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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.01.2014 SB.2012.77 (AG.2014.72)

29 gennaio 2014·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,704 parole·~14 min·1

Riassunto

Verletzung der Verkehrsregeln

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2012.77

URTEIL

vom 29. Januar 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A._____ geb. […]                                                                      Berufungskläger

[…]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 15. August 2012

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. August 2012 (auf Einsprache gegen den Strafbefehl vom 2. April 2012) wurde A._____ der Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 40.– sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten und der Urteilsgebühren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat A._____ am 15. August 2012 Berufung angemeldet und am 19. Oktober 2012 die Berufungserklärung sowie deren Begründung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft (Strafbefehlsdezernat) hat sich am 31. Januar 2013 vernehmen lassen und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Berufung sowie die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Dazu hat der Berufungskläger repliziert.

Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen erstinstanzliche Urteile kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Berufung eingelegt werden. Zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig.

1.2      Der Beschuldigte hat als Verurteilter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er hat die Berufung innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO angemeldet und im Einklang mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht. Auf die Berufung ist somit einzutreten.

1.3      Im Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist oder eine offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch die Vorinstanz vorliegt. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage sowie der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 398 N 12 f.; Eugster, Basler Kommentar StPO, Art. 398 N 3).

1.4      Die Berufung wird im schriftlichen Verfahren behandelt, da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils gebildet haben und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO).

1.5      Der Beschuldigte beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Diesen Antrag weist das Gericht ab, da sich die dem vorliegenden Sachverhalt zugrunde liegende Situation am betreffenden Ort ohne Weiteres aus den sich in den Akten befindenden Fotos ergibt.

2.

2.1      Das vorinstanzliche Urteil bezieht sich auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 2. April 2012, womit der Beschuldigte wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 40.– verurteilt worden ist, weil er am 19. Juni 2011 mit seinem Personenwagen (PW) auf einem nicht für Personenwagen bestimmten Parkfeld am Riehenring parkiert habe (act. 31 f).

Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung zum einen geltend, der Anklagegrundsatz sei verletzt, weil der Strafbefehl die Umgrenzungs- und Informationsfunktion in örtlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht nur ungenügend wahrnehme (Berufungsbegründung S. 3). Dies insbesondere deshalb, weil aus dem Strafbefehl nicht hervorgehe, wo genau am Riehenring sich das Parkfeld befände und um welche Art von Parkfeld es sich handle. In zeitlicher Hinsicht sei die genaue Tatzeit nicht ersichtlich. Trotz dieser Unklarheiten habe die Präsidentin des Strafgerichts zur Verhandlung geladen und in der Folge ein Urteil gefällt, was eine Verletzung des Anklagegrundsatzes bedeute (Berufungsbegründung a.a.O.).

2.2      Der aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV und aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleitete Anklagegrundsatz hat eine Umgrenzungs-, Informationsund Fixierungsfunktion. Er bestimmt den Gegenstand des Verfahrens (Umgrenzungsfunktion), gewährleistet Verteidigungsrechte und Gehörsrecht des Beschuldigten, indem dieser der Anklageschrift entnehmen kann, wessen er angeklagt ist (Informationsfunktion) und begrenzt den Prozessgegenstand insofern, als er dem Richter verbietet, dem Urteil einen andern als den angeklagten Sachverhalt zugrunde zu legen (Begrenzungsfunktion, vgl. hierzu BSK StPO-Niggli/Heimgartner, N. 32 ff. zu Art. 9 StPO, BGer 6B_344/2011 E. 3, 6B_983/2010 E. 2.4.). Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte seien so präzise zu umschreiben, dass dieser genau wisse, „welcher konkreten Handlungen er beschuldigt und wie sei Verhalten rechtlich qualifiziert wird, so dass er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden “(BGer 6B_244/2011 E. 3.).

Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO muss die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung enthalten. Beim Strafbefehl (Art. 353 Abs. 1 lit.c StPO) ist in Bezug auf den dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalt die gleiche Umschreibung massgebend, da dieser im Einsprachefall gemäss 356 Abs 1 StPO als Anklageschrift gilt (vgl. dazu Riklin, in: Basler Kommentar StPO, Art. 353 N 4). Vorliegend ist der Sachverhalt im Strafbefehl zweifellos kurz, woraus jedoch nicht per se geschlossen werden kann, dieser genüge dem Anklageprinzip nicht. Vielmehr ist, wie zu zeigen sein wird, das Gegenteil der Fall: Was die Tatzeit betrifft, so wird im Strafbefehl zwar lediglich der 19. Juli 2011 als Datum genannt. Dies genügt jedoch dem Erfordernis der Tatzeit einerseits deshalb, weil es sich vorliegend nicht so verhält, dass sich die Frage des erlaubten Parkierens auf dem genannten Feld nur zu bestimmten Zeiten stellt, womit der Tatstunde eine entscheidende Bedeutung zukommen würde. Des Weiteren ist, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sowohl auf der Übertretungsanzeige als auch auf der Busse selbst – welche dem Berufungskläger zugestellt wurden und daher zweifellos bekannt sind – die genaue Uhrzeit mit 9h35 angegeben. Der Einwand des Beschuldigten, die Uhrzeit werde im Strafbefehl nicht genannt und sei daher unklar, ist somit nicht zu schützen.

Weiter macht der Beschuldigte geltend, es sei nicht klar, wo genau am Riehenring sich der Tatort befinde. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung zwar keine Strassennummer auf, jedoch ergibt sich wiederum aus dem Ordnungsbussenzettel und der Übertretungsanzeige klar, welches Parkfeld gemeint ist, nämlich vis-à-vis der Nr. 153. Im Übrigen existieren auf der Strassenseite des Parkfelds selber gar keine Hausnummern. Auch dass dem Beschuldigten nicht klar war, um welches Parkfeld es sich handelte, kann vorliegend nicht ernsthaft behauptet werden – ergibt sich das Gegenteil doch schon aus seiner mit einer ausführlichen Begründung versehenen Einsprache. Dies wird durch die Tatsache belegt, dass der Beschuldigte mit den Strafverfolgungsbehörden im Vorfeld der Strafgerichtsverhandlung weitläufige und detaillierte Diskussionen über die ihm zur Last gelegte Handlung führte (act. 7-16/ 28-30). Insbesondere ergibt sich aus den Akten, dass die Polizei dem Beschuldigten offenbar bereits im Februar 2011 in Bezug auf das Parkieren im nämlichen Parkfeld „entgegen kam“, und „Herr A._____ die nun ausgestellte Ordnungsbusse wegen einer fehlenden Signalisation wieder als unzulässig betrachtet“ (Überweisung mit Antrag, act. 3). Es kann also nicht ernsthaft behauptet werden, der Beschuldigte habe nicht gewusst, um welches Parkfeld es sich handle. Zusammenfassend muss der Vorinstanz zugestimmt werden, wenn sie festhält, die Beanstandung des Beschuldigten sei unter diesen Umständen rein formalistisch und nicht zu schützen.

Nach dem Gesagten ist der Strafbefehl bezüglich Tat, Ort sowie Zeitpunkt und Art der begangenen Tat soweit klar, dass sich der Vorwurf dem Beschuldigten gegenüber hinreichend konkret präsentiert, um sich verteidigen zu können. Eine Verletzung des Akkusationsprinzips liegt nicht vor.

3.

Der Beschuldigte macht weiter geltend, es liege ein Verstoss gegen das Gebot der richterlichen Unabhängigkeit vor, weil das Einzelgericht in Strafsachen in unzulässiger Art und Weise  „den relevanten Sachverhalt selber erarbeitet und während der Hauptverhandlung zur Anklage gebracht“ habe (Berufungsbegründung S. 3, 7 ff.). So habe die Präsidentin ihm anhand der sich in den Akten befindenden Fotos erklärt, auf welchem Parkfeld er sein Auto abgestellt habe, was ihm bis zu diesem Zeitpunkt aus den unter oben E. 2 Gründen nicht klar gewesen sei, da es sich schliesslich nach dem Wortlaut des Strafbefehls „um alle möglichen Parkfelder im Riehenring“ hätte handeln können (Berufungsbegründung S. 8).

