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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.11.2013 SB.2012.87 (AG.2014.82)

27 novembre 2013·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,724 parole·~29 min·2

Riassunto

Schändung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2012.87

URTEIL

vom 27. November 2013

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr. Caroline Cron ,

lic. iur. Bettina Waldmann     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A_____ , geb. […] 1977                                                             Berufungskläger

c/o […],                                                                                              Beschuldigter

[…]

vertreten durch [...], Advokat,

[…]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin 1

B_____                                                                                                                     

vertreten durch [...], Advokatin,

[…]  

Privatklägerin 2

C_____                                                                                                                   

[…]    

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 4. September 2012

betreffend Schändung

Sachverhalt

A_____ wurde vom Strafdreiergericht mit Urteil vom 4. September 2012 der Schändung schuldig erklärt und verurteilt zu 14 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 27. Februar 2012, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer dreijährigen Probezeit.

Die gegen den Berufungskläger am 14. Oktober 2011 von der Staatsanwaltschaft Zürich-SihI (neben einer Busse) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich eines Tagessatzes für einen Tag Untersuchungshaft, wurde nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wurde der Berufungskläger verwarnt und die Probzeit um 1 Jahr verlängert.

Der Berufungskläger wurde zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 4'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 27. Februar 2012 an die Privatklägerin 1 verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung von CHF 11'000.– wurde abgewiesen und die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg verwiesen. Zudem wurde der Berufungskläger zur Zahlung von CHF 442.50 Schadenersatz an die Privatklägerin 2 verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 2'254.50 wurde auf den Zivilweg verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, der im erstinstanzlichen Verfahren durch den amtlichen Verteidiger […] vertreten war, nunmehr durch den neuen amtlichen Verteidiger [...] vertreten, am 4. September 2012 Berufung angemeldet. Die Berufung richtet sich gemäss der Berufungserklärung vom 13. November 2012 gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch und den damit zusammenhängenden Genugtuungsund Kostenentscheid. Es wird beantragt, den Berufungskläger vom Vorwurf der Schändung kostenlos freizusprechen und ihm eine angemessene Haftentschädigung zuzusprechen. Ausserdem sei die bedingt ausgesprochene Vorstrafe der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nicht vollziehbar zu erklären und die Probezeit nicht zu verlängern. Schliesslich wird um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ersucht. Als Eventualantrag wird die Einholung eines rechtsmedizinischen bzw. eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage der Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin 1 beantragt.

Mit Verfügung vom 19. November 2013 bewilligte der instruierende Gerichtspräsident den Wechsel der amtlichen Verteidigung unter dem Hinweis, dass kein erforderlicher Verteidigerwechsel im Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO vorliege und folglich der Einarbeitungsaufwand des neuen Verteidigers nicht entschädigt werde.

Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerinnen haben Anschlussberufung erklärt. Der Berufungskläger hat am 1. Februar 2013 eine schriftliche Begründung seiner Berufung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 4. März 2013, die Privatklägerin 1 mit Berufungsantwort vom 8. April 2013 zur Berufungsbegründung Stellung genommen. Die Privatklägerin 2 verzichtete auf die Einreichung einer Berufungsantwort.

Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 wurde der Privatklägerin 1 die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin [...] für das Berufungsverfahren bewilligt. Zudem wurde ein Führungsbericht des Ausschaffungsgefängnisses Bässlergut vom 24. Oktober 2013 eingeholt.

In der mündlichen Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht am 27. November 2013 ist zunächst der Berufungskläger befragt worden, anschliessend ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Für die Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil sowie den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SG 257.100) das Appellationsgericht. Es beurteilt als Ausschuss gemäss § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) Berufungen gegen Urteile des Dreiergerichts für Strafsachen.

1.2      Der Berufungskläger hat die Berufung innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO angemeldet und im Einklang mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht erklärt. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger beantragt einen vollumfänglichen und kostenlosen Freispruch. Aus seiner Berufungserklärung geht hervor, dass er zudem die Aufhebung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die zivilrechtlichen Punkte sowie die Aussprache einer Verwarnung und die Verlängerung der Probezeit betreffend die Vorstrafe beantragt. Schliesslich stellt er Antrag auf Zahlung einer angemessenen Haftentschädigung. Auf die Berufung ist demgemäss einzutreten.

1.3      Der Berufungskläger hat in der Berufungserklärung als Eventualantrag die Einholung einer rechtsmedizinischen/psychiatrischen Expertise zum Beweisthema der Widerstandsunfähigkeit des Opfers verlangt. Da die Frage des Erfordernisses der Einholung des Gutachtens sowohl mit der materiellen Feststellung des Sachverhalts als auch mit dessen rechtlichen Würdigung zusammen hängt, wird die Frage, ob die Einholung einer solchen Expertise erforderlich und angezeigt ist, in diesem Zusammenhang weiter unten (E. 4.7) abgehandelt.

2

2.1

2.1.1   Das Strafgericht hat den Berufungskläger der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig gesprochen. Es ist zum Schluss gelangt, dass der Berufungskläger am Abend des 27. Februar 2012 an der Basler Fasnacht in der Absicht, „Sex zu machen“, sexuelle Handlungen an der Privatklägerin 1 (nachfolgend: Privatklägerin) vorgenommen hat. Dazu habe er sie an eine Hauswand gedrückt, ihre sowie seine eigene Hose geöffnet und sie an den Brüsten und zwischen den Beinen berührt. Die Vorinstanz hat weiter als erstellt erachtet, dass die Privatklägerin aufgrund der kombinierten Wirkung von Alkohol, Medikamenten und Marihuana sowie ihrer im Tatzeitraum massiven psychischen Beeinträchtigung zum Widerstand nicht fähig war. Der Berufungskläger habe die Widerstandsunfähig zumindest in Kauf genommen und die geschilderten sexuellen Handlungen gegen den erkennbaren Willen der Privatklägerin vollzogen.

