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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.01.2018 KV.2017.8 (SVG.2018.14)

8 gennaio 2018·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,648 parole·~8 min·2

Riassunto

Einspracheentscheide vom 19. September 2017 betreffend die Dossiers Nr. 73'187, Nr. 92'779 und Nr. 92'779 Höhe der Mahngebühren bei Zahlungsausständen

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil der Präsidentin

vom 8. Januar 2018

Parteien

A____

                                                                                                 Beschwerdeführer

B____

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2017.8

Einspracheentscheide vom 19. September 2017 betreffend die Dossiers Nr. 73'187, Nr. 92'779 und Nr. 92'779

Höhe der Mahngebühren bei Zahlungsausständen

Erwägungen

1.                

1.1.           Der 1946 geborene Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenversichert (Police von Oktober 2017, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1).

1.2.           Die Prämienrechnungen für die obligatorische Krankenversicherung gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) für die Monate November 2015 bis Februar 2016 bezahlte der Beschwerdeführer nicht, woraufhin er von der Beschwerdegegnerin gemahnt wurde (Dossierdatenblatt bezüglich Dossier-Nr. 73‘187, AB 3). Als er auch danach die Forderungen nicht beglich, leitete die Beschwerdegegnerin die Betreibung ein. Das Betreibungsamt Basel-Stadt (nachfolgend: Betreibungsamt) stellte dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2016 einen Zahlungsbefehl über CHF 1‘763.20 zuzüglich 5% Zins seit dem 19. Dezember 2015 für die genannten ausstehenden Prämien, CHF 280.-- Mahnspesen, CHF 145.-- Dossier-Gebühren und CHF 73.30 Betreibungskosten zu. Der Beschwerdeführer erhob am 14. Juli 2016 Rechtsvorschlag (Betreibung Nr. 16036223, AB 4). Diesen hob die Beschwerdegegnerin mit Zahlungsverfügung vom 20. Juli 2016 auf (AB 5). Dagegen wiederum erhob der Beschwerdeführer am 9. August 2016 Einsprache (AB 6).

1.3.           Auch die Krankenkassenprämien gemäss KVG für die Monate Juni und Juli 2016 sowie verschiedene Kostenbeteiligungen (Franchise) bezahlte der Beschwerdeführer nicht. Dafür mahnte ihn die Beschwerdegegnerin erneut (Dossierdatenblatt bezüglich Dossier-Nr. 92‘779, AB 8) und leitete im Januar 2017 die Betreibung ein. Den Zahlungsbefehl vom 4. Januar 2017 über CHF 903.60 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. Juni 2016 für die KVG-Prämien der Monate Juni und Juli 2016, Kostenbeteiligung von CHF 383.70, Mahnspesen von CHF 230.--, Dossier-Gebühren von wiederum CHF 145.-- sowie Betreibungskosten von CHF 73.30 stellte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2017 zu (Betreibung Nr. 16072604, AB 9). Den vom Beschwerdeführer am 6. Januar 2017 erhobenen Rechtsvorschlag (a.a.O.) hob die Beschwerdegegnerin mit Zahlungsverfügung vom 12. Januar 2017 auf (AB 10). Gegen diese erhob der Beschwerdeführer am 9. Februar 2017 ebenfalls Einsprache (AB 11).

