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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.04.2014 SB.2013.33 (AG.2014.412)

29 aprile 2014·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,525 parole·~13 min·1

Riassunto

Einstellung des Strafverfahrens (Art. 329 Abs. 4 StPO)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.33

ENTSCHEID

vom 29. April 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A_____                                                                               Berufungsbeklagter

geb. [...]                                                                                          Beschuldigter

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]  

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 22. Januar 2013

betreffend Einstellung des Strafverfahrens (Art. 329 Abs. 4 StPO)

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 22. Januar 2013 hat das Einzelgericht in Strafsachen ein Strafverfahren gegen A_____ wegen Misswirtschaft zufolge Verletzung des Anklageprinzips eingestellt. Weiter wurde verfügt, dass beschlagnahmte Unterlagen als Bestandteil bei den Akten blieben, dass A_____ in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 16‘876.30 sowie eine Urteilsgebühr und die Staatsanwaltschaft die Mehrkosten von CHF 1‘137.– zu tragen habe und dass dem amtlichen Verteidiger von A_____ ein Honorar und eine Spesenvergütung aus der Strafgerichtskasse auszurichten seien. Zudem wurde A_____ eine 60-tägige Frist zur Einreichung einer allfälligen Forderung gemäss Art. 429 StPO angesetzt; auf die übrigen Begehren wurde nicht eingetreten.

Das Dispositiv des Entscheids, versehen mit einer zweiseitigen Rechtsmittelbelehrung, wurde der Staatsanwaltschaft mit einem begleitenden Formularschreiben vom 22. Januar 2013 zugestellt. Dieses Formular hat einen Hinweis auf eine zehntägige Berufungsfrist enthalten und die Möglichkeit geboten, durch Ankreuzen respektive Durchstreichen des entsprechenden Textfeldes die Annahme des Entscheides oder die Berufung zu erklären. Die Staatsanwaltschaft hat am 24. Januar 2013 beide Optionen durchgestrichen und stattdessen die „Appellation“ erklärt mit dem Hinweis „da Anklage nach aStPO Appellation und nicht Berufung“. Mit Begleitschreiben, in welchem auf eine erfolgte Berufungsanmeldung und auf eine 20-tägige Frist für die Einreichung der schriftliche Berufungserklärung hingewiesen wurde, ist der Staatsanwaltschaft am 20. März 2013 der schriftlich begründete Einstellungsentscheid zugestellt worden. Am 9. April 2013 hat die Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht eine begründete Berufungserklärung eingereicht. Sie beantragt die Feststellung, dass die Anklageschrift vom 22. Dezember 2010, ergänzt am 28. Juni 2012, den gesetzlichen Anforderungen genüge, und weiter die Aufhebung des Entscheids des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. Januar 2013 sowie die Rückweisung zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz. Mit Berufungsantwort vom 22. Juli 2013 hat der amtliche Verteidiger von A_____ beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 22. Januar 2013 zu bestätigen und A_____ vollumfänglich und kostenlos freizusprechen, unter vollumfänglicher und kostenfälliger Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft; im Falle des Unterliegens sei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren. Mit Eingabe vom 17. September 2013 hat die Staatsanwaltschaft auf eine Replik verzichtet. Mit Verfügung vom 20. November 2013 hat die instruierende Präsidentin des Appellationsgerichts die Parteien darauf hingewiesen, dass sich in Zusammenhang mit der Instruktion des Verfahrens die Frage nach dem richtigen Rechtsmittel gegen einen Einstellungsbeschluss – Berufung oder Beschwerde – stelle, und ihnen Gelegenheit geboten, sich zur Zulässigkeit der Berufung zu äussern. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei das von der Staatsanwaltschaft auf mehrfache entsprechende Rechtsmittelbelehrung des Strafgerichts hin unter dem Titel „Berufung“ eingereichte Rechtsmittel als Beschwerde im Sinne von Art. 393 StPO zu behandeln und zur Beurteilung an die zuständige Beschwerdeinstanz weiterzuleiten. Der amtliche Verteidiger von A_____ hat mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 beantragt, es sei auf die Berufung nicht einzutreten und das Verfahren sei, protestando Kosten, abzuschreiben.