2.1.2   In seiner Berufungsbegründung macht der Berufungskläger zunächst geltend, der Vorwurf der Schändung sei zwar in der Anklageschrift im Sinne einer Eventualanklage enthalten gewesen. Diese Eventualanklage genüge aber den formellen Erfordernissen einer Anklageschrift nicht. In tatsächlicher Hinsicht sei nicht individualisiert und konkretisiert worden, sondern es seien „flüchtig einige Stichworte wie Alkohol und Medikamente sowie psychische Beeinträchtigung hingeworfen“ worden. Die Staatsanwaltschaft habe dann auch in ihrem Plädoyer vor erster Instanz die Eventualanklage nicht vertreten, worauf die Verteidigung ausdrücklich darauf verzichtet habe, auf diese einzugehen. Dass dennoch ein entsprechender Schuldspruch ergehe, verletze das Anklageprinzip und das rechtliche Gehör des Berufungsklägers sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens.

2.1.3   Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin stellen sich in ihren jeweiligen Berufungsantworten auf den Standpunkt, das angefochtene Urteil genüge den Anforderungen des Anklageprinzips. Es sei weder üblich noch erforderlich, dass in der Eventualanklage der gesamte Sachverhalt ein zweites Mal aufgeführt werde, insbesondere dann nicht, wenn diese wie in vorliegendem Fall explizit einen Verweis auf den in der Hauptanklage beschriebenen Sachverhalt enthalte. Dass die Staatsanwaltschaft ihre Ausführungen in der erstinstanzlichen Verhandlung auf die Hauptanklage beschränkt habe, verstosse nicht gegen den Anklagegrundsatz; andernfalls wäre jede Hauptverhandlung, von welcher die Staatsanwaltschaft dispensiert sei, mit dem Akkusationsprinzip unvereinbar. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des angeklagten Sachverhaltes sei das Strafgericht ohnehin frei und damit nicht an die Ausführungen zur rechtlichen Qualifikation des gemäss Anklageschrift nachgewiesenen Sachverhaltes durch die Parteien gebunden. Auch das rechtliche Gehör des Berufungsklägers und der Grundsatz des fairen Verfahrens seien nicht verletzt worden, da der Berufungskläger frühzeitig über die Eventualanklage informiert worden sei und damit habe rechnen müssen, dass das Strafgericht nicht der Haupt- sondern der Eventualanklage folgen werde.

2.2     

2.2.1   Das in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebene Anklageprinzip wird verfassungsrechtlich aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleitet und bildet ein unverzichtbares Element eines rechtsstaatlichen Strafprozesses. Es bestimmt das Prozessthema, indem Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur Sachverhalte sein können, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. mit Hinweisen; BGer 6B_344/2013 vom 19. Juli 2013 E.2.2; 6B_596/2012 vom 25. April 2013 E. 4.3 mit Hinweis; vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Damit soll der Beschuldigte vor Überraschung und Überrumpelung geschätzt und ihm eine effektive Verteidigung ermöglicht werden. In der Anklage sind namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008, E. 1.1). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 133 IV 235 E. 6.3 mit Hinweisen). Überspitzt formalistische Anforderungen dürfen an die Anklageschrift nicht gestellt werden (BGer 6B_606/2012 vom 6. Februar 2013 E. 1.3 mit Hinweis). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen rechtserhebliche Tatsachen etwa dann nicht ausdrücklich genannt werden, wenn sie sich zwanglos aus der Schilderung des Sachverhaltes als Lebensvorgang schliessen lassen; es kommt nicht allein auf den Wortlaut, sondern auf den erkennbaren Sinn der Anklageschrift an (BGer 6B_528/2007 vom 7. Dezember 2007, E. 2.2.2; 6B_160/2008 vom 9. Juli 2008, E. 4.3, vgl. auch Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, 2005, § 50 N 6, 7a, 7b.; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, 2004, Zürich/St. Gallen, N 148; zum Ganzen: Niggli/Heimgartner in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, Basel 2010, Art. 9 N 42 ff.). Bei der in Art. 325 Abs. 2 StPO vorgesehenen Eventualanklage wird für den Fall, dass das Gericht den primär gewählten Sachverhalt verwirft, ein mit demselben Lebensvorgang im Zusammenhang stehender weiterer Sachverhalt in die Anklageschrift aufgenommen. Darin sind sämtliche objektiven oder subjektiven Merkmale, welche die eventualiter angeklagten Tatbestände von denjenigen der Hauptanklage unterscheiden, aufzuführen (Landshut in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.] StPO-Kommentar, 2010, Art. 325 N 33 und 34 mit Verweis auf Schmid, Praxiskommentar, Art. 325 N 14 und 16).

