Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2012.5
URTEIL
vom 20. Dezember 2013
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Jeremy Stephenson, lic. iur. Bettina Waldmann
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A._____, geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch Dr. Peter Lyssy, Advokat,
Bernoullistrasse 20, Postfach 112, 4003 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Opfer
B._____,
vertreten durch lic. iur. Esther Wyss Sisti, Advokatin,
Blumenrain 3, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 24. Oktober 2011
betreffend Vergewaltigung
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 24. Oktober 2011 wurde A._____ der Vergewaltigung, begangen am 12. Juni 2008, schuldig erklärt und zu 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, welche zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung aufgeschoben wurde. Vom Vorwurf, B._____ (nachfolgend: Opfer) bereits im Mai 2008 einmal vergewaltigt zu haben, wurde A._____ freigesprochen. Des Weiteren wurde A._____ zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 6'000.– an das Opfer sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet.
Gegen dieses Strafurteil hat A._____ rechtzeitig Berufung eingelegt. Sein Verteidiger beantragt den kostenlosen Freispruch des Berufungsklägers von Schuld und Strafe, eventualiter sei (im Falle eines Schuldspruchs) eine ambulante Alkoholund Psychotherapie anzuordnen. Ausserdem stellte er die folgenden Verfahrensanträge: Es seien die im Rahmen der Untersuchung getätigten Aussagen des Berufungsklägers sowie diejenigen der als Zeugen und Auskunftspersonen befragten Personen aus den Akten zu entfernen und es sei dem Berufungskläger und seinem Verteidiger die Möglichkeit der Konfrontation mit den Zeugen und Auskunftspersonen einzuräumen. Zudem sei bei geeigneter Stelle ein neues psychiatrisches Gutachten betreffend den Berufungskläger zu erstellen.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenfällige Abweisung der Berufung sowie die Abweisung der Verfahrensanträge und verweist zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Das vertretene Opfer lässt die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragen.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. Februar 2013 wurde Prof. Dr. C. _____, Fachpsychologin für Rechtspsychologie, mit der Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens betreffend die Aussagen des Opfers beauftragt. Dieses Gutachten wurde allen Beteiligten einige Tage vor der Appellationsgerichtsverhandlung zugestellt. Nach Eingang des Gutachtens wurde, entsprechend einer Empfehlung der Gutachterin in der Expertise, von einer weiteren Anhörung und Befragung des Opfers vor Appellationsgericht abgesehen. An der Appellationsgerichtsverhandlung wurden sodann D._____ als Auskunftsperson und E._____ als Zeuge zur Sache sowie Prof. Dr. C. _____ als Sachverständige befragt. Ebenso wurde der Berufungskläger zu seiner Person und zur Sache befragt. Der Verteidiger, die Staatsanwaltschaft und die Opfervertretung sind zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Standpunkte der Beteiligten ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Strafdreiergerichts ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 73 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten.
2.
Der Antrag des Verteidigers, der Berufungskläger sei erneut psychiatrisch zu begutachten, kann aufgrund des Ausgang des Verfahrens abgewiesen werden, da mit dem Freispruch (vgl. unten Ziff. 5.4.3) kein Bedarf mehr vorliegt.
3.
Die Staatsanwaltschaft beantragte im Verfahren vor Strafgericht die fachliche Begutachtung der Glaubhaftigkeit der Opferaussagen. Diesem Antrag wurde nicht stattgegeben. Der Berufungskläger stellte weder im Verfahren vor Strafgericht noch im Berufungsverfahren einen entsprechenden Antrag. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Erhebung der Berufung oder Anschlussberufung. Gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO ist die Rechtsmittelinstanz indessen auch von Amtes wegen befugt, die ihres Erachtens erforderlichen (zusätzlichen) Beweise zu erheben. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. Februar 2013 wurde den Parteien die Beauftragung von Frau Prof. Dr. C. _____ (nachfolgend: Gutachterin/Sachverständige) zur Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend die Aussagen des Opfers bekannt gegeben und Gelegenheit eingeräumt, sich zur Person der Gutachterin zu äussern und allfällige Ergänzungsfragen zu stellen. Das aussagepsychologische Gutachten vom 13. Dezember 2013 (nachfolgend: Gutachten) wurde den Parteien unmittelbar nach Eingang beim Gericht am 16. Dezember 2013 per Anhang eines E-mail Schreibens zugestellt. Die Gutachterin selbst war an der Appellationsgerichtsverhandlung als Sachverständige zur Befragung durch das Gericht und die Parteien anwesend.