Wie bereits ausgeführt (oben E. 2) war dem Beschuldigten von Anfang an sehr wohl klar, um welches Parkfeld es sich handelte und was ihm genau vorgeworfen wurde. So hat er in seiner Korrespondenz mit den Strafverfolgungsbehörden bemängelt, dass die Signalisation des Parkfeldes nicht korrekt sei und das betreffende Parkfeld deshalb durchaus auch von Autos genutzt werden könne, solange es nur gross genug sei (act. 20). Des Weiteren ergibt sich das fragliche Parkfeld wie gesagt klar aus der dem Beschuldigten bekannten Busse und der Übertretungsanzeige. Dass er sich nun auf den Standpunkt stellt, er habe nicht gewusst, um welches der vielen Parkfelder im Riehenring es sich gehandelt habe, ist schlicht unglaubwürdig. Auch der Vorwurf des Beschuldigten, mit ihrem Rückgriff auf die Fotos in den Akten habe die Präsidentin des Strafgerichts das Gebot der richterlichen Unabhängigkeit verletzt, da erst mit diesem der Sachverhalt mit der nötigen Präzision umschrieben worden sei, ist gemäss dem Gesagten unbegründet.

4.

Sodann rügt der Beschuldigte eine Verletzung des Immutabilitätsprinzips, welche er darin erblickt, dass die Präsidentin des Strafgerichts sich im „Google-Maps“ über das Vorhandensein von Schildern am Tatort informiert und den Sachverhalt entsprechend auf falsches Parkieren in der „Parkordnung blaue Zone“ abgeändert habe, ohne ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern. Damit, so der Beschuldigte, habe die Vorinstanz gegen Art. 333 Abs. 1 StPO verstossen, welcher statuiere, dass das Gericht der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit zur Änderung der Anklageschrift geben müsse, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könne, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr entspreche (Berufungsbegründung S. 8 f.).

Dazu ist zu sagen, dass wie erwähnt eine Recherche des Gerichts zur Klärung sich bei der Beurteilung des Sachverhalts stellender Fragen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, soweit nicht – ohne die Wahrung der Parteirechte – ein neuer Sachverhalt der Anklage zu Grunde gelegt wird (was jedoch allenfalls unter Art. 333 Abs. 4 StPO fallen würde, nicht unter Art. 333 Abs. 1 StPO, siehe dazu nachfolgend E. 5). Dies ist hier nicht der Fall, hat das Gericht doch stets das Parkieren des PWs des Beschuldigten auf dem betreffenden Parkfeld und nichts anderes beurteilt. Der Einwand des Beschuldigten, dass das Prozessthema nun nicht mehr die Einschränkung des Parkierens für bestimmte Fahrzeugarten durch die Bodenmarkierung eines Parkfeldes sei, sondern die zeitliche Einschränkung der Parkdauer in der blauen Zone, geht ebenfalls an der Sache vorbei: Der Strafbefehl bezieht sich darauf, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug auf einem nicht dafür vorgesehenen Parkfeld abgestellt hat. Wenn nun die Vorinstanz in diesem Zusammenhang das Vorhandensein allfälliger am Tatort bestehender Parkzonen untersucht, so ändert dies weder etwas am angeklagten Sachverhalt noch wird dieser dadurch erweitert. Im Übrigen hat die Vorinstanz den Sachverhalt auch nicht unter einen anderen Straftatbestand subsumiert als denjenigen, welcher dem Beschuldigten im Strafbefehl vorgeworfen wird, nämlich Art. 90 SVG. Zusammenfassend liegt keine Verletzung des Immutabilitätsprinzips vor.

5.

