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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.01.2026 IV.2025.90 (SVG.2026.39)

13 gennaio 2026·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,070 parole·~15 min·3

Riassunto

Rechtsverzögerungsbeschwerde

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13. Januar 2026

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Hazal Imre

Parteien

A____  

                                                 Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                               Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.90

Rechtsverzögerungsbeschwerde

Tatsachen

I.         

a)             Die […] geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 17. April 2023 aufgrund eines Oropharynxkarzinoms der linken Tonsille zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. Eidgenössische Invalidenversicherung [IV]-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge Abklärungen ein. Insbesondere forderte sie dabei zwischen April und Juni 2023 Berichte und Akten der behandelnden medizinischen Fachpersonen und der Krankentaggeldversicherung ein (vgl. IV-Akten 4-5, 15 und 23). Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 bestätigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Beratung und Frühintervention (vgl. IV-Akte 21). Auf Anfrage der bevollmächtigten Schwester der Beschwerdeführerin betreffend den Verfahrensstand teilte die IV-Stelle am 18. September 2023 mit, die Abklärungen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) seien im Gange (IV-Akten 29 und 37). Im Hinblick auf die eingegangenen Berichte nahm der RAD Stellung (vgl. Operations- und Austrittsberichte von Dr. med. B____, IV-Akte 22; Abschlussbericht von Dr. med. C____ vom 30. Januar 2023, IV-Akte 27, S. 3 ff.; Bericht von Dr. med. D____ vom 7. Juli 2023, IV-Akte 34; Stellungnahme von Dr. med. E____ vom 19. Oktober 2023, IV-Akte 39, S. 2 f.). Nach erfolgter Kontaktaufnahme mit der Schwester der Beschwerdeführerin gelangte die IV-Stelle am 9. November 2023 zum Schluss, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und nunmehr der Anspruch auf Rente geprüft werde (vgl. IV-Akten 44 und 46).

b)             Zwecks Prüfung der IV-Rente forderte die Beschwerdegegnerin zwischen November 2023 und Januar 2024 erneut medizinische Berichte an, woraufhin der Bericht von Dr. med. F____ vom 26. April 2023 einging (vgl. IV-Akten 43, 45, 49, 51, 53 und 56). Nach erneuten Anfragen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester erteilte die IV-Stelle am 12. März 2024 Auskunft über den aktuellen Verfahrensstand und die eingegangenen Berichte (vgl. IV-Akten 60-62; Bericht von Dr. med. G____ vom 31. Januar 2024, IV-Akte 58; Bericht von Dr. med. H____ vom 5. Februar 2024, IV-Akte 59). Bereits am 15. März 2024 mahnte die bevollmächtigte Schwester die Verschleppung des Verfahrens an (vgl. IV-Akte 65, S. 1 ff.). Die IV-Stelle teilte am 19. März 2024 mit, Abklärungen eingeleitet, Berichte angefordert und die RAD zur Stellungnahme angefragt zu haben (vgl. IV-Akte 67; Bericht von Dr. med. D____ vom 7. März 2024, IV-Akte 65, S. 11 ff.). Die angekündigte Abklärung des RAD fand am 20. März 2024 statt, woraufhin die IV-Stelle eine Invalidenrente mit Vorbescheid vom 27. März 2024 ablehnte (vgl. IV-Akte 68 und 71).