4.
4.1 Der Berufungskläger lässt beantragen, es seien seine eigenen im Rahmen der Untersuchung erfolgten Aussagen sowie diejenigen der Zeugen und Auskunftspersonen aus den Akten zu entfernen. Zur Begründung wird ausgeführt, es habe ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss dem damals in Kraft stehenden § 14 a der Basler Strafprozessordnung (StPO BS; vormals SG 257.100) vorgelegen. Gleichwohl sei dem Berufungskläger erst nach Abschluss der Beweiserhebungen im Untersuchungsverfahren ein amtlicher Verteidiger zur Seite gestellt worden. Somit habe der Verteidiger den Beweiserhebungen im Untersuchungsverfahren nicht beiwohnen können, weshalb diese in Verletzung des Teilnahmerechts erfolgt und damit unverwertbar seien.
4.2 Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2011 wurde der Berufungskläger mit Verweis auf Art. 130 StPO erstmals ersucht, sich unverzüglich einen Verteidiger zu nehmen (act. 14). Mit Schreiben vom 1. April 2011 teilte Dr. Peter Lyssy mit, dass ihn der Berufungskläger mit seiner Verteidigung mandatiert habe und ersuchte um Mitteilung betreffend den Stand des Verfahrens (act. 16). Mit Schreiben vom 2. Mai 2011 ersuchte er sodann um Einsetzung als amtlicher Verteidiger aufgrund notwendiger Verteidigung (act. 20 f.), woraufhin ihn die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Mai 2011 zum amtlichen Verteidiger bestellte (act. 26). Sämtliche Einvernahmen im Rahmen des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens fanden vor der Bestellung der amtlichen Verteidigung statt (vgl. act. 58 ff.). Der Berufungskläger selbst nahm an den Befragungen der Zeugen und Auskunftspersonen ebenfalls nicht teil. Eine entsprechende Einladung seiner Person zu den jeweiligen Einvernahmen findet sich nicht in den Akten (vgl. act. 106 ff.).
4.3
4.3.1 Sämtliche Beweiserhebungen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren erfolgten in den Jahren 2009 und 2010 und damit noch unter der Herrschaft der StPO BS. Die StPO BS regelte nicht ausdrücklich, ob in Verletzung des Teilnahmerechts erhobene Beweise verwertet werden dürfen oder nicht. Demgegenüber bestimmt Art. 147 Abs. 4 StPO, dass Beweise, die in Verletzung des Teilnahmerechts erhoben wurden, nicht zu Lasten der abwesenden Partei verwendet werden dürfen (vgl. auch Art. 131 Abs. 3 StPO, wonach in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, vor Bestellung der Verteidigung abgenommene Beweise nur gültig sind, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweisabnahme verzichtet). Gemäss der von Schleiminger vertreten Ansicht hat die Wiederholung einer Beweiserhebung zudem grundsätzlich im selben Verfahrensabschnitt zu erfolgen, in welchem sich das Versäumnis ereignet hat, um den Anspruch auf Teilnahme bei der Beweiserhebung faktisch nicht auf eine Konfrontation in der Hauptverhandlung zu reduzieren (Schleiminger, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 147 StPO N 17).