Erwägungen

1.

1.1.     Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Berufung sei im Sinne von Art. 398 StPO unzulässig (Art. 403 Abs. 1 Bst. b StPO). Berufungsgericht ist hier der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]; § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG;  SG 154.100]). Tritt das Berufungsgericht nicht auf die Berufung ein, so eröffnet es den Parteien den begründeten Nichteintretensentscheid (Art. 403 Abs. 3 StPO).

1.2      Vorweg ist der Klarheit halber festzuhalten, dass der Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Januar 2013 im vorliegenden Entscheid nachfolgend mit dem richtigen terminus „Verfügung“ und nicht mit dem sachlich falschen terminus „Urteil“ bezeichnet wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 StPO).

1.3

1.3.1   Die Staatsanwaltschaft ist im Zeitpunkt der Zustellung des Dispositivs der Einstellungsverfügung am 23. Januar 2013 respektive bei Erklärung der Appellation am 24. Januar 2013 davon ausgegangen, dass noch altes kantonales (baselstädtisches) Strafprozessrecht zur Anwendung gelange, „da Anklage nach aStPO“ und deshalb das Rechtsmittel der Appellation zu erheben sei (vgl. act. 3529). Diese Auffassung ist nicht richtig. Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (1. Januar 2011) gefällt werden, gilt neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Das Einzelgericht in Strafsachen hat in der schriftlich begründeten Einstellungsverfügung unter dem Titel „Vorbemerkung“ in diesem Zusammenhang zudem richtig darauf hingewiesen, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts die Hauptverhandlung nicht bereits eröffnet gewesen sei; diese fand erst rund zwei Jahre später am 21/22. Januar 2013 statt; damit gelangen ohnehin die Bestimmungen der schweizerischen StPO zur Anwendung. Weiter kann ergänzend darauf hingewiesen werden, dass eine erste Anklageschrift, datierend vom 22. Dezember 2010, mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 10. Januar 2011 zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden war; gleichzeitig wurde verfügt, dass der Fall nicht beim Strafgericht hängig bleibe (act. 3427; vgl. Art. 329 Abs. 2, 3 StPO). Damit hatte jenes erste Verfahren vor Strafgericht seinen Abschluss gefunden – und dies bereits nach den Bestimmungen der schweizerischen StPO. Erst nach Eingang der ergänzten Anklageschrift am 29. Juni 2012 hat am 21./22. Januar 2013 die Hauptverhandlung vor dem Einzelgericht in Strafsachen stattgefunden, welche entsprechend nach den Bestimmungen der schweizerischen StPO durchgeführt wurde. Dass das gegen die Einstellungsverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen gegebene Rechtsmittel sich demnach nach der „neuen“ schweizerischen StPO beurteilt, ist denn auch nicht mehr umstritten.

1.3.2   Das Einzelgericht in Strafsachen hat die Verfügung vom 22. Januar 2013, mit welcher das Strafverfahren gestützt auf Art. 329 Abs. 4 eingestellt wurde, als „Urteil“ bezeichnet und mit folgender Rechtsmittelbelehrung versehen: „Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 399 StPO innert 10 Tagen Berufung angemeldet werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. In diesem Fall wird der Berufung erhebenden Partei das Urteil nach Ausfertigung der schriftlichen Begründung mit Instruktionen zum weiteren Vorgehen zugestellt werden“. In der Rechtsmittelbelehrung findet sich weiter der folgende Hinweis: „Sofern eine Berufung nicht möglich ist, kann gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben werden (Art. 393 ff. StPO). Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen verfahrensleitende Entscheide. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet beim Appellationsgericht Basel-Stadt einzureichen“. Angefügt sind unter anderem Auszüge aus der StPO (Art. 398, 399, 393 Abs. 1 lit. b, Abs. 2, 396; vgl. act. 3506 ff.). Es handelt sich hier also um eine Art Übersicht über die Rechtsmittelmöglichkeiten, mit der Folge, dass diese nicht unbedingt ganz zutreffend, aber auch nicht gänzlich falsch ist. Das dem Dispositiv beigefügte Formularschreiben vom 22. Januar 2013 erwähnt demgegenüber einzig die Berufung (act. 3529). Auch im Begleitschreiben vom 20. März 2013 zur schriftlich begründeten Verfügung ist von der Berufung respektive einer innert 20 Tagen seit Empfang einzureichenden Berufungserklärung die Rede (act. 3534)

