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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.04.2014 SB.2012.8 (AG.2014.262)

16 aprile 2014·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·961 parole·~5 min·1

Riassunto

Gesuch um Erlass von Bussen und Verfahrenskosten im Nachgang zum Urteil des Appellationsgerichts (SB.2012.8 vom 21. Mai 2013)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2012.8

URTEIL

vom 16. April 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Eva Christ, Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin

Beteiligte

A_____,                                                                                          Gesuchsteller

[…]

Gegenstand

Gesuch um Erlass von Bussen und Verfahrenskosten im Nachgang zum Urteil des Appellationsgerichts (SB.2012.8 vom 21. Mai 2013)

Sachverhalt

A_____ (nachfolgend: Gesuchsteller) wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 21. Mai 2013 in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 13. Dezember 2011 des Verbrechens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel sowie der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungsund Sicherheitshaft seit dem 7. Juni 2011, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Oktober 2011. Dem Gesuchsteller wurden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3'707.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2'400.– für das erstinstanzliche Verfahren (bei Berufung) und CHF 500.– für das zweitinstanzliche Verfahren auferlegt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Dementsprechend wurden dem Gesuchsteller am 13. November 2013 Rechnungen über den Bussenbetrag von CHF 300.– resp. für die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 6’607.– zugestellt.

Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 hat der Gesuchsteller ein Gesuch um Erlass der „Gebühren, Kosten und Bussen“ gestellt. Mit Eingabe vom 7. Januar 2014 hat sich die Sozialhilfe Basel-Stadt für die Gewährung des Kostenerlasses für den Gesuchsteller ausgesprochen.

Erwägungen

1.

1.1      Das vorliegende Erlassgesuch betrifft einerseits die Busse und andererseits die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen sowie des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Mit Bezug auf die Busse ergibt sich die Zuständigkeit des Appellationsgerichts aus Art. 106 i.V.m. Art. 35 und Art. 36 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Das in Art. 36 StGB genannte Gericht ist im vorliegenden Fall der Ausschuss des Appellationsgerichts, da dieser kantonal letztinstanzlich über die Busse als strafrechtliche Sanktion entschieden hat. Zum Erlass oder zur Stundung von Verfahrenskosten sind gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Strafbehörden zuständig. Zwar sind die Kantone befugt, neben den Strafbehörden auch anderen Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden die Befugnis der Stundung oder des Erlasses einzuräumen (Domeisen, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung 2011, Art. 425 N 2). Im Kanton Basel-Stadt fehlt jedoch eine entsprechende Regelung. § 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) sieht lediglich die Kompetenz des zuständigen Departements vor, die finanziellen Leistungen (Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen) einzutreiben. Eine Zuständigkeit des Departements zum Erlass dieser finanziellen Leistungen ist hingegen nicht vorgesehen. Das Erlassgesuch betreffend Verfahrenskosten ist daher vom gleichen Gericht zu behandeln, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Dies ist ebenfalls der Ausschuss des Appellationsgerichts.

1.2      Der Gesuchsteller ist durch die Kostenauflage resp. die Busse unmittelbar betroffen und daher zum Gesuch legitimiert. Eine Frist ist gesetzlich nicht vorgesehen. Auf das schriftlich begründete Gesuch ist einzutreten.

2.

2.1      Gemäss Art. 106 Abs. 5 StGB sind auf den Vollzug von Bussen die Bestimmungen von Artikel 35 und 36 Absätze 2 - 5 StGB zum Vollzug der Geldstrafen sinngemäss anwendbar. Demnach ist dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zwölf Monaten zu bestimmen. Die Vollzugsbehörde kann eine Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch hin die Fristen verlängern (Art. 35 Abs. 1 StGB). Kann der Verurteilte die Geldstrafe resp. Busse nicht bezahlen, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, so kann er dem Gericht beantragen: […] die Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten zu verlängern; oder den Tagessatz herabzusetzen; oder gemeinnützige Arbeit anzuordnen (Art. 36 Abs. 3 lit. a bis c StGB). Das Gesetz sieht somit die Möglichkeit von Zahlungserleichterungen, namentlich im Sinne von Ratenzahlungen und Fristverlängerungen vor. Hingegen ist der vom Gesuchsteller beantragte Erlass einer Busse vom Gesetz nicht vorgesehen. Dies deshalb, weil dadurch die Sanktionswirkung der Geldstrafe resp. der Busse unterlaufen würde. Die in Art. 35 und Art. 36 StGB aufgeführten Möglichkeiten sollen nicht dazu führen, dass der Verurteilte überhaupt keine Leistung erbringt (vgl. Dolge, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 35 N 2; Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum StGB, 2. Auflage, Zürich 2012, Art. 36 StGB, N 11). Das Erlassgesuch betreffend die Busse muss daher abgewiesen werden. Da beim Gesuchsteller keine vorübergehende ausserordentliche Situation besteht, welche sich in der kommenden Zeit verbessern könnte, besteht auch kein Anlass, die Bussenforderung zu stunden. Dem Gesuchsteller ist es aber unbenommen, in Bezug auf die Busse ein Gesuch um Ratenzahlung zu stellen.

2.2      Gemäss Art. 425 StPO (Stundung und Erlass) können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (dazu Urteil des Bundesgerichts 6B.403/2012 vom 27. Juli 2012, E. 2; Domeisen, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 425 N. 1-6). Damit Art. 425 StPO zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihre Resozialisierung bzw. ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden würde (Domeisen, a.a.O., Art. 425 N 4). Der Rekurrent legt glaubhaft dar, dass er zurzeit mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % lediglich ein Einkommen von CHF 1'500.– erzielt und daher ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt wird. Die Sozialhilfe Basel-Stadt hat sich denn auch für einen Erlass ausgesprochen. Dem beigezogenen Betreibungsregisterauszug sind offene Schuldscheine im Umfang von mehr als CHF 50'000.– zu entnehmen. Allerdings stammen diese nicht aus jüngster Zeit. Seit dem Jahr 2010 sind keine neuen Betreibungen mehr registriert, was für eine gewisse Stabilisierung der Verhältnisse des Gesuchstellers spricht. Da der Gesuchsteller über keine finanziellen Mittel verfügt und sein Einkommen auch nicht zur Deckung seines Unterhalts ausreicht und aufgrund der Situation des Gesuchstellers auch keine Besserung in den kommenden Jahren erwartet werden kann, ist es unter Berücksichtigung der Umstände angezeigt, die Verfahrenskosten und Urteilsgebühren im vorliegenden Verfahren zu erlassen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das Erlassgesuch betreffend die Busse wird abgewiesen.

            Das Erlassgesuch betreffend Verfahrenskosten und Urteilsgebühren wird gutgeheissen. Dem Gesuchsteller werden demzufolge die Verfahrenskosten und Urteilsgebühren in der Höhe von CHF 6'607.– erlassen.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

Dr. Claudius Gelzer                                                  Dr. Nicolas Spichtin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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