Schliesslich macht der Beschuldigte eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs und der Verteidigungsrechte geltend, weil die Vorinstanz erst im Urteil selbst die anwendbaren Gesetzesbestimmungen (u.a. Art. 27 Abs. 1 SVG) genannt habe und der Strafbefehl sich mit der Angabe des Straftatbestandes von Art. 90 SVG begnüge. Dieser stelle laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Blankettstrafnorm dar und genüge dem Grundsatz „nulla poena sine lege“ nicht (Berufungsbegründung S. 9 ff). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend festgehalten hat, verlangt jedoch Art. 353 Abs. 1 lit. d StPO im Strafbefehl lediglich die Angabe der Straftatbestände, während gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO in der Anklageschrift neben den Straftatbeständen auch die übrigen anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben sind. Angesichts des klaren Wortlauts des Gesetzes und der Tatsache, dass dieses zudem zeitlich nach der vom Beschuldigten angeführten Entscheidung des Bundesgerichts ergangen ist, ist davon auszugehen, dass die erwähnte Praxis wohl keine absolute Gültigkeit mehr haben kann, würde doch die zwischen Anklageschrift und Strafbefehl vorgenommene Differenzierung ansonsten ihres Sinnes beraubt. Das Gesetz sieht im Übrigen auch nicht vor, dass der Strafbefehl bei Anklageerhebung zufolge Einsprache an die formellen Anforderungen einer Anklageschrift angepasst werden muss, vielmehr gilt er in diesen Fällen gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO ohne Weiteres als Anklageschrift. Auch unter diesem Aspekt ist somit den Erfordernissen des Anklageprinzips Genüge getan. Eine Verletzung der Verteidigungsrechte oder eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.

6.

6.1      In der Sache selbst macht der Beschuldigte in seiner Einsprache gegen den Strafbefehl geltend, gemäss Art. 79 Abs. 1 bzw. Art. 79 Abs 1 ter der Strassensignalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) sei das Parkieren auf einem Parkfeld, welches von der Grösse her grundsätzlich Platz für einen PW biete, nur dann unzulässig, wenn in Ergänzung zu einem Signal eine Bodenmarkierung angebracht werde. Für die Signalisation werde auf Art. 48 Abs. 11 SSV verwiesen, wonach das Symbol auf einer Tafel anzubringen sei. Da vorliegend eine solche Signalisation fehle, genüge die Bodenmarkierung nicht und sei das Parkieren seines PWs nicht unzulässig gewesen (act. 33 ff). Die Vorinstanz hat erwogen, es sei zwar richtig, dass am besagten Ort kein entsprechendes Signal vorhanden sei. Hingegen sei bereits vor der betreffenden Stelle, nämlich auf der gesamten Längsseite des Musical Theaters, eine Parkordnung durch das Signal der „blauen Zone“ geschaffen worden. Dies bedeute, dass in der gesamten Zone das Parkieren auf weissen Parkfeldern grundsätzlich unzulässig sei, so dass es für das betreffende Parkfeld, welches noch dazu über eine Bodenmarkierung „Velos“ verfüge, keine zusätzliche Beschilderung für ein Parkverbot von PWs brauche (vorinstanzliches Urteil, S. 4).

6.2             Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Vielmehr ist dem Beschuldigten zuzustimmen, wenn er in seiner Berufungsbegründung geltend macht, eine Parkordnung „blaue Zone“ besage lediglich, dass das Parkieren auf den blauen Parkfeldern nur beschränkt erlaubt sei, hingegen stelle sie keine besonderen, von den allgemeinen abweichenden Regeln für die sich im nämlichen Gebiet befindenden weissen Parkplätze auf (Berufungsbegründung, S. 15 ff). Dementsprechend spielt es auch keine Rolle, ob, wie die Vorinstanz erwogen hat, die Parkordnung der „blauen Zone“ am hier zur Debatte stehenden Ort durch ein in Art. 2a Abs. 1 und 3 SSV genanntes Ende-Signal bereits aufgehoben wurde oder nicht (vorinstanzlicher Entscheid, a.a.O.). Ob sich das fragliche Parkfeld in der „blauen Zone“ befindet oder nicht, was der Beschwerdeführer bestreitet (Beschwerdebegründung S. 15), kann daher offen gelassen werden. Es ist notorisch, dass – zumindest in Basel-Stadt – auch innerhalb einer Parkordnung „blaue Zone“ häufig zusätzlich zu den blauen Parkfeldern weisse zur Verfügung stehen, welche gerade nicht zur „blauen Zone“ gehören, mit anderen Worten von den diesbezüglichen Parkbeschränkungen nicht erfasst werden. Daraus kann deswegen nichts abgeleitet werden.

