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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.06.2014 SB.2012.2 (AG.2014.380)

19 giugno 2014·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,312 parole·~7 min·1

Riassunto

Rassendiskriminierung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2012.2

URTEIL

vom 19. Juni 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jonas Schweighauser

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A______ , geb. [...]                                                                   Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                 Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten

vom 25. Oktober 2011

Entscheid des Appellationsgerichts vom 21. September 2012

(vom Bundesgericht am 6. Februar 2014 aufgehoben)

betreffend Rassendiskriminierung

Sachverhalt

Das Appellationsgericht (Ausschuss) hat mit Urteil vom 21. September 2012 in Be­stätigung eines Urteils des Strafgerichts vom 25. Oktober 2011 A______ der Rassendiskriminierung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 200.–, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Hiergegen hat der Beurteilte Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 6. Februar 2014 (6B_715/2012) das Urteil des Appellationsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht zurückgewiesen.

Der instruierende Appellationsgerichtspräsident hat im Rückweisungsverfahren den Parteien Gelegenheit gegeben, sich im Hinblick auf den im schriftlichen Verfahren vorgesehenen neuen Entscheid zu äussern. Hiervon hat die Staatsanwaltschaft keinen Gebrauch gemacht, während sich der Vertreter des Beurteilten am 27. Februar 2014 mit dem Antrag auf einen vollumfänglichen Freispruch und Bezahlung sämtlicher Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens aus der Gerichtskasse hat vernehmen lassen.

Erwägungen

1.

1.1      Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt; dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (AGE DG.2008.1220 vom 12. November 2010, BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104; ferner statt Vieler: AGE vom 10. Juni 2005 i.S. P.E., vom 10. November 2004 i.S. A.V. und vom 16. Februar 2000 i.S. J.-P.W.).

1.2      Das Bundesgericht ist in tatsächlicher Hinsicht mit den Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der beurteilte Polizist anlässlich der Festnahme eines aus Algerien stammenden Diebes an der Uhren- und Schmuckmesse Basel 2007 diesen unter anderem als „Sauausländer“ und „Drecksasylant“ beschimpft hat (BGer 6B_715/2012 vom 6. Februar 2014 E. 1). In rechtlicher Hinsicht hat es erwogen, bei den genannten Äusserungen fehle ein Bezug zu einer bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion (a.a.O., E. 2.2.3). Der rechtliche Status einer Person als Ausländer und Asylant falle nicht unter den Schutzbereich von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB (a.a.O., E. 2.4). Die Begriffe „Sau“ oder „Dreck“ in Verbindung mit bestimmten Nationalitäten bzw. Ethnien würden vom unbefangenen durchschnittlichen Dritten als „mehr oder weniger primitive fremdenfeindlich motivierte Ehrverletzungen, aber nicht als rassistische Angriffe auf die Menschenwürde“ aufgefasst, so dass sie den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB nicht erfüllten (a.a.O., E. 2.5.2). Ob der Beurteilte wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB verurteilt werden könne, sei im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu entscheiden (a.a.O., E. 2.6). Mit dieser Begründung hat das Bundesgericht die Beschwerde gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vor-instanz zurückgewiesen.

1.3      Aus diesen Erwägungen des Bundesgerichts folgt, dass der Beurteilte im vorliegenden Rückweisungsverfahren von der Anklage der Rassendiskriminierung freizusprechen ist. Eine Bestrafung wegen Beschimpfung setzt gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB einen rechtzeitig gestellten Strafantrag voraus. Da in den Akten kein Strafantrag des Beschimpften zu finden ist, ist eine Bestrafung des Beurteilten wegen dieses Tatbestandes nicht möglich. Der Beurteilte ist daher seinem Antrag entsprechend vollumfänglich freizusprechen.

2.

2.1      Wird eine beschuldigte Person freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so ist sie im Regelfall von der Kostenpflicht befreit und hat Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen für eine angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 426 Abs. 2, 429 Abs. 1 lit. a StPO). Ausnahmsweise können jedoch die Verfahrenskosten der beschuldigten Person trotz Freispruch oder Einstellung des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt und eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2, 430 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Bestimmungen kodifizieren die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGer 6B_734/2012 vom 15. Juli 2013 E.2; Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 II 1326). Die Kostenüberbindung stellt eine Haftung prozessualer Natur für die dadurch veranlasste Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die entsprechenden Kosten dar (BGer 6B_998/2010 vom 31. August 2011 E. 3.1.2). Es kommt ihr jedoch Ausnahmecharakter zu und sie kommt nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Nicht zulässig ist eine Kostenüberbindung, wenn die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Im Weiteren setzt sie ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten der beschuldigten Person voraus. Ist ein solches Verschulden gegeben, so ist es mit der in Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV statuierten Unschuldsvermutung vereinbar, die Kostenauflage mit einem fehlerhaften Verhalten der beschuldigten Person zu begründen, das sich sachlich mit dem Vorwurf deckt, welcher Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung gebildet hat, wobei die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand gefehlt haben (Domeisen, in Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 426 N 29).

