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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.06.2024 KE.2023.53 (AG.2024.388)

20 giugno 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,405 parole·~17 min·2

Riassunto

Errichtung einer Beistandschaft Entzug des Kontozugriffs gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB Ermächtigung zur Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

KE.2023.53

URTEIL

vom 20. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____                                                                         Beschwerdeführerin

c/o [...],

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

vom 23. Oktober 2023

betreffend Errichtung einer Beistandschaft

Entzug des Kontozugriffs gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB

Ermächtigung zur Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

Sachverhalt

A____ befand sich vom 21. Juli 2023 bis 11. August 2023 zum wiederholten Mal in stationärer Behandlung in den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK). Mit Schreiben vom 10. August 2023 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB, nachfolgend: Erwachsenenschutzbehörde) ersuchte die behandelnde Ärztin der UPK im Einverständnis mit A____ um Prüfung von erwachsenschutzrechtlichen Massnahmen, konkret um die Errichtung einer Beistandschaft für den administrativen und finanziellen Bereich. Die Erwachsenenschutzbehörde leitete daraufhin entsprechende Abklärungen ein. Am 30. August 2023 trat A____ in eine Wohngruppe des B____ an der [...] ein. Am 12. September 2023 wurde sie per fürsorgerischer Unterbringung in die UPK eingewiesen. Nachdem sie am 26. September 2023 wieder in den B____ entlassen und ambulant weiter betreut worden war, musste sie am 7. Oktober 2023 erneut mit fürsorgerischer Unterbringung in den UPK hospitalisiert werden.

Mit Entscheid vom 23. Oktober 2023 errichtete die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und ernannte C____, Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), zum Beistand. Der Beistand erhielt den Auftrag:

«a) Für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

b) für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und sie bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, mit Ausnahme der Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen.

Es wird festgestellt, dass bei Urteilsunfähigkeit von A____ betreffend die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen diesbezügliche Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder in einem allfälligen Vorsorgeauftrag massgebend sind. Fehlen solche Anordnungen, bestimmen sich die vertretungsberechtigten Personen nach Art. 378 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210);

c) A____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhalte insbesondere:

-           Ihr Einkommen und Vermögen im engeren Sinn (ausgenommen Hausrat, inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc.) sorgfältig zu verwalten,

-           das Erledigen von Zahlungen,

-           die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z.B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),

-           ihr im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen».

Zur Sicherung ihres Vermögens wurde A____ gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf ihre Konten entzogen. Dem Beistand wurde weiter die Befugnis erteilt, soweit erforderlich die Post von A____ umzuleiten und zu öffnen und soweit erforderlich, ihre Wohnräume zu betreten. Schliesslich wurde der Beistand gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ermächtigt, die Wohnung von A____ an der [...] in [...] Basel zu kündigen und ihren Haushalt aufzulösen. Dem Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegen diesen Entscheid hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 22. November 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Mit Stellungnahme vom 5. Januar 2024 beantragte die Erwachsenenschutzbehörde die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Weitere Korrespondenz konnte der Beschwerdeführerin nicht mehr zugestellt werden bzw. wurde von ihr nicht abgeholt. Aktuell hält sie sich im Wohnheim der [...] in [...] auf.

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ergeht unter Beizug der Vorakten in digitalisierter Form (act. 4) auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). 

1.2      Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz urteilt in freier Kognition.

1.3      Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Als von der Verbeiständung betroffene Person ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. 

1.4

1.4.1   Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2021.180 vom 30. November 2022 E. 1.4, VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4, VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008). Zudem überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt – abgesehen von Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind – auch im Bereich des Erwachsenenschutzes das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E.  1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen; VGE KE.2023.43 vom 2. Februar 2024 E. 1.4).