c)             Am 28. April 2024 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Vorbescheid und ersuchte mit dem Erinnerungsschreiben vom 19. Juni 2024 um Auskunft über das Einspracheverfahren (vgl. IV-Akten 72 und 80). Mit Schreiben vom 29. Juli brachte sie abermals ihren Unmut über die mangelnde Aufklärung über den Verfahrensstand zum Ausdruck (vgl. IV-Akte 92). Die IV-Stelle äusserte sich daraufhin am 5. August 2024 über den aktuellen Stand der Dinge (vgl. IV-Akte 93). Auf Anfrage der IV-Stelle reagierte der RAD auf die neuen Berichte (vgl. IV-Akte 99; Bericht von Fachpsychologin I____ vom 3. Mai 2024, IV-Akte 85, S. 2 ff.; Bericht von Dr. med. J____ vom 8. Juli 2024, IV-Akte 95, S. 2 ff.; Bericht von Dr. med. K____ vom 29. Juli 2024, IV- Akte 98, S. 2 ff.; Bericht von Dr. med. L____ vom 9. September 2024, IV-Akte 97, S. 2 ff.). Am 21. Oktober 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um Verfahrensbeschleunigung (vgl. IV-Akte 107). Sodann ging am 19. Dezember 2024 der Bericht von Dr. med. M____ bei der IV-Stelle ein (vgl. IV-Akte 110). Gleichentags teilte der RAD der IV-Stelle mit, dass ein polydisziplinäres Gutachten angezeigt sei (vgl. IV-Akte 112, S. 2 f.). Am darauffolgenden Tag setzte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin und ihre Schwester über den Abschluss des bisherigen Vorbescheidverfahrens in Kenntnis und kündigte die polydisziplinäre medizinische Untersuchung an (vgl. IV-Akten 113 und 115). Nachfolgend beauftragte die IV-Stelle am 15. Januar 2025 die N____ zur polydisziplinären Abklärung (vgl. IV-Akte 117), woraufhin diese der Beschwerdeführerin die Untersuchungstermine bekanntgab (vgl. IV-Akte 124, S. 3).

d)             Im Februar meldete sich die bevollmächtigte Schwester wiederholt bei der IV-Stelle (vgl. IV-Akten 128 und 130, S. 7 f.). Des Weiteren erwies sich eine ergänzende neurologische Untersuchung als erforderlich, weshalb die IV-Stelle die bevollmächtigte Schwester am 11. März 2025 über die Untersuchung bei Dr. med. O____ unterrichtete (vgl. IV-Akten 133 und 134). Im Anschluss an die Untersuchung durch Dr. med. P____ rügte sie das Vorliegen von hygienischen und fachlichen Mängeln (vgl. IV-Akte 135). Letztlich erhob die Beschwerdeführerin und ihre Schwester am 26. März und 3. Mai 2025 Beschwerde hinsichtlich der Untersuchungen (vgl. IV-Akten 138 und 146). Entsprechend nahm Dr. med. Q____ am 29. April 2025 Stellung (vgl. IV-Akte 145). Mit Schreiben vom 16. Juli 2025 forderte die Beschwerdeführerin und ihre Schwester die IV-Stelle zum Erlass eines Vorbescheids auf (vgl. IV-Akte 148). Daraufhin verschickte die IV-Stelle ihr Antwortschreiben vom 31. Juli 2025 an die bevollmächtigte Schwester (vgl. IV-Akte 151).

II.        

a)             Am 8. August 2025 hat die Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben. Sie beantragt darin, die Feststellung der Rechtsverzögerung seitens der Beschwerdegegnerin. Zudem sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, innert 30 Tagen einen neuen Vorbescheid zu erlassen. Im Übrigen sei ihr die vollumfängliche Befreiung von den Gerichtskosten zu gewähren.

b)             Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c)             Mit Replik vom 17. September 2025 hält die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren gestellten Anträgen fest. Als Beilagen reicht die Beschwerdeführerin einen Nachweis der Ferienabwesenheit ihrer Schwester, eine Kopie des Schreibens der IV-Stelle vom 20. Januar 2025, Unterlagen der N____ vom 6. Februar und 27. März 2025, eine Sendungsverfolgung der Post sowie ihr Schreiben vom 16. September 2025 an die Beschwerdegegnerin ein (vgl. Replikbeilagen).

d)              In der Duplik vom 16. Oktober 2025 (Postaufgabe 17. Oktober 2025) hält die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 13. Januar 2026 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar. Art. 56 ATSG gewährleistet als Ausdruck der Rechtsmittelgarantie ein Beschwerderecht. Dieses richtet sich im Falle von Art. 56 Abs. 1 ATSG gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist. Demgegenüber kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG auch dann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.

1.2.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 2 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das angerufene Gericht ist auch örtlich zuständig (Art. 58 Abs. 1 ATSG).