2.2.2   Die Staatsanwaltschaft hat dem Berufungskläger in der Anklageschrift vom 12. April 2012 vorgeworfen, er habe die Privatklägerin am 27. Februar 2012 wohl gegen 23:15 Uhr vermutlich in der […]gasse angesprochen und sie dazu gebracht, ihm und allenfalls einer weiteren Person zum […] zu folgen. Bei der Liegenschaft [...] habe er die Privatklägerin sodann in der Absicht, den Geschlechtsverkehr mit ihr zu vollziehen, bei einem Treppenvorsprung mit Körpergewalt rücklings an die Hauswand gedrückt. Dabei habe er sie zudem am Handgelenk und im Brustbereich festgehalten. Obwohl ihn die Privatklägerin laufend angeschrien habe, er solle sie in Ruhe lassen und erfolglos versucht habe, ihn wegzustossen, habe er sich darum nicht gekümmert, sondern, nachdem er seine eigene Hose geöffnet habe, ihre Hose geöffnet, ihren Slip nach unten gezogen und sie dann über und unter den Kleidern an den Brüsten und zwischen den Beinen ausgegriffen. Als um 23:28 Uhr D_____ die Privatklägerin telefonisch kontaktiert habe, habe er am Telefon nur ein Weinen und Stöhnen wahrgenommen. Kurz nach 23:30 Uhr seien einige Fasnächtler des Weges gekommen, welche die Schreie der Privatklägerin gehört hätten. Als sie sich dem Berufungskläger und der Privatklägerin genähert hätten, habe diese ihnen erklärt, sie brauche Hilfe, worauf sie zu Boden gesackt sei und mehrfach das Bewusstsein verloren habe. Als der Berufungskläger realisiert habe, dass die Polizei unterwegs sei, habe er versucht, sich davon zu machen, was von den Fasnächtlern verhindert worden sei. Für den Fall, dass das Gericht den Tatbestand der versuchten Vergewaltigung gemäss Art. 190 und der sexuellen Nötigung gemäss 189 StGB nicht als erfüllt erachte, hat die Staatsanwaltschaft im Sinne einer Eventualanklage dem Berufungskläger vorgeworfen, dass er die Privatklägerin in Kenntnis ihres Zustandes, unter Ausnützung ihrer alkohol- und medikamentenbedingten sowie infolge ihrer psychischen Beeinträchtigung bestehenden Widerstandsunfähigkeit, zu den vorgenannten sexuellen Handlungen missbraucht habe.

2.2.3   Aus der Anklageschrift geht unmissverständlich hervor, dass dem Berufungskläger im Eventualanklagepunkt vorgeworfen wird, die Privatklägerin unter Ausnützung und in Kenntnis ihrer Widerstandsunfähigkeit, welche auf Alkohol- und Medikamentenkonsum sowie auf psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen sei, in der Absicht, mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, zu sexuellen Handlungen missbraucht zu haben. Damit werden in der Eventualanklage in Verbindung mit den Ausführungen der Hauptanklage, auf welche explizit verwiesen wird, sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der Schändung gemäss Art. 191 StGB geschildert. Dazu gehören die vorgenommenen sexuellen Handlungen ebenso wie die fehlende Einwilligung und die Widerstandunfähigkeit des Opfers. Erwähnt werden auch der Umstand, dass der Berufungskläger die Widerstandsunfähigkeit erkennen konnte sowie dessen Absicht, mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Der Berufungskläger wusste somit, dass ihm nicht nur (in der Hauptanklage) vorgeworfen wird, dass er die Privatklägerin zur Duldung der geschilderten sexuellen Handlungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB genötigt hat, respektive zur Duldung des Beischlafes im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB hat nötigen wollen. Er hatte auch Kenntnis davon, dass ihm - im Hinblick auf eine abweichende rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht - eventualiter vorgeworfen wird, die genannten sexuellen Handlungen gegen die Privatklägerin unter Ausnützung ihrer Widerstandunfähigkeit (und somit ohne Erfordernis der Nötigung gemäss Art. 189 resp. 190 StGB) vorgenommen zu haben.

2.2.4   Auch im Hinblick auf den vergleichbaren Unrechtsgehalt der sexuellen Nötigung und der Schändung ist die vorliegende Anklageschrift nicht zu beanstanden (vgl. zum Verhältnis zwischen sexueller Nötigung und Schändung: BGer 6B_197/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4). Die Anklage, respektive die Eventualanklage trägt den Anforderungen bezüglich Eingrenzung und Information zur Sicherung einer effektiven Verteidigung vollumfänglich Rechnung. Unbeachtlich ist insbesondere, ob die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer auch auf die Eventualanklage eingegangen ist oder sich in ihren Ausführungen vor Gericht auf die Hauptanklage beschränkt hat. Sowohl für die Einhaltung des Anklageprinzips als auch des Anspruches auf ein faires Verfahren ist alleine der Eingrenzungs- und Informationscharakter der Anklage (respektive der Eventualanklage) relevant und nicht das Plädoyer der Staatsanwaltschaft. So hat diese die Möglichkeit, in ihrem Vortrag vor den Schranken nur auf einzelne Punkte der Anklageschrift einzugehen oder sich in einfachen Fällen in erstinstanzlichen Verhandlungen gänzlich von der Teilnahme dispensieren zu lassen. Das Strafgericht hat im vorliegenden Fall nicht eine von der Anklageschrift abweichende rechtliche Würdigung des Sachverhalts im Sinne von Art. 344 StPO vorgenommen, vielmehr erfolgte die rechtliche Qualifikation im Sinne der Eventualanklage und damit im Sinne der Anklageschrift. Damit bestand kein Anlass, dies den Parteien vorgängig zu eröffnen und sie zur Stellungnahme einzuladen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung in ihrem Plädoyer vor erster Instanz, wenn auch nur kurz, auf den Tatbestand der Schändung durchaus explizit eingegangen ist und ausgeführt hat, es könne keine Widerstandsunfähigkeit vorgelegen haben. Das Strafgericht hatte somit Gelegenheit, sich auch mit diesem Einwand der Verteidigung auseinandersetzen.

2.3      Von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes, des rechtlichen Gehörs oder des Anspruches auf ein faires Verfahren kann aufgrund des Gesagten keine Rede sein.

3.

