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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.04.2025 KV.2024.11 (SVG.2025.71)

17 aprile 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,858 parole·~14 min·5

Riassunto

KVG Rechtsöffnung (Prämien und Kostenbeteiligungen)

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil der Präsidentin

vom 17. April 2025

Parteien

A____

[...]   

                                                        Beschwerdeführer

B____ AG

[...]   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2024.11

Einspracheentscheid vom 13. November 2024

Rechtsöffnung (Prämien und Kostenbeteiligungen)

Erwägungen

1.              

1.1.        C____ (Beschwerdeführer) ist seit Jahren im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der B____ AG (Beschwerdegegnerin) versichert. Im Jahr 2023 betrug die von ihm geschuldete Monatsprämie zunächst Fr. 374.70 (vgl. den Versicherungsausweis; Antwortbeilage [AB] 1). Auf entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers hin (vgl. AB 2) wurde ab Juni 2023 auch die Unfalldeckung miteingeschlossen, woraus sich eine leicht höhere monatliche Prämie von Fr. 403.20 ergab (vgl. den ab Juni 2023 gültigen Versicherungsausweis, ausgestellt am 27. Mai 2023; AB 3). Am 31. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer für die Monate Juni 2023 und Juli 2023 eine Nachrechnung in der Höhe von Fr. 57.-- gestellt (zweimal Fr. 28.50; AB 8).

1.2.        Der Beschwerdeführer war bereits verschiedentlich mit der Zahlung der KVG-Prämie und von Kostenbeteiligungen im Rückstand. Zu entscheiden war in diesem Zusammenhang vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als Rechtsöffnungsinstanz bereits in den Verfahren KV.2024.6 und KV.2024.7 (Betreibungen Nr. [...] und Nr. [...]). Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 wurde er von der Beschwerdegegnerin wegen des Nichtbezahlens der Prämie für Juli 2023 und der nichtbezahlten Nachrechnung (Differenzbetrag) betreffend die Prämie für Juni/Juli 2023 gemahnt (Fr. 374.70 [AB 6) resp. Fr. 57.-- [AB 9]). Ebenfalls mit Schreiben vom 24. Juli 2023 ermahnte ihn die Beschwerdegegnerin an ausstehende Kostenbeteiligungen (Fr. 263.30; AB 18). Am 22. November 2023 erging in Bezug auf die nicht bezahlte Prämie für Juli 2023 und die unbeglichen gebliebene Nachrechnung Prämie für Juni/Juli 2023 eine Zahlungsaufforderung (vgl. AB 7 und AB 10). Mit weiteren Schreiben vom 22. November 2023 wurde der Beschwerdeführer an die ebenfalls ausstehenden Prämien für September 2023 und Oktober 2023 (Fr. 403.20) ermahnt (vgl. AB 12 und AB 15). Ebenfalls mit Schreiben vom 22. November 2023 liess ihm die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die weiterhin ausstehende Kostenbeteiligung (Fr. 263.--) eine Zahlungsaufforderung zukommen (vgl. AB 19). Des Weiteren verschickte sie am selben Tag eine Mahnung betreffend weitere ausstehende Kostenbeteiligungen (Fr. 221.60 [AB 21] resp. Fr. 297.75 [AB 24] und Fr. 270.85 [AB 27]). Am 21. Dezember 2023 erhielt der Beschwerdeführer Zahlungsaufforderungen die ausstehenden KVG-Prämien für September und Oktober 2023 betreffend (vgl. AB 13 und AB 16). Ausserdem wurde am selben Tag in Bezug auf die ausstehenden Kostenbeteiligungen (Fr. 297.75 [AB 25] resp. Fr. 270.85 [AB 29]) eine Zahlungsaufforderung an ihn versendet.

1.3.        Am 11. März 2024 leitete die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer die Betreibung für ausstehende KVG-Prämien in der Höhe von Fr. 1'238.10 (gemäss Begehren "Prämien Juni 2023 bis Oktober 2023") zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. März 2024 sowie Kostenbeteiligungen (mit Fälligkeitsdatum zwischen März 2023 bis Juli 2023) von Fr. 1'053.50 und administrative Kosten von Fr. 490.-- sowie fällige Zinsen in der Höhe von Fr. 34.75 und Betreibungskosten von Fr. 60.-- ein. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] (zugestellt am 13. Juni 2024) erhob der Beschwerdeführer am 22. Juni 2024 unbegründeten Rechtsvorschlag (vgl. AB 30).