4.3.2 Gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO behalten Verfahrenshandlungen, die vor dem Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt wurden, ihre Gültigkeit. Die Folgen einer allfälligen Mangelhaftigkeit der in den Jahren 2009 und 2010 durchgeführten Untersuchungshandlungen sind demnach in Anwendung der StPO BS zu beurteilen. Wie der Verteidiger zu Recht geltend macht, lag auch nach der StPO BS ein Fall notwendiger Verteidigung vor. Der Berufungskläger war aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen nicht in der Lage, sich selbst zu verteidigen, und es war ihm zwingend eine Verteidigung zu bestellen (§14 Abs. 1 StPO BS; AGE 912/2004 vom 6. April 2004 E. 2). Die Notwendigkeit der Verteidigung im Hinblick auf die kognitiven Defizite des Berufungsklägers war dabei spätestens ab dem ersten direkten Kontakt mit dem Berufungskläger klar erkennbar, nachdem dieser in seiner Befragung zur Person angab, einen Beistand zu haben (act. 4). Des Weiteren hatte bereits das Opfer, welches selbst kognitive Defizite hat, angegeben, ein erster sexueller Übergriff habe in einem betreuten Wohnheim, in welchem sie und der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt beide lebten, stattgefunden (Polizeirapport vom 1. April 2009, act. 55). Zudem wiegt der (ursprüngliche) Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung schwer, weshalb dem Berufungskläger auch aus diesem Grund ein Verteidiger beizugeben gewesen wäre (§ 14 Abs. 2 StPO). Dem Berufungskläger war demgemäss auch nach kantonalem Prozessrecht ein notwendiger Verteidiger ab der ersten Einvernahme beizugeben und die entsprechende Unterlassung erfolgte in Nichtbeachtung der geltenden Normen.
4.3.3
4.3.3.1 Gemäss § 106 StPO BS bestand zudem unter kantonalem Prozessrecht – vergleichbar mit der heutigen nationalen Regelung (Art. 147 Abs. 1 StPO) – der grundsätzliche Anspruch auf Gesuch hin an Einvernahmen von Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie an Augenscheinen teilzunehmen, wenn keine Beeinträchtigung des Verfahrenszwecks zu befürchten war. Einem allfällig geltend gemachten Anspruch des Opfers, mit der angeschuldigten Person nicht direkt konfrontiert zu werden (§ 106 Abs. 2 StPO BS), konnte (und kann) in aller Regel durch geeignete technische Vorkehren begegnet werden. Entsprechend den Erfahrungen in ähnlich gelagerten Fällen wäre vorliegend eine Teilnahme der Verteidigung und des Berufungsklägers bei der Einvernahme des Opfers möglich gewesen (bspw. via visueller und akustischer Zuschaltung in einem Nebenraum). Nicht ersichtlich sind Gründe, welche gegen die Ausübung des Teilnahmerechts (zumindest der Verteidigung) bei der Einvernahme von Zeugen und Auskunftspersonen gesprochen hätten. Dementsprechend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger aufgrund fehlender Verteidigung im Untersuchungs- und Ermittlungsverfahren nicht in der Lage war, seine Rechte auszuüben und insbesondere seinen Anspruch auf Teilnahme bei den Einvernahmen geltend zu machen. Die Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Ermittlungsverfahren ohne seine Teilnahme bzw. diejenige seiner Verteidigung verursachten damit eine Verletzung seiner Teilnahmerechte.
4.3.3.2 Die Rechtsfolgen dieser Verletzung werden in der StPO BS nicht normativ geregelt. Beweiserhebungen, die in Verletzung der einschlägigen Normen erfolgten, waren indessen gemäss Praxis der damaligen Rekurskammer des Strafgerichts nicht per se unverwertbar und aus den Akten zu entfernen (RKE 92 und 96/2005 vom 7. Februar 2006 mit Hinweisen). Gestützt auf BGer 1P.570/2004 ging die Rekurskammer immer dann von einem Verwertungsverbot aus, wenn eine Würdigung der gesamten Umstände zum Ergebnis führte, dass aufgrund der Beweiserhebung dem Angeschuldigten kein faires Verfahren mehr gewährleistet werden könne (RKE Nr. 52/2005 vom 7. September 2005). Unter dem Gesichtspunkt des durch Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierten Anspruchs des Angeschuldigten, Belastungszeugen Fragen zu stellen, der bereits unter der Herrschaft des kantonalen Strafprozessrechts zu beachten war, muss der Beschuldigte in der Lage sein können, die Glaubhaftigkeit und damit den Beweiswert einer Aussage in kontradiktorischer Weise auf die Probe zu stellen. Dies setzt allerdings voraus, dass das Teilnahmerecht nicht bloss in formeller Hinsicht gewahrt wird, sondern dass der Beschuldigte sein Teilnahmerecht auch tatsächlich wahrnehmen kann. Dies ist gemäss der höchstrichterlichen Rechtssprechung dann nicht der Fall, wenn sich das Opfer in der Hauptverhandlung nicht oder kaum mehr zu erinnern vermag und lediglich auf entsprechenden Vorhalt hin eine frühere – unter Verletzung des Teilnahmerechts deponierte – Aussage bestätigt. Ist aber das Konfrontationsrecht in der Hauptverhandlung faktisch nicht mehr ausübbar, kann auf die früher gemachten Aussagen nicht mehr abgestellt werden. Können gestützt lediglich auf die Aussagen des Opfers in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine vernünftigen Schlüsse über die Glaubhaftigkeit der Aussage gezogen werden, müssen deshalb die früheren Aussagen unverwertbar bleiben. Umgekehrt sind die früher deponierten Aussagen unter dem Gesichtspunkt des Konfrontationsrechts verwertbar, wenn der Beschuldigte dieses im Verlaufe des Verfahrens – vorliegend in der Hauptverhandlung vor Strafgericht – mindestens einmal effektiv ausüben konnte (BGer 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.).
