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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.04.2026 IV.2025.93 (SVG.2026.119)

28 aprile 2026·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,476 parole·~27 min·8

Riassunto

IVG

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28. April 2026

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann

und Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Bertazzo

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokat, Freie Strasse 82, Postfach, 4051 Basel   

                                                                               Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

                                                                               Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.93

Verfügung vom 19. Juni 2025

Invalidenrente

Tatsachen

I.        

a) A____ (Beschwerdeführerin), geb. [...] 1997, absolvierte die obligatorische Schulzeit, das 10. Schuljahr sowie ein fünfmonatiges Praktikum als Büroassistentin/Kreditvermittlerin (IV-Akte 1, S. 7 und IV-Akte 13, S. 18). Im Jahr 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Sozialhilfe Basel-Stadt an (IV-Akte 13, S. 1). Die Sozialhilfe unternahm verschiedene Versuche, die Beschwerdeführerin in das Arbeitsleben zu integrieren. Im Jahr 2016 nahm die Beschwerdeführerin am Programm «Lernhaus» teil. Dieses Programm musste nach drei Monaten infolge fehlender Konstanz abgebrochen werden (IV-Akte 13, S. 18). Im Jahr 2017 nahm die Beschwerdeführerin an einer weiteren Massnahme der Sozialhilfe in der Freizeithalle [...] teil. Diese Massnahme musste nach fünf Monaten infolge fehlender psychischer Stabilität abgebrochen werden (IV-Akte 13, S. 18).  

b) Im Jahr 2019 zog die Beschwerdeführerin zwecks Eheschliessung nach Kolumbien und arbeitete während zehn Monaten in einem Büro für Geldwechsel (IV-Akte 13, S. 18). Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz im Jahr 2020 arbeitete die Beschwerdeführerin während fünf Tagen bei der B____ AG als Reinigungsmitarbeiterin (IV-Akte 13, S. 18). Dieses Arbeitsverhältnis wurde innerhalb der Probezeit durch die Arbeitgeberin aufgelöst (IV-Akte 18, S. 4). Im Jahr 2022 wurde die 2019 in Kolumbien geschlossene Ehe geschieden (IV-Akte 1, S. 12-14).

c) Im November 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie leide seit dem Jahr 2017 an einer Skoliose, an chronischen Schmerzen sowie an einem chronischen cervicothorakalen Schmerzsyndrom (IV-Akte 1). Gestützt auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes beider Basel (RAD) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 9. August 2023 mit, es bestehe kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und es werde beabsichtigt, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 26). Der dagegen von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. August 2023 erhobene Einwand wurde gutgeheissen (IV-Akte 27 und 31).

d) Nachdem die Beschwerdeführerin am [...] 2024 einen Sohn geboren hatte, konnten weitere – auch bildgebende – Abklärungen erfolgen (IV-Akte 35). Mit Vorbescheid vom 17. Mai 2024 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin erneut mit, dass beabsichtigt werde, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 48). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2024 erneut Einwand (IV-Akte 49).

e) Mit Bericht vom 11. September 2024 empfahl der RAD eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachbereichen Rheumatologie und Psychiatrie (IV-Akte 60). Gestützt auf das Gutachten der Dres. med. C____, FMH Innere Medizin und FMH Rheumatologie und D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Februar 2025, stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 28. März 2025 erneut die Leistungsablehnung in Aussicht (IV-Akte 87 und 91). Dagegen erhob zunächst die Beschwerdeführerin selbst und anschliessend vertreten durch den Rechtsdienst der Sozialhilfe Einwand (IV-Akte 97, S. 3 und IV-Akte 103). Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest und lehnte das Leistungsbegehren ab (IV-Akte 106).  

II.       

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 12. August 2025, damals vertreten durch Dominique Flach, Advokatin, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Verfügung vom 19. Juni 2025 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Zudem sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

b) Mit Schreiben vom 16. August 2025 erhebt die Beschwerdeführerin selbst Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Juni 2025 und teilt mit, dass die Beschwerdeschrift vom 12. August 2025 ohne ihr abschliessendes Einverständnis eingereicht worden sei. Die Beschwerdeführerin ersucht um Einräumung einer angemessenen Nachfrist zur Ausarbeitung und Einreichung einer ausführlichen Beschwerdebegründung sowie zur Mandatierung einer neuen Rechtsvertretung.

c) Mit Schreiben vom 17. August 2025 (Postaufgabe 27. August 2025) ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um die «Beiordnung einer geeigneten unentgeltlichen Rechtsvertretung».

d) Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

e) Mit Replik vom 13. November 2025 beantragt die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokat, die Verfügung vom 19. Juni 2025 sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2024 eine ganze IV-Rente basierend auf einem mindestens 70-prozentigen Invaliditätsgrad auszurichten. Zudem sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit dem unterzeichneten Anwalt als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

f) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 14. November 2025 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung durch Dr. Alex Hediger, Advokat, bewilligt.

g) Mit Duplik vom 16. Dezember 2025 hält die Beschwerdegegnerin an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Am 28. April 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). 

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten. 

