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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.07.2014 SB.2013.112 (AG.2014.550)

18 luglio 2014·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,775 parole·~14 min·1

Riassunto

Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, Hinderung einer Amtshandlung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.112

URTEIL

vom 18. Juli 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz),

lic. iur. Bettina Waldmann , Dr. Christoph A. Spenlé     

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                     Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter  

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B_____                                                                                           Privatklägerin

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 3. September 2013

betreffend Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, Hinderung einer Amtshandlung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 3. September 2013 wurde A_____ der Vergewaltigung, der Freiheitsberaubung, der Hinderung einer Amtshandlung, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft (83 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit  anstelle einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen à CHF 20.– verurteilt. Vom Vorwurf der Vergewaltigung gemäss Ziff. I/1.2 der Anklageschrift wurde A_____ freigesprochen. Die bedingt ausgesprochene Vorstrafe vom 15. Februar 2011 – 60 Tagesätze à CHF 30.–, Probezeit 4 Jahre – wurde für vollziehbar erklärt.

Ferner wurde der Berufungskläger zur Zahlung einer Genugtuungsforderung von CHF 8'000.- an die Privatklägerin B_____ verurteilt. Die Schadensersatzforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen. Der Berufungskläger hatte die Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr zu tragen. Der amtlichen Verteidigung wurde ein Honorar aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid hat A_____ rechtzeitig Berufung angemeldet und erklärt und Freispruch bezüglich des Vorwurfs der Vergewaltigung und der Freiheitsberaubung beantragt. Ferner sei die Genugtuung an die Privatklägerin aufzuheben. Für die verbleibenden Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) sei eine Strafe von 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit statt 90 Tagesätze à CHF 20.– auszusprechen.

Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben die Gelegenheit erhalten, sich zur Berufung zu äussern, hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht.

An der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 18. Juli 2014 sind der Vertreter des Berufungsklägers und die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Der Berufungskläger selbst ist erst zur Urteilseröffnung erschienen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Berufung ist rechtzeitig angemeldet und erklärt worden, sodass auf sie eingetreten werden kann.

1.2      Der Berufungskläger ist nicht zur Verhandlung bzw. erst zur Urteilseröffnung erschienen. Bleibt der Berufungskläger trotz ordnungsgemäss zugestellter Vorladung der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern, wird dies gemäss Art. 407 Abs. 1 StPO als Verzicht auf das Rechtsmittel interpretiert. Diese strenge Folge lässt sich jedoch mit dem höherrangigen Recht (Art. 32 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) nur dann vereinbaren, wenn er sich an der Verhandlung auch nicht vertreten lässt, also nur bei einem sogenannten „Totalversäumnis“ (Eugster, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 407 StPO N 3; vgl. auch BGE 133 I 12). Diese Praxis hat auch im Gesetzeswortlaut ihren Niederschlag gefunden. Vorliegend ist der Berufungskläger anwaltlich vertreten und sein Verteidiger zur Verhandlung des Appellationsgerichts erschienen. Die Berufung gilt damit gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO als nicht dahingefallen.

2.

2.1      Die Vorinstanz ist bezüglich des nun einzig noch zur Debatte stehenden Vorfalls vom 21. Oktober 2012 davon ausgegangen, dass die Privatklägerin ihren Willen, keinen Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger zu wollen, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe – und zwar sowohl verbal als auch mit körperlicher Gegenwehr. Sie hat erwogen, es sei nachgewiesen, dass die Privatklägerin die Beine zusammengepresst, die Hände im Schoss verschränkt und den Berufungskläger an den Handgelenken festgehalten habe. Des Weiteren sei die Privatklägerin auf dem Sofa nach hinten gerückt, damit der Berufungskläger nicht mit seinem Penis in ihre Vagina eindringen könne. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, indem der Berufungskläger gegen den Willen der Privatklägerin deren Hände weggeschoben, sie am Becken umfasst,  zu sich herangezogen und mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen sei, habe er den Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt.