1.3.            Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG an keine Frist gebunden und kann grundsätzlich jederzeit erhoben werden. Sie ist jedenfalls dann nicht verspätet, wenn der Versicherungsträger das anbegehrte Handeln noch nicht vollzogen hat (vgl. Petra Fleischanderl/Miriam Lendfers, in: Basler Kommentar [BSK], Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025 Art. 56 N 36 sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_405/2017 vom 3. August 2017 E. 2.1; 8C_738/2016 vom 28. März 2017 E. 3.1.1). Das verfolgte rechtlich geschützte Interesse einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht darin, einen Entscheid zu erhalten, der an eine nächste Instanz weitergezogen werden kann (BGE 131 V 407, 410 E. 1.1). Daraus und aus der offenen Formulierung von Art. 56 Abs. 2 ATSG folgt, dass Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Prüfung der gerügten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung sein kann. Materielle Rechte und Pflichten, welche durch Verfügung oder Einspracheentscheid zu regeln sind, können nicht Prozessthema sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_162/2022 vom 9. August 2022 E. 4.2 und 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 3 sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] I 328/03 vom 23. Oktober 2003 E. 4.2 mit Hinweisen). 

1.4.            Auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob ein Fall von Rechtsverzögerung vorliegt. 

2.                  

2.1.            Die Beschwerdeführerin erhebt eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, da die IV-Stelle trotz Aufforderung keinen Vorbescheid erlassen habe. Sie führt aus, das IV-Verfahren dauere bereits über 28 Monate an. Zudem habe die IV-Stelle trotz der Komplexität der medizinischen Fragestellungen erst nach dem Erlass des ursprünglichen Vorbescheids vom 27. März 2024 eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung veranlasst. Diese verspätete Ansetzung der Begutachtung habe zu einer Verfahrensverzögerung geführt. Insgesamt habe sich das Verfahren durch das Abwarten auf den Abschluss der polydisziplinären Begutachtung verzögert, obschon der IV-Stelle bereits zuvor umfassende Berichte von behandelnden medizinischen Fachpersonen vorgelegen seien. Infolge der mangelhaften Kommunikation, der dargelegten Verzögerungen sowie der Unterlassung fristgerecht einen Vorbescheid zu erlassen, liege eine Verletzung des Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) vor (vgl. Beschwerde).

2.2.            Die Beschwerdegegnerin ist dagegen der Auffassung, es liege kein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot vor. Sie habe am 31. Juli 2025 auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2025 reagiert. Sodann könne vor der Fertigstellung des Gutachtens kein Vorbescheid erlassen werden, da dies mit dem Untersuchungsgrundsatz nicht zu vereinbaren wäre. Zudem liege die vorliegende Verfahrensdauer für die Prüfung des Rentenanspruchs im Normalbereich. Die Beschwerde sei daher abzuweisen (vgl. Beschwerdeantwort).

3.                  

3.1.            Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, für die Schweiz in Kraft getreten am 28. November 1974 (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 BV. Gemäss diesen Bestimmungen muss jede Gerichts- oder Verwaltungsbehörde einen Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint. Dieser Grundsatz wurde in Art. 52 Abs. 2 ATSG für das Einspracheverfahren aufgenommen (BGE 131 V 407, 409 E. 1.1 mit Hinweisen). In Abgrenzung zur Rechtsverweigerung, bei der eine Behörde pflichtwidrig völlig untätig bleibt (BGE 133 V 188, 190 E. 3.2 mit Hinweisen), gibt diese im Falle der Rechtsverzögerung zumindest zu erkennen, dass sie die Bearbeitung der Sache vorantreiben will. Völlig unerheblich für die rechtsuchende Person ist, auf welche Gründe – ob behördliches Fehlverhalten oder andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist. Entscheidend ist einzig, dass die Behörde nicht bzw. nicht fristgerecht handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1). 