3.1      Anlässlich der Verhandlung vor Appellationsgericht hat der Verteidiger ausgeführt, dass sowohl die sexuellen Handlungen als auch die fehlende Einwilligung des Opfers nicht mehr bestritten würden. Dennoch wird in der Berufungsbegründung geltend gemacht, das angefochtene Urteil habe die Frage der „anderen sexuellen Handlungen“ gemäss Art. 191 StGB sowie die Frage der fehlenden Einvernehmlichkeit nicht ausreichend thematisiert. Diese Einwände sind unverständlich. Die Vorinstanz hat in Würdigung der relevierten Beweise die in der (Eventual-)Anklage geschilderten „anderen sexuellen Handlungen“ zu Recht als erstellt erachtet. Solche liegen bei Verhaltensweisen vor, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind (Trechsel/Bertossa, StGB Praxiskommentar, Art. 191 N 6 mit Verweis auf Art. 187 N 5; vgl. zum Tatbestandselement der „anderen sexuellen Handlung“ auch: Maier in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 189 N 48 sowie BGer 6B_118/2012 vom 8. November 2012, in welchem das mehrfache Streichen über das Gesäss und die Oberschenkel unter der Pyjamahose als sexuelle Handlung im Sinne von Art. 191 StGB qualifiziert worden ist). Dies ist bei den durch den Berufungskläger vorgenommenen Handlungen zweifelsohne der Fall. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang zunächst auf die Aussagen des Berufungsklägers selbst, welcher im Ermittlungsverfahren angegeben hatte, dass er und die Privatklägerin miteinander hätten Sex machen wollen, respektive Sex gemacht hätten. Weiter hatte er zugestanden, dass er sie an den Brüsten und zwischen den Beinen (über der Kleidung) angefasst sowie ihren Gürtel geöffnet hat. Schliesslich hat das Strafgericht auf die Aussagen der Zeugen E_____ und F_____ abgestellt (Urteil Strafgericht, S. 5-7). Aus diesen Aussagen leitet die Vorinstanz zutreffend ab, dass der in der Anklage geschilderte objektive Tatablauf erstellt sei. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers hat das Strafgericht die Frage der „anderen sexuellen Handlungen“ gemäss Art. 191 StGB somit durchaus ausführlich thematisiert und unter Bezugnahme auf die Anklageschrift und die Aussagen der Parteien klar beantwortet.

3.2      Auch der Einwand der Verteidigung, wonach sich die Vorinstanz nicht mit der fehlenden Einvernehmlichkeit auseinander gesetzt habe, verfängt nicht. In der Anklageschrift wurde ausgeführt, dass sich der Berufungskläger nicht um das Schreien der Privatklägerin gekümmert, sondern sie weiterhin bedrängt habe. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die Schilderungen der beiden Zeugen E_____ und F_____, wonach die Privatklägerin in die Ecke gedrängt worden sei und geschrien habe, der Berufungskläger aber erst zurückgewichen sei, als er die Anwesenheit von E_____ und F_____ bemerkt habe. Anschliessend habe die Privatklägerin weinend ausgeführt, sie sei vergewaltigt worden und habe um Hilfe gebeten. Zudem berücksichtigt das Strafgericht die Schilderung von D_____, wonach er bei einem Anruf auf das Mobiltelefon der Privatklägerin mehrere Minuten lang nur ein Stöhnen und Weinen habe hören können, so dass er sich veranlasst gesehen habe, umzukehren und nach ihr zu suchen. Aus der Anklageschrift und den Verweisen im angefochtenen Urteil auf die entsprechenden Zeugenaussagen ergibt sich somit eindeutig, dass die sexuellen Handlungen nach Ansicht der Vorinstanz gegen den Willen der Privatklägerin erfolgt sind. Das Strafgericht hat zudem ausdrücklich als erstellt erachtet, dass die körperlichen Handlungen des Berufungsklägers vollständig auf seine Initiative zurückzuführen waren und nicht vom Opfer initiiert wurden. Damit hat die Vorinstanz entgegen den Einwänden des Berufungsklägers auch die Frage der Einvernehmlichkeit eingehend behandelt und unter Verweis auf die entsprechenden Zeugenaussagen beantwortet.

4.

4.1      Schliesslich bringt der Berufungskläger vor, das in Art. 191 StGB enthaltene Erfordernis der Widerstandsunfähigkeit sei nicht erfüllt. Die relevierten Beweise ergäben eine Alkoholisierung der Privatklägerin mit einer Blutalkoholkonzentration von lediglich 1.3 ‰ sowie eine Konzentration des Wirkstoffes Quetiapin, welche einer Einnahme des Medikamentes Seroquel im therapeutischen Bereich entspreche. Die vor-instanzliche Annahme von Widerstandunfähigkeit aufgrund des Konsums von Alkohol, Medikamenten und Betäubungsmitteln widerspreche diesem Beweisergebnis und sei bundesrechtswidrig. In diesem Zusammenhang beantragt der Berufungskläger die Einholung eines „forensisch-toxikologischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit bei dem vom Institut für Rechtsmedizin Universität Basel angenommenen Alkohol- und Neuroleptikawerten“ sowie eines psychologischen bzw. psychiatrischen Gutachtens „betreffend dissoziative Störungen und deren Folgen, im Allgemeinen wie insbesondere bei der Privatklägerin“ und verweist auf seinen Beweisantrag in der Berufungserklärung auf Einholung eines rechtsmedizinischen beziehungsweise psychiatrischen Gutachtens. Im Übrigen habe die Privatklägerin im vorliegenden Fall durchaus Widerstand geleistet; sie habe „wie eine Sau“ geschrien, was den Berufungskläger davon abgehalten habe, sie weiter zu berühren. Die Privatklägerin sei somit sehr wohl in der Lage gewesen, sich gegen die Handlungen des Berufungsklägers zu wehren. Dieses Schreien hänge auch mit der Störung der Privatklägerin zusammen, welche zu Angstzuständen führe, die das tatsächliche Geschehen als noch schlimmer erscheinen liessen. Auch in diesem Zusammenhang beantragt der Berufungskläger die Einholung eines „psychiatrischen Gutachtens betreffend dissoziative Störungen und deren Folgen, im Allgemeinen wie insbesondere bei der Privatklägerin und deren Folgen“ sowie die Einholung eines „psychiatrischen/toxikologischen Gutachtens betreffend die Frage der Widerstandsfähigkeit bei den vom forensisch-toxikologischen Gutachten festgestellten Alkohol- und Neuroleptikumgebrauch und den dissoziativen Störungen“. Selbst ohne ein solches Gutachten könne jedoch festgestellt werden, dass die Privatklägerin auch in psychischer Hinsicht in keiner Weise widerstandsunfähig gewesen sei, sondern sich im Gegenteil, insbesondere durch ihr Schreien, sehr effektiv zu wehren gewusst habe. Der Beschuldigte habe daraufhin auch „bald mit seinen Handlungen aufgehört“. Bestritten wird vom Berufungskläger schliesslich auch der subjektive Tatbestand; dessen Erfüllung werde von der Vorinstanz nicht geschildert. Es fehle bereits am Wissensmoment des Berufungsklägers betreffend die Widerstandsunfähigkeit und somit auch am Vorsatz.