2.2      Die Verteidigung ficht als erstes die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin an und hält den Sachverhalt in dieser Form für nicht nachgewiesen. Sie führt aus, die Vor-instanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Angaben von Frau B_____ glaubwürdiger seien als die des Herrn A_____. So habe die Privatklägerin in der Hauptverhandlung den ersten (nun nicht mehr zur Debatte stehenden) Vorfall plötzlich auch als Vergewaltigung geschildert, obwohl sie in den ersten Aussagen noch von einvernehmlichem Sexualverkehr gesprochen habe. Zudem habe sie sich auch nach diesem ersten Mal weiterhin mit dem Berufungskläger getroffen. All dies lasse die Aussagen der Privatklägerin nicht sehr glaubhaft erscheinen. Umgekehrt seien aber die Aussagen des Berufungsklägers keineswegs unglaubhaft.

2.2.1   Den Ausführungen der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Wie die Vor-instanz zu Recht ausführt, sind die Aussagen der Privatklägerin konstant, logisch kohärent und in sich stimmig. Auffallend ist vor allem, dass die Privatklägerin den Berufungskläger nicht übermässig belastet und ihn weder als gewalttätig noch als drohend oder brutal schildert (vgl. Akten S. 227 ff., S. 240, S. 281). Die von der Verteidigung geltend gemachte Änderung im Aussageverhalten der Privatklägerin, wonach sie in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht den ersten Vorfall plötzlich auch als Vergewaltigung und nicht mehr als einvernehmlichen Sex geschildert habe, trifft in dieser Form nicht zu: Die Privatklägerin hat lediglich auf die Frage, ob es zwischen den beiden sexuellen Kontakten einen Unterschied gegeben habe, geantwortet, es sei das Gleiche gewesen, nur habe sie beim ersten Mal die Schuld auf sich genommen (erstinstanzliches Protokoll S. 3, Akten S. 467). Sie habe dem Berufungskläger  gesagt, sie hätten kein Recht, dies zu tun, weil er verheiratet sei und ein Kind habe. Er aber habe trotzdem weiter gemacht. Weiter führte die Privatklägerin aus, sie habe bei diesem Vorfall nicht geschrien, sondern nur geredet (Akten S. 467), und gab an anderer Stelle an: „Ich habe ihm gesagt, dass ich das nicht wollte. Ich habe mir nachher Vorwürfe gemacht und gedacht, dass ich nicht überzeugend genug war.“ (Akten S. 466). Damit bleibt die Privatklägerin im Kern bei der Aussage, dass sie zwar nein gesagt habe, aber einzig wegen der familiären Situation des Berufungsklägers – was nicht zwingend heisst, dass die Privatklägerin die Wendung, welche die Sache genommen hat, vehement abgelehnt hätte. Es kann also – entgegen der Behauptung der Verteidigung – nicht gesagt werden, die Privatklägerin habe den ersten Vorfall anlässlich der Hauptverhandlung plötzlich als Vergewaltigung geschildert.

Die weitere Frage der Vorsitzenden der Vorinstanz an die Privatklägerin nach den Vorwürfen, die sie sich mache, da sie sich nicht körperlich gewehrt habe (Akten S. 468 oben), ist  nicht spezifisch auf den ersten oder den zweiten Vorfall gemünzt. Die Privatklägerin kann sie  auf den ersten oder auf den zweiten Vorfall bezogen haben. So nennt sie das Verkrampftsein sowohl bezüglich des ersten als auch des zweiten Vorfalls (Akten S. 226 und S. 232). Generell fällt auf, dass die Privatklägerin im Wesentlichen bei ihren  Aussagen immer an beide Vorfälle denkt (vgl. etwa Akten S. 227 unten, Akten S. 228 oben, wo sie eigentlich auf den ersten Vorfall angesprochen wurde).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus den Schilderungen der Privatklägerin in der Hauptverhandlung des Strafgerichts jedenfalls nicht abgeleitet werden kann, dass sie dort – entgegen allen früheren Aussagen – den Berufungsklägern nun zusätzlich hätte belasten wollen. Die Vorinstanz hat denn auch, ausgehend von diesen Aussagen der Privatklägerin, den Berufungskläger bezüglich des ersten Vorfalls freigesprochen.