1.4.2   Mit ihrer eigenhändigen Beschwerde vom 22. November 2023 bringt die Beschwerdeführerin keine konkreten Beschwerdegründe vor. Immerhin lässt sich ihrer Eingabe entnehmen, dass sie mit der Errichtung der Beistandschaft nicht einverstanden ist und dementsprechend deren Aufhebung verlangt. Insofern genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin knapp den Ansprüchen einer Laienbeschwerde, womit sie formgerecht erhoben wurde. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1      Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung der betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes beziehungsweise entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Auflage, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8).

2.2      Zur Begründung der Errichtung einer Beistandschaft erwog die Erwachsenenschutzbehörde, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht mehr ausreichend in der Lage sei, ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Bedingt durch ihre gesundheitliche Situation benötige sie Unterstützung bei der Erledigung ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten und der Vermögensverwaltung, im Bereich Wohnen und Gesundheit sowie bei der Regelung der Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung (angefochtener Entscheid [act. 1] Rz 17). Ohne Errichtung einer Beistandschaft bestehe die Gefahr einer Verschuldung der Beschwerdeführerin, zudem wären die Finanzierung des Heimplatzes, die notwendige medizinische Betreuung und die medikamentöse Versorgung nicht sichergestellt (angefochtener Entscheid Rz 19 f.). Aufgrund ihrer kognitiven Einschränkungen sei die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, notwendige Hilfe- und Unterstützungsmassnahmen adäquat einzuschätzen, eingeschränkt. Subsidiäre Unterstützungen hätten nicht funktioniert, und auch anderweitige Hilfestellungen seien nicht mehr möglich. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie deren konkrete Ausgestaltung seien deshalb verhältnismässig (angefochtener Entscheid Rz 20 f.).

2.3     

2.3.1   Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin geht etliche Jahre zurück. Eine erste aktenkundige Gefährdungsmeldung des damaligen behandelnden Psychiaters Dr. [...] datiert vom 13. August 2018 (Vorakten KESB act. 4 S. 384-386). Weitere Gefährdungsmeldungen erfolgten durch das Wohnheim [...] am 2. Oktober 2019 und 24. August 2020 (Akten S. 341-343). Die damals von der KESB getätigten Abklärungen betreffend Errichtung einer Beistandschaft wurden am 29. April 2021 eingestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide an psychischen Erkrankungen und könne ihre Angelegenheiten nicht selbständig erledigen. Sie werde jedoch von der Organisation «[...]» sowie von ihrem Ex-Partner unterstützt. Da die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft ablehne, erscheine angesichts des vorhandenen Helfersystems die Errichtung einer solchen nicht verhältnismässig (Verfahrenseinstellungsformular Vorakten KESB S. 158; vgl. dazu Bericht Abklärung Erwachsenenschutz vom 29. Januar 2021, Vorakten KESB S. 180-194, Bericht Abklärung Erwachsenenschutz vom 11. Oktober 2023, Vorakten KESB S. 53).

2.3.2   Aus der jüngsten Gefährdungsmeldung der behandelnden Ärztin der UPK vom 10. August 2023 ergibt sich, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer schweren Depressionen am 21. Juli 2023 zum neunten Mal stationär in die UPK eingetreten. Bisher habe sich ihr ehemaliger Partner um ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten gekümmert, da die Beschwerdeführerin dazu nicht in der Lage sei. Gemäss ärztlicher Einschätzung sei ihr nach Klinikaustritt die Rückkehr in die eigene Wohnung nicht mehr möglich; sie sei bezüglich Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung nicht urteilsfähig. Der Ex-Partner der Beschwerdeführerin sei nicht mehr gewillt, sie betreffend Wohnsituation weiter zu unterstützen (Bericht Dr. [...], Vorakten KESB S. 155; E-Mail Dr D____ vom 10. Oktober 2023, Vorakten KESB S. 68).

