Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.09.2014 SB.2013.101 (AG.2014.558)

3 settembre 2014·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,421 parole·~12 min·3

Riassunto

Tätlichkeiten und Beschimpfungen (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.101

URTEIL

vom 3. September 2014

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Jeremy Stephenson , Dr. Eva Kornicker Uhlmann

    und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                 Berufungsklägerin/

[...]                                                                                                    Beschuldigte

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Opfer

B_____                                                                                                                   

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten

vom 20. August 2013

betreffend Tätlichkeiten und Beschimpfungen

Sachverhalt

A_____ (Berufungsklägerin) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 23. April 2013 der mehrfachen Beschimpfung und Tätlichkeiten, begangen am 6. April 2013 zum Nachteil von B_____ (Privatklägerin), schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 600.–, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe. Mit Urteil vom 20. August 2013 bestätigte der Strafgerichtspräsident den Schuldspruch, reduzierte aber die Strafe auf 10 Tagessätze zu CHF 20.– bedingt (Probezeit 2 Jahre) sowie eine Busse von CHF 200.–.  

Mit Eingaben vom 28. August und 11. Oktober 2013 hat A_____ Berufung erklärt und beantragt, das Urteil des Strafgerichts sei aufzuheben und sie sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen; ihr sei im Verfahren der Kostenerlass zu bewilligen und ein amtlicher Anwalt zur Seite zu stellen. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben Nichteintreten auf die Berufung beantragt oder Anschlussberufung erklärt. Die Berufungsklägerin hat auf das Einreichen einer schriftlichen Berufungsbegründung verzichtet. Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 hat die Instruktionsrichterin die Berufungsklägerin zur Verhandlung geladen; ihr Gesuch um amtliche Verteidigung hat sie abgewiesen. Anlässlich der Verhandlung vom 3. September 2014 ist die Berufungsklägerin persönlich befragt worden und zum Vortrag gelangt. Es wird hierfür auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Berufung ist rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht erklärt worden. Darauf ist einzutreten. Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO).

2.

2.1      Dem erstinstanzlichen Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Berufungsklägerin wird vorgeworfen, sie habe am 6. April 2013 anlässlich des [...] [...] [...] in Basel stattfindenden Flohmarktes, an dem sie als Ausstellerin teilnahm, die Flohmarktbesucherin B_____ zunächst beschimpft und anschliessend getreten. So habe sie, nachdem sie sich bereits mehrfach über andere Aussteller geärgert und unverhohlen beschwert habe, um ca. 11.00 Uhr die Privatklägerin, die sich jedoch offensichtlich nicht für die angepriesene Ware der Berufungsklägerin interessiert habe, vor ihrem Stand stehen sehen. Gehässig habe sie die Privatklägerin sogleich lauthals angefahren, sie solle sofort verschwinden und ihre Waren nicht verdecken, woraufhin ihr die Privatklägerin zu verstehen gegeben habe, dass sie lediglich auf ihre am Nachbarstand beschäftigte Tochter warte. Daraufhin habe die Berufungsklägerin die Privatklägerin als „Hexe“ und „dumme Kuh“ beschimpft. Obschon diese sich daraufhin mit ihrer bereits merklich eingeschüchterten Tochter vom Stand entfernt habe, sei die Angelegenheit für die Berufungsklägerin noch nicht erledigt gewesen. Wutentbrannt sei sie der Privatklägerin nachgegangen und habe ihr rücklings zwei Fusstritte in die rechte Hüfte respektive an das rechte Bein versetzt, woraufhin die total verängstigte Tochter der Privatklägerin in Tränen ausgebrochen sei. Selbst als die Berufungsklägerin wenig später von den requirierten Polizeibeamten aufgefordert worden sei, ihren Stand unverzüglich zu räumen, habe sie sich nicht zu beruhigen vermocht und noch einige ihrer zum Kauf angepriesenen Bücher zerrissen, bevor sie die Örtlichkeit schliesslich verlassen habe.