1.4.           Die KVG-Prämien für die Monate August bis Dezember 2016 sowie weitere Kostenbeteiligungsbeträge (Franchise und Selbstbehalt) und eine „Rückforderung IPV“ blieb der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ebenfalls schuldig, woraufhin er von der Beschwerdegegnerin erneut gemahnt wurde (Dossierdatenblatt bezüglich Dossier-Nr. 101‘208, AB 13). Infolge einer weiteren durch die Beschwerdegegnerin eingeleiteten Betreibung stellte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2017 einen Zahlungsbefehl über CHF 2‘360.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 28. November 2016, „Kostenbeteiligungen KVG“ und „Rückforderungen IPV“ von CHF 467.40 (entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin wurden nicht Rückforderungen aus IPV in Höhe von CHF 144.-- und Kostenbeteiligungen von CHF 360.95 in Betreibung gesetzt, diese Zahlen ergeben sich lediglich aus dem Dossierdatenblatt, AB 13), Mahnspesen von CHF 180.--, Dossier-Gebühren von CHF 80.-- und Betreibungskosten von CHF 73.30 zu (Betreibung Nr. 17021007, AB 14). Noch am selben Tag erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag (a.a.O.). Diesen hob die Beschwerdegegnerin jedoch mit Zahlungsverfügung vom 12. Mai 2017 ebenfalls auf (AB 15). Gegen diese erhob der Beschwerdeführer am 6. Juni 2017 Einsprache (AB 16).

1.5.           Die drei genannten Einsprachen behandelte die Beschwerdegegnerin in drei Einspracheentscheiden, welche alle auf den 19. September 2017 datiert sind.

Im Einspracheentscheid betreffend Dossier-Nr. 73‘187 (vgl. E. 1.2.) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 9. August 2016 teilwiese gut und hob die Zahlungsverfügung vom 20. Juli 2016 aufgrund einer Reduktion der Mahnkosten um CHF 160.-- auf. Im Übrigen hielt sie an ihrer Verfügung fest (AB 7).

Im Einspracheentscheid betreffend Dossier-Nr. 92‘779 (vgl. E. 1.3.) hiess sie die Einsprache vom 9. Februar 2017 ebenfalls teilwiese gut und hob die Zahlungsverfügung vom 12. Januar 2017 ‑ ebenfalls aufgrund einer Reduktion der Mahnkosten ‑ in Höhe von CHF 80.-- auf und hielt im Übrigen an der Verfügung fest (AB 12).

Mit dem Einspracheentscheid betreffend Dossier-Nr. 101‘208 (vgl. E. 1.4.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 6. Juni 2017 ab und bestätigte ihre Zahlungsverfügung vom 12. Mai 2017 (AB 17).

2.                

2.1.           Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2017 (Postaufgabe 4. Oktober 2017) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Rechtsöffnung für die Mahngebühren und die Bearbeitungskosten zu verweigern und nur für die Prämienausstände zu gewähren.

2.2.           Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

2.3.           Der Beschwerdeführer reichte innert Frist bis zum 1. Dezember 2017 keine Replik ein. Keine der Parteien beantragte eine mündliche Parteiverhandlung.

3.                

3.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle ‑ wie den vorliegenden ‑ als Einzelrichterin zu entscheiden.

3.2.           Angesichts der Identität der Parteien und der rechtlichen Fragestellungen sowie der analogen Sachverhalte der mit den Einspracheentscheiden vom 19. September 2017 betreffend die Dossiers Nr. 73'187, Nr. 92'779 und Nr. 101‘208 beurteilten Fälle, werden diese Verfahren vor Gericht zu einem einzigen Verfahren vereint. Die Beurteilung aller Fälle erfolgt in einem Urteil.

4.                

4.1.           Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht Mahngebühren in Höhe von CHF 30.-- pro Mahnung (insgesamt CHF 120.-- im Dossier Nr. 73‘187, CHF 150.-- im Dossier Nr. 92‘779 und CHF 180.-- im Dossier Nr. 101‘208) sowie Bearbeitungskosten bzw. Dossier-Gebühren von zweimal CHF 145.-- und einmal CHF 80.-- erhoben hat. Die Höhe der geforderten Prämien ist nicht umstritten.

4.2.           Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der Höhe der Mahngebühren, indem er geltend macht, die Mahnungen für Versicherungen nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) betrage nur CHF 10.--. Durch eine Mahngebühr von CHF 30.-- würden obligatorisch krankenversicherte Personen diskriminiert. Die Beschwerdegegnerin beruft sich zur Rechtfertigung ihrer Mahn- und Dossier-Gebühren im Wesentlichen auf das zwischen denselben Parteien ergangene Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt KV.2016.7 vom 8. November 2016.