3.2.            Weder das ATSG noch das IVG nennen eine konkrete Frist, innert welcher ein Versicherungsträger einen Einspracheentscheid bzw. eine Verfügung zu erlassen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2; Urteil des EVG I 946/05 vom 11. Mai 2007 E. 5.2). Sind die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führen, objektiv nicht gerechtfertigt, liegt eine Rechtsverzögerung vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2; BGE 103 V 190, 195 E. 3c). Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist einzelfallbezogen zu prüfen. Kriterien hierfür sind namentlich Umfang und Schwierigkeit der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, die Schwere der Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das Verhalten der Beteiligten (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 135 I 265, 277 E. 4.4; 130 I 312, 332 E. 5.2; 119 Ib 311, 325 E. 5b; Petra Fleischanderl/Miriam Lendfers, a.a.O: Art. 56 N 44). Allfällige Verfahrensstillstände können einer Behörde zudem nicht ohne weiteres vorgeworfen werden, da sie oft unumgänglich sind. Liegen wiederholte Stillstände vor, so greift eine Gesamtbetrachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2, Urteil des EVG I 946/05 vom 11. Mai 2007 E. 5.2).

3.3.            Im Weiteren gilt in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der Grundsatz der Raschheit des Verfahrens (vgl. Art. 52 Abs. 2, Art. 61 lit. a ATSG); dem steht jedoch insbesondere der Untersuchungsgrundsatz der Verwaltung gemäss Art. 43 ATSG entgegen. Dabei hat das Interesse an einer raschen Entscheidung keinen Vorrang vor dem Interesse an einer vollständigen Untersuchung (Urteile des Bundesgerichts 9C_448/2014 vom 4. September 2014 E. 4.2; 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E.3.2.1; SVR 2007 IV Nr. 44 S. 144 f.; Urteil des EVG I 946/05 vom 11. Mai 2007 E. 5.4). Es darf insbesondere nicht zur Folge haben, dass deswegen der medizinische Sachverhalt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt untersucht und beurteilt wird. Wenn die IV-Stelle Zweifel an der Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Unterlagen hat, ist sie gehalten, eine fachärztliche Beurteilung der offenen Fragen anzuordnen. Verzögert die Einholung eines medizinischen Gutachtens das Abklärungsverfahren, so stellt dies in aller Regel keine unzulässige Rechtsverzögerung dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 5.3; 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 3.2.1; SVR 2010 UV Nr. 16 S. 61 f.). 

4.                  

4.1.            Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der Raschheit der Entscheidung hohe Bedeutung zukommt. Das ATSG sieht für das Einspracheverfahren einen Entscheid innert angemessener Frist ausdrücklich vor (Art. 52 Abs. 2 ATSG). Im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren steht die Untersuchungspflicht der Verwaltung (Art. 43 ATSG) in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf ein zügiges Vorantreiben des Verfahrens. Das Gebot des raschen Verfahrens hat dabei grundsätzlich keinen Vorrang vor dem Untersuchungsgrundsatz. Dieses darf insbesondere nicht zur Folge haben, dass deswegen der medizinische Sachverhalt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt untersucht und beurteilt wird. Wenn die IV-Stelle Zweifel an der Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Unterlagen hat, ist sie gehalten, eine fachärztliche Beurteilung der offenen Fragen anzuordnen. Die durch die Einholung eines medizinischen Gutachtens verursachte Verzögerung des Abklärungsverfahrens stellt grundsätzlich keine unzulässige Rechtsverzögerung dar (BGer 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 3.2.1).

4.2.            Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen im Hinblick auf eine berufliche Eingliederung der Beschwerdeführerin getroffen und zahlreiche Berichte sowie Akten eingefordert. Dies entspricht dem üblichen Vorgehen und folgt dem im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 ATSG. Vorliegend hat sich die Komplexität der medizinischen Fragestellungen im Laufe des Verfahrens manifestiert, weshalb ein polydisziplinäres Gutachten mit sechs medizinischen Fachdisziplinen per Zufallsprinzip in Auftrag gegeben wurde. Die vorliegende Verfahrensdauer erklärt sich somit durch die Schwierigkeit der medizinischen Fragen und Abklärungen. Die Beschwerdeführerin räumt die Komplexität des Gesundheitszustandes in ihrer Beschwerdeschrift selbst ein. Wie bereits ausgeführt, mussten zur vollständigen Ermittlung des medizinischen Sachverhalts Berichte eingefordert werden, deren Zustellung an die IV-Stelle nahm einige Zeit in Anspruch. Hinzu kommt, dass aufgrund der vorliegenden Diagnosen in unterschiedlichen Fachdisziplinen medizinische Untersuchungen im Bereich der Allgemeinen Inneren Medizin, Neuropsychologie, Otho-Rhino-Laryngologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie angesetzt wurden (vgl. IV-Akten 112 und 117, S. 2). Wie Art. 43 Abs. 2 ATSG festhält, müssen sich versicherte Personen allen ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen unterziehen, die für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Dabei sind Untersuchungen notwendig, wenn sie dazu dienen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln (vgl. Aurelia Jenny/Cristina Schiavi, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Basel 2025, Art. 43 ATSG N 20). Folglich beruht das Vorgehen der Beschwerdegegnerin auf dem Untersuchungsgrundsatz und dient der sorgfältigen medizinischen Sachverhaltsermittlung, was letztlich der Beschwerdeführerin zugutekommt.