Die Vorinstanz hat erwogen, der inkriminierte Sachverhalt sei, entgegen den Bestreitungen der Berufungsklägerin, namentlich gestützt auf die glaubhaften und gleichbleibenden Aussagen der Privatklägerin sowie die diese stützenden Aussagen der Zeugen C_____ und D_____, erstellt. Der Geschehensablauf wie ihn die Privatklägerin geschildert habe, sei nachvollziehbar. Zudem habe sie zugestanden, dass die Berufungsklägerin einmal auf den Boden gefallen sei, womit sie sich auch selber belastet habe. Demgegenüber habe diese drei widersprüchliche Aussagen gemacht mit angeblich immer drastischeren Vorgehensweisen der Privatklägerin. Bei jeder Aussage seien Vorkommnisse hinzugekommen, welche die Reaktionen der Berufungsklägerin hätten glaubhaft machen sollen. Ihr Aussageverhalten spreche daher gegen ihre Glaubwürdigkeit. Zudem hätten zwei unbeteiligte Dritte mit ihren Aussagen am Tattag sowie die Zeugin D_____ nochmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Aussagen der Privatklägerin gestützt. Es sei kein Grund ersichtlich, an diesen Aussagen zu zweifeln, zumal sie auch in Details mit denjenigen der Privatklägerin übereinstimmen würden. So hätten beide ausgesagt, dass die Tochter der Privatklägerin am Stand von D_____ Schuhe habe kaufen wollen. Dies stärke die Glaubwürdigkeit dieser Aussagen. Auch der Tritt gegen den Oberschenkel der Privatklägerin, ohne vorgängige Provokation, sei von der Zeugin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt worden. Gemäss Polizeirapport sei zudem bei der Privatklägerin ein deutlicher Schuhsohlenabdruck am rechten Bein festgestellt worden. Es lägen also sowohl Zeugenaussagen von Unbeteiligten als auch objektive Beweise vor, die die Behauptungen der Privatklägerin stützten, zumal der geschilderte Geschehensablauf als nachvollziehbar erscheine. Die bestrittenen Beschimpfungen als „dumme Kuh“ und „Hexe“ seien am Tattag auch von den unbeteiligten und glaubhaften Auskunftspersonen C_____ und D_____ bestätigt worden.

2.2      Die Berufungsklägerin hat in ihrer Eingabe ans Appellationsgericht vom 11. Oktober 2013 erklärt, sie fechte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Sie bestreite, am 6. April 2013 am Flohmarkt [...] [...] [...] Beschimpfungen und Tätlichkeiten gegenüber der Privatklägerin oder weiteren Personen begangen zu haben. In diesem Zusammenhang bestreite sie unter anderem die Aussagen der Privatklägerin sowie der Zeugen C_____ und D_____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Sie beantrage daher einen Freispruch. Eine schriftliche Berufungsbegründung hat die Berufungsklägerin nicht eingereicht.

