufgefordert, dem Appellationsgericht einen Abzahlungsvorschlag zu unterbreiten, dies mit dem Hinweis, dass nach der Bezahlung einiger Raten der Erlass der Restforderung geprüft werden könne. Daraufhin hat der Gesuchsteller am 24. August 2015 bei einer persönlichen Vorsprache auf der Kanzlei des Appellationsgerichts mitgeteilt, dass er monatlich CHF 25.– bis CHF 50.– bezahlen könne, während sich die Gesuchstellerin bis heute nicht geäussert hat. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für diesen Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Die Kantone sind indessen befugt, neben den Strafbehörden auch andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden die Befugnis der Stundung oder des Erlasses von Kosten einzuräumen (Domeisen, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 425 N 2). Im Kanton Basel-Stadt fehlt jedoch eine entsprechende Regelung (vgl. § 44 EG StPO), so dass bei der aktuellen Gesetzeslage das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden ist, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Im vorliegenden Fall ist dies der Ausschuss des Appellationsgerichts und zwar auch in Bezug auf die erstinstanzlichen Kosten (vgl. statt vieler AGE SB.2013.22 vom 9. Juni 2015 E. 1 und SB.2014.31 vom 24. April 2015 E. 1, je mit Hinweisen).

2.

2.1      Art. 425 StPO nennt einerseits die Möglichkeit, Verfahrenskosten zu stunden, andererseits die Möglichkeit der Herabsetzung oder des Erlasses solcher Kosten „unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person“. Damit Art. 425 StPO unter diesem Gesichtspunkt zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden würde, wobei dem zuständigen Gericht ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zukommt (Domeisen, a.a.O., Art. 425 N 4 f.; AGE SB.2011.68 vom 6. Mai 2013 E. 2.2).

2.2      Beide Gesuchsteller berufen sich in ihren Erlassgesuchen auf ihre schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Gesuchstellerin beklagt eine allgemeine Verschuldungssituation und den Verlust ihrer Arbeitsstelle, ohne indes ihre finanzielle Situation detailliert darzulegen oder mit sachdienlichen Unterlagen zu belegen. Der Gesuchsteller beruft sich auf seine jahrelange Abhängigkeit von der Sozialhilfe und reicht dazu entsprechende Bestätigungen ein.

Vorliegend ist davon auszugehen, dass die finanziellen Verhältnisse beider Gesuchsteller angespannt sind und es diesen mutmasslich schwer fällt, die gesamten Verfahrenskosten vollständig und in einem Male zu begleichen. Die entsprechenden Forderungen respektive im Falle einer Betreibung die entsprechenden Einträge im Betreibungsregister werden die Gesuchsteller in ihrer Resozialisierung beziehungsweise in ihrem finanziellen Weiterkommen möglicherweise belasten. Dem Schreiben der Gesuchstellerin lässt sich allerdings entnehmen, dass sie offenbar bereits durch zahlreiche weitere Schulden belastet ist und eine Schuldensanierung erst für das Jahr 2027 ins Auge fasst. Der Gesuchsteller wird gemäss den vorliegenden Unterlagen seit dem 1. Januar 2006, also seit über 10 Jahren, vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Somit würde die finanzielle Situation beider Gesuchsteller durch den beantragten Erlass der Forderung der Verfahrenskosten nicht wesentlich verbessert. Vor diesem Hintergrund erscheint es grundsätzlich nicht unbillig, an der Forderung der Verfahrenskosten festzuhalten (vgl. AGE SB.2011.66 vom 29. September 2014).

Zudem kann es nicht angehen, dass der Staat grundsätzlich und auf blosses unbelegtes Gesuch hin auf seine Forderungen verzichtet und hinter andere Gläubiger zurücktritt. Es darf von den Gesuchstellern eine minimale Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Prüfung des Erlassgesuchs und die Bereitschaft zur Zahlung wenigstens eines Teils der Forderung erwartet werden. Vorliegend hat es die Gesuchstellerin in ihrem Erlassgesuch bei blossen Behauptungen über ihre finanzielle Situation bewenden lassen, während der Gesuchsteller seine Abhängigkeit von der Sozialhilfe nicht nur behauptet, sondern auch belegt hat. Auf Ersuchen des Appellationsgerichts um Unterbreitung eines Abzahlungsvorschlages – unter Hinweis, dass dann ein Erlass geprüft werden könne – hat die Gesuchstellerin nicht einmal mehr reagiert. Es erscheint deshalb nach dem Gesagten gerechtfertigt, ihr gegenüber an der Forderung auf Begleichung der Verfahrenskosten festzuhalten und entsprechend ihr Erlassgesuch abzuweisen. Der Gesuchsteller hat immerhin mitgeteilt, dass er bereit sei, monatlich CHF 25.– bis CHF 50.– an die Verfahrenskosten zu bezahlen. Im Sinne eines Entgegenkommens kann ihm, unter der Voraussetzung, dass er während 12 Monaten monatliche Raten von CHF 50.– an die Verfahrenskosten bezahlt, dannzumal der Restbetrag von CHF 862.– erlassen werden. Der Gesuchsteller ist aber darauf hinzuweisen, dass die gesamte (Rest-)Forderung betreffend Verfahrenskosten sofort fällig und verzinslich wird, wenn eine monatliche Rate nicht rechtzeitig bezahlt wird.

3.

Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das Erlassgesuch von A____ wird abgewiesen.

            Sofern der Gesuchsteller B____ bis 1. Dezember 2016 an die ihn betreffenden Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘462.– zwölf monatliche Raten zu CHF 50.–, somit insgesamt CHF 600.–, bezahlt, wird ihm dannzumal der Restbetrag von CHF 862.– erlassen. Die Raten sind fällig jeweils am ersten Tag des Monats, erstmals zahlbar per 1. Januar 2016. Bei Ausbleiben einer einzigen Ratenzahlung wird der gesamte Restbetrag sofort fällig und verzinslich.

            Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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