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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.09.2015 SB.2013.120 (AG.2015.693)

15 settembre 2015·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,618 parole·~8 min·1

Riassunto

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.120

URTEIL

vom 15. September 2015

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Bettina Waldmann, Dr. Erik Johner       

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...] Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts für Strafsachen

vom 29. Oktober 2013

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 29. Oktober 2013 wurde A____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurde die gegen A____ am 16. Juni 2010 vom Bezirksstatthalteramt Liestal wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 90.–, Probezeit 3 Jahre, vollziehbar erklärt. Schliesslich wurden A____ Verfahrenskosten im Betrage von CHF 855.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 100.– (im Falle der Berufung CHF 200.–) auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____, vertreten durch [...], Advokat, Berufung angemeldet und erklärt. Mit der Berufungserklärung vom 10. Dezember 2013 und deren Begründung vom 11. März 2014 beantragte er einen kostenlosen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft hat unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil auf eine Berufungsantwort und auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichtet.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. September 2015 ist A____ befragt worden. Anschliessend ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Er hielt an seinen Anträgen fest, wobei im Eventualstandpunkt sinngemäss der Antrag hinzu kam, sein Mandant sei lediglich der Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes schuldig zu erklären. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Berufungsanmeldung und Berufungserklärung sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 der Strafprozessordnung, StPO). Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes der Ausschuss des Appellationsgerichts. Die Kognition des Berufungsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 398 Abs. 2 StPO).

2.

Dem Berufungskläger wird mit dem vorinstanzlichen Urteil angelastet, als Lenker eines Personenwagens am 9. Juni 2013 auf der Verzweigung Walkenweg /St. Jakobsstrasse infolge grober Verletzung seiner Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten ein Rotlicht missachtet zu haben, worauf es zu einer Kollision mit einem aus Richtung Zeughausstrasse kommenden Tramzug gekommen sei. Dass der Berufungskläger als Fahrzeuglenker das Rotlicht überfahren und dadurch die Kollision verursacht hat, war weder auf der Unfallstelle noch vor erster Instanz bestritten und steht auch im Berufungsverfahren fest. Der Berufungskläger begründet seinen Antrag auf Freispruch indessen mit dem formellen Einwand, das Akkusationsprinzip sei verletzt worden. Im Eventualstandpunkt tritt er zudem zumindest sinngemäss dafür ein, er habe sich lediglich einer einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht. Zur Sache führt der Berufungskläger immer wieder, auch vor Appellationsgericht, aus, dass der Grund für die Unachtsamkeit ein Geräusch gewesen sei, welches beim Überfahren von nassen Dolendeckeln vor dem Bahnübergang entstanden sei.

2.1      Der Berufungskläger hat eine DVD mit Aufnahmen des Verkehrsflusses an der Unfallstelle eingereicht. Diese ist seinem Beweisantrag entsprechend gesichtet worden. Daraus ist nicht mehr Relevantes ersichtlich, als dass die vom Berufungskläger thematisierten Dolen an der Unfallstelle mit dem Auto überfahren werden können. Aus den im Zuge desselben Beweisantrags angeführten schriftlichen Erklärungen von Personen, welche „mit dem Verkehrsfahrzeug“ schon einmal auf den Dolen „ins Rutschen“ gekommen sein wollen, ergibt sich nichts von Bedeutung. In keinem Fall vermögen die vorformulierten, pauschal gehaltenen Statements der Personen etwas an der Erkenntnis zu ändern, dass Dolen ein Auto nicht ernsthaft beim Bremsen beeinträchtigen könnten, schon gar nicht bei der vorliegend geltend gemachten moderaten Geschwindigkeit (woran auch nicht zu zweifeln ist). Der Berufungskläger selbst will denn auch gar nicht wirklich ins Rutschen gekommen sein (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2); er sei lediglich durch ein Geräusch abgelenkt geworden. Ein allfälliges Geräusch beim Überfahren von Dolen darf einen Automobilisten in keinem Fall derart ablenken, dass er in einem Verzweigungsgebiet keine Lichtsignale mehr beachten kann. Es kommt dazu, dass die Dolen einen Abstand von 9.6 bzw. 12.1 Meter zu der Kreuzung mit den Tramgeleisen aufweisen (Akten S. 7 und 53). „Schuld“ an der Verkehrsregelverletzung sind offensichtlich nicht die Dolen, sondern ist ein Mangel an Aufmerksamkeit des Berufungsklägers.

2.2      Der Berufungskläger rügt ohne Erfolg eine Verletzung des Akkusationsprinzips. Entgegen seinem Vorbringen vermag der Strafbefehl, der durch die Einsprache bzw. durch die Überweisung an das erstinstanzliche Gericht zur Anklageschrift geworden ist (Art. 356 Abs. 1 StPO), den Anforderungen an eine Anklageschrift zu genügen. Diese hat folgenden Wortlaut:

„Der Beschuldigte lenkte am 09.06.2013 in Basel den Personenwagen BL (…) vom Eidgenossenweg durch den Walkenweg in Richtung St. Jakobs-Strasse. Aufgrund grober Verletzung seiner Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten beachtete er das Rotlicht der Lichtsignalanlage vor dem dortigen Tramgeleise nicht und kollidierte in der Folge mit einem korrekt aus Richtung Zeughausstrasse kommenden, vortrittsberechtigten Tramzug“.