2.2.2   Im Weiteren ist festzuhalten, dass der geschilderte Ablauf sowohl des ersten als auch des zweiten Vorfalls vom Berufungskläger in vielen Details rückbestätigt wird: So sagt er aus, die Privatklägerin und er seien beim ersten Vorfall zuerst auf dem Sofa gesessen. Als er eingedrungen sei, habe die Privatklägerin zu bluten begonnen, worauf er aufgehört habe (Aussagen S. 257 und so auch Protokoll 2. Hauptverhandlung, Akten S. 487). Er habe gedacht, die Privatklägerin hätte die Periode, diese habe dann jedoch gesagt, dies sei nicht der Fall (Akten S. 258). Diese Angaben werden von der Privatklägerin bestätigt (vgl. auch S. 260, wo der Berufungskläger auf Vorhalte der Aussagen der Privatklägerin mehrmals bestätigt: „Ja, das stimmt“). Der Berufungskläger räumt sodann ein, dass die Privatklägerin beim zweiten Vorfall im Moment des Geschlechtsverkehrs gesagt habe, dass er sie nicht lieben würde und ihn auf seine Frau angesprochen habe. Er gibt weiter an, er habe darüber aber in diesem Moment nicht reden wollen. Die Privatklägerin habe dann gesagt, er solle aufhören, was er auch sofort getan habe (Akten S. 260; Protokoll 2. HV S. 488). Selbst aus den eigenen Depositionen des Berufungsklägers ergibt sich also, dass die Privatklägerin gerade nicht zum Sexualverkehr bereit war, sondern ihm im Gegenteil vorgeworfen habe, er liebe sie nicht und mit ihm über seine Frau habe reden wollen. Dies plausibilisiert die Aussagen der Privatklägerin, wonach sie eben nicht bereit zum Geschlechtsverkehr gewesen sei, was der Berufungskläger auch realisiert habe (siehe dazu unten E. 2.3.2). Bezeichnend ist, dass der Berufungskläger in diesem Zusammenhang angibt, er habe „einfach Lust gehabt, sich gehen zu lassen“, und „den ganzen Stress abzuladen“ , da seine Grossmutter gestorben sei und es Probleme mit der Verwandtschaft gegeben habe (Protokoll 2. Hauptverhandlung, Akten S. 488). Mit anderen Worten er wollte einen Sexualakt vollziehen, ob die Privatklägerin darauf eingestimmt war oder nicht. Dies ergibt sich aus seinen eigenen Schilderungen dessen, was die Privatklägerin ihm gegenüber gesagt habe. Es besteht somit kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin zu zweifeln.

2.3      Die Verteidigung wendet sodann ein, dass selbst bei Zugrundelegung der Aussagen der Privatklägerin der Tatbestand der Vergewaltigung nicht erfüllt wäre, weil keine Gewalt angewendet worden wäre. Sie macht geltend, aus den Aussagen der Privatklägerin selber anlässlich der ersten Hauptverhandlung („Ich habe gedacht ich sei eine Idiotin, weil ich ihn hätte schreiend wegstossen sollen. Aber ich habe nur geredet.“) ergebe sich, dass beim Vorfall vom 21. Oktober 2012 keine Gewalt angewendet worden sei.

2.3.1   Nach Art. 190 Abs. 1 StGB macht sich der Vergewaltigung schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich, indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Vorliegend ist fraglich und demzufolge zu prüfen, ob der Berufungskläger im Sinne des Gesetzes Gewalt angewandt hat. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, grundsätzlich genüge der ausdrückliche Wille des Opfers, den Geschlechtsverkehr nicht zu wollen. Dieser Wille müsse dabei unzweideutig manifestiert werden, bzw. es müsse eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung vorliegen, mit welcher dem Täter unmissverständlich klar gemacht werde, dass der Geschlechtsverkehr nicht gewollt werde. Unter dem Nötigungsmittel der Gewalt werde dabei nicht mehr verlangt als das Mass an körperlicher Kraftentfaltung, die notwendig sei, um sich über diesen entgegenstehenden Willen hinwegzusetzen (BGE 6B_385/2012 vom 21. Dezember 2012, E. 3.3).