Die SSV sieht vor, dass eine Parkierungsfläche unter der Voraussetzung auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt werden kann, dass das betreffende Symbol „auf dem entsprechenden Signal im blauen Feld oder auf einer Zusatztafel“ angebracht wird (SSV Art. 48 Abs. 11). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall (vgl. Ausdruck Google Maps, act. 47 und 48). Im Unterschied zum von der Vorinstanz angeführten BGE 108 IV 51 stellt eine Markierung mit der Aufschrift „Velos“ auch nicht ein nach Art. 79 Abs. 4 SSV ohne Weiteres gültiges Parkverbotszeichen (in casu gelb mit Diagonalkreuz) dar, so dass daraus ebenfalls nichts geschlossen werden kann.

Nach dem Gesagten vermag die von der Vorinstanz genannte Parkordnung „blaue Zone“ den Mangel, dass bei dem betreffenden Parkfeld eine gemäss Art. 48 Abs. 11 SSV ausreichende Signalisation fehlt, nicht zu heilen. Dass der Polizei dieser Mangel offensichtlich bewusst ist, zeigt sich im Übrigen in dem Umstand, dass dem Beschuldigten wie erwähnt bereits im Jahr 2011 beim Parkieren auf dem gleichen Parkfeld „entgegengekommen“ wurde (act. 3). Nach Angaben des Beschuldigten sei sich die Polizei zudem des Problems bewusst, habe allerdings aus Kostengründen kein Schild aufgestellt (erstinstanzliches Protokoll S. 3, act. 55), wobei offen bleiben kann, ob dies den Tatsachen entspricht. Dass der Beschuldigte trotz des Hinweises der Polizei auf das dortige Parkverbot nun wiederum auf demselben Parkfeld und offenbar auch noch auf etlichen weiteren am Riehenring parkiert hat – nach eigenen Angaben hat er deswegen in den letzten zwei Jahren etwa 50 Ordnungsbussen erhalten (erstinstanzliches Protokoll S. 2, act. 54) – stellt zwar ein Verhalten dar, das irritieren mag, es ändert aber nichts daran, dass nach wie vor die gemäss SSV für ein Verbot erforderliche Signaltafel fehlt. Die gesetzlichen Anforderungen für ein Verbot des Parkierens von PWs in diesem Parkfeld liegen deshalb nicht vor, so dass der Beschuldigte zu Unrecht wegen Verstosses gegen das SVG verurteilt wurde. Das erstinstanzliche Urteil ist somit aufzuheben und der Beschuldigte freizusprechen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine ordentlichen Kosten zu erheben. Was die vom Beschuldigten geltend gemachten ausserordentlichen Kosten anbetrifft, so ist festzuhalten, nach Praxis des Appellationsgerichts einer in eigener Sache prozessierenden Partei grundsätzlich nur in Ausnahmefällen eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann. Dies gilt auch für in eigener Sache auftretende Anwälte (AGE VD.2011.153 vom 15. Februar 2012; VGE 681/2008 vom 23. Dezember 2008; vgl. für das bundesgerichtliche Verfahren BGer 2P.41/2005 vom 11. August 2005, E. 6 m.H. auf Geiser, § 1 Grundlagen, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1998, Rz. 1.22), weshalb dem Beschuldigten keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        Der Beschuldigte A._____ wird von der Anklage der Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen.

            Kosten werden weder erhoben noch zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                           Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2012.77 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.01.2014 SB.2012.77 (AG.2014.72) — Swissrulings