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 27. Februar 2025 der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht seit März 2023 ganztags arbeitsfähig ist, mit einer Leistungseinschränkung von 20 %. Sowohl das rheumatologische als auch das psychiatrische Gutachten wird als schlüssig und beweiswertig betrachtet. Das Begehren um Ausrichtung einer IV-Rente wurde deshalb mit Verfügung vom 19. Juni 2025 abgewiesen.

2.2.          Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass insbesondere auf das rheumatologische Gutachten vom 12. Februar 2025 nicht abgestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin ist der Überzeugung, dass aufgrund einer axialen Spondyloarthritis weder auf dem ersten noch auf dem zweiten Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit besteht. Die Beschwerdeführerin beantragt deshalb mit Wirkung ab 1. Januar 2024 die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Juni 2025 zu Recht verneint hat. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob das bidisziplinäre Gutachten vom 27. Februar 2025 als schlüssig und beweiswertig betrachtet werden kann.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG [SR 830.1]) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.2.          Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). 

3.3.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 141 V 281 E. 5.2.1.; BGE 140 V 193 E. 3.2.).

3.4.          Ein medizinisches Gutachten erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.5.          Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärztinnen oder Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4. und BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.). 

3.6.          Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zu als solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder behandelnder Fachärztinnen oder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5. mit weiteren Hinweisen). 

4.                

4.1.          Die Beschwerdegegnerin stellt für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. C____ und Dr. D____ vom 27. Februar 2025 ab (IV-Akte 87).

4.1.1.      Dr. C____ attestierte der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.     Widespread Pain-Syndrom (ICD-10: M79.7)

2.     Hypermobilitätssyndrom (ICD-10: M35.7)

Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. C____ folgende Diagnosen:

3.     Chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom mit Zeichen einer myostatischen Dysbalance und Haltungsinsuffizienz und leichte Hyperlordose

-       Unspezifische, leicht degenerative Veränderungen im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie des Iliosakralgelenkes bds. mit leichtem Knochenmarködem am Iliosakralgelenk ohne Hinweise für eine aktive Sakroiliitis

4.     Zwei plantare Tumore Fusssohle rechts auf Höhe Metatarsalköpfchen IV und MTP4-Gelenk (Epidermale Inklusionszysten mit intermetatarsaler Reizung Dig. IV/V plantar des MTP IV-Gelenkes, ES 11/2019, ED 12/2022)

5.     Adipositas BMI 32.6.

4.1.2.      Zur Begründung führte Dr. C____ aus, die Beschwerden, welche die Explorandin äussere, insbesondere im mittleren Rücken, im unteren Thorakal- und oberen Lumbalbereich, könnten nicht auf ein strukturelles und morphologisches Korrelat zurückgeführt werden. Auch unter Beizug der MRTs der Wirbelsäule und des Beckens vom April und August 2024 seien keine degenerativen oder entzündlichen Veränderungen in diesem Bereich objektivierbar. Das Nichterscheinen von entzündlichen Veränderungen MR-tomografisch sei grundsätzlich kein verlässlicher Hinweis für das Nichtvorliegen einer entzündlichen Skeletterkrankung, jedoch ein Indiz; dies insbesondere bei repetitiver Durchführung. Hingegen sei die im Iliosakralgelenk gelegene, dominant rechtsseitige iliacal, leichte Knochenödemkonstellation nicht mit den gültigen ASAS-Kriterien 2010 vereinbar. Hier müsste eine über vier Schichten vorliegende Sakroiliitis vorliegen mit Beteiligung der sakralen und iliakralen Gelenkfläche sowie eine Synovialitis und somit auch Gelenkentzündung. Die bei der Explorandin vorliegenden Veränderungen seien differentialdiagnostisch in diesem Bereich des Iliosakralgelenks auch als sekundär degenerativ oder als insbesondere unspezifisch zu werten. Dies sei im ersten MRT so bewertet und auch durch den erstbeurteilenden Rheumatologen bestätigt worden (vgl. IV-Akte 87, S. 79).

Die zweite MRT-Untersuchung vom August 2024 habe aus dem früheren Knochenmarksödem nun eine Sakroiliitis diagnostiziert. Dies könne auch aktuell nicht bestätigt werden. Die Bursitis subdeltoidea in den sonographischen Untersuchungen vom September 2024 könnten als solche nicht mehr objektiviert werden respektive seien kaum auch in den sonographischen Untersuchungen nachvollziehbar, sofern eine Ergussdarstellung möglich wäre. Bei einer entzündlichen Bursitis würde man auch eine verdickte Bursalinie im Sinne einer Entzündungsreaktion erwarten, was nicht objektiviert werden könne. Dabei sei einschränkend zu bemerken, dass Fremdbeurteilungen von statischen Bildern der Sonografie kaum möglich seien und dies nur durch direkte Untersuchung geprüft werden könne. Aus diesem Grund sei vom Referenten eine Ultraschalluntersuchung des linken Schultergürtels durchgeführt worden, welche keine Anzeichen für eine entzündliche Veränderung im Bereich der Schleimbeutel, keine Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette oder der Gelenke aufzeige. Im Übrigen seien keine Hinweise für eine entzündlich-rheumatische Erkrankung auch anderer Organsysteme objektivierbar (vgl. IV-Akte 87, S. 80).