2.3.2   Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht erwogen, dass die Privatklägerin ihren Willen, keinen Geschlechtsverkehr zu wollen, mit dem Zusammenpressen der Beine, dem Verschränken der Hände im Schoss und dem Festhalten der Handgelenke des Berufungsklägers sowie der Tatsache, dass sie auf dem Sofa nach hinten gerückt sei, verbal und auch mit Gesten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe. Der Berufungskläger habe jedoch mit Körperkraft seinen Willen durchgesetzt und denjenigen der Privatklägerin missachtet (erstinstanzliches Urteil, S. 14). Dem ist zuzustimmen. Der Einwand der Verteidigung, die Privatklägerin habe anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung gesagt, sie sei eine Idiotin gewesen und hätte den Berufungskläger schreiend wegstossen sollen (Berufungsbegründung S. 1), weshalb schon gemäss ihrer Darstellung der Tatbestand der Vergewaltigung nicht erfüllt sei, geht fehl. Die Privatklägerin hat vielmehr stets ausgesagt, sie habe den Berufungskläger an den Handgelenken festgehalten bzw. weggestossen (siehe dazu vorne E. 2.2.1, act. S. 231). Dass sie dabei nicht geschrien hat, ändert nichts daran, dass aus dem Ablauf und Inhalt des Gesprächs für den Berufungskläger klar hervorging, dass die Privatklägerin keinen Sexualverkehr wollte. Im Weiteren hat der Berufungskläger selber angegeben, die Privatklägerin habe zu ihm gesagt, er liebe sie nicht und ihn auf seine Frau ansprechen wollen. Dies habe ihn genervt, er habe auf das Thema Ehefrau nicht antworten wollen (oben E. 2.2.2). Daraus ergibt sich, dass er sich subjektiv mindestens eventualvorsätzlich über den entsprechenden Willen der Privatklägerin hinweggesetzt hat. Umgekehrt äussert der Berufungskläger, dass er Lust gehabt habe, sich gehen zu lassen und „den ganzen Stress abzubauen“ (siehe oben E. 2.2). Daraus erhellt, dass der Berufungskläger durchaus wahrnahm, dass die Privatklägerin nicht auf den Sexualakt eingestimmt war, dass ihn dies aber nicht weiter interessierte. Er nahm somit zumindest in Kauf  – wenn er es nicht sogar klar anstrebte –, den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Privatklägerin vorzunehmen. Damit handelte der Berufungskläger mindestens mit Eventualdolus.

Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Schuldspruch der Vergewaltigung zu bestätigen.

3.

Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, der Schuldspruch betreffend Freiheitsberaubung sei zu Unrecht erfolgt.

3.1      In Bezug auf den dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Sachverhalt wendet die Verteidigung ein, das Zimmer sei gar nicht abgeschlossen gewesen, habe doch die Privatklägerin auf die Frage, ob der Schlüssel „von der Innenseite des Kellerraumes“ eingesteckt gewesen sei, geantwortet: „Ja, dieser steckte.“ (Berufungsbegründung S. 1, unter Verweis auf Akten S. 232). Festzuhalten ist jedoch, dass sich die Frage auf denjenigen Moment bezog, als der Berufungskläger noch mit der Privatklägerin zusammen im Kellerraum war und sich vor die Privatklägerin hinstellte, um sie nicht gehen zu lassen (Akten S. 232). In diesem Moment steckte der Schlüssel noch im Schloss (analog wie beim ersten Mal, vgl. Akten S. 226). Hingegen schilderte die Privatklägerin anlässlich jener Einvernahme – und auch in der Hauptverhandlung des Strafgerichts –, dass sie danach bzw. nach der Vergewaltigung eingeschlossen worden sei, als der Berufungskläger sich weg begab, um Zigaretten zu holen (Akten S. 233; Protokoll 1. HV S. 469: „Er hat mir gesagt, dass er mit dem Schlüssel abschliesse und ich habe das Geräusch im Schloss gehört“). Damit dringt die Verteidigung mit ihrer Argumentation, das Zimmer sei nicht abgeschlossen gewesen, nicht durch. Vielmehr ist festzuhalten, dass auch in dieser Hinsicht der angeklagte Sachverhalt nachgewiesen ist.