4.3.3.3 Indessen stellt sich vorliegend auch bei Annahme einer effektiven Gewährleistung des Konfrontationsrechts anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht die Frage, ob dies die Verletzung der Teilnahmerechte im vorangehenden Verfahren in jedem Fall zu heilen vermag. Vorliegend wurde dem Berufungskläger erstmals in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Möglichkeit gewährt, sich überhaupt zu verteidigen, da sämtliche Einvernahmen der Zeugen und Auskunftspersonen in seiner Abwesenheit durchgeführt wurden. Das ganze Ermittlungsverfahren erfolgte damit nicht parteiöffentlich. Auch bei seiner eigenen Einvernahme im Rahmen der Untersuchung hatte er keinen Verteidiger zur Seite. Dies alles obwohl aus zwei Gründen und für die Untersuchungsbehörde von Beginn weg erkennbar ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag (vgl. oben Ziff. 4.3.2). Damit liegt ein massiver Verstoss gegen das Recht auf angemessene Verteidigung vor und ein faires Verfahren ist nicht mehr gewährleistet, weshalb dieses rechtlich geschützte Interesse des Berufungsklägers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung vorzugehen hat (vgl. RKE 3/2009 und 13/2009 vom 14. Juli 2009 E. II. 2; BGer 1P.570/2004 vom 3. Mai 2005b E. 2). Die in Verletzung des Teilnahmerechts erfolgten Einvernahmen dürfen somit im vorliegenden Fall auch dann nicht ergänzend beigezogen werden, wenn das Konfrontationsrecht an der Strafgerichtsverhandlung als angemessen wahrnehmbar erachtet würde, was damit letztlich unbeantwortet gelassen werden kann. Gleichwohl sei dazu auf die vorliegend in aussagepsychologischer Hinsicht besondere Konstellation hingewiesen: Sowohl das Opfer als auch der Tatzeuge und der Berufungskläger sind kognitiv beträchtlich eingeschränkt. Am meisten Gewicht kommt (grundsätzlich immer) den tatnahen Aussagen zu. Je mehr Zeit zwischen Tat und Einvernahme vergangen ist, desto eingeschränkter ist das Erinnerungsvermögen und damit die Qualität der Aussage, eine Problematik die sich durch die vorliegende Konstellation der involvierten Personen verstärkt. So hält der von der Gutachterin beigezogene Facharzt für forensische Psychiatrie, Dr. med. F._____, im Zusatzgutachten vom 6. Dezember 2013 (nachfolgend: Zusatzgutachten) betreffend die Aussagetüchtigkeit des Opfers fest, aufgrund der als reduziert einzuschätzenden Gedächtnisleistung des Opfers seien nach längerer Zeit keine ausführlichen und detailreichen Erinnerungen mehr zu erhalten (Zusatzgutachten S. 9). Zusätzlich wurde die Befragung des Opfers an der Strafgerichtsverhandlung gemäss fachlicher Einschätzung der Gutachterin unter gänzlich ungeeigneten Aussagebedingungen vorgenommen. Die Sachverständige stellte in dieser Befragung eine für das Opfer eigentlich untypische Aggravation bzw. möglicherweise auf Parallelerlebnissen basierende Aussagen fest, welche sie vermutungsweise auf die Aussagesituation, in welcher das Opfer in einer skeptischen Atmosphäre und einer stressbeladenen Gesamtsituation kognitiv überfordert wurde, zurückführte (Gutachten S. 39 ff.). Hervorzuheben ist dabei, die dem Opfer entgegengebrachte Skepsis, welche gemäss Gutachterin zu einer ungünstigen Änderung der Aussage führen kann (Gutachten S. 39) sowie die Tatsache, dass die Befragung durch den Gerichtspräsidenten vorgenommen wurde, das Opfer aber gemäss Gutachterin bei einer Befragung durch einen Mann eine grosse Hemmschwelle zeigt, sich zu sexuellen Themenbereichen zu äussern (Gutachten S. 15, 25). Diesen Umständen entsprechend ist die Glaubhaftigkeit der an der Strafgerichtsverhandlung getätigten Aussagen äusserst schwierig zu beurteilen (vgl. unten Ziff. 5.4.2.2 und 5.4.3), was letztlich Voraussetzung für die rechtsgenügende Wahrung des Konfrontationsrechts ist.