4.2      In ihrer Berufungsantwort macht die Privatklägerin geltend, das Strafgericht habe zu Recht Widerstandsunfähigkeit angenommen. Die vom Berufungskläger beantragte forensisch-toxikologische sowie psychologische bzw. psychiatrische Begutachtung der Privatklägerin sei keinesfalls erforderlich und die entsprechenden Beweisanträge des Berufungsklägers seien deshalb abzuweisen. Die Privatklägerin weist darauf hin, dass sie Opfer der zu beurteilenden Straftaten sei und somit ihre – in der Berufungserklärung wohl irrtümlich angesprochene – Schuldfähigkeit selbstverständlich nicht zur Diskussion stehe. Es treffe nicht zu, dass ihre massiven Schreie den Berufungskläger davon abgehalten hätten, sie weiterhin zu berühren. Es sei vielmehr erstellt, dass gemäss den übereinstimmenden Zeugenangaben der Berufungskläger erst von ihr abgelassen habe, als die Zeugen zurück gekommen seien und gefragt hätten, ob alles in Ordnung sei. Die Behauptung des Berufungsklägers, wonach die Privatklägerin durch ihr Schreien in der Lage gewesen sei, sich gegen seine Handlungen zu wehren, treffe somit nicht zu. Woher der Berufungskläger überhaupt zu wissen glaube, dass die Ursache des Schreiens der Privatklägerin in ihrer „Störung" zu suchen sei, bleibe offen. Jedenfalls sei dies nicht erstellt. Vielmehr sei das Schreien der Privatklägerin auf die angesichts ihrer Widerstandsunfähigkeit zu erduldenden sexuellen Übergriffe des Berufungsklägers zurück zu führen. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers habe die Vorinstanz weder Bundesrecht verletzt noch zu Unrecht eine Widerstandsunfähigkeit auch aus psychischen Gründen angenommen. Zudem sei das Strafgericht zu Recht vom Vorliegen eines Eventualvorsatzes des Berufungsklägers ausgegangen und habe dies in seinem Urteil hinreichend begründet. Die dagegen erhobenen Einwendungen des Berufungsklägers gingen fehl.

4.3      Eine Schändung im Sinne von Art. 191 StGB begeht, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zu einer sexuellen Handlung missbraucht. Dabei ist nach Lehre und Rechtsprechung für einen Schuldspruch insbesondere erforderlich, dass das Opfer in der Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit nicht nur eingeschränkt ist, sondern ihr diese – bezogen auf eine bestimmte Handlung – gänzlich abgeht (Hangartner, Selbstbestimmung im Sexualbereich, Diss. Bamberg 1998, S. 84 ff.; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 8 N 38; Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 191 N 4; Maier, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 191 N 6). Widerstandunfähig ist, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Bestimmung schützt somit Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt es, wenn das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. In Frage kommen schwere psychische Defekte, eine hochgradige Intoxikation durch Alkohol oder Drogen, eine körperliche Invalidität, eine Fesselung, die besondere Lage der Frau in einem gynäkologischen Stuhl oder eine Summierung von Schläfrigkeit, Alkoholisierung und Irrtum über die Identität des Sexualpartners (BGE 133 IV 49 E. 7.2 mit Verweis u.a. auf BGE 119 IV 230 E. 3a). Erforderlich ist nur, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bei blosser – beispielsweise alkoholbedingter – Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Widerstandsunfähigkeit gegeben (BGE 119 IV 230 E. 3a). Eine unter dem Einfluss von Alkohol und Cannabis dösende Person ist zum Widerstand unfähig (BGer 6B_140/2007 vom 30. Juli 2007 E. 5.2). Das Bundesgericht hat im Entscheid 6B_316/2012 vom 1. November 2012 die Annahme der Widerstandsunfähigkeit einer Geschädigten aufgrund ihrer Benommenheit bestätigt, da diese ihr nicht erlaubt habe, einen Willen im Hinblick auf einen sexuellen Kontakt zu bilden oder kundzutun. Dass die Geschädigte noch bei Bewusstsein gewesen sei, sei unerheblich. Die Widerstandsunfähigkeit gemäss Art. 191 StGB setze keine Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustands voraus (E. 3.3). Missbrauch im Sinne von Art. 191 StGB liegt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung vor, wenn der Täter die Schutzlosigkeit des Opfers ausnützt (BGE 133 IV 49 E. 7.2; BGE 119 IV 230 E. 3a). Ein Schuldspruch setzt mit anderen Worten voraus, dass das Opfer widerstandsunfähig war und der Täter dies erkennen konnte.