2.2      Im vorliegenden Fall hat der Beurteilte den von ihm gestellten algerischen Dieb mit „Sauausländer“ und „Dreckasylant“ beschimpft, was gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts eine „mehr oder weniger primitive fremdenfeindlich motivierte Ehrverletzung“ (a.a.O., E. 2.5.2) und damit unzweifelhaft auch eine Verletzung von Art. 28 ZGB darstellt (vgl. Meili, in: Basler Kommentar ZGB I, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 28 ZGB N 28; BGer 6B_734/2012 vom 15. Juli 2013 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Dieses Verhalten des Beurteilten weicht deutlich vom Durchschnittsverhalten ab. Dass der Beurteilte die inkriminierten Äusserungen nicht als Privatperson im Rahmen einer Auseinandersetzung, sondern als Polizist bei Gelegenheit der Festnahme eines Tatverdächtigen gemacht hat, lässt diese gemäss den Feststellungen des Bundesgerichts als in einem besonderen Masse deplatziert und inakzeptabel erscheinen (a.a.O., E. 2.5.3). Der Beurteilte hat somit im zivilrechtlichen Sinne widerrechtlich und schuldhaft gehandelt. Es fehlt hingegen der Kausalzusammenhang zwischen seinem zivilrechtlich vorwerfbaren Handeln und den Kosten des Strafverfahrens. Da von Anfang kein Strafantrag des Verletzten vorhanden war, ist richtigerweise kein Verfahren wegen Ehrverletzung eingeleitet worden. Hätte die bundesgerichtliche Präzisierung der Rechtsprechung zum Straftatbestand der Rassendiskriminierung bereits im Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens bestanden, wäre auch das diesbezügliche Verfahren mangels Erfüllung des Tatbestandes überhaupt nicht an die Hand genommen resp. eingestellt worden. Die Kosten des Strafverfahrens sind daher aufgrund einer unrichtigen Beurteilung der Rechtslage durch die Strafverfolgungsbehörden und der kantonalen Gerichte entstanden und können infolgedessen dem Beurteilten nicht auferlegt werden.

2.3      Aus dem Gesagten folgt, dass sämtliche Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gehen und dem Beurteilten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ist. Der Verteidiger des Beurteilten macht mit seiner Honorar- und Kostennote vom 27. Februar 2014 einen Aufwand von 52.75 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.– geltend. Massgebend für die Bemessung der vom Staat zu entrichtenden Entschädigung ist indessen der zulässige Überwälzungstarif. Der entsprechende Honorarrahmen liegt gemäss § 14 der Honorarordnung für Anwältinnen und Anwälte (HO; SG 291.400) zwischen CHF 180.– und CHF 400.– pro Stunde. Innerhalb dieses Rahmens ist der angemessene Stundenansatz nach Massgabe der Schwierigkeit des Falles und der notwendigen juristischen Kenntnisse zu bemessen. Dabei beträgt das zu vergütende Stundenhonorar eines Strafverteidigers nach der Praxis des Appellationsgerichts in durchschnittlich komplexen Fällen ohne besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten – um einen solchen handelt es sich hier – für Aufwendungen bis zum 31. Dezember 2013 CHF 220.– (AGE BE. 2011.81 vom 17. Oktober 2011) und für Aufwendungen ab dem 1. Januar 2014 CHF 250.–. Dem Beurteilten sind daher entsprechend der Kostenaufstellung seines Verteidigers 50.75 Stunden zu CHF 220.– und 2 Stunden zu CHF 250.– (insgesamt CHF 11'665.–) zuzüglich die geltend gemachten Barauslagen von CHF 237.50 und 8 % MWST zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        A______ wird von der Anklage der Rassendiskriminierung freigesprochen.

            Die ordentlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sowie des Rückweisungsverfahrens nach dem Entscheid des Bundesgerichts gehen zu Lasten des Staates.

            Dem Beurteilten wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 12'854.70 (einschliesslich Auslagen sowie 8 % MWST) zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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