4.3.4 Dem Berufungskläger bzw. seinem Verteidiger vorzuhalten, es hätte ausreichend Zeit bestanden, die Wiederholung der Einvernahmen im Untersuchungsverfahren zu beantragen, wie dies die Staatsanwaltschaft tut, kann in Anbetracht der kurzen Zeit zwischen Mandatsübernahme und Anklageerhebung nicht verfangen. Der Verteidiger erlangte erstmals am 5. April 2011 Akteneinsicht und wurde am 4. Mai 2011 zum amtlichen Verteidiger bestellt, die Anklage indessen bereits am 11. Mai 2011 erhoben. Die Verfahrensversäumnisse sind demnach keineswegs dem Berufungskläger anzulasten bzw. hatte er keine Möglichkeit, deren Verletzung zu einem früheren Zeitpunkt geltend zu machen. Entsprechend diesen Ausführungen sind sämtliche vor der Strafgerichtsverhandlung entstandene Einvernahmen des Berufungsklägers sowie der Zeugen und Auskunftspersonen nicht zu beachten und können damit nicht Grundlage dieses Urteils sein.
5.
5.1 Damit hat das Appellationsgericht die Erstellung des Sachverhalts allein auf die Akten ab Datum der Mandatierung des Verteidigers vorzunehmen. Gewürdigt werden können damit die Aussagen des Opfers an der Strafgerichtsverhandlung und des Berufungsklägers an der Strafgerichts- und der Appellationsgerichtsverhandlung, die Aussagen der Auskunftsperson D._____ und des Zeugen E._____ vor dem Appellationsgericht sowie (eingeschränkt) das Glaubhaftigkeitsgutachten (s. unten Ziff. 5.4.2) und die Aussagen der Gutachterin an der Appellationsgerichtsverhandlung.
5.2 Der als Auskunftsperson befragte D._____ sagte aus, er sei, wie in der Anklage festgehalten, in der Nacht vom 11. auf den 12. Juni 2008 zusammen mit dem Berufungskläger und dem Opfer beim Opfer zu Hause gewesen. Man habe zusammen einen Fussballmatch geschaut, danach habe das Opfer den Berufungskläger vergewaltigen wollen (Prot. HV S. 3 f. ). Diese neue Version der Ereignisse jener Nacht wird erstmals vorgebracht und letztlich nicht einmal vom Berufungskläger selbst kommentiert (Prot. HV S. 4), welcher solches nie behauptet, sondern immer nur bestritten hat, das Opfer vergewaltigt zu haben. Nachdem zudem das Erzwingen des Beischlafs mit einem Mann durch eine weibliche Täterschaft rein körperlich als schwierig bezeichnet werden kann und entsprechende Fälle kaum bekannt sind (vgl. auch Art. 190 Abs. 1 StGB, gemäss welchem der Tatbestand der Vergewaltigung einzig an einer Person weiblichen Geschlechts begangen werden kann), kann diese Aussage der Auskunftsperson D._____ ohne Weiteres als unrealistisch und unglaubhaft beurteilt werden. Dies umso mehr, als er selber angibt mit dem Berufungskläger befreundet zu sein und sich mit ihm über die bevorstehende Berufungsverhandlung unterhalten zu haben (Prot. HV S. 4). Die Aussagen der Auskunftsperson vermögen damit den Sachverhalt in Bezug auf den Tatvorwurf nicht zu klären.