2.3.3   Nachdem die Beschwerdeführerin am 30. August 2023 in eine Wohngruppe des B____ an der [...] eingetreten war, erfolgten am 12. September 2023 sowie am 7. Oktober 2023 weitere Aufenthalte in den UPK jeweils per fürsorgerischer Unterbringung. Aus dem Austrittsbericht der UPK vom 2. Oktober 2023 geht hervor, die Beschwerdeführerin sei aufgrund eines Selbstfürsorgedefizits notfallmässig hospitalisiert worden. Sie leide an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und histrionischen Anteilen, einer bipolaren affektiven Störung, einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und psychotischer Dekompensation im Juli 2023, einer psychischen und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika, einem Abhängigkeitssyndrom, einer psychischen und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen und schädlichem Gebrauch von Alkohol, Cannabis, Benzodiazepinen, Kokain und Nikotin. Gemäss den Angaben des Wohnheims habe sie zuvor drei Tage lang nichts gegessen und sei delirant gewesen (Austrittsbericht UPK vom 2. Oktober 2023, Vorakten KESB, S. 26 ff; vgl. dazu auch Austrittsbericht UPK vom 16. November 2018, Vorakten KESB, S. 364 ff.). Die amtsärztliche Verfügung vom 7. Oktober 2023 hält fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein Schwächezustand bei bekannter bipolarer affektiver Störung sowie eine akute Selbstgefährdung mit stationärer Fürsorgebedürftigkeit bei Nahrungs- und Medikamentenverweigerung. Zudem liege auch eine akute Fremdgefährdung bei aggressivem tätlichem Verhalten vor (Amtsärztliche Verfügung vom 7. Oktober 2023, Vorakten KESB S. 80). Hierzu gab der Leiter der Wohngruppe [...] des B____, [...], an, die Situation in der Wohngruppe sei am 7. Oktober 2023 erneut eskaliert und die Beschwerdeführerin in eine akute Krise geraten, nachdem sie seit einer Woche die Medikamenteneinnahme und das Essen verweigert habe. Sie sei sowohl verbal als auch körperlich aggressiv gegenüber dem Personal geworden und habe sich die Haare ausgerissen (Aktennotiz KESB vom 9. Oktober 2023, Vorakten KESB S. 83).

2.3.4   Der behandelnde Psychiater, Dr. D____, beurteilte den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung als sehr schlecht. Er diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, differentialdiagnostisch eine schizoaffektiven Psychose, eine atypische Anorexia nervosa sowie einen Zustand nach Abhängigkeit von Benzodiazepin. Aus seinem Bericht vom 9. Oktober 2023 geht hervor, die mangelhafte Kommunikationsfähigkeit der Beschwerdeführerin erschwere sowohl die Diagnostik als auch die Behandlung. Aufgrund von Mangelernährung und ungenügender Flüssigkeitsaufnahme habe sich auch ihr körperlicher Zustand stark verschlechtert. Die schwer kranke Beschwerdeführerin sei aktuell nicht in der Lage, gemäss ihrer Einsicht in die Situation zu handeln. Mit Finanzen und Administration sei sie überfordert. Ebenso bestehe keine Wohnkompetenz und selbst im beschützenden Rahmen drohe eine Verwahrlosung aufgrund ihrer Verweigerungshaltung. Es fehle ihr die Krankheitseinsicht, freie und eigenständige Entscheidungen – etwa, ob sie Medikamente einnehmen oder in eine Klinik eintreten wolle – könne sie nur eingeschränkt, wenn überhaupt, fällen. Ihre Willensäusserungen liessen jede Zukunftsperspektive vermissen und bezögen sich einzig auf das Hier und Jetzt. Dieser Zustand bestehe bereits seit Monaten bis Jahren und spitze sich zunehmend zu, weshalb die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft Voraussetzung sei, um einen Therapieversuch überhaupt zu ermöglichen. Zwar könne die Beschwerdeführerin noch Unterschriften leisten, jedoch nur noch eingeschränkt abschätzen, was diese für Konsequenzen hätten. Ihr Urteil werde aktuell durch nicht mehr nachvollziehbare, krankheitsbedingte Gedankeninhalte derart beeinflusst, dass sie nicht in der Lage sei, komplexe Entscheidungen zu treffen, wie etwa das Erteilen einer Vollmacht. Es bestehe aufgrund der zunehmenden Verschlechterung ihres Zustands ein erhebliches Risiko, dass sie die aktuelle Krankheitsphase nicht überleben werde. Gemäss der Einschätzung des Arztes sänken ohne eine entsprechend umfangreich gestaltete Beistandschaft die Überlebenschancen noch weiter (Bericht vom 9. Oktober 2023, Vorakten KESB S. 73 f.; vgl. dazu auch die mit dieser Einschätzung grösstenteils übereinstimmenden Berichte der früheren behandelnden Psychiater vom 1. Oktober 2020 [Dr. [...]], Vorakten KESB S. 337 und vom 13. August 2018 [Dr. [...]], Vorakten KESB S. 384-386). Auf konkrete Frage der Erwachsenenschutzbehörde stellte sich der behandelnde Arzt auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei weder in der Lage, selbständig zu wohnen noch fähig, ihre Wohnung selbst zu kündigen und den Hausrat aufzulösen bzw. einen rechtsgültigen Auftrag hierzu zu erteilen (E-Mail vom 10. Oktober 2023, Vorakten KESB S. 68).