Die geklagten Beschwerden im Bereich des Rückens, der Gelenke sowie der Muskulatur seien nach Art und Lokalisation nicht mit objektivierbaren Befunden in Einklang zu bringen. Es bestehe eine Diskrepanz der subjektiven Beschwerdeschilderung, welche insbesondere als sehr hoch und gravierend eingeschätzt werde. In der Untersuchungssituation zeige sich ein geringer Leidensdruck trotz intensiv geschilderter Beschwerden, was auf eine sog. Belle indifference hinweise. Es seien zudem vage und wechselhaft unpräzise Schilderungen der Beschwerden vorhanden und dies während des gesamten Krankheitsverlaufes. Es würden sich diskrepante Angaben über insbesondere andauernde Beschwerden ergeben, welche zu keiner Tageszeit bessern würden, was nicht auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung hinweisend sei (vgl. IV-Akte 87, S. 83).

Die anamnestischen Angaben, die Aktenlage sowie die aktuelle rheumatologische und schmerzmedizinische Untersuchung zeige eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Fibromyalgie. Die rein somatischen Beschwerden könnten das subjektive Schmerzbild und Schmerzerleben nicht erklären (vgl. IV-Akte 87, S. 86 f.).

Abschliessend hielt Dr. C____ fest, dass die Diagnose der Fibromyalgie gestellt werden könne. Die Diagnose der Spondylarthritis scheine unwahrscheinlich, sei aber noch nicht abschliessend ausgeschlossen (vgl. IV-Akte 87, S. 88 f.).

Hingegen seien das beklagte Beschwerdeausmass sowie die subjektiven Einschränkungen im Alltag als zu stark zu werten respektive nicht nachvollziehbar. Typischerweise wäre bei axialen Spondylarthritiden eine Linderung der Beschwerden durch körperliche Betätigung vorhanden. Zudem fehlten der Explorandin die typischen Zeichen für eine entzündliche Rückenerkrankung sowie auch für extraaxiale Beschwerden und die internationalen ASAS Kriterien würden nicht erfüllt. Somit bleibe als Hauptbeschwerdepunkt die chronische Schmerzsymptomatik mit Diagnose der Widespread Pain-Symptomatik respektive Fibromyalgie (vgl. IV-Akte 87, S. 89).

4.1.3.      Aus rheumatologischer Sicht beurteilte Dr. C____ die Beschwerdeführerin in einer leichten und mittelschweren Tätigkeit als zu 80 % arbeitsfähig bezogen auf ein Ganztagespensum. Die Einschränkung von 20 % resultiere aus einem erhöhten Pausen- und Ruhebedarf durch die Widespread Pain-Symptomatik. Gemäss Dr. C____ seien keine Anzeichen für eine Schädigung im Achsenskelett objektivierbar. Aus somatisch-rheumatologischer Sicht könne deshalb – ausser der Fibromyalgie-Symptomatik – keine Einschränkung der Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit objektiviert werden, welche eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten und mittelschweren Tätigkeit bedingen würde (vgl. IV-Akte 87, S. 91-92).

4.1.4.      Dr. D____ attestierte der Beschwerdeführerin im psychiatrischen Teilgutachten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.        anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4).

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. D____ nicht (vgl. IV-Akte 87, S. 29).

4.1.5.     Zur Begründung führte Dr. D____ aus, die Explorandin sei bis 18-jährig zu Hause in ihrer Familie aufgewachsen. Als sie 16-jährig gewesen sei, hätten sich die Eltern getrennt. Die Explorandin berichte über gute Verhältnisse, in welchen sie als Kind und Jugendliche aufgewachsen sei. Sie sei zufrieden und glücklich gewesen und sie habe ausreichend emotionale Zuwendung und Liebe von beiden Eltern erhalten. Es sei allerdings darauf hinzuweisen, dass sich die Eltern eine längere Zeit getrennt hätten, als die Explorandin zwischen 8- und 10-jährig gewesen sei, was die Explorandin damals traurig gestimmt hätte. Es würden sich ansonsten aber keinerlei Hinweise aus den subjektiven Angaben der Explorandin dafür ergeben, dass andere relevante Belastungen das Familiensystem geprägt hätten. Somit könne nicht postuliert werden, dass die Explorandin in Familienverhältnissen aufgewachsen sei, in welchen sie instabile primäre Beziehungsgestaltungen erlebt hätte, so dass auch nicht postuliert werden könne, dass ihre narzisstische Entwicklung insuffizient und instabil habe erfolgen müssen. Es könne somit festgehalten werden, dass die psychostrukturelle Entwicklung der Explorandin schlechthin nicht defizitär habe erfolgen müssen (vgl. IV-Akte 87, S. 30).