5.3 Der als Zeuge befragte E._____, welcher den Berufungskläger aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Mitarbeiter des Hauses G._____, in welchem der Berufungskläger zeitweise wohnte, kennt, konnte zur Tat selbst keine Angaben machen (Prot. HV S. 3). Zur Erstellung des Sachverhalts können seine Depositionen demnach nichts beitragen.
5.4
5.4.1 Somit ist in Bezug auf die Erstellung des Sachverhalts die Glaubhaftigkeit der den Berufungskläger belastenden Aussagen des Opfers zu beurteilen. Das Opfer wirft dem Berufungskläger (entsprechend der Anklage) vor, dieser habe nach dem gemeinsamen Schauen eines Fussballmatches in der Nacht vom 11. auf den 12. Juni 2008 entgegen der Aufforderung des Opfers dessen Wohnung nicht verlassen und es in seinem Schlafzimmer vergewaltigt (Polizeirapport act. 58). Grundsätzlich ist es Aufgabe des Gerichts, die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen zu bewerten, da es sich dabei um einen Teil der Beweiswürdigung handelt. Nach der Rechtsprechung drängt sich in dessen eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung von Aussagen durch eine Fachperson sachlich auf, wenn aufgrund besonderer Umstände zusätzlich medizinisches oder psychologisches Fachwissen notwendig sind (BGer 6B_244/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend handelt es sich beim Opfer um eine Frau mit einer diagnostizierten Minderintelligenz. Aufgrund dieses besonderen Umstands, welcher offensichtlich erhöhtes Fachwissen bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung erfordert, wurde die Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens in Auftrag gegeben.
5.4.2
5.4.2.1 Im Zusatzgutachten wurde die grundsätzliche Aussagetüchtigkeit des Opfers bejaht (Zusatzgutachten S. 9), und auch die Gutachterin selbst kam im Rahmen ihrer Abklärung zu der Einsicht, dass das Opfer grundsätzlich in der Lage sei, den vorgeworfenen Sachverhalt „wahrzunehmen, im Gedächtnis zu behalten und verbal wiederzugeben“ (Gutachten S. 58), womit die Fähigkeit des Opfers als Zeugin im Prozess auszusagen, ausser Frage steht. Die Gutachterin kommt zusammenfassend sodann zum Schluss, dass es aus aussagepsychologischer Sicht angesichts der kognitiven Einschränkungen des Opfers „nicht wahrscheinlich sei, dass sich dieses die vorliegende, nicht dem Vergewaltigungsschema entsprechende Schilderung ausgedacht habe und in der Lage gewesen sein soll, diese Kernhandlung mit ihren Bezügen zu Angaben anderer Personen über einen so langen Zeitraum auch nur annähernd in der hier gezeigten Konstanz aufrechtzuerhalten“, weshalb es „vor dem Hintergrund der Aussagegeschichte, der Motivanalyse, der individuellen Durchzeichnung, der wenig stereotypen Schilderung und der äusseren Bezüge es angesichts der vorliegenden Intelligenzminderung trotz der zum aktuellen Zeitpunkt nur noch rudimentären Angaben nach der derzeitigen Erkenntnisstand sehr wahrscheinlich scheine, dass die Schilderungen der konstant berichteten unfreiwilligen sexuellen Handlungen durch den Berufungskläger unter Einsatz von dessen körperlicher Überlegenheit prinzipiell erlebnisbegründet seien“ (Gutachten S. 59 f.).