2.4      Zusammenfassend haben die Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin ein Selbstversorgungsdefizit besteht und ihr gemäss ärztlicher Einschätzung eine Rückkehr in die eigene Wohnung dauerhaft nicht mehr möglich ist. Im Wohnheim des B____ an der [...] werde sie betreut. Ihre Wohnung an der [...] sei jedoch noch nicht gekündigt und die Beschwerdeführerin sei bezüglich ihrer Wohnsituation ambivalent. Insbesondere sei sie nicht in der Lage, Entscheidungen zu treffen oder Unterschriften zu leisten. Sie benötige bei der Regelung ihrer neuen Wohnsituation, namentlich betreffend Kündigung und Räumung ihrer Wohnung Unterstützung. Da sie sich regelmässig in den UPK in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde, sei zudem die Vernetzung mit den Ärztinnen und Ärzten wichtig. Ausserdem könne sie ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten nicht mehr erledigen und auch ihre Angehörigen könnten sie nicht länger ausreichend unterstützen. Namentlich der ihr bisher in diesen Belangen beistehende Ex-Partner stosse bei seiner Unterstützung an seine Grenzen. Das Betreuungssystem befürworte deshalb die Einsetzung einer neutralen Beistandsperson auch gegen den Willen der Beschwerdeführerin. Nach dem Scheitern des Vertragsverhältnisses zwischen «[...]» und der Beschwerdeführerin und ihrem Eintritt ins Wohnheim des B____ seien sämtliche milderen Massnahmen erschöpft und die Errichtung einer Beistandschaft auch gegen den Willen der Beschwerdeführerin verhältnismässig (Bericht Abklärung Erwachsenenschutz vom 11. Oktober 2023, Vorakten KESB S. 62 f.).