Die Explorandin habe eine weitgehend unauffällige Schulanamnese durchlaufen. Danach sei allerdings seit Abschluss der Schulbildung eine Anamnese hinsichtlich Berufsbildung und Berufstätigkeit gefolgt, die auffällig sei und welche dahingehend beleuchtet werden müsse, ob bei dieser Explorandin eine psychostrukturelle Störung dafür verantwortlich sei, dass es ihr nie gelungen sei, eine Berufsbildung zu durchlaufen und sich beruflich zu integrieren. Es stelle sich die Frage, inwiefern die Explorandin allenfalls aus psychostrukturellen Gründen keine ausreichende Willenskraft aufbringen könne. Wenn nochmals gewürdigt werde, dass aus der Beleuchtung der früheren Familienverhältnisse bis auf die oben erwähnten Besonderheiten keine Hinweise für eine defizitäre narzisstische Entwicklung resultiere und die Explorandin in der Schulanamnese sowie auch an ihren Arbeitsstellen immer gut integriert gewesen sei, sich auch nicht als selbstunsichere Arbeitnehmerin erlebt habe und mit Kritik, dies gemäss ihren subjektiven Angaben, gut zurechtgekommen sei, so würden sich in der Tat keinerlei Hinweise für zugrundeliegende psychostrukturelle Auffälligkeiten und Pathologien, die für diese nachschulische anamnestische Entwicklung verantwortlich sein könnten, ergeben (vgl. IV-Akte 87, S. 31 f.). 

Die Explorandin sei überdies sozial gut eingebunden. Sie berichte über einen intakten Freundeskreis, den sie regelmässig pflege. Ihre Beziehung zu ihrem Verlobten, die seit zwei Jahren dauere, beschreibe sie als intakt. Zusammen mit ihm habe sie ein 1-jähriges Kind, zu welchem sie gut schauen könne. Hinzuweisen sei auf den Umstand, dass die Explorandin zwischen 2019 und 2022 mit einem Mann verheiratet gewesen sei, von dem sie sich getrennt habe, als er sie einmal gewürgt habe. Die Explorandin habe zu dieser Beziehung keine allzu detaillierten Angaben machen können, ausser dass sie überrascht gewesen sei über dessen Handlung. In der hiesigen Begutachtung habe die Explorandin sodann im objektiven Psychostatus bis auf einen einmaligen affektlabilen Einbruch, als sie darüber gesprochen habe, dass ihr die anhaltenden Körperschmerzen psychischen manchmal zusetzten, in den zu erhebenden objektiven Parametern und Dimensionen keinerlei pathologische Auslenkungen gezeigt. Insbesondere habe sie keine interaktionellen Auffälligkeiten gezeigt (vgl. IV-Akte 87, S. 32).

Aufgrund dieser diversen Beurteilungsdimensionen könne festgehalten werden, dass bei dieser Explorandin die Kardinaldefinition für eine Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt sei, wonach ab verhältnismässig frühem Lebensalter zentrale Bereiche der privaten, sozialen und beruflichen Anamnese nachhaltig und relevant tangiert sein müssten. Dies bedeute, dass die Explorandin grundsätzlich auf ausreichend sublimierte Abwehrmechanismen in Belastungs- und Konfliktsituationen zurückgreifen könne, so dass sie nicht dazu prädestiniere, schwerergradige und chronifizierende psychische Symptomformationen zu entwickeln (vgl. IV-Akte 87, S. 32).

Weiter berichte die Explorandin über eine euthyme Grundstimmung. Sie verneine eine Antriebsminderung und eine Tagesmüdigkeit. Ebenso verneine sie eine Freud-, Interesse- und Lustlosigkeit. Die Explorandin erfülle mit diesen subjektiven Angaben die diagnostischen B-Kriterien gemäss ICD-10 für eine depressive Episode nicht. Hinzuzufügen sei, dass die Explorandin Stimmungsschwankungen ebenso verneine wie Suizidideen, Suizidversuche oder Selbstverletzungshandlungen, so dass keinerlei Hinweise für eine emotionale Instabilität vorlägen (vgl. IV-Akte 87, S. 33).

Die Explorandin berichte, dass sie seit 2017 zunehmend unter Körperschmerzen leide. In der hiesigen Begutachtung würden sich Hinweise für Selbstlimitierungen ergeben, und zwar dahingehend, dass sich die Explorandin als vollständig arbeitsunfähig einstufe, während sie tagsüber doch zahlreichen Tätigkeiten nachgehen könne. Die Explorandin scheine in ihren Körperschmerzen bzw. in ihrem Schmerzerleben gefangen. Die Explorandin benötige aufgrund dieses Schmerzerlebens einen leicht höheren Pausenbedarf in sämtlichen Tätigkeiten, die sie ausübe (vgl. IV-Akte 87, S. 34).

Abschliessend hielt Dr. D____ fest, dass die Standardindikatoren maximal leicht erfüllt seien. Die qualitativen Funktionsfähigkeiten beurteilte Dr. D____ als maximal leicht beeinträchtigt (vgl. IV-Akte 87, S. 36 f.).

4.1.6.    Gemäss Dr. D____ beträgt die Arbeitsfähigkeit in jeglichen beruflichen Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarktes aus psychiatrischer Sicht 80 %. Die Minderung um 20 % ergäbe sich aufgrund des erhöhten Pausen- und Ruhebedarfs (IV-Akte 87, S. 39).

4.1.7.      In der Konsensbeurteilung führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin habe ab 2017 zunehmende Schmerzen in verschiedenen Körperregionen entwickelt. Diese könnten somatisch nicht erklärt werden. Es könne aus psychiatrischer Sicht davon ausgegangen werden, dass diese Körperschmerzen bewusstseinsfern entstanden seien, sodass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden könne. Eine anderweitige psychiatrische Diagnose liege nicht vor. Aus rheumatologischer Sicht sei das Hauptbeschwerdebild eine chronische, therapieresistente Schmerzkonstellation, welche die Kriterien einer Widespread Pain-Symptomatik erfülle. Es seien keine ausreichenden somatischen, strukturellen und morphologischen Befunde erhebbar, welche das subjektive Schmerzerleben zu erklären vermögen. Zudem bestehe ein deutliches Schonverhalten und eine Selbstlimitierung. Ebenso sei ein sekundärer Krankheitsgewinn vorhanden (IV-Akte 87, S. 11). Integral gesamtmedizinisch betrage die Arbeitsfähigkeit 80 % (IV-Akte 87, S. 12).