2.3      Den – nicht weiter begründeten – Einwänden der Berufungsklägerin kann nicht gefolgt werden. Vielmehr hat die Vorinstanz in ihrem Urteil, auf welches grundsätzlich verwiesen wird, einlässlich und überzeugend dargelegt, weshalb sie in tatsächlicher Hinsicht auf die Aussagen der Privatklägerin – und die damit weitgehend übereinstimmenden Aussagen der zwei Zeugen resp. Auskunftspersonen – und nicht auf die Aussagen der Berufungsklägerin abgestellt hat. Zunächst hat die Privatklägerin das Vorgefallene nachvollziehbar und schlüssig sowie auf Nachfrage gleichbleibend geschildert. Sie hat im Wesentlichen ausgesagt, dass die Berufungsklägerin sie aufgefordert habe von ihrem Stand zu verschwinden, wenn sie nichts kaufen wolle, da man die angebotenen Waren nicht sehen könne. Alsdann habe die Berufungsklägerin sie als Hexe und dumme Kuh beschimpft. Schliesslich sei diese der Privatklägerin nachgegangen und habe ihr von hinten einen Fusstritt in die Hüfte sowie einen ans Bein verpasst (Polizeirapport vom 6. April 2013 [act. 12 f.]). Damit übereinstimmend hat die Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, die Berufungsklägerin habe heftig verlangt, sie solle sich vom Stand entfernen und sie habe die Privatklägerin beleidigt und sie beim Weggehen körperlich angegriffen: „Ich lief an ihrem Stand vorbei, da hatte ich sie plötzlich an meinem Rücken, ich kam gar nicht draus. Ich konnte sie dann abschütteln. […]. Sie stupfte mich in den Hintern (act. 52). Die Privatklägerin hat das Geschehene bei ihren Schilderungen weder dramatisiert, noch ihr eigenes Verhalten beschönigt. So hat sie namentlich die Fusstritte der Berufungsklägerin lediglich als „Stupfen“ beschrieben, und sie hat eingeräumt, dass die Berufungsklägerin allenfalls gestürzt sei, als sie (die Privatklägerin) versucht habe, die Widersacherin abzuschütteln: „Also wenn ich sie gestossen habe, dann dort wo sie an meinem Rücken war und ich sie wegstiess. Ja, sie fiel dort um. […].“ Anders als die Berufungsklägerin hat die Privatklägerin mithin auch potenziell sie selber belastendes Verhalten zugegeben, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Gleiches gilt für die Tatsache, dass sie auch Erinnerungslücken eingeräumt hat, etwa als sie sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr an den genauen Wortlaut der Beschimpfungen erinnern konnte, wobei sie aber auf Verlesen die Schimpfwörter (Hexe und dumme Kuh) bestätigt hat. Die Schilderungen der Privatklägerin enthalten auch zahlreiche Realkriterien, welche für tatsächlich Erlebtes sprechen. So schilderte sie etwa, dass ihre völlig verängstigte Tochter geweint und geschrien und sie vom Stand der Berufungsklägerin weggezerrt sowie, dass sich ein Standnachbar der Berufungsklägerin eingemischt und ihr gesagt habe, sie solle aufhören die Leute zu beleidigen, dies ginge schon den ganzen Morgen so (act. 13, 52 f.). Auch die übereinstimmend mit den Zeugen resp. Auskunftspersonen geschilderte Begebenheit, wonach sich die Berufungsklägerin selbst bei Eintreffen der Polizei noch nicht habe beruhigen können und vor dem Verlassen des Flohmarkts noch einige ihrer eigenen Bücher zerrissen habe, ist ein für real Erlebtes sprechendes Detail. Die Privatklägerin nannte aber auch Details, die unmittelbar mit dem Zentralgeschehen zu tun haben, so namentlich, dass sie Lederhosen getragen habe und dass der Fusstritt der Berufungsklägerin wegen des Staubes [...] [...] [...] einen sichtbaren Abdruck auf ihren Hosen hinterlassen habe. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Privatklägerin die Beschuldigte zu Unrecht der inkriminierten Tätlichkeiten und Beschimpfungen hätte bezichtigen sollen. Sie war als gewöhnliche Besucherin auf dem Flohmarkt und es bestehen keinerlei Verbindungen resp. keine Beziehung zur Berufungsklägerin. Hinzu kommt sodann, dass die Aussagen der Privatklägerin durch diejenigen der unabhängigen Augenzeugin D_____ gestützt werden, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend dargelegt hat. Die Zeugin D_____, welche auch keinen Grund für eine Falschbelastung hatte, zumal sie die beiden Beteiligten nicht kannte, hat das Vorgefallene aus einer neutralen Warte heraus detailgetreu und lebensnah beschrieben. Ihre Aussagen sind entsprechend von grossem Gewicht. Sie hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, dass sie mit ihrem Partner auf dem Flohmarkt gewesen sei um ihre Sachen zu verkaufen; sie hätten den Stand neben der Berufungsklägerin gehabt; ihr sei aufgefallen, dass diese sehr aggressiv ihnen und anderen Personen gegenüber gewesen sei und schon den ganzen Vormittag immer wieder Bemerkungen gemacht habe, wenn man einen Schritt zu weit nach rechts oder links gemacht habe; es seien immer wieder Bemerkungen der Berufungsklägerin gekommen und sie (D_____) glaube gesagt zu haben, dass es nun auch reichen würde. Dann hätten eine Dame (die Privatklägerin) und ihre Tochter sich Sachen am Stand von D_____ angesehen und auch etwas gekauft, „ein Paar Schuhe wenn es mir recht ist“, und plötzlich habe sie gesehen, wie die Berufungsklägerin aufgesprungen sei und die Frau gekickt und geboxt habe. Sie (D_____) habe nicht gesehen, dass die Berufungsklägerin umgefallen sei; der Kick sei vermutlich gegen den Oberschenkel ausgeführt worden; hierauf sei die Privatklägerin mit ihrer Tochter weggegangen, an den nächsten Stand, wobei die Tochter angefangen habe zu heulen, es sei „eine Art Aufruhr“ gewesen (act. 54). Diese Aussagen sind detailgetreu, wirken spontan und sind glaubhaft.