2.5      Bereits die im Jahre 2021 getätigten Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde hatten ergeben, dass bei der hilfs- und schutzbedürftigen Beschwerdeführerin aufgrund der schweren psychischen Erkrankung ein Schwächezustand vorliege (Abklärungsbericht vom 29. Januar 2021, Vorakten KESB S. 190; vgl. dazu oben E. 2.3.1). An dieser Einschätzung hat sich auch anlässlich der aktuellen erwachsenschutzrechtlichen Abklärungen nichts geändert. Gemäss den medizinischen Diagnosen und den übereinstimmenden Einschätzungen der mit der Beschwerdeführerin befassten Ärztinnen und Ärzte liegt ein gesundheitlich bedingter Schwächezustand vor; insbesondere sei ihre Fähigkeit, allein zu wohnen, für sich selbst zu sorgen und sich um ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie ihre gesundheitliche Situation zu kümmern seit längerer Zeit nicht mehr gegeben (Bericht UPK vom 10. August 2023, Vorakten KESB S. 155; Austrittsbericht UPK vom 2. Oktober 2023, Vorakten KESB, S. 26 ff.; Amtsärztliche Verfügung vom 7. Oktober 2023 Vorakten KESB S. 80; Arztbericht vom 9. Oktober 2023, Vorakten KESB S. 73 f.). Namentlich der aktuelle Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. D____, wonach sich der psychische und somatische Zustand der Beschwerdeführerin derart verschlechtert habe, dass ohne die Errichtung einer Beistandschaft zunehmend Lebensgefahr bestehe, zeichnet ein alarmierendes Bild (Vorakten KESB S. 87; vgl. oben e. 2.3.4). Die Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin wurde auch von weiteren involvierten Personen thematisiert (Aktennotiz KESB vom 3. Oktober 2023 betreffend Telefongespräch mit [...], ambulante Wohnbegleitung BSB, Vorakten KESB S. 90-92; Aktennotiz KESB vom 9. Oktober 2023 betreffend Telefongespräch mit [...], Wohngruppe B____, Vorakten KESB S. 83). Es ist daher auch im aktuellen Zeitpunkt eindeutig von einem Schwächezustand der Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. dazu amtsärztliche Verfügung vom 7. Oktober 2023, Vorakten KESB S. 80). Dieser wird grundsätzlich auch von ihr selbst anerkannt. So geht etwa aus dem Polizeirapport vom 22. Juli 2023 hervor, die Beschwerdeführerin äussere, sie sei völlig verzweifelt und mit ihrer Lebenssituation überfordert, benötige unbedingt Unterstützung und esse fast nichts mehr (Vorakten KESB S. 106-108). Auch gemäss den Aussagen des ehemaligen Lebenspartners der Beschwerdeführerin, [...], sei sie schon lange nicht mehr in der Lage, sich selbst um ihre finanzadministrativen Angelegenheiten und die Erledigung ihrer Post zu kümmern, weshalb er dies auf Vollmachtbasis für sie erledige. Ausserdem könne sie trotz intensiver Unterstützung der ambulanten Wohnbegleitung des [...] nicht mehr alleine wohnen, weshalb sie in ein Wohnheim eingetreten sei (Aktennotiz KESB vom 29. August 2023, Vorakten KESB S. 126). Schliesslich sind auch die fehlende Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin und ihre hochgradige Ambivalenz umfassend dokumentiert (Bericht Dr.D____ vom 9. Oktober 2023 Vorakten KESB S. 68 f; Aktennotizen KESB vom 29. August 2023, 30. August 2023, 31. August 2023, 13. September 2023, 3. Oktober 2023, Vorakten KESB S. 90-92, 110, 112-114, 120, 123, 126). Die Beschwerdeführerin ist somit umfassend hilfs- und schutzbedürftig.