5.4.2.2 Damit liegt grundsätzlich eine den Sachverhalt gemäss Anklage stützende Beurteilung der Aussagen des Opfers durch eine Fachperson vor. Problematisch ist das Abstützen des Urteils auf das Gutachten indessen insoweit, als die Fachanalyse sich unter anderem auf die aus den Akten zu entfernenden Beweiserhebungen abstützt (Gutachten S. 1). Insbesondere für die Beurteilung der Konstanz der Opferaussagen sowie die Überprüfung der Lüge- und der Suggestionshypothese ist die Beachtung dieser prozessual nicht verwertbaren Akten gemäss den Angaben der Gutachterin von grosser Bedeutung. Entsprechend verneinte sie die Frage des Gerichts, ob sie die Expertise auch ohne die aus formalen Gründen zu entfernenden Akten hätte erstellen können (Prot. HV S. 5). Aufgrund dieser prozessual bedingten Besonderheit des vorliegenden Falles kann deshalb für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Opferaussagen nicht auf das Gutachten abgestellt werden.
5.4.3 Auf eine wiederholte Befragung des Opfers durch das Appellationsgericht wurde verzichtet, nachdem die Gutachterin aufgrund der enormen Belastung für das Opfer davon abriet und insbesondere darauf hinwies, dass von einer erneuten Befragung über 5 ½ Jahre nach dem Ereignis „kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten sein dürfte“ (Gutachten S. 61). Damit verbleibt dem Gericht lediglich die Würdigung der Opferaussagen an der Strafgerichtsverhandlung. Wie bereits ausgeführt waren die Aussagebedingungen anlässlich dieser Verhandlung für das Opfer schwierig. Zudem waren zu diesem Zeitpunkt bereits über drei Jahre seit dem fraglichen Vorfall vergangen, was sich ebenfalls negativ auf die Qualität der Aussage ausgewirkt haben dürfte (vgl. zum Ganzen oben Ziff. 4.3.3.3.). Das Gericht erfährt gestützt auf diese Befragung lediglich, dass das Opfer dem Berufungskläger vorwirft, es in der Nacht vom 11. auf den 12. Juli vergewaltigt zu haben. Nähere, konkrete Angaben zum vorgeworfenen sexuellen Akt gibt es kaum (vgl. Einvernahmeprotokoll im Gutachten S. 128 f.). Nachdem es einer Fachperson nicht möglich ist, allein gestützt auf diese Aussagen die Glaubhaftigkeit der Angaben zu überprüfen (vgl. oben Ziff. 5.4.22), sieht sich auch das Gericht nicht in der Lage, einerseits die Glaubhaftigkeit der Aussage zu beurteilen, andererseits aber auch den Sachverhalt mit genügender Sicherheit und notwendiger Genauigkeit zu erstellen, um überhaupt eine korrekte Subsumtion unter einen fraglichen Tatbestand vornehmen zu können. Der Berufungskläger ist deswegen gestützt auf den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ (in dubio pro reo, vgl. zu diesem Grundsatz als Beweiswürdigungsregel: BGer 6B_244/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen) freizusprechen.
6.
Wegen des Freispruchs ist die erstinstanzlich verfügte Verpflichtung des Berufungsklägers zur Zahlung einer Genugtuung an das Opfer aufzuheben. Da der Freispruch aufgrund eines nicht liquiden Sachverhalts ergeht, wird die Forderung auf den Zivilweg verwiesen (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO; Entscheid des Zürcher Obergerichts vom 19. April 2013 E. IV 1; Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 13. November 2012 E. 3.4). Diesbezüglich wird das Dispositiv gegenüber dem mündlich eröffneten zur Verdeutlichung ergänzt.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Staat die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens und es ist dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren ein Honorar basierend auf einem Stundenansatz von CHF 220.– aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Der Opfervertreterin des mit seinem Antrag unterliegenden Opfers im Kostenerlass ist ein Honorar zu einem Stundenansatz von CHF 180.– aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
://: A._____ wird von der Anklage der Vergewaltigung kostenlos freigesprochen.
Die Verurteilung des Berufungsklägers zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 6'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 12. Juli 2008 an das Opfer B._____ wird aufgehoben und die Forderung auf den Zivilweg verwiesen.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, Dr. Peter Lyssy, werden für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 6'710.– und ein Auslagenersatz von CHF 106.25, zzgl. 8% MWST von CHF 545.30, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Der Vertreterin des Opfers im Kostenerlass, lic. iur. Esther Wyss Sisti, werden ein Honorar von CHF 2'640.– und ein Auslagenersatz von CHF 43.65, zzgl. 8 % MWST von CHF 214.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.