In dieser Umschreibung sind, wie Art. 325 Abs. 1 lit. f und g der Strafprozessordung es verlangen, die Tathandlung als solche sowie Tatort, Tatzeit und Art und Folgen der Tatausführung samt vorgeworfenem Straftatbestand angegeben. Dies alles in der gebotenen, dem vorliegenden Verfahren angemessenen Knappheit und mit hinreichender Präzision (vgl. dazu BGE 140 IV 188). Als konkreter Deliktsvorwurf genannt ist eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch die Missachtung eines Rotlichts. Das allein ist der Sachverhalt, den es zu beurteilen gilt und der die Grundlage für eine Bestrafung bildet. Die Missachtung des Rotlichts stellt bereits eine Verletzung einer elementaren Verkehrsregel dar, wie das Bundesgericht auch schon vielfach festgehalten hat (statt vieler BGer 709/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2.1; vgl. auch Fiolka, Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, Art. 90 N 55). Dieser Vorwurf ist in der Anklage kurz, aber hinreichend bestimmt geschildert und wird von der Vorinstanz auch zur Grundlage für den Schuldspruch genommen. Der Strafbefehl, die Anklageschrift und das erstinstanzliche Urteil genügten dem Anklagegrundsatz auch hinsichtlich der subjektiven Komponenten des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG. Der Anklagegrundsatz verlangte angesichts der in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung etablierten Massstäben in der vorliegenden Konstellation keine zusätzlichen Ausführungen zu subjektiven Elementen. Zu kritisieren bleibt allenfalls, dass in der Anklage und im Urteil als anwendbare Vorschrift einzig Art. 90 Abs. 2 SVG aufgeführt wird. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Blankettstrafbestimmung, die nur in Verbindung mit einer anderen, konkret verletzten Verkehrsregel angewendet werden kann. Das Missachten eines Rotlichts ist aber in Anklage und Urteil als konkrete Verkehrsregelverletzung klar genannt und auch ohne weiteres verständlich, so dass die Nichterwähnung der gesetzlichen Spezialbestimmung mit den entsprechenden Artikeln, nämlich Art. 27 des SVG und Art. 68 Abs. 1bis der Signalisationsverordnung, nicht schaden kann.

3.

Dass der Berufungskläger zufolge einer vorwerfbaren Unachtsamkeit ein Rotlicht missachtet und dadurch objektiv eine elementare Verkehrsregel verletzt hat, leidet keinen Zweifel. Indessen dringt die Berufung aus anderen Gründen durch, wenn auch nur im Eventualstandpunkt. Neben der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel fordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung subjektiv ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (zuletzt BGer 6B_105/2015 vom 20. August 2015 E. 3.1, BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen; Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Auflage 2015, Art. 90 N 68). Die Rechtsprechung bejaht ein subjektiv rücksichtsloses Verhalten, wenn der Täter sich der konkreten oder auch nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist oder sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; BGE 130 IV 32. E.5.1 S. 40; Weissenberger, a.a.O N 69). Wie aus der rapportierten Unfallsituation zu schliessen ist, hat sich der Berufungskläger durch sein Verhalten vor allem selbst gefährdet. Weder der Tramführer noch Passagiere noch weitere Verkehrsteilnehmer sind durch den Kontakt des Tramzugs mit dem Fahrzeug des Berufungsklägers ernsthaft gefährdet worden. Angesichts der um ein Vielfaches grösseren Masse des Tramzugs kann hier nicht von einer erhöhten abstrakten Gefährdung von Tramchauffeur oder Fahrgästen ausgegangen werden. Der Antriebswagen des Tramzugs wurde lediglich an der unteren Schrägwand und am Trittbrett leicht beschädigt, während am Fahrzeug des Berufungsklägers immerhin der Kühlergrill eingedrückt wurde (Unfallrapport Akten S. 10/23). Dass der Berufungskläger eine solche Selbstgefährdung vorsätzlich oder – bedenkenlos – grobfahrlässig eingegangen wäre, erscheint angesichts dieser Umstände zweifelhaft. Wahrscheinlicher als Ursache für das Überfahren des Rotlichts ist eine durch leichte Fahrlässigkeit verschuldete Unachtsamkeit. Ob die Unachtsamkeit des Berufungsklägers auf ein (technisch mögliches) Geräusch des Antiblockiersystems seines Fahrzeugs oder auf ein sonstiges Geräusch beim Überfahren der Dolen zurückzuführen war, ist für die Tatbestandsmässigkeit der Verkehrsregelverletzung ohne Belang. Ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern hat der Berufungskläger durch seinen Fahrfehler indessen nicht offenbart. Seine Unachtsamkeit führt demzufolge lediglich zu einer Verurteilung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, weshalb der Schuldspruch entsprechend anzupassen ist.

4.

Der Strafrahmen für eine einfache Verkehrsregelverletzung sieht eine Busse vor. Mit Hinblick auf die Praxis ist diese in der vorliegenden Konstellation (Rotlicht überfahren, Unfallfolge) auf CHF 350.– festzusetzen. Für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung ist dem Berufungskläger, welcher als Aussendienstmitarbeiter arbeitet, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen aufzuerlegen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben. Der Berufungskläger trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrage von CHF 855.–. Für beide Instanzen ist ihm für den Aufwand für seine Verteidigung eine Parteientschädigung auszurichten, jeweils gemäss Honorarnote seines Verteidigers.

Das Appellationsgericht (Ausschuss) erkennt, in Abänderung des erstinstanz­lichen Urteils:

://:        A____ wird der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 350.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

            in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsge-setzes, Art. 68 Abs. 1bis der Signalisationsverordnung und Art. 106 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs.

            Der Berufungskläger trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrage von CHF 855.–.

Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Dem Berufungskläger werden für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘795.60 (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 143.65, und für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘776.20 (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 222.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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