1.4.        Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 beseitigte die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag vollumfänglich (vgl. AB 31). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Juli 2024 Einsprache. Er machte geltend, etliche der in Betreibung gesetzten Beträge seien beglichen worden. Auch sei er nicht einverstanden mit der Höhe der Dossieröffnungsgebühren (vgl. AB 32). Mit Einspracheentscheid vom 13. November 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (vgl. AB 33).

2.              

2.1.        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben.

2.2.        Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

2.3.        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 19. März 2025 an seiner Beschwerde fest und beanstandet die Gebührenfestlegung.

2.4.        Die Beschwerdegegnerin reicht innert Frist keine (fakultative) Duplik ein.

3.              

3.1.        Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Einspracheentscheide beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit – gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) – zur Behandlung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. November 2024 örtlich und sachlich zuständig.

3.2.        Die Beschwerde wurde im Übrigen auch rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

3.3.        Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solch einfacher Fall liegt hier vor.

4.              

4.1.        Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die obligatorische Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]).

4.2.        4.2.1.  Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG).

4.2.2.  Gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. Bei der dreimonatigen Frist handelt es sich in Bezug auf die darauffolgende Betreibung nicht um eine Verwirkungsfrist. Weder der Forderungsanspruch des Krankenversicherers noch dessen Recht auf die Durchsetzung auf dem Weg der Betreibung mit Ablauf dieser Frist werden gehemmt (vgl. Ivo Bühler/Cliff Egle, in Basler Kommentar, Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, Rz 46 zu Art. 64a KVG).

4.3.        Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit einer Verfügung bzw. einem Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 119 V 329, 331 f. E. 2b; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_193/2010 vom 31. März 2010 E. 1. und 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2.1).

5.              

5.1.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – in Bestätigung der Verfügung vom 25. Juni 2024 (AB 31) – mit Einspracheentscheid vom 13. November 2024 (AB 33) – den in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobenen Rechtsvorschlag korrekterweise beseitigt und die definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'816.35 (Fr. 1'238.10, Fr. 1'053.50, Fr. 34.75, Fr. 370.--, Fr. 120.--) zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. März 2024 auf Fr. 1’238.10 erteilt hat. Der Beschwerdeführer erachtet die geltend gemachten Forderungen für unberechtigt.

5.2.        5.2.1.  Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, die KVG-Prämien von Juni 2023 bis Oktober 2023 seien bereits in anderen Betreibungen miteingerechnet und Thema der anderen Verfahren KV.2024.6 und KV.2024.7 (vgl. die Beschwerde). Dem kann nicht gefolgt werden.

5.2.2.  Das Verfahren KV.2024.6 wurde in der Zwischenzeit vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 26. November 2024 entschieden. Dabei ging es um die Betreibung Nr. [...]. Von dieser betroffen waren insbesondere KVG-Prämien der Monate Oktober 2022 bis April 2023. Eine Überschneidung/Miteinrechnung mit den jetzt betroffenen KVG-Prämien (Nachforderung Juni 2023, Juli 2023 sowie September und Oktober 2023; vgl. Erwägung 5.4. hiernach) fällt daher ausser Betracht.

5.2.3.  Im Verfahren KV.2024.7, das ebenfalls mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 26. November 2024 entschieden wurde, ging es um die Betreibung Nr. [...]. Betroffen waren hier unter anderem ausstehende KVG-Prämien in der Höhe von insgesamt Fr. 749.40 (Prämien Mai 2023 und Juni 2023 à je Fr. 374.70). Die Prämie für Juni 2023 war nur im Umfang von Fr. 374.70 (ohne Unfalldeckung) Gegenstand der Betreibung Nr. [...] gewesen. Gegenstand der jetzt infrage stehenden Betreibung Nr. [...] ist in Bezug auf die KVG-Prämie Juni 2023 die später in Rechnung gestellte Differenz von Fr. 28.50, die sich daraus ergab, dass ab Juni 2023 noch eine Unfalldeckung in die Versicherung miteingeschlossen wurde (vgl. AB 3). Zur Berechnung der Forderungssumme ist im Übrigen auf die sub Erwägung 5.4. hiernach gemachten Ausführungen zu verweisen.