1.3.3   Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit welchen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Der Begriff des „Urteils“ wird in Art. 80 StPO definiert als „Entscheide, in denen über die Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird“. Die anderen Entscheide ergehen in Form eines Beschlusses (bei Kollektivbehörden) respektive in Form einer Verfügung (bei Einzelpersonen). Die Einstellung eines Strafverfahrens nach Art. 329 Abs. 4 StPO stellt somit per definitionem kein Urteil dar – ein solches kann eben gerade nicht ergehen. Entsprechend – und dies ergibt sich bereits bei Konsultation der entsprechenden Bestimmungen der StPO, nämlich insbesondere Art. 329 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 320, 322 Abs. 2 StPO – sind diese Einstellungsentscheide nicht mit Berufung, sondern mit Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO anzufechten (vgl. dazu auch Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 329 N 15, 16, 18).

Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2013 übrigens selber fest, dass das Verfahren gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO eingestellt worden ist, dass Art. 329 Abs. 4 StPO auf Art. 320 StPO – welcher den Titel „Einstellungsverfügung“ (Hervorhebung durch Gerichtsschreiberin) trägt – und dieser wiederum auf zit. Art. 80 StPO verweist, aus welchem hervorgeht, dass die Einstellung des Verfahrens durch das urteilende Gericht gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO – da eben nicht über Straf- oder Zivilsachen materiell befunden wird – ein Prozessurteil darstellt, welches in Form eines Beschlusses respektive einer Verfügung zu ergehen hat. Entsprechend unterliegen auch Einstellungsverfügungen, welche die Staatsanwaltschaft erlässt, der Beschwerde (Art. 322 Abs. 2 StPO). Ergehen solche verfahrenserledigende Entscheide durch das Gericht, sind sie ebenfalls mit Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO anzufechten. Die Staatsanwaltschaft kann das richtige Rechtsmittel somit ohne weiteres aus den gesetzlichen Bestimmungen ableiten.

1.3.4   Die Berufung ist nach dem Gesagten gegen die Einstellungsverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Januar 2013 nicht zulässig und es kann darauf nicht eingetreten werden (Art. 398 Abs. 1, 403 Abs. 1 lit. b StPO).

1.4.

1.4.1   Die Staatsanwaltschaft beantragt in der Stellungnahme vom 2. Dezember 2013, das am 9. April 2013 – auf mehrfache entsprechende Rechtsmittelbelehrung des Strafgerichts hin – unter dem Titel „Berufung“ eingereichte Rechtsmittel als Beschwerde im Sinne von Art. 393 StPO entgegenzunehmen und zur Beurteilung an die zuständige Beschwerdeinstanz weiterzuleiten. Dieses Begehren scheitert vorliegend indes an der Nichteinhaltung der entsprechenden Formalien (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO): Die Berufungserklärung datierend vom 9. April 2013 und am gleichen Tage aufgegeben (Eingang 10. April 2013), welche als Beschwerdeschrift entgegengenommen werden soll, wurde unbestrittenerweise nicht mehr innert der 10-tägigen Frist nach Zustellung des begründeten Entscheides am 20. März 2013 eingereicht.

1.4.2   Es stellt sich die Frage, ob die falsche Rechtsmittelbelehrung im Formular vom 22. Januar 2013 und im Begleitschreiben vom 20. März 2013 – und auch die falsche Bezeichnung des Entscheids durch das Einzelgericht in Strafsachen als „Urteil“ – vorliegend eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigt (vgl. Art. 94 StPO). Art. 94 StPO erlaubt es einer Partei, welche eine Frist versäumt hat und welcher daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, die Wiederherstellung der Frist zu verlangen. Verschulden – sei es auch nur ein leichtes – schliesst die Wiederherstellung allerdings grundsätzlich aus (vgl. Schmid, a.a.O., Art. 94 N 3).