4.4      In der Anklageschrift wurde (im Rahmen der Eventualanklage) eine Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin aufgeführt, welche alkohol- und medikamentenbedingt sowie auf eine psychische Beeinträchtigung zurückzuführen sei. Das Strafgericht ist sowohl aufgrund der Zeugenbefragungen als auch der Aussagen des Beschuldigten und der medizinischen Gutachten mit zutreffender Argumentation zum Schluss gelangt, dass die Privatklägerin der Situation physisch und psychisch nicht mehr mächtig und damit widerstandsunfähig war. Zunächst hat die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass die Privatklägerin am fraglichen Abend sowohl Alkohol als auch Marihuana konsumiert hatte. Zudem habe sie gemäss ihren eigenen Aussagen eine über der Höchstdosis liegende Menge des Medikaments Seroquel konsumiert. Das forensisch-toxikologische Gutachten (Akten S. 196 ff.) attestiere eine Blutalkoholkonzentration von 1.40 ‰  des Wirkstoffes Quetiapin sowie den Konsum weiterer Medikamente. Obschon das Gutachten zum Schluss kommt, es sei keine Überdosierung des Medikaments Seroquel erfolgt, schliesse dies die Schilderungen des Opfers nicht aus; allenfalls habe dieses nach der Einnahme – wie es der Berufungskläger geltend gemacht habe – tatsächlich noch erbrochen. Weiter verweist das Strafgericht auf die Schilderungen von G_____, der angegeben habe, er habe sich aufgrund des schwankenden Ganges der Privatklägerin Sorgen gemacht, sie werde nicht mehr zu D_____ zurückfinden. Dass sich das Opfer an den Tathergang nicht mehr zu erinnern vermöge, deute ebenfalls auf einen zum fraglichen Zeitpunkt stark beeinträchtigten Zustand hin. Nebst dem Konsum von Alkohol, Medikamenten und Betäubungsmitteln lägen vorliegend aber auch konkrete Angaben zum physischen und psychischen Zustand der Privatklägerin zum Zeitpunkt des Eingreifens durch die Zeugen E_____ und F_____ vor. So habe E_____ angegeben, die Privatklägerin sei stark benommen gewesen. Zudem sei sie, nachdem der Berufungskläger von ihr zurückgewichen sei, ohne Weiteres in die Knie gesackt. Sie sei kaum mehr in der Lage gewesen zu erzählen, was vorher geschehen und wie sie zum Tatort gelangt sei. Auch habe sie nicht mehr selber telefonieren können. Beim Eintreffen der Polizei sei die Privatklägerin bewusstlos geworden. Entsprechend halte auch das rechtsmedizinische Gutachten fest, bei der ersten groben Untersuchung des Opfers sei eine Bewusstseinsstörung bis hin zum Bewusstseinsverlust festgestellt worden (Gutachten, Akten S. 219). Das Opfer sei zudem am Tattag auf eigenen Wunsch aus einer psychiatrischen Klinik entlassen worden und leide gemäss Bericht ihrer Therapeutin unter anderem unter dissoziativen Zuständen und körperlichen Konversionen (Akten S. 387). Aufgrund all dieser Erwägungen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Privatklägerin aufgrund der kombinierten Wirkung von Alkohol, Medikamenten und Marihuana sowie einer massiven psychischen Beeinträchtigung im Tatzeitraum zum Widerstand unfähig gewesen sei. Ebenfalls zu folgen ist der Argumentation der Vorinstanz, dass das Schreien der Privatklägerin keine Widerstandsfähigkeit zu begründen vermochte, da sie körperlich zum Widerstand vollends nicht mehr in der Lage gewesen war. Diesen Umstand habe der Beschuldigte denn auch zumindest in Kauf genommen. In der zweitinstanzlichen Verhandlung hat der Berufungskläger seine früheren Angaben bestätigt, wonach er die starke Alkoholisierung und das Erbrechen der Privatklägerin durchaus wahrgenommen hatte. Angesichts des – ebenfalls zugestandenen – Umstandes, dass sie während des sexuellen Übergriffs geweint und geschrien habe, konnte er nicht von einer Einwilligung seitens des Opfers ausgehen.

4.5      An der Richtigkeit und Überzeugungskraft dieser Ausführungen der Vorinstanz vermögen die Kritikpunkte des Berufungsklägers im Berufungsverfahren nichts zu ändern. Zu beurteilen ist im vorliegenden Fall nicht, ob der bei der Privatklägerin medizinisch noch festgestellte Alkohol- und Medikamentenkonsum in Kombination mit den beschriebenen psychischen Beeinträchtigungen zwingend zur Widerstandsunfähigkeit führen musste oder nicht. Zu prüfen ist ausschliesslich die Frage, ob aufgrund der Umstände die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin gegenüber dem Vorgehen des Berufungsklägers tatsächlich vorlag. Dieser Punkt ist in Würdigung sämtlicher Beweise und Indizien, insbesondere auch der Aussagen der Zeugen, welche die Privatklägerin vor, während und unmittelbar nach der Tat beobachtet haben, zu beurteilen. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Widerstandsunfähigkeit vorlag, sind die Gerichte in der Beweiswürdigung frei. Ein „forensisch-toxikologischen Gutachten zur Schuldfähigkeit (recte wohl Widerstandsfähigkeit)“, respektive ein psychologisches bzw. psychiatrisches Gutachten, wie es vom Berufungskläger eventualiter beantragt wird, ist nur dann erforderlich, wenn das Gericht diese Frage aufgrund der vorliegenden Beweise nicht beantworten kann.