4.2.          Auf das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 27. Februar 2025 kann abgestellt werden. Es entspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Expertisen (BGE 125 V 351 E. 3a). Das Gutachten beruht auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen (vgl. IV-Akte 87, S. 21 ff. und S. 62 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (vgl. IV-Akte 87, bspw. S. 28, 31, 33 und 78) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten ergangen (vgl. IV-Akte 87, S. 67 ff.; insbesondere die MRTs vom 12. April und 26. August 2024, die Sonographie der Schulter vom 3. September 2024 sowie die Arztberichte von Dr. med. E____, FMH Rheumatologie, vom 10. und 24. Oktober 2024). Sodann wurden die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Gutachten diskutiert und umfassend beleuchtet (vgl. IV-Akte 87, S. 30 ff. und S. 78 ff.). Die Gutachter nahmen zu Diskrepanzen zwischen der Aktenlage und der gutachterlichen Beurteilung ausführlich Stellung und beantworteten die gestellten Fragen (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.3.          4.3.1. Was zunächst das rheumatologische Gutachten angeht, so hat Dr. C____ die von ihm gestellten Diagnosen aufgrund der erhobenen Befunde und in Auseinandersetzung mit den Vorakten schlüssig begründet. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Vorakten erfolgt; es lägen organische Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (vgl. Ziff. 14-17 der Beschwerde), kann ihr somit nicht gefolgt werden.

4.3.2.  Dr. C____ hat im rheumatologischen Gutachten schlüssig erläutert, weshalb die im MRT vom 26. August 2024 festgestellte Sakroiliitis nicht bestätigt werden kann (vgl. IV-Akte 87, S. 76 ff. sowie E. 4.1.2. hiervor). Dr. C____ hielt fest, die im Iliosakralgelenk gelegene leichte Knochenmarködemkonstellation sei nicht mit den gültigen ASAS-Kriterien 2010 vereinbar, da keine über vier Schichten vorliegende Sakroiliitis vorliege (vgl. IV-Akte 87, S. 79 sowie E. 4.1.2. hiervor). Die klinische Präsentation der axialen und extraaxialen Beschwerden sei nicht konklusiv, um eine Diagnose gemäss den ASAS-Kriterien 2010 stellen zu können (vgl. IV-Akte 87, S. 86 sowie E. 4.1.2. hiervor). Diese gutachterliche Einschätzung ist nachvollziehbar und es besteht kein Anlass, an der Schlussfolgerung von Dr. C____ zu zweifeln. Ebenfalls hat Dr. C____ anlässlich der rheumatologischen Begutachtung am 12. Februar 2025 eine Sonographie der Schulter links und des Ellenbogens rechts durchgeführt. Dabei konnte die im September 2024 festgestellte beidseitige mässige Bursitis nicht mehr festgestellt werden (vgl. IV-Akte 87, S. 71 und 76 sowie E. 4.1.2. hiervor). Auch diese Einschätzung erscheint plausibel.

4.3.3.  Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass im Labor sehr oft ein leicht erhöhtes BSR (Entzündungswert) habe nachgewiesen werden können und auch eine familiäre Belastung bestehe, da ihr Vater Psoriasis habe (vgl. Ziff. 14-17 der Beschwerde). Auch diesbezüglich ist festzustellen, dass auf die Beurteilung von Dr. C____, wonach insbesondere die klinischen, radiologischen Befunde und die Laboruntersuchungen nicht ausreichend seien, um eine Diagnose gemäss den ASAS-Kriterien 2010 stellen zu können (vgl. IV-Akte 87, S. 86), gefolgt werden kann. Daran ändert auch die am 20. August 2024 einmalig festgestellte, leicht erhöhte Blutsenkungsreaktion (BSR) nichts. Dr. C____ sah es aufgrund dieser Ausgangslage korrekterweise nicht als notwendig an, zusätzliche Analysen vorzunehmen (vgl. IV-Akte 87, S. 73). Sodann ist festzustellen, dass Dr. C____ auch den Hinweis der Beschwerdeführerin, dass eine familiäre Belastung bestehe, in das rheumatologische Teilgutachten hat einfliessen lassen (vgl. IV-Akte 87, Hinweise u. a. in S. 50, 53, 54 und 59). Auch diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass eine mögliche familiäre Belastung an der eingehend begründeten Schlussfolgerung von Dr. C____, wonach die Kriterien für eine entzündlich-rheumatologische Erkrankung nicht gegeben sind, nichts zu ändern vermag.