5.                

5.1.           Die Beschwerdegegnerin verweist zu Recht auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt KV.2016.7 vom 8. November 2016. In diesem hat sich das Gericht bereits mit der Höhe der Mahngebühren und der Bearbeitungskosten auseinandergesetzt. Es kam zum Schluss, die damals strittigen Mahngebühren seien von CHF 70.-- auf CHF 30.-- herunterzusetzen (E. 5.5. und E. 5.6. des genannten Urteils). Das Gericht bezog sich namentlich auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016, in welchem das kantonale Gericht die Mahngebühren der B____ ebenfalls auf CHF 30.-- pro Mahnung herabgesetzt hatte. Das Bundesgericht bestätigte dies.

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin lediglich in den Dossiers Nr. 73‘187 und Nr. 92‘779 (in letzterem nur teilweise) noch Mahngebühren in Höhe von CHF 70.-- erhoben. Die Mahnungen ab November 2016 (vgl. Dossierdatenblätter, AB 3, 8 und 13) wurden mit einer Gebühr von CHF 30.-- versehen. In denjenigen Fällen, in welchen die Beschwerdegegnerin noch mit den Zahlungsverfügungen Mahngebühren von CHF 70.-- pro Mahnung gefordert hatte, setzte sie diese mit dem jeweiligen Einspracheentscheid auf jeweils CHF 30.-- herab (vgl. Einspracheentscheide vom 19. September 2017 betreffend die Dossiers Nr. 73‘187 und Nr. 92‘779, AB 7 und 12). Damit betragen sämtliche erhobenen Mahngebühren genau CHF 30.-- pro Mahnung, wie bereits im genannten Urteil KV.2016.7 vom 8. November 2016 als zulässig erachtet. Es liegt kein Grund vor, um von diesem Urteil abzuweichen. Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Diskriminierung der obligatorisch versicherten Personen ersichtlich. Zum einen sind grundsätzlich alle in der Schweiz wohnenden Personen krankenversicherungspflichtig (Art. 3 Abs. 1 KVG). Schon daher ist fraglich, ob überhaupt eine Diskriminierung von obligatorisch versicherten Personen zu nach VVG versicherten Personen möglich ist. Zum andern gilt das Äquivalenzprinzip, nach welchem eine Mahngebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf (Urteil des Sozialversicherungsgericht KV.2016.7 E. 3.3. vom 8. November 2016 und Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1). Die Prämienbeiträge für Zusatzversicherungen nach VVG sind häufig tiefer als die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Demnach ist es namentlich auch aufgrund dessen nachvollziehbar, dass die Mahngebühren für diese Prämien tiefer sind. Die Mahngebühren sind daher vorliegend nicht weiter herabzusetzen.

5.2.           Die Bearbeitungskosten in Höhe von CHF 100.-- und CHF 145.-- erachtete das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Urteil KV.2016.7 vom 8. November 2016 als angemessen (vgl. dessen E. 5.6.). Die vorliegend in Rechnung gestellten Dossier-Gebühren sind als Bearbeitungsgebühren zu verstehen (es macht den Anschein, dass die Beschwerdegegnerin diese umbenannt hat; vgl. dazu Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2017, Abschnitt II.5.). Sie betragen vorliegend je CHF 145.-- in den Dossiers Nr. 73‘187 (Dossierdatenblatt, AB 3) und Nr. 92‘779 (Dossierdatenblatt, AB 8) sowie CHF 80.-- im Dossier Nr. 101‘208 (Dossierdatenblatt, AB 13). Damit befinden sie sich immer noch im Rahmen der mit dem genannten kantonalen Urteil als angemessen erklärten Höhe. Auch diesbezüglich gibt es keinen Grund um von der damaligen Rechtsprechung abzuweichen. Die Dossier-Gebühren sind somit auch vorliegend als angemessen anzusehen.