2.6     

2.6.1   Auch wenn die hilfsbedürftige Person ihre Angelegenheiten nicht selbst hinreichend besorgen kann, sind die Voraussetzungen für eine Beistandschaft nur dann erfüllt, wenn sie zudem nicht in der Lage ist, einer geeigneten Person oder Stelle eine entsprechende Vollmacht zu erteilen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001 f., 7043; Biderbost, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 390 ZGB N 21 mit weiteren Hinweisen). Selbstredend reicht das Ausstellen einer Vollmacht alleine nicht aus, vielmehr muss namentlich auch die Fähigkeit, die bevollmächtigte Person zu instruieren und zu überwachen gegeben sein (vgl. Rosch, in: Berner Kommentar, Art. 390 ZGB N 166). Die medizinischen Feststellungen zeigen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, einer Person – mit Ausnahme ihres Ex-Partners – eine entsprechend umfassende Vollmacht zu erteilen, noch eine bevollmächtigte Person zu überwachen. Gemäss den Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde vom 11. Oktober 2023 sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, mit Beratungsstellen zusammenzuarbeiten oder einen Treuhänder zu beauftragen. Sie könne keine Entscheidungen treffen und es sei ihr aus Sorge, sich nicht richtig zu entscheiden, fast nicht möglich, Unterschriften zu leisten. Ihre Angehörigen könnten sie nicht länger unterstützen und der Ex-Partner, der bisher alle notwendigen finanziellen und administrativen Angelegenheiten erledigt habe, stosse an seine Grenzen (Vorakten KESB S. 63). Im erwachsenenschutzrechtlichen Abklärungsverfahren hat sich somit gezeigt, dass der ehemalige Partner der Beschwerdeführerin, der sich jahrelang um ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten gekümmert hat, sich nicht mehr in der Lage sieht, dies weiterhin zu tun und entsprechend mitteilte, er beabsichtige sich zurückzuziehen (Aktennotiz KESB vom 31. August 2023, Vorakten KESB S. 121). Die Tochter der Beschwerdeführerin wohnt nicht in der Schweiz und steht dafür ebenfalls nicht zur Verfügung (Vorakten KESB S. 182; vgl. dazu auch Aktennotiz KESB vom 31. August 2023, Vorakten KESB S. 120). Weitere Angehörige oder nahestehende Personen, die die Beschwerdeführerin unterstützen könnten, sind nicht ersichtlich. Die krankheitsbedingte hochgradige Ambivalenz der Beschwerdeführerin führt dazu, dass sie unbekannten Personen offenbar mit grossem Misstrauen begegnet, damit nur sehr begrenzt in der Lage ist, angebotene Hilfe anzunehmen und ausserstande ist, notwendige Entscheidungen zu treffen (vgl. dazu Bericht UPK, Vorakten KESB S. 155; Bericht vom 9. Oktober 2023, Vorakten KESB S. 86 f.; E-Mail Dr. D____ vom 10. Oktober 2023, Vorakten KESB S. 68).

2.6.2   Aus den Vorakten ergibt sich, dass die Erwachsenenschutzbehörde in den letzten Jahren immer wieder nach milderen Alternativen gesucht und aufgrund des Widerstands und der Ambivalenz der Beschwerdeführerin jahrelang auf die Errichtung einer Beistandschaft verzichtet hat. Die Verfahrenseinstellung im Jahr 2021 wurde entsprechend damit begründet, dass mit Blick auf das fehlende Einverständnis der Beschwerdeführerin und das vorhandene Unterstützungsnetz (bestehend aus [...] und Ex-Partner) die Errichtung einer Beistandschaft gegen den Willen der Beschwerdeführerin unverhältnismässig sei (vgl. oben E. 2.3.1). Bereits im damaligen Abklärungsbericht vom 29. Januar 2021 wurde jedoch klar ausgeführt, dass falls die Zusammenarbeit mit «[...]» scheitern sollte oder die Beschwerdeführerin vom Ex-Partner nicht mehr unterstützt werde, sofort eine Beistandschaft zu errichten sei (Bericht Abklärung Erwachsenenschutz Vorakten KESB S. 190; vgl. dazu auch Aktennotiz vom 30. Januar 2021 S. 177 f.). Dies ist heute der Fall. Damit steht die Verhältnismässigkeit der Errichtung einer Beistandschaft im heutigen Zeitpunkt ausser Frage.

2.7      Nach dem Gesagten liegen sämtliche Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft vor. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRGP). Umständehalber wird vorliegend indes auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (§ 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, 154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       KESB

-       ABES (C____)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

KE.2023.53 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.06.2024 KE.2023.53 (AG.2024.388) — Swissrulings