4.3.            Dieses Vorgehen wurde der Beschwerdeführerin denn auch stets kommuniziert. Am 20. Juni 2024 informierte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin und die Schwester über die Entscheidkompetenz der RAD bezüglich der noch zu treffenden medizinischen Abklärungen (vgl. IV-Akte 78). Zudem wurde am gleichen Tag die Akten von Dr. med. R____, Dr. med. J____ sowie von Dr. med. L____ eingefordert (vgl. IV-Akten 82-84). Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 brachte die Beschwerdeführerin erneut ihren Unmut über die mangelnde Aufklärung über den Stand der Dinge zum Ausdruck (vgl. IV-Akte 92). Infolgedessen äusserte sich die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 5. August 2024 über den aktuellen Stand der Dinge (vgl. IV-Akte 93). Im Übrigen forderte die IV-Stelle Dr. med. L____ zur Akteneinreichung auf, woraufhin am 12. September 2024 der Bericht einging (IV-Akten 96 und 97). Dieser Bericht zeigte einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Oktober an (IV-Akte 97, S. 5). Auf Anfrage der IV-Stelle reagierte der RAD am 23. September 2024 auf die neuen Berichte (vgl. IV-Akte 99). Dabei führte er aus, dass ein Bericht nach dem Aufenthalt in der Klinik [...] angefordert und ihm wieder mit Priorität 1 vorgelegt werden soll (vgl. IV-Akte 99, S. 3). Am 22. Oktober 2024 forderte die IV-Stelle Dr. med. M____ zur Einreichung des Berichts auf. Einen Tag später gab die Beschwerdeführerin der IV-Stelle bekannt, dass der stationäre Aufenthalt nicht stattfinde und verlangte die Beschleunigung des Verfahrens (vgl. IV-Akte 107). Anfangs Dezember setzte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin und ihre Schwester über die Akteneinforderung bei Dr. med. M____ in Kenntnis (vgl. IV-Akte 109). Dieser Bericht ging schliesslich am 19. Dezember 2024 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. IV-Akte 110). Gleichentags teilte der RAD der IV-Stelle mit, dass ein polydisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen Otorhinolaryngologie, Rheumatologie, Psychiatrie mit zusätzlicher neuropsychologischer Testung notwendig sei (vgl. IV-Akte 112, S. 2 f.). Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich in Bezug auf die rheumatischen und im Bereich der Otorhinolaryngologie vorliegenden Diagnosen sowie hinsichtlich der Depression Fragen zur Arbeitsfähigkeit und zum Verbesserungspotenzial des Gesundheitszustandes stellten. Am darauffolgenden Tag wurde die Beschwerdeführerin und ihre Schwester durch die IV-Stelle über die weiteren medizinischen Abklärungen sowie über den Abschluss des bisherigen Vorbescheidverfahrens informiert (vgl. IV-Akte 113). Zudem kündigte die IV-Stelle die polydisziplinäre medizinische Untersuchung an (vgl. IV-Akte 115). Damit wurde am 15. Januar 2025 die N____ zur polydisziplinären Abklärung beauftragt (vgl. IV-Akte 117). Alsdann wurde die Beschwerdeführerin und ihre Schwester über die zuständige Begutachtungsstelle und die fünf Fachdisziplinen orientiert (vgl. IV-Stelle 122). Infolge der Epilepsie sei gemäss der N____ eine ergänzende neurologische Untersuchung angezeigt, woraufhin die IV-Stelle die Schwester der Beschwerdeführerin am 11. März 2025 über die Untersuchung bei Dr. med. O____ in Kenntnis setzte (vgl. IV-Akten 133 und 134). Letztlich erhob die Beschwerdeführerin und ihre Schwester am 26. März 2025 Beschwerde bezüglich der polydisziplinären medizinischen Untersuchung und der Aufforderung zur weiteren Untersuchung (vgl. IV-Akte 138). Im April ging ein weiterer Bericht der S____ und die Stellungnahme von Dr. med. Q____ der N____ bei der IV-Stelle ein (vgl. IV-Akten 142 und 145). Mit Schreiben vom 3. Mai 2025 führte die Beschwerdeführerin und ihre Schwester eine formelle Beschwerde bezüglich der Begutachtung vom 25. April 2025 aufgrund erheblicher Verfahrensmängel (vgl. IV-Akte 146). Folglich leitete die IV-Stelle am 7. Mai 2025 der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester die Stellungnahme der Gutachterstelle weiter (vgl. IV-Akte 147).