Demgegenüber sind die Aussagen der Berufungsklägerin nicht überzeugend, zumal sie nicht nachvollziehbar sind. So hat sie gegenüber der Polizei ausgesagt, die Privatklägerin habe ihrer Aufforderung, sich von ihrem Stand zu entfernen, da sie nichts habe kaufen wollen, keine Folge geleistet und habe sie, als sie deswegen auf die Privatklägerin zugegangen sei, so geschubst, dass sie über ihre Waren geflogen sei. Hierauf sei sie wütend geworden und habe „der Hexe einen Tritt“ in den Hintern versetzt (act. 13). Diese Schilderung des Sachverhalts erscheint indes lebensfremd. Es ist nicht plausibel, weshalb die Privatklägerin als unbeteiligte Flohmarktbesucherin, noch dazu mit ihrer 10-jährigen Tochter, eine ältere Standbetreiberin ohne jeden Anlass hätte zu Boden stossen sollen, nur weil diese sie aufgefordert hatte, die Sicht auf ihre Waren freizugeben. Es fällt denn auch auf, dass die folgenden Sachverhaltsdarstellungen der Berufungsklägerin durch zunehmende Dramatisierungen des angeblich aggressiven Verhaltens der Privatklägerin und Beschönigung des eigenen Verhaltens gekennzeichnet sind, was den Eindruck erweckt, als habe die Berufungsklägerin dadurch ihr eigenes Verhalten als nachvollziehbar oder gar angemessen erscheinen lassen wollen. So ist in der Einsprachebegründung plötzlich davon die Rede, die Privatklägerin habe sich nicht nur geweigert, den Platz zu verlassen, sondern die Berufungsklägerin massiv mit den Worten „gahts no“ angeschrien und habe ihr, als sie in aller Ruhe die ausgebreitete Ware neu habe sortieren wollen in der Hoffnung, die Privatklägerin so von ihrem Stand zu vertreiben, einen brutalen Stoss versetzt, sodass sie zu Boden gestürzt sei. Hierauf habe sie sich aufgerafft und der Privatklägerin beim Weggehen reflexartig einen leichten Fusstritt ins Gesäss verpasst (act. 31). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte die Berufungsklägerin schliesslich, die Privatklägerin habe nach dem ersten „gahts no“ weiter „geplärrt“ und ihr beim Richten ihrer Sachen einen Stoss von hinten versetzt, worauf sie „auf den ganzen Platz“ geknallt sei über ihre Sachen. Dabei hätte sie sich Knochen und alles brechen können, was die Privatklägerin vielleicht auch beabsichtigt habe. In der Folge sei sie (die Berufungsklägerin) wütend geworden und habe gefragt was das solle. Die Privatklägerin sei frech geblieben und plötzlich seien alle gegen sie (die Berufungsklägerin) gewesen (act. 51). Mit den Vorwürfen der Privatklägerin konfrontiert wittert die Berufungsklägerin gar ein Komplott, wenn sie zu Protokoll gibt: „Es sind alles Lügereien, sie weiss nicht einmal mehr, was sie gemacht hat, ich glaube, sie stand unter Drogen. Ich fragte mich eh, wieso diese Frau sich so anstellt. Und ein kleines Kind habe ich schon gar nicht gesehen. Ein kleines Kind war nicht vor meinem Stand. Und sie hat mich rückwärts brutal auf meinen Stand geknallt. Ich habe ihr gar nichts getan. Ich habe sie nicht einmal angefasst. Ich bin vor meinen Stand gegangen, weil ich etwas anders legen wollte und als ich mich gebückt habe, hat sie mich brutal auf meinen Stand geknallt (…) Das was sie hier gesagt hat, ist alles gelogen. Ich sagte damals, die Terroristin hat mich da auf den Platz geschossen. Die Polizei wollte gar nichts wissen. Ich meine auch, dass sie mit der Polizei gemeinsame Sache gemacht hat gegen mich….“ (act. 53). Ähnlich wie zuvor hat sich die Berufungsklägerin auch in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung geäussert: Demnach soll die Privatklägerin auf die Aufforderung den Stand zu verlassen gesagt haben „gahts no“ und die Berufungsklägerin unentwegt angeschrien haben, als wäre sie auf Drogen. Als sich diese gebückt habe, soll sie der Berufungsklägerin einen Stoss versetzt haben, worauf diese gestürzt sei. Hierauf sei die Berufungsklägerin wütend geworden und habe die Privatklägerin ins Gesäss „gestüpft“. Sie habe sich nur gewehrt, eigentlich habe sie nur ihren Frieden haben wollen. Auch hier vermutete sie wiederum ein Komplott, indem die Privatklägerin „geschickt worden“ sei, um ihren Frieden zu zerstören (Protokoll S. 2 f.). Auch diese Einlassungen der Berufungsklägerin sind nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon widersprechen sie, wie bereits dargestellt, den Aussagen der unabhängigen Zeugin D_____. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht auf die Aussagen der Berufungsklägerin abgestellt hat. Daraus erhellt indes, dass die Berufungsklägerin einen Tritt gegen den Hintern der Privatklägerin letztlich selber eingeräumt hat, wenngleich sie glaubte hierzu berechtigt gewesen zu sein. Auch das Wort Hexe entstammt ihren eigenen Aussagen und wird zudem vom Zeugen C_____ bestätigt (act. 13).