3.2      In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz  den Tatbestand der Freiheitsberaubung zu Recht bejaht: Die Dauer der Einschliessung liegt mindestens bei einigen Minuten, wollte der Berufungskläger doch Zigaretten kaufen gehen – wobei ihm dies allerdings nicht gelungen ist – und hat er anschliessend gemäss eigenen Angaben noch Essen in der Wohnung der Verwandten geholt (vgl. dazu Protokoll 2. HV S. 6 f; Aussagen Opfer S. 240, 467). Wie die Vorinstanz erwogen hat, ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichts eine gewisse Dauer der Freiheitsberaubung erforderlich, wobei die diesbezüglichen Anforderungen nicht sehr hoch sind. Bei kurzer Dauer muss jedoch die Intensität der Freiheitsberaubung umso höher sein (BGer 6B_523/2010 vom 15. September 2010, E. 5.3.2; vgl. auch Delnon/Rüdy, Basler Kommentar Strafrecht II, Art. 183 N 20, 41). Vorliegend erweist sich die Einschliessung deshalb als schwerwiegend, weil die Privatklägerin nach dem Erlebten sowieso schon aufgelöst war und sich eigentlich sofort nach Hause begeben bzw. vom Tatort „fliehen“ wollte, der Berufungskläger aber gerade dies nicht zuliess. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, hat sich die Einschliessung in diesem Moment, als die Privatklägerin soeben vergewaltigt worden war – also ohnehin schon ihren Willen nicht hatte durchsetzen können –, besonders einschneidend ausgewirkt (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 15). Es ist daher von einem hohen Intensitätsgrad der Freiheitsberaubung auszugehen. Damit ist der Tatbestand auch bei der Dauer von einigen Minuten erfüllt.

Nach dem Gesagten ist auch dieser Schuldspruch zu Recht erfolgt.

4.

Die übrigen Schuldsprüche im Zusammenhang mit der Hinderung der Amtshandlung und den SVG-Widerhandlungen sind unangefochten geblieben, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist.

5.

5.1      Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der Vergewaltigung ausgeführt, dass den Berufungskläger ein erhebliches Verschulden treffe. Er habe das ihm entgegengebrachte Vertrauen des Au pair-Mädchens rücksichtslos ausgenutzt. Dieses sei durch die Tat schwer belastet worden. Zu seinen Gunsten spreche der Umstand, dass er keine übermässige Gewalt angewendet habe und den Geschlechtsverkehr abgebrochen habe, als die Privatklägerin zu weinen begonnen habe (erstinstanzliches Urteil, S. 18).

5.2      Dem ist beizupflichten. Zwar ist festzuhalten, dass  – verglichen mit anderen Vergewaltigungsfällen – der vorliegende vom Verschulden her grundsätzlich an der unteren Grenze des Strafrahmens anzusiedeln wäre. Die Vergewaltigung geschah am Anfang einer sich komplex und ambivalent entwickelnden Beziehung und ist somit verschuldensmässig weder mit Gewalt in der Ehe noch mit Gewalt mit unbekannten Opfern zu vergleichen. Der Gewalteinsatz lag sodann, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ebenfalls am unteren Rand des bei diesem Delikt Üblichen. Dennoch sind aufgrund des Verhaltens des Berufungsklägers nach der Tat die Voraussetzungen für eine Mindeststrafe nicht erfüllt. So liegt weder ein Geständnis des Berufungsklägers vor, noch zeigt er in irgendeiner Art und Weise Reue über das Geschehene. Vielmehr fällt eine grosse Gleichgültigkeit auf, welche sich durch die ganze Tat und sein Verhalten während des Prozesses – bis hin zur Tatsache, dass er unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschien – zieht. Erschwerend kommt hinzu, dass der Berufungskläger die Privatklägerin und auch ihre Familie nach der Tat in grober Art und Weise verunglimpft hat (vgl. seine zahlreichen Briefe aus der Haft, act. 133 ff.) und allgemein die Schuld bei ihr statt bei ihm sucht. So gab er etwa anlässlich einer Einvernahme an, er habe nur aus Mitleid mit ihr geschlafen, sein Fehler sei lediglich, dass er zu verständnisvoll sei etc. (Einvernahme vom 15.11. 2012, act 258). Von Einsicht in das Unrecht seiner Tat kann daher nicht die Rede sein.

Umgekehrt ist die Privatklägerin durch die Vergewaltigung schwer betroffen und hat diese auch lange Zeit nach der Tat noch nicht verarbeiten können (vgl. dazu Protokoll der ersten Hauptverhandlung, act. 405 ff, insb. S. 3-5) . Aufgrund dieser gesamten Umstände ist eine Reduktion der Strafe nicht angezeigt und erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 19 Monaten angemessen. Somit ist das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

6.

Da der Schuldspruch bestätigt wird, ist auch die Genugtuung an die Privatklägerin geschuldet. Es kann hierfür auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 20, 21) verwiesen werden.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten zu tragen. Dem amtlichen Verteidiger ist ein Honorar gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich Verhandlung des Appellationsgerichts, aus der Gerichtskasse auszurichten. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1‘916.– und ein Auslagenersatz von CHF 17.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 154.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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