4.4.            Aus dem Gesagten folgt, dass die IV-Stelle die Beschwerdeführerin und ihre Schwester mehrmals über den Verfahrensstand informierte, Berichte und Akten einforderte, die medizinischen Fachpersonen an die Einreichung der Berichte erinnerte und mahnte, die Mitteilungen der N____ weiterleitete und jeweils über die Stellungnahmen des RAD orientierte (vgl. E. 4.2 und 4.3). Aktenkundig ist somit die regelmässige Bearbeitung des vorliegenden Falles. Hinzu kommt, dass die IV-Stelle vorgängig die Eingliederungmassnahmen prüfte und am 9. November 2023 den Abschluss dessen bekanntgab (vgl. IV-Akte 44). Damit befand sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um IV-Leistungen am 10. November 2023 bei der Rentenabteilung (vgl. IV-Akte 46). Weitere Anhaltspunkte gegen die Annahme einer Rechtsverzögerung bieten die Stellungnahmen des RAD. Darin ordnete der RAD wiederholt an, den Fall nach Eingang neuer Berichte mit Priorität 1 wieder vorzulegen (vgl. IV-Akten 99, S. 3 und 39, S. 3). Folglich ist die Beschwerdegegnerin nicht untätig geblieben und hat die notwendigen Abklärungen stets vorwärtsgetrieben. Der Beschwerdegegnerin kann jedenfalls keine offensichtlich unnötigen oder rechtsverzögernde Handlungen vorgeworfen werden.

4.5.            Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin ihr Antwortschreiben vom 31. August 2025 der bevollmächtigten Schwester zusandte. Diese hat die Eingabe verfasst und entsprechend kann der Beschwerdegegnerin kein Vorwurf gemacht werden, dass diese ihre Antwort an den Absender verschickte. Dass die bevollmächtigte Schwester die Sendung nicht entgegennehmen konnte, obwohl sie mit einer Sendung der IV-Stelle hätte rechnen können, ändert nichts daran, da die Sendung am siebenten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt (vgl. Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 134 V 49, 52 E. 4).

4.6.            Zusammenfassend unter Würdigung der gesamten individuellen Umstände ist festzuhalten, dass keine Rechtsverzögerung seitens der Beschwerdegegnerin festgestellt werden kann. Dass die Beschwerdeführerin die Verfahrensdauer subjektiv als lange empfindet, ist zwar nachvollziehbar. Nichtsdestotrotz kann dies der Beschwerdegegnerin aus den obgenannten Gründen nicht angelastet werden.

5.                  

5.1.            Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.            Das Verfahren ist kostenlos, da es sich nicht um eine Streitigkeit über Leistungen der Invalidenversicherung handelt (Art. 61 lit. fbis ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario und § 16 SVGG). 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                 MLaw Hazal Imre

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2025.90 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.01.2026 IV.2025.90 (SVG.2026.39) — Swissrulings