4.3.4.      Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, eine angebliche Verweigerung der Medikation zur Diagnosestellung sei aktenwidrig. Es sei zunächst eine Behandlung mit einem nichtsteroidalen Antirheumatikum (NSAR) versucht worden. Infolge einer Unverträglichkeit sei die Medikation auf Coxibe umgestellt worden. Da dies jedoch nicht ausreichend gewesen sei, habe man eine Behandlung mit Salazopyrin begonnen. Diese Medikation musste aufgrund einer Unverträglichkeit ebenfalls abgesetzt werden, so dass die Behandlung mit Coxibe weitergeführt wurde. Aktuell erfolge eine Therapie mit Humira (vgl. Ziff. 15 der Beschwerde). Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass eine angebliche Verweigerung der Medikation zur Diagnosestellung aktenwidrig sei, gilt es festzuhalten, dass sich dem rheumatologischen Teilgutachten an verschiedenen Stellen Hinweise zu den in der Vergangenheit verordneten Medikamente entnehmen lassen (vgl. IV-Akte 87, Hinweise u. a. in S. 53, 76, 105 und 106). Dr. C____ war somit über die vergangene Medikation orientiert. Sein Hinweis, die Möglichkeit einer Diagnoseevaluation sei von der Beschwerdeführerin versagt worden, kann sich deshalb nur auf die geplante Medikation mit Humira beziehen. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin selbst anlässlich der Befragung angegeben, sie habe das Medikament Humira primär verweigert (vgl. IV-Akte 87, S. 54 und 85). Inzwischen erfolgt aber offenbar die geplante Behandlung mit Humira, wie dem Dauerrezept der behandelnden Rheumatologin vom 4. August 2025 entnommen werden kann (vgl. Replik, Beilage 9). Da die Behandlung mit Humira – gestützt auf das Dauerrezept vom 4. August 2025 – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst im August 2025 begonnen hat, ist der Hinweis von Dr. C____ im Gutachten vom 27. Februar 2025, die Beschwerdeführerin verweigere die Möglichkeit einer Therapie zur Diagnoseevaluation, nicht als falsch anzusehen. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass sich der Hinweis von Dr. C____ nur auf die Medikation mit Humira bezogen haben dürfte. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin selbst anlässlich der Befragung angegeben, sie habe das Medikament Humira primär verweigert. Die Beschwerdeführerin kann deshalb aus dem Einwand, eine angebliche Verweigerung der Medikation zur Diagnosestellung sei aktenwidrig, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.3.5.   Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem mit der Replik eingereichten MRT vom 20. Oktober 2025, mit welchem erstmals eine leichtgradige Synovialitis der Facettengelenke LWK 4 – SWK 1 beidseits festgestellt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Replik, Beilage 8). Zeitliche Bezugsgrösse der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2025 (BGE 143 V 409 E. 2.1.). Spätere Arztberichte sind in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die in diesem Zeitpunkt gegebene Situation erlauben (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 8C_60/2024 vom 16. September 2024 E. 5.1. und 8C_318/2024 vom 23. Januar 2025 E. 4.8.3.). Das MRT datiert vom 20. Oktober 2025 und wurde damit vier Monate nach Erlass der Verfügung vom 19. Juni 2025 erstellt. Dem Untersuchungsbericht vom 20. Oktober 2025 lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach die erstmals festgestellte Synovialitis bereits vor dem Erlass der Verfügung bestanden haben könnte. Das mit der Replik eingereichte MRT vom 20. Oktober 2025 kann deshalb in vorliegendem Verfahren nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführerin steht allerdings die Möglichkeit offen, bei einer seit Verfügungserlass eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands ein neues Gesuch bei der Beschwerdegegnerin einzureichen.  

4.4.          Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die Einwände der Beschwerdeführerin gegen das rheumatologische Teilgutachten nicht geeignet sind, die nachvollziehbare Schlussfolgerung von Dr. C____ in Zweifel zu ziehen. Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass wesentliche Aspekte im rheumatologischen Teilgutachten unberücksichtigt geblieben sind. Es muss daher festgestellt werden, dass sich das rheumatologische Teilgutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und nachvollziehbar erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.

4.5.          Auch auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ kann abgestellt werden. Die hiergegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin sind – wie nachfolgend dargelegt – nicht zu hören.

4.5.1.    So bringt die Beschwerdeführerin vor, die medizinische Dokumentation in Bezug auf den psychiatrischen Gesundheitszustand erweise sich als lückenhaft und damit unvollständig. So habe sie in der Begutachtung – vermutlich aus einem Krankheitsbild heraus – die Darstellung ihrer Einschränkungen beschönigt. In den Protokollen lägen weitere Indizien vor, wonach die sozialen Beziehungen nicht immer so intakt gewesen seien, wie vom Gutachter aufgrund ihrer Schilderungen angenommen. Zudem habe sie den Tagesablauf gegenüber den beiden Gutachtern völlig anders geschildert. Sie sähe die Ursache für das Nichtgelingen des Berufseinstiegs klar in körperlichen Ursachen. Sie habe deshalb nie eine psychiatrische Behandlung versucht bzw. bereits nach kurzer Zeit wieder abgebrochen. Die psychiatrische Begutachtung habe sie so sehr vermeiden wollen, dass sie sogar dazu bereit gewesen sei, das Leistungsgesuch zurückzuziehen. Vor dem Hintergrund, dass keine psychiatrischen Vorakten vorlägen, sei es umso wichtiger, auf ihre Aussagen einzugehen, nachzuhaken und zu hinterfragen. Dies habe der Gutachter jedoch unterlassen. Eine einstündige Exploration reiche für die sorgfältige Herleitung einer Persönlichkeitsstörung keinesfalls aus. Zudem habe es der Gutachter verweigert, ein spezifisches Instrumentarium zur Diagnostik einer Persönlichkeitsstörung anzuwenden (vgl. Ziff. 18-30 der Beschwerde).