4.6      Die Privatklägerin gab anlässlich der Einvernahme vom 12. März 2012 an, zwischen fünf und sechs Dosen Bier getrunken zu haben. Diese Angaben decken sich mit der Aussage von G_____, wonach sie vier bis sechs Dosen Bier getrunken und von ihm eine weitere Dose Bier erhalten habe. Weiter gab die Privatklägerin an, sie habe an jenem Abend einen Joint geraucht. Am Morgen habe sie zudem 2 mg Fluoxitin und 150 mg Lyrika eingenommen. Schliesslich habe sie kurz vor der Tat auf der Toilette 2 Gramm Serquel eingenommen. Aufgrund des Schocks durch den Übergriff und der Wirkung der Medikamente habe sie nach der Tat das Bewusstsein verloren. Im forensischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 27. März 2012 wird festgehalten, dass das Bewusstsein der Privatklägerin beim Eintritt in die Notfallstation der gynäkologischen Abteilung des Universitätsspitals eingetrübt gewesen und sie immer wieder in eine tiefe Bewusstlosigkeit abgeglitten sei. Hinweise auf körperliche Gewalteinwirkung wurden keine gefunden. Bezüglich der klinischen Symptome wurde auf die psychiatrische Grunderkrankung sowie die zu vermutende Intoxikation hingewiesen (Akten S. 216 ff). Aus dem forensisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 23. März 2012 (Akten S. 209 ff.) geht hervor, dass die Privatklägerin neben Alkohol Medikamente mit den Wirkstoffen Quetiapin, Fluoxetin und Lorazepam eingenommen. Im Zeitpunkt der Blutentnahme wies sie eine Blutalkohol-Konzentration von 1.41 ‰ auf. Die aufgefundenen Wirkstoffe des Wirkstoffes Quetiapin sprächen gegen eine Einnahme von 2 Gramm Seroquel und damit gegen die diesbezüglichen Angaben der Privatklägerin. Fluoxetin habe im Blut nicht nachgewiesen werden können, was für einen länger zurück liegenden Konsum spreche als von der Privatklägerin angegeben. Auch das im Blut nachgewiesene Lorazepam spreche für einen länger zurück liegenden Konsum eines Benzodiazepins (wie etwa Temesta). Mit dem gewählten Testverfahren konnte der Wirkstoff Pregabalin, welcher auf den von der Privatklägerin angegebenen Konsum von Lyrica hinweisen würde, nicht geprüft werden. Keine Hinweise wurden zudem auf den Konsum von Cannabis (THC) gefunden. Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass die Privatklägerin unter der kombinierten Wirkung von Alkohol und Quetiapin stand, hingegen eine zusätzliche Beeinträchtigung durch andere Psychopharmaka oder Betäubungsmittel nicht bestätigt werden konnte (act. S. 211).

4.7      Das Strafgericht hat in seinem Urteil sowohl die Angaben des Berufungsklägers und der Privatklägerin als auch die Aussagen der Zeugen E_____, F_____ sowie D_____ ausführlich analysiert und sorgfältig gewürdigt. Soweit in den nachfolgenden Erwägungen nicht davon abgewichen wird, kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus den Aussagen der Beteiligten ergibt sich zusammengefasst, dass der Berufungskläger die Privatklägerin während mehrerer Minuten bedrängte, worauf sie mit Weinen, Stöhnen und Hilferufen reagierte. Erstellt ist weiter, dass der Berufungskläger erst von ihr abliess, als die Zeugen E_____ und F_____ näher getreten waren und gefragt hatten, ob alles in Ordnung sei. Weiter ist nachgewiesen, dass die Privatklägerin nach dem Zurücktreten des Berufungsklägers in die Knie sackte, dass sie aufgelöst war und beim Eintreffen der Polizei in Ohnmacht fiel, respektive im Zeitraum davor bereits mehrfach das Bewusstsein verloren hatte. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin mit dem Vorgehen des Berufungsklägers nicht einverstanden war und dies durch ihr Heulen und Schreien zum Ausdruck brachte. Weiter steht fest, dass sie nicht in der Lage war, den Berufungskläger von sich zu stossen oder ihn physisch von seinen Handlungen abzuhalten. Aus diesem Beweisergebnis folgt schliesslich, dass die Privatklägerin zum Tatzeitpunkt zum Widerstand gegen die Handlungen des Berufungsklägers im Sinne von Art. 191 StGB widerstandsunfähig war. Ob diese Widerstandsunfähigkeit hauptsächlich auf den Alkohol- und Medikamentenkonsum oder mehrheitlich auf die psychische Erkrankung der Privatklägerin zurückzuführen ist, kann im Ergebnis offen bleiben. Aus dem Beweisergebnis ergibt sich, dass vorliegend die Kombination dieser beiden Faktoren zur Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin gegen die Handlungen des Berufungsklägers geführt hat. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers steht dieses Beweisergebnis nicht im Widerspruch zu dem durch das Gutachten bestätigten Konsum von Alkohol und Medikamenten sowie der durch die Psychotherapeutin der Privatklägerin bestätigten psychischen Erkrankung. Auch wenn weder der gutachterlich festgestellte Alkohol- und Medikamentenkonsum noch die durch die Therapeutin der Privatklägerin beschriebenen psychischen Störungen (u.a. dissoziative Zustände und körperlichen Konversionen auf dem Hintergrund einer instabilen Persönlichkeit; Akten S. 387) in einer solchen Situation zwingend Widerstandsunfähigkeit zur Folge haben müssen, ergibt sich aus den detaillierten Zeugenaussagen, dass sie im vorliegenden konkreten Fall bei der Privatklägerin genau zu dieser Widerstandsunfähigkeit geführt haben. Damit ist der Eventualantrag des Berufungsklägers auf Einholung eines forensisch-toxikologischen, beziehungsweise eines psychologischen/psychiatrischen Gutachtens abzuweisen.