5.3.        Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, die kantonale Prämienverbilligung sei in den betriebenen Forderungen nicht miteinbezogen worden (vgl. S. 1 der Beschwerde). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer – wie bereits im Verfahren KV.2023.7 klargestellt wurde (vgl. Erwägung 3.3. des Urteils) – für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 1. Mai 2021 sowie ab dem 1. November 2023 Prämienverbilligungsbeiträge erhalten hat, jedoch nicht für den Zeitraum, der Gegenstand des aktuellen Verfahrens ist. Ergänzend kann auf das Verfahren KV.2025.1 verwiesen werden. Wie sich aus der in diesem Verfahren eingereichten AB 4 ergibt, wurden die Prämienrechnungen für November und Dezember 2023 korrigiert, da der (seit November 2023) Beschwerdeführer Prämienverbilligungsbeiträge erhält.

5.4.        Der Berechnung der in Betreibung gesetzten Forderung ist im Ergebnis nichts entgegenzuhalten. Geltend gemacht werden zunächst "KVG-Prämien der Monate Juni 2023 bis Oktober 2023" in der Höhe von Fr. 1'238.10 (vgl. das Betreibungsbegehren; AB 30). Bei der in Betreibung gesetzten Forderung handelt es sich aber lediglich um die Prämiendifferenz für Juni 2023 (Fr. 28.50; AB 8) und die Prämien für die Monate Juli 2023 (Fr. 374.70 zuzüglich Differenz von Fr. 28.50; AB 5, 8) sowie September 2023 (Fr. 403.20; AB 11) und Oktober 2023 (Fr. 403.20; AB 14). Nicht inkludiert ist der August 2023. Diesbezüglich wurden von der Beschwerdegegnerin auch keine Belege eingereicht. Auch die Summe der geltend gemachten Kostenbeteiligungen von insgesamt Fr. 1'053.50 (Fr. 263.30 [AB 17], Fr. 221.60 [AB 20]; Fr. 297.75 [AB 23]; Fr. 270.85 [AB 26]) wurde zutreffend ermittelt.

5.5.        5.5.1.  Die Beschwerdegegnerin macht darüber hinaus einen bis zum 11. März 2024 aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 34.75 geltend. Dem kann ebenfalls gefolgt werden. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Prämien am Fälligkeitsdatum nicht bezahlt.

5.5.2.  Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Für ausstehende Kostenbeteiligungen besteht keine Verzugszinspflicht (vgl. Bühler/Cliff Egle, a.a.O., Rz 8 zu Art. 64a KVG). In Art. 3 Ziff. 1 der ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG, Ausgabe vom 1. September 2018 (AB 3), wird Folgendes festgehalten: "Der Versicherte bezahlt seine Prämien im Voraus. Er selbst ist Schuldner. Prämien, Franchisen oder Selbstbehalte sind bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Datum zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Versicherer Verzugszinsen […] erheben […]."

5.5.3.  Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Prämien am Fälligkeitsdatum nicht bezahlt. Die Berechnung des Verzugszinses durch die Beschwerdegegnerin erscheint ebenfalls stimmig und hält namentlich der vorgenommenen Überprüfung mit dem im Internet einsehbaren Verzugszinsrechner der Zürcher Gerichte (vgl. https://www.gerichte-zh.ch/themen/zinsrechner.html) stand. Die vorliegend infrage stehende Nachrechnung betreffend die KVG-Prämie für Juni 2023 von Fr. 28.50 war am 30. Juni 2023 fällig (vgl. AB 8). Daraus ergibt sich bis zum 11. März 2024 ein Zins von Fr. 1.00. Die Prämie für Juli 2023 (Fr. 374.70) und die Nachrechnung von Fr. 28.50 waren am 30. Juni 2023 fällig (vgl. AB 5 und AB 8), was bis zum 11. März 2024 einen Zins von Fr. 14.10 mit sich bringt. Die Prämie für September 2023 (Fr. 403.20) war am 31. August 2023 fällig (vgl. AB 11), mit einem bis zum 11. März 2024 sich ergebenden Zins von Fr. 10.65. Das Fälligkeitsdatum der Oktoberprämie (Fr. 403.20) war der 30. September 2023 (vgl. AB 14). Der Verzugszins bis zum 11. März 2024 beläuft sich auf Fr. 9.--. Damit erscheint der geltend gemachte Verzugszins von Fr. 34.75 korrekt.

