Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2012.62
BESCHLUSS
vom 7. Februar 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Caroline Cron ,
Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A_____ , Berufungskläger
geb. […] 1978,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der Strafgerichtspräsidentin
vom 27. April 2012
betreffend qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung sowie mehrfache Urkundenfälschung
Der Berufungskläger ist nicht zur Berufungsverhandlung erschienen, auch kein Vertreter. Derweil wurde der Berufungskläger schriftlich und telefonisch vorgeladen. Er hatte Kenntnis vom Verhandlungstermin. Er wurde auf die Möglichkeit zur Dispensation hingewiesen, liess sich aber nicht vernehmen. Der Berufungskläger ist also im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben und hat sich auch nicht vertreten lassen, womit die Berufung als zurückgezogen gilt. Damit fällt auch die Anschlussberufung dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
://: Das Berufungs- und das Anschlussberufungsverfahren werden zufolge Rückzugs der Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 und Art. 401 Abs. 3 StPO als erledigt abgeschrieben.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Abstandsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige weitere Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.