4.5.2. Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass keinerlei Hinweise vorliegen, dass das psychiatrische Teilgutachten unvollständig ist, die Beschwerdeführerin ihre Einschränkungen beschönigt oder ihren Tagesablauf unterschiedlich geschildert hat. Die Beschwerdeführerin äusserte sich ausführlich zu ihrer Psyche und verneinte depressive Stimmungszustände zu erleben. Die Beschwerdeführerin erwähnte allerdings, dass sie Momente habe, wo sie denke, weshalb sie diese Schmerzen habe und weshalb sie nicht mehr ganz gesund sei. Die Beschwerdeführerin erwähnte auch, dass der Schlaf wegen den Schmerzen nicht gut und sie wegen den Schmerzen manchmal abgelenkt sei. Weiter äusserte sich die Beschwerdeführerin auch zu schwierigen Erlebnissen, wie beispielsweise die Trennung ihrer Eltern oder das Ereignis in der Freizeithalle [...], als zwei junge Männer anzügliche Bemerkungen gemacht hätten. Sie erwähnte, dass sie in der Folge etwa viermal zu einer Psychologin gegangen sei, um über diese Sorgen zu sprechen. Danach habe sie dies nicht mehr nötig gehabt (vgl. IV-Akte 87, S. 25).

4.5.3.    Den Tagesablauf schilderte die Beschwerdeführerin gegenüber dem psychiatrischen Gutachter dahingehend, dass sie zu unterschiedlichen Zeiten am Morgen aufstehe. Sie bereite dann ihrem Sohn den Schoppen zu. Ihrer Körperpflege gehe sie täglich nach. Sie könne im Haushalt aktiv sein, könne aber wegen ihren Schmerzen nicht immer am Stück die Haushaltsarbeiten tätigen. Sie erhalte Hilfe durch ihren Lebenspartner sowie durch ihre Geschwister. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie sehr gerne koche. Sie könne aber aufgrund ihrer Schmerzen nicht immer kochen. Mit ihrem Sohn könne sie spielen, zu ihm schauen und die Pflege übernehmen. Sie gehe sehr gerne täglich spazieren (vgl. IV-Akte 87, S. 25 f.).

4.5.4.    In diesem Sinne äusserte sich die Beschwerdeführerin auch gegenüber dem rheumatologischen Gutachter. Anlässlich der rheumatologischen Begutachtung führte die Beschwerdeführerin aus, sie könne morgens nicht immer aufstehen und würde teilweise noch schlafen, wenn die Unterstützung in ihre Wohnung komme. Meistens komme der Verlobte, die Mutter oder die Schwester. Durch den Tag würde sie dann, nachdem sei aufgestanden sei, spazieren, kochen oder etwas mit dem Kind spielen oder singen. Sie besuche den Zoologischen Garten oder die Lange Erlen. Die Haushaltstätigkeiten würden von anderen erledigt. Zeitweise würde sie kochen. Wegen des Schmerzes könne sie sich nicht immer konzentrieren (vgl. IV-Akte 87, S. 54 f.).

4.5.5.    Damit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin sowohl anlässlich der rheumatologischen als auch anlässlich der psychiatrischen Begutachtung angegeben hat, dass sie auf die Unterstützung durch ihren Verlobten und die Familie angewiesen ist, insbesondere was die Tätigkeiten im Haushalt betrifft. Auch bei der Betreuung ihres Sohnes erhält sie Unterstützung. Sie kann aber mit ihm spielen und spazieren gehen. Die Beschwerdeführerin gibt übereinstimmend an, dass sie gerne koche, ihr dies aber aufgrund ihrer Schmerzen nicht immer möglich sei. Ebenfalls führt sie übereinstimmend aus, dass sie manchmal abgelenkt sei und sich nicht immer konzentrieren könne. Die beiden Begutachtungen haben mit einem Abstand von einer Woche stattgefunden. Es kann deshalb nicht erwartet werden, dass keinerlei Abweichungen zwischen den Schilderungen im Tagesablauf vorliegen. Es ist vielmehr nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin einige Abläufe im Alltag leicht anders geschildert hat. Aus dem Umstand, dass gewisse geringfügige Abweichungen in der Schilderung des Tagesablaufs vorliegen, kann die Beschwerdeführerin deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.5.6.    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihrer Psyche geäussert hat und keinerlei Hinweise vorliegen, wonach die Beschwerdeführerin ihre Einschränkungen beschönigt oder den Tagesablauf gegenüber den beiden Gutachtern völlig anders geschildert hat. Es ist deshalb – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Ziff. 26-30 der Beschwerde) – nicht davon auszugehen, dass die medizinische Dokumentation in Bezug auf den psychiatrischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lückenhaft und damit unvollständig ist. Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin erwähnten Protokolle der Sozialhilfe nichts (vgl. Ziff. 27 der Beschwerde). Es mag zutreffen, dass sich diesen Protokollen teilweise Hinweise zu einer fehlenden psychischen Stabilität der Beschwerdeführerin entnehmen lassen. Diese vereinzelten Hinweise sind aber nicht geeignet, die nachvollziehbare und ausführlich begründete Schlussfolgerung von Dr. D____ in Frage zu stellen.