5.6.        Auch ist der Beschwerdegegnerin auf den ausstehenden KVG-Prämien (Fr. 1‘238.10) ab dem 11. März 2024 ein Verzugszins von 5 % zu gewähren.

5.7.        5.7.1.  Des Weiteren macht die Beschwerdegegnerin Aufforderungskosten von Fr. 370.-- und Dossieröffnungskosten von Fr. 120.-- geltend.

5.7.2.  Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105 Abs. 2 Satz 1 KVV).

5.7.3.  Art. 105b Abs. 2 KVV wurde per 1. Januar 2024 insofern ergänzt, als durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) Höchstbeträge für die Gebühren festgelegt werden (neu eingefügter Satz 2). Nach den allgemeinen Grundsätzen des – materiellen – intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 150 V 323, 328 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_170/2024 vom 11. Juni 2024 E. 3.). Da vorliegend ein Sachverhalt zu beurteilen ist, welcher sich vor dem 1. Januar 2024 ereignet hat, sind die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtssätze, welche noch keine Höchstsätze für die Gebühren vorsahen, anzuwenden.

5.8.        5.8.1.  In Art. 3 Ziff. 1 der ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG, Ausgabe vom 1. September 2018 (AB 4), wird Folgendes festgehalten: "Der Versicherte bezahlt seine Prämien im Voraus. Er selbst ist Schuldner. Prämien, Franchisen oder Selbstbehalte sind bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Datum zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Versicherer […] Verwaltungskosten erheben, insbesondere für Mahnungen, Zahlungsaufforderungen und Betreibungen."

5.8.2.  Eine entsprechende Grundlage für die Erhebung der Gebühren liegt somit grundsätzlich vor. Eine exaktere reglementarische Bestimmung der Gebührenhöhe ist zwar nicht vorhanden. Namentlich finden sich auch keine konkreten Angaben in den "Besonderen Bedingungen der Versicherung [...], Ausgabe 2022" (AB 4). Gemäss Rechtslehre ist es aber zulässig, in der entsprechenden Reglementsbestimmung keine konkreten Beträge zu nennen, sondern die Kostentragungspflicht der Bearbeitungskosten dem Prämienschuldner generell zu übertragen (vgl. Bühler/Cliff Egle, a.a.O., Rz 13 zu Art. 64a KVG). Vorliegend finden sich in sämtlichen Mahnungen und Zahlungsaufforderungen detailliertere Angaben zur Gebührenhöhe. So beträgt die Gebühr für eine Zahlungsaufforderung bei einem geschuldeten Betrag bis Fr. 99.95 Fr. 20.-und bei einem geschuldeten Betrag ab Fr. 100.-- Fr. 50.--. Für das Anheben einer Betreibung ist – abhängig von der Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung – eine Gebühr von Fr. 30.-- bis Fr. 150.-- vorgesehen (vgl. AB 6, AB 7, AB 9, AB 10, AB 12, AB 13, AB 15, AB 16, AB 18, AB 19, AB 21, AB 22, AB 24, AB 25, AB 27 und AB 28).

5.8.3.  Die Aufforderungskosten von Fr. 370.-- ergeben sich rechnerisch aus der Gebühr für sieben Zahlungsaufforderungen à jeweils Fr. 50.-- (vier betreffend nicht bezahlte Kostenbeteiligungen [AB 19, AB 22, AB 25, AB 28] und drei betreffend die nicht bezahlten KVG-Prämien Juli 2023, September 2023, Oktober 2023 [AB 7, AB 13, AB 16] und eine Zahlungsaufforderung à Fr. 20.-- (betreffend die Nachrechnung KVG-Prämien Juni 2023 und Juli 2023; AB 10).