4.8      Auch betreffend den subjektiven Tatbestand kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 191 StGB handelt, wer zumindest ernsthaft für möglich hält, dass das Opfer aufgrund seines physischen oder psychischen Zustandes nicht in der Lage ist, sich gegen das sexuelle Ansinnen zur Wehr zu setzen, und es trotzdem zu sexuellen Handlungen bestimmt (BGer 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.6.1. mit Hinweisen). Sichere Kenntnis um die Widerstandunfähigkeit ist nicht erforderlich. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin dem Berufungskläger nicht entgangen sein konnte, äusserte sie sich doch mit ihrem Weinen und Schreien deutlich gegen seine Handlungen, ohne sich körperlich dagegen wehren zu können. Die Gründe dafür musste er nicht im Detail kennen. So ist unerheblich, ob er um die psychischen Probleme der Privatklägerin wusste. Angesichts der späten Stunde und des Fasnachtstreibens sowie des schwankenden Ganges und des Erbrechens der Privatklägerin war für ihn ohne weiteres erkennbar, dass sie zumindest stark angetrunken war. Der Berufungskläger hat dann auch vor Appellationsgericht seine an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegebenen Ausführungen wiederholt, wonach er der Frau habe helfen wollen, da sie offensichtlich stark alkoholisiert gewesen sei. Dennoch nahm er die im Berufungsverfahren nicht mehr bestrittenen sexuellen Handlungen an ihr vor. Dabei erkannte er, dass diese nicht im Einverständnis mit der Privatklägerin erfolgten, was im Berufungsverfahren ebenfalls zugestanden ist. Er nahm zudem wahr, dass sie ihre Ablehnung durch Weinen und Schreien zum Ausdruck brachte. Schliesslich musste er aufgrund seiner Beobachtungen auch erkennen, dass sich die Privatklägerin gegen seine Handlungen nicht zur Wehr setzen konnte. Dennoch setzte er diese während einiger Zeit fort, was sich unter anderem aus der Aussage von D_____ ergibt, welcher die Privatklägerin telefonisch kontaktierte und über mehrere Minuten nur ihr Stöhnen und Weinen hörte. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers hat er seine sexuellen Handlungen gegenüber der Privatklägerin somit auch nach ihren Schreien und Hilferufen nicht eingestellt, sondern sie gemäss den Aussagen der Zeugen weiterhin festgehalten und bedrängt. Da er gemäss eigenen Angaben mit ihr „Liebe machen“ wollte, seine Hose offen stand und die Hose der Privatklägerin bis unter das Gesäss heruntergezogen war, handelte es sich bei diesem Bedrängen und Festhalten der Privatklägerin unmissverständlich um sexuelle Handlungen. Der Berufungskläger hat dann auch zugegeben, die Privatklägerin an den Brüsten und an den Oberschenkeln berührt zu haben und damit den sexuellen Charakter seiner Handlungen anerkannt. Wer wie der Berufungskläger den Zustand des Opfers kennt und dessen sich daraus ergebende Wehrlosigkeit ernsthaft für möglich hält, nimmt die Tatbestandsverwirklichung in Kauf, wenn er dieses dennoch zu sexuellen Handlungen missbraucht.

4.9      Aufgrund des Beweisergebnisses ist zusammengefasst erstellt, dass der Berufungskläger an der Privatklägerin sexuelle Handlungen vollzogen hat. Weiter hat er auch nicht aufgehört die Privatklägerin zu bedrängen, als diese sich mit Weinen und Hilferufen dagegen geäussert hat. Anders als in der Anklageschrift aufgeführt, hat er der Privatklägerin nicht den Slip, sondern lediglich die Hose heruntergezogen. Durch das Festhalten und Bedrängen, das Herunterziehen ihrer Hose und die Berührungen an den Brüsten und zwischen den Beinen in zugestandener sexueller Absicht und in sexuellem Erregungszustand hat der Berufungskläger die Grenze der sexuellen Belästigung deutlich überschritten und den Tatbestand der sexuellen Handlungen gemäss Art. 191 StGB erfüllt. Weiter ist erstellt, dass sich die Privatklägerin 1 nicht gegen das Vorgehen des Berufungsklägers wehren konnte, was für den Berufungskläger erkennbar war. Schliesslich ist nachgewiesen dass er seine Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, an der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Der Schuldspruch der Vorinstanz gegen den Berufungskläger wegen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB ist somit nicht zu beanstanden und wird bestätigt.

5.

Die Strafzumessung ist vom Berufungskläger zu Recht nicht angefochten worden. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Bemessungsfaktoren genannt und eine angemessene Strafe festgelegt. Auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil ist vollumfänglich zu verweisen.

6.

Der Berufungskläger macht geltend, die Probezeit der Vorstrafe sei entgegen dem angefochtenen Urteil nicht zu verlängern. In der schriftlichen Berufungsbegründung wird auf diesen Punkt allerdings nicht eingegangen. Es ist davon auszugehen, dass dieser Antrag mit dem Hauptantrag auf Freispruch begründet wird. Da der Schuldspruch gemäss den obigen Ausführungen zu bestätigen ist, kann auch in Bezug auf die Vorstrafe, beziehungsweise die Verlängerung der Probezeit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Strafgericht hat korrekt ausgeführt, die Vorstrafe betreffe die illegale Einreise, respektive den illegalen Aufenthalt des Berufungsklägers in der Schweiz und könne somit nicht als einschlägig bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger in der Probezeit seit dem Erlass der Vorstrafe erneut delinquiert und damit seine Bereitschaft, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, in Frage gestellt hat. Unter diesen Umständen erscheint es angebracht, den Berufungskläger zu verwarnen und die Probezeit der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe um ein Jahr zu verlängern.

7.

Da der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen ist, erweist sich das angefochtene Urteil auch in Bezug auf die Zivilforderungen als zutreffend und ist zu bestätigen. Aufgrund des bestätigten Schuldspruches bestehen keine Zweifel daran, dass der Berufungskläger für die aufgelaufenen Rettungskosten aufzukommen hat und der Privatklägerin 1 eine Genugtuung schuldet. Diese wurde vom Strafgericht richtig und angemessen bestimmt. Entgegen dem Antrag des Berufungsklägers sind auch die übrigen Schadenersatzforderungen der Privatklägerin 1 und der Privatklägerin 2 nicht abzuweisen. Diese wurden vom Strafgericht vielmehr zu Recht auf den Zivilweg verwiesen.

8.

Die Berufung erweist sich nach dem Gesagten als in allen Teilen unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten mit Einschluss einer angemessenen Urteilsgebühr. Sein amtlicher Verteidiger sowie die Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass sind gemäss dem von ihnen geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die Einzelheiten wird auf das Urteilsdispositv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'880.- zuzüglich 8% MWST von CHF 230.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Der Vertreterin der Privatklägerin 1 im Kostenerlass, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'215.- und ein Auslagenersatz von CHF 71.80, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF 102.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. Claudius Gelzer                                                  lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2012.87 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.11.2013 SB.2012.87 (AG.2014.82) — Swissrulings