4.5.7.    Was den Einwand der Beschwerdeführerin betrifft, dass eine einstündige Exploration für die sorgfältige Herleitung einer Persönlichkeitsstörung keinesfalls ausreiche, ist festzuhalten, dass nach neuerer konstanter Rechtsprechung aus einer – verhältnismässig – kurzen Dauer der psychiatrischen Exploration nicht von vornherein auf eine Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters geschlossen werden kann. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts kommt es nämlich nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab. Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. u. a. Urteile des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 3. August 2023 E. 5.3.1. und 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2.). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass Dr. D____ die entsprechenden Vorgaben nicht bzw. nur ungenügend beachtet hätte. Dr. D____ hat die Anamnese erhoben, er berücksichtigte die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzte sich mit den Standardindikatoren auseinander. Kann – wie hier – von inhaltlicher Vollständigkeit und Schlüssigkeit im Ergebnis ausgegangen werden, ist die Untersuchungsdauer ohnehin regelmässig nicht entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5. mit Hinweis). 

4.5.8.    Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch aus dem Einwand, der Gutachter habe es verweigert, ein spezifisches Instrumentarium zur Diagnostik einer Persönlichkeitsstörung anzuwenden, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Durchführung von Tests unterliegt grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten (Urteile des Bundesgerichts 9C_804/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.2.; 9C_998/2010 vom 8. März 2011 E. 3.2.3.; I 305/06 vom 22. Mai 2007 E. 3.2.). Diesbezüglich hat Dr. D____ eingehend begründet, weshalb er auf die Verwendung von psychometrischen Instrumenten verzichtet hat (IV-Akte 87, S. 40). Seine Ausführungen erscheinen plausibel und es gibt keinen Anlass, seine Begründung in Zweifel zu ziehen.

4.5.9.    Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die Einwände der Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische Teilgutachten nicht geeignet sind, die nachvollziehbare Schlussfolgerung von Dr. D____ in Zweifel zu ziehen. Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass wesentliche Aspekte im psychiatrischen Teilgutachten unberücksichtigt geblieben sind. Es muss daher festgestellt werden, dass sich auch das psychiatrische Teilgutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und nachvollziehbar erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.

4.6.          Abschliessend lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, sie habe aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen können. Es sei ihr deshalb infolge Frühinvalidität eine Rente zuzusprechen (vgl. Ziff. 31-34 der Beschwerde). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beginn der 80-prozentigen Arbeitsfähigkeit gemäss psychiatrischem Teilgutachten nicht ohne weiteres präzise festgehalten werden kann. Es wird am ehesten vom Begutachtungsdatum (5. Februar 2025) oder vom Zeitpunkt der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin (22. März 2023) ausgegangen (vgl. IV-Akte 87, S. 39). Es erscheint nachvollziehbar, dass Dr. D____ die Arbeitsfähigkeit nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Schulaustritts festlegen konnte. Es ist deshalb auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen ist, eine berufliche Ausbildung zu absolvieren. Gestützt auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten ist deshalb davon auszugehen, dass die gutachterlich festgestellte 80-prozentige Arbeitsfähigkeit frühestens ab dem Zeitpunkt der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin vorgelegen hat. Es gibt keinen Anlass, an der diesbezüglichen Einschätzung von Dr. D____ zu zweifeln. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihr sei aufgrund einer Frühinvalidität eine Rente zuzusprechen, kann deshalb nicht gefolgt werden.

4.7.          4.7.1. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid zu Recht auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 27. Februar 2025 abstützte und korrekterweise davon ausging, dass der Beschwerdeführerin eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar ist. Bei dieser medizinischen Ausgangslage durfte die Beschwerdegegnerin auf erwerbliche Überlegungen verzichten.

4.7.2.      Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Juni 2025 (IV-Akte 106) zu Recht abgewiesen.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.          Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter, Dr. Alex Hediger, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Aufgrund des nach der Einreichung der Beschwerdeschrift erfolgten Anwaltswechsels, ist die Bewilligung des Kostenerlasses hiermit auf die ehemalige Vertreterin, Dominique Flach, Advokatin, zu erweitern. Üblicherweise spricht das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Angesichts der aufgrund des Anwaltswechsels entstandenen Mehraufwände erscheint vorliegend ein Betrag von Fr. 3'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglichen Mehrwertsteuer als angemessen. Dieser Betrag wird hälftig aufgeteilt, so dass Dr. Alex Hediger, Advokat und Dominique Flach, Advokatin, je Fr. 1'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten sind.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. Alex Hediger, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 1'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 141.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

            Der ehemaligen Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dominique Flach, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 1'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 141.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen.  

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin  

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. B. Bertazzo           

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Advokatin Dominique Flach (nur Dispositiv)

Versandt am:

IV.2025.93 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.04.2026 IV.2025.93 (SVG.2026.119) — Swissrulings