5.8.4.  Die ebenfalls geforderten Dossieröffnungskosten von Fr. 120.-- entsprechen dem pro Betreibung vorgesehenen Betrag (zwischen Fr. 30.-bis Fr. 150.--).

5.9.        5.9.1.  Die Gebühren haben angemessen zu sein (vgl. Erwägung 4.7.2. hiervor; siehe auch BGE 125 V 276, 277 E. 2c/bb mit Hinweisen). Mit anderen Worten steht die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_170/2024 vom 11. Juni 2024 E. 5.3.). Die Bearbeitungsgebühr muss im Krankenversicherungsrecht auch dem Kostendeckungsprinzip entsprechen und darf nicht eine zusätzliche Ertragsquelle für den Versicherer darstellen (vgl. Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, N 1349; vgl. auch Binderiya Gan-Ayush, Zulässigkeit der Erhebung von nicht vereinbarten Gebühren durch den Versicherer, in: HAVE 2017, S. 38 ff.). Es ist auch das Verhältnis der Gebühren zum wirtschaftlichen Gegenwert der Leistung, welche der Krankenversicherer im Verhältnis zum gesamten Aufwand des Verwaltungszweiges erbringt, zu berücksichtigen. Dabei ist namentlich auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass für den Krankenversicherer die Eintreibung eines geringfügigen Ausstands nicht zwangsläufig einen proportional niedrigeren Zeit- und damit Kostenaufwand bedeutet (vgl. Ivo Bühler/Cliff Egle, in: Basler Kommentar, Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, Rz 14 zu Art. 64a KVG).

5.9.2.  Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bereits mehrmals Mahngebühren in der Höhe von weniger als 10 % der Ausstände als grenzwertig bezeichnet (z.B. Urteile K 112/05 vom 2. Februar 2006; K 76/03 vom 9. August 2005). Bei lediglich geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht allerdings auch eine wesentlich kleinere Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie Verwaltungskosten anderseits nicht beanstandet (Urteil K 24/06 vom 3. Juli 2005 E. 3.2 [Mahnspesen von Fr. 20.-, zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.-, bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 62.50]). Im Urteil 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.3 hat das Bundesgericht Mahngebühren von Fr. 120.-- bei Ausständen von Fr. 549.95 (rund 22 %) und Fr. 735.60 (rund 16 %), respektive Fr. 240.-- bei einem Ausstand von Fr. 1'025.25 (rund 23 %) zwar als im Vergleich zu den Ausständen hoch bezeichnet, ein Missverhältnis jedoch ausdrücklich verneint. An dieses Urteil anknüpfend hat das Bundesgericht im Urteil 9C_170/2024 vom 11. Juni 2024 – mit der Begründung, es handle sich um eine damit vergleichbare Situation – ebenfalls ein Missverhältnis verneint.

5.9.3.  Die vorliegend in Frage stehende Gebühr von Fr. 490.-entspricht rund 21 % des Forderungsbetrages von Fr. 2'291.60 (Prämien von Fr. 1'238.10 zuzüglich Kostenbeteiligungen von Fr. 1'053.50). Damit kann nicht von einem offensichtlichen Missverhältnis gesprochen werden.

5.10.     Die Betreibungskosten schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen (vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG). Es ist hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 5A_1004/2021 vom 7. März 2023 E. 2.10).

6.              

6.1.        Damit ist die gegen den Einspracheentscheid vom 13. November 2024 erhobene Beschwerde abzuweisen. Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt ist für den Betrag von Fr. 2'816.35 zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 1'238.10 seit dem 11. März 2024 zu beseitigen.

6.2.        Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird für den Betrag von Fr. 2'816.35 zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 1'238.10 seit dem 11. März 2024 aufgehoben.

          Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

KV.2024.11 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.04.2025 KV.2024.11 (SVG.2025.71) — Swissrulings