Einen Sonderfall stellt die falsche Rechtsmittelbelehrung dar (vgl. Riedo, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 94 N 39 ff.; Schmid, a.a.O., Art. 94 N 4). Einer Partei, welche sich auf eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung verliess und verlassen konnte, darf daraus kein Nachteil erwachsen. Allerdings geniesst nur Vertrauensschutz, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Es besteht kein Anspruch auf Vertrauensschutz, wenn der Mangel für die betroffene Partei schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist. Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird. Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen (BGer 6B_295/2011 vom 26. August 2011 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 S. 376 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft und ihre Mitarbeitenden sind im Bereich des Strafrechts und des Strafprozessrechts als besonders rechtskundig zu bezeichnen. Auch die Staatsanwaltschaft kann im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich eine Wiederherstellung im Sinne von Art. 94 StPO verlangen, dabei sind aber bei der Beurteilung entsprechender Gesuche strenge Massstäbe anzulegen (Riedo, a.a.O., Art. 94 N 6, 36). Dies gilt auch im Falle einer falschen Rechtsmittelbelehrung.

1.4.3   Vorliegend hat die Rechtsmittelbelehrung, welche dem Dispositiv beigefügt war, zwar in erster Linie die Berufung – immerhin mit dem floskelhaften Vorbehalt „sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen“ – angegeben, aber explizit auch auf die Beschwerde hingewiesen; sie war somit im Ergebnis nicht ganz richtig, indes auch nicht vollkommen falsch (act. 3508). Im Begleitformular vom 22. Januar 2013 (act. 3529) wurde die Staatsanwaltschaft zur Abgabe einer „Annahmeerklärung“ respektive zur „Berufungsanmeldung“ aufgefordert. Die Staatsanwaltschaft hat hierauf reagiert, indem sie auf dem Formular die Appellation nach früherer baselstädtischer Strafprozessordnung erklärte, und ihre (unrichtige) Auffassung, weshalb dieses Rechtsmittel zu erheben sei, stichwortartig begründete. Die Staatsanwaltschaft hat sich somit in diesem Zeitpunkt mit der Frage des korrekten Rechtsmittels auseinandergesetzt und auch auseinandersetzen müssen. Sie hat sich im Moment der Entgegennahme des Dispositivs Gedanken zum richtigen Rechtsmittel gemacht, ist dabei allerdings zu einem falschen Schluss gekommen. Spätestens bei Erhalt der schriftlich begründeten Verfügung am 20. März 2013 hätte sich die Staatsanwaltschaft – trotz des falschen Hinweises auf die Berufung und auf die entsprechende 20-tägige Frist im Begleitschreiben vom 20. März 2013 – nochmals anhand der einschlägigen Gesetzesbestimmungen über das korrekte Rechtsmittel (und die entsprechenden Formalien) gegen eine Einstellungsverfügung nach der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung vergewissern müssen. Dies erst recht, nachdem der Strafgerichtspräsident die altrechtliche Appellation – § 173 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (SG 257.100) hatte explizit festgehalten, dass die Appellation gegen Urteile und Einstellungsbeschlusse der ersten Instanz zulässig ist – zu Recht als nicht zulässig bezeichnet hatte. Es kommt hinzu, dass die Verteidigung im Rahmen ihres Parteivortrags vor dem Einzelgericht in Strafsachen – dieser liegt in schriftlicher Form bei den Akten – die Frage der Folgen einer Verletzung des Anklageprinzips thematisiert und dazu ausgeführt hatte, eine gerichtliche Verfahrenseinstellung habe in Form eines Beschlusses zu erfolgen (vgl. dazu Plädoyer des amtlichen Verteidigers, act. 3495). Diese Thematik hätte der Staatsanwaltschaft auch bei Lektüre der vor erster Instanz gestellten Anträge (vgl. begründete Einstellungsverfügung S. 8) bekannt sein können und müssen.