6.                

6.1.           Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Demzufolge hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin folgende Beträge zu bezahlen:

-      Bezüglich Dossier Nr. 73‘187: Prämienausstände von CHF 1‘763.20 zuzüglich 5% Zins seit dem 19. Dezember 2015, Mahnspesen von CHF 120.--, Dossier-Gebühren CHF 145.-- und CHF 73.30 Betreibungskosten (vgl. Zahlungsbefehl vom 6. Juli 2016, Betreibung Nr. 16036223, AB 4).

-      Bezüglich Dossier Nr. 92‘779: Prämienausstände von CHF 903.60 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. Juni 2016, Kostenbeteiligung von CHF 383.70, Mahnspesen von CHF 150.--, Dossier-Gebühren von CHF 145.-- sowie Betreibungskosten von CHF 73.30 (vgl. Zahlungsbefehl vom 4. Januar 2017, Betreibung Nr. 16072604, AB 9).

-      Bezüglich Dossier Nr. 101‘208: Prämienausstände von CHF 2‘360.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 28. November 2016, Kostenbeteiligungen KVG und Rückforderungen IPV von CHF 467.40, Mahnspesen von CHF 180.--, Dossier-Gebühren von CHF 80.-- und Betreibungskosten von CHF 73.30 (Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2017, Betreibung Nr. 17021007, AB 14).

Die in den Betreibungen Nr. 16036223, Nr. 16072604 und Nr. 17021007 erhobenen Rechtsvorschläge vom 14. Juli 2016, vom 6. Januar 2017 und vom 5. Mai 2017 sind im jeweils genannten Umfang für beseitigt zu erklären.

6.2.           Das Verfahren ist gemäss § 16 SVGG und Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Der Beschwerdeführer sei an dieser Stelle allerdings darauf hingewiesen, dass einer Partei gemäss den genannten Gesetzesgrundlagen eine Spruchgebühr und Verfahrenskosten auferlegt werden können, wenn sie leichtsinnig oder mutwillig Prozess führt. Falls er weiterhin Beschwerden mit gleichem Inhalt einreicht, muss er damit rechnen, dass ihm Verfahrenskosten auferlegt werden.

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin folgende Beträge zu bezahlen:

-       Bezüglich Dossier Nr. 73‘187: Prämienausstände von CHF 1‘763.20 zuzüglich 5% Zins seit dem 19. Dezember 2015, Mahnspesen von CHF 120.--, Dossier-Gebühren CHF 145.-- sowie die Betreibungskosten von CHF 73.30 (vgl. Zahlungsbefehl vom 6. Juli 2016, Betreibung Nr. 16036223, AB 4).

-       Bezüglich Dossier Nr. 92‘779: Prämienausstände von CHF 903.60 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. Juni 2016, Kostenbeteiligung von CHF 383.70, Mahnspesen von CHF 150.--, Dossier-Gebühren von CHF 145.-- sowie die Betreibungskosten von CHF 73.30 (vgl. Zahlungsbefehl vom 4. Januar 2017, Betreibung Nr. 16072604, AB 9).

-       Bezüglich Dossier Nr. 101‘208: Prämienausstände von CHF 2‘360.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 28. November 2016, Kostenbeteiligungen KVG und Rückforderungen IPV von CHF 467.40, Mahnspesen von CHF 180.--, Dossier-Gebühren von CHF 80.-- sowie die Betreibungskosten von CHF 73.30.

            Die in den Betreibungen Nr. 16036223, Nr. 16072604 und Nr. 17021007 erhobenen Rechtsvorschläge vom 14. Juli 2016, vom 6. Januar 2017 und vom 5. Mai 2017 sind im jeweils genannten Umfang beseitigt.

            Das Verfahren ist kostenlos.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

KV.2017.8 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.01.2018 KV.2017.8 (SVG.2018.14) — Swissrulings