2.4      Nach dem in Erwägung 2.3 hiervor Gesagten ist somit vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn Vorinstanz und Staatsanwaltschaft als erstellt betrachtet haben. In rechtlicher Hinsicht ist der Vorinstanz ebenfalls zu folgen. Es kann hierfür auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 4 f. ) verwiesen werden. Es besteht kein Anlass zu weiteren Bemerkungen. Nicht zu beanstanden ist insbesondere die – zugunsten der Berufungsklägerin – ausgefallene Annahme der Vorinstanz, wonach die Bezeichnung der Privatklägerin als „Hexe“ und „dumme Kuh“ aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs nur als einfache, nicht mehrfache, Beschimpfung zu betrachten ist. Die Tätlichkeit ist angesichts des erwiesenen Fusstritts ebenfalls erwiesen.

Gleichfalls zu folgen ist schliesslich der vorinstanzlichen Strafzumessung: Die ausgesprochene Sanktion von 10 Tagessätzen zu CHF 20.– bedingt, Probezeit 2 Jahre, aufgrund der Verurteilung wegen Beschimpfung ist am untersten Rand möglicher Sanktionen anzusiedeln und trägt den persönlichen Verhältnissen der Berufungsklägerin ausreichend Rechnung. Mit Bezug auf die Tatumstände ist immerhin zu bemerken, dass die Berufungsklägerin die Privatklägerin grundlos beschimpft und heimtückisch von hinten angegangen hat, wobei sie keine Rücksicht auf deren Tochter nahm, die das Ganze miterleben musste. Da die Tat indes keine gravierenden Konsequenzen nach sich gezogen hat und die Berufungsklägerin nicht vorbestraft ist, kann es bei der – eher symbolischen – Bestrafung bleiben. Für die Tätlichkeit ist darüber hinaus zwingend eine Busse auszusprechen. Die gegenüber dem Strafbefehl bereits erheblich reduzierte Höhe von CHF 200.– ist nicht zu beanstanden.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Berufungsklägerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 200.– zu  tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

            Die Beschuldigte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 200.–

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2013.101 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.09.2014 SB.2013.101 (AG.2014.558) — Swissrulings