1.4.4   Wie erwähnt gilt bei falschen Rechtsmittelbelehrungen, dass eine Partei sich nicht auf eine Wiederherstellung berufen kann, wenn die Rechtslage soweit klar war und der Fehler anhand einschlägiger Gesetzestexte ohne Weiteres hätte erkannt werden können (vgl. dazu BGE 135 III 376 f.; Schmid, a.a.O., Art. 94 N 4). Dies ist vorliegend, wie bereits oben festgestellt und ausgeführt, der Fall (vgl. E. 1.3.3): Bei Studium der einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung, namentlich von Art. 329 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 320 und 322 Abs. 2 hätte die rechtskundige Staatsanwaltschaft erkennen müssen, dass die Einstellungsverfügung nicht mittels Berufung, sondern mittels Beschwerde, welche innert 10 Tagen schriftlich und begründet hätte eingereicht werden müssen, anzufechten gewesen wäre. Den Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft ist denn auch geläufig, dass die eigenen Einstellungsbeschlüsse jeweils mit der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerde gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO versehen werden. Gerade weil auf den 1. Januar 2011 bekanntermassen das neue Strafprozessrecht in Kraft getreten war und weil es sich bei der Einstellung gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO durch das Strafgericht um einen eher aussergewöhnlichen Entscheid handelt, kann sich die Staatsanwaltschaft nicht allein auf die Rechtsmittelbelehrung stützen, zumal diese anfangs jedenfalls nicht eindeutig gewesen ist. Dass diese Rechtsmittelbelehrungen teilweise auch durch Juristen verfasst wurden, wie es meistens der Fall ist, ändert hieran nichts. Das Begleitschreiben vom 20. März 2013, in welchem auf die Berufung und die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung hingewiesen wird, ist übrigens nicht von einem Juristen, sondern von einer Praktikantin der Kanzlei, verfasst worden. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt und angesichts der eigenen Kenntnis der Strafprozessordnung hätte die Staatsanwaltschaft die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkennen können und müssen.

Der Staatsanwaltschaft hätte im Übrigen auch auffallen müssen, dass die Rechtsbegehren, welche sie zu stellen gedachte – Feststellung, dass die Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen genüge, Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz – nicht die üblichen Rechtsbegehren in einem Berufungsverfahren, sondern offensichtlich solche verfahrensrechtlicher Natur sind, welche dementsprechend auf dem Beschwerdeweg geltend zu machen sind (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).

1.4.5   Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2013 noch darauf hin, dass sie die Einstellungsverfügung innert der in Art. 322 Abs. 2 StPO vorgesehenen Frist von 10 Tagen nach schriftlicher Eröffnung angefochten und dann gestützt auf die längere Rechtsmittelfrist in der Rechtsmittelbelehrung eine begründete Rechtsmittelschrift eingereicht habe, welche auch den Anforderungen der Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO gerecht werde. Es ist festzuhalten, dass innert der zehntägigen Frist seit Zustellung des Dispositivs keine den formellen Anforderungen entsprechende Beschwerde, sondern lediglich eine Appellationserklärung, somit ein falsches Rechtsmittel, welches zudem den formellen Anforderungen des Art. 396 StPO nicht genügt, eingereicht wurde. Die begründete Berufungserklärung, welche den formellen Anforderungen auch einer Beschwerde entsprechen würde, ist nicht innert zehntägiger Frist – sei es ab Zustellung des Dispositives oder des begründeten Entscheids – eingereicht worden. Eine Wiederherstellung der Frist kommt nach dem oben Ausgeführten nicht in Frage. Damit stellt sich auch die Frage nach einer Verbesserung dieses Rechtsmittels nicht. Art. 385 Abs. 2 StPO ist auf diese Konstellation nicht anwendbar (vgl. in diesem Zusammenhang BGer 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3).

1.4.6   Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist respektive um Entgegennahme der Berufungserklärung als Beschwerde und Weiterleitung an die Beschwerdeinstanz (Einzelgericht) abzuweisen.

2.

Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsbeklagten ist für seine Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren ein angemessenes Honorar gemäss seiner Aufstellung aus der Gerichtskasse auszurichten, dies allerdings zu dem bis Ende 2013 geltenden Stundenansatz für amtliche Verteidigung von CHF 180.– sowie einem Ansatz von CHF –.25 pro Fotokopie (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2 S. 262).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

            Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist und Entgegennahme der Berufungserklärung als Beschwerde wird abgewiesen.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

            Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsbeklagten, [...], wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘105.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 127.55, zuzüglich 8